Urteil
1 Sa 21/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2022:0124.1SA21.21.00
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Leitsätze
Ein Beschäftigter einer KFZ-Zulassungsstelle, der zeitlich überwiegend im Außendienst die von der Zulassungsstelle verfügten Betriebsuntersagungen vollstreckt, die Ermittlung von Fahrzeughaltern vornimmt und Fahrzeuge auf sichtbare Mängel überprüft, ohne selbst ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKA (Abgrenzung zur Eingruppierung von gemeindlichen Vollzugs- und Ordnungsbediensteten und von kommunalen Vollstreckungsbediensteten ).(Rn.53)
(Rn.81)
(Rn.90)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.02.2021 - 1 Ca 369/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschäftigter einer KFZ-Zulassungsstelle, der zeitlich überwiegend im Außendienst die von der Zulassungsstelle verfügten Betriebsuntersagungen vollstreckt, die Ermittlung von Fahrzeughaltern vornimmt und Fahrzeuge auf sichtbare Mängel überprüft, ohne selbst ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKA (Abgrenzung zur Eingruppierung von gemeindlichen Vollzugs- und Ordnungsbediensteten und von kommunalen Vollstreckungsbediensteten ).(Rn.53) (Rn.81) (Rn.90) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.02.2021 - 1 Ca 369/20 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519,520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nach wie vor die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu zahlen. Hilfsweise begehrt der Kläger eine entsprechende Feststellung hinsichtlich der Entgeltgruppen 8 und 7 TVöD/VKA. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zusteht. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das erforderliche Feststellungsinteresse besteht (zuletzt BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 274/20 – Rn. 15). Dies gilt auch, soweit die Anträge Zinsforderungen zum Gegenstand haben (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 456/06 – Rn. 12). Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung begehrt, nach den Entgeltgruppen 8 bzw. 7 vergütet zu werden, handelt es sich nicht um eigenständige Anträge, sondern nur um ein „Minus“ gegenüber dem gestellten Hauptantrag. Denn die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 8 und 7 sind in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a enthalten, nur mit geringeren zeitlichen Anteilen. Das Gericht hat demzufolge von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage ggf. teilweise begründet ist (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 15 ff). 2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung nach den Entgeltgruppen 9a, 8 oder 7 zu bezahlen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 5. Juni 2002 enthielt in seinem § 2 eine Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag. Wie dem Änderungsvertrag vom 7. April 2009 zu entnehmen ist, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch (zum 1. Oktober 2005) in den TVöD/VKA übergeleitet. Nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1. Januar 2017 erfolgte zudem gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA eine Überleitung in diese Entgeltordnung. b) Nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ab dem 01.01.2017 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/VKA i.V.m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Die Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in diese Anlage übergeleitet. Nach § 29a Abs. 1 TVü-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. aa) Gleichgültig, ob im vorliegenden Fall daher noch § 22 BAT oder nunmehr § 12 TVöD/VKA anzuwenden ist, bildet den Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Hierbei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen (großen) Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (ausführlich BAG 9. September 2020- 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff). bb) Ausgangspunkt für die Bestimmung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge ist im vorliegenden Fall die Stellenbeschreibung vom 5. Juli 2019 (Anlagen K 3 und B 1). Hiernach ist der Kläger als Sachbearbeiter im Team 50.43 Vollzugsdienst eingesetzt. Seine Aufgaben umfassten insgesamt sieben Einzelaufgaben im Innendienst mit einem Zeitanteil von 20 %, sechs Einzelaufgaben im Außendienst mit einem Zeitanteil von 70 % und vier Einzelaufgaben unter „Sonstiges“ mit einem Zeitanteil von 10 %. Die Aufgaben des Klägers konzentrieren sich mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf das Straßenverkehrszulassungsrecht. Sie betreffen vor allem die Halterdatenermittlung, die Vollstreckung von Betriebsuntersagungen und die Kontrolle von Fahrzeugen auf offensichtliche Mängel. Nicht alle diese Aufgaben dürften auf ein und dasselbe Arbeitsergebnis abzielen. Daher erscheint es durchaus fraglich, ob den Parteien darin zu folgen ist, die Gesamttätigkeit des Klägers gliedere sich in drei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn, nämlich den Innendienst, Außendienst und Sonstiges. Für eine derartige Aufgliederung könnten zwar die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 (Leitentscheidung 4 AZR 266/10 – Rn. 25 ff) sprechen. Darin hatte das Bundesarbeitsgericht die Aufgaben eines Tarifbeschäftigten im kommunalen Ordnungsdienst im Streifengang, also im Außendienst, als einen einheitlichen Arbeitsvorgang gesehen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der betreffende Beschäftigte ausschließlich mit der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betraut war, also Tätigkeiten, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen. c) Die Frage der Bestimmung des zutreffenden Arbeitsvorgangs bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Klärung. Denn eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a steht dem Kläger unter keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge zu, also auch dann nicht, wenn man den Außendienst mit einem Zeitanteil von 70 % als den tarifrechtlich maßgeblichen Arbeitsvorgang ansieht. aa) Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (VKA) maßgebend: Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen bb) Der Kläger erfüllt das in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 vorgesehene Tätigkeitsmerkmal einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung. Er hat bei dem Beklagten den Abschluss eines Bürokaufmanns für Bürokommunikation erworben. Der Kläger erfüllt auch „unstreitig“ die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, wonach seine Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern muss. Zwar können die Parteien in einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals nicht unstreitig stellen. Es ist stets eine pauschale, summarische Prüfung durch das Gericht erforderlich (BAG 17. November 2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 22). Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass der Kläger nicht nur vertiefte Kenntnisse in seinem eigentlichen Schwerpunktgebiet, dem Straßenverkehrszulassungsrecht und dem Vollstreckungsrecht, sondern auch Kenntnisse in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Versicherungsrecht, im Polizeirecht und im Strafrecht besitzen muss. Zudem verfügt der Kläger über durch Fortbildungen erworbene Kenntnisse über den Umgang mit (schwierigen) Bürgern und über die Bewältigung von Konflikten. Insgesamt gehen die Parteien daher zutreffend davon aus, dass der Kläger nicht nur vertiefte Fachkenntnisse in seinem Schwerpunktgebiet, sondern auch breiter angelegte Fachkenntnisse in den benachbarten Rechtsgebieten besitzt. cc) Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er im Arbeitsvorgang „Außendienst“ selbständige Leistungen im Tarifsinne zu erbringen habe. (1) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 - Rn. 33). (2) Der Kläger hat sich für seine Annahme, in der Tätigkeit im Außendienst fielen selbstständige Leistungen im Tarifsinn an, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von kommunalen Vollzugsbediensteten, somit insbesondere auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 (Leitentscheidung 4 AZR 266/10) betreffend die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im kommunalen Ordnungsdienst sowie auf die Urteile des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 28. November 2019 (8 Ca 57/19 und 3 Ca 249/19) betreffend die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im städtischen Vollzugsdienst berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind jedoch die Aufgaben des Klägers mit den Aufgaben der Beschäftigten in den zitierten Entscheidungsfällen nicht, auch nicht annähernd, identisch. (3) In seinen Urteilen vom 21. März 2012 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Eingruppierung von Bediensteten im kommunalen Ordnungsdienst befasst. Ausweislich der Stellenbeschreibung hatten diese Bediensteten im Außendienst zum einen die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten festzustellen, die Kontrolle des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, Anzeigen anzunehmen und Verwarnungen auszusprechen, und zwar in zahlreichen Bereichen der kommunalen Ordnung. Zum anderen bestand ihre Aufgabe darin, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs des bezirklichen Ordnungsdiensts zu ergreifen. Ihnen stand hierbei eine ganze Palette an ordnungsrechtlichen Instrumentarien wie die Aussprache von mündlichen Ermahnungen und Verwarnungen, die Aussprache von Unterlassungsverfügungen, die Sicherstellung von Gegenständen, die Aussprache und Durchsetzung von Platzverweisen und die Absperrung und Sicherung von Örtlichkeiten zur Verfügung. Das Bundesarbeitsgericht vertrat bei dieser Aufgabengestaltung die Auffassung, dass ohne „selbstständige Leistungen“ kein brauchbares Arbeitsergebnis im Arbeitsvorgang „Streifengang“ erzielt werden könne. Dieser Arbeitsvorgang diene der Durchsetzung der bei der Gemeinde bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die Beschäftigten im kommunalen Ordnungsdienst Ermessenentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen seien. Die Ermessensentscheidungen seien unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen zu treffen. (4) Die Urteile des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 28. November 2019 betrafen Bedienstete des städtischen Vollzugsdienstes, der bei der beklagten Gemeinde neben dem kommunalen Ordnungsdienst eingerichtet worden war. Auch die Beschäftigten im kommunalen Vollzugsdienst waren zeitlich überwiegend im Streifendienst tätig. Ihre Aufgaben beschränkten sich allerdings darauf, den ruhenden Verkehr auf Parkverstöße hin zu kontrollieren, Baustelleneinrichtungen auf korrekte Beschilderung und Absicherung zu überprüfen und die Geschwindigkeitsüberwachung im fließenden Verkehr durchzuführen. Bei diesem Aufgabenzuschnitt vertrat das Arbeitsgericht Heilbronn die Auffassung, auch die Beschäftigten im kommunalen Vollzugsdienst hätten Ermessensentscheidungen im Einzelfall zu treffen. Die Beschäftigten hätten festgestellte Tatsachen mit den Rechtsnormen zu verknüpfen und darüber zu befinden, ob angesichts der Schwere des Verstoßes eine mündliche Verwarnung ausreiche oder aber ein Verwarnungsgeld festgesetzt werden müsse. Zwar hätten die Beschäftigten des kommunalen Vollzugsdienstes weniger komplexe Aufgaben als die des kommunalen Ordnungsdienstes. Dies ändere aber nichts daran, dass in einem rechtlich nicht unerheblichen Umfang selbstständige Leistungen zu erbringen seien. Gegen diese rechtliche Bewertung lässt sich einwenden, dass die Beschäftigten des kommunalen Vollzugsdienstes bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten in den meisten Fällen eine „schlichte“ Subsumtion vorzunehmen hatten. Die Entscheidung, ob z.B. ein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wurde, lässt sich in aller Regel durch eine Subsumtion unter die maßgebliche Vorschrift unter Zuhilfenahme der einschlägigen Arbeitsanweisungen ermitteln. Die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen kann zwar selbstständige Leistungen erfordern; ist jedoch der Tätigkeitsbereich aufgrund von gesetzliche Bestimmungen oder Arbeitsanweisungen vorgegeben, dann ist für die wesentlichen Anwendungsfälle das Ergebnis vorweggenommen. Die Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist allein auf der Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zu treffen (BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 35 f; ferner zur Eingruppierung von Beschäftigten bei der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs BAG 24.08.1983 – 4 AZR 32/81; BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 und BAG 15. Dezember 2005 – 4 AZR 560/04). (5) Der Kläger hat sich schließlich darauf berufen, seine Aufgaben überschnitten sich mit den Aufgaben des gemeindlichen Vollzugsdienstes; er erfülle polizeiliche Aufgaben im Sinne von § 31 PolG BW. Hiermit hat sich der Kläger aber offenkundig nicht auf diese Vorschrift, sei es in der Fassung des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (betreffend die Aufenthaltsvorgabe und das Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten) oder in der Fassung des Polizeigesetzes vom 4. Mai 2009 bzw. 13. Januar 1992 (betreffend das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen), bezogen. Vielmehr meint der Kläger ersichtlich die Vorschrift des § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. 1994, 567), die eine Aufgabenbeschreibung für die gemeindlichen Vollzugsbediensteten beinhaltet. Die Angabe „§ 31 PolG“ ist offenkundig aufgrund eines unvollständigen Zitats aus den Urteilen des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 28. November 2019 (dort Seite 2) in die Schriftsätze gelangt. Die Aufgabenbeschreibung in § 31 DVO PolG wurde auf der Grundlage des früheren § 80 PolG bzw. des jetzigen § 125 PolG erlassen. Hiernach können die Ortspolizeibehörden zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellen. Den gemeindlichen Vollzugsbediensteten können insbesondere die Aufgaben beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen, im Straßenverkehrsrecht, beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen etc., beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen, beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, im Umweltschutz, im Feldschutz, im Veterinärwesen und für sonstige Aufgaben übertragen werden. Nach § 32 DVO PolG macht die Ortspolizeibehörde die Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben öffentlich bekannt. Die Möglichkeit, gemeindliche Vollzugsbedienstete zu bestellen, ist exklusiv den Ortspolizeibehörden vorbehalten (BeckOK PolR BW/Nachbaur, § 125 Rn. 13). Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten stellen ein rechtliches Spezifikum dar, weil durch sie die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Polizeibehörde und dem Polizeivollzugsdienst ein Stück weit aufgehoben wird. Als Angehörige der Polizeibehörde haben die gemeindlichen Vollzugsbediensteten eine Zwitterstellung inne (BeckOK aaO. Rn. 10). dd) Die im Arbeitsvorgang „Außendienst“ anfallenden Tätigkeiten des Klägers erfordern keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinn. (1) Der Kläger ist kein Bediensteter einer Ortspolizeibehörde, sondern ein Arbeitnehmer, der bei der Zulassungsstelle eines Landkreises beschäftigt ist. Seine Bestellung und seine Aufgaben sind auch nicht, wie in § 32 DVO PolG vorgeschrieben, öffentlich bekannt gemacht worden. (2) Der Kläger übt keine der Aufgaben aus, die nach § 31 DVO PolG auf gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragen werden dürfen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bildet den Vollzug des Straßenverkehrszulassungsrechts, nicht das Straßenverkehrsrecht und die in § 31 DVO PolG aufgeführten Materien. Er hat auch nicht, wie die Bediensteten im kommunalen Ordnungsdienst im Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012, selbständig Ordnungswidrigkeiten festzustellen und durch das Aussprechen von Verwarnungen, die Aussprache von Unterlassungsverfügungen, die Erteilung von Platzverweisen etc. zu sanktionieren. Er darf auch keine der Einzelmaßnahmen der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr ergreifen, die in den §§ 27 ff PolG aufgeführt sind. (3) Die Tätigkeit des Klägers im Außendienst besteht ausweislich seiner Stellen- und Aufgabenbeschreibung (Anlage B 1) zum einen darin, Verfügungen der Zulassungsstelle zu vollstrecken. Hierbei entstempelt er die Fahrzeuge und setzt sie außer Betrieb. Der Kläger hat durch verschiedene Maßnahmen die Adressen der Halter zu ermitteln und Fahrzeugidentifikations-Prüfungen vorzunehmen. Bei allen Maßnahmen trifft der Kläger, anders als ein gemeindlicher Vollzugsbediensteter, keine eigenständigen rechtlichen Entscheidungen. Er setzt vielmehr die von den Sachbearbeitern des Innendienstes getroffenen Entscheidungen um, indem er sie vollstreckt. Zum anderen hat der Kläger Fahrzeuge auf offene, sichtbare Mängel zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeigen vorzunehmen. Er ist hierbei nicht ermächtigt, eigenverantwortlich eine Untersagungsverfügung auszusprechen. Wenn er auf einen Halter einwirkt, ein mangelhaftes Fahrzeug nicht mehr zu bewegen, so geschieht dies auf der Ebene der Kommunikation, nicht auf der rechtlichen Ebene. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Vollstreckung ist sicherlich rechtlich eine anspruchsvolle Tätigkeit, weil der Kläger die verschiedenen Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung kennen muss. Sie ist auch deswegen eine anspruchsvolle Tätigkeit, weil der Kläger im Rahmen der Vollstreckung immer wieder in konfliktbehaftete Situationen geraten kann. Beide Aspekte seiner Tätigkeit werden jedoch durch die Tätigkeitsmerkmale „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erfasst. Sich „klug“ im Umgang mit dem Bürger zu verhalten, das Gespräch mit dem Bürger zu suchen und ggf. den Weg des geringsten Widerstands zu wählen, bedarf viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Das Ziel ist dem Kläger jedoch stets vorgegeben: Er hat die Verfügungen der Zulassungsstelle zu vollstrecken, die ihn hierzu nach § 5 LVwVG Baden-Württemberg ermächtigt hat. Ihm steht kein Auswahlermessen zu, ob er die Vollstreckung vornimmt und wie er sie vornimmt. Denn letztlich muss er das jeweilige Fahrzeug entstempeln. Soweit der Kläger Fahrzeuge auf offensichtliche Mängel überprüft, ist er nicht ermächtigt, sofortige Sanktionen auszusprechen. Er hat die Ordnungswidrigkeit festzustellen und an den Innendienst weiterzuleiten. Anders als im Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 ist der Kläger nicht ermächtigt, Verwarnungen oder Untersagungsverfügungen auszusprechen. Er kann lediglich mit kommunikativen Mitteln den Halter dazu bewegen, das Fahrzeug bei gravierenden Mängeln stehenzulassen. (4) Eine selbständige Entscheidungsbefugnis ist dem Kläger im Außendienst nur insoweit übertragen, als er laut seiner Aufgaben- und Stellenbeschreibung selbständig über Maßnahmen wie das Öffnen von Fahrzeugen, Garagen oder das Betreten von Grundstücken, ggf. unter Mithilfe des Polizeivollzugsdienstes, zu entscheiden hat. Die Erörterung in der Berufungsverhandlung hat hierzu ergeben, dass diese Befugnis auf § 6 des Landesvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg beruht. Diese Vorschrift hat in ihren Absätzen 1 und 2 folgenden Wortlaut: „§ 6 Betreten und Durchsuchen (1) Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. (2) Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.“ Die Erörterung der praktischen Handhabung dieser Vorschrift durch den Kläger hat ergeben, dass die Öffnung von Garagen im Rahmen der Vollstreckungstätigkeit nur relativ selten vorkommt (10 bis 20-mal, so der Kläger, maximal 10-mal, so die Beklagte). Regelmäßig findet vor dem Öffnen einer Garage aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Maßnahme eine vorherige Rücksprache mit dem Sachgebietsleiter statt. Auch wenn der Sachgebietsleiter regelmäßig dem Vorschlag des Klägers über das beabsichtigte Vorgehen folgt, bedeutet dies, dass der Kläger in der Praxis nicht selbstständig über das Öffnen von Fahrzeugen und Garagen entscheidet. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn man in diesem Punkt einen Entscheidungsspielraum des Klägers annehmen wollte, dieser nicht in dem erforderlichen rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegen würde. Zwar ist es nicht erforderlich, dass innerhalb des maßgeblichen Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem tariflich bestimmten zeitlichen Maß anfallen (hier: 50 % in der EG 9a, 33 % in der EG 8 und 20 % in der EG 7). Die selbstständigen Leistungen müssen aber in der Weise anfallen, dass ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 21. März 2012- 4 AZR 266/10 – Rn. 43 mwN). Im vorliegenden Fall kann der Kläger seine Vollstreckungstätigkeit ohne weiteres sinnvoll ausüben, wenn er vor jedem Öffnen eines Fahrzeugs oder einer Garage sowie vor dem Betreten eines Grundstücks eine telefonische Rücksprache bei seinen Vorgesetzten nimmt. Die Vollstreckungstätigkeit wird dadurch nicht in ihrer Effizienz eingeschränkt. (5) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er müsse unter einem erhöhten Arbeitsdruck mit viel Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern agieren und zugleich eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise praktizieren, so stellt dies die Kammer nicht in Abrede. Der Kläger verrichtet seine Arbeit zweifellos „selbstständig“ im umgangssprachlichen Sinne, indem er seinen Tagesablauf plant und sich sein Vorgehen im Einzelfall überlegt. Damit ist zweifellos auch eine Gedankenarbeit verbunden. Diese Gedankenarbeit bezieht sich aber nicht auf die Ausübung des geforderten Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers auch von der Tätigkeit der sonstigen Vollstreckungsbediensteten, die bei der Vollstreckung von Forderungen und der Pfändung von Gegenständen trotz weitreichender Arbeitsanweisungen über einen derartigen Spielraum verfügen können (selbstständige Leistungen bejahend: LAG Hamm 7. Juli 2016 – 8 Sa 306/16 – Rn. 63 ff; LAG Niedersachsen 04.11.2019 – 1 Sa 394/19 – Rn. 26 ff; LAG Hamm 23. September 2020 – 3 Sa 433/20 – Rn. 24; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2021 – 5 Sa 616/18 E – Rn. 43; selbstständige Leistungen verneinend: LAG Berlin-Brandenburg 10.03.2020 – 19 Sa 1349/19 – Rn. 62 ff; zusammenfassend Thombansen, öAT 2021, 227). Die in den Entscheidungsfällen bezeichneten Vollzugsbediensteten konnten trotz bestehender Dienstanweisungen regelmäßig etwa darüber befinden, welche Gegenstände sie pfänden oder ob sie dem Schuldner einen Zahlungsaufschub gewähren bzw. mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Derartige Entscheidungsspielräume können zu „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne führen. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der am xx.xx.1981 geborene Kläger trat bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden: Beklagter) aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5. Juni 2002 (Anlage K 1) in ein Arbeitsverhältnis ein. Zuvor hatte der Kläger seit dem 1. September 1999 bei dem Beklagten eine Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikation absolviert. Der Kläger wurde anfangs als Angestellter für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Am 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis in den TVöD/VKA übergeleitet. Mit Änderungsvertrag vom 7. April 2009 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Im Zeitpunkt der Klageerhebung befand er sich in der Stufe 5 mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.149,87 €; seit dem 1. April 2021 ist er der Stufe 6 zugeordnet. Der Kläger ist im Fachbereich für Sicherheit und Ordnung dem Sachgebiet „Zulassungsstelle“ zugeordnet. Zunächst war er als Sachbearbeiter in der Zulassungsstelle eingesetzt. Am 1. März 2004 wechselte der Kläger innerhalb der Zulassungsstelle in den Vollstreckungsdienst und wird dort als Vollzugsdienstmitarbeiter vor allem im Außendienst eingesetzt. (vgl. das Zwischenzeugnis vom 2. Dezember 2019, Anlage K 7). Ausweislich einer Stellen- und Aufgabenbeschreibung vom 5. Juli 2019 (Anlage K 2 und B 1) nimmt er mit einem Zeitanteil von 20 % Aufgaben im Innendienst, einem Zeitanteil von 70 % Aufgaben im Außendienst und mit einem Zeitanteil von 10 % sonstige Aufgaben wahr. Im Einzelnen obliegen dem Kläger folgende Aufgaben: Innendienst • Halterdatenermittlung, auch durch Kontakt mit Einwohnermeldeämtern, Arbeitgebern und anderen Institutionen • Dokumentation von Ermittlungsergebnissen und Erstellen von Tätigkeitsnachweisen • Tourenplanung inklusive Ermessen über die Art des Eingriffs (wie z.B. Anfahren beim Arbeitgeber o.ä.), ggf. Abstimmung bzgl. des Eingriffs mit TL • Erstellung von Kostenrechnungen • Anzeigenerstattung aufgrund verschiedener Delikte wie Mängel, Fahren ohne Versicherung oder Kennzeichenmissbrauch im Nachgang zum Außendienst • Bearbeitung von Amtshilfeersuchen • Im Ausnahmefall Sachbearbeitung im Zulassungs- oder Überwachungsbereich Außendienst • Entstempelungen von Fahrzeugen nach Betriebsuntersagung • Außerbetriebssetzung von Fahrzeugen • Ermittlung von neuen Adressen bei Haltern z. B. durch Nachbarschaftsbefragung, BMA, Polizei • Kontrolle von Fahrzeugen auf offene, sichtbare Mängel und ggf. Anzeigeerstattungen im Nachgang • Fahrzeugidentifikations-Prüfungen • Selbstständige Entscheidung über Maßnahmen wie die Öffnung von Fahrzeugen, Garagen oder das Betreten von Grundstücken ggf. unter Mithilfe des Polizeivollzugsdienstes Sonstiges • Sonderaufgaben wie z. B. Tausch von Fahrzeugpapieren und Fehlerbehebungen • Unterstützung anderer Sachgebiete wie 50.3 oder 50.5 (z.B. Gewerbenachschau bei Gewerbeuntersagung) • Postzustellungen bei erfolglosen Zustellversuchen der Post • Kontrolle der Kennzeichenpapiere bei roten Dauerkennzeichen Die erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse werden in der Aufgaben- und Stellenbeschreibung wie folgt beschrieben: • Grundlegende Rechtskenntnisse in den Bereichen: FZV, GebOSt, FzZulVweigG BW, StVG, StVZO, LVwVfg, LVwVG, Verwaltungsvorschriften, PfIVG, KraftStG, PolG, BMG, StGB • Anwendungshinweise, Newsletter dvv- Laikra, KBA- Mitteilungen, Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Der Kläger absolvierte verschiedene Fortbildungen; im Einzelnen wird hierzu auf die Seite 8 der Klageschrift verwiesen. Im Zuge einer Stellenbewertung wurde die Stelle des Klägers am 5. Juli 2019 durch die Gemeindeprüfungsanstalt bewertet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger weiterhin in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei (Anlage B 1). Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2019 mit (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 (Anlage K 4) machte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a geltend. Er verwies hierbei darauf, dass der Kläger im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs „Außendienst“ selbstständige Entscheidungen zu treffen habe. Zudem wies er auf zwei rechtskräftige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Heilbronn in den Verfahren 8 Ca 57/19 und 3 Ca 249/19 hin. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2020 (Anlage K 5) antwortete der Beklagte, dass der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei. Der Kläger habe keine Ermessensspielräume, weil er klare Arbeitsaufträge zu erledigen und Verwaltungsakte zu vollstrecken habe. Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Anlage K 6) erwiderte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger bei verschiedenen Tätigkeiten Ermessensentscheidungen zu treffen habe. Mit seiner am 1. Oktober 2020 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihn der Beklagte ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 zu vergüten habe. Der Kläger trug vor, seine komplette Tätigkeit im Außendienst sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Im Außendienst führe er polizeiliche Aufgaben im Sinn von § 31 PolG durch. Die Durchführung von Zwangsmaßnahmen in einer polizeiähnlichen Uniform sei in der Mehrzahl der Fälle konfliktträchtig. Er stehe daher unter einem hohen Druck. Ihm seien weitgehend Handlungsspielräume eingeräumt. Die Vielfältigkeit seiner Aufgabe bedinge Handlungs- und Ermessensspielräume. Bei Gefahr im Verzug müsse er unverzüglich die notwendigen Maßnahmen einleiten. Im Rahmen einer Betriebsuntersagung sei er berechtigt, das Besitztum des Halters zu betreten und zu durchsuchen. Er sei berechtigt, die Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen durchzuführen. Er entscheide hierbei nach eigenem Ermessen. Außerdem habe er eigenständige Ermittlungstätigkeiten für die Bußgeldstelle des Gewerbeaufsichtsamts zu erledigen, etwa durch Nachbarschaftsbefragungen. Seine Aufgabe überschneide sich mit den Aufgaben des gemeindlichen Vollzugsdienstes. Für seine Tätigkeit benötige er gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; er erfülle auch das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen. Der Kläger beantragte: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2019 gem. Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD/VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVÖD/VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD/VKA ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats der Fälligkeit, beginnend mit dem 01.02.2019, mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trug vor, der Kläger verkenne die Organisationsstruktur der Polizei in Baden-Württemberg. Er habe nicht die Funktion eines gemeindlichen Vollzugsbediensteten inne. Er sei auch nicht bei der Kreispolizeibehörde, sondern bei der Zulassungsstelle eingesetzt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben habe der Kläger keine Handlungs- und Ermessensspielräume. Der wesentliche Teil seiner Tätigkeit bestehe in seiner Vollstreckungstätigkeit nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die jeweiligen Zwangsmittel würden dem Kläger bereits von der sachbearbeitenden Stelle an die Hand gegeben. Soweit der Kläger die Halterermittlung übernehme, geschehe dies durch eine einfache Abfrage bei Melderegistern oder anderen Stellen. Ansonsten obliege es dem Kläger, „Zufallsfunde“ den zuständigen Behörden anzuzeigen, etwa offensichtliche Mängel von Fahrzeugen. Streifengänge gehörten hingegen nicht zum Aufgabenbereich des Klägers. Seine Tätigkeit überschneide sich nicht mit den Aufgaben von gemeindlichen Vollzugsbediensteten. Unter diesen Umständen habe der Kläger keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinn zu erbringen. Mit Urteil vom 11.02.2021 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Tätigkeit des Klägers im Außendienst erfülle nicht die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er selbstständige Leistungen im Tarifsinn erbringe. Seine Tätigkeit entspreche nicht der eines gemeindlichen Vollzugsbediensteten. Es sei unzutreffend, dass der Kläger polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 31 PolG wahrnehme. Der Kläger besitze keinerlei Befugnisse im Sinne dieser Bestimmung. Es sei ihm nicht gestattet, Beschlagnahmen oder Durchsuchungen durchzuführen. Er führe auch keine allgemeinen Streifengänge durch, sondern sei anlassbezogen unterwegs. Gegen das ihm am 16. April 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Mai 2021 Berufung eingelegt und diese am 15. Juli 2021 begründet. Er trägt vor, der erstinstanzliche Höhergruppierungsanspruch werde weiterverfolgt, hilfsweise eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. 7. Das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass er keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinne erbringe. Das Arbeitsgericht habe nicht begründet, weshalb er ausschließlich anlassbezogen im Außendienst unterwegs sei. Richtig sei zwar, dass er anlassbezogen handele, nämlich dann, wenn eine Betriebsuntersagung erfolgt sei und eine Zwangsentstempelung des Fahrzeugs durchgeführt werden müsse. Allerdings zähle es auch zu seinen Aufgaben, auf den täglichen Fahrten abgestellte Fahrzeuge zu überprüfen, die Kennzeichen zu notieren und dem Innendienst weiterzumelden. Er habe die Berechtigung, eine sofortige Betriebsuntersagung zu verfügen. Diese Tätigkeiten erfolgten nicht anlassbezogen und machten mindestens 50 % seiner Gesamttätigkeit aus. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD/VKA sowie ab dem 01.04.2021 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD/VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD/VKA für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 sowie ab dem 01.04.2021 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD/VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 TVöD/VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2019 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD/VKA sowie ab dem 01.04.2021 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöDTVKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD/VKA für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 sowie ab dem 01.04.2021 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD/VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD/VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2019 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD/VKA sowie ab dem 01.04.2021 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD/VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD/VKA für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 sowie ab dem 01.04.2021 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD/VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TVöD/VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2019 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er trägt vor, die Berufungsgründe beruhten auf der rechtlich grob irrigen Annahme, dass der Kläger polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 31 PolG wahrnehme. Für die Tätigkeit des Klägers sei die vorgelegte Stellen- und Aufgabenbeschreibung maßgeblich. Weitere Aufgaben habe der Kläger nicht. Er sei ausschließlich anlassbezogen im Außendienst tätig. Es sei nicht seine Aufgabe, „Streife“ zu fahren. Der Kläger habe lediglich die Aufgabe, im Rahmen seiner anlassbezogenen Außendiensttätigkeit offensichtliche Mängel von Fahrzeugen dem Innendienst zu melden. Er sei nicht berechtigt, eine sofortige Betriebsuntersagung zu verfügen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.