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Urteil

1 Sa 4/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0720.1SA4.15.0A
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Leitsätze
Eine geriatrische Abteilung oder Station im Tarifsinne liegt dann vor, wenn in der betreffenden Abteilung oder Station kranke alte Menschen gepflegt werden.(Rn.40) Die Pflegezulage ist auch nach der Entgeltordnung zum TV-L nicht den Pflegekräften derjenigen Einrichtungen vorbehalten, bei denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Es genügt, dass die Pflegepersonen neben der Altenpflege auch die Krankenpflege vornehmen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 1c zur Anlage 1c zum BAT).(Rn.41) (Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2014 - 11 Ca 5291/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteils wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 368,16 brutto als Pflegezulage für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine geriatrische Abteilung oder Station im Tarifsinne liegt dann vor, wenn in der betreffenden Abteilung oder Station kranke alte Menschen gepflegt werden.(Rn.40) Die Pflegezulage ist auch nach der Entgeltordnung zum TV-L nicht den Pflegekräften derjenigen Einrichtungen vorbehalten, bei denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Es genügt, dass die Pflegepersonen neben der Altenpflege auch die Krankenpflege vornehmen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 1c zur Anlage 1c zum BAT).(Rn.41) (Rn.42) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2014 - 11 Ca 5291/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteils wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 368,16 brutto als Pflegezulage für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. 1. Nach der genannten Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (zuletzt BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Juris; BAG 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 - NZA - RR 2012, 599). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden Streitgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist die Berufung insoweit unzulässig (BAG 15.03.2006 - 4 AZR 73/05 - AP ZPO § 551 Nr. 63; BAG 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; jeweils zur vergleichbaren Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufung des Beklagten. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, die Berufungsbegründung des Beklagten enthalte in weitem Umfang eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Der Beklagte konnte aber angesichts der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts nicht viel anderes tun, als seinen bereits in erster Instanz vorgetragenen Rechtsstandpunkt zu bekräftigen. Das Arbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil uneingeschränkt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, wonach die Pflegezulage eine echte Erschwerniszulage darstellt, die denjenigen Pflegekräften zusteht, die krankenpflegebedürftige Bewohner von Altenpflegeheimen betreuen. Wie das Bundesarbeitsgericht hat das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass Alter und Krankheit häufig zusammenträfen (S. 11 der Urteilsgründe), hingegen die Annahme des Beklagten nicht zwingend sei, dass allein Krankheit die Pflegebedürftigkeit auslöse. Unter diesen Umständen blieb dem Beklagten nichts anderes übrig, als erneut hervorzuheben, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf einer Verkennung der tatsächlichen Ursachen von Pflegebedürftigkeit beruhe (S. 5 der Berufungsbegründung). Ergänzend hat der Beklagte an dem Urteil des Arbeitsgerichts beanstandet, das Arbeitsgericht habe ohne eigene Sachkunde sein Vorbringen übergangen, dass alte Menschen nur durch Krankheit pflegebedürftig würden. Darin ist die Rüge zu sehen, das Arbeitsgericht habe gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erheben müssen, dass die Ursache von Pflegebedürftigkeit ausschließlich auf Erkrankung zurückzuführen sei. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte ausreichend dargetan, mit welchen Argumenten er das arbeitsgerichtliche Urteil bekämpfen will. II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pflegezulage von € 46,02 brutto für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.07.2014 zusteht (dazu 1.). Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer € 368,16 brutto für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 (dazu 2.). 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der begehrten Pflegezulage ergibt sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. Ziff. 5 Abs. 1 S. 1c, Abs. 3 S. 1 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 3 Abs. 1 TVG der Tarifvertrag vom 16.04.2013 für die Beschäftigten des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Baden-Württemberg (im Folgenden: TV ASB) Anwendung. Hiernach gelten für die Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge. Nach der damit anwendbaren Entgeltordnung zum TV-L steht Pflegepersonen unter den Voraussetzungen der Ziff. 5 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung eine Pflegezulage zu. So erhalten nach Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis 9c, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von € 90,00 bzw. € 46,02. Gleiches gilt für leitende Pflegepersonen nach Abs. 3 Satz 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellte Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Abs. 1 haben. Wie sich aus der Verweisung auf den Eingruppierungsbestimmungen in den Abschnitten 1 und 3 ergibt, hängt die Höhe der Pflegezulage davon ab, ob die Beschäftigungseinrichtung von § 43 TV-L erfasst wird oder nicht. § 43 TV-L enthält Sonderregelungen für die nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen, sind somit solche, bei denen die betreuten Personen nicht in ärztlicher Behandlung stehen. In den erstgenannten Einrichtungen trägt die Pflegezulage € 90,00 brutto, in den zweitgenannten Einrichtungen lediglich € 46,02 brutto. b) Die für die Klägerin maßgebliche Vergleichsperson, Frau ..., erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung der Pflegezulage in Höhe von € 46,02 brutto. Frau ... ist wie früher die Klägerin Stationsleiterin des Wohnbereichs ... und ... Sie ist in der Funktion einer Altenpflegerin in einer Einrichtung, die nicht von § 43 TV-L erfasst ist, nach Teil IV Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Frau ... - wie früher die Klägerin - zeitlich überwiegend die Grund- und Behandlungspflege bei Kranken ausübt. Insoweit äußert der Beklagte auch keine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Hiernach genügt es, wenn entweder Grund- oder Behandlungspflege an den aufgeführten Patientengruppen ausgeübt wird (BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 707/05 - AP TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt § 1 Nr. 10). Ein zeitliches Überwiegen der Behandlungspflege ist nicht erforderlich (BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 579/02 - und 19.11.2003 - 10 AZR 127/03 - AP TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt § 1 Nr. 7 und 8). Was den Begriff der Krankheit angeht, so zählen auch altersbedingte Leiden hierzu. Zum Begriff der Krankheit gehört nicht notwendig, dass eine Heilung eintreten kann. Es reicht aus, wenn die Symptome gelindert werden, keine Verschlimmerung eintritt oder wenigstens der Verlauf verlangsamt wird (BAG 04.06.2003 aaO Rn. 26 ff.). Wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2014 ergibt, leiden nahezu alle der im Wohnbereich betreuten Personen an typisch altersbedingten Krankheiten. c) Der Beklagte wendet sich jedoch gegen die vom Arbeitsgericht übernommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine geriatrische Abteilung oder Station im Tarifsinne auch dann vorliegt, wenn in der betreffenden Abteilung oder Station kranke alte Menschen gepflegt werden. aa) Bereits in seinem Urteil vom 13.12.1973 (5 AZR 213/73 AP BGB § 611 Rotes Kreuz Nr. 9) hat das Bundesarbeitsgericht zu einer mit der hiesigen Tarifregelung vergleichbaren Bestimmung ausgeführt, die Pflegezulage stehe nicht nur Pflegepersonen zu, die in Krankenanstalten beschäftigt seien. Bezugsberechtigt sei auch Pflegepersonal, das in sonstigen Anstalten mit der Krankenpflege in geriatrischen Abteilungen und Stationen betraut sei. Die Gleichstellung des Pflegepersonals in Krankenhäusern mit dem Pflegepersonal in Altenheimen sei auch nach dem Sinn und Zweck der Zulagenregelung geboten. Die Zulage sei eine sogenannten Erschwerniszulage und werde nur für Krankenpflege unter erschwerten Voraussetzungen gewährt. Die Pflegetätigkeit auf Pflegestationen von Altersheimen für Personen, die in Folge von Altersgebrechen auf Dauer nicht mehr für sich selbst sorgen könnten, sei in aller Regel mit besonderen Erschwernissen verbunden. Sie unterscheide sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Pflegetätigkeit, die in speziellen geriatrischen Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser erforderlich werde. Mit seinen Urteilen vom 08.03.1995 (10 AZR 697/94 - AP BAT § 33a Nr. 6) und 15.12.1999 (10 AZR 638/98 - AP BAT § 33a Nr. 16) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung fortgesetzt. Es hat zur Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 1 c zur Anlage 1 b zum BAT ausgeführt, der Begriff „geriatrische Abteilung oder Station“ setze nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass dort Personen untergebracht seien, an denen eine medizinische Behandlung durchgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass nicht jede Betreuung pflegebedürftiger Menschen eine Pflege von „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ darstelle. Eine solche liege nur dann vor, wenn an den Pflegebedürftigen außer der sogenannten Altenpflege zusätzlich eine Krankenpflege vorgenommen werde. Erneut hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass zwischen den Begriffen der „Pflegebedürftigkeit“ und „Krankenpflegebedürftigkeit“ unterschieden werden müsse. Das Alter und das damit verbundene Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte führten zu „Pflegebedürftigkeit“. Komme eine Erkrankung hinzu, bedürfen die pflegebedürftigen alten Menschen einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege. Sie seien damit „krankenpflegebedürftig“. In den später ergangenen Urteilen vom 21.05.2003 (10 AZR 475/02 [ZTR 2003, 557]), 04.06.2003, 19.11.2003 und 28.03.2007 (jeweils aaO) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung ebenfalls zu Grunde gelegt. Die heute geltenden Be-stimmungen der Ziff. 5 Abs. 1 S. 1c der Vorbemerkungen zum Teil IV der Entgeltordnung unterscheiden sich nicht von den damals anzuwendenden Bestimmungen der Protokollerklärung Nr. 1c zu Anlage 1b zum BAT. Nach wie vor ist die Zahlung der Pflegezulage nicht nur den Pflegekräften derjenigen Einrichtungen vorbehalten, bei denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Dies ergibt sich - wenn auch versteckt - aus der Verweisung auf die Eingruppierungsbestimmungen der Abschnitte 1 Unterabschnitte 7 und 8 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5. Zutreffend hat das Arbeitsgericht daher entschieden, dass der Wohnbereich ... und ... eine geriatrische Abteilung oder Station im Sinne des Tarifrechts darstellt. bb) Die Einwände des Beklagten gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. (1) Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse. Nicht das Alter eines Menschen, sondern allein Krankheit führe zu Pflegebedürftigkeit. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Pflegebedürftigkeit kann auch allein durch das Alter und die damit zusammenhängende zunehmende Gebrechlichkeit ausgelöst werden. Leidet z.B. ein Heimbewohner an Diabetes mellitus, kann sich aber medikamentös noch selbst versorgen, so mag dieser Heimbewohner auf Grund seines Alters pflegebedürftig sein. Er ist aber nicht krankenpflegebedürftig, weil seine Diabetes keine Heilbehandlungsmaßnahmen des Pflegepersonals erforderlich macht. Ebenso wenig sind Personen, die auf Grund einer Behinderung pflegebedürftig sind, durchweg zugleich krankenpflegebedürftig. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht auf § 14 Abs. 1 SGB XI hingewiesen, wonach auch eine Behinderung Pflegebedürftigkeit verursachen kann. Ist etwa Pflegebedürftigkeit durch eine Amputation von Gliedmaßen bedingt, so ist diese Person nicht zwangsläufig zugleich krankenpflegebedürftig. Sie benötigt Hilfe allein wegen ihrer Behinderung, nicht wegen einer Erkrankung. Um zu dieser Annahme gelangen zu können, ist die Sachkunde der Kammer ausreichend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich. (2) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das Zusammentreffen von Alter und Krankheit angesichts der fortschreitenden Lebenserwartung und auch angesichts des Ausbaus der häuslichen Pflege in den letzten Jahrzehnten zugenommen hat. Diese Entwicklung ist in der Berufungsverhandlung eingehend erörtert worden. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu mitgeteilt, noch in den 70iger- und 80iger-Jahren des vergangenen Jahrhunderts seien alte Menschen zu einem relativ frühen Zeitpunkt in die Altenheime gegangen. Auch aus eigener Anschauung sind der Kammer derartige Fälle bekannt. Der frühe Wechsel in ein Altenheim dürfte seinen Grund in der Erwartung gehabt haben, die verschiedenen Angebote der Altenheime in Anspruch zu nehmen, den Kontakt mit gleichaltrigen Menschen zu halten und im Bedarfsfall die pflegerischen Angebote nutzen zu können. Durch die zunehmende Lebenserwartung einerseits und den Ausbau der häuslichen Pflege andererseits hat sich diese Situation geändert. Allgemein wird heute das Älterwerden in der häuslichen Umgebung als erstrebenswert angesehen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass alte Menschen erst in einem hohen Alter und damit häufig auch in einem erkrankten Zustand in die Altenheime wechseln. Der Wechsel erfolgt erst zu einem Zeitpunkt, zu dem Pflegebedürftigkeit und meist auch Krankenpflegebedürftigkeit vorliegt. Dies wird im Streitfall durch die Zusammensetzung des Bewohnerkreises des Wohnbereichs „...“ belegt (Schriftsatz des Beklagten vom 24.11.2014, S. 2-5). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Pflegezulage immer noch ihren Zweck erfüllt. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine allgemeine Pflegezulage, sondern eine echte Erschwerniszulage. Die Zulage soll die Erschwernisse ausgleichen, die mit der Pflege krankenpflegebedürftiger Heimbewohner verbunden sind. Diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen bestehen - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2014 geschildert hat - etwa darin, dass Wundreinigungen durchzuführen sind, Wundverbände gewechselt werden müssen, Blasenkatheder zu versorgen sind, Stomapflege betrieben werden muss und Insulin zu spritzen ist. Alle diese Maßnahmen gehen über die „normale“ Altenpflege hinaus. (3) Soweit der Beklagte in der Berufung die Auffassung vertreten hat, die Pflegezulage müsse auf die Wund- und Behandlungspflege der Bewohner der Pflegestufe 3 beschränkt werden, findet diese Auffassung im geltenden Tarifrecht keine Stütze. Die fragliche Regelung über die Pflegezulage haben die Tarifvertragsparteien bereits vor Jahrzehnten in der Protokollerklärung Nr. 1c der Anlage 1b zum BAT getroffen. Bei der Vereinbarung der neuen Entgeltordnung zum TV-L (in Kraft getreten am 01.01.2012) haben die Tarifvertragsparteien keinen Anlass gesehen, an der bisherigen Regelung etwas zu ändern. Offenbar haben sie keinen Bedarf hierfür gesehen. Die Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen liegt in der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. zuletzt BAG 03.07.2014 - 6 AZR 753/12 - ZTR 2014, 597 mit zahlreichen Nachweisen). Die Bewertung der widerstreitenden Interessen ist Aufgabe der Tarifpolitik. Die Tarifvertragsparteien könnten etwa aus der Auswertung des Beklagten vom 09.06.2015 den Schluss ziehen, dass für den Beklagten eine ganz erhebliche finanzielle Belastung entstehen wird, wenn künftig nahezu alle Pflegekräfte die Pflegezulage erhalten werden. Auf der anderen Seite könnten die Tarifvertragsparteien aber auch den Schluss ziehen, dass die Zahlung der Pflegezulage nach wie vor gerechtfertigt ist, weil die oben geschilderten Erschwernisse heute bei nahezu allen Pflegekräften anfallen. Die Tarifvertragsparteien könnten aber auch vereinbaren, dass die Pflegezulage entfällt und deren finanzielles Volumen ganz oder teilweise in die allgemeine Entgelttabelle „eingepreist“ wird. Den Gerichten für Arbeitssachen ist eine Fortbildung des Tarifrechts im Sinne der Vorstellungen des Beklagten nicht möglich. Eine derartige (ergänzende) Tarifauslegung wäre nur dann zulässig, wenn eine unbewusste Regelungslücke vorläge und den Tarifvertragsparteien bei der Lückenschließung kein Spielraum verbliebe (vgl. zuletzt BAG 15.01.2015 - 6 AZR 646/13 - ZTR 2015, 268 mit zahlreichen Nachweisen). Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, muss es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, eine von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden. Eine Fortbildung des Tarifrechts in der von dem Beklagten erstrebten Weise wäre ein gravierender Eingriff in die Tarifautonomie. dd) Für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.07.2014 stehen der Klägerin insgesamt € 460,20 brutto zu. Die Zinspflicht ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag Ziff. 2 (Zahlung der Pflegezulage vom 01.08.2014 bis 30.06.2015) begründet. a) Bei der Umstellung des früheren Feststellungsantrags in einen Zahlungsantrag handelt es sich um eine Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache (§ 264 Nr. 2 ZPO), die in der Berufungsinstanz nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO unterliegt (BGH 22.04.2010 - IX ZR 160/09 - NJW-RR 2010, 1286). Zudem hat der Beklagte gegen die Umstellung des Klageantrags keine Einwendungen erhoben. b) Die Klage ist aus den unter 1. dargestellten Erwägungen auch begründet. Der Klägerin stehen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.06.2015 weitere € 460,20 brutto zu (der beantragte und ausgeurteilte Betrag von € 368,16 brutto beruht auf einem Rechenfehler). Die Verzinsung beruht ebenfalls auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Zur Auslegung der fraglichen Tarifregelung besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Pflegezulage hat. Die am ... geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegerin. Seit dem 01.04.1996 ist sie bei dem Beklagten als Altenpflegerin und Wohnbereichsleiterin im Seniorenzentrum ... in ... beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 13.12.1995 zu Grunde (Anlage K1). Nach § 2 dieses Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe KR 9 b eingruppiert. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin belief sich im Juli 2014 auf € 3.745,74 brutto. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Gewerkschaft ver.di schloss am 16.04.2013 einen Tarifvertrag für die Beschäftigten des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Baden-Württemberg. Hiernach findet auf die Arbeitsverhältnisse der bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer mit verschiedenen Abweichungen der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder vom 12.06.2006 sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war bis Juni 2014 als Wohnbereichsleiterin im Seniorenzentrum ... beschäftigt. Das Seniorenzentrum ... umfasst ein Altenpflegeheim mit 130 Betten inklusive einer geschlossenen Abteilung mit 18 Betten. Darüber hinaus gibt es fünf Pflegeappartements. Die Klägerin war die Leiterin des Wohnbereichs ... Hierbei waren ihr ca. acht Pflegekräfte unterstellt. In diesem Wohnbereich sind derzeit knapp 20 alte Menschen untergebracht. Im August 2014 waren es 19 alte Menschen. Hiervon waren vier von der Pflegestufenverordnung nicht pflegebedürftig. Einem Bewohner war die Pflegestufe 1 zuerkannt, 14 die Pflegestufe 2 und keinem die Pflegestufe 3. Im November 2014 waren 17 alte Menschen im Wohnbereich untergebracht. Hiervon hatten fünf Bewohner keine Pflegestufe, drei Bewohner die Pflegestufe 1, sechs Bewohner die Pflegestufe 2 und drei Bewohner die Pflegestufe 3. Alle Bewohner litten an verschiedenen, auch altersbedingten Erkrankungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24.11.2014, Seite 2 - 5 verwiesen. Die Klägerin ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats. Seit 2013 ist sie die Vorsitzende des Betriebsrats. Seit Juni 2014 ist sie vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Aufgabe als Wohnbereichsleiterin wird derzeit von der Mitarbeiterin ... wahrgenommen. Der Beklagte zahlte, von einer regionalen Gliederung in ... abgesehen, an die bei ihm beschäftigten Pflegekräfte bislang nicht die sogenannte Pflege- bzw. Geriatriezulage. Mit Schreiben vom 29.04.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass den Pflegepersonen nach Ziff. 5 der Vorbemerkungen zum Teil IV der Entgeltordnung eine Zulage von € 46,02 monatlich zustehe, wenn sie zeitlich überwiegend die Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübten. Die Klägerin machte ihren Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage für die letzten sechs Monate geltend. Mit ihrer am 15.08.2014 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der Pflegezulage für den Zeitraum ab 01.09.2013. Sie hat vorgetragen, sie habe nach § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. Ziff. 5 Abs. 1c, Abs. 3 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung einen Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage. Sie sei nach dem Teil IV Abschnitt 3.5 eingruppiert. Die Einrichtung in der ... sei nicht von § 43 TV-L erfasst. Die maßgebliche Vergleichsperson ... sei als (leitende) Altenpflegerin zeitlich überwiegend bei der Grund- und Behandlungspflege von Kranken in einer geriatrischen Abteilung eingesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts finde die Regelung in Ziff. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung auch für Altenpflegeheime Anwendung. Es komme daher nicht darauf an, ob der Wohnbereich eine geriatrische Abteilung oder Station sei, wie sie üblicherweise in Kliniken zu finden sei. Die Bewohner des Wohnbereichs seien über die normale Altenpflege hinaus krankenpflegebedürftig. Zusätzlich zur Grundpflege sei die Behandlungspflege durchzuführen. Es seien etwa ärztlich verordnete Medikamente zu verabreichen, Wundreinigungen durchzuführen, Wundverbände zu wechseln und Kompressionsverbände anzulegen. Außerdem müsse Stomapflege betrieben, Blasenkatheder gewechselt und Insulin gespritzt werden. Alle diese krankheitsbedingt anfallenden Sonderaufgaben gingen über die Versorgung eines „gesunden“ alten Menschen hinaus. Die Zahlung der Pflegezulage diene dem Ausgleich dieser besonderen Erschwernisse. Die Behandlungspflege der durch das Alter verursachten Erkrankungen stellten eine besondere Belastung für die Pflegekräfte dar. Dass die medizinische Versorgung der pflegebedürftigen Personen durch externe Ärzte erfolge, stehe dem Anspruch auf die Pflegezulage nicht entgegen. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 460,20 brutto als Pflegezulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.07.2014 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Pflegezulage in Höhe von € 46,02 brutto monatlich nach Teil IV Ziff. 5c Satz 2-2 Entgeltordnung der Länder (2012) seit 01.08.2014 zu bezahlen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziff. 2 abweist: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Pflegezulage in Höhe von € 46,02 brutto monatlich nach Teil IV Ziff. 5c Satz 2-2 Entgeltordnung der Länder (2012) seit 01.08.2014 zu bezahlen, solange die Klägerin bei dem Beklagten als Leiterin des Wohnbereichs ... und ... im Seniorenzentrum ... oder als hiervon freigestellte Betriebsrätin tätig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Wohnbereich ... und ... sei keine geriatrische Abteilung oder Station. Eine geriatrische Abteilung oder Station sei eine stationäre Einrichtung, in der speziell alte Menschen wegen Alterskrankheiten behandelt würden. Solche geriatrischen Abteilungen oder Stationen gebe es in Kliniken für innere Medizin, für Neurologie oder Rehabilitationsmedizin. Es handele sich stets um Einrichtungen zur stationären Heilbehandlung von Alterskrankheiten. Die Altenpflege diene nicht der Heilbehandlung von Alterskrankheiten. In Altenpflegeheimen würden alte Menschen, die sich nicht mehr in der eigenen Häuslichkeit versorgen könnten, ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt. Die Alterskrankheiten der Bewohner des Seniorenzentrums würden von den Hausärzten oder den niedergelassenen Internisten oder Neurologen ambulant behandelt. Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seiner Rechtsprechung von der Überlegung leiten lassen, dass Altenpflege im eigentlichen Sinn von Krankenpflege zu unterscheiden sei. Heimbewohner bedürften hiernach auf Grund ihres Alters und dem damit verbundenen Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte der Pflege und Betreuung. Diese Pflege sei als Altenpflege zu verstehen. Erkrankte alte Menschen bedürften einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege. Nur wenn außer der sogenannten Altenpflege zusätzlich eine Krankenpflege vorgenommen werde, handele es sich nach der Vorstellung des Bundesarbeitsgerichts um die Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse. Das Alter eines Menschen und das damit verbundene Nachlassen seiner geistigen und körperlichen Kräfte führten nicht zur Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit von Menschen rühre nur von Krankheiten her, nicht vom Alter. Wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtig sei, seien ausnahmslos alle Wohnbereiche sämtlicher Altenpflegeheime „geriatrische Abteilungen oder Stationen“. Alle Pflegekräfte in allen Altenpflegeheimen hätten somit Anspruch auf die Pflegezulage. Dies hätten die Tarifvertragsparteien offenkundig nicht intendiert. Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin bzw. die maßgebliche Vergleichsperson übe die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken aus. Die Pflege werde auch in einer geriatrischen Abteilung oder Station ausgeübt. Die Erkrankungen der Bewohner des Wohnbereichs seien dem geriatrischen Formenkreis zuzuordnen. Der Begriff der geriatrischen Abteilung oder Station sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass er sich nur auf stationäre Einrichtungen, die der Heilbehandlung von Alterskrankheiten diene, beziehe. Nach den tarifvertraglichen Regelungen stehe auch Pflegepersonen, die nicht in Universitätskliniken, Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen beschäftigt seien, ein Anspruch auf die Pflegezulage zu. Lediglich die Höhe der Pflegezulage sei unterschiedlich. Die Pflegezulage solle die besonderen Erschwernisse bei der Pflege von krankenpflegebedürftigen Menschen ausgleichen. Zwar mögen Alter und Krankheit häufig zusammentreffen. Die Häufigkeit der Kombination sei indessen kein Indiz dafür, dass die Gewährung der Zulage dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche. Gegen das am 13.01.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.02.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er trägt erneut vor, dass die seitherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf einer Verkennung der tatsächlichen Ursachen von Pflegebedürftigkeit beruhe. Ausnahmslos alle Bewohner von Pflegeheimen seien krank und deswegen pflegebedürftig. Es gebe in den Pflegeheimen keinen Bewohner, der alt und gesund sei. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätten daher ausnahmslos alle in Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte Anspruch auf die Pflegezulage. Dies hätten die Tarifvertragsparteien nicht intendiert. Die Pflegezulage sei als Erschwerniszulage ausgestaltet und nicht als allgemeine Zulage für sämtliche Pflegekräfte in allen Pflegeheimen. Das Bundesarbeitsgericht habe immer wieder betont, dass die Pflegezulage die besonderen Erschwernisse ausgleichen solle, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstünden. Hiernach sei der Wohnbereich eines Altenpflegeheims nur dann als geriatrische Station oder Abteilung einzuordnen, wenn es sich um eine Station handele, auf der besonders schwer pflegebedürftige Menschen gepflegt würden. Diese Voraussetzung erfülle der hiesige Wohnbereich nicht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 10.12.2014 - 11 Ca 5291/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die eingelegte Berufung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung des Beklagten beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages. Insbesondere erörtere der Beklagte auf den ersten vier Seiten von insgesamt sieben Seiten der Berufungsbegründung lediglich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Pflegeheim ... eine geriatrische Abteilung oder Station im tariflichen Sinne. Die Vorschriften über die Geriatriezulage fänden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich auch auf Altenpflegeheime Anwendung. Es müsse sich nicht um eine geriatrische Abteilung oder Station in einem Krankenhaus handeln. Das einzige Argument des Beklagten sei, dass ausnahmslos alle Bewohner deutscher Seniorenheime krank und pflegebedürftig seien. Diese Behauptung entspreche nicht der Realität. Altenpfleger pflegten und versorgten gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen. Nicht nur kranke Menschen bedürften pflegerischer Unterstützung. Es gebe durchaus viele alte Menschen, die an keiner Krankheit litten, sondern lediglich auf Grund eingeschränkter Mobilität und schwindender Körperkraft pflegebedürftig seien. Erst wenn Alterskrankheiten hinzuträten, werde die normale Alterspflegebedürftigkeit zunehmend erschwert. Auf diesen Fall sei die Geriatriezulage zugeschnitten. Die Zahlung entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die Zulage solle dann gewährt werden, wenn der überwiegende Teil der Arbeit unter erschwerten Bedingungen absolviert werde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.