Beschluss
Verg 1/13 + 2/13, Verg 1/13, Verg 2/13
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1014.VERG1.13.2.13.0A
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Leitsätze
1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.(Rn.4)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Kammergerichts vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.(Rn.4) 2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.(Rn.5) (Rn.6) 1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Kammergerichts vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 1. Hs. ZPO statthaft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012, VII-Verg 1/11, Rdnr. 4 zit. nach Juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.03.2010, 2 Sch 9/09, Rdnr. 5 zit. nach Juris) und wurde innerhalb der 2-wöchigen Erinnerungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. 2. Die Erinnerung ist allerdings nicht begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Die Rechtspflegerin hat zu Recht auch die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer festgesetzt. Es entspricht seit langem der ständigen Übung der Vergabesenate der Oberlandesgerichte, einschließlich des Kammergerichts, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dieser zweckmäßigen Handhabung etwas ändern wollte durch die Neuregelung in § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB (eingeführt durch: Art. 1 Nr. 23 Buchst. c. des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 20.4.2009), wonach für die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten „ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet“ (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012, VII-Verg 1/11, Rdnr. 14 zit. nach Juris; zustimmend auch das Schrifttum zur reformierten Vorschrift: Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 128 Rdnr. 27 a.E.). Denn ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren für die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten findet dann nicht statt, wenn diese Kosten zusammen mit den Kosten festgesetzt werden, die vor dem Vergabesenat entstanden sind. Zudem ist die Neuregelung in § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB insofern nur deklaratorischer Natur, als bereits nach altem Rechtszustand der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammern kein Vollstreckungstitel darstellte und folglich allenfalls eine streitschlichtende Funktion hatte (vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Blaufuß, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011). Genau hierin liegt auch der Grund dafür, dass in der - faktisch - zweiten Instanz vor den Vergabesenaten eine Festsetzung der Kosten der - faktisch - ersten Instanz vor den Vergabekammern stattfindet, anders als in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der ersten Instanz Vollstreckungstitel sind. Die Neuregelung lässt diesen sachlichen Grund unverändert. Daher ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber lediglich eine vollstreckungsrechtlich nicht erforderliche Tätigkeit der Vergabekammern beenden wollte, ansonsten aber am System der Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren nichts ändern wollte. Demgemäß sind der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BR-Drucks. 349/08) ebensowenig Ausführungen zur Neufassung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB zu entnehmen wie der Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetzentwurf (Beschl. v. 4.7.2008, BR-Drucks. 349/08 [B]). b) Die Rechtspflegerin hat ebenso zu Recht die im Verfahren vor der Vergabekammer angefallene, anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV mit 1,0 - nicht aber wie von der Antragstellerin gewünscht mit 0,8 - festgesetzt. Denn es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich und die Anwendung des Vergaberechtes komplex sind (ebenso für die parallele Vorschrift Nr. 2400 RVG-VV a.F., heute Nr. 2300 RVG-VV a.F.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2005, VII-Verg 98/04, Rdnr. 6 zit. nach Juris; zustimmend Kuß in Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, 2013, § 128 Rdnr. 25). Dabei ist im Regelfall unerheblich, ob und ggf. wieviele Verhandlungstermine in dem betreffenden Vergabenachprüfungsverfahren stattgefunden haben und welchen Umfang und welchen rechtlichen Gehalt die in dem Verfahren eingereichten Schriftsätze haben. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf Schnelligkeit und Einfachheit angelegt und erfordert daher eine pauschalisierende Betrachtungsweise. Demgemäß entspricht es der Übung der Rechtspflegerin des Kammergerichts, in Vergabenachprüfungsverfahren regelmäßig eine 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV festzusetzen. Der Senat hat keinen Anlass, dies zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 104 ZPO Rdnr. 21, Stichwort: Kostentragung). 4. Der Wert des Erinnerungsverfahrens entspricht der Differenz zwischen dem von der Rechtspflegerin angesetzten Erstattungsbetrag in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus 1.000.000 EUR (= 4.496,00 EUR) und dem von der Antragstellerin mit der Erinnerungen angestrebten Ansatz in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr aus 1.000.000 EUR (= 3.596,80 EUR), mithin 899,20 EUR, zuzüglich der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer von 19%, mithin 1.070,05 EUR brutto.