IX ZR 118/87
lag, Entscheidung vom
7mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. März 1988 IX ZR 118/87 KO § 32 Nr. 1 Konkursanfechtung einer Grundstücksschenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Beklagten am 11.6.1986 geleistet haben. Zumindest darin lag eine konkludente Mitteilung der Zustimmung zum Vertrag, so daB es offenbleiben kann, ob das Vorbringen in der Berufungserwiderung ein hinreichend substantliertes Bestreiten der von der Beklagten detailliert beschriebenen mehrfachen mondlichen Hinweise auf die Beurkundung der Genehmigung an den ぬrtreter und den ぬrkaufer enthalt. b) Allerdings kann§152 BGB als dispositive Regelung durch eine entgegenstehende Erklarung des Anbietenden abbedungen werden (MonchKomm/K厄meち §152 Rdnr. 3; Soergel-Lange力りe危rmehl,§152 Rdnr. 5). Entsprechendes m0Bte daher gelten, wenn der notarielle ぬrtrag vom 22.5.1986 eine anderweitige Regelung Ober den Zugang der Genehmigung vorsahe. Das ist indessen nicht der 臼II. Ob es in der Regel o blich ist, die Wirksamkeit der Genehmigung vom Eingang einer beurkundeten Erklarung bei dem den ぬrtrag protokollierenden Notar abhangig zu machen, und die Klagerin angenommenhat, auch vorliegend sei soverfahren worden, kann dahingestellt bleiben. MaBgebend ist insoweit allein der Inhalt der am 22.5.1986 gefertigten Urkunde, zumal die KIagerin auch nicht behauptet, daB auBerhalb dieser Urkunde eine andere Regelung mit dem Verkaufer abge-sprochen worden sei. 5. KO§32 Nr. 1 体onkursanfechtung einer Grundstocks・ schenkung) Die Schenkung eines GrundstUcks ist im Regelfall auch dann insgesamt einschlieBlich des Schenkungsverspre. chens nach§32 KO anfechtbar, wenn nur die Eigentumsumschreibung im Grundbuch im letzten Jahre vor der Er6ffnung des Konkursverfahrens erfo'gt おt. BGH, Urteil vom 24.3.1988 一 Ix ZR 118/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh. Richter am BGH Tatbestand: Der Klager Ist ぬrwalter im Konkurse des Kaufmanns H. Sch. Dieser obertrug mit notarieliem ぬrtrag vom 12. Oktober 1983 Im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Grundbesitz in G., D.-StraBe, gegen Ubernahme dinglicher Lasten und Bestellung eines Altenteilrechts auf den Beklagten, seinen Sohn. Die ぬrtragspartner erklarten zugleich die Auflassung und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Vormerkung wurde am 8. November 1983 im Grundbuch eingetragen, die Eigentumsanderung am 22. Mai 1984 Am 20. Mai 1985 wurde das Konkursverfahren er6ffnet. Der Klager hat die Elgentumsobertragung als gemischte Schenkung nach §32 Nr. 1 KO , hilfsweise nach §31 Nr. 2 KO angefochten. Mit der Klage begehrt er Rockubereignung des Grundbesitzes, hilfsweise Wertersatz Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zuruckgewiesen. Die Revision fuhrte zur Aufhebung und Zurockverweisung. Aus den Gルnden: Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, das Grundgeschaft, aufgrund dessen der Gemeinschuldner sich zur o bereignung des Grundstocks verpflichtet habe, knne nicht mehr angefochten werden, weil es langer als ein Jahrvor Konkurser6ffnung abgeschlossen wo田en sei. Die Eigentumsober・ tragung als Erfollungsgeschaft sei zwar erst innerhalb der Jahresfrist der §§31 Nr. 2, 32 Nr. 1 KO vollendet worden und unterliege damit an sich der Anfechtung nach diesen Vorschriften. Eine Durchfohrung dieser Anfechtung habe aber nach§39 KO das Wiederaufleben des schuldrechtlichen Ubereignungsanspruchs des Beklagten zur Folge. Gleichzeitig traten die mit diesem Anspruch verbunden gewesenen Sicherungsrechte, und damit auch die Auflassungsvormerkung, wieder in Kraft. Wegen der Vormerkung habe der 一 unanfechtbare 一 Ubereignungsanspruch des Beklagten auch im Konkurs Bestand(§24 KO). Da der Klager mithin im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der o bereignung das Grundstock sogleich wieder an den Beklagten zurockobereignen mUsse, steht ihm ein Rockgewahranspruchnach§37 KO nicht zu. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Nachprofung nicht stand. Der Klager stotzt den Rockgewahrsanspruch in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des §32 Nr. 1 KO , weil er in der Grundstockso bertragung eine unentgeltliche ぬrfogung des Gemeinschuldners sieht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der o bertragung des Grundstocks gegen Ubernahme gewisser Belastungen insgesamt um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Deshalb ist for die Revisionsinstanz vom Vorliegen einer unentgeltlichen Verfogung im Sinne des §32 Nr. 1 KO auszugehen. Nach §32 Nr. 1 KO sind anfechtbar die im letzten Jahr vor Er6ffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfogungen. Der Begriff der unentgeltlichen Verfogung umfaBt im Regelfall sowohl das Grundgeschaft als . auch das Erfollungsgeschaft: Schen-kungsversprechen und Schenkungsvollzug bilden zusam-・ men die unentgeltliche Verfogung des Gemeinschuldners im Sinne des §32 Nr. 1 KO (BGH, Urt. v. 11. November 1954 一 IV ZR 64/54, WM 1955, 407 , 411= BB 1955, 236 ; Jaeger! ルnt, KO 8. Aufl.§32 Rdnr. 4). Die Erf0llung eines Schen・ kungsversprechens stellt zwar eine Verfogung im Rechtssinne dar. Diese VerfQgung ist jedoch, wenn man sie for sich betrachtet, nicht unentgeltlich. Vielmehr stellt die Befreiung von der durch das Schenkungsversprechen eingegangenen ぬrbindlichkeit das Entgelt for diese ぬrfogung dar. Erst wenn man dieぬrfogung zusammen mit dem Grundgeschaft als Einheit betrachtet, laBt sich beurteilen, ob sie von einer ausgleichenden Zuwendung unabhangig und damit unentgeltlich ist. §32 Nr. 1 KO stellt in zeitlicher Hinsicht darauf ab, daB die unentgeltliche Verfogung im letzten Jahr vor Konkurseめf fnung,, vorgenommen" wo尾en ist. Da Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug zusammen die unentgeltliche Zuwendung bilden, reicht es for die Anfechtung auch des Grundgeschafts aus, wenn das letzte 也tbestandsmerkmal des Schenkungsvol Izuges innerhalb der Anfechtungsfrist erfollt worden ist. Das bedeutet, daB die Schenkung eines Grundstocks insgesamt noch nach §32 Nr. 1 KO angefochten werden kann, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb eines Jahres vor Konkurser6ffnung erfolgt ist (BGH, Urt. v. 11. November 1954 aaO; v. 12. Januar 1972 一 VIU ZR 170/70, WM 1972, 363 , 364; v. 20. September 1978 一 V川 ZR 142/77, NJW 1979, 102 , 103; Jaeger!Lent aaO; Kuhn!Uhlenbruck, KO 10. Aufl.§32 Rdnr. 19; Kilger, KO 15. Aufl.§32 Anm. 5; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1987 一 1ぬ ZR 149/86, WM 1988, 307 , 308【= M itt B町Not 1988, 78]). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfollt. Der Beklagte ist innerhalb eines Jahres vor Konkurser6ffnung im Grundbuch eingetragen worden. DaB mehr als ein Jahr vor Konkurser6ffnung eine AuflassunQsvormerkunQ zu seinen Aus 172 MlttBayNot 1988 Heft 4 Gunsten im Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Anfechtung nicht entgegen. Die Vormerkung dient lediglich der Sicherung des o bereignungsanspruchs. Sie stellt noch nicht die Vollziehung der Schenkung dar. Diese ist vielmehr auch i m Falle einerAuflassungsvormerkung erst mit der Eintragung des neuen EigentUmers im Grundbuch vollzogen. Erst damit ist der Rechtsobergang bewirkt. Da 一 wie oben dargelegt 一 die Anfechtung auch das Grundgeschaft erfaBt, ist die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des§39 KO o ber das Wiederinkrafttreten des Ubereignungsanspruchs des Beklagten nicht anzuwenden. Damit kann auch nach erfolgter ROckgewahr die Vormerkung zugunsten des Beklagten nicht mehr in Kraft treten und damit auch nicht die Wftkung des§24 KO entfalten. Bestimmung entsprechende Regelung auch in Vertragen mit anderen Wohnungserwerbern verwendet worden sei, komme es deshalb nicht an. Dies laBt 一 entgegen der Ansicht der Revision 一 keine Rechtsfehler erkennen. Ob die in dem ぬrtrag enthaltene Gewahrleistungsregelung der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhalten wQrde, kann daher offen bleiben. 2. Das Berufungsgericht fohrt weiter aus,§3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen ぬrtrags sei auch nicht nach den Grundsatzen unwirksam, nach denen der Bundesgerichtshof einen in einem Individualvertrag vereinbarten formelhaften GewahrleistungsausschluB beim Erwerb neu errichteter Wohnungen beurteile. Ein Kauf einer neu errichteten Wohnung, der sich nach Werkvertragsrecht richte, liege nicht vor, da ein Mehrfamilienhaus zu Eigentumswohnungen lediglich umgebaut worden sei. Auch habe die Beklagte nach dem Vertrag die Eigentumswohnung als unfertiges 凡 6. BGB§§633 ff., 459 ff. 1 rme/hafter Ge嘘hr/eistungsausWerk zur Fertigstellung durch die Klager selbst verkauft. Die schluB bei Umwandlung von Altbauten) Haftung for Sachmangel sei daher wirksam ausgeschlosDle vom Senat aus§242 BGB entwic肥Iten Grunds百tze zur sen, so daB es auf die von der Beklagten erhobene Einrede Unwirksam晦it des formelhaften Ausschlusses der Gew首hr・ der ぬr]ahrung nicht ankomme. leistung fUr Sachm苔 ngel in einem notariellen Individualver・ Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. trag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Altbaues (hier von Garagen- und a) Nach standiger Rechtsprechung des Senats ist ein forWerkstattr首 umen) geschaffen worden ist (im AnschluB an melhafter AusschluB der Gewahrleistung for Sachmangel BGHZ 100, 3 引「= MittBayNot 1987, 190 = DNotZ 1987, 6811 beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender und 101, 350 1= DNotZ 1988v 292]). Eigentumswohnungen und Hauser auch in einem notariel-BGH, Urteil vom 21.4.1988 一 VII ZR 146/87 一 mitgeteilt von len Individualvertrag gemaB§242 BGB unwirksam, wenn die D. Bundsehuh, Richter am BGH Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausfohrlicher Belehrung o ber die einschneidenden Rechtsfolgen eingeAus dem 乃tbes加nd: hend er6rtert Worden ist ( BGHZ 101, 350 [= DNotZ 1988, 292 mit Anm. Brambring] m. N.). Dabei liegt ein solcher nach Die Beklagte errlchtetein einem frUher gewerbiloh genutzten Haus gentumswohnungen und verauBerte sie. Die Kiager erwarsechs 日 Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag auch ben mit,, Kaufvertrag" vom 15. Dezember 1982 zum Preis von dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umge219.400 ,一 DM die in einer ehemaUgen Garage und Werkstatt ersteiite wandelt wird und mit dem, Verkauf" der Wohnungen eine ErdgeschoBwohnung. o ber die Gewahrielstung Ist in§3 des Vertrags Herstellungsverpflichtung des ぬrauBerers verbunden ist. u. a. foigendes geregeit: MaBgebend ist allein, ob der ぬrauBerer 山istungen erbringt, j,Der ぬrtragsgegenstand wird in dem Umfang und Zustand verdie bei Neuerrichtung,, Arbeiten bei Bauwerken" waren und auBert, wie ihn der Verk白ufer bisher besessen hat. Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert. FOr evti. bestehende Sachmangei nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten wird keine Gew白hr geielstet. vergleichbar sind ( BGHZ 100, 391 , 396 f. [= MittBayNot 1987, Der ぬrkaufer versichert, daB ihm von versteckten Sachmangein 190= DNotZ 1987, 681 ]). nichts bekannt ist, und daB er dem Kaufer Ober die rechtiichen und tatsachiichen ぬrhaitnisse des ぬrtragsgegenstandes Auskunft erteilt hat. Die Wohnung wird vom Kaufer o bernommen wie besichtigt, In teiifertigemZustand, wobei die Fertigsteiiung vom Kaufer seibst durchgefohrt wird.' Da die AuBenbetonwand des froheren Garagen- und Werkstattraums nicht mit einer Warmedammschicht ausgestattet ist, biidete sich an den AuBenwanden der ErdgeschoBwohnung Schimmei. Die Kiager beantragten deshaib im Januar 1985 die Einieltung eines Beweissicherungsverfahrens. Mit der im Juii 1985 anh台nglg gewordenen Kiage begehren sie die Ruckgangigmachung des ぬrtrags sowie Ersatz von Zinsschaden und veriangen insgesamt Zahiung von 255.185,31 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen ROckubereignung der-Wohnung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Kiage abgewiesen. Die angenommene Revision fohrte zur Aufhebung und Zuruckverweisung. Aus den Gルnden: 1_ Das Berufungsgericht nimmt an,§3 des ぬrtrags vom 15. Dezember 1982, der die Haftung der Beklagten for Sachmangel ausschiieBe, sei keine formularvertragliche Bestimmung. Diese Regelung sei auf den hier voriiegenen Sonderfall der ぬrauBerung der Wohnung an die Klager in teilfertigem Zustand zugeschnitten. Auf die Frage, ob eine dieser MittBayNot 1988 Heft 4 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gegenstand des zwrschen den Parteien zustande gekommenen Vertrags ist eine Eigentumswohnung, die die Beklagte in einem frQher als Garage und Gewerberaum genutzten Gebaudeteil erstellt hat. Aus diesem Grund muBten AuBenwande verandert, Zwischenwande eingezogen sowie Heizungs- und Sanitarleitungen und -anschiQsse verlegt und eingebaut werden. Die.von der Beklagten bei Errichtung der Eigentumswohnung erbrachten 山istungen sind daher Arbeiten an einem Bauwerk, for die die Beklagte eine Gewahrleistungspfiicht nach Werkvertragsrecht trifft und die der fonfjahrigen Gewahrieistungsfrist des §638 Abs. 1 BGB unterliegen. DaB die Klager zur Fertigstellung bestimmte Arbeiten (so z. B. Bodenleger-, Tapezier-, Fliesenleger- und Deckenverkiei-dungsarbeiten) selbst auszufohren hatten, spielt dabei keine Rolle. MaBgebend ist vielmehr, ob die von der Beklagten erbrachten 山istungen insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 391 , 397). Das ist hier der Fall. Die Frist von 5 Jahren ist noch nicht abgelaufen, weil die Klager im Jahr 1985, also etwas o ber zwei Jahre nachdem im Dezember 1982 mit der Beklagten abgeschlossenen ぬr・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.03.1988 Aktenzeichen: IX ZR 118/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 172-173 Normen in Titel: KO § 32 Nr. 1