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Urteil

10 Sa 23/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2023:1011.10SA23.23.00
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Leitsätze
1. Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen. Erkrankt der Arbeitnehmer erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch grundsätzlich aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben (im Anschluss an BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13 und 15).(Rn.55) 2. Die Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub umfassen auch den Hinweis auf vom Arbeitgeber geplante Betriebsferien.(Rn.63) 3. Weist ein Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Erkrankung eines Arbeitnehmers auf geplante Betriebsferien hin, reduziert sich der Urlaubsanspruch - und ihm folgend der Urlaubsabgeltungsanspruch - grundsätzlich nicht um die Tage der Betriebsferien.(Rn.60) (Rn.66)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - zu einem geringen Teil im Tenor zu 3 im Zinszeitpunkt vom 27. Januar 2023 auf den 1. September 2020 abgeändert. 3. Die Klägerin trägt 43% der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 57%. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen. Erkrankt der Arbeitnehmer erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch grundsätzlich aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben (im Anschluss an BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13 und 15).(Rn.55) 2. Die Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub umfassen auch den Hinweis auf vom Arbeitgeber geplante Betriebsferien.(Rn.63) 3. Weist ein Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Erkrankung eines Arbeitnehmers auf geplante Betriebsferien hin, reduziert sich der Urlaubsanspruch - und ihm folgend der Urlaubsabgeltungsanspruch - grundsätzlich nicht um die Tage der Betriebsferien.(Rn.60) (Rn.66) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - zu einem geringen Teil im Tenor zu 3 im Zinszeitpunkt vom 27. Januar 2023 auf den 1. September 2020 abgeändert. 3. Die Klägerin trägt 43% der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 57%. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde vom Berufungsgericht jedoch nur bzgl. des in Tenor zu 3 ausgeurteilten Zinszeitpunktes als begründet angesehen. I. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständige rechtliche Erwägungen gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit sämtlichen rechtlichen Begründungen auseinandersetzen. Wird nur eine von mehreren Begründungen angegriffen, so genügt dies nicht: Die Berufung ist auch dann unzulässig (h.M., vgl. nur BGH 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15 - Rn. 9). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin hat sich nicht - hinreichend - mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. aa) Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren ausreichend rechnerisch dargestellt, wie sich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge errechnen, die sie zusätzlich von der Widerklagforderung abgezogen haben will. Damit hat sie sich allerdings nur mit einer tragenden Urteilsbegründung auseinandergesetzt. bb) Das Arbeitsgericht hat seine stattgebende Entscheidung auf S. 12 des Urteils darüber hinaus mit weiteren tragenden Erwägungen begründet. So hat es mit der Einleitung „zum anderen“ begründet, dass die Klägerin ohnehin Steuerschuldnerin ist und somit der Widerklagforderung nicht abgeführte Steuern nicht entgegenhalten kann. Soweit die Klägerin auch in der Berufung weiterhin die gegenteilige Auffassung vertritt, setzt sie sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, sondern behauptet nur, ihr stehe ein Schadenersatzanspruch zu. Sie gesteht zudem zu, dass es sein könne, dass sie Steuerschuldnerin sei. Dass die Beklagte fehlerhaft keine Steuern abgeführt hat, ändert hieran nichts, worauf auch das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Auch der Hinweis auf Säumniszuschläge führt nicht zu einer ausreichenden Auseinandersetzung. Denn wie sie selbst vorträgt, ist ein solcher bislang nicht geltend gemacht worden. Deshalb bringt sie ihn schon nicht von der Widerklagforderung in Abzug (vgl. Berechnung S. 8 der Berufungsbegründung). cc) Soweit die Klägerin darüber hinaus weiterhin die Auffassung vertritt, von der Widerklagforderung seien nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, setzt sie sich auch insofern nicht ausreichend mit der Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts auf S. 12 des Urteils auseinander. Das Arbeitsgericht hat im Sinne einer eigenständigen Begründung ausgeführt, dass im Außenverhältnis gegenüber dem Sozialversicherungsträger allein der Arbeitgeber - und damit die Beklagte - Beitragsschuldnerin ist. Im Innenverhältnis erfolgt der Ausgleich aufgrund eines Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers, der durch Abzug vom Arbeitsentgelt erfolgt - allerdings bezogen auf den Arbeitnehmeranteil. Weder hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Betankungen entfallen sollen, von ihrem Arbeitsentgelt abgezogen hat, noch hat sie sich damit auseinandergesetzt, dass aufgrund der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis kein Schaden zu ihren Lasten entstehen kann. dd) Es stellt auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil dar, wenn die Klägerin von ihrer erstinstanzlich erhobenen Einrede, die Beklagte könnte nichts von der Beklagten zurückfordern, was sie sogleich wieder zu erstatten hätte (S. 5 des Schriftsatzes vom 29. Dezember 2021) auf die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in der Berufungsinstanz übergegangen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil liegt hierin nicht. ee) Der Hilfsantrag ändert an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Es kann dabei dahinstehen, ob eine Klagerweiterung vorliegt, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt worden ist und die den Voraussetzungen des § 533 ZPO entsprechen müsste, oder ob § 264 Nr. 2 ZPO Anwendung findet. Handelte es sich um eine Klagerweiterung würde ihre Zulässigkeit schon daran scheitern, dass zunächst eine zulässige Berufung vorliegen müsste (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 643/05 - Rn. 21), was - wie vorstehend ausgeführt - nicht der Fall ist. Jedenfalls ersetzt auch der Hilfsantrag nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. 2. Die Berufung der Beklagte ist dagegen zulässig. a) Das gilt zunächst für die Auseinandersetzung mit dem Urteil, soweit die Beklagte im Tenor zu 1 u.a. zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 verurteilt worden ist. Sie hat dargestellt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der regelmäßigen Urlaubsgewährung im August eines Jahres genügt, wenn die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten danach nachgekommen wäre. Eines Hinweises bereits vor der Erkrankung der Klägerin sei daher nicht zwingend. Da die Klägerin ab dem 21. März 2019 erkrankt ist, wird aus der Argumentation ausreichend deutlich, dass die Beklagte meint, sie hätte nach den Betriebsferien keinen Hinweis mehr erteilen müssen, da dieser nicht mehr zur Urlaubsnahme hätte führen können. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung unerheblich. Sie erhellt aber, dass die Beklagte die Begründung des Arbeitsgerichts, dass eine Hinweisobliegenheit bereits zu Jahresbeginn bestehe, mit gegenstehenden Argumenten in Abrede stellt. Das genügt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. b) Ebenso hat die Beklagte sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts auf S. 13 des Urteils zu den Zinsen aus der Widerklagforderung gemäß Tenor zu 3 ausreichend auseinandergesetzt, indem sie vorgetragen hat, dass die Bank die von der Klägerin zwangsvollstreckte Forderung spätestens am 31. August 2020 zu Lasten der Beklagten bezahlt hat. Die Beklagte hat damit zwar ihre Widerklagforderung vom erstinstanzlich geltend gemachten Zinszeitpunkt des 7. Mai 2021 auf den früheren Zinszeitpunkt des 1. September 2020 erweitert. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist diese Erweiterung jedoch keine Klagänderung (vgl. nur BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 12), die den Erfordernissen des § 533 ZPO entsprechen muss, sondern ohne Weiteres zulässig ist. II. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nur zu einem geringen Teil in Bezug auf den Beginn der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die Widerklagforderung gemäß Tenor zu 3 des Urteils des Arbeitsgerichts als begründet angesehen, im Übrigen jedoch als unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Zinsanspruch aus der Widerklagforderung i.H.v. 6.113, 65 Euro bereits seit dem 1. September 2020 Zinsen zugestanden. a) Das Berufungsgericht hat § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewandt und dabei übersehen, dass die Beklagte den Rückforderungsanspruch nicht in dem Verfahren geltend gemacht hat, aus dem das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2020 - 5 Ca 207/19 - stammte, sondern in einem neuen Rechtsstreit. Die Voraussetzungen, unter denen der Schadenersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung des abändernden Urteils des Landesarbeitsgerichts entstanden wäre (vgl. MünchKommZPO/Götz 6. Aufl. § 717 Rn. 9; BGH 20. November 2008 - IX ZR 139/07 - Rn. 10) und auf den Zeitpunkt der Zahlung als rechtshängig gemacht gölte (vgl. zu den Unterschieden MünchKommZPO a.a.O. Rn. 22 bis 24), lagen also tatsächlich nicht vor. Die Klägerin wird um Nachsicht für dieses Versehen gebeten. b) Wird § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewandt, folgt daraus Folgendes: Der Vortrag, wonach die Kreissparkasse die Zahlungen in dieser Höhe spätestens am 31. August 2020 an die Klägerin geleistet hat, ist unstreitig geblieben. Sie wird darüber hinaus durch den vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsurkunde belegt. Damit stehen der Beklagten ab dem Folgetag, dem 1. September 2020, Zinsen in der ausgeurteilten Höhe zu (§ 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 291 BGB). 2. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abgeltung von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2019 wendet. Der Klägerin steht die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlaubsabgeltung dem Grunde und der Höhe nach zu. a) Der Klägerin standen 30 Tage Urlaub für das Jahr 2019 zu. Der Urlaubsanspruch ist nicht erfüllt worden, insbesondere ist er nicht durch Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. b) Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 ist auch nicht wegen der langanhaltenden Erkrankung der Klägerin verfallen. Weil die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist vielmehr mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. April 2021 - auch - für das Jahr 2019 ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG entstanden. aa) Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie bereits zuvor am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen sind. bb) Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13). Ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Rechtsstreit - tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, kann allerdings bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Initiative zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verwirklicht. In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 15). Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff.). cc) Eine besondere Konstellation, in der die 15-Monatsfrist bei unterjährigem Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise zu laufen beginnt, ohne dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, besteht bei einer früh im Urlaubsjahr eintretenden Erkrankung des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber muss es tatsächlich möglich sein, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, Urlaub zu nehmen. Solange dies aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht der Fall ist, kann die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 16). (1) Mit Entstehung des Urlaubsanspruchs - hier bezüglich des Jahresurlaubs aus dem Jahr 2019 am 1. Januar 2019 - muss der Arbeitgeber seiner Verantwortung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Urlaubs nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nachkommen, um nicht das Risiko zu tragen, dass Urlaub wegen einer im Verlauf des Urlaubsjahres eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht am Ende von 15 Monaten erlischt. Ein Arbeitgeber handelt ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine (Urlaubs-)Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 18 f.). (2) Urlaub kann außerdem nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Arbeitnehmer ihn bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Soweit der Arbeitnehmer den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die grundsätzlich eintretenden nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20). dd) Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit angewendet, folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus den nachfolgenden Überlegungen: (1) Die Beklagte ist ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht „unverzüglich“ nachgekommen. Jedenfalls ab dem 8. Januar 2019 wäre ihr dies möglich gewesen. Die Klägerin wiederum hätte den Anspruch von 30 Urlaubstagen noch vor dem 21. März 2019 ausüben können, dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit. Wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit eine „unverzügliche“ Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht erforderlich gewesen ist, weil die Klägerin erst am 21. März 2019 erkrankt ist und damit die Erkrankung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht entgegengestanden hat, so hätte die Beklagte die Klägerin „rechtzeitig“ in die Lage versetzen müssen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben (BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 15; 31. Januar 2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 12). Auch das hat sie nicht getan. Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Arbeitsverhältnis der Parteien ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen. (2) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Klägerin - wie in der Vergangenheit stets - im August (so im Schriftsatz vom 9. Mai 2023 auf S. 2 unten) oder - wie im Berufungstermin konkretisierend - beginnend mit dem Montag nach Beginn der Schulferien in Baden-Württemberg und damit ab dem 29. Juli 2019 für drei Wochen aufgrund Betriebsurlaubs Urlaub hätte nehmen „müssen“, der ihr für die Zeit bis zu ihrer Erkrankung am 21. März 2019 ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten sei deshalb nicht kausal dafür geworden, dass die Klägerin den Urlaub nicht vor dem 21. März 2019 genommen habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Kausalität schon deshalb, weil die Beklagte nicht auf die Betriebsferien hingewiesen hat. (a) Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9. Mai 2023 bestritten, ohne konkreten Gegenvortrag zu leisten, obwohl sie ihre Urlaube aus der Vergangenheit kennt. Ob dies noch § 138 Abs. 2 ZPO genügt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt werden. Der Klägerin steht dennoch der Urlaubsabgeltungsanspruch zu. (b) Steht bereits zu Beginn des Urlaubsjahres fest, dass ab dem Montag nach Beginn der Sommerferien Betriebsferien durchgeführt werden und für diese Zeit der Klägerin Urlaub gewährt werden soll, umfasst die Mitwirkungsobliegenheit nach Auffassung des Berufungsgerichts auch den Hinweis hierauf. Nur dann kann ein Arbeitnehmer überblicken, wie viele Urlaubstage ihm überhaupt zur „freien“ Verfügbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 BUrlG zustehen und ihm ist eine „freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs“ möglich (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 410/19 - Rn. 21), wozu gerade auch gehört, dass er dem Arbeitgeber mitteilt, wann er den Urlaubsanspruch gewährt haben möchte. (aa) Legt der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, für einen (erheblichen) Teil des Urlaubsanspruchs den Zeitraum fest, in dem der Urlaub gewährt werden soll, so nimmt er einem Arbeitnehmer damit die Möglichkeit, einen anderen Zeitpunkt zu wählen. Ein Arbeitnehmer kann zwar der einseitigen Urlaubsgewährung widersprechen, indem er ein Annahmeverweigerungsrecht ausübt und ggf. den Rechtsweg beschreitet (vgl. hierzu Bayreuther NZA 2020, 1057 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dann muss ihm diese Möglichkeit aber auch eingeräumt werden. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Betriebsferien überhaupt angeordnet werden können, kommt es dabei gar nicht an (vgl. dazu Bayreuther NZA 2020, 1057, 1059). Der Arbeitnehmer muss nur wissen, dass ein Teil seines Urlaubsanspruchs durch eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers gewährt werden soll. Nur für den überschießenden Teil kann überhaupt noch ein Verfall drohen, wenn der Arbeitnehmer - trotz entsprechenden Hinweises des Arbeitgebers - den Jahresurlaub nicht nimmt. Nur dann ist auch „völlige Transparenz“ gewahrt, die erforderlich ist, um die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG in Gang zu setzen (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 11). Dazu genügt es nicht, dass ein Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - aus den Vorjahren wissen kann, dass Betriebsferien zu einem bestimmten Zeitpunkt auch im neuen Urlaubsjahr „drohen“. (bb) Stehen die Betriebsferien dagegen noch nicht fest, ändert sich ohnehin nichts an den Mitwirkungsobliegenheiten. Dem Arbeitnehmer stehen vielmehr mangels zeitlicher Festlegung durch den Arbeitgeber sämtliche Urlaubstage zur „freien“ Verteilung zur Verfügung. (c) Durch die Anordnung von Betriebsferien liegen auch keine „besonderen Umstände“ vor, die eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigten, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub infolge einer Langzeiterkrankung zu vermeiden. Besondere Umstände liegen in der Regel nicht vor, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Laufe eines Bezugszeitraums erworben wurde, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig wurde. Auch hier setzt das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 Rn. 19). Nur wenn die Mitwirkungsobliegenheiten überhaupt erfüllt worden sind, kann deshalb darüber nachgedacht werden, inwiefern die Festlegung von Teilen des Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitgeber bei der Frage berücksichtigt werden kann, ob trotz der Erkrankung Urlaubsansprüche nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums erlöschen. (d) Auch die Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch die Klägerin und der Nichtvornahme der Mitwirkung durch die Beklagte (zur Kausalität BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20) ist nicht dadurch unterbrochen, dass ein Teil des Urlaubs von der Beklagten bereits vor der Erkrankung der Klägerin für eine Zeit danach festgelegt worden ist. Voraussetzung hierfür wäre die Annahme, dass die einseitige Festsetzung von Betriebsferien durch eine Arbeitgeberin generell wirksam ist. Dies lässt sich derart pauschal nicht sagen und hängt von der Reaktion des einzelnen Arbeitnehmers, zumindest in betriebsratslosen Betrieben, ab (vgl. hierzu Bayreuther NZA 2020, 1057, 1059). Um das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen Ablaufs des 15-monatigen Übertragungszeitraums zu bewirken, muss die Arbeitgeberin daher im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheiten auch darauf hinweisen, dass Betriebsferien geplant sind. Nur wenn die betroffene Arbeitnehmerin sich gegen diese Festsetzung nicht wirksam wendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerin in diesem Umfang ihren Urlaubsanspruch nicht bereits vor ihrer Erkrankung hätte geltend machen wollen. ee) Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch für den vertraglichen Mehrurlaub von zehn Tagen. aa) Die Klägerin war Vollzeit an fünf Tagen pro Woche beschäftigt. Der vertragliche Mehrurlaub beträgt daher zehn Urlaubstage. bb) Ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichender Regelungswille der Parteien bzgl. des vertraglichen Mehrurlaubs ist nicht ersichtlich. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht, mündliche Vereinbarungen sind weder vorgetragen noch werden solche aus anderen Umständen ersichtlich. c) Das Arbeitsgericht ist zu Recht von der Berechnung des Urlaubs durch die Klägerin ausgegangen. aa) Der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist entsprechend § 11 BUrlG zu berechnen. Auch insofern ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen, dass sie für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen haben, so dass von einem Gleichlauf auszugehen ist. Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 m.w.N.) ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I. 3. b aa der Gründe) - beanspruchen konnte (vgl. 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 m.V.a. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich wäre daher der Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 21. März 2019. Da die Klägerin aber ein gleichbleibendes monatliches Bruttomonatsentgelt bezogen hat, kann der Monatsbetrag mit drei multipliziert werden. Als Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen ergibt sich dann die Summe von 10.110,00 Euro brutto. bb) Ausgehend von der - allenfalls im Rundungsbereich fehlerhaften Berechnung der Klägerin (siehe nachfolgend cc) -, entfiel auf das Jahr 2019 ein Abgeltungsbetrag von 4.666,15 Euro, der sich wie folgt ergibt: 10.110,00 Euro brutto : 65 Arbeitstage x 30 Urlaubstage. In Höhe von einem Cent ist die Berufung daher schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte in Bezug auf den Streitgegenstand in der Berufung (Urlaubsanspruch für das Jahr 2019) nicht beschwert ist: Sie hat das Urteil in Höhe von 4.666,16 Euro brutto angegriffen (10.498,85 Euro brutto abzüglich 5.832,69 Euro brutto). Tatsächlich ist sie jedoch „nur“ i.H.v. 4.666,15 Euro brutto beschwert. cc) Es kann auch dahinstehen, dass die Berechnung der Klägerin und ihr folgend des Arbeitsgerichts zunächst in einem Zwischenschritt auf einen Urlaubstag zu beschränken wäre, so dass sich ein Abgeltungsbetrag pro Urlaubstag von 155,54 Euro ergäbe und für 30 Tage ein Betrag von 4.666,20 Euro bzw. bezogen auf die in erster Instanz noch zusätzlich streitigen weiteren 37,5 Tage für die Jahre 2020 und 2021 i.H.v. 10.498,95 Euro brutto statt 10.498,85 Euro brutto. Der Klägerin kann nicht mehr zugesprochen werden als sie verlangt (§ 308 Abs. 1 ZPO). Bedenken im Hinblick auf die ausreichende Bestimmtheit der Forderung sind nicht angezeigt. d) Das Berufungsgericht hatte nicht zu prüfen, ob der Zinsbeginn am 20. April 2019 zutreffend errechnet ist (vgl. zum Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs sowie zur Fälligkeit BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 12). Die Beklagte hat im Berufungstermin ausdrücklich klargestellt, dass sie das Urteil des Arbeitsgerichts bzgl. des Zinsbeginns nicht angreift. III. 1. Die Klägerin hat ausgehend von einem Streitwert für das Berufungsverfahren von 8.167,89 Euro (4.666,16 Euro für die Berufung der Beklagten bzgl. Tenor zu 1 des Urteils des Arbeitsgerichts sowie 587,89 Euro für Tenor zu 3 bzgl. des Zinszeitpunktes zuzüglich 2.913,84 Euro für den Angriff der Klägerin gegen Tenor zu 3 des Urteils des Arbeitsgerichts) im Umfang von 4.666,16 Euro und damit 57% obsiegt. Entsprechend hat sie Kosten in Höhe von 43% zu tragen, die Beklagte in Höhe von 57%. 2. Die Revision war wegen des Vorliegens einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage - der vom Berufungsgericht angenommene Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten und die Auswirkungen auf das Erlöschen von Urlaubsansprüchen - von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Klägerin aus dem Jahr 2019 sowie im Rahmen der Widerklage über die Rückzahlung seitens der Klägerin vollstreckter Beträge an die Beklagte aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 27. Februar 2020 - 5 Ca 207/19 -. Zwischen den Parteien bestand seit dem 3. Februar 1988 ein Arbeitsverhältnis, in dem die Klägerin zuletzt 3.370,00 Euro brutto monatlich als Vergütung für eine Arbeitsleistung in Vollzeit erhielt. Sie erbrachte ihre Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche (vgl. die Verdienstbescheinigungen für die Jahre 2016 bis 2018 unter „Fehlzeitenübersicht“, im Berufungstermin am 11. Oktober 2023 vorgelegt, Bl. 107 ff. der Berufungsakte). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nach den Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 27. Februar 2020 - 5 Ca 207/19 - nicht. Der Klägerin standen jährlich 30 Urlaubstage zu. Ein Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Ein Betriebsrat war im Betrieb der Beklagten gerichtsbekannt nicht errichtet. Seit dem 21. März 2019 war die Klägerin erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin mit Ablauf des 19. April 2021. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 ff. der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin die Beklagte auf, je 30 Tage für die Jahre 2019 und 2020 sowie siebeneinhalb Urlaubstage für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 10.498,85 Euro brutto abzugelten sowie Zinsen ab dem 20. April 2021 zu zahlen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Bereits in der Vergangenheit führten die Parteien Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 - 5 Ca 207/19 - verurteilte das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen - nachfolgend: das Arbeitsgericht - die Beklagte zur Zahlung von 10.110,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2019. Der auf die Vollstreckung dieser Forderung gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 11. August 2020 - M /20 - wurde der Kreissparkasse T. am 17. August 2020 zugestellt (vgl. Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 64 ff. der Berufungsakte). An die Klägerin wurde nicht nur der titulierte Bruttobetrag ausgezahlt, sondern auch Zinsen i.H.v. 534,50 Euro sowie Anwaltskosten gemäß dem RVG für die Zwangsvollstreckung i.H.v. 233,39 Euro (Bl. 72 der Berufungsakte). Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 - 9 Sa 22/20 - änderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - nachfolgend: das Landesarbeitsgericht - das Urteil teilweise ab: Von dem Betrag von 10.110,00 Euro - mit Beschluss vom 21. Februar 2020 berichtigt auf 10.110,00 Euro brutto - hatte sich die Klägerin als Erfüllung 2.865,00 Euro brutto und weitere 2.781,00 Euro netto abziehen zu lassen. Der Summe von 2.781,00 Euro stammt aus Tankvorgängen in den Jahren 2016 bis 2018, die die Klägerin zu Lasten der Beklagten vornehmen durfte. Die Klägerin hat vorgetragen, der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 im Umfang von 30 Tagen sei nicht erloschen, da eine Aufforderung oder ein Hinweis der Beklagten an sie, den Urlaub zu nehmen, nicht erfolgt sei. Da sie erst am 21. März 2019 erkrankt sei, wäre es ihr bei einer rechtzeitigen Aufforderung oder einem rechtzeitigen Hinweis möglich gewesen, den Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 zu nehmen. Zusammen mit den Urlaubsansprüchen für die Jahre 2020 und 2021 stehe ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch i.H.v. 10.498,85 Euro brutto zu (3.370,00 Euro brutto x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 67,5 Urlaubstage). Soweit die Beklagte die Rückzahlung zu viel vollstreckter Beträge aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2020 verlange, dürfe sie nicht die volle Summe von 2.781,00 Euro abziehen, sondern müsse auch die darauf entfallenden Steuern von 1.022,06 Euro und 945,03 Euro Sozialversicherungsabgaben und damit insgesamt 1.967,09 Euro berücksichtigen. Insoweit bestehe die Gefahr, dass die Klägerin Ansprüchen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungskassen ausgesetzt sei und sie einen Regressanspruch gegenüber der Beklagten habe. Werde die Summe von 1.967,90 Euro abgezogen, verbleibe allenfalls ein Schaden von 813,91 Euro, den die Beklagte von der Klägerin ersetzt verlangen könne. Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.498,85 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. April 2021 zu bezahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt sowie im Wege der Widerklage zuletzt: 1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.465,73 Euro brutto nebst 5%-Punkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2021 zu bezahlen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 Euro nebst 5%-Punkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2021 zu bezahlen. Die Klägerin hat beantragt: Klagabweisung. Zur Begründung der Abweisung der Klage auf Urlaubsabgeltung hat die Beklagte vorgetragen, der Urlaub aus dem Jahr 2019 sei mit Ablauf des 31. März 2021 verfallen. Zur Begründung des Widerklagebetrages i.H.v. 6.113,65 Euro hat die Beklagte zuletzt vorgetragen, die Klägerin habe die vom Arbeitsgericht zu viel titulierten Beträge von 2.865,00 Euro brutto sowie 2.781,00 Euro netto ebenso zu Unrecht erhalten wie 169,13 EUR überzahlte Rechtsanwaltskosten (233,39 Euro abzüglich den zustehenden 64,26 Euro) sowie 298,52 Euro zu viel vollstreckte Zinsen. Die Zinsen seien rechnerisch wie folgt ermittelt: 2.865,00 Euro + 2.781,00 Euro = 5.646,00 Euro (Rückforderung) im Verhältnis zu 10.110,00 Euro (vollstreckte Forderung) = 0,5585. Multipliziert mit 534,50 Euro (vollstreckte Zinsen) ergebe sich der Betrag von 298,52 Euro. Die Höhe der von der Klägerin errechneten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Tankungen in Höhe von insgesamt 2.781,00 Euro werde bestritten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 sowohl der Klage als auch der Widerklage in der Hauptsache stattgegeben. Die Widerklage hat es lediglich bezüglich des Zinszeitpunktes teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat es bzgl. der Urlaubsabgeltungsforderungen - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, der Klägerin stehe auch für das Jahr 2019 ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Entscheide sich eine Arbeitgeberin wie hier, ihre Arbeitnehmer nicht bereits zu Beginn eines Jahres durch einen entsprechenden Hinweis zur Urlaubsnahme in die Lage zu versetzen und erkranke eine Arbeitnehmerin sodann, so sei dieser Fall nicht anders zu behandeln wie wenn die Arbeitnehmerin erst zu Jahresende erkranke. Zur Stattgabe der Widerklage hat es ausgeführt, der Beklagten sei gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ein Schaden entstanden, weil die Klägerin aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2020 - 5 Ca 207/19 - die gesamte Forderung vollstreckt habe. Aufgrund des nachfolgenden Urteils des Landesarbeitsgerichts seien 2.865,00 Euro + 2.781,00 Euro + 534,50 Euro Zinsen sowie 169,13 Euro überhöhte Rechtsanwaltskosten und damit ein Gesamtbetrag von 6.349,63 Euro zu viel vollstreckt worden. Da die Beklagte nur anteilige Zinsen zurückverlange und damit insgesamt nur 6.113,65 Euro zurückverlange, sei auch nur dieser Betrag zuzusprechen. Soweit die Klägerin den Rückforderungsbetrag um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verringere, erschließe sich bereits die Hochrechnung des Sachbezugs von 2.781,00 Euro auf 4.758,09 Euro brutto nicht. Zum anderen sei die Klägerin und nicht die Beklagte Steuerschuldnerin, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Arbeitgeber sei nur zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet, § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerlast treffe den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehalte und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahle. Das Finanzamt könne ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspruch nehmen. Er habe jedoch, wenn er gezahlt habe, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Etwas anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin gehe, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sei nur der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Sozialversicherungsträger Beitragsschuldner, § 28e Abs. 1 SGB IV. Der Ausgleich erfolge im Innenverhältnis durch einen Rückgriffanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der sich auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beziehe, § 28g SGB IV. Dies erfolge ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt, § 28g Satz 2 SGB IV. Insoweit sei unklar, welche Ansprüche der Klägerin insoweit gegenüber der Beklagten zustehen sollten. Jedenfalls sei die Klägerin insoweit auch noch nicht in Anspruch genommen worden. Ihr stehe deshalb derzeit kein Regressanspruch gegenüber der Beklagten. Es liege allenfalls eine Vermögensgefährdung vor. Gegen das der Klägerin am 16. Februar 2023 zugestellte Urteil hat sie in Bezug auf Tenor zu 3 am 16. März 2023 teilweise Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Februar 2023 zugestellte Urteil am 17. März 2023 in Bezug auf Tenor zu 1 teilweise sowie bzgl. des Zinszeitpunktes in Tenor zu 3 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben die Berufung innerhalb der am 17. April 2023, einem Montag, bis 17. Mai 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet, die Klägerin am 16. Mai 2023, die Beklagte am 9. Mai 2023. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, ihr stehe wegen einer offenen Steuerschuld i.H.v. 1.022,15 Euro auf die gewährten Tankungen i.H.v. 2.781,00 Euro netto ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu, den sie im Wege der Aufrechnung der Widerklageforderung der Beklagten gegenüberstelle. Es möge zwar zutreffen, wenn das Arbeitsgericht von der Steuerschuldnerschaft der Klägerin ausgehe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte bei Gewährung der Tankgutscheine Steuern habe abführen müssen. Die Klägerin müsse damit rechnen, dass sie nicht nur auf eine Nachzahlung in Anspruch genommen werde, sondern zudem einen Säumniszuschlag zahlen müsse. Da das Arbeitsgericht auf eine bloße Vermögensgefährdung abgestellt habe, werde höchstvorsorglich als Hilfsantrag ein Freistellungsanspruch geltend gemacht. Auch soweit die Beklagte zu geringe Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 1.891,69 Euro abgeführt habe stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu, der die Widerklageforderung gemäß dem Urteilstenor zu 3 mindere. Würden diese Beträge abgezogen, bestehe die Widerklageforderung nur i.H.v. 3.199,81 Euro. Insofern liege auch nicht nur eine Vermögensgefährdung vor, sondern ein mit Ablauf des Steuerjahres bzw. des Veranlagungsmonats eingetretener Schaden der Klägerin. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Beklagte sei unstreitig ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Jahr 2019 nicht nachgekommen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht, wenn die Beklagte üblicherweise im August eines jeden Jahres wegen Betriebsferien Urlaub gewährt haben sollte, was bestritten werde. Vor der Antragstellung hat das Berufungsgericht auf einen offensichtlichen Fehler bei der Benennung des Zinszeitpunktes im Antrag zu 1 der Klägerin hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat dieser Auslegung zugestimmt (vgl. S. 3 des Protokolls vom 11. Oktober 2021, Bl. 103 der Berufungsakte). Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird die Widerklage abgewiesen soweit das Arbeitsgericht der Beklagten/Widerklägerin im Urteilstenor Ziff. 3 einen Zahlbetrag von mehr als 3.199,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2023 zugesprochen hat. Hilfsweise: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Finanzamt von Nachzahlungen auf Einkommen-, Kirchensteuer und Solidarzuschlag sowie etwaigen Säumniszuschlägen wegen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 unversteuert von der Beklagten an die Klägerin ausgegebenen Tankgutscheinen bis zur Höhe von 1.552,15 Euro freizustellen. 2. Die Berufung der Beklagten/Widerbeklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt zuletzt: Die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird in Bezug auf Ziffer 1. des Urteilstenors dahingehend abgeändert als der Klägerin mehr als 5.832,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit 20. April 2021 zugesprochen worden sind. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird in Bezug auf 3. des Urteilstenors abgeändert: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 Euro nebst fünf Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 1. September 2020 zu bezahlen. Den Beginn des Zinszeitpunktes am 20. April 2021 bzgl. der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 (Tenor zu 1 des angegriffenen Urteils) greift die Beklagte gemäß ihrer Erklärung im Berufungstermin nicht an. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht habe der Klägerin zu Unrecht für das Jahr 2019 Urlaubsabgeltung i.H.v. 4.666,16 Euro brutto zugesprochen. Der Klägerin stehe dagegen für die Jahre 2020 und 2021 nur ein Urlaubsabgeltungsanspruch i.H.v. 5.832,69 Euro brutto zu. Das Unionsrecht diene dazu, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen sich zu erholen. Der Europäische Gerichtshof habe deshalb entschieden, der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer auf den Urlaub hinweisen, ansonsten verfalle er nicht. Logisch setze das voraus, dass der Hinweis, so er erfolgt wäre, tatsächlich zum Erholungsurlaub geführt hätte. Der Europäische Gerichtshof habe aber weder statuiert, dass der Hinweis am Anfang des Jahres erfolgen müsse noch habe er je festgestellt, wann dieser Hinweis zu spät sei. Dies sei auch nicht geboten. Es entspreche der Rechtswirklichkeit, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche im Laufe eines Jahres verwirklichten und das Problem des Resturlaubs erst gegen Ende des Jahres auftrete. Das Unionsrecht verlange auch nicht, dass Arbeitnehmer Urlaub beliebig ansammeln könnten während einer Krankschreibung. Die Beklagte habe ihren Arbeitnehmern regelmäßig Urlaub von drei Wochen während der Betriebsferien im August gewährt. Folgerichtig wäre der vom Europäischen Gerichtshof verlangte Hinweis frühestens danach angebracht gewesen, damit die Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche bis zum Jahresende hätten entsprechend terminieren können. Den früheren Beginn des Zinsanspruches bezüglich der Widerklageforderung gemäß Tenor zu 3 des Urteils hätte die Beklagte schon vor dem Arbeitsgericht belegen können, wenn sie einen Hinweis erhalten hätte. Die Bank der Beklagten habe spätestens am 31. August 2020 über den Widerklagbetrag zugunsten der Klägerin verfügt, sodass der Zinslauf am 1. September 2020 beginne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.