IX ZR 262/00
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 13. Juli 2004 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 GG Art. 12; BNotO § 113; VONot § 39 Verfassungsrechtliche Anforderungen bei Rechtsetzungsbefugnissen der Notarkassen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beurkundungs- und Notarrecht 21. GG Art. 12; BNotO § 113; VONot § 39 (Verfassungsrechtliche Anforderungen bei Rechtsetzungsbefugnissen der Notarkassen) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 Aus den Gründen: Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die von der Ländernotarkasse Leipzig und der Notarkasse München auf der Grundlage autonom gesetzten Satzungsrechts erhobenen Abgaben entbehrten einer verfassungsgemäßen Grundlage. I. 1. Aufgrund des Notariatsgesetzes vom 9.6.1899 (BayGVBl, S. 137) in Verbindung mit der Verordnung vom 1.2.1902 (BayGVBl, S. 27) bestand in Bayern seit Beginn des 20. Jahrhunderts ein rechtsfähiger Pensionsverein für Notare, dem nach der Satzung vom 22.12.1901 (BayGVBl 1902, S. 29) zur Deckung der Versorgungsansprüche Gebührenanteile zugewiesen waren und der im Falle der Unterdeckung auch Umlagen erheben durfte. Bis zum Erlass der Reichsnotarordnung (im Folgenden: RNotO) vom 13.2.1937 (RGBl I, 191) erweiterten sich die Aufgaben des inzwischen als Notarkasse geführten Pensionsvereins kontinuierlich; auch die Aufbringung der Mittel wurde mehrfach geändert. Die Bayerische Notariatskasse wurde durch § 84 RNotO als öffentlich-rechtliche Anstalt mit den Aufgaben der Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, der Versorgung ausgeschiedener Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Besoldung der Notariatsbeamten und ihrer Versorgung, der Sicherstellung der in Probe und Anwärterdienst befindlichen Personen sowie der einheitlichen Durchführung der Haftpflichtversicherung bestätigt. Trotz der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Notariat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) blieb die landesrechtliche Besonderheit der Notarkasse gemäß Art. 138 GG auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erhalten. Die Satzung der Notarkasse wurde angepasst (BayJMBl 1957, S. 357). Auch die Bundesnotarordnung (BNotO) in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung v. 7.8.1981 (BGBl I, 803) behielt in § 113 für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz die Notarkasse München als Anstalt des öffentlichen Rechts bei: (…) Entsprechend der Ermächtigung in § 113 Abschnitt I Abs. 5 BNotO hat sich die Notarkasse München eine Satzung gegeben; sie stammt vom 23.10.1964 (Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 2/1965, S. 1) und gilt mit Änderungen bis heute. Art. 2 dieser Satzung entspricht § 113 Abschnitt I Abs. 4 BNotO; danach sind die Organe der Notarkasse der Präsident und der Verwaltungsrat. Der Präsident wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf gemeinsamen Vorschlag der Notarkammern aus Bayern und der Pfalz aus den Reihen der Notare berufen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Auch der Verwaltungsrat, der aus 13 Notaren besteht, wird auf Vorschlag der Notarkammern durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz berufen (Art. 5 der Satzung). (…) 67MittBayNot 1/2005 Beurkundungs- und Notarrecht Der Verwaltungsrat der Notarkasse München beschließt in jedem Jahr die Abgabensatzung für das kommende Haushaltsjahr. Danach zahlen diejenigen Notare, denen von der Notarkasse München ein Notarassessor oder ein Angestellter zugewiesen wurde, einen festen Besoldungsbeitrag für den ersten Angestellten, einen doppelten Beitrag für jeden weiteren Angestellten sowie nach der Dauer des Anwärterdienstes gestaffelte Beträge für jeden zugewiesenen Notarassessor. Daneben ist eine Staffelabgabe zu entrichten. (…) DieAlters- und Hinterbliebenenversorgung ist in einerAnlage zu Art. 20 der Notarkassensatzung geregelt. Auch diese wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Danach wird einem Notar Ruhegehalt nur gewährt, wenn er im Bereich der Notarkasse mindestens drei Jahre lang als Notarassessor tätig war und beim Erlöschen seines Amtes seinen Amtssitz im Tätigkeitsbereich der Notarkasse hatte (§ 3 Abs. 1 der Anlage). Nach § 7 wird das monatliche Ruhegehalt für jedes vollendete Dienstjahr bis zur Erreichung des Höchstruhegehalts nach 30 vollendeten Dienstjahren mit einem Festbetrag ausgewiesen. Das Ruhegehalt richtet sich nicht nach der Höhe der geleisteten Angaben; eine Mindesthöhe ist nicht vorgesehen. 2. In der Deutschen Demokratischen Republik blieb die Reichsnotarordnung bis zur Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats v. 15.10.1952 (GBl, S. 1055) und bis zum Gesetz über das Verfahren des Staatlichen Notariats – Notariatsverfahrensordnung – v. 16.11.1956 (GBl I, 1288) zunächst in Kraft. Die Notare wurden Mitarbeiter des Staatlichen Notariats, die vom Minister der Justiz berufen wurden (Gesetz über das Staatliche Notariat – Notariatsgesetz – v. 5.2.1976, GBl I, 93). Hinsichtlich ihrer Altersversorgung unterlagen sie den allgemeinen Vorschriften. Kurz vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik erließ der Ministerrat die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (im Folgenden: VONot) vom 20.6.1990 (GBl I, 475). Sie wies den Notaren als unabhängigen Organen der Rechtspflege die Aufgaben nach dem Notariatsgesetz von 1976 und die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege zu. Abgesehen vom Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin wurde das Nur-Notariat eingeführt. Nach § 26 Abs. 1 VONot standen den Notaren Gebührenansprüche zu. Mit Verordnung vom 22.8.1990 (GBl I, 1328) wurde die Notariatsverordnung geändert; es wurden Notarkammern in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit gesetzlich festgelegten Aufgaben eingerichtet. Zugleich wurde eine Ländernotarkasse für diese fünf Länder errichtet. Aufgrund des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2) blieb die Notariatsverordnung im Wesentlichen in Kraft. (…) Inzwischen sind der Ländernotarkasse noch Aufgaben der beruflichen Aus- und Fortbildung der Hilfskräfte der Notare sowie die Erstattung von kostenrechtlichen Gutachten übertragen worden. Die Ländernotarkasse hat sich eine Hauptsatzung, eine Einkommensergänzungssatzung, eine Versorgungssatzung und eine Abgabensatzung gegeben. Die Hauptsatzung bestimmt in Wiederholung des Gesetzes als Organe den Präsidenten und den Verwaltungsrat. Der Präsident wird von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf die Dauer von vier Jahren berufen. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Notaren, je drei aus jedem der betroffenen Länder, die auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Auch diese Berufung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der jeweiligen Notarkammer. Die Kompetenzen des Verwaltungsrats Rechtsprechung Rechtsprechung Beurkundungs- und Notarrecht entsprechen denjenigen des Verwaltungsrats der Notarkasse München. Die Versorgungssatzung ist als Anlage zu Art. 16 der Hauptsatzung ergangen. Danach richtet sich die Höhe des Ruhegehalts allein nach den Dienstjahren. Das Höchstruhegehalt wird nach 35 Jahren der Amtstätigkeit erreicht; das Mindestruhegehalt beträgt seit 1996 mindestens 35 vom Hundert des Höchstruhegehalts. Nach § 22 der Versorgungssatzung bestehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen nur insoweit, als sie den Betrag etwa vorhandener Abgabenrückstände des Notars übersteigen. Die Abgabensatzung wird jährlich neu erlassen. In den Anfangsjahren haben die Stufen der Abrechnungsstaffel stark geschwankt. Für das Rechnungsjahr 1991 galt: (…) Besoldungsbeiträge werden nicht erhoben, weil die Ländernotarkasse die Vergütung der Angestellten nicht trägt. Es gibt aber einen von der Gebührenlage unabhängigen Grundbeitrag für jeden Notar. 3. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze v. 31.8.1998 (BGBl I, 2585) wurden die Notariatsverordnung aufgehoben, § 113 a BNotO eingefügt und § 113 BNotO geändert. Der Ländernotarkasse wurden weitere Aufgaben übertragen und die Ermächtigung der Notarkasse München sowie der Landesnotarkammer zur Abgabenerhebung geändert und dahin präzisiert, dass Staffelabgaben erhoben werden dürfen. (…) III. 1. Die Beschwerdeführer (…) greifen die Abgabenbescheide und die sie bestätigenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs an. (…) Bei der Verpflichtung zur Abgabenzahlung handele es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der nur durch eine demokratisch legitimierte Entscheidung geregelt werden könne. Es sei schon zweifelhaft, ob § 39 VONot als formelles Gesetz angesehen werden könne. Jedenfalls sei die Satzung der Ländernotarkasse nicht in demokratisch legitimierter Weise entstanden, da die Ländernotarkasse keine Körperschaft, sondern eine öffentlich-rechtliche Anstalt sei und dementsprechend keine Mitglieder, sondern nur Benutzer habe. Die satzunggebenden Organe würden nicht gewählt, sondern von der Behörde bestellt. Daran ändere das Vorschlagsrecht der Notarkammern nichts. Die Ländernotarkasse sei keine berufsständische Selbstverwaltungseinrichtung. Sie finanziere beispielsweise die Haushalte der Notarkammern, ohne dass sie eine Kontrollbefugnis über deren Ausgaben habe. Auch der einzelne Notar könne immer nur das Wirtschaftsgebaren seiner eigenen Kammer beeinflussen, müsse aber die Haushalte sämtlicher Kammern über die Abgabe mitfinanzieren. Die progressive Staffelung der Abgabe verletze auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG . Es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung, weil die Abgabenerhebung nach Leistungsfähigkeit Staffelabgaben nicht legitimiere. Eine solche Progression weiche auch vom sozialversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip ab. Die Parallele zur Beamtenversorgung sei irreführend und scheitere bereits daran, dass die Beamtenversorgung nicht über Beiträge finanziert werde. Im Übrigen richte sich die Altersversorgung von Beamten nicht nur nach Dienstjahren, sondern auch nach den Besoldungsgruppen, die entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit vom Einzelnen erreicht würden. Als Sonderabgabe könnten die Beiträge nicht qualifiziert werden, weil der Finanzierungszweck auf Dauer angelegt sei. Befristet seien allenfalls die Anteile erhoben worden, die dem Aufbau des Versorgungswerks gedient hätMittBayNot 1/2005 ten. In ihrer Höhe seien die Abgaben erdrosselnd, weil die individuellen Betriebsausgaben nicht abgesetzt werden könnten. Der BGH habe sich auf Durchschnittswerte bezogen und eingereichte Nachweise nicht zur Kenntnis genommen. Zu Unrecht habe er nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer als Pflichtmitglieder anderen Versorgungswerken angehört hätten. In einem solchen Fall sei eine Befreiung von dem Versorgungswerk, dem man nach Ortswechsel angehöre, auch verfassungsrechtlich geboten. (…) 2. (…) a) Die Abgabensatzung der Notarkasse München sei nichtig, weil der Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt sei. Notwendige gesetzliche Grundentscheidungen fehlten in § 113 Abs. 7 BNotO . Mindestens die Wahl des Versorgungssystems, die Grenzen der Beitragspflicht und der Kreis der Pflichtteilnehmer nebst Befreiungsmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Versorgungsleistungen und die Bemessungsgrundlage müssten im Gesetz selbst geregelt werden. Das gelte verschärft für die Mischabgabe, die ganz unterschiedlichen Zwecken von der Altersversorgung bis zur Finanzierung der Notarkammern diene. Eine derartige Kombination sei angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots der Abgabenklarheit, Abgabengerechtigkeit und Abgabenvorhersehbarkeit nur in engen Grenzen zulässig, weshalb differenzierte gesetzliche Vorgaben unverzichtbar seien. Diese Anforderungen könne man nicht unter Hinweis auf Art. 138 GG vernachlässigen. Das Grundgesetz habe zwar die Einrichtung der Notarkasse München gesichert, damit jedoch nicht die Beibehaltung undemokratischer Strukturen verfassungsrechtlich gebilligt. Letztlich schränke Art. 138 GG lediglich die Bundeskompetenz für das Notariat ein, indem für bestimmte Bereiche das Bundesrecht von der Zustimmung der betroffenen Länder abhänge. Ein Dispens von verfassungsrechtlichen Bindungen sei jedoch mit dieser Vorschrift nicht eröffnet. Auch die Binnenstruktur von Selbstverwaltungsträgern müsse dem Demokratiegebot genügen. Dem werde die Binnenstruktur der Notarkasse München nicht gerecht. Die Notarkasse sei keine Selbstverwaltungseinrichtung, sondern ministerialfreie Verwaltung. Entscheidungen von erheblicher Tragweite dürften auf derart strukturierte verselbständigte Verwaltungseinheiten nicht übertragen werden. Die Abgabenverpflichtung verletze in mehrfacher Hinsicht Art. 3 Abs. 1 GG . Die Erhebung der Sonderabgabe sei entgegen der Auffassung des BGH nicht zeitlich befristet; sie sei auf Dauer angelegt, solange die gesetzlich umschriebenen Aufgaben wahrgenommen würden. Eine progressive Staffelabgabe widerstreite zudem den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts. (…) C. Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Zwar beruhen die von den Gerichten bestätigten angegriffenen Abgabebescheide auf einer mit der Verfassung nicht vereinbaren gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide haben jedoch Bestand, weil die Normen vorläufig weiter anzuwenden sind. I. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist Art. 12 Abs. 1 GG. 1. Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfGE 105, 252 , 265 ff.; 106, 275, 298 f.). Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Eine solch enge Verbindung kann zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein (vgl. BVerfGE 13, 181 , 187 – Schankerlaubnissteuer; 22, 380, 383 – Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer; 38, 61, 79 – Straßengüterverkehrsteuer). Abgabenlasten stehen zwar oft nur in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. für die Abgabepflicht an Sozialkassen BVerfGE 34, 62 , 70; 55, 7, 25 ff.; 75, 108, 153 f.; für die Ärzteversorgung BVerfGE 10, 354 , 362 f.). Dient aber eine nach einem einheitlichen Maßstab erhobene Abgabe mehreren Zwecken mit unterschiedlich intensivem Berufsbezug, ist die durch sie verursachte Belastung insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Abgabe knüpft an das im Beruf des Notars erwirtschaftete Gebührenaufkommen an und wirkt in diesen Beruf zurück, indem sie dazu verwendet wird, eine flächendeckende Ausübung des Berufs zu unterstützen, hierfür Aus- und Fortbildung sicherzustellen, den in diesem Beruf Tätigen und ihrem Personal finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie von haftungsrechtlichen Risiken zu befreien. Sie nimmt damit gestaltend Einfluss auf die Berufsausübung der Notare. Wie sehr die Abgabenlast mit der Berufsausübung verschränkt ist, zeigt auch, dass sich die Höhe des Abgabenaufkommens nach den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zwecken bemisst, zu deren Erreichen mit den eingenommenen Mitteln auf Berufsorganisation und -ausübung Einfluss genommen wird. Mittels der Abgaben werden in Bayern die Personalkosten bestritten und sowohl in Bayern als auch in Sachsen die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Versorgung im Alter, bei Amtsunfähigkeit und im Todesfall finanziert; Notariatsvertreter werden hieraus bezahlt, und in strukturschwachen Gebieten erhalten Notare Einkommensergänzungen. Außerdem werden aus dem Abgabenaufkommen die Heranbildung des Nachwuchses (Notarassessoren) sowie die fachliche Ausbildung des Personals der Notare finanziert. II. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, das den Anforderungen der Verfassung entspricht. Daran fehlt es vorliegend. Die Abgabensatzung beruht zwar auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat aber weder hinsichtlich der Organisationsstruktur der Notarkassen noch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der ihnen zugewiesenen autonomen Rechtsetzungsbefugnis seine Verantwortung in dem Umfang wahrgenommen, wie es ihm das Demokratiegebot und das Rechtsstaatsprinzip wegen der grundrechtserheblichen Belastungs- und Verteilungswirkung der Abgaben abverlangen. 1. Die Abgabensatzungen sind allerdings aufgrund eines Gesetzes ergangen. Dies gilt nicht nur für die Abgabensatzung der Bayerischen Notarkasse, die in § 113 BNotO ihre Grundlage hat, sondern auch für die Satzung der Ländernotarkasse, soweit sie vor 1998 nicht auf § 113 a BNotO , sondern auf § 39 Abs. 7 VONot gestützt war. (…) 2. Die gesetzlichen Regelungen haben aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung zu genügen. a) Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten. Die Bayerische Notarkasse gehört zum historisch gewachsenen und von der Verfassung grundsätzlich anerkannten Bereich funktionaler Selbstverwaltung. Die Vorschriften über die Ländernotarkasse folgen dem bayerischen Vorbild; sie fügen den Autonomiegedanken sinnvoll in das System des Nur-Notariats ein, das von den neuen Ländern übernommen worden ist. Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mitzugestalten (vgl. BVerfGE 33, 125 , 156 f., 159). Dabei legt die Verfassung nicht fest, in welcher Organisationsform funktionale Selbstverwaltung stattzufinden hat. Die Ausgestaltung liegt im staatlichen Gestaltungsermessen. In funktionaler Selbstverwaltung können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft für Berufsangehörige deren Berufspflichten näher festlegen, was bei den sog. freien Berufen regelmäßig geschieht (vgl. zu den Voraussetzungen der autonomen Rechtsetzung BVerfGE 76, 171 , 185 f.). Auch können die von diesen Mitgliedern aufzubringenden Mittel in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zusammengeführt werden, die die Aufbringung und Verwendung dieser Abgaben regelt und verwaltet; in dieser Weise sind häufig die Versorgungswerke organisiert (vgl. BVerfGE 10, 354 , 362). Die Verleihung von Satzungsautonomie an die Anstalt findet ihren Sinn darin, die in ihr zusammengefassten Mitglieder der körperschaftlich organisierten Notarkammern zu aktivieren und ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können (vgl. BVerfGE 33, 125 , 156). b) Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 107, 59 , 92 unter Bezugnahme auf BVerfGE 44, 125, 142) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägerin funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt – hier der des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG – weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 , 159). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. BVerfGE 98, 218 , 251). Rechtsprechung MittBayNot 1/2005 Beurkundungs- und Notarrecht Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzunggeber anleiten. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. c) Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerwGE 76, 171 , 186). Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 , 157). Es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 , 93 unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 , 27 f.). Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen. Die gebotene Dichte der gesetzgeberischen Organisationsvorgaben korrespondiert mit der Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Satzungsrecht. Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert. Bei Anstalten des öffentlichen Rechts sind die insoweit maßgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben, des Umfangs der Befugnisse zu Eingriffe in Rechte und des Nutzerkreises zu bestimmen. Besteht dieser aus den Zwangsmitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die der öffentlich-rechtlichen Anstalt ebenso zwangsläufig „angehören‘‘ und von ihr zu Abgaben herangezogen werden, sind angesichts des hiermit verbundenen empfindlichen Grundrechtseingriffs besondere Anforderungen an die Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung zu stellen. d) Außerdem erlaubt erst die gesetzliche Aufgabenzuweisung verbunden mit organisatorischen und verfahrensgestaltenden Regelungen, die auch das Feld möglicher Grundrechtseingriffe absteckt, die Wahrnehmung der im Zusammenspiel mit autonomer Selbstverwaltung erforderlichen Staatsaufsicht. Ohne solche Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers fehlen die Maßstäbe für eine wirksame Kontrolle der Satzungsgewalt. 3. Diesen Maßstäben werden die gesetzlichen Ermächtigungen in § 39 VONot nicht gerecht. MittBayNot 1/2005 a) Die Errichtung der Ländernotarkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt für die Angehörigen von fünf Körperschaften des öffentlichen Rechts – je eine in den fünf neuen Ländern – beruhen auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben. aa) § 39 Abs. 5 VONot legt die beiden Organe der Ländernotarkasse fest. Der Präsident vertritt die Notarkasse nach außen. Der Verwaltungsrat ist nach § 39 Abs. 6 Satz 2 VONot satzunggebendes Organ. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 VONot bestimmen sich im Übrigen die Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Damit fehlt im Gesetz jede Regelung über die Zusammensetzung des satzunggebenden Organs, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den fünf Ländern, für deren Gebiet die Notarkasse zuständig ist. Allerdings regelt § 49 Abs. 2 VONot als Übergangsbestimmung die Binnenstruktur für den Anfang. Dem ersten Verwaltungsrat hatten aus dem Bezirk jeder Notarkammer im Tätigkeitsgebiet der Notarkasse jeweils drei Notare anzugehören, die von „dort gebildeten Notarvereinigungen‘‘ vorgeschlagen und von der für die betreffende Notarkammer zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt wurden. Der erste Präsident wurde auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der zuständigen Aufsichtsbehörde ernannt. An diesen Vorgaben hat sich die Hauptsatzung auch für die Zukunft orientiert. Verpflichtend wird dies vom Gesetz aber nicht vorgeschrieben. Der jeweilige Verwaltungsrat könnte eine andere Binnenstruktur beschließen, ohne gegen eine gesetzliche Bindung zu verstoßen. Auch das den Vorschlagsrechten vorangehende Verfahren bleibt im Gesetz ungeregelt. Der Satzunggeber ist in der Selbstorganisation der Anstalt frei. Die Aufsichtsbehörde kann die in § 39 Abs. 6 Satz 2 VONot vorgesehene Bestätigung nicht von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. bb) Gesetzliche Vorgaben zur Organisation sind vorliegend von besonderer Bedeutung, weil dem Verwaltungsrat ein großer Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Er hat durch verbindliches Satzungsrecht nicht nur über die Aufbringung der Mittel, die Abgabenbemessung und die Abgabenhöhe zu bestimmen, sondern zugleich obliegt es ihm, die in § 39 Abs. 3 VONot umschriebenen Anstaltsaufgaben näher zu konkretisieren. Er hat insoweit umfassende Kompetenzen zu inhaltlichen Regelungen in Erfüllung der zugewiesenen öffentlichen Aufgaben im Hinblick auf die Altersversorgung, die Einkommensergänzung von Notaren, die Gruppenversicherung, die Bezahlung der Notariatsverweser und die gesamte Bereitstellung der Haushaltsmittel einer Kammer. Der Verwaltungsrat legt die Voraussetzungen von Leistungen bei unzulänglichen Einkünften, bei Alter und Amtsunfähigkeit ebenso fest wie ggf. die Höhe dieser Leistungen. Die Aufzählung scheint nicht einmal abschließend gemeint, weil aufgrund der Öffnungsklausel des § 39 Abs. 6 Satz 1 VONot die Aufgaben durch den Satzunggeber selbst erweitert werden können. cc) Neben den Anstaltsaufgaben nimmt die Notarkasse originäre Kammeraufgaben wahr. Sie stellt die Haushaltsmittel für die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern bereit und übernimmt auch anstelle der Notarkammern die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverweser wahrgenommenen Notarstellen. Nähmen die einzelnen Kammern insoweit ihre Finanzverantwortung ( § 71 Abs. 4 Nr. 3 BNotO ) selbst wahr, würde der Kammerbeitrag in einem von der BNotO vorgegebenen Verfahren bestimmt. Die Organisation der Notarkammern ist in den §§ 65 ff. BNotO detailliert geregelt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, inwieweit diese Für die Ländernotarkasse fehlen Vorgaben jedoch vollständig, obwohl sie als öffentlich-rechtliche Anstalt kraft gesetzlicher Sonderzuweisung wesentliche Teile der sonst den Notarkammern übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Kompensatorische Vorkehrungen sind nicht getroffen. Ersichtlich ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der wahrgenommenen Kammeraufgaben auch die organisatorischen Regelungen der BNotO in Kraft bleiben sollten. Die organisationsrechtlichen Anforderungen sind auch nicht deshalb vermindert, weil die Aufgabenzuweisung an die Ländernotarkasse eine größere materielle Regelungsdichte aufwiese. Das ist ersichtlich nicht der Fall. dd) Bei einer einheitlichen Notarkasse für fünf Länder gibt es keine Gewähr dafür, dass die Interessen der in unterschiedlichen Kammern zusammengefassten Berufsangehörigen identisch sind. Die Anzahl der Notare, die Einstellung von Notarassessoren, die Größe der Bezirke sowie die Messzahlen für die Einrichtung einer Notarstelle sind Ländersache und unterschiedlich. Bevölkerungs- und wirtschaftsschwache Gebiete werden bei der durch das Satzungsrecht gewählten Struktur des Verwaltungsrats bevorzugt, weil sie bei gleicher Stimmenzahl einen kleineren Kreis von Anstaltsnutzern und wohl auch regelmäßig ein geringeres Abgabenaufkommen repräsentieren. Die Anzahl der Notare in Sachsen entspricht derjenigen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Jedes Land stellt aber drei Mitglieder im Verwaltungsrat und hat damit dasselbe Stimmengewicht. Dies ist nicht als solches verfassungswidrig. An der Regelung über das Stimmengewicht zeigt sich aber, welchen Einfluss das Organisationsstatut für die Sachentscheidungen gewinnen kann. Deshalb muss der parlamentarische Gesetzgeber Verantwortung für die grundrechtsrelevanten Organisationsentscheidungen übernehmen. Diese parlamentarische Verantwortung erhält durch die kammerübergreifende Zuständigkeit der Ländernotarkasse besonderes Gewicht. Die Ländernotarkasse erfüllt zum Teil Verpflichtungen, die jeweils nur von einer Teilgruppe der Anstaltsnutzer eingegangen und verantwortet werden. Das Regelungsdefizit des Gesetzes wirkt sich insbesondere bei der Bereitstellung der Haushaltsmittel (§ 39 Abs. 3 Nr. 4 VONot) aus. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die einzelnen Kammern, die ihren jeweiligen Finanzbedarf als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten festlegen, entlastet jede Notarkammer von der je eigenen finanziellen Verantwortung für ihren Haushalt. Darauf ist in der Verfassungsbeschwerde zutreffend hingewiesen worden. Betroffen werden durch die Abgabenlast alle Notare in den fünf Ländern; Einfluss nehmen können sie aber nur auf das Finanzgebaren ihrer jeweils eigenen Kammer. Das Gesetz stellt keine organisatorischen, verfahrensmäßigen oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zur Verfügung, im Wege der Selbstverwaltung einen angemessenen Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen herzustellen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die zugewiesene Aufgabe, Regelungen über die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens zu treffen. Die Notwendigkeit von Einkommensergänzungen hängt von zahlreichen externen Faktoren ab. Dazu zählen sogar Umstände, die ausschließlich dem Organisationsrecht des jeweiligen Landes unterliegen. Übersteigt in einem Land die Anzahl der Notarsitze den Bedarf, können Einkommensergänzungen fällig werden. Auch die Personalkosten der Notare können derart differieren, dass trotz angemessener Umsätze der Ertrag nicht mehr amtsangemessen ist. Beurkundungs- und Notarrecht Diese Gefahr besteht vor allem, weil – anders als im Bereich der Notarkasse München – den Notaren von der Ländernotarkasse kein Personal zur Verfügung gestellt wird; diese hat von der Ermächtigung nach § 39 Abs. 4 VONot im streitigen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht. Personalkosten, die dem Urkundsaufkommen nicht entsprechen, können den Bedarf für Einkommensergänzungen auslösen. b) Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben durch Satzung in § 39 Abs. 7 VONot entsprach den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Für die Erhebung progressiv gestaffelter Abgaben findet sich erst seit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl I, 2585) eine parlamentarisch verantwortete Grundlage. Seitdem wird nach § 113 Abs. 8 Satz 4 BNotO nicht nur die Höhe der Abgabe an der Leistungsfähigkeit des Notars festgemacht, sondern auch ausdrücklich angeordnet, dass Abgaben gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden können. Die progressive Staffelung nach der Umsatzhöhe war bis dahin in keiner ausdrücklichen Ermächtigung enthalten. Sie hatte allerdings angesichts der langen Tradition dieser Art der Abgabenerhebung in Bayern und ihrer Vorbildfunktion für die neuen Länder und der in der geübten Praxis zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsüberzeugung ein das Handeln der Organe seither bestimmendes Fundament. Ein Regelungsdefizit des Gesetzes lässt sich aber allein durch den Verwaltungsvollzug nicht kompensieren. c) Auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen über die Organisationsstruktur der Bayerischen Notarkasse und über die Abgabenerhebung in § 113 Abschnitt I BNotO i. d. F. von 1981 waren nicht verfassungsgemäß. Insoweit wird auf die Ausführungen unter C. II. 3. verwiesen. Die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts werden nicht durch Art. 138 GG aufgehoben oder abgeschwächt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Änderung der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in Bayern der Zustimmung der Staatsregierung. Die Notarkasse ist eine solche Einrichtung. Obwohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes für die Bayerische Notariatskasse die Regelungen des § 84 Nr. III RNotO galten und die Aufgaben der Notariatskasse bereits damals in ihren Grundzügen der heutigen Regelung entsprachen, war der Gesetzgeber nicht von seiner aus dem Grundgesetz folgenden Verpflichtung entbunden, den Fortbestand der überkommenen Regelung durch Normen zu sichern, die dem Demokratiegebot und dem Parlamentsvorbehalt genügen. Denn schon damals wurden die Rechtsverhältnisse im Wesentlichen durch Satzung gestaltet, ohne dass gesetzlich mehr geregelt war als die Organe der Notariatskasse in Gestalt des Präsidenten und des Beirats. Art. 138 GG beschränkt sich im Bereich des historisch gewachsenen Notariatsrechts darauf, Rücksicht auf die Besonderheiten der süddeutschen Länder zu nehmen und die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz an die Zustimmung der betroffenen Länder zu knüpfen. Inhaltlich ist das Landesrecht dadurch aber vom Verfassunggeber nicht gebilligt worden. (…) D. I. Wie die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Normen genügen auch die Nachfolgevorschriften in den §§ 113, 113 a BNotO 1998, die nach § 78 Satz 2 BVerfGG in die Entscheidung einbezogen werden, den Anforderungen an die Verfassung nicht; lediglich die Staffelabgabe ist nunmehr ausreichend gesetzlich geregelt. Rechtsprechung MittBayNot 1/2005 Beurkundungs- und Notarrecht II. Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge. 1. Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 61, 319 , 356). Insbesondere bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das BVerfG wiederholt im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 105, 73 , 134 m. w. Nachw.). Diese Gesichtspunkte gelten auch im vorliegenden Fall. Die streitigen Haushaltsjahre sind für die Finanzierung der Notarkassen lange abgeschlossen. Die damals getroffenen Finanzierungsentscheidungen wirken – insbesondere hinsichtlich des Versorgungswerks und des damit verbundenen Vermögensstocks – bis in die Gegenwart hinein. Eine Rückabwicklung kann nicht in Betracht kommen. Auch für die Übergangszeit muss verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entsteht und bei den Abgabepflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrscht. Die in den §§ 113, 113 a BNotO genannten Aufgaben können nicht für die Zeit der Novellierung zurückgestellt werden; sie bedürfen weiterhin einer verlässlichen Finanzierung. Die Normen sind daher noch weiter anzuwenden. Bis zum Ende des Jahres 2006 sind den Vorgaben der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen. (…) Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu die Anmerkung von Hepp, DNotZ 2004, 952 . 22. BeurkG §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 (Belehrungspflicht bei rechtlich undurchführbarem Geschäft) Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, hat er die Beteiligten darüber zu belehren. Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig aus. BGH, Urteil vom 15.7.2004, IX ZR 262/00; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin) wurde am 19.2.1992 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. An dem Betriebsgrundstück der Schuldnerin besaß die frühere Anteilseignerin, die Treuhandanstalt, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert war; nachrangig war das Grundstück außerdem mit einer Grundschuld belastet. Mit am 31.5.1994 von dem beklagten Notar beurkundeten Verträgen kaufte L. als Treuhänder des Klägers zum einen von der TreuhandMittBayNot 1/2005 anstalt die „Rückauflassungsvormerkung“ und zum andern von dem Gesamtvollstreckungsverwalter das Grundstück. Ziel der vertraglichen Konstruktion war es, dem Erwerber die durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherte Position mit dem Rang vor der Grundschuld zu verschaffen. Dieses Vorhaben scheiterte an der – von allen Beteiligten übersehenen – Vorschrift des § 512 BGB a. F. Danach ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. L. erstritt ein rechtskräftiges Urteil gegen die Treuhandanstalt auf Rückzahlung des Kaufpreises für die „Rückauflassungsvormerkung“. Dieser wurde ihm daraufhin erstattet. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde bislang nicht bezahlt. Aus dem vorstehenden Sachverhalt sich ergebende, gegenwärtige und zukünftig entstehende Schadensersatzansprüche trat L. an den Kläger ab. Dieser hat Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten erhoben, dem Kläger sämtliche aus der Beurkundung der Kaufverträge vom 31.5.1994 entstandene Schäden zu ersetzen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Feststellung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG dem Kläger gegenüber obliegenden notariellen Amtspflichten verletzt. Er habe bei der Beurkundung der Abtretung des Rückauflassungsanspruchs nicht auf die (damals noch geltende) Vorschrift des § 512 BGB und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts hingewiesen. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Möglichen Ersatzansprüchen stehe jedoch das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO entgegen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, gegenüber der Treuhandanstalt einen Anspruch auf „großen“ Schadensersatz durchzusetzen. Gegebenenfalls wäre der Kläger so zu stellen gewesen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die Treuhandanstalt die nach dem notariellen Vertrag geschuldete Grundbuchposition verschafft hätte. Die Berufung auf das Verweisungsprivileg sei dem Beklagten nicht deshalb verwehrt, weil die Treuhandanstalt ihrerseits möglicherweise Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten hätte geltend machen können. Grundsätzlich scheide das Verweisungsprivileg nur dann aus, wenn dem anderweitig Haftenden seinerseits dieses Privileg zustehe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist gerechtfertigt. 1. Die Ansicht der Vorderrichter, der Beklagte habe seine notariellen Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO), indem er – unter Außerachtlassung des § 512 BGB a. F. – die „Übertragung einer Rückauflassungsvormerkung“ beurkundet habe, wird von der Revisionserwiderung hingenommen. Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war dieses Rechtsgeschäft zwar nicht unwirksam. Es war nur rechtlich undurchführbar, weil es den Vertragsgegenstand – dies war der Rückauflassungsanspruch; mit dessen Übertragung wäre die Vormerkung nach § 401 BGB mitübergegangen – nicht gab. Das Vorkaufsrecht, dessen Ausübung den Rückauflassungsanspruch hätte auslösen können, war durch § 512 BGB a. F. ausgeschlossen. Ein Notar, dem angesonnen wird, ein rechtlich undurchführbares Geschäft zu beurkunden, muss Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 13.07.2004 Aktenzeichen: 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: MittBayNot 2005, 67-72 BVerfGE 111, 191-225 DNotZ 2004, 942-952 NJW 2005, 45-49 NotBZ 2004, 470-478 Normen in Titel: GG Art. 12; BNotO § 113; VONot § 39