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Beschluss

Verg 1008/20

KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0512.VERG1008.20.00
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Leitsätze
1. Soll nur die Leistungsstufe 1 der ausgeschriebenen Architektenleistungen verbindlich vergeben werden, während für die Leistungsphasen 2 bis 4 vorbehalten werden soll, den verbindlichen Antrag des Bieters zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen, so ist eine solche Option für die Festsetzung der Streitwertes und damit auch für die streitwertabhängige Bestimmung der Verfahrensgebühr lediglich mit der Hälfte des Wertes zu berücksichtigen. (Rn.3) 2. Weil die Basisgebühr den Maßstab für eine angemessene Höhe der Verfahrensgebühr bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand vorgibt, ist die Basisgebühr bei über- oder unterdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand entsprechend anzupassen. Die Basisgebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. (Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung - VK-B2-54/20 -, wird die Entscheidung in Ziffer 5 des Entscheidungstenors dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühren auf 4.500 Euro festgesetzt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache und über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB wird auf 316.875 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll nur die Leistungsstufe 1 der ausgeschriebenen Architektenleistungen verbindlich vergeben werden, während für die Leistungsphasen 2 bis 4 vorbehalten werden soll, den verbindlichen Antrag des Bieters zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen, so ist eine solche Option für die Festsetzung der Streitwertes und damit auch für die streitwertabhängige Bestimmung der Verfahrensgebühr lediglich mit der Hälfte des Wertes zu berücksichtigen. (Rn.3) 2. Weil die Basisgebühr den Maßstab für eine angemessene Höhe der Verfahrensgebühr bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand vorgibt, ist die Basisgebühr bei über- oder unterdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand entsprechend anzupassen. Die Basisgebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. (Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung - VK-B2-54/20 -, wird die Entscheidung in Ziffer 5 des Entscheidungstenors dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühren auf 4.500 Euro festgesetzt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache und über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB wird auf 316.875 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten sich im Übrigen mit Vergleich vom 20. April 2021 über ihre Streitigkeiten einvernehmlich im Vergabenachprüfungsverfahren geeinigt haben, war über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin noch zu entscheiden, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer richtet (I), und war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (II). I. Eine gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer oder Bestandteile dieser Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2018 - VII-Verg 60/17 -, juris Rn. 15). § 171 Abs. 1 S. 1 GWB ist, anders als § 98 ZPO, § 158 VwGO, keine grundsätzliche Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden könnte (vgl. Damaske in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 182 Rn. 161). Die auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Herabsetzung der von der Vergabekammer festgesetzten Verfahrensgebühr. Die Vergabekammer hat offenkundig übersehen, dass nur die Leistungsstufe 1 der ausgeschriebenen Architektenleistungen verbindlich vergeben werden sollten, während die Antragsgegnerin sich für die Leistungsphasen 2 bis 4 vorbehalten wollte, den auch insoweit geforderten verbindlichen Antrag des Bieters zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen. Eine solche Option ist für die Festsetzung der Streitwertes und damit auch für die streitwertabhängige Bestimmung der Verfahrensgebühr (§ 182 Abs. 2 GWB) nach der von der Vergabekammer herangezogenen Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes lediglich mit der Hälfte des Wertes zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - X ZB 12/13, juris Rn. 7, 13; Radu in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, 1. Auflage 2017, § 3 VgV Rn. 81). Bei dem danach wie bei § 50 Abs. 2 GKG zugrunde zu legenden Bruttoauftragswert nach Maßgabe des Angebots des Antragstellers errechnet sich hier, der Berechnung der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift folgend, eine Basisgebühr nach der Gebührentabelle von 6.751 Euro. Weil die Basisgebühr den Maßstab für eine angemessene Höhe der Verfahrensgebühr bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand vorgibt, ist die Basisgebühr bei über- oder unterdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand entsprechend anzupassen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, juris Rn. 14; Damaske, a.a.O., § 182 GWB Rn. 27 m.w.N.), wobei auf die Vorgaben des § 182 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB für mögliche Abweichungen vom Gebührenrahmen zurückgegriffen werden kann; danach kann die Basisgebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Vorliegend wies das Verfahren bei der Vergabekammer einen unterdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand auf, weil die Vergabekammer wegen der von ihr angenommenen Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat und sich die rechtliche Prüfung auf die Zulässigkeit des Antrages bezog, wobei allerdings die insoweit zu prüfenden Fragen eher überdurchschnittlich schwer waren und auch mehrere Aspekte umfassten. Demgegenüber stellt es entgegen der Auffassung der Vergabekammer weder einen überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand dar, dass umfangreiche Schriftsätze nebst Anlagen auszuwerten sind, noch, dass ein umfangreicher, weil die gesamten Vergabeakten berücksichtigender, Akteneinsichtsbeschluss unter Berücksichtigung etwaiger Geschäftsgeheimnisse zu ergehen hat. Vielmehr ist die Einreichung von umfangreichen Schriftsätzen mit Anlagen in Vergabenachprüfungsverfahren der Normalfall und hatten die Akten der Vergabekammer mit 922 Blatt keinen hierüber hinausgehenden außergewöhnlichen Umfang. Auch die Gewährung von Akteneinsicht unter Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen entspricht den Gegebenheiten eines gewöhnlichen Vergabenachprüfungsverfahrens und wies hier keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Insgesamt erschien danach die Herabsetzung der Basisgebühr aus der Tabelle um ein Drittel angemessen und ist der Senat entsprechend verfahren. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren sowohl in der Hauptsache als auch wegen des Verfahrens um den Antrag aus § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf § 50 Abs. 2 GKG, wonach fünf Prozent des Bruttoauftragswertes nach Maßgabe des Angebotes der Antragstellers zugrunde zu legen waren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass, wie zuvor zur Verfahrensgebühr bereits ausgeführt, der optionale Teile des Angebots lediglich zur Hälfte anzusetzen war, errechnet sich sodann der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Streitwert.