Urteil
11 Sa 62/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0224.11SA62.16.0A
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Leitsätze
Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das beklagte Land in großer Zahl durchführt (im Anschluss an BAG 29. Juli 2007, 7 AZR 907/07).(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2016 - 3 Ca 4/16 - abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das beklagte Land in großer Zahl durchführt (im Anschluss an BAG 29. Juli 2007, 7 AZR 907/07).(Rn.42) 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2016 - 3 Ca 4/16 - abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. I. Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2c), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist begründet, da das Arbeitsverhältnis durch die vertragliche Vereinbarung vom 5. August 2015 wirksam zum Ablauf des 31. Dezember 2015 befristet worden ist. 1. Da der Kläger rechtzeitig im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung vom 5. August 2015 erhoben hat, gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. 2. Die Befristung ist nicht mangels Schriftform unwirksam. Es ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Vertrag vom 5. August 2015 von beiden Parteien unterschrieben wurde. 3. Die Befristung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bei dem zuletzt von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich offensichtlich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, weil es um einen typischen Mustervertrag des beklagten Landes geht, auf den daher die Regelungen der §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Vereinbarung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrages problematisch ist. So ist auf Seite 1 des Arbeitsvertrages in § 1 Satz 1 klar eine kalendermäßige Befristung vereinbart, nämlich, dass der Kläger ab 16. August.2015 bis zum 31. Dezember 2015 befristet eingestellt wird, während auf Seite 2 des Arbeitsvertrages (ABl. 29 f der erstinstanzlichen Akte) – ohne dass das im Arbeitsvertrag vorgesehene Kästchen für die Zweckbefristung angekreuzt und der Zweck dort eingetragen ist – oben die Formulierung zu finden ist: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2015 im Projekt "I." längstens jedoch für die Dauer des Projektes." Dies kann jedoch nur zur Folge haben, dass ein Arbeitnehmer, der die erste Seite des Vertrages liest, nicht mehr mit einer zusätzlichen Zweckbefristung auf der Folgeseite zu rechnen braucht, weshalb die Zweckbefristung als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Das führt jedoch dazu, dass kein Widerspruch zwischen der kalendermäßigen Befristung in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags und der Wiederholung der kalendermäßigen Befristung in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vorliegt, weshalb keine Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Folge sein kann. 4. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, denn der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers war nur vorübergehend. a) Allerdings ist dem Arbeitsgericht zunächst darin beizupflichten, dass die Rettungsgrabungen vom Typ V beim beklagten Land nicht nur vorübergehend, sondern – wie das Land selbst einräumt - auf unabsehbare Zeit immer wieder anfallen. Das beklagte Land hat durch die auf Seite 9 der Berufungsbegründung vorgelegte grafische Darstellung klargestellt, dass im Jahr 2015 bis zu 120 Rettungsgrabungen vom Typ V angefallen sind. Aus der vom beklagten Land in der Berufungsverhandlung übergebenen Aufstellung bezüglich des befristeten Personaleinsatzes für Rettungsgrabungen vom Typ V in Baden-Württemberg ergibt sich, dass hier bis zu 120 Mitarbeiter (ohne Unterscheidung nach dem Teilzeitanteil) in den Sommermonaten eingesetzt werden und dass mit Ausnahme der Monate Januar und Februar wenigstens rund 70 Mitarbeiter bei Rettungsgrabungen tätig waren, wenn auch im Monat Dezember jeder dieser Mitarbeiter den ihnen zustehenden Urlaub genommen hat. Nach dem Vortrag des Landes selbst ergibt sich, dass die Rettungsgrabung in I., bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, zwar bezogen auf die konkrete Grabungsmaßnahme nur einen bestimmten, zeitlich begrenzten Personalbedarf hervorgerufen hat, bei dem auch davon auszugehen ist, dass nach Abschluss der Grabung bei dieser Rettungsgrabung kein weiterer Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht. Allerdings zeigt die vom Land selbst vorgelegte statistische Aufstellung des Personaleinsatzes, dass das Land darüber hinaus zahlreiche andere Rettungsgrabungen des Typ V betreibt, bei denen außerhalb der Kalendermonate Januar und Februar jedenfalls im Jahr 2015 ein erheblicher Personalbedarf bestanden hat. Dass angesichts dieses Personalbedarfes des Landes nur eine befristete Beschäftigung des Klägers, gegebenenfalls unter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit mit Ausgleichsphasen im Januar und im Februar möglich wäre, hat das Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn zu Gunsten des beklagten Landes unterstellt wird, dass es in ausreichendem Maße eigenes unbefristetes Personal vorhält, um alle anderen Grabungsarbeiten der Typen I-IV durchführen zu können und nur der Aufgabenbereich der Rettungsgrabungen Typ V betrachtet wird. Dem Arbeitsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es sich bei den Rettungsgrabungen Typ V um eine Daueraufgabe handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Daueraufgabe bereits aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 1 DSchG BW ergibt. Danach ist es Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Auch wenn das beklagte Land zutreffend vorträgt, dass Rettungsgrabungen des Typ V nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehörten, weil sie den Grundprinzipien der Erhaltung von Kulturdenkmälern widersprächen und auch von Dritten durchgeführt werden können und zudem dem Land auch andere Möglichkeiten zum Schutz von Kulturdenkmälern zur Verfügung stünden, als Rettungsgrabungen vom Typ V durchzuführen, mag das bedeuten, dass die Durchführung dieser Rettungsgrabungen keine gesetzlich zugewiesene zwingende Aufgabe ist. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn das Land hat sich entschieden, derartige Rettungsgrabungen vom Typ V in großer Zahl selbst durchzuführen, im Jahr 2015 immerhin knapp 120 an der Zahl. Ob das Land dazu von Gesetzes wegen verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben, denn es hat sich entschieden, diese Aufgabe selbst und mit eigenem Personal durchzuführen. Auch wenn das Land vorgetragen hat, diese Grabungen würden nur "widerwillig" durchgeführt, ändert das nichts daran, dass es sich entschlossen hat, diese Aufgabe anzunehmen und nach der von ihm selbst vorgelegten Statistik seit dem Jahre 2012 in erheblicher und steigender Zahl durchzuführen. Das beklagte Land hat auch nichts dazu vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger absehbar gewesen sei, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Rettungsgrabungen vom Typ V reduzieren würden. Auch die "unternehmerische Entscheidung", zukünftig derartige Rettungsgrabungen von Fremdfirmen durchführen zu lassen bzw. die bauwilligen Gemeinden damit zu beauftragen, derartige Rettungsgrabungen in Auftrag zu geben, vermag einen nur vorübergehenden Bedarf an der Tätigkeit des Klägers nicht zu begründen. Diese Entscheidung lag jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger noch nicht vor. Letztendlich reduziert sich der Vortrag des beklagten Landes darauf, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau absehbar gewesen sei, mit wieviel Personal zukünftig Rettungsgrabungen durchgeführt werden müssten, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die stark angestiegene Zahl der Rettungsgrabungen des Typ V künftig konstant bleibe. Eine Prognose, in welchem Umfang mit einem Absinken zu rechnen sei, konnte das beklagte Land nicht vortragen. Letztendlich hat das beklagte Land lediglich die Unsicherheit, nicht zu wissen, in welchem Umfang zukünftig Personal für Rettungsgrabungen vom Typ V benutzt wird, zum Anlass genommen, mit dem Kläger befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Die bloße Unsicherheit des zukünftigen Personalbedarfes ist jedoch anerkanntermaßen kein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Dies verlagert nur das unternehmerische Risiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer. b) Gleichwohl liegt ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes derartige Rettungsgrabungen jeweils ein vorübergehendes Projekt darstellen. aa) Bei der Befristung wegen der Mitwirkung an einem vorübergehenden Projekt muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007, 7 AZR 484/06 - Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19; 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 24, juris). Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 11. Februar 2004, 7 AZR 362/03 - zu I. 2. b. bb. der Gründe; 27. Juli 2016, 7 AZR 545/14). Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20, 29. Juli 2009 – 7 AZR 907/07, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall stellt die jeweilige Rettungsgrabung eine abgegrenzte Arbeitsaufgabe dar, bei der der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach Abschluss der Rettungsgrabungen jedenfalls im Rahmen dieser konkreten Aufgabe entfällt. Das spricht dafür, dass die Rettungsgrabungen, bei der der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen ist, ein Projekt im Sinne dieses Verständnisses waren. Allerdings fallen derartige Rettungsgrabungen vom Typ V beim beklagten Land jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger immer wieder und bezogen auf das Jahr 2015 auch in erheblicher Zahl, nämlich ca. 120 pro Jahr mit steigender Tendenz an. Bei derartigen Rettungsgrabungen mag es sich um Aufgaben handeln, die sich von anderen Aufgaben des Denkmalschutzes, insbesondere den übrigen Grabungen vom Typ I-IV abgrenzen lassen. Zu Gunsten des Landes kann auch davon ausgegangen werden, dass die Durchführung derartiger Rettungsgrabungen vom Typ V nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Daueraufgaben des Denkmalschutzes des Landes gehört und das beklagte Land diese Rettungsgrabungen vom Typ V zusätzlich und nur deswegen übernimmt, weil sie ihm durch die jeweiligen Bauvorhaben "aufgedrängt" werden, so dass an sich die Voraussetzungen für die Annahme eines Projektes bei der isolierten Betrachtung der Rettungsgrabungen in N. vorliegen. Gegen die Annahme eines Projektes im Sinne des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG spricht jedoch, dass das Land im Rahmen seiner denkmalschützenden Aufgaben derartige Rettungsgrabungen konsequent und in großer Zahl selbst durchführt. Das kann durchaus die Betrachtung rechtfertigen, dass es sich bei den Rettungsgrabungen vom Typ V zwar nicht um eine gesetzlich zugewiesene Daueraufgabe handelt, sich das Land diese Aufgabe als Daueraufgabe jedoch selbst gestellt hat. Dafür spricht auch, dass das beklagte Land keine Alternativen zu den von ihm selbst durchgeführten Rettungsgrabungen nutzt. Solche Alternativen bestünden jedoch, wie beispielsweise die Fremdvergabe derartiger Rettungsgrabungen (wie sie vom Land seit 2016 praktiziert wird) oder auch die Verhinderung von Bauvorhaben, die zur Beeinträchtigung denkmalpflegerischer Belange führen. Wenn das Land sich stattdessen entschließt, Rettungsgrabungen vom Typ V fortgesetzt und konsequent fast das ganze Jahr über selbst durchzuführen, befindet es sich in einer vergleichbaren Lage wie ein Unternehmen, das sich entschlossen hat, bestimmte abgrenzbare unternehmerische Tätigkeiten, wie Bauvorhaben oder die Implementierung von Software oder Anlagen der Informationstechnologie bei Kunden fortgesetzt durchzuführen. Die Rettungsgrabungen sind aufgrund eigener Entscheidung zum "Betriebszweck" des beklagten Landes geworden. So hat auch das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass z. B. die Übernahme eines Auftrags zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks für ein Bauunternehmen kein Projekt darstellt, weil die Erbringung von baulichen Leistungen zu der fortlaufend verfolgten Unternehmenstätigkeit zählt, die auf die Ausführung weiterer Vorhaben gerichtet ist (BAG 07. November 2007, 7 AZR 484/06, Rn. 20, juris). Die personalwirtschaftliche Situation ist hier keine andere – nach Ende eines solchen "Projekts" bei einem Kunden ist vorhersehbar, dass ein neues vergleichbares Projekt anfällt, indem für die Arbeitnehmer des abgeschlossenen "Projekts" weiter ein Beschäftigungsbedarf besteht. Auch hat das beklagte Land durch seine Entscheidung, Rettungsgrabungen vom Typ V selbst durchzuführen, nach Abschluss einer Rettungsgrabung vorhersehbar weiteren Personalbedarf für die Vielzahl weiterer Rettungsgrabungen, die in dem laufenden Jahr noch anstehen. Insoweit führt die Annahme, dass die Rettungsgrabungen vom Typ V befristungsrechtlich ein Projekt darstellen, zu einer Privilegierung des beklagten Landes gegenüber Unternehmen, die mit einer vergleichbaren Auftragsstruktur immer wieder in zeitlich begrenzten Tätigkeitsfeldern operieren. bb) Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass derartige Rettungsgrabungen in befristungsrechtlicher Hinsicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ein Projekt darstellen und die (überwiegende) Beschäftigung des Klägers in diesem Projekt die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Es hat für das SächsDSchG entschieden, dass aufgrund dieser Norm es sich das beklagte Land zur Aufgabe gemacht habe, auf seinem Territorium befindliche Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen. Dazu gehöre es, dass vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten sei, dass sich dort Kulturdenkmale befänden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Funde durchgeführt würden. Diese Tätigkeiten fielen zwar auf unabsehbare Zeit immer wieder an. Es handle sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption nicht um kontinuierlich zu erledigende Aufgaben. Diese Arbeiten seien nur durchzuführen, wenn Erd- oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden. Die archäologischen Arbeiten seien jeweils zeitlich begrenzt für die voraussichtliche Dauer der konkreten archäologischen Maßnahme. Deshalb würden Arbeitskräfte für diese Ausgrabungen nur zeitweise für die Dauer der jeweiligen Maßnahme benötigt. Dem Projektcharakter der jeweiligen Maßnahme entspreche es, dass die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben nach § 14 Abs. 3 SächsDSchG im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstehenden Kosten herangezogen werden könnten bzw. die jeweilige Kommune, die ein Baugebiet ausweisen wolle, die Kosten der Rettungsgrabungen übernehme. Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf seien daher abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens (BAG 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 28, juris). Unter Anwendung dieser Entscheidung handelt es sich auch bei der Rettungsgrabung I. um ein Projekt in dem so beschriebenen Sinne. Die Rettungsgrabung ist durch Bauvorhaben im Bereich der Stadt I. ausgelöst worden. Die Kosten der Rettungsgrabungen trägt die Stadt zu 70%, sodass es sich um eine Drittmittelfinanzierung handelt. Der Kläger ist aufgrund des vorliegenden befristeten Arbeitsvertrages lediglich mit Aufgaben dieses Projektes beschäftigt worden und es war von vornherein absehbar, dass die Rettungsgrabung in I. zeitlich begrenzt ist und jedenfalls für den Kläger danach im Rahmen dieser Rettungsgrabung kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Aus diesem Grunde ist die angegriffene Befristung nicht unwirksam, denn sie wird durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfes in einem Projekt getragen. cc) Auf die Frage, ob die Befristung aus anderen Gründen von einem Sachgrund getragen wird, zB. aufgrund der Drittmittelfinanzierung durch den jeweiligen Bauherrn bzw. die planende Kommune oder ob sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung darauf berufen kann, es handele sich um Saisonarbeit, kommt es daher nicht an. dd) Der Kläger kann auch nicht einwenden, die zu prüfende Befristung sei unwirksam, weil das beklagte Land bei Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages das Institut der Befristung rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Die befristeten Arbeitsverhältnisse, in denen der Kläger beschäftigt war, hatten in der Summe eine Vertragslaufzeit von 64 Monaten, also 5,3 Jahre. Hinzu kommt, dass zwischen den einzelnen Arbeitsverträgen immer wieder, teils beträchtliche Zeiten ohne Beschäftigung beim beklagten Land lagen. Der Kläger war insgesamt mit 13 befristeten Verträgen beschäftigt, es wurden also 12 Verlängerungen vorgenommen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch weitgehend präzisiert hat, kann im vorliegenden Fall von einem Missbrauch des Instituts des befristeten Arbeitsvertrages nicht ausgegangen werden. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen ist an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzuknüpfen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist nicht auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 27, juris). Das ist bereits nicht der Fall. Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse lag unter sechs Jahren, die Zahl der "Verlängerungen" betrug nicht mehr als zwölf, sondern "genau" zwölf. Es ist daher keine Rechtsmissbrauchskontrolle geboten. Im Übrigen hat der Kläger dazu auch nichts näher vorgetragen, insbesondere hat er sich die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Statistik über den Bestand an befristeten Arbeitskräften im Jahr 2015 in Rettungsgrabungen vom Typ V nicht zu eigen gemacht, aus dem sich möglicherweise hätte ableiten lassen, dass das beklagte Land zumindest die Alternative hätte, einen erheblichen Teil der befristeten Arbeitnehmer in den Rettungsgrabungen über das ganze Jahr hinweg unter Zuhilfenahme einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unbefristet anzustellen. Aus diesem Grunde war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. III. Nach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Die Revision war nach § 72 ArbGG zuzulassen, da sich im vorliegenden Fall die grundsätzliche Rechtsfrage stellt, ob sich das beklagte Land auch auf eine Projektbefristung dann noch berufen kann, wenn es die als Projekt anzuerkennenden Rettungsgrabungen vom Typ V aufgrund eigener Entscheidung in großer Zahl fast ganzjährig durchführt. Zudem betrifft diese Rechtsfrage eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die in derartigen Rettungsgrabungen vom Typ V immer wieder befristet beschäftigt werden. Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages vom 5. August 2015 wirksam zum Ablauf des 31. Dezember 2015 befristet wurde sowie um einen eventuellen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der am 0.0.1984 geborene, ledige Kläger war bei dem beklagten Land mit Unterbrechungen seit dem 6. Juni 2005 aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Grabungstechniker mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.626,28 € aufgrund des Arbeitsvertrages vom 5. August 2015 im Projekt I.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beidseitiger Tarifbindung und Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Der Kläger wurde vom beklagten Land seit dem Jahr 2005 bei archäologischen Grabungsarbeiten auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen (ABl. 6-32 der erstinstanzlichen Akte) wie folgt eingesetzt: Befristungsdaten Tätigkeit Dauer Unterbrechung 06.06.2005 - 29.07 2005 Grabungsmitarbeiter B. 1 Mo, 24 T 2 T 01.08.2006 - 22.09.2006 Grabungsmitarbeiter S. 1 Mo, 22 T 3 J, 4 Mo, 9 T 01.02.2010.- 31.07.2010 Grabungsmitarbeiter/studentische Hilfskraft 6 Mo 2 Mo 01.10.2010.- 31.12.2012 Grabungsmitarbeiter/wissenschaftliche Hilfskraft 2 J, 2 Mo 9 Mo, 7 T 08.10.2012 - 09.11.2012 Mitarbeiter Grabung R. 1 Mo, 2 T 5 Mo, 22 T 01.05.2013 - 30.09.2013 Mitarbeiter archäologische Ausgrabung E. 5 Mo keine 01.10.2013 - 31.12.2013 Grabungsmitarbeiter B. 3 Mo keine 01.01.2014 - 14.02.2014 Grabungsmitarbeiter B. 1 Mo, 14 T keine 01.04.2014 - 31.05.2014 Grabungsmitarbeiter P. 2 Mo 15 T 16.06.2014 - 18.07.2014 Grabungsmitarbeiter F. 1 Mo, 3 T keine 19.07.2014 - 30.09.2014 Grabungsmitarbeiter F. 2 Mo, 12 T 6 Mo 01.04.2015 - 04.12.2015 Projekt I. 8 Mo Ablösung 16.08.2015 - 31.12.2015 Grabungstechniker Projekt I. 4 Mo, 16 T Summe: 64 Mo, 3 T Aufgrund des streitgegenständlichen letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 5. August 2015 war der Kläger als Grabungstechniker bei der Grabung I. beschäftigt. Hierbei handelte es sich um ein Bauvorhaben der Stadt I., welches diese durch einen Investor durchführen lässt. Zur Durchführung des Bauvorhabens waren archäologische Arbeiten plangemäß nötig geworden, da zu erwarten war, dass im Gebiet ergiebige Funde zu erwarten waren, weil es sich um ein Stadtareal handelt, das im Jahr 1631 niederbrannte und aufgrund eines Abschwunges der Stadt nur mit geringerer Intensität bebaut worden war. Hinsichtlich des Erhaltungsgrades sind Vergleiche zwischen K. und I. archäologisch möglich. Zur Durchführung der Grabungsarbeiten wurden zwischen der Stadt I. und dem Land Baden-Württemberg öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen (Vertrag vom 30. Mai/18. Mai 2012, ABl. 150-159 der erstinstanzlichen Akte sowie Vertrag vom 25. November/4. Dezember 2014, ABl. 160-169 der erstinstanzlichen Akte). Die personelle Ausstattung für das Projekt ergibt sich aus der Anlage 2 zu dem Vertrag vom 25. November/4. Dezember 2014 (ABl. 168,169 der erstinstanzlichen Akte). Abweichend von der Planung in Anlage 2 war sodann zu dem Leitungsteam der Kläger als weiterer Techniker hinzugenommen worden. Im August 2015 kamen zu den ursprünglich geplanten Aufgaben der Grabungsarbeiten in der südlichen Altstadt weitere Aufgaben hinzu, weil im Bereich des Schlosses in I. durch eine Fernwärmeleitung in den Boden eingegriffen wurde, die ein Eingreifen des Denkmalschutzamtes erforderlich machten. Zur Erledigung der denkmalschutzrechtlichen Aufgaben im Bereich des Schlosses wurden die vor Ort vorhandenen Kräfte, die auch in der südlichen Altstadt eingesetzt waren, herangezogen (ABl. 191,192 der erstinstanzlichen Akte). Nach den Planungen sollten die Grabungsarbeiten bis 16. September 2015 abgeschlossen sein. Grabungsbeginn war der 16. Juli 2012. Vertraglich avisiert war nach § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25. November 2014/4. Dezember 2014 (ABl. 164 der erstinstanzlichen Akte) eine Beendigung der Grabungsarbeiten zum 31. Dezember 2015. Hinsichtlich der Mitarbeiter des Leitungsteams war ein Nachlauf für den Leiter von zehn Monaten und den weiteren Techniker von acht Monaten vorgesehen. Mit seiner am 5. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 5. August 2015 geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Er hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Archäologische Grabungsarbeiten seien hoheitliche Aufgaben, mithin Daueraufgaben des Landes. Zudem sei die wiederholte Befristung rechtsmissbräuchlich. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 5. August 2015 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2015 beendet worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Grabungstechniker weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, die Befristung sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Es habe nur ein vorübergehender Bedarf bestanden. Bei Vertragsschluss sei davon auszugehen gewesen, dass die Schwerpunktgrabung Grabungsaufwand auslöse, der über die regelmäßige Menge einer gewöhnlichen Rettungsgrabung hinausgehe und von den ständigen Mitarbeitern nicht bewältigt werden könne. Es habe sich um eine außergewöhnliche komplexe archäologische Grabung gehandelt, deren Anforderungen weit über die sonst archäologischen Rettungsgrabungen hinausgegangen seien und besonders hohen Personalbedarf ausgelöst hätten. Für derartige ausführliche Schwerpunktgrabungen könne das Land kein Stammpersonal vorhalten. Der Bedarf habe aber nur vorübergehend für die Dauer des Projekts bestanden. Ein vorübergehender Bedarf ergebe sich auch aus der Überlegung, dass die Zahl an archäologischen Grabungen typischerweise ab April ansteige, ihren Höhepunkt im Sommer erreiche und im Spätherbst wieder absinke. Zudem sei das Projekt aus Drittmitteln finanziert worden, nämlich zu 70 % aus Mitteln der Stadt. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger zwischen 2010 und 2012 an der Uni F. beschäftigt gewesen und deshalb nur als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft und so in einem völlig anderen Bereich beschäftigt gewesen sei. Mit Urteil vom 1. Juni 2016 – 3 Ca 4/16 – hat das Arbeitsgericht Freiburg der Klage in vollem Umfang stattgegeben und ausgeführt, die Befristung sei unwirksam. Eine wirksame Zweckbefristung sei nicht vereinbart worden. Aber auch die kalendermäßige Befristung sei nicht wirksam vereinbart, die im Vertrag verwendete Kombinationen von Zeit/Zweckbefristung sei intransparent, jedenfalls unklar, § 305c Abs. 2 BGB. Im Übrigen sei die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt, weil im eingereichten Vertrag (ABl. 39-41) nur eine Seite unterschrieben habe. Zudem erscheine die Zeitbefristung nur vorgeschoben. Das beklagte Land habe bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Sicherheit absehen können, dass nach Ende des Jahres 2015 kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestehe. Es habe nur festgestanden, dass die Aufgabe in I. nicht dauerhaft gewesen sei. Wie die archäologischen Arbeiten, die auch nach dem 31. Dezember 2015 als hoheitliche Aufgabe durchgeführt werden müssten, erledigt würden, habe das Land nicht hinreichend dargetan. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG liege nicht vor, weil das Land hoheitliche Daueraufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ausgeführt habe, weshalb die Befristung als vorgeschoben erscheine. Die Argumente hinsichtlich der Grabungssaison von April bis November griffen nicht. Auch die Argumentation, Grabungsarbeiten seien jeweils Projekte, trage nicht, weil jede Grabungsarbeit zwar für sich befristet sei, aber der Denkmalschutz eben eine hoheitliche Aufgabe sei. Auch der Gesichtspunkt der "Drittmittelfinanzierung" trage nicht, was es weiter ausführt. Gegen dieses, dem beklagten Land am 30. Juni 2016 zugestellte Urteil wendet sich dieses mit seiner am 15. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingereichten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 28. September 2016 fristgerecht ausgeführten Berufung. Das beklagte Land trägt vor, es liege eine wirksame Befristungsabrede im zuletzt abgeschlossenen, streitgegenständlichen Vertrag vom 5. August 2015 vor. Die §§ 305 ff BGB griffen nicht. Lediglich die Verwendung des Vordrucks lasse nicht auf AGB schließen. Im Übrigen liege auch keine Unklarheit oder Intransparenz vor. Die Kombination einer auflösenden Bedingung bzw. Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung sei gebräuchliche Regelungstechnik. Der Aussagegehalt sei eindeutig. Es sei für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen sei. Hier habe das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31. Dezember 2015 enden sollen. Das sei auch so im Einzelnen besprochen und ausgehandelt worden. Ein Überraschungsmoment im Sinne von § 305c BGB liege nicht vor. Zudem sei auch das Schriftformerfordernis gewahrt. Die Vertragsurkunde sei von beiden Parteien unterschrieben worden. Die vereinbarte Befristung sei durch einen Sachgrund gerechtfertigt, nämlich dem des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs. Es habe sich um ein Projekt im befristungsrechtlichen Sinne gehandelt. Dieses werde bereits dadurch indiziert, dass die Grabung überwiegend zu 70 % vom Träger des Bauvorhabens finanziert worden sei. Bei dem Projekt habe es sich um Rettungsgrabungen vom Typ V gehandelt (zur Klassifizierung der Rettungsgrabungen durch das Land siehe ABl. 32 der zweitinstanzlichen Akte). Das seien Grabungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte. Dabei handle es sich um keine Daueraufgabe des beklagten Landes bzw. des Landesdenkmalamtes. Das Denkmalschutzgesetz enthalte zwar eine weit gesteckte Aufgabenzuweisung an die Denkmalpflege, daraus folge jedoch noch nicht, dass es sich dabei jeweils um eine Daueraufgabe handle. Die Denkmalpflege müsse Schwerpunkte setzen können. Die Durchführung von Rettungsgrabungen des Typs V, wie sie bei größeren Bauvorhaben anfielen, sei keine Pflicht des beklagten Landes nach § 1 Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG BW). Der Schutzauftrag des Landes könne auch anders erfüllt werden, zum Beispiel indem Bauvorhaben nicht zugestimmt werde. Derartige Rettungsgrabungen vom Typ V fielen zwar auf unabsehbare Zeit immer wieder an, es handle sich jedoch nicht um eine stetig wiederkehrende zu erledigende Tätigkeit, sondern sie sei nur punktuell dann durchzuführen, wenn Erd- oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden. Die einzelnen Grabungen vom Typ V fänden an unterschiedlichen Orten und jeweils zeitlich unterschiedlich begrenzt auf die konkrete archäologische Maßnahme statt. Die Dauer der Rettungsgrabungen werde insbesondere auch vom Bauherrn beeinflusst, weil ein höherer Geldeinsatz es ermögliche, die Rettungsgrabungen mit mehr befristetem Personal durchzuführen. Selbst wenn es sich um eine Daueraufgabe handle, sei die Befristung gleichwohl gerechtfertigt. Die Grabung sei sowohl zeitlich als auch örtlich klar begrenzt und wegen der Sanierung und Bebauung in I. zur archäologischen Erfassung und Bergung der gefundenen Kulturdenkmale notwendig gewesen. In der Folge des Projekts habe ein personeller Mehrbedarf bestanden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede sei davon auszugehen gewesen, dass eine Zusatzmenge an Arbeit anfallen werde, die über normale Rettungsgrabungen hinausgehe. Das Denkmalschutzgesetz enthalte weit gestrickte Aufgabenzuweisungen an die Denkmalpflege. Ein zu weit verstandener Begriff der Daueraufgabe mache es unmöglich, bei archäologischer Erfassung und Bergung von Kulturdenkmalen, was wegen der Vielzahl der Kulturreste unerlässlich sei, Forschungsschwerpunkte zu bilden und für bestimmte Projekte besonderen Haushaltsmittel für befristet eingesetztes Personal und Sachaufwand bereitzustellen. In der Folge werde dann nicht mehr die Möglichkeit bestehen, archäologisch besonders ergiebige Gebiete innerhalb festgestellter Zeiträume intensiver auf Kulturreste zu erforschen, was den gesetzlichen Auftrag unmöglich mache. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, das Land habe nicht den Versuch unternommen vorzutragen, mit welchem Personalbestand die hoheitlichen Daueraufgaben wahrgenommen würden, sei dies unzutreffend. Es sei dargelegt worden, dass im Grabungssektor befristet Beschäftigte regelmäßig eingesetzt würden, wenn der archäologischen Denkmalpflege große, nicht planbare Rettungsgrabungen durch Dritte aufgezwungen würden, deren Durchführung wegen der Größe und des damit verbundenen Arbeitsaufwands nicht durch eigenes Personal bewältigt werden könne. Das Land könne nicht gezwungen werden, Stammpersonal für Rettungsgrabungen des Typs V bereitzuhalten, weil an diesen Rettungsgrabungen aus denkmalpflegerischen Gründen überhaupt kein Interesse bestehe. Wünschenswert sei es, dass schützenswerte Kulturgüter im Boden blieben und nicht angetastet würden. Rettungsgrabungen seien hier nur eine unerwünschte Notwendigkeit, wenn entsprechende Infrastrukturmaßnahmen geplant seien, um schützenswerte Kulturgüter zu erhalten. Die Zahl der Rettungsgrabungen vom Typ V sei deutlich angestiegen; im Jahr 2015 habe es sich landesweit um über 100 Rettungsgrabungen gehandelt, wofür die gute Baukonjunktur ursächlich sei. Ab dem Jahr 2016 würden darüber hinaus Rettungsgrabungen durch private Grabungsfirmen durchgeführt werden. Dass der Kläger mehrfach befristet worden sei, bilde keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen. Das beklagte Land beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2016, Az. 3 Ca 4/16 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt im Wesentlichen aus, die §§ 305 ff BGB griffen, weil der streitgegenständliche Vertrag ein Formulararbeitsvertrag sei. Die Kombination Zweckbefristung/kalendermäßige Befristung in der Formulierung "für die Dauer des Projekts, längstens bis zum 31.12.2015" sei intransparent. Die Berufung setze sich nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, dass für das beklagte Land bei Vertragsschluss lediglich festgestanden habe, dass die Aufgabe I. nicht dauerhaft fortgesetzt werde. Rettungsgrabungen seien Daueraufgaben, sodass sich das Land nicht auf den Sachgrund eines Projekts berufen könne. Der Umstand, dass die durchgeführte Grabung zeitlich wie auch örtlich klar begrenzt gewesen sei, stelle gerade kein Argument dar, weil hier keine Zusatzmenge an Arbeit anfalle, die über die normale, bei einer Rettungsgrabung zu erwartenden Regelmenge an Arbeitsleistung hinausgehe. Rettungsgrabungen gehörten zur täglichen Routine. Im Ergebnis würden alle Rettungsgrabungen, nicht nur die des Typ V, dem beklagten Land durch Dritte aufgezwungen, da Ursache stets ein Bauvorhaben oder vergleichbare Eingriffe seien. Die Unterscheidung des Landes zwischen der Regelmenge an Grabungen und den nichtplanbaren Ausgrabungen sei willkürlich und ergebe sich letztendlich nur durch die mangelnde Personaldecke in der Denkmalpflege und nicht durch die Grabungen selbst. Zu bestreiten sei, dass das beklagte Land überhaupt ausreichend Personal vorhalte, um seine Daueraufgaben zu erledigen. Es möge zutreffend sein, dass gelegentlich kleinere Grabungen durch Festangestellte erledigt würden. Mehr als das könne das beklagte Land jedoch nicht leisten. Ebenso sei in der Darstellung des Landes nicht nachvollziehbar, welchen Personalbedarf die einzelnen Grabungen nach der vom Land vorgenommenen Typisierung hätten. Diese sei zu bestreiten und jedenfalls nicht korrekt. Bezüglich des angeführten Personalbestandes von Dauerarbeitskräften sei darauf hinzuweisen, dass die angegebenen 28 wissenschaftlichen Referenten nicht selbst bei Grabungen tätig seien. Zudem werde ein Teil der Grabungstechniker mit technischen Aufgaben in der Zentrale in E. betreut. Jedenfalls sei das Land nicht in der Lage, mit den landesweit unbefristet angestellten 20 Grabungstechnikern und 28 Grabungsarbeiten die vorhandene regelmäßig anfallende Arbeitsmenge zu bewältigen. Die Entscheidung des Landes, ab Mitte 2016 Rettungsgrabungen an Fremdfirmen zu vergeben, gehe ins Leere. Diese sei mit Nichtwissen zu bestreiten, zudem habe das Land selbst nicht behauptet, dass derartige Absichten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hätten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land auf Anregung des Gerichts eine statistische Aufstellung über den Personaleinsatz bei Rettungsgrabungen vom Typ V im Jahr 2015 in Baden-Württemberg vorgelegt (ABl. 92 der zweitinstanzlichen Akte). Der Kläger hat erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne.