Urteil
10 Sa 9/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:1104.10SA9.19.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit einer Erzieherin in Kindergärten und Kindertagesstätten unterscheidet sich von derjenigen einer Fachlehrerin an einer Förderschule (Grundschule in der Ausrichtung einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) so stark, dass weder eine gleiche noch eine gleichartige Tätigkeit vorliegt, die als "einschlägige Berufserfahrung" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzusehen wäre.(Rn.58)
2. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch von Arbeitnehmer*innen auf vollständige oder teilweise Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen.(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. Januar 2019, Az. 10 Ca 136/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit einer Erzieherin in Kindergärten und Kindertagesstätten unterscheidet sich von derjenigen einer Fachlehrerin an einer Förderschule (Grundschule in der Ausrichtung einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) so stark, dass weder eine gleiche noch eine gleichartige Tätigkeit vorliegt, die als "einschlägige Berufserfahrung" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzusehen wäre.(Rn.58) 2. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch von Arbeitnehmer*innen auf vollständige oder teilweise Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen.(Rn.67) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. Januar 2019, Az. 10 Ca 136/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Berufungskammer ist wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass die Zeiten der Vorbeschäftigung der Klägerin als Erzieherin nicht bei der Stufenzuordnung der Klägerin zu berücksichtigen sind. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag Nr. 6 ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (so schon BAG 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 – juris Rn. 15). Gegen seine Zulässigkeit bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er eine Stufenzuordnung zum Gegenstand hat (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - juris Rn. 14). Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie betrifft Vergütungsdifferenzen für weitere Monate auf der Basis derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hatte nicht ab dem 8. September 2017 Anspruch auf eine Zuordnung zu der Stufe 3 der Entgeltgruppe E9 TV-L. Sie hat daher weder Anspruch auf die begehrte Zahlung von Differenzvergütung noch auf Zahlung von Verzugskostenpauschale. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 Stufe 3 zu zahlen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt dem ausführlichen Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung und stellt dies fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (S. 7 – 12 des Urteils, ABl. 256 – 261) Bezug genommen. Lediglich in Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung sind noch die nachfolgenden Ausführungen veranlasst. a) Die Klägerin kann vom beklagten Land auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 TV-L keine höhere Vergütung als nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L beanspruchen. aa) Ein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung folgt nicht aus § 16 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 TV-L. (1) Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung ihrer Berufserfahrungszeiten, die sie als Erzieherin von September 1998 bis März 2015 (unterbrochen durch eine dreijährige Elternzeit) bei verschiedenen Kindergärten und Kindertagesstätten gesammelt hat. Sie meint, dass sie während der gesamten Beschäftigungszeiten als Erzieherin einschlägige Berufserfahrung erworben habe. (2) Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des gesamten ergänzenden Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz zum Inhalt ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin ergibt sich nicht, dass von einer Gleichheit oder Gleichartigkeit ihrer vorangegangenen Erziehertätigkeit auszugehen ist. Zwar hat die Klägerin ausführlich und plastisch geschildert, dass angesichts des sonderpädagogischen Charakters der Grundschule, an der sie unterrichtet, und der starken geistigen Beeinträchtigungen der Schüler ihre Arbeit einen erzieherischen Einschlag hat, der deutlich höher ist als an Regelgrundschulen. Dennoch geht die Kammer davon aus, dass sich die Arbeit als Erzieherin von der als Fachlehrerin an einer Sonderschule zu stark unterscheidet, als dass auch nur von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden kann. Dabei erscheint der Kammer der Aspekt, dass das Arbeiten an einer Sonderschule das individuelle Eingehen nicht nur auf den Entwicklungsstand des jeweiligen Schülers, sondern auch auf die Besonderheiten der jeweiligen geistigen und/oder körperlichen Behinderung erfordert, wesentlich. Fachlehrer an Sonder- bzw. Förderschulen werden durch den Fachlehrgang gerade auf den Unterricht von geistig und körperlich behinderten Kindern vorbereitet. Mit der spezifischen Herausforderung der Unterrichtung einer Gruppe, die sich ausschließlich aus behinderten Kindern zusammensetzt, war die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag während ihrer Tätigkeit als Erzieherin nicht konfrontiert. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin als Erzieherin nur vereinzelt und untergeordnet mit behinderten Kindern gearbeitet und sich zudem durchweg um jüngere Kinder gekümmert hat. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihr Berufsalltag von dem von Lehrern an Regelgrundschulen erheblich unterscheidet, sich die Wissensvermittlung an einer Sonderschule für behinderte Kinder deutlich schwieriger gestaltet und zudem auf niedrigerem Niveau bewegt. All dies ändert jedoch nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin konzeptionell die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht. Treffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit einer Lehrkraft das Gepräge geben. In der Schule findet - anders als in Kindergärten und Kindertagesstätten - Unterricht im Rahmen eines geregelten Schulbetriebs nach Bildungsplänen statt. Dass diese an einer Grundschule mit sonderpädagogischem Schwerpunkt andere sind als an einer Regelschule und das Lernniveau deutlich dahinter zurückbleiben mag, ändert daran nichts. Die organisatorische Struktur und die Art der Einrichtung, in der die Tätigkeit einer Fachlehrerin einerseits und einer Erzieherin andererseits zu erbringen sind, unterscheiden sich damit ebenfalls. Bei einer Gesamtschau der Unterschiede ist weder von einer gleichen noch von einer gleichartigen Tätigkeit auszugehen. (3) An dieser Wertung ändert sich auch nichts angesichts des Umstands, dass die Klägerin schon vor Absolvierung des Fachlehrgangs vertretungsweise als Fachlehrerin an zwei Schulen eingesetzt wurde. Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass sie allein aufgrund ihrer vorausgegangenen Berufserfahrung als Erzieherin in der Lage gewesen wäre, die Aufgabe der Fachlehrerin qualitativ in ihrer gesamten inhaltlichen Breite abzudecken. Zum einen war die Klägerin vor ihrer Einstellung nur zeitlich befristet je für mehrere Monate und vertretungsweise als Fachlehrerin tätig. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie innerhalb ihrer Vertretungseinsätze bereits das volle Spektrum der Tätigkeiten einer Fachlehrerin abdecken musste. (4) Ebenfalls zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Annahme einer einschlägigen Berufserfahrung entgegensteht, dass die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin lediglich eine niedrigere tarifliche Eingruppierung gerechtfertigt hatte. In der niedrigeren Eingruppierung kommt die geringere Wertigkeit im Tarifsinne zum Ausdruck. Richtig ist zwar der Hinweis der Klägerin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme einer einschlägigen Berufserfahrung nur grundsätzlich vorauszusetzen ist, dass der Beschäftigte sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 432/14 – juris Rn. 40; BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend trotz eines unterschiedlichen Eingruppierungsniveaus von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten ausgegangen werden kann, liegen nicht vor. Die Tätigkeit als Fachlehrerin ist aus Sicht der Kammer in ihrer Breite und Tiefe als höherwertiger zu bewerten als die Erziehertätigkeit. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass die Klägerin als Fachlehrerin im Unterschied zu Erziehern im Rahmen eines schulischen Betriebs nach Vorgaben von Bildungsplänen behinderte Kinder zu unterrichten hat. bb) Ein Anspruch auf eine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe E9 TV-L lässt sich auch nicht aus § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L herleiten. (1) Nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L kann das beklagte Land bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (2) Zwar hat die Berufungskammer keine Zweifel daran, dass die Berufserfahrung der Klägerin als Erzieherin für ihre Tätigkeit als Fachlehrerin förderlich ist. Sie geht auch davon aus, dass es ein schulisches Bedürfnis für die Besetzung der Stelle gab. Hierbei wird unterstellt, dass die Stelle der Klägerin andernfalls nicht ausgeschrieben worden wäre. Erforderlich wäre darüber hinaus aber, dass arbeitsmarktbedingt kein anderer Bewerber für die Stelle in Betracht gekommen wäre (vgl. vgl. LAG Baden-Württemberg 17. September 2009 - 3 Sa 15/09 – juris Rn. 40). Solches lässt sich nicht aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der Schulleiterin vom 16. April 2018 (Abl. 55) entnehmen. Aus der darin enthaltenen Aussage, dass die Zuweisung des Lehrdeputats zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich war, lässt sich nicht schlussfolgern, dass arbeitsmarktbedingt kein anderer als die Klägerin für die Übernahme des Deputats in Frage gekommen wäre. (3) Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Ausschreibung der Stelle der Klägerin schulbezogen ("schulscharf") erfolgte. Dies lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Schule einen besonderen Personalbedarf hatte, nicht aber, dass dieser Bedarf nicht anders als durch Einstellung der Klägerin hätte gedeckt werden können und erst recht nicht, dass für die Bedarfsdeckung eine Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten erforderlich gewesen wäre. (4) Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin die einzig in Betracht kommende und geeignete Bewerberin für die Stelle war, dahinstehen. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass einem Höherstufungsanspruch nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entgegensteht, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag vorbehaltlos ohne Berücksichtigung der früheren beruflichen Tätigkeit als Erzieherin geschlossen hat. Sofern überhaupt davon auszugehen ist, dass dem Arbeitgeber nur ein begrenztes Ermessen im Rahmen der Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zusteht, hätte es einer Ermessensentscheidung des beklagten Landes nur dann bedurft, wenn die Klägerin als bestqualifizierte Bewerberin nicht bereit gewesen wäre, die Stelle ohne Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Erzieherin zu übernehmen. Nur in diesem Falle hätte das beklagte Land abwägen müssen, ob die Besetzung der Stelle ohne Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin gefährdet oder nur unter nicht hinnehmbaren Qualitätseinbußen möglich wäre. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen. (vgl. LAG Baden-Württemberg 17. September 2009 - 3 Sa 15/09 – juris Rn. 37 ff. und 21. März 2011 – 22 Sa 76/10 – juris Rn. 101 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 12. Dezember 2017 - 8 Sa 331/17 - juris Rn. 47). cc) Ein Anspruch auf Zuordnung in die Entgeltstufe 3 ergibt sich schließlich auch nicht angesichts des Umstandes, dass die Klägerin während ihrer früheren Einsätze als Vertretungslehrerin der Entgeltgruppe E9 Stufe 3 zugeordnet worden war. Maßgebend für die Einstufung ist die Einstellung zum 8. September 2017. Die Einstufung der Klägerin hatte anlässlich dieser Einstellung neu zu erfolgen (vgl. LAG Baden-Württemberg 21. März 2011 – 22 Sa 76/10 – juris Rn. 75 ff.). Durch die wiederholte höhere Stufenzuordnung der Klägerin in der Vergangenheit ist keine Selbstbindung des beklagten Landes dergestalt eingetreten, dass es bei der nachfolgenden Wiedereinstellung an die vormalige Stufenzuordnung gebunden gewesen wäre. Für einen derartigen Selbstbindungswillen des beklagten Landes fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Nach alledem hat die Klägerin nicht seit dem 8. September 2017 Anspruch auf eine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe E9. Daher können die auf Zahlung von Differenzvergütung gerichteten Anträge (Nr. 2, 3, 4, 7 und 8), die sich insgesamt auf den Zeitraum 8. September 2017 bis 31. August 2019 erstreckten, keinen Erfolg haben. b) Mangels Erfolgs der Zahlungsanträge scheidet auch ein Anspruch auf Verzugskostenpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB (Antrag Nr. 5) aus. c) Schließlich besteht auch nicht der begehrte Feststellunganspruch (Antrag Nr. 6), da er voraussetzt, dass die Klägerin ab 1. September 2019 richtigerweise in die Entgeltgruppe E9 Stufe 3 zuzuordnen wäre. Der Anspruch folgt, wie oben dargelegt, nicht aus § 16 Abs. 2 TV-L. Er ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht aus einem Regelstufenaufstieg der Klägerin. Ein solcher hat bei der Klägerin gemäß § 5 des Arbeitsvertrags vom 15. August/8. September 2017 erst nach 5 Jahren in der Entgeltstufe 2 zu erfolgen. Dieser Zeitraum ist seit der rückwirkend zum 8. September 2017 erfolgten Zuordnung zur Entgeltstufe 2 noch nicht abgelaufen. Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrer Berufung vollständig unterlegen. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche. In der Zeit von September 1998 bis März 2015 war die Klägerin als Erzieherin in verschiedenen Kindergärten und -tagesstätten beschäftigt, unterbrochen von einer dreijährigen Elternzeit. Vereinzelt hatte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erzieherin mit behinderten Kinder zu tun. Sie war zunächst in der Vergütungsgruppe VIb BAT und ab August 2002 in Vc BATB/L eingruppiert. Im Anschluss an ihre Elternzeit war sie bis zum 20. März 2015 in die Entgeltgruppe S6 TVöD eingruppiert. Im Zeitraum vom 21. März 2015 bis zum 29. Juli 2015 war die Klägerin an der H-Schule in O., an der sie inzwischen wieder tätig ist, als Vertretungslehrerin beschäftigt. Bei dieser Grundschule handelt es sich um eine sonderpädagogische Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Alle Kinder, die die Schule besuchen, weisen eine Behinderung auf. Die Art und der Grad der Behinderung der Kinder ist unterschiedlich. Teilweise sind die Kinder körperlich und zudem geistig behindert. Vom 15. September 2015 bis zum 30. Januar 2016 war die Klägerin an der A-Schule in W., einer Sonderschule für Geistigbehinderte, als Vertretungslehrerin beschäftigt. Während beider Beschäftigungen als Vertretungslehrerin war sie in die Entgeltgruppe E9 Stufe 3 des TVöD-L eingruppiert. Von Februar bis Juli 2017 nahm die Klägerin an einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen für geistig Behinderte - Abteilung Sonderpädagogik - teil. Den Vorbereitungsdienst schloss die Klägerin erfolgreich ab. Am 8. September 2017 nahm sie ihre aktuelle Beschäftigung an der H-Schule in O. auf, nachdem sie sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung, die sich konkret auf die Schule bezog, beworben hatte. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung gemäß § 3 des Arbeitsvertrages, ebenso wie die Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L). Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 15. August/8. September 2017 (ABl. 40 ff.) zu Grunde. Danach ist die Klägerin in die Entgeltgruppe E9 eingruppiert. Sie wurde zu Beginn der Beschäftigung zunächst der Entgeltstufe 1 der Entgeltgruppe E9 TV-L zugeordnet. Der Arbeitsvertrag sieht eine Regelstufenerhöhung in die Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2 vor (§ 5 des Arbeitsvertrags). Die Klägerin ist Fachlehrerin in einer Mischklasse (Klassenstufen 3 und 4). In ihrer Klasse sind acht Schüler, die starke, teils auch mehrfache geistige Behinderungen aufweisen. Die Hälfte der Schüler muss gewickelt werden. Mit E-Mail vom 8. Januar 2018 (ABl. 57) beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium F. die Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufstätigkeit bei ihrer Eingruppierung. Die zuständige Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums teilte der Klägerin mit E-Mail vom 22. Februar 2018 (ABl. 58) mit, dass die Zeiten der Beschäftigungen als Vertretungslehrerin angerechnet werden könnten. Dagegen könne die Berufserfahrungszeit als Erzieherin nicht berücksichtigt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten für sie mit einem Schreiben vom 28. März 2018 die Einstufung in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe E9 geltend (ABl. 59). Mit Schreiben vom 25. April 2018 (ABl. 60 ff.) teilte das Regierungspräsidium mit, dass eine einschlägige Berufserfahrung von einem Jahr, zwei Monaten und 25 Tagen zuerkannt werde und die Klägerin rückwirkend ab dem 8. September 2017 der Stufe 2 zugeordnet worden sei. Berücksichtigt wurden die Beschäftigungszeiten als Vertretungslehrerin sowie sechs Monate für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen. § 16 TV-L hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut: § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) … (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: o 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit." Mit ihrer am 11. Juli 2018 erhobenen und mit Schriftsatz vom 22. November 2018 (ABl. 191 ff.) erweiterten Klage hat die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 Stufe 3 TV-L weiterverfolgt. Sie hat Differenzvergütung für den Zeitraum vom 8. September 2017 bis Ende Dezember 2018 verlangt sowie die Feststellung, dass das beklagte Land seit dem 8. September 2017 zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 Stufe 3 verpflichtet sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass nicht nur ihre Vorbeschäftigung beim Land und der Vorbereitungsdienst, sondern darüber hinaus auch ihre Tätigkeitszeiten als Erzieherin bei der Eingruppierung als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen seien. Hierbei müsse Beachtung finden, dass sie ihre Tätigkeit inhaltlich im Wesentlichen unverändert ausübe. Vor dem Hintergrund, dass sie an der Schule mit Kindern mit geistiger Behinderung arbeite, komme ihre aktuelle Tätigkeit der Erziehung von kleinen Kindern gleich. In der Sonderschule werde eine Arbeitsweise wie bei Kindergartenkindern angewandt. Sie greife bei der aktuellen Tätigkeit permanent auf ihre Erfahrung sowie auch auf Arbeitsmaterialien aus ihrer Zeit als Erzieherin zurück. Der Umstand, dass sie bereits vor Absolvierung ihrer Fachlehrerausbildung als Vertretungslehrerin eingesetzt worden sei, mache deutlich, dass sie bereits auf Grundlage ihrer Vorerfahrung als Erzieherin qualitativ die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung als Lehrkraft abgedeckt habe. Der Anspruch auf die Einstufung in die Stufe 3 der Entgeltsgruppe E9 TV-L ergebe sich zudem mit Blick darauf, dass ihre Einstellung nur deshalb erfolgt sei, weil der Personalbedarf nicht anders hätte gedeckt werden können. Schließlich sei der Anspruch auch deshalb gegeben, weil sei während ihrer Einsätze als Vertretungslehrerin in die Entgeltgruppe E9 Stufe 3 eingruppiert gewesen sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2017 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 92,32 Euro brutto seit dem 01.11.2017, 01.12.2017 sowie dem 01.01.2018 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 94,49 Euro brutto seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018 und 01.06.2018 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 Euro netto (Verzugskostenpauschale) zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 08.09.2017 nach der Entgeltgruppe E9 Entgeltstufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 94,49 Euro brutto seit dem 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018 und 01.01.2019 zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des beklagten Landes sind die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe E9 TV-L nicht erfüllt. Die Beschäftigungszeiten der Klägerin als Erzieherin seien keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrags. Ein Anspruch gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV-L scheitere an der unterschiedlichen eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeiten als Erzieherin einerseits und als Fachlehrerin andererseits. Auch inhaltlich gebe es so starke Unterschiede, dass nicht von einer Gleichheit oder einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden könne. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht vor. Bei der maßgeblichen Einstellungsrunde habe es keine Schwierigkeiten zur Deckung des Personalbedarfs in quantitativer oder qualitativer Hinsicht gegeben. Das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2019 abgewiesen. Es hat sie überwiegend für zulässig erachtet. Soweit die Klägerin neben ihren bezifferten Anträgen für denselben Zeitraum (8. September 2017 bis 31. Dezember 2018) die Feststellung begehre, sei die Klage unzulässig. Die im Übrigen zulässige Klage sei insgesamt unbegründet. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung ergebe sich nicht gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L. Bei den Tätigkeiten der Klägerin als Erzieherin handele es sich nicht um einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege eine solche nur vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde oder zumindest gleichartig sei. Dies setze grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt habe, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspreche, die er nach seiner Einstellung auszuüben habe. Die Tätigkeit als Erzieherin einerseits und als Fachlehrerin andererseits seien weder in der Breite noch in der Tiefe hinreichend vergleichbar. Dem stehe schon entgegen, dass die früheren Tätigkeiten der Klägerin nur eine niedrigere Eingruppierung als die aktuelle gerechtfertigt hätten. Darüber hinaus unterscheide sich die Tätigkeit der Klägerin als Fachlehrerin an einer Schule für geistig Behinderte maßgeblich von der früheren Tätigkeit als Erzieherin. Ihre jetzige Tätigkeit erfordere ein durchgängiges Arbeiten mit behinderten Kindern, was bei der Tätigkeit als Erzieherin nicht der Fall gewesen sei. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes seien für die Tätigkeit einer Lehrkraft prägend, anders als dies bei einer Erziehertätigkeit der Fall sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. Die Berücksichtigung der Zeiten ihrer vorherigen beruflichen Tätigkeit sei nicht zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich gewesen. Die Klägerin habe den Arbeitsvertrag vorbehaltlos unterzeichnet, und zwar auch ohne Berücksichtigung ihrer vorherigen beruflichen Beschäftigungszeiten. Der Anspruch folge schließlich auch nicht aus § 17 Abs. 4 TV-L. Dieser betreffe die Stufenzuordnung bei Höherer- und Herabgruppierungen und sei auf Neueinstellungen nicht anwendbar. Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. Februar 2019 zugestellte Urteil mit am 1. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit am 8. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich erhobenen Ansprüche weiter unter Erweiterung des Zahlungsbegehrens um Differenzvergütung für die Monate Januar bis August 2019. Von dem Feststellungsbegehren nimmt sie Abstand in dem Umfang, wie es durch das Arbeitsgericht für unzulässig erklärt wurde. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen trägt sie vor, dass das Argument des Arbeitsgerichts, dass ihre vorhergehende Tätigkeit als Erzieherin nicht nach der Entgeltgruppe E9 einzugruppieren sei, fehlgehe. Das Erfordernis der eingruppierungsrechtlichen Gleichwertigkeit sei nur grundsätzlich anzunehmen. Es müsse entscheidend auf die tatsächlich erworbene Berufserfahrung abgestellt werden. Zu beachten sei, dass die Grundsätze, welche auf Lehrer im Allgemeinen zuträfen, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden könnten. Faktisch käme ihre jetzige Tätigkeit eher einer klassischen Erziehertätigkeit als einer klassischen Lehrertätigkeit gleich. Sie müsse auf ihre Schüler stark erzieherisch einwirken. Wegen der erheblichen geistigen Beeinträchtigungen der Kinder habe ihr Unterricht wenig mit Wissensvermittlung im klassischen Sinne zu tun. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Personalgewinnungsschwierigkeiten verneint. Es berücksichtigt werden, dass die Einstellung der Klägerin aufgrund einer "schulscharfen", d.h. auf die konkrete Schule bezogenen Stellenausschreibung erfolgt sei. Eine solche Ausschreibung dürfe überhaupt nur bei einer akuten Mangelsituation erfolgen. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass der Personalbedarf vorliegend ohne Rückgriff auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L abgedeckt habe werden können, dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet habe. An dem Argument, dass der Anspruch auf die höhere Entgeltstufe 3 auch aus § 17 Abs. 4 TV- L folge, hält die Klägerin nicht weiter fest. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30.01.2019 - Az: 10 Ca 136/18 - wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2017 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 92,32 Euro seit dem 01.11.2017, 01.12.2017 sowie dem 01.01.2018 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 94,49 Euro seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018 und 01.06.2018 zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 Euro netto (Verzugskostenpauschale) zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2019 nach der Entgeltgruppe E9 Entgeltstufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 94,49 Euro brutto seit dem 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018 und 01.01.2019 zu bezahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 94,49 Euro brutto seit dem 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019 und 01.09.2019 zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - (10 Ca 136/18) kostenfällig zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner Rechtsansicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.