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IV ZR 153/04

Lag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Januar 2006 IV ZR 153/04 BGB §§ 1924 Abs. 4, 2287 Abs. 1 Missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur zweiten wichtigen Frage der Entscheidung, was „Gegenstand“ im Sinne der §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB ist, knüpft der Senat an seine vorstehenden Überlegungen an. Da das Abstellen auf Einzelgegenstände des Nachlasses bewirken würde, dass Verfügungen darüber nie ordnungsmäßig sein, sondern stets „eine wesentliche Veränderung des Gegenstands“ darstellen würden, die als solche dann nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB weder beschlossen, noch verlangt werden könnte, folgert der Senat, dass „Gegenstand“ im vorgenannten Zusammenhang stets der Nachlass als Ganzer sein muss. Das ist richtig. Es wird durch die Materialien gestützt und ist überwiegende Ansicht in dem vom Senat nachgewiesenen Schrifttum. Auch wird dieser Ansatz den Anforderungen der Praxis besser gerecht, denn stets ist zu bedenken: Je weiter die Gemeinschaftspflichtigkeit von Verwaltungsmaßnahmen ausgedehnt wird, desto mehr Anreiz besteht für nicht kooperationswillige Miterben, erst zu blockieren und sich ihre Zustimmung anschließend abkaufen zu lassen. Natürlich beschränkt dies die Rechte des einzelnen Miterben und erweitert die Dispositionsmöglichkeiten der Miterbenmehrheit. Dies ist aber hinzunehmen angesichts des Hinweises in den Materialien, entscheidend für die Definition des Gegenstandsbegriffs seien „die Vorschriften über die in Frage kommenden Rechtsinstitute“. Für die Verweisung in § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dies der Gesamtnachlass.6 Auch darauf weist der Senat völlig zu Recht hin. Die Festlegung, was Gegenstand der Nachlassverwaltung ist, führt zur dritten Frage der Entscheidung: Lag in der vorliegend von der Miterbenmehrheit beschlossenen Veräußerung eines von mehreren nachlasszugehörigen Hausgrundstücken eine „wesentliche Veränderung“ des Nachlasses i.S.v. § 745 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass die Veräußerung nicht von den Miterben hatte beschlossen oder verlangt werden können? Mit der ständigen Rechtsprechung (des Gesellschaftsrechtssenats)7 fordert der Senat auch hier für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB , dass durch die fragliche Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise verändert werden würde. Das Berufungsgericht hatte das bejaht, dabei jedoch den Zweck der Erbengemeinschaft verkannt und die wirtschaftlichenAuswirkungen der Veräußerung auf den Nachlass unzureichend gewichtet: Entgegen der (ebenso verbreiteten wie irreführenden) Rede von der Erbengemeinschaft als sterbender oder Liquidationsgemeinschaft8 ist Hauptzweck der Erbengemeinschaft nicht ihre alsbaldige Selbstliquidierung, sondern die Erhaltung des Nachlasswerts zur Sicherung der Nachlassgläubiger und zum Wohl der Miterben sowie die gerechte Verteilung des nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Rests. Vorher soll der Nachlass bis zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten beieinander bleiben, damit die Nachlassgläubiger durch den Tod ihres Schuldners keine Rechtsverluste erleiden. Damit die Miterben nicht entgegen § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB teilen schon bevor die Nachlassschulden beglichen sind, droht ihnen § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Verlust ihrer Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf die jeweiligen Nachlassanteile und dem Eintritt der sofortigen persönlichen Haftung. Gegen Wertverluste, die dem Nachlass in der Zeit bis zur Teilung drohen, soll die Nachlassverwaltung durch die Miterben Schutz bieten. Das ist, wie der erkennende Senat ausdrücklich 248 MittBayNot 3/2006Bürgerliches Recht feststellt,9 Hauptzweck der Nachlassverwaltung durch die Miterben. Abgesichert werden die Nachlassgläubiger in diesem Prozess maßgeblich durch die Anordnung der dinglichen Surrogation in § 2041 Satz 1 BGB . Sie hätte im vorliegenden Fall bewirkt, dass an die Stelle des Nachlassgrundstücks der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis i.H.v. 144.000 € getreten wäre. Im Ergebnis hätte sich so nur die Zusammensetzung des Nachlasses verändert. Der für alle Beteiligten maßgeblichere Nachlasswert wäre hingegen unverändert geblieben. Angesichts eines Gesamtnachlasswerts von 800.000 € wäre die Veränderung eines von mehreren Nachlassgrundstücken im angegebenen Wert auch nicht wesentlich gewesen: Weder hätte sie die wirtschaftlichen Grundlagen der Erbengemeinschaft berührt, noch den Charakter des Nachlasses, zu dem mehrere Grundstücke gehört hatten, insgesamt verändert. Auch das ist sachgerecht, denn umgekehrt stellt der Senat damit klar, dass es auf zwei Wegen zu einer „wesentlichen Veränderung“ des Nachlasses i.S.v. § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB kommen kann: Durch Überschreitung einer Wertgrenze, die bei 18 % jedenfalls noch nicht erreicht ist, und durch den Austausch „stilprägender“ Nachlassgegenstände, wie z. B. einer Kunstsammlung. Dass der einzelne Miterbe nicht den Erhalt der konkreten Nutzungsmöglichkeit beanspruchen kann, die ihm der veräußerte Nachlassgegenstand sonst geboten hätte, hatte der Senat bereits früher entscheiden.10 Noch nicht Stellung nehmen kann der Senat demgegenüber zu der am Ende entscheidenden Frage, ob die hier in Rede stehende Verfügung über das nachlasszugehörige Hausgrundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB gewesen wäre. Zur Nachholung der dazu notwendigen Feststellungen erteilt der Senat dem Berufungsgericht noch folgende Hinweise: Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus der ex-ante-Sicht eines wirtschaftlich sinnvoll denkenden Urteilers zu bestimmen. Die Erforderlichkeit der Maßnahme bestimmt sich danach, ob nach objektiver Betrachtung ohne den Verkauf eine Beeinträchtigung des Nachlasswerts gedroht hätte. – Man darf gespannt sein, wie das Berufungsgericht diese Frage entscheiden wird, wenn es die dazu ausstehenden Feststellungen nachgeholt hat! Prof. Dr. jur. Christoph Ann LL.M., (Duke Univ.), München 9 BGH MittBayNot 2006, 246 (in diesem Heft) unter Hinweis auf AnwK-BGB/Ann, § 2038 Rdnr. 1. 10 BGH v. 14.11.1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267 . 12. BGB §§ 1924 Abs. 4, 2287 Abs. 1 (Missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben) Lebzeitige Zuwendungen, die der Erblasser einigen seiner Abkömmlinge im Hinblick auf die Vorempfänge anderer Vertragserben abweichend vom Erbvertrag zukommen lässt, können eine missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB sein, auch wenn der Erblasser damit Vorempfänge an andere Vertragserben ausgleichen wollte. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 25.1.2006, IV ZR 153/04 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs unter www.bundesgerichtshof.de Rechtsprechung 6 Zutr. Muscheler, ZEV 1997, 222 , 225. 7 Zuletzt BGH v. 8.3.2004, II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809 , 810. 8 Vgl. statt vieler nur Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 42 I 5a m.w.N.; a. A. Ann, a.a.O. (Fn. 1), S. 398 ff. 03-Umbruch_03_06 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 248 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.01.2006 Aktenzeichen: IV ZR 153/04 Rechtsgebiete: Erbvertrag Gesetzliche Erbfolge Erschienen in: MittBayNot 2006, 248 ZEV 2006, 312 Normen in Titel: BGB §§ 1924 Abs. 4, 2287 Abs. 1