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Beschluss

Verg 7/19

KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 30. März 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 30. März 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen. Die gemäß § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71a GWB statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in den drei von ihr benannten Punkten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wie es § 71a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB voraussetzt, so dass ihre Rüge gemäß § 71a Abs. 4 S. 2 GWB zurückzuweisen war; dahingestellt bleiben kann, ob ihr Antrag auch bereits gemäß § 71a Abs. 4 S. 1 GWB als unzulässig hätte verworfen werden können, weil sie die genannten Voraussetzungen schon entgegen § 71a Abs. 2 S. 5 GWB nicht hinreichend dargelegt hat. 1. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er den Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2020 durchgeführt und nicht verlegt hat. Dazu bestand ersichtlich kein Anlass, weil die Antragstellerin durch Rechtsanwältin K bei dem Termin anwaltlich und durch die Herrn Dr. B und Dr. S persönlich vertreten war. Inwieweit die Antragstellerin dadurch, dass andere Personen nicht an dem Termin teilgenommen haben oder nicht auch teilnehmen konnten, in der Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere ihres Rechtes, sich zum Verfahren zu äußern, beeinträchtigt worden sein soll, behauptet sie lediglich pauschal, zeigt es aber in keiner Weise konkret auf, so dass ihr Vorbringen insoweit nicht nachzuvollziehen ist. Ebensowenig hat die Antragstellerin dargetan, inwieweit der vermeintlich ihren Anspruch auf rechtliches Verhör verkürzende Umstand, dass der Termin nicht verlegt worden ist, entscheidungserheblich gewesen sein könnte; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Auch der Umstand, dass der Senat am Schluss des Termins zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2020 über ihre sofortige Beschwerde entschieden hat, verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihre Ansicht, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Der Senat hat in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er über die sofortige Beschwerde bei Entscheidungsreife am Schluss der Sitzung nicht auch abschließend in der Sache entscheiden würde. Er hat vielmehr lediglich die Selbstverständlichkeit deutlich gemacht, über den weiteren Fortgang des Verfahrens, wozu nach einer mündlichen Verhandlung stets auch eine mögliche abschließende Entscheidung in der Sache gehört, unter Berücksichtigung der Erörterungen im Termin zu beraten und sodann zu entscheiden. Unrichtig ist auch das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Verhandlung im formellen Sinn mit Abschluss der Erörterungen und dem Verlassen der Verfahrensbeteiligten beendet gewesen wäre; vielmehr schließt sich an die Verhandlungsphase, wie allgemein bekannt, die Beratungsphase des Gerichts an, die dann regelmäßig, wie auch hier, in eine verkündete Entscheidung am formellen Schluss der Verhandlung mündet. Abgesehen davon, dass es durch die abschließende Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde demnach keinerlei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungen gegeben hat, zeigt die Antragstellerin auch in keiner Weise auf, inwieweit dieser vermeintliche Gehörsverstoß entscheidungserheblich gewesen sein könnte; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Schließlich stellt es keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof oder den EuGH nicht für geboten erachtet hat. Der Senat hat vielmehr bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2019 deutlich gemacht, dass er anders als die Antragstellerin keine Vorlagegründe sieht, was die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 26. November 2019 auch in jeder Hinsicht zutreffend verstanden hat. Dass und warum eine Vorlage nicht geboten war, hat der Senat sodann in den Gründen seines Beschlusses vom 20. März 2020 unter C. auf den Seiten 58 ff. nochmals im Einzelnen schriftlich dargelegt und sich dort ausführlich mit der abweichenden Rechtsauffassung der Antragstellerin auseinandergesetzt. Der Antragstellerin wird deswegen weder unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG der gesetzliche Richter entzogen - wobei dahinstehen kann, ob dies allein überhaupt mit der Anhörungsrüge nach § 71a GWB geltend gemacht werden könnte - noch verletzt sie der seit dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2019 offenkundige Umstand, dass der Senat ihre Rechtsauffassung zur Erforderlichkeit einer Vorlage aus im Einzelnen benannten Gründen nicht teilt, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.