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R 559/14

LAG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LAG Hamm 06. April 2016 2 Sa 1395/15 HGB §§ 25, 266 Abs. 2a Nr. 1; InsO §§ 175, 270b Abs. 1 S. 1 Keine Anwendung des § 25 HGB auf Firmenerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 22.8.2016 LAG Hamm, Urt. v. 6.4.2016 - 2 Sa 1395/15 HGB §§ 25, 266 Abs. 2a Nr. 1; InsO §§ 175, 270b Abs. 1 S. 1 Keine Anwendung des § 25 HGB auf Firmenerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eine Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung gemäß § 25 HGB für Verbindlichkeiten des bisherigen Firmeninhabers scheidet bei Firmenerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 25 HGB aus. Dies gilt auch, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet wurde. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 25 HGB jedenfalls deswegen nicht zustehen, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A Nahrungsmittel GmbH & Co. KG ausgeschlossen ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 – II ZR 355/03, NJW 2006, 1002 ; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 15 ff. m.w.N.). Ob diese Haftungsvoraussetzungen des § 25 HGB im vorliegenden Fall vorliegen, hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht geprüft und festgestellt, dass die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB jedenfalls deswegen ausgeschlossen ist, weil diese Vorschrift auf einen Firmenerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahres nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht anwendbar ist, was auch bei einer Eigenverwaltung der Fall sei. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen. Ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB aufgrund er tatsächlichen Fortführung des Unternehmens unter Beibehaltung des Firmennamens entsprechend dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsschrift vorliegen, bedarf auch in der Berufungsinstanz keiner Entscheidung, da die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB jedenfalls aufgrund des Erwerbs im laufenden Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Nach allgemeiner Ansicht muss § 25 Abs. 1 S. 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden und kann danach keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 – II ZR 355/03, NJW 2006, 1002 ; Burgard in Staub, HGB Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 25 HGB Rdnr. 46; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 11; Hopt in Baumbach/Hopt § 25 HGB Rdnr. 4, 36. Aufl. 2014). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB wird auch vom Kläger grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Zu Unrecht macht jedoch der Kläger geltend, dass die einschränkende Anwendung des § 25 HGB nur beim Erwerb von einem Insolvenzverwalter in einem Regelinsolvenzverfahren gerechtfertigt sei, nicht dagegen auch bei einer Eigenverwaltung, da diese nicht die größtmögliche Befriedigung der Gläubiger, sondern eine Sanierung des Unternehmens zum Ziel habe. Denn insoweit berücksichtigt der Kläger zum einen nicht, dass das vorrangige Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens gemäß § 1 InsO die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist. Die Fortsetzungshaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB bei einem Erwerb vom Insolvenzverwalter geriete nach höchstrichterlicher in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern. Da Ziel der angeordneten Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nach dem Vorbringen des Klägers die Sanierung des Unternehmens entsprechend § 270 b Abs. 1 InsO ist, ist nicht ersichtlich, wieso bei diesem Ziel der Eigenverwaltung die einschränkende Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB nur deswegen ausgeschlossen sein sollte, weil nicht ein Insolvenzverwalter bestellt, sondern eine Eigenverwaltung angeordnet worden ist. Denn die mit der Eigenverwaltung angestrebte Sanierung kann eine Sanierung durch Insolvenzplan sein, sie kann aber auch nach allgemeiner Ansicht durch Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger verwirklicht werden. § 270 b Abs. 1 S 1 InsO erwähnt zwar bei der richterlichen Frist nur die Vorlage eines Insolvenzplanes; es sind jedoch keine sachlichen Gründe ersichtlich, den in der Praxis genau so wichtigen Fall der übertragenden Sanierung auszuschließen. Es würde auch dem offenen Ansatz der Insolvenzordnung widersprechen, bei der Eigenverwaltung eine Art der Sanierung gegenüber einer anderen Art zu bevorzugen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzen fließend sind, zumal auch eine übertragende Sanierung durch einen Insolvenzplan verwirklicht werden kann. Dementsprechend ist vom § 270 b InsO auch die übertragende Sanierung erfasst, bei der eine Firmenveräußerung erfolgt (vgl. BAG. Urt. v. 19.11.2015 - 6 AZR 559/14, NZA 2016, 314; BGH, Beschl. v. 17.07.2014 - IX ZB 13/14, NJW 2014, 2436 ; Zipperer in Uhlenbruck, § 270 b InsO Rdnr. 13, Landfermann in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl. 2016, § 270 b InsO Rdnr. 17; Ehlers, BB 2013, 1539 , 1543). Bezweckt aber die Anordnung einer Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur die Sanierung und Fortführung der Firma durch den bisherigen Firmeninhaber, sondern wird vom Sinn und Zweck der Eigenverwaltung auch eine übertragende Sanierung erfasst, die eine Fortführung der Firma durch einen neuen Rechtsinhaber zur Folge hat, so greift der Grund für die Einschränkung des § 25 HGB auch bei Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Denn die im Interesse Insolvenzgläubiger liegende Verwertung des Geschäfts durch dessen Veräußerung wäre bei uneingeschränkter Anwendung des § 25 HGB in aller Regel praktisch unmöglich, sodass es für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift völlig unerheblich ist, ob die Firma nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem bestellten Insolvenzverwalter oder von dem bisherigen Firmeninhaber, der unter Aufsicht des anstelle des Insolvenzverwalters bestellten Sachwalters steht, veräußert wird (vgl. zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB bei übertragender Sanierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Schmidt K./ Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Teil, A VII, 7.141 ff.; Bertram in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 104 Rdnr. 4 ff.). Außerdem würde die Annahme einer Fortsetzungshaftung nach § 25 HGB im Falle einer Eigenverwaltung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter gleichzeitiger Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger führen, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, was ebenfalls Grund für die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler). Dieser Einschränkungsgrund knüpft aber ausschließlich nur an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht auch darauf an, ob das eröffnete Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder vom Insolvenzverwalter durchgeführt wird. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung allein auch nach Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und deren Bedeutung im Insolvenzrecht keine abweichende Beurteilung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB rechtfertigt. Mit der Einführung der Eigenverwaltung durch den Schuldner in §§ 270 - § 285 InsO wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden. Die Vorschriften über die Eigenverwaltung sind von dem Gedanken getragen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sinnvoll sein kann, dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das verhaftete Vermögen im Grundsatz zu belassen und ihn nur der Aufsicht eines Sachwalters zu unterstellen, mit dem er die Verfahrensabwicklung abzustimmen hat. Mit der Eigenverwaltung hat der Gesetzgeber zwar eine neue, aber keine eigenständige „Verfahrensart“ im Insolvenzrecht geregelt, die eigenen und anderen Regeln folgt. Vielmehr gelten bei der Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 S. 2 InsO grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für das Regelinsolvenzverfahren und sie bleibt ebenfalls dem im § 1 InsO geregelten Ziel der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verhaftet (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 01. 2007 - IX ZB 10/05, NZI 2007, 240 ). Da auch die Eigenverwaltung mit den Anreizen für den Schuldner entsprechend § 1 InsO dem vorrangigen Ziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient und die Erreichung dieses Ziel erleichtern soll, würde bei der uneingeschränkten Anwendung des Haftung des Firmenerwerbers nach § HGB bei einer Insolvenzeröffnung mit Eigenverwaltung das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Eigenverwaltung bezweckte Ziel in das Gegenteil verkehrt. Denn die Haftung des Firmenerwerbers nach § 25 HGB für Altverbindlichkeit des Insolvenzschuldners würde die übertragende Sanierung nahezu unmöglich machen, sodass die Einführung der Eigenverwaltung nicht der vom Gesetzgeber bezweckten Erleichterung der Erreichung des Zweck des § 1 InsO dienen, sondern ihm widersprechen, ihn jedenfalls zumindest erheblich gefährden würde. Aus alldem folgt, dass § 25 HGB im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen nicht einschlägig ist, weil der Erwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Die Berufung des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der Einschränkung der Haftung nach § 25 HGB auch bei einer Eigenverwaltung bisher nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LAG Hamm Erscheinungsdatum: 06.04.2016 Aktenzeichen: 2 Sa 1395/15 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Normen in Titel: HGB §§ 25, 266 Abs. 2a Nr. 1; InsO §§ 175, 270b Abs. 1 S. 1