VII ZB 23/14
lag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. August 2017 VII ZB 23/14 ZPO § 727 Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO § 727 Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt. BGH, Beschl. v. 30.8.2017 – VII ZB 23/14 Problem Antragstellerin G ist Inhaberin einer in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld zulasten eines Grundstücks des Schuldners S. G will aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des S betreiben. Über das Vermögen des S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der G erteilte Notar N dieser eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde gegen den Insolvenzverwalter. Im Dezember 2009 erfolgte die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch. Im Oktober 2013 beantragte G bei N die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf S, da das Grundstück vom Insolvenzverwalter aus der Beschlagnahme freigegeben worden sei. Dies ergebe sich aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch. Der Notar lehnte eine Umschreibung auf dieser Grundlage jedoch ab und verlangte als Nachweis der Freigabe eine öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie einen Nachweis der Zustellung der Freigabeerklärung an den Grundstückseigentümer in öffentlicher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll). Hiergegen wendete sich G im Wege der Beschwerde. Entscheidung Der BGH wies den Notar an, die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht mit der Begründung abzulehnen, die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch sei kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Verfügungsmacht über das Grundstück wieder dem Eigentümer zustehe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Nachweis des Wechsels der Verfügungsbefugnis sei gem. § 727 Abs. 1 ZPO analog nicht durch die rein deklaratorische Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch erbracht, sah der BGH als rechtsfehlerhaft an. Er bestätigte jedoch zunächst die entsprechende Anwendbarkeit von § 727 ZPO in diesen Fällen. Zwar sei der Schuldner bei der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger, dem Eigentümer stünde jedoch die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über das Grundstück gem. § 80 Abs. 1 InsO nun wieder zu. Dies mache ihn zum alleinigen Adressaten einzuleitender Vollstreckungsmaßnahmen. Daher sei auch eine Klauselumschreibung erforderlich. Die Freigabe von Vermögensbestandteilen durch den Insolvenzverwalter erfolge durch empfangsbedürftige unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Schuldner. Der Nachweis der Freigabe könne im Klauselerteilungsverfahren aber nicht nur mit einer öffentlich beglaubigten Freigabeerklärung sowie eines Nachweises der Zustellung der Freigabeerklärung an den Schuldner in öffentlicher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll) erfolgen. Der BGH verweist diesbezüglich auf den Wortlaut des Gesetzes. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nach allgemeiner Auffassung geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlichen beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. Der BGH geht daher davon aus, dass auch bei einer Freigabe von Vermögensgegenständen durch den Insolvenzverwalter ausreichend ist, wenn aus einer anderen öffentlichen Urkunde dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach der Schluss gezogen werden kann, dass das Grundstück vom Insolvenzbeschlag freigegeben ist. Dies sei der Fall, wenn aufgrund eines Grundbuchauszuges festgestellt werden könne, dass der Insolvenzvermerkt gelöscht sei. Die Löschung des Insolvenzvermerks beruhe entweder auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 3 S. 1 InsO, § 38 GBO) oder des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 S. 2 InsO). Beantrage der Insolvenzverwalter die Löschung, so habe er entweder die aus einer Freigabeerklärung folgende Unrichtigkeit des Grundbuch durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 22, 29 Abs. 1 S. 2 GBO) oder eine Löschungsbewilligung in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abzugeben (§§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch könne daher geschlussfolgert werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Insolvenzvermerk nicht unter den Gutglaubensschutz des § 891 BGB falle. § 891 BGB diene dem Schutz des Rechtsverkehrs bei Grundstücksgeschäften nach § 873 BGB, besage aber nichts über den Beweiswert von Eintragungen im Grundbuch, die keine Grundstücksrechte betreffen, wie der Insolvenzvermerk. Praxishinweis Die lange umstrittene Frage, inwieweit durch die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch die Freigabe eines Grundstücks offenkundig oder jedenfalls in öffentlicher Form nachgewiesen ist (vgl. hierzu auch Schreinert, RNotZ 2013, 161 ), hat der BGH nun eindeutig entschieden. Der Notar kann die Klauselumschreibung daher nicht mehr, wie bisher in der notariellen Literatur vertreten (bspw. Schreinert a .a. O), von der Vorlage einer öffentlich beglaubigten Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters und des Nachweises der Zustellung der Freigabeerklärung an den Schuldner in öffentlicher Form abhängig machen, wenn der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht worden ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.08.2017 Aktenzeichen: VII ZB 23/14 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2017, 165-166 MittBayNot 2018, 241-243 RNotZ 2018, 26-28 DNotZ 2018, 223-225 NotBZ 2018, 104-106 Normen in Titel: ZPO § 727