Beschluss
11 TaBV 6/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1002.11TABV6.13.0A
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Leitsätze
§ 36 EBRG sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor. (Rn.52)
Aus § 36 EBRG ergibt sich kein Anspruch des EBR auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des EBR mit den Arbeitnehmern.(Rn.52)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 36 EBRG sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor. (Rn.52) Aus § 36 EBRG ergibt sich kein Anspruch des EBR auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des EBR mit den Arbeitnehmern.(Rn.52) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2) zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist. Der antragstellende EBRA wurde auf Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der „Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung, ABl. 5 bis 15 der erstinstanzlichen Akte) gebildet. Die A.-Gruppe ist hauptsächlich in der Verpackungsindustrie tätig und beschäftigt in Europa ca. 11.500 Arbeitnehmer, davon ca. 1.850 in Deutschland. Der größte Standort in Deutschland liegt in S. mit ca. 1.130 Arbeitnehmern (Beteiligte zu 2). Ausgangspunkt des vorliegenden Streits war, dass der EBRA über das im Konzernverbund der A. Gruppe eingerichtete Intranet einen Bericht über seine jährliche Sitzung vom 02./03.10.2012 mit dem europäischen Management der A. Gruppe veröffentlichen wollte. Die A. Gruppe lehnte die Darstellung wegen inhaltlicher Differenzen am 16.11.2012 ab und bot an, einen gemeinsam abgestimmten Bericht auf der Intranetseite zu veröffentlichen. Darauf leitete der EBRA das vorliegende Beschlussverfahren ein. Er ist der Auffassung, er habe wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 34 EBRG Anspruch darauf, das Intranet eigenständig zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern nutzen zu dürfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setze voraus, dass er sich als Interessenvertretung der gemeinschaftweiten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite auf Augenhöhe begegnen könnten. Dies sei dann nicht gewährleistet, wenn er seine Haltung und die von ihm vertretenen Positionen nicht gemeinschaftsweit kommunizieren könne. § 36 Abs. 1 EBRG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG schlössen eine unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Europäischen Betriebsrat nicht aus. Die Regelungen sollten gewährleisten, dass grenzübergreifende Angelegenheiten und ihre Auswirkungen soweit wie möglich auch den Arbeitnehmern in den einzelnen Niederlassungen transparent gemacht würden. Die Arbeitnehmer müssten erfahren können, was ihre Vertreter im Europäischen Betriebsrat erfahren und beeinflussen könnten. Nur so könne der Europäische Betriebsrat seine Kompetenz und Möglichkeiten darstellen, die er ohne Rückhalt und Verständnis der Belegschaft nicht erhalten und ausbauen könne. Lasse man eine direkte Unterrichtung nur zu, wenn es keine Arbeitnehmervertretungen gebe, sei der Europäische Betriebsrat obsolet. Zudem ergebe sich aus § 35 Abs. 2 EBRG im Umkehrschluss, dass auch mit anderen als nur den Arbeitnehmervertretungen kommuniziert werden dürfe. Auch Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG spreche von der Weitergabe von Informationen an „Dritte". Damit könnten nur die Arbeitnehmer gemeint sein. Die Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG sähen nur eine unmittelbare Information der Arbeitnehmervertretungen vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei es Aufgabe eines Europäischen Betriebsrats, den örtlichen Arbeitnehmervertretern über seine Tätigkeit zu berichten. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gebe, seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu unterrichten. Die Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls, soweit rechtlich zulässig und zweckdienlich, über ihre örtlichen Arbeitnehmervertretungen erfahren, was der Europäische Betriebsrat tue. Auch aus § 35 Abs. 2 EBRG ergebe sich nichts anderes. Da § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG für den Fall des Nichtvorhandenseins von Arbeitnehmervertretungen ein unmittelbares Kommunikationsrecht mit Arbeitnehmern vorsehe, könnten diese auch als „Dritte" im Sinne des § 35 Abs. 2 EBRG gesehen werden. Mit Beschluss vom 26.06.2013 – 5 BV 7/12 – hat das Arbeitsgericht Lörrach – Kammern Radolfzell – die Anträge des EBRA abgewiesen und ausgeführt, der EBRA habe weder einen Anspruch, zu Kommunikationszwecken eine eigene Seite im Intranet zur Verfügung gestellt zu bekommen, noch dass ein von ihm verfasster Beitrag dort eingestellt werde. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem EBRG noch der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009. Denn diese sähen kein unbedingtes Recht des Europäischen Betriebsrats vor, unmittelbar mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren. Gemäß § 36 Abs. 1 EBRG berichte der Europäische Betriebsrat den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gebe, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung. Gemäß § 35 Abs. 2 EBRG seien die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäischen Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden seien, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung gelte nicht gegenüber anderen Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats und nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese nach § 36 EBRG über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten seien, sowie sonstigen im Gesetz konkret benannten Personen. Die durch das EBRG umgesetzte Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen regle in Artikel 10 Abs. 2 die Information der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats an die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder in Ermangelung solcher Vertreter der Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß der Richtlinie durchgeführten Unterrichtung und Anhörung. Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie regle, dass die Mitgliedsstaaten vorsähen, dass den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrats nicht gestattet werde, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Information an Dritte weiter zu geben. Hieraus lasse sich kein Anspruch des EBRA ableiten, eine eigene Seite im Intranet der A. Gruppe nutzen und gestalten zu dürfen. Eine derartige Befugnis setzte voraus, dass dem EBRA das Recht verliehen worden sei, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, unmittelbar in Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu treten. Dies sei jedoch nicht der Fall. § 36 Abs. 2 EBRG regle einen anderen Kommunikationsweg. Hiernach berichte der Europäische Betriebsrat primär den örtlichen Arbeitnehmervertretern. Nur dann, wenn es diese nicht gebe, berichte er den Arbeitnehmern. Dem EBRA sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 1 EBRG nicht ausdrücklich ausschließe, dass der Europäische Betriebsrat auch darüber hinaus Informationen an sämtliche Arbeitnehmer erteile. Dieser könne aber nur innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens handeln. Deutlich werde dies anhand eines Vergleichs der §§ 40 Abs. 2 BetrVG und 39 Abs. 1 EBRG. Während in § 40 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich von „Informations- und Kommunikationstechnik" die Rede sei, fehlten diese Techniken bei der Aufzählung in der entsprechenden Kostenerstattungsvorschrift des § 39 Abs. 1 EBRG. Aus § 40 Abs. 2 BetrVG folge ein Rechtsanspruch des Betriebsrats zur Nutzung eines betriebsüblich zur Kommunikation zur Verfügung gestellten Intranetsystems, auch zur Veröffentlichung eigener Informationen auf einer eigenen Homepage. Eine entsprechende Rechtsgrundlage sehe § 39 Abs. 1 EBRG mangels Erwähnung der Informations- und Kommunikationstechnik jedoch nicht vor. Zudem beinhalteten § 36 Abs. 1 EBRG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 eine klare Regelung der Kommunikationswege. Die Annahme eines unmittelbaren Informationsrechts des Europäischen Betriebsrats gegenüber einzelnen Arbeitnehmern sei mit den vorgenannten Vorschriften nicht vereinbar. § 36 Abs. 1 EBRG, der insoweit Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 inhaltsgleich umsetze, sei sonst überflüssig. Im Übrigen sprächen auch gute Sachgründe für die in der Richtlinie und § 36 Abs. 1 EBRG getroffene Unterscheidung im Berichtsweg. Zum Schutz der Arbeit der örtlichen Arbeitnehmervertretungen sowie zum Schutz des Betriebsfriedens und geordneter Arbeitsabläufe erscheine es sinnvoll und zweckmäßig, Arbeitnehmer in Betrieben nicht möglicherweise unterschiedlichen Mitteilungen und Informationen durch Arbeitnehmervertretungen auszusetzen. Nach § 36 Abs. 1 EBRG obliege es der örtlichen Arbeitnehmervertretung zu entscheiden, ob und in welcher Form Informationen des Europäischen Betriebsrats an die Belegschaft kommuniziert würden. Diese einheitliche Kommunikation verringere sowohl das Risiko betriebsstörender Unruhe und Diskussionen, wie auch die Funktionalität und Akzeptanz der örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor möglichen abweichenden Stellungnahmen des Europäischen Betriebsrats. Da der Europäische Betriebsrat auch nicht unmittelbar demokratisch durch die einzelnen Arbeitnehmer in den Betrieben legitimiert sei, erscheine § 36 Abs. 1 EBRG auch entgegen der Rechtsauffassung des EBRA nicht als Schwächung der Position Europäischer Betriebsräte. Weshalb dieser davon ausgehe, er würde ohne unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit mit den Arbeitnehmern „obsolet", sei nicht verständlich. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 34 EBRG. Dieser erfordere nicht absolute Parität beider Partner. Hieraus Rechte des EBRA in der Kommunikation nach außen abzuleiten, erscheine abwegig. Auch § 35 Absatz 2 EBRG spreche nicht für einen Anspruch. Die Geheimhaltungsvorschrift stehe nicht im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 EBRG. § 36 Abs. 1 EBRG schließe nicht aus, dass der Europäische Betriebsrat auch unmittelbar mit einzelnen Arbeitnehmern kommuniziere. Für diese und andere Fälle könne die Vorschrift des § 35 Abs. 2 EBRG sinnvoll angewendet werden. Gegen diesen, dem EBRA am 17.07.2013 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 13.08.2013 eingereichte und nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 17.10.2013 fristgerecht begründete Beschwerde. Der EBRA führt aus, das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass dem Europäischen Betriebsrat nur diejenigen Rechte zustünden, die ihm ausdrücklich gesetzlich zugestanden würden. Der Vergleich zwischen § 40 Abs. 2 BetrVG und § 39 EBRG sei rechtsfehlerhaft. § 40 Abs. 2 BetrVG sei erst im Jahre 2001 um die Informations- und Kommunikationstechniken ergänzt worden. Folge man dem Ansatz des Arbeitsgerichts, hätten Betriebsräte vor dem Jahre 2001 keinen Anspruch auf derartige Techniken gehabt, was nicht zutreffe (BAG 11.03.1998, 7 ABR 59/96; BAG 11.11.1998, 7 ABR 57/97). Hieran werde deutlich, dass die einem kollektivrechtlichen Gremium zugestandenen Rechte nicht ausdrücklich im Gesetz genannt werden müssten. Es genüge vielmehr, dass sie sich aus diesem ableiten ließen. Aber auch die Auslegung des § 39 EBRG sei fehlerhaft. Zwar sei dem Arbeitsgericht zuzugestehen, dass § 39 EBRG anders als § 40 Abs. 2 BetrVG nicht ausdrücklich die Informations- und Kommunikationstechnik in Bezug nehme. Jedoch enthalte § 39 EBRG entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen abschließenden Katalog der von der zentralen Leitung zu tragenden Kosten. Dies werde durch das Wort „insbesondere" im zweiten Satz des ersten Absatzes besonders deutlich. Es handle sich nur um einen nicht abschließenden Beispielkatalog. Der Wortlaut des § 39 EBRG begründe damit keineswegs die Ablehnung des Anspruchs der direkten Kommunikation der europäischen Belegschaft mittels Intranet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte § 36 EBRG auch keinen „anderen Kommunikationsweg", der eine direkte Kommunikation mit der europaweiten Belegschaft zwingend ausschließe. Vielmehr werde durch die Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass dem Europäischen Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt sei, direkt mit der Belegschaft zu kommunizieren. Dass dieser nach § 36 EBRG vorrangig mit bzw. über die nationalen Arbeitnehmervertretungen kommunizieren solle, schließe die direkte Kommunikation mit der Belegschaft nicht aus. Diese Kommunikationswege stünden dem Europäischen Betriebsrat vielmehr parallel, also nebeneinander zur Verfügung. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Europäische Betriebsrat nicht „unmittelbar demokratisch" gewählt sei. Bereits die Qualifizierung als nicht „unmittelbar demokratisch" erscheine bedenklich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb durch das Recht des Europäischen Betriebsrats auf direkte Kommunikation mit der europaweiten Belegschaft die Arbeit der nationalen Arbeitnehmervertretungen beeinträchtigt werden könne. Die Zuständigkeiten seien unterschiedlich und hätten gerade keine Überschneidungen. Gleiches gelte für die Argumente des Schutzes des Betriebsfriedens und der geordneten Arbeitsabläufe. Es sei nicht erkennbar, dass durch eine direkte Kommunikation der Betriebsfrieden oder die Arbeitsabläufe gestört werden könnten. Weder das deutsche noch das europäische Recht sollten Diskussionen der Belegschaft untereinander verhindern. Im Gegenteil: Die Richtlinie 2009/38/EG sei getragen vom Willen, die Informations- und Anhörungsrechte der europäischen Arbeitnehmer zu stärken und sicherzustellen, dass über grenzübergreifende Angelegenheiten und Entscheidungen in Kenntnis gesetzt würden, um hieraus Handlungsmöglichkeiten ableiten zu können. Ziel der Richtlinie und damit auch des EBRG sei damit gerade nicht, Diskussionen zu verhindern, sondern diese innerhalb der Belegschaft zu ermöglichen und in diese auch europäische Entscheidungen und Aspekte einfließen lassen zu können. Damit müsse es dem Europäischen Betriebsrat aber auch möglich sein, direkt mit der Belegschaft zu kommunizieren. Nur so könne sichergestellt werden, dass dem Anspruch der Arbeitnehmer auf Information über grenzübergreifende Angelegenheiten europaweit Genüge getan werde. Sonst bestehe die Gefahr, dass nicht alle europäischen Arbeitnehmer über alle europaweiten Angelegenheiten Informationen erhielten. Dies könne zu einer Vereitelung oder Erschwerung des Informationsrechts der Arbeitnehmer und der Beschneidung der kollektivrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Europäischen Betriebsrats führen. Das Recht auf direkte Kommunikation ergebe sich auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 34 EBRG. Dieses Gebot beinhaltete, dass der Europäische Betriebsrat auf Augenhöhe mit der zentralen Leitung seine ihm eingeräumten Rechte wahrnehmen könne. Es sei anerkannt, dass aus diesem Gebot auch zu schließen sei, dass die zentrale Leitung, alles zu unterlassen habe, was die Wahrnehmung der dem Europäischen Betriebsrat zustehenden Rechte vereitle oder erschwere. Die Verhinderung einer direkten Kommunikation erschwere jedoch gerade die Möglichkeit der Meinungsbildung und damit der Wahrnehmung der Interessen der europaweiten Belegschaft. Nur im Wege einer direkten Kommunikation könne der Europäische Betriebsrat einerseits gewährleisten, dass alle europäischen Arbeitnehmer den europarechtlich garantierten Anspruch auf Informationserteilung realisieren könnten. Das gelte aber auch umgekehrt. Diese direkte Kommunikation mit der Belegschaft ermögliche dem Europäischen Betriebsrat, sich ein direktes Meinungsbild machen zu können und in seine Tätigkeit einfließen zu lassen. Schließlich sei ein direktes Kommunikationsrecht auch aus § 35 EBRG abzuleiten. Der EBRA beantragt: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 26.06.2013, Aktenzeichen 5 BV 7/12, wird abgeändert und nach den Schlussanträgen in erster Instanz entschieden, nämlich 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Europäischen Betriebsrat eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet einzurichten und ihm diese zur eigenständigen Nutzung einschließlich des Einstellens von Inhalten zum Zwecke der Kommunikation mit der von ihm vertretenen gemeinschaftsweiten Belegschaft zur Verfügung zu stellen; 2. der Antragsgegnerin weiterhin aufzugeben, den vom Europäischen Betriebsrat unter dem Datum des 17.10.2012 redigierten Beitrag über seine jährliche Sitzung ohne Einschränkung und ohne Änderungen und ohne Genehmigung der Arbeitgeberin im gemeinschaftsweiten Intranet einzustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, für einen Anspruch auf Einrichtung einer eigenen Intranetseite existiere weder in der Richtlinie 2009/38/EG vom 6. Mai 2009 noch im EBRG eine Rechtsgrundlage. Eine solche sei aber erforderlich, weil der Europäische Betriebsrat nur innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens handeln dürfe. § 39 EBRG, der die Kostenerstattung regle, sei grundsätzlich eine Anspruchsnorm. Damit müsse sich ein Kostenerstattungs- oder Bereitstellungsanspruch auch unmittelbar aus der Norm selbst ergeben. Es sei falsch zu fordern, alle darüber hinausgehenden Ansprüche müssten ausdrücklich verboten sein. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck einer Anspruchsnorm. § 39 EBRG enthalte gerade nicht die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik. Das Arbeitsgericht verweise zu Recht auf die Unterschiede der Kostenerstattungsvorschriften des § 40 Abs. 2 BetrVG und des § 39 Abs. 1 EBRG. § 39 Abs. 1 EBRG sei § 40 Abs. 2 BetrVG nachgebildet. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, dass § 39 Abs. 1 EBRG die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik nicht enthalte. Damit sei die Schlussfolgerung des EBRA, wegen dieser Nachbildung müssten die heute üblichen Informations- und Kommunikationsmittel auch dem Europäischen Betriebsrat zur Verfügung stehen, falsch. Denn der Gesetzgeber habe eine Differenzierung vorgenommen. Das EBRG existiere in seiner jetzigen Form nach einer umfassenden Novellierung seit 2011. Zu diesem Zeitpunkt habe § 40 Abs. 2 BetrVG die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik bereits seit zehn Jahren enthalten. Trotzdem habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, Informations- und Kommunikationstechniken in die Kostenerstattungsvorschrift des § 39 Abs. 1 EBRG aufzunehmen. Insoweit sei § 39 Abs. 1 EBRG eindeutig. Ein Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik lasse sich deshalb gerade nicht aus dem Gesetz ableiten. Auch das Wort „insbesondere" helfe dem EBRA nicht weiter. Dieses beziehe sich nicht auf die zur Verfügung zu stellenden Räume und sachlichen Mittel etc., sondern nach seiner Satzstellung zu Beginn des Satzes auf die tatsächliche Arbeitsausführung, nämlich Sitzungen und laufende Geschäftsführung. Dabei zähle die Kommunikation zur laufenden Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats. Damit sei bereits kein Raum gegeben, aus dem Wort „insbesondere" weitere Mittel wie auch die Informations- und Kommunikationstechnik herzuleiten. Im Übrigen sei es auch fernliegend, aus diesem Wort den Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik herzuleiten, auf den der Gesetzgeber bewusst verzichtet habe. § 36 Abs. 1 EBRG gewähre keinen Anspruch auf uneingeschränkte Kommunikation des Europäischen Betriebsrats mit den Arbeitnehmern. Die Vorschrift regle vielmehr abschließend den Kommunikationsweg für den Europäischen Betriebsrat. Dieser berichte den örtlichen Arbeitneh-mervertretern. Nur dann, wenn es diese nicht gebe, berichte er den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen direkt. Eine weitere Regelung enthalte § 36 Abs. 1 EBRG nicht. Dies ergebe sich bereits aus der insoweit eindeutigen Überschrift „Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter". Sei dem Europäischen Betriebsrat die direkte Kommunikation mit den Arbeitnehmern immer erlaubt, wäre § 36 Abs. 1 EBRG überflüssig. Dann könne sich der Europäische Betriebsrat jeweils aussuchen, welchen Kommunikationsweg er wähle. § 36 Abs. 1 EBRG gebe aber gerade einen Kommunikationsweg vor. Es sei nicht ersichtlich, wie der EBRA aus dieser eindeutigen Regelung parallele Kommunikationswege herleiten wolle. Dieses Verständnis diene vor allem dem Schutz der örtlichen Arbeitnehmervertretungen. Arbeitnehmer sollten nicht möglicherweise unterschiedlichen Mitteilungen und Informationen durch unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen ausgesetzt sein. Daher könne nach § 36 Abs. 1 EBRG die örtliche Arbeitnehmervertretung entscheiden, ob und in welcher Form sie Informationen des Europäischen Betriebsrats an die Belegschaft kommuniziere. Auch die Überschrift zu Artikel 10 der Richtlinie 2009/38/EG stütze dieses Verständnis. Artikel 10 Abs. 2 regle dieselben Kommunikationswege wie § 36 Abs. 1 EBRG und sei überschrieben mit „Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter". Daraus ergebe sich eindeutig, dass die vorgesehenen Kommunikationswege die örtlichen Arbeitnehmervertretungen schützen sollten. Dem widerspräche, wenn der Europäische Betriebsrat immer auch unmittelbar an die Arbeitnehmer herantreten könne. Es sei auch sachgerecht, die örtlichen Arbeitnehmervertretungen zu schützen. Es könne durchaus vorkommen, dass ein Europäischer Betriebsrat den Interessen einer einzelnen nationalen Arbeitnehmervertretung nicht gerecht werden könne. Der Europäische Betriebsrat müsse die Interessen aller gemeinschaftsweiten Arbeitnehmer verfolgen. Demgegenüber verfolge die nationale Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nationale Interessen. Es sei daher durchaus in ihrem Interesse abzuwägen, welche Informationen sie an ihre Arbeitnehmer weitergebe und in welcher Form und im welchem Umfang sie dies mache. Eine Berichtspflicht des Europäischen Betriebsrats bestehe aber nur gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen. Unterschiedliche Interessen des Europäischen Betriebsrats und der nationalen Arbeitnehmervertretung könnten z.B. bei einer geplanten Produktionsverlagerung von einem europäischen Land in ein anderes entstehen. Aus dem Ziel des Schutzes der nationalen Arbeitnehmervertretungen folge automatisch auch das Ziel des Schutzes des Betriebsfriedens und der geordneten Arbeitsabläufe, wie das Arbeitsgericht zu Recht anführe. Selbstverständlich sei der Betriebsfrieden gestört, wenn unterschiedliche Gremien unterschiedliche Interessen verfolgten und beide unmittelbar mit den Arbeitnehmern kommunizierten. Es gehe nicht darum, Diskussionen der Belegschaft untereinander zu verhindern. Dem widerspreche nicht, wenn der Europäische Betriebsrat zunächst nur an die örtlichen Arbeitnehmervertretungen berichte und diese dann Informationen an die Arbeitnehmer weitergäben. Der EBRA stelle den Kommunikationsweg falsch dar, indem er eine Gefahr sehe, wenn das Informationsrecht auf die nationalen Arbeitnehmervertretungen begrenzt werde. § 36 Abs. 1 EBRG begrenze das Kommunikationsrecht nicht auf die nationalen Arbeitnehmervertretungen. Vielmehr seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu informieren, wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gebe. Eine Vereitelung oder Erschwerung des Informationsrechts sei hierin nicht zu erkennen. Fernliegend sei die Ansicht des EBRA, ein Recht auf direkte Kommunikation mit den Arbeitnehmern ergebe sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 34 EBRG. Die Vorschrift sei keine Anspruchsnorm. Die Kommunikation regle § 36 Abs. 1 EBRG abschließend. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit es die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erschwere, wenn er nicht unmittelbar mit den Arbeitnehmern kommunizieren könne. Auch einem Wirtschaftsausschuss sei es möglich, „auf Augenhöhe" seine Aufgaben wahrzunehmen, ohne dass er unmittelbar mit den Arbeitnehmern kommuniziere. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den Europäischen Betriebsrat etwas anders gelten solle. Inwieweit sich aus § 35 EBRG ein direktes Kommunikationsrecht ergeben solle, führe der EBRA bereits nicht mehr aus. Daraus ergebe sich keine Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Kommunikation. Soweit § 35 EBRG eine besondere Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen gegenüber Arbeitnehmern vorsehe, ergebe sich der Anwendungsbereich aus § 36 Abs. 1 EBRG und sei damit auch auf den Fall beschränkt, dass es keine örtliche Arbeitnehmervertretung gebe. Nur in dem Fall informiere der Europäische Betriebsrat die Arbeitnehmer direkt und dürfe er geheimhaltungspflichtige Informationen nicht weitergeben. Auch ein Anspruch auf Einstellung des Beitrags vom 17. Oktober 2012 ohne Einschränkung, Änderungen und Genehmigung der A.-Gruppe in das gemeinschaftsweite Intranet bestehe nicht. Gegen eine unmittelbare Information der gemeinschaftsweiten Arbeitnehmer sprächen die genannten Argumente. Der EBRA müsse einen Bericht lediglich den örtlichen Arbeitnehmervertretungen zur Verfügung stellen. Daneben ergebe sich die Verpflichtung zur Einholung des Einverständnisses der A.-Gruppe auch aus Ziffer 6.8 der EBRA-Vereinbarung. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf die EBRA-Vereinbarung vom 23.10.2002 (ABl. 3 bis 11 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. B. I. Die Beschwerde des EBRA ist zulässig. Sie ist statthaft und auch gem. § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. 1. An der Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Der EBRA hat weder einen Anspruch, eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet einzurichten und diese zur eigenständigen Nutzung einschließlich des Einstellens von Inhalten zur Kommunikation mit der von ihm vertretenen Belegschaft. Denn es fehlt an einer – erforderlichen – Anspruchsgrundlage. a) Auf die EBRA-Vereinbarung kann der EBRA sein Begehren nicht stützen. Die hier wesentlichen Bestimmungen der EBRA-Vereinbarung lauten auszugsweise: „1. Grundsätze 1.2 Die Vereinbarung wird dazu beitragen, den Geist der Zusammenarbeit zwischen dem Management und der Arbeitnehmer/innen der europäischen Betriebe von A. durch einen verstärkten Informationsaustausch und Dialog einerseits zwischen dem Management und Arbeitnehmervertreter/innen sowie andererseits unter den Arbeitnehmervertretern/innen im Europäischen Betriebsrat A. zu verbessern und auszubauen. 6. Konstituierende Sitzung - Ausschuß - Geschäftsführung des EBRA 6.6 Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/-innen bilden gleichzeitig den Ausschuß. 6.8 Der Ausschuß ist verantwortlich für die Koordination mit der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertreter/-innen. Er entscheidet gemeinsam mit dem Sekretariat (in Vertretung des Managements) über Ort und Zeit der Treffen, die Erstellung der Tagesordnung, die Erstellung und Abfassung des Protokolls der gemeinsamen Sitzungen mit der zentralen Leitung sowie die Mitteilungen und Bekanntmachungen darüber. 11. Kosten- und Sachaufwand 11.2 Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung wird die A. Gruppe in Europa in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und personelle Unterstützung zur Verfügung stellen. 16. Schlußbestimmungen 16.1 Da sich die zentrale Leitung der A. Limited außerhalb der durch die Richtlinie abgedeckten Staaten befindet, wird die Vereinbarung dem deutschen Recht, insbesondere dem Gesetz über Europäische Betriebsräte unterstellt. Ausgenommen bleiben diejenigen Angelegenheiten, deren Regelung in dieser Vereinbarung ausdrücklich der jeweiligen nationalen Gesetzgebung bzw. Tradition / Praxis überlassen wurde. 16.2 Der deutsche Text gilt als verbindlich für Auslegungsfragen aus dieser Vereinbarung.“ Aus diesen Regelungen ist keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des EBRA herzuleiten. Ausweislich Nr. 6.8 entscheidet nicht der Ausschuss des EBRA allein, sondern nur gemeinsam mit dem Sekretariat (in Vertretung des Managements) über Erstellung und Abfassung des Protokolls der gemeinsamen Sitzungen mit der zentralen Leitung sowie die Mitteilungen und Bekanntmachungen darüber. Nr. 11.2 verpflichtet die A. Gruppe in Europa lediglich, dem EBRA in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und personelle Unterstützung zur Verfügung stellen, schweigt sich aber über die Einrichtung eines Intranets zur direkten Kommunikation ohne Einflussmöglichkeit durch die Arbeitgeberseite aus. Dagegen ergibt sich aus den Grundsätzen Nr. 1.2, dass es bei der EBRA-Vereinbarung darum geht, den Informationsaustausch und Dialog lediglich zwischen dem Management und den Arbeitnehmervertreter/innen sowie unter den Arbeitnehmervertretern/innen zu verbessern und auszubauen, nicht aber zwischen dem EBRA und den Arbeitnehmern selbst. b) Ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 2 EBRG ergibt sich ebenfalls nicht. Zwar ist dem EBRA zuzugeben, dass aus dem Fehlen der Kommunikationseinrichtungen im Gesetzestext des § 39 Abs. 1 Satz 2 EBRG noch nicht zu folgern ist, dass der Europäische Betriebsrat hierauf keinen Anspruch habe. Denn es ergeben sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/4808, S. 12) keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bewusst die Kommunikationstechnik bei der Novellierung 2011 außen vor gelassen hat. Zwar greift das Argument des EBRA bezüglich des Wortes „insbesondere“ nicht. Denn dieses bezieht sich in der Tat nur auf die tatsächliche Arbeitsausführung, nicht aber auf die hierfür zu verwendenden Mittel. Allerdings sind „sachliche Mittel“ zur Verfügung zu stellen, worunter auch Kommunikationseinrichtungen zu subsumieren sind. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der Üblichkeit. In welchem Umfang ein Europäischer Betriebsrat mit sachlichen Mitteln auszustatten ist, richtet sich in erster Linie nach der üblichen Ausstattung im Unternehmen/Konzern (Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 39 Rn. 5), aber auch nach der Frage, was der Europäische Betriebsrat mit der Nutzung bezweckt, sprich, ob die bezweckte Nutzung der begehrten sachlichen Mittel im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben liegt. Denn einerseits muss der Europäische Betriebsrat arbeitsfähig sein, andererseits dürfen ihm weder unzulässige Vorteile gewährt noch dürfen die berechtigten Interessen der Belegschaft, deren Arbeitnehmervertretungen sowie der zentralen Leitung beeinträchtigt werden. aa) Der EBRA bezweckt mit der begehrten Einrichtung des Intranets, ohne Kontrolle oder vorherige Abstimmung mit der Arbeitgeberin jederzeit direkt in Kommunikation mit der gemeinschaftsweiten Belegschaft treten zu können. bb) Diese Zielsetzung ist weder durch Nr. 1.2 noch 6.8 der EBRA-Vereinbarung (wie bereits ausgeführt) noch durch § 36 Abs. 1 EBRG gedeckt. § 36 EBRG, der Art. 10 Abs. 2 EBR-RL umsetzt und insoweit wortidentisch ist, sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern vor. Zu Recht verweist die Beteiligte zu 2 auf die klare Formulierung in der Überschrift. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gibt und es sich nicht um vertraulich mitgeteilte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (vgl. § 35 Abs. 2 bis 4 EBRG), wird direkt den Arbeitnehmern berichtet. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll mit dieser Regelung zwar gewährleistet werden, dass „die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung auch die Arbeitnehmer in den örtlichen Niederlassungen erreicht“ (BR-Drucks. 251/96, S. 51). Allerdings nimmt das Gesetz dabei eindeutig den Weg über die vorhandenen örtlichen Arbeitnehmervertretungen. Allein diese sind – soweit existent – Gläubiger des Anspruchs (vgl. hierzu Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 36 Rn. 4). Damit ergibt sich aus § 36 EBRG gerade kein Anspruch auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des Europäischen Betriebsrats mit den Arbeitnehmern. Vielmehr ist ein anderer Kommunikationsweg gesetzlich vorgeschrieben. Warum es erforderlich sein soll, diesen gesetzlich geregelten Kommunikationsstrang zu Lasten der Kompetenzen der örtlichen Arbeitnehmervertretungen zu überbrücken, ergibt sich nicht. Folglich hat der Europäische Betriebsrat bei der Existenz örtlicher Arbeitnehmervertretungen keinen Anspruch auf unmittelbare Kommunikation mit Hilfe des Intranets (HzA/Ricken, Gruppe 25, Rn. 292). cc) Aus § 34 EBRG ergibt sich nichts anderes, weil die Kommunikation – worauf die Beteiligte zu 2) richtig hinweist – in § 36 EBRG geregelt ist. dd) Warum sich aus § 35 EBRG etwas anderes ergeben soll, führt der EBRA nicht nachvollziehbar aus. Die Vorschrift hat nichts mit dem Kommunikationsweg zu tun, sondern regelt die Geheimhaltungspflicht. Nachdem somit der EBRA mit seinen Anträgen ein Ziel verwirklichen will, das nicht von seiner gesetzlichen Aufgabe gedeckt ist, scheitert sein Begehren an der Erforderlichkeit. Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).