Beschluss
Verg 1/11, Verg 2/11, Verg 1 - 2/11
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1212.VERG1.11.0A
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Leitsätze
Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 1. Juni 2011 zum Geschäftszeichen - Verg 1/11 und der Beschluss des Senats vom 20. April 2011 zum Geschäftszeichen - Verg 2/11 werden jeweils in Ziffer 3 ihres Entscheidungstenors geändert und gleichermaßen wie folgt neu gefasst:
Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 260.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.(Rn.2) Der Beschluss des Senats vom 1. Juni 2011 zum Geschäftszeichen - Verg 1/11 und der Beschluss des Senats vom 20. April 2011 zum Geschäftszeichen - Verg 2/11 werden jeweils in Ziffer 3 ihres Entscheidungstenors geändert und gleichermaßen wie folgt neu gefasst: Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 260.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Wertfestsetzung folgt weiterhin aus § 50 Abs. 2 GKG (Senat, Beschl. v. 20.4.2011 - Verg 2/11). Bei der Bestimmung der Höhe der insofern maßgeblichen „Bruttoauftragssumme“ orientiert sich der Senat weiterhin - wie in dem Senatsbeschluss vom 20. April 2011, Ziffer 3 der Beschlussgründe ausgeführt - an dem aufgehobenen, offenen Verfahren. Der Senat präzisiert jedoch seine in diesem Beschluss geäußerte Rechtsauffassung dahin, dass maßgeblich die Bruttoauftragssumme desjenigen Angebotes ist, dass die Antragstellerin des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens in dem aufgehobenen, offenen Vergabeverfahren abgegeben hat, nicht aber die Bruttoauftragssumme des Angebotes, dass die Antragstellerin des Vergabenachprüfungsverfahren über das aufgehobenen, offene Verfahren abgegeben hat. Denn es ist das Rechtsschutzziel der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren, ihr Angebot aus dem aufgehobenen, offenen Verfahren weiterhin, d.h. auch in dem Verhandlungsverfahren anbringen zu können. Zudem ist der Auftragsgegenstand des streitgegenständlichen Verhandlungsverfahrens gegenüber dem aufgehobenen, offenen Vergabeverfahren unverändert (vgl. Abschnitt A.I. des Vergabevermerks vom 30.11.2010, Bl. 2 der Akte „Vergabedokumentation“). Die Bruttoauftragssumme des Angebotes, dass die Antragstellerin des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens in dem aufgehobenen, offenen Vergabeverfahren abgegeben hat, beträgt nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien 4,9 Mio. EUR. Dabei haben die Parteien das Entgelt für Leistungsoptionen zutreffend miteinbezogen. 5% von 4,9 Mio. EUR ergeben einen Betrag, der der Gebührenstufe von „bis zu 260.000 EUR“ entspricht. 2. Über das Gesuch der Antragstellerin vom 26. August 2011, Einsicht in die Akten der Verfahren vor dem Senat 2 Verg 5/10 und 2 Verg 6/10 nehmen zu dürfen, war nicht mehr zu entscheiden. Denn die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2011 und ihre Bezugnahme auf den Hinweis des Senat vom 10. November 2010 sind dahin auszulegen, dass die Antragstellerin dieses Akteneinsichtsgesuch zurück nimmt. Daher ist auch nicht darüber zu befinden, ob über das Akteneinsichtsgesuch der Senat oder analog § 299 Abs. 2 ZPO der Vorstand des Kammergerichts zu entscheiden hat.