IV ZR 342/15
lag, Entscheidung vom
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 2016 IV ZR 342/15 BGB § 2205 S. 3 Bewertung eines Miteigentumsanteils bei Veräußerung durch Testamentsvollstrecker an den Eigentümer der übrigen Miteigentums-anteile Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 2205 S. 3 Bewertung eines Miteigentumsanteils bei Veräußerung durch Testamentsvollstrecker an den Eigentümer der übrigen Miteigentums-anteile Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 – IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482). BGH, Urt. v. 24.2.2016 – IV ZR 342/15 Problem Mit letztwilliger Verfügung ernannte die Erblasserin den T unter Befreiung von § 181 BGB zum Testaments-vollstrecker. Die Erblasserin war Miteigentümerin eines Grundstücks zu 1/2. Die weiteren Miteigentumsanteile gehörten weiteren Personen, darunter auch T. Auf dem Grundstück befand sich ein Dreifamilienhaus, das teilweise von den Miteigentümern bewohnt wurde. T schloss einen Kaufvertrag ab, an dem die weiteren Miteigentümer beteiligt waren. Er handelte dabei als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin und zugleich im eigenen Namen. Die Miteigentumsanteile wurden an T (handelnd insoweit im eigenen Namen) zu Alleineigentum verkauft. Der BGH hatte zu prüfen, ob der Kaufvertrag teilweise unentgeltlich i. S. d. §§ 2205 S. 3, 2206 Abs. 1 S. 2 BGB und daher unwirksam war. Dabei musste der BGH entscheiden, wie der hälftige Miteigentumsanteil der Erblasserin zu bewerten war. Entscheidung Nach Ansicht des BGH ist der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils im vorliegenden Fall nicht geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Objekts anzusetzen. Unentgeltlichkeit i. S. v. § 2205 S. 3 BGB setze objektiv voraus, dass aus dem Nachlass ein Wert ohne Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils weggegeben werde. Hinzukommen müsse außerdem, dass der Testamentsvollstrecker wisse oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung erkennen müsste, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich sei (BGH NJW 1991, 842, 843 = DNotZ 1992, 507). Auch teilweise unentgeltliche Verfügungen würden erfasst, wenn kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass gelange. Angesichts des Verkehrswerts des Grundstücks (entsprechend der Feststellung der Vorinstanz) liege im konkreten Fall ein unentgeltlicher Anteil von 13,7 % vor. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Objekts zu bemessen. Allgemeine Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen seien, ließen sich nicht aufstellen. Der Senat nimmt auf sein Urteil vom 13.5.2015 Bezug (ZEV 2015, 482 Tz. 8 = DNotZ 2015, 939). Dort ging es um die Bewertung eines ideellen Miteigentumsanteils bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, wenn der Erbe bereits Miteigentümer des anderen Miteigentumsanteils ist. Auch in diesem Fall hat der IV. Zivilsenat den rechnerischen Anteil am Gesamtwert zugrunde gelegt. Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenz-verfahrens entspreche es ebenfalls der Rechtsprechung des BGH, dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweiligen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richte (BGH NJW 2012, 1217, 1222 Tz. 49). Dies gelte ferner im Rahmen des Zugewinnausgleichs in familiengerichtlichen Verfahren (BGH NJW 2007, 1744, 1745 Tz. 14). Weiter sei es gefestigte Rechtsprechung des BFH, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen sei (BFH/NV 2005, 1980). Der V. Zivilsenat des BGH habe allerdings bisher offengelassen, ob bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ein Wertabschlag anzusetzen sei (WM 1969, 836; NJW-RR 2001, 732, 733). Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass T gleichzeitig sämtliche Miteigentumsanteile am Grundstück erworben und die Stellung als Alleineigentümer erlangt hätte, wenn der Vertrag planmäßig durchgeführt worden wäre. T hätte den vollen Verkehrswert realisieren können, da sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen sollten. Im Übrigen sei auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2205 S. 3 BGB ein strenger Maßstab anzulegen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es für Miteigentumsanteile an einem Dreifamilienhaus, das teilweise von den Miteigentümern bewohnt werde, einen Markt gebe, der bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils prozentuale Abschläge vom rechnerischen Anteil am gesamten Verkehrswert auch dann vornehme, wenn sich sämtliche Miteigentumsanteile gleichzeitig in der Person des Erwerbers vereinigten. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich gewesen sei. Der Testamentsvollstrecker dürfe nach § 2216 Abs. 1 BGB nicht einfach einen von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert ansetzen. Hole der Testamentsvollstrecker zwei Gutachten ein und weiche der Kaufpreis deutlich von einem der beiden Gutachten ab, sei der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Differenzen gegebenenfalls durch das weitere Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beseitigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil T die Anteile selbst habe erwerben wollen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.2016 Aktenzeichen: IV ZR 342/15 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Erschienen in: DNotI-Report 2016, 46-47 MittBayNot 2017, 264-268 Normen in Titel: BGB § 2205 S. 3