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Beschluss

11 TaBV 6/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:1223.11TABV6.14.0A
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Leitsätze
Gewerkschaftsbeauftragte können zu den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses als Sachverständige hinzugezogen werden, soweit dies in der EBR-Vereinbarung vorgesehen ist oder im Einzelfall erforderlich ist. Einer generellen Hinzuziehung ohne Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, steht die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG entgegen. § 31 BetrVG kann hierfür nicht analog angewendet werden.(Rn.64) (Rn.67)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell, vom 04.06.2014 - 5 BV 1/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewerkschaftsbeauftragte können zu den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses als Sachverständige hinzugezogen werden, soweit dies in der EBR-Vereinbarung vorgesehen ist oder im Einzelfall erforderlich ist. Einer generellen Hinzuziehung ohne Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, steht die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG entgegen. § 31 BetrVG kann hierfür nicht analog angewendet werden.(Rn.64) (Rn.67) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell, vom 04.06.2014 - 5 BV 1/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Europäische Betriebsrat der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) Gewerkschaftsvertreter zu seinen Sitzungen einladen darf, wenn diese keine Kosten für die Beteiligte zu 2) verursachen. Der antragstellende EBRA wurde auf Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der „Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: ERBA-Vereinbarung, ABl. 4 bis 14 der erstinstanzlichen Akte) gebildet. Die A.-Gruppe ist hauptsächlich in der Verpackungsindustrie tätig und beschäftigt in Europa ca. 11.500 Arbeitnehmer, davon ca. 1.850 in Deutschland. Der größte Standort in Deutschland liegt in S. mit ca. 1.130 Arbeitnehmern (Beteiligte zu 2). Die wesentlichen Bestimmungen der ERBA-Vereinbarung vom 23.10.2002 lauten: 7. Sitzungen des EBRA 7.1 Der EBRA hält eine Sitzung pro Jahr an einem geeigneten Standort ab. Der Ausschuss und das Sekretariat regeln näheres hierzu. Diese erfolgt im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Jahresabschlusses von A.. Weitere Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Leitung der A. Gruppe in Europa. 7.2 Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende des EBRA im Verhinderungsfall einer seiner/ihrer Stellvertreter/-in schriftlich spätestens sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In Abstimmung mit dem Ausschuss hat das Sekretariat die Aufgabe, die Sitzungsunterlagen vorzubereiten und zu erstellen, siehe im Übrigen Ziffer 7.5. 7.3 Die Sitzungen des EBRA dauern in der Regel zwei Tage inklusive interner Vor- und Nach-bereitungen der Sitzungen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände mehr Zeit benötigen. 7.4 Die A. Gruppe in Europa wird bei den gemeinsamen Sitzungen im allgemeinen durch die Geschäftsführer der Unternehmensbereiche von A. vertreten. Stellvertretung ist möglich. 7.5 Die für die Sitzungen notwendigen Materialien sowie die Sitzungsprotokolle werden vom Sekretariat rechtzeitig in einer der unter Punkt 7.6 aufgeführten Sprachen spätestens jedoch 3 Wochen vor beziehungsweise 4 Wochen nach den Sitzungsterminen verschickt. Entsprechendes gilt für die Sitzungen des Ausschusses. Das Management stellt sicher, dass sie dem Ausschuss die Sitzungsunterlagen in Deutsch und/oder Englisch mindestens 1 Woche vor der ordentlichen Sitzung zustellen. 7.6 Die Konzernsprache ist Englisch. Solange es jedoch von Sitzungsteilnehmern für erforderlich angesehen wird, erfolgt während der Sitzungen des EBRA und des Ausschusses inklusive der internen Sitzungen eine Simultan-Verdolmetschung derzeit für Deutsch, Französisch, Niederländisch, Portugiesisch, Italienisch, Schwedisch, Englisch, Finnisch und Spanisch. 8. Sachverständige 8.1 Die Arbeitnehmervertreter/-innen können einen Sachverständigen nach ihrer Wahl zur Beratung und Unterstützung des EBRA und des Ausschusses bestimmen und zu den jeweiligen Sitzungen einladen. Sachverständige haben kein Stimmrecht. 8.2 Sachverständige können mit beidseitigem Einverständnis zur Teilnahme an den Sitzungen des EBRA und des Ausschusses für spezifische Tagesordnungspunkte eingeladen werden. Der EBRA hat gegen die Beteiligte zu 2) das vorliegende Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Lörrach eingeleitet und beantragt, dieser aufzugeben, es zu unterlassen, seine Arbeit zu behindern, indem diese ihm untersage, Gewerkschaftsvertreter, die keine Kosten verursachten, zu seinen Sitzungen einzuladen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, hilfsweise festzustellen, dass er für die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an seinen Sitzungen keine Zustimmung der Beteiligten zu 2) benötige. Er dürfe unabhängig von einer Zustimmung der Beteiligten zu 2) Gewerkschaftsvertreter zu seinen Sitzungen einladen. Nummer 8 der ERBA-Vereinbarung vom 23.10.2002 betreffe nur die gemeinsamen Sitzungen zwischen ihm und der Beteiligten zu 2). Über diese hinaus bedürften weitere Sachverständige, die kostenneutral für die Beteiligte zu 2) blieben, nicht derer Zustimmung. Dies ergebe sich bereits aus § 39 Abs. 2 EBRG, der lediglich die Beschränkung der Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen vorsehe und die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch eine Vereinbarung. Die kostenneutrale Einladung weiterer Sachverständiger durch den Europäischen Betriebsrat könne nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Zudem sei § 31 BetrVG analog anzuwenden. Er habe das Hausrecht in seinen Sitzungen und könne unabhängig vom Willen der Beteiligten zu 2) über die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern entscheiden. Dies kollidiere auch nicht mit der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit der Sitzungen. Die Beteiligte zu 2) behindere ihn durch ihr Verhalten auch, indem sie vehement und wiederholt die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Sitzungen untersage. Die Beteiligte zu 2) hat vor dem Arbeitsgericht Antragsabweisung beantragt und vorgetragen, die EBRA-Vereinbarung vom 22.10.2002 regle das Teilnahmerecht an Sitzungen des EBRA abschließend. Dieses bestehe nur für einen Sachverständigen. Gewerkschaftsvertreter hätten bei Sitzungen des Europäischen Betriebsrats kein originäres Teilnahmerecht. Für eine analoge Anwendung des § 31 BetrVG sei kein Raum. Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats seien nach § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG zwingend nichtöffentlich. Eine Ausnahmevorschrift wie in § 31 BetrVG finde sich im EBRG nicht. Es handele sich auch nicht um eine unvorhergesehene Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich und bewusst dagegen ausgesprochen, auch im EBRG eine Teilnahmeberechtigung von Gewerkschaftsbeauftragten aufzunehmen. Gewerkschaftsvertreter könnten nur als Sachverständige gemäß Ziffer 8 der EBRA-Vereinbarung an den Sitzungen teilnehmen. Hier müsse aber im Einzelfall entschieden werden, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Sie sei mit der Teilnahme von mehr als einem Gewerkschaftsvertreter an Sitzungen des EBRA nicht generell einverstanden. Es gebe auch keinen Rechtsgrund, aus dem heraus dieser die Teilnahme weiterer Gewerkschaftsvertreter verlangen könne. Mit Beschluss vom 04.06.2014 - 5 BV 1/14 - hat das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - die Anträge des EBRA zurückgewiesen und ausgeführt, die Anträge seien unbegründet. Der EBRA habe keinen Anspruch darauf, dass mehr als ein Gewerkschaftsvertreter ohne besonderen Grund an seinen Sitzungen teilnehme, auch wenn dies keine Kosten für die Beteiligte zu 2) verursache. Deshalb behindere die Beteiligte zu 2) auch nicht die Arbeit des EBRA, wenn sie ihm dies untersage. Das EBRG sehe kein Teilnahmerecht für Gewerkschaftsvertreter bezüglich der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats vor. Vielmehr seien die Sitzungen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG zwingend nichtöffentlich. Eine Ausnahmevorschrift hiervon gebe es im EBRG nicht. Eine Analogie zu § 31 BetrVG sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG einem Antrag des Bundesrats auf Einführung eines Teilnahmerechts von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats ausdrücklich nicht entsprochen (BT- Drucks. 13/5021, S. 7f). Es sei nur die Regelung aufgenommen worden, dass sich der Europäische Betriebsrat von Sachverständigen seiner Wahl unterstützen lassen könne, die auch Beauftragte von Gewerkschaften sein könnten. Es bestehe daher nach deutschem Recht kein originäres Teilnahmerecht für Gewerkschaftsvertreter an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats. Weder das Völkerrecht noch das Verfassungsrecht geböten eine analoge Anwendung des § 31 BetrVG, jedenfalls nicht, soweit auch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte ein Teilnahmerecht an den Sitzungen erhielten, wie dies die Antragstellung des EBRA impliziere. Auch Art. 1 des ILO-Übereinkommens Nr. 135 erfordere nicht, dass betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte geschützt und gefördert würden. Die EBRA-Vereinbarung regle kein Teilnahmerecht mehrerer Gewerkschaftsvertreter, wie vom EBRA angenommen. Vielmehr ergebe sich aus Ziffer 8.1 nur das Teilnahmerecht eines Sachverständigen. Der Begriff des Sachverständigen impliziere, dass eine Person hinzugezogen werde, die Kenntnisse und Erfahrungen habe, die im Gremium nicht vorhanden seien und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des EBRA erforderlich seien. Dies treffe nicht pauschal in jedem Fall einer Sitzung des EBRA für jeden Gewerkschaftsvertreter zu. Ein Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsvertreters unabhängig vom Sachverstand regle die EBRA-Vereinbarung nicht. Da der EBRA (jedenfalls) nicht berechtigt sei, unabhängig von den konkreten Gründen und Besprechungsthemen in seinen Sitzungen unbegrenzt Gewerkschaftsvertreter teilnehmen zu lassen, seien die Anträge zurückzuweisen. Gegen diesen, dem EBRA am 25.06.2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 22.07.2014 eingereichte und sogleich begründete Beschwerde. Der EBRA führt aus, das Arbeitsgericht habe die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.05.2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen falsch ausgelegt. Die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen hindere den Betriebsrat nicht daran, situationsabhängig unterschiedliche Personen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen. Dies stehe nicht in Widerspruch zur grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit. Der Zweck der Nichtöffentlichkeit liege nicht in der Bevormundung des Gremiums, sondern im Schutz des Gremiums und seiner Arbeit. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats könne nicht weitergehender sein, als die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Betriebsrats. Darüber hinaus befinde sich § 27 EBRG im grundsätzlich subsidiären Teil des EBRG, was bedeute, dass er nur zum Zuge komme, soweit eine Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat nicht vorliege und dieser kraft Gesetzes bestehe. Vorliegend existiere jedoch die EBRA-Vereinbarung. § 31 BetrVG ermögliche nicht die Teilnahme der Gewerkschaften an Betriebsratssitzungen an sich, sondern stelle sicher, dass selbst wenn lediglich eine Minderheit der Betriebsräte die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an einer Betriebsratssitzung wünsche, dies auch durchsetzbar sei. Im Umkehrschluss aus § 31 BetrVG werde deutlich, dass durch mehrheitlichen Beschluss des Betriebsrats die Hinzuziehung von Gewerkschaftsvertretern zu Betriebsratssitzungen uneingeschränkt möglich sei und keiner Anspruchsgrundlage in Form einer expliziten Norm bedürfe. Dies bedeute, dass der Grundsatz, dass der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss eine Hinzuziehung von Gewerkschaftsvertretern zu Betriebsratssitzungen jederzeit veranlassen könne, gerade nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoße. Folglich sei die Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Übernahme des Wortlauts des § 31 BetrVG in das EBRG dahingehend auszulegen, dass dieser - nur - der Hinzuziehung von Gewerkschaftsvertretern zu Sitzungen des Europäischen Betriebsrats durch Entscheidung von Minderheiten des Europäischen Betriebsrats entgegentrete. Hierdurch spreche sich der Gesetzgeber jedoch nicht grundsätzlich gegen die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats aus. Schon diese Auffassung betrachte er im Lichte der Richtlinie kritisch. Denn diese betone in den Erwägungsgründen ausdrücklich die Rolle der Gewerkschaft; Erwägungsgrund Nr. 27 weise darauf hin, dass die Rolle der anerkannten Gewerkschaftsorganisationen anzuerkennen sei, so dass Arbeitnehmervertreter von diesen Unterstützung erhielten. Der deutsche Gesetzgeber setze sich somit in seiner Umsetzung der Richtlinie in Widerspruch zu diesem Erwägungsgrund. Jedenfalls verstoße die Auslegung der Äußerungen des deutschen Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 13/5021, dass die Teilnahme von Gewerkschaften an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats grundsätzlich gegen das Gebot der Öffentlichkeit verstoße, gegen die Richtlinie. Es sei eine richtlinien-konforme Auslegung vorzunehmen. Daher könnten die Äußerungen des deutschen Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 13/5021 nur dahingehend ausgelegt werden, dass Gewerkschaftsvertreter zwar grundsätzlich durch Beschluss des Europäischen Betriebsrats zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden könnten, allerdings nicht auf Antrag einer Minderheit, was vorliegend nicht gegeben sei, da er einheitlich entschieden habe. Soweit das Arbeitsgericht die Hinzuziehung des Gewerkschaftsvertreters nach § 39 Abs. 2 EBRG an der Eigenschaft als Sachverständiger scheitern lasse, sei auf Folgendes hinzuweisen: § 39 EBRG gelte trotz der EBRA-Vereinbarung, weil sich die Vorschrift nicht im subsidiären Teil des EBRG, sondern im zwingenden Teil befinde. § 39 EBRG könne auch nicht ohne weiteres abbedungen werden. Nach § 39 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz EBRG könne durch Vereinbarung lediglich von der Kostentragungspflicht für einen Sachverständigen abgewichen werden könne. Dies bedeute, dass nicht durch Vereinbarung die Anzahl der Sachverständigen an sich eingeschränkt werden könne. Nr. 8 der EBRA-Vereinbarung, die das Thema Sachverständige behandle, sei in diesem Lichte auszulegen und könne nicht dazu führen, dass nur ein Sachverständiger unabhängig von der Kostentragung vom Europäischen Betriebsrat hinzugezogen werden könne. § 39 Abs. 2 Satz 2 EBRG wäre überflüssig, soweit man ihn lediglich dahingehend auslegen würde, dass Gewerkschaftsvertreter unter denselben Bedingungen wie andere Personen als Sachverständige hinzugezogen werden könnten. Das sei bereits dem vorherigen Satz zu entnehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Satz im Zusammenhang mit der Frage nach der Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats eingefügt habe. Dies könne nur zu dem Schluss führen, dass die Eigenschaft des Gewerkschaftsvertreters als Interessenvertreter von Arbeitnehmern und dem damit zusammenhängenden Wissen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihn grundsätzlich zum Sachverständigen in Belangen der Beschäftigung und Arbeitnehmervertretung mache, er somit nicht Sachverständiger im eigentlichen Sinne sein müsse, sondern in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsvertreter per se als Sachverständiger gelte. Auch die Erforderlichkeit müsse im Lichte der Rolle von Gewerkschaftsorganisationen gemäß der Richtlinie ausgelegt werden; sie ergebe sich bereits aus dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Sehe man den Gewerkschaftsvertreter lediglich als gewöhnlichen Sachverständigen, beruhe die Erforderlichkeit der Hinzuziehung von zwei unterschiedlichen Gewerkschaftsvertretern auf der Organisation der Arbeitnehmer. § 39 Abs. 2 Satz 1 EBRG spreche durchaus von Sachverständigen in der Mehrzahl. Dieser gebe dem Europäischen Betriebsrat das Recht, sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen zu lassen. Soweit die Beteiligte zu 2) einen Gewerkschaftsvertreter einer Organisation als Sachverständigen akzeptiere, stelle sie sich in Widerspruch, wenn sie dem zweiten Gewerkschaftsvertreter die Sachverständigeneigenschaft abspreche. Die Gewerkschaftsvertreter könnten daher sowohl als Sachverständige im eigentlichen Sinne nach § 39 Abs. 2 S. 1 EBRG hinzugezogen werden als auch als Gewerkschaftsvertreter nach § 39 Abs. 2 S. 2 EBRG. Die Arbeitnehmer würden hälftig von zwei Gewerkschaftsorganisationen vertreten. Von jeder solle jeweils ein Gewerkschaftsvertreter den Sitzungen beiwohnen. Es handle sich um UNI (Union Network International) und industriAll (industriAll European Trade Union) - beide Organisationen befänden sich im Verzeichnis der Europäischen Organisationen der Sozialpartner, die gemäß Art. 154 AEUV gehört würden (Verzeichnis als Anlage EBR 4). Die Richtlinie verweise in ihrem Erwägungsgrund Nr. 27 ausdrücklich auf die Organisationen aus diesem Verzeichnis und ihre besondere Rolle in der Unterstützung von Arbeitnehmervertretern. Das Verzeichnis weise aktuell 15 solcher Gewerkschaftsverbände aus, jedoch nur die zwei erwähnten seien tatsächlich bei ihm vertreten. Es sei aufgrund der branchenbezogenen Aufteilung auch nicht zu erwarten, dass die Anzahl der Gewerkschaftsorganisationen, die bei ihm vertreten seien, bedeutend steige. Daher handle es sich um eine überschaubare Zahl von Gewerkschaftsvertretern. Klarstellend sei die Antragstellung um den Hilfsantrag zum Antrag zu 1. ergänzt. Es handle sich um eine Präzisierung in Form einer Einschränkung. Der EBRA beantragt: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 04.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wird abgeändert und nach den folgenden Anträgen entschieden: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeit des Antragstellers zu behindern, indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, Gewerkschaftsvertreter, die keine Kosten für die Antragstellerin verursachen, zu Sitzungen des Antragstellers einzuladen. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeit des Antragstellers zu behindern, indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, jeweils einen Gewerkschaftsvertreter einer im Europäischen Betriebsrat vertretenen zuständigen gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2009/38/EG anerkannten Gewerkschaftsorganisation, der keine Kosten für die Antragsgegnerin verursacht, zu Sitzungen des Antragstellers einzuladen. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2.: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller für die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Sitzungen des Antragstellers keine Zustimmung der Antragsgegnerin benötigt. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1. oder 2. durch die Antragsgegnerin wird dieser ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld angedroht. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, Antrag 1) sei auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, mithin zu unbestimmt und damit unzulässig. Der EBRA beantrage generell und uneingeschränkt - ohne konkret einen Gewerkschaftsvertreter einer konkreten Gewerkschaft zu benennen und ohne Hinweis darauf, ob es sich um eine in der A.-Gruppe vertretene Gewerkschaft handle -, dass sie es zu unterlassen habe zu untersagen, Gewerkschaftsvertreter, die keine Kosten verursachten, zu Sitzungen einzuladen. Dies laufe auf ein unzulässiges Rechtsgutachten hinaus. Der Antrag sei auch unbegründet. Der EBRA habe keinen Anspruch darauf, dass mehr als ein Gewerkschaftsvertreter an seinen Sitzungen teilnehme. Dem Anspruch des EBRA stehe der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit in § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG entgegen. Der Europäische Betriebsrat könne von der zwingenden Nichtöffentlichkeit nur insoweit abweichen, als das Gesetz eine entsprechende Ausnahmevorschrift vorsehe. So könnten Gewerkschaftsvertreter nach § 39 Abs. 2 Satz 1 u. 2 EBRG als Sachverständige an den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats teilnehmen. Eine generelle Ausnahme von der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats für Gewerkschaftsvertreter kenne das EBRG – anders als § 31 BetrVG für deutsche nationale Betriebsräte nicht. Ohne § 31 BetrVG hätten Gewerkschaften im deutschen Betriebsverfassungsrecht anders als in § 46 BetrVG für Betriebsversammlungen kein selbstständiges Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen. Diese Ausnahmevorschrift habe der Gesetzgeber bewusst nicht in das EBRG übernommen. Er habe sich vielmehr ausdrücklich gegen eine Teilnahmeberechtigung für einen Gewerkschaftsbeauftragten entschieden, die über den Status eines Sachverständigen hinausgehe (vgl. BT-Drs. 13/5021, Seite 7). Damit seien die gleichen Vorschriften für die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen für den Europäischen Betriebsrat wie für den deutschen Betriebsrat anzuwenden, mit dem einzigen - aber wesentlichen - Unterschied, dass es für den Europäischen Betriebsrat keine Ausnahmevorschrift für die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern gebe. Folglich gebe es für diese kein originäres Teilnahmerecht an den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats, was dieser ihnen auch nicht einräumen könne. Dies sei eine zwingende Folge aus der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats. Die EBRA-Vereinbarung weiche von der zwingenden Nichtöffentlichkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG nicht ab, unabhängig davon, ob § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG zum subsidiären Teil des EBRG gehöre oder nicht. Der EBRA messe der Rolle der Gewerkschaften im Sinne der Richtlinie 2009/38/EG eine zu weitgehende Bedeutung bei. Erwägungsgrund Nr. 27 der Richtlinie erkenne die Rolle der Gewerkschaften ausdrücklich nur bei der Aus- oder Neuverhandlung der konstitutiven Vereinbarungen Europäischer Betriebsräte an, damit Arbeitnehmervertreter bei der Einrichtung neuer Europäischer Betriebsräte Unterstützung erhalten könnten. Deshalb seien nach dem Erwägungsgrund Nr. 27 entsprechende anerkannte kompetente europäische Gewerkschaftsorganisationen über die Aufnahme von Verhandlungen zu unterrichten. Nicht erwähnt werde hingegen die Rolle von Gewerkschaftsvertretern bei einem bereits errichteten Europäischen Betriebsrat. Die Richtlinie 2009/38/EG regle nicht die Rechte der Gewerkschaften nach Konstituierung eines Europäischen Betriebsrats. Entsprechend sei auch der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, ein besonderes Teilnahmerecht von Gewerkschaften in den Gesetzestext des EBRG aufzunehmen. Dennoch habe er in § 39 Abs. 2 Satz 2 EBRG festgelegt, dass sich der Europäische Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit durch Sachverständige, die auch Beauftragte von Gewerkschaften sein können, unterstützen lassen kann. Damit sei der deutsche Gesetzgeber sogar über die Richtlinie hinausgegangen. Ausdrücklich geregelt habe der deutsche Gesetzgeber aber nur ein Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten als Sachverständige, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Europäischen Betriebsrats erforderlich sei und gerade kein generelles Teilnahmerecht. Entsprechend habe sich die Bundesregierung, deren Empfehlung der Bundestag gefolgt sei, in zulässiger Weise ausdrücklich und bewusst dagegen ausgesprochen, im EBRG eine dem § 31 BetrVG entsprechende Regelung aufzunehmen. § 39 Abs. 2 EBRG sei nicht anwendbar. Das Teilnahmerecht an den Sitzungen des EBRA regle Ziff. 8 der EBRA-Vereinbarung abschließend. Bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats kraft Vereinbarung seien die Parteien grundsätzlich frei und hätten einen großen Gestal-tungsspielraum. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine zwingende Regelung von § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EBRG ergeben solle. Insbesondere sehe § 18 Abs. 1 Nr. 4 EBRG keinen zwingenden Inhalt für die teilnahmeberechtigten Personen an den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats vor. Eine zwingende Regelung ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Umkehrschluss zu § 39 Abs. 2 Satz 3 EBRG. Denn diese Vorschrift regle nur, dass eine Kostenerstattung, die über die Kostentragung eines Sachverständigen hinausgehe, einer Vereinbarung mit der zentralen Leitung bedürfe. Ziff. 8.1 der EBRA-Vereinbarung regle ausdrücklich aber nur das Teilnahmerecht eines Sachverständigen. Darüber hinausgehende Sachverständige könnten nach Ziff. 8.2 der EBRA-Vereinbarung lediglich nach beidseitigem Einverständnis eingeladen werden. Ziff. 7 der EBRA-Vereinbarung enthalte keine darüber hinausgehenden Teilnahmeberechtigungen weiterer Personen. Insbesondere kenne die EBRA-Vereinbarung kein originäres Teilnahmerecht eines oder mehrerer Gewerkschaftsvertreter. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Hinzuziehung von Sach-verständigen in den vom Antrag umfassten Fällen nicht ausnahmslos vor. Da die EBRA-Vereinbarung keine Erleichterungen an die Hinzuziehung eines Sachverständigen für einen Gewerkschaftsbeauftragten aufstelle, müssten diese dem Europäischen Betriebsrat fehlende, für dessen Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln können. Welche besonderen Kenntnisse das seien, sei aber nicht dargelegt. Allein die Behauptung, die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) seien ca. hälftig in zwei Gewerkschaftsorganisationen organisiert, sei nicht ausreichend. Selbst wenn in Ergänzung zu Ziff. 8 EBRA-Vereinbarung § 39 Abs. 2 Satz 2 EBRG gelte und Gewerkschaftsvertreter per se als Sachverständige ohne besondere weitere Anforderungen eingeordnet werden müssten, müsse deren Unterstützung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Betriebsrats nach § 39 Abs. 2 Satz 1 EBRG erforderlich sein. Davon weiche § 39 Abs. 2 Satz 2 EBRG nicht ab. Der Formulierung sei gerade zu entnehmen, dass Gewerkschaftsbeauftragte nicht per se zugelassen seien. Denn sonst habe die Regelung eines generellen Teilnahmerechtes ausgereicht. Im Hinblick auf den gestellten Globalantrag bedeute dies das Erfordernis der Darlegung, dass die weiteren Gewerkschaftsvertreter generell und unabhängig vom Einzelfall dem EBRA erforderliche Kenntnisse vermittelten, über die dieser weder selbst noch der erste hinzugezogene Gewerkschaftsvertreter verfüge, was nicht geschehen sei. Sie verhalte sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie einen Gewerkschaftsvertreter aber keinen zweiten akzeptiere. Das ergebe sich aus Ziff. 8.1 der EBRA-Vereinbarung. Antrag 2) sei eine unzulässige Klageänderung, die den Streitgegenstand wesentlich ändere. Der EBRA führe den Begriff der nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2009/38/EG anerkannten Gewerkschaftsorganisationen erstmalig in den Rechtsstreit ein. Sie sei mit der Klageänderung nicht einverstanden. Diese sei auch nicht sachdienlich, da zu unbestimmt. Der Antrag sei aber auch aus den gleichen Erwägungen wie bei Antrag 1) vorgetragen unbegründet. Aus den gleichen Gründen sei auch Antrag 3) unzulässig und unbegründet. So habe der EBRA generell die Teilnahme einer unbestimmten Anzahl von unbenannten Gewerkschaftsvertretern an seinen Sitzungen beantragt. Dieser sei aber nicht berechtigt, unabhängig von den konkreten Gründen und Besprechungsthemen an seinen Sitzungen Gewerkschaftsvertreter teilnehmen zu lassen. Die Erforderlichkeit ihrer Zustimmung ergebe sich aus Ziff. 8.2 EBRA-Vereinbarung. Da weder Antrag 1) noch Antrag 2) zulässig und begründet seien, bestehe auch kein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes, weshalb auch Antrag 4) scheitern müsse. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf die ERBA-Vereinbarung vom 23.10.2002 (ABl. 4 bis 14 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. B. I. Die Beschwerde des EBRA ist zulässig. Sie ist statthaft und auch gem. § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. 1. An der Zulässigkeit der Anträge bestehen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) keine Bedenken. Diese sind allesamt hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie lassen mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, was von der Beteiligten zu 2) begehrt wird, nämlich zu den Sitzungen des EBRA - über einen ohnehin erlaubten, bezahlt hinzugezogenen Gewerkschaftsbeauftragten hinaus - alle gewünschten Gewerkschaftsbeauftragten (Antrag 1) hinzuziehen zu können, hilfsweise jeweils einen gewünschten Gewerkschaftsbeauftragten einer im EBRA vertretenen zuständigen gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2009/38/EG anerkannten Gewerkschaftsorganisationen (Antrag 2), soweit diese keine Kosten für die Beteiligte zu 2) verursachen (in der Formulierung gemäß Beschwerdebegründung befindet sich in Antrag 1) ein offenkundiger Schreibfehler als dort die „Antragstellerin“ genannt wird) hilfsweise Feststellung, dass der EBRA für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an EBRA-Sitzungen keine Zustimmung der Beteiligten zu 2) benötige (Antrag zu 3). Dass es sich bei diesen Anträgen um Globalanträge handelt, die eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfassen, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Denn sie sind ausnahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das verfolgte Unterlassungsbegehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Anträge (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13, Rn. 24; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 25). Zwar wurde der Hilfsantrag 2) erst im Kammertermin in der Beschwerdeinstanz gestellt. Die Antragsänderung ist jedoch zulässig. Sie ist nach § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO sachdienlich, insbesondere, weil zur Beurteilung der gleiche Vortrag der Beteiligten heranzuziehen ist. 2. Die Anträge sind jedoch allesamt unbegründet. Denn es fehlt die Anspruchsgrundlage für die Begehren entsprechend der Anträge 1) bis 3), weshalb auch Antrag 4) per se unbegründet ist. a) Auf die ERBA-Vereinbarung kann der ERBA ersichtlich sein Begehren nicht stützen. Deshalb änderte er auch im Verlauf des Verfahrens seine Argumentation: Während er noch vor dem Arbeitsgericht vortragen ließ, Nr. 8 betreffe nur die gemeinsamen Sitzungen zwischen ihm und der Beteiligten zu 2) (Schriftsatz der Vertreterin des ERBA vom 14.04.2014, S. 2 Abs. 6, ABl. 44 der erstinstanzlichen Akte), vertritt er im Beschwerdeverfahren die Auffassung, Nr. 8 heble § 27 EBRG als subsidiärer Teil des EBRG aus (Schriftsatz der Vertreterin des EBRA vom 21.07.2014, S. 3 letzter Absatz). Beides ist nicht richtig: Zum einen gilt Nr. 8 der ERBA-Vereinbarung auch für die internen Sitzungen. Denn Nr. 8.1 erlaubt dem ERBA einen Sachverständigen nach seiner Wahl zur Beratung und Unterstützung des ERBA und des Ausschusses zu bestimmen und zu den „jeweiligen“ Sitzungen einzuladen. Diese beinhalten aber auch interne Vor- und Nachbereitungssitzungen, wie sich aus Nr. 7.3 und 7.6 ausdrücklich ergibt. Zum anderen hebelt Nr. 8 der ERBA-Vereinbarung § 27 Abs. 1 Satz 5 ERBG nicht aus, weil die dort geregelte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen auch nicht konkludent abbedungen ist. Vielmehr erwähnt Nr. 8 die Frage die Nichtöffentlichkeit in keiner Weise und nimmt auch darauf keinen Bezug. Nach Nr. 8.1 kann nach Wahl des EBRA lediglich ein Sachverständiger zu dessen Sitzungen und des Ausschusses eingeladen werden. Weitere Einladungen von Sachverständigen erfordern nach Nr. 8.2 sowohl „spezifische Tagesordnungspunkte“ als auch das „beidseitige Einverständnis“. Weitere Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit, Gewerkschaftsbeauftragte hinzuziehen zu können, enthält die Vereinbarung nicht. b) Die Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter scheitert, wie in den Anträgen 1) bis 3) - die sich nicht auf die Sitzungen des EBRA bzw. des Ausschusses mit der zentralen Leitung iSd. § 29 Abs. 1 EBRG und § 30 Abs. 1, 2 EBRG beziehen - begehrt und wie es das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, am Gebot der Nichtöffentlichkeit der Sitzung, § 27 Abs. 1 Satz 5 EBRG und dem Fehlen weiterer positiver Regelungen. aa) Das Argument des EBRA, § 27 EBRG befinde sich im subsidiären Teil des EBRG und finde aufgrund der EBRA-Vereinbarung keine Anwendung, greift, wie bereits ausgeführt, deshalb nicht, weil die EBRA-Vereinbarung die Nichtöffentlichkeit nicht abbedungen hat. bb) § 27 betrifft nicht die Sitzungen des EBRA bzw. des Ausschusses mit der zentralen Leitung iSd. § 29 Abs. 1 EBRG und § 30 Abs. 1, 2 EBRG, sondern die komplementierenden, nur internen Sitzungen ohne Teilnehmer aus den Reihen der zentralen Leitung. Diese dienen dazu, den Mitgliedern des Europäischen Betriebsrats bzw. des Ausschusses die gemeinsame Vorbesprechung der von der zentralen Leitung mitgeteilten Angelegenheiten zu ermöglichen sowie die anstehenden Unterrichtungs- und Anhörungstermine vorzubereiten und ggf. dazu Beschlüsse fassen zu können (Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 27 Rn. 1). Diese Sitzungen sind wegen der Vertraulichkeit der meisten Beratungsgegenstände zwingend nicht öffentlich (Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 27 Rn. 4). Das bedeutet, dass neben den Mitgliedern und eventuell vertretenden Ersatzmitgliedern nur Schreibpersonal, Dolmetscher (39 Abs. 1 Satz 2 EBRG) und gegebenenfalls erforderliche Sachverständige (§ 39 Abs. 2 EBRG) an diesen internen Sitzungen teilnehmen dürfen. Andere Personen haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Das gilt sowohl für Vertreter der zentralen Leitung, der leitenden Angestellten, Gewerkschaftsvertreter als auch für Sprecherausschussmitglieder. Zwar wird durchaus die Auffassung vertreten, Gewerkschaftsbeauftragte könnten generell oder bei Mehrheitsbeschluss des Europäischen Betriebsrats an den internen Sitzungen teilnehmen (Däubler, AuR 1996, 303, 305; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Bachner, BetrVG 14. Aufl. § 29 EBRG Rn. 7; Bachner/Nielebock, AuR 1997, 129, 131). Begründet wird dies mit einer analogen Anwendung des § 31 BetrVG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG). Dieser Auffassung kann die Kammer jedoch nicht folgen. Aus Art. 9 Abs. 3 GG ist ein konkreter Anspruch von Gewerkschaften auf Teilnahme an internen Sitzungen eines Europäischen Betriebsrats nicht herzuleiten. Hinzu kommt, dass die Intention des deutschen Gesetzgebers eindeutig war, eine § 31 BetrVG entsprechende Regelung nicht ins EBRG aufzunehmen (BT-Drucks. 13/5021, S. 2, 3, 8). So hat sich die Bundesregierung, deren Empfehlung der Bundestag folgte, ausdrücklich dagegen ausgesprochen, im EBRG eine § 31 BetrVG entsprechende Regelung aufzunehmen und hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 13/5021, Seite 7 ff): „Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen nicht zu. Die Richtlinie sieht ein Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten weder an den Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums noch an den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats vor. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich diese Gremien von Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen. Als Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften hinzugezogen werden. Im Rahmen der Erforderlichkeit können somit auch Gewerkschaftsbeauftragte an den Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats beratend teilnehmen" Damit gibt das EBRG kein originäres Teilnahmerecht für Gewerkschaftsbeauftragte vor, sondern ermöglicht nur die Teilnahme als Sachverständige unter den für diese geltenden Voraussetzungen (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Joost, 3. Aufl. 2009, § 275 Rn. 77; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, EBRG Übersicht Rn. 86, 109). Zudem zeigen auch die weiteren differenzierten Teilnahmeregelungen in § 23 Abs. 6 Satz 1 EBRG oder in § 39 Abs. 1 Satz 2 EBRG, dass die klare gesetzliche Anordnung, interne Sitzungen des Europäischen Betriebsrats seien nicht öffentlich, nicht umgangen werden darf (Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 27 Rn 4 mwN.). Selbst durch einen Beschluss des Europäischen Betriebsrats kann der Kreis der teilnahmeberechtigten Personen nicht erweitert werden (Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 27 Rn 4 mwN.). cc) Das Argument des EBRA, § 31 BetrVG sei eine Norm, die es dem Betriebsrat nicht erst überhaupt ermögliche, Gewerkschaftsbeauftragte an den Betriebsratssitzungen teilnehmen zu lassen, vielmehr stelle die Vorschrift lediglich sicher, dass selbst wenn nur eine Minderheit der Betriebsräte dessen Anwesenheit wünsche, dies auch durchsetzbar sei, greift vorliegend nicht, wie bereits die obige Darstellung zum Gesetzesverfahren und auch der Blick auf § 46 BetrVG zeigt. dd) Soweit der EBRA den Erwägungsgrund Nr. 27 der Richtlinie 2009/38/EG aufgreift, lautet dieser: „Die Rolle, die anerkannte Gewerkschaftsorganisationen bei der Aus- oder Neuverhandlung der konstitutiven Vereinbarungen Europäischer Betriebsräte wahrnehmen können, ist anzuerkennen, damit Arbeitnehmervertreter, die einen entsprechenden Wunsch äußern, Unterstützung erhalten. Um es ihnen zu ermöglichen, die Einrichtung neuer Europäischer Betriebsräte zu verfolgen, und um bewährte Verfahren zu fördern, sind kompetente Gewerkschaftsorganisationen und Arbeitgeberverbände, die als europäische Sozialpartner anerkannt sind, über die Aufnahme von Verhandlungen zu unterrichten. Anerkannte kompetente europäische Gewerkschaftsorganisationen und Arbeitgeberverbände sind die Organisationen der Sozialpartner, die von der Kommission gemäß Art. 138 des Vertrags konsultiert werden. Die Liste dieser Organisationen wird von der Kommission aktualisiert und veröffentlicht." Hierzu regelt Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie: „Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, zu denen Vertreter der kompetenten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene gehören können, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beiwohnen." Das besondere Verhandlungsgremium hat aber die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Gründung, den Tätigkeitsbereich, die Zusammensetzung oder die Befugnisse des Europäischen Betriebsrats festzulegen. Seine Aufgabe endet mit der Konstituierung eines Europäischen Betriebsrats. ee) Es kann dahin gestellt bleiben, ob wegen Nr. 8 ERBA-Vereinbarung § 39 EBRG anwendbar ist. Denn bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 EBRG greifen nicht. So ist nicht ersichtlich, warum Gewerkschaftsbeauftragte per se „Sachverständige“ ohne besondere weitere Anforderungen sein sollen und warum deren Unterstützung, gleich in welcher Form, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Betriebsrats „immer“ nach § 39 Abs. 2 Satz 1 EBRG erforderlich sein soll. § 39 Abs. 2 Satz 2 EBRG ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen: Nach dieser Vorschrift ist ein Gewerkschaftsbeauftragte nicht automatisch (per se) Sachverständiger, sondern „kann“ es lediglich sein. Nachdem Satz 2 hinter Satz 1 steht und dieser verlangt, dass die Hinzuziehung „zur ordnungsgemäßen Erfüllung“ der Aufgaben des Europäischen Betriebsrats „erforderlich“ ist, wird deutlich, dass es auf die Darlegung der Erforderlichkeit im Einzelfall ankommt. Das zeigt aber, dass eine generelle Kenntnis eines Gewerkschaftsbeauftragten von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die dem Europäischen Betriebsrat lediglich „dienlich“ ist und die europapolitisch hilfreich wäre, nicht für die Begründung eines Teilnahmerechts ausreicht. Es mag vielleicht sogar häufig Fälle geben, in denen die Unterstützung mehrerer Gewerkschaftsbeauftragter erforderlich wäre. Im Hinblick auf die gestellten Globalanträge 1) bis 3) bedeutet allerdings diese „Erforderlichkeit“ das Erfordernis der Darlegung, dass die weiteren Gewerkschaftsvertreter generell und unabhängig vom Einzelfall dem EBRA künftig erforderliche Kenntnisse vermittelten müssen, über die dieser weder selbst noch der erste hinzugezogene Gewerkschaftsvertreter verfügt. Dieser hochgestellten Hürde konnte der EBRA nicht entsprechen. ff) Die Beteiligte zu 2) verhält sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie einen Gewerkschaftsvertreter aber keinen zweiten akzeptiert, weil sich dies aus Nr. 8.1 der EBRA-Vereinbarung ergibt. Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.