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Beschluss

16 WF 126/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1213.16WF126.24.00
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Leitsätze
1. Beim Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 ZPO handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches, sondern um ein einseitiges, nicht streitiges Verfahren, in dem allein der Beteiligte, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, beteiligt ist. Der Gegner (in der Hauptsache) ist lediglich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu hören.(Rn.3) 2. Da der Gegner des Beteiligten, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kein Verfahrensbeteiligter ist und er durch die Entscheidung, ob dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder versagt wird, in keiner Weise beschwert ist, steht ihm kein Beschwerderecht zu, sondern der Rechtsbehelf des Gegners ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 28. November 2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 5060/24 - wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 ZPO handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches, sondern um ein einseitiges, nicht streitiges Verfahren, in dem allein der Beteiligte, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, beteiligt ist. Der Gegner (in der Hauptsache) ist lediglich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu hören.(Rn.3) 2. Da der Gegner des Beteiligten, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kein Verfahrensbeteiligter ist und er durch die Entscheidung, ob dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder versagt wird, in keiner Weise beschwert ist, steht ihm kein Beschwerderecht zu, sondern der Rechtsbehelf des Gegners ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 28. November 2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 5060/24 - wird als unzulässig verworfen. I. Der Vater wendet sich mit einer von ihm angebrachten sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht den Antrag der Mutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache zurückgewiesen hat. Er meint, die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs der Mutter ohne jede Begründung - dem Vater wurde der Beschluss in beglaubigter Teilausfertigung, ohne Ausführungen zu den Gründen, übersandt - stelle einen Verfahrensfehler dar und sei nicht nachvollziehbar. Aus seinem weiteren Vortrag geht hervor, dass er möglicherweise zu befürchten scheint, er müsse für die Verfahrenskosten der Mutter - etwa aufgrund eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs - aufkommen, weil mit dem von ihm angegriffenen Beschluss der Mutter die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt worden ist. II. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss, mit dem der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter beschieden wurde, ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO): Der Vater verkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass es sich bei dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, in dem er der Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Mutter als Gegner gegenüberstehen würde, sondern dass es sich dabei um ein nichtstreitiges, einseitiges Verfahren handelt, in dem über den Verfahrenskostenhilfeanspruch der Mutter gegen den Staat, repräsentiert durch das das Hauptsacheverfahren führende Gericht, entschieden wird (vgl. nur Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 178f.; Zöller/Schultzky, ZPO [35. Aufl. 2024], § 118 Rn. 2). Der Vater ist zwar, wie sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, im Bewilligungsverfahren regelmäßig zu hören, aber dadurch erlangt er keine Beteiligtenstellung in dem allein von der Mutter vor dem Gericht der Hauptsache geführten (Neben-) Verfahren. Weitergehende Rechte stehen ihm nicht zu. Ihm dürfen, wie sich aus §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO ergibt, auch nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter - der alleinigen Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren - eröffnet werden. Entgegen der Meinung des Vaters stellt es daher gerade keinen Verfahrensfehler dar, dass ihm der Verfahrenskostenhilfebeschluss lediglich in abgekürzter Form, ohne Ausführungen zu den Gründen, übersandt wurde: Das vom Familiengericht befolgte Vorgehen entspricht geltendem Recht (§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO sowie Zöller/Schulzky, ZPO [35. Aufl. 2024], § 127 Rn. 24) und der gängigen, allgemeinen Praxis der Gerichte, dass ein mit Gründen versehener, die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss nur dem betreffenden Beteiligten zugestellt wird, wohingegen dessen Gegner lediglich eine Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten erhält. Da der Vater - wie das Familiengericht im Nichtabhilfebeschluss völlig zu Recht herausgestrichen hat - weder Verfahrensbeteiligter noch in irgendeiner Weise durch die Gewährung oder Versagung von Verfahrenskostenhilfe beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554 [Rz. 6] sowie Zöller/Schultzky, ZPO [35. Aufl. 2024], § 127 Rn. 55), ist sein Rechtsmittel mit der gebührenrechtlichen Folge nach KV FamGKG Nr. 1912 als unzulässig zu verwerfen.