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Beschluss

Verg 16/15

KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1010.VERG16.15.0A
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Leitsätze
Zur Aufhebung einer Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren.(Rn.2)
Tenor
Die - vom Senat mit Beschluss vom 30. März 2016 ausgesprochene - Beiladung des Beigeladenen zu 5) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufhebung einer Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren.(Rn.2) Die - vom Senat mit Beschluss vom 30. März 2016 ausgesprochene - Beiladung des Beigeladenen zu 5) wird aufgehoben. Die Beiladung des Beigeladenen zu 5) war aufzuheben, weil die Voraussetzungen seiner Beiladung gemäß § 109 GWB weggefallen sind (zur Zulässigkeit der Beiladungsaufhebung vgl. Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, § 109 Rdnr. 7 a.E.). Voraussetzung für die Beiladung ist, dass die Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag schwerwiegend berührt werden. Dabei erfordert eine schwerwiegende Interessensberührung die Verletzung von Rechten des Beizuladenden (vgl. Gesetzentwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 119 GWB, BT-Dr. 13/9340 Seite 18) oder ein negatives Betroffensein (Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht 3. Aufl. 2011, § 109 GWB Rdnr. 12; Dittmann in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 162 GWB) von zumindest wirtschaftlichen Belangen des Beizuladenden (André in Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, 2013, § 109 GWB Rdnr. 6). Dies kommt dann nicht in Betracht, wenn der Beizuladende ein mit dem Antragsteller gleichgerichtetes Interesse verfolgt (ebenso Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht 3. Aufl. 2011, § 109 GWB Rdnr. 13: Unternehmen, die ein gleiches Interesse wie der Antragsteller haben, sind in der Regel nicht beizuladen; a.A. wohl Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 109 GWB, Rdnr. 6, wonach kein Verbot bestehe, dass der Beigeladene den Antragsteller unterstützt). Denn zum einen kann in einem solchen Fall die Stattgabe des Vergabenachprüfungsantrages die rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Belange des Beizuladenden naturgemäß nicht berühren. Zum anderen kann aber auch die Zurückweisung des Vergabenachprüfungsantrages die rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Belange des Beizuladenden nicht berühren (ebenso Summa in Heiermann/Zeiss, Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 109 GWB Rdnr. 12: die “antragsgemäße Entscheidung” ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Interessensbetroffenheit des Beizuladenden). Die Antragszurückweisung hat nämlich keinen Regelungsgehalt in Bezug auf rechtliche bzw. wirtschaftliche Positionen des Beizuladenden, anders als ggf. eine Stattgabe, mit der z.B. das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückversetzt wird. Zudem bleibt es dem Beizuladenden unbenommen, seinerseits einen Vergabenachprüfungsantrag zu stellen, unabhängig davon, ob und ggf. mit welchem Erfolg ein anderer Bieter denselben Vergaberechtsverstoß rügt. Vorliegend hat der Beigeladenen zu 5) mit Schriftsatz vom 27.5.2016 seine Interessen dahingehend definiert, dass diese mit denen des Antragstellers gleichgerichtet sind. Daher ist seit diesem Schriftsatz das - zunächst durch den Senat vermutete - Vorliegen der o.g. Voraussetzungen der Beiladung weggefallen. Soweit der Beigeladene zu 5) in seinem Schriftsatz vom 27.5.2015 zusätzliche Argumente für die Begründetheit des Vergabenachprüfungsantrages anführt, ändert dies nichts. Denn eine wie auch immer geartete Entscheidung der Vergabenachprüfungsinstanz über den Vergabenachprüfungsantrages trifft erst recht keine negative Aussage über Argumente, die vom Antragsteller selbst gar nicht erhoben worden sind.