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Urteil

11 Sa 45/22

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0220.11SA45.22.00
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Leitsätze
Ein Versprechen, nach dem einer Arbeitnehmerin eine Rente nach dem Tod des Versprechenden gezahlt wird, stellt mangels Absicherung eines biometrischen Risikos des Arbeitnehmers keine betriebliche Altersversorgung dar.(Rn.67) (Rn.74) (Rn.76) Eine derartige Zusage gegenüber einer Lebenspartnerin stellt auch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe (Jahresbeitrag höher als das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers) hat. Sie ist dann keine Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass der Lebenspartnerschaft der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022, 9 Ca 485/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versprechen, nach dem einer Arbeitnehmerin eine Rente nach dem Tod des Versprechenden gezahlt wird, stellt mangels Absicherung eines biometrischen Risikos des Arbeitnehmers keine betriebliche Altersversorgung dar.(Rn.67) (Rn.74) (Rn.76) Eine derartige Zusage gegenüber einer Lebenspartnerin stellt auch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe (Jahresbeitrag höher als das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers) hat. Sie ist dann keine Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass der Lebenspartnerschaft der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.77) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022, 9 Ca 485/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft. Auch wurde die Berufungseinlegungsfrist von einem Monat und die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingehalten. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG auf fristgerechten Antrag bis einschließlich zum 18. Oktober 2022 verlängert wurde (AS 28), ging die Berufungsbegründung am 18. Oktober 2022 bei Gericht ein (AS 35). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung wurden dem Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG mit einfacher Signatur des Prozessbevollmächtigten eingereicht und daher nach § 46c Abs. 3 S. 1 2. Alt ArbGG in zulässiger Weise und damit formgerecht übermittelt. Die Änderung des Klageantrags in der Berufung ist zulässig, da der zuletzt gestellte Antrag nicht nach § 264 Nr. 1 und 2 ZPO als Klageänderungen gilt; zudem hat sich der Beklagte rügelos eingelassen. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der zuletzt geltend gemachten Betriebsrente. Weder aus dem Antrag des Beklagten an die Versicherung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags, noch aus den jährlichen Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 des Beklagten an die Klägerin ergibt sich ein Anspruch weder voll noch in Teilen auf Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge. 1. Antrag des Beklagten an die L. Versicherung Der Antrag des Beklagten an die L. Versicherung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags ist keine Zusage einer Betriebsrente an die Klägerin nach Maßgabe des § 1 BetrAVG. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. a) Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG finden die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind: Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07; NZA 2009, 844, beck-online). Mit dem Begriff der Zusage sind alle Versorgungsvereinbarungen gemeint. Eine Zusage kann auch konkludent erfolgen (BAG 12. Mai 2020, NZA 2020, 1189). Die Zusage kann daher auch in einem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung für den Arbeitnehmer liegen. b) Die Leistung dient der Altersversorgung, wenn der Leistungsanspruch vom Erreichen eines Lebensalters abhängig ist, wobei sich weder eine bestimmte Altersgrenze noch eine Mindestgrenze dem Gesetz entnehmen lässt; auf die Bezeichnung der Leistung kommt es nicht an (Reinecke BB 2011, 247). Die Zusage muss auch nicht eine Absicherung aller drei Risiken enthalten. (Zu all dem ErfK/Steinmeyer, 24. Aufl. 2024, BetrAVG § 1 insbes. Rn. 5, 6). Es muss nur die Einkommensersatzfunktion für den Fall des Alters sichergestellt sein (BAG 28. Oktober 2008, NZA 2009, 844 ). c) Hier fehlt es bereits an einer Versorgungszusage, die in dem Antragsformular vom Beklagten gerade nicht abgegeben wurde. Zwar sieht der Versicherungsantrag (Anlage „technische Daten“) vor, dass die Versicherungszahlungen des Beklagten in die Versicherung mit Beginn des 65. Lebensjahres der Klägerin ihr Ende finden werden und die Versicherung dann ausbezahlt werden kann. Eine Zusage nach § 1 Abs. 1 BetrAVG liegt darin aber nicht, denn zum einen war die Vereinbarung eines bestimmten Datums erforderlich, um die Zahlungspflichten des Beklagten gegenüber der Versicherung zeitlich zu begrenzen. Zum anderen steht - hier entscheidend - das Bezugsrecht ausweislich des Versicherungsvertrags ausschließlich dem Beklagten zu. Die Klägerin ist zwar versicherte Person, aber in dem Versicherungsvertrag ist kein Versprechen des Beklagten enthalten, dass ihr im Falle des Eintrittes eines biometrischen Risikos bestimmte Versorgungsleistungen gewährt werden. Der Zeuge W. hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass im Absatz „Bezugsrecht“ des Vertragsformulars das angebrachte Kreuz beim Bezugsrecht der Versicherten (also der Klägerin) wieder gestrichen wurde und dass ausschließlich der Beklagte bezugsberechtigt war. Dies hat der Zeuge und Versicherungsmakler W. in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz glaubhaft bekundet, denn er konnte sich anhand seiner Unterlagen an die Vorgänge genau erinnern. Es entsprach auch dem zwischen dem Zeugen und dem Beklagten geführten Mailverkehr. Der Klägerin wird in dem Versicherungsantrag folglich gerade kein Versorgungsanspruch eingeräumt. Dass es sich nicht um die Zusage einer Betriebsrente handelt, ergibt sich ferner daraus, dass im Antrag an die Versicherung die Auswahlmöglichkeit „Betriebsrente“ bewusst nicht angekreuzt wurde. Der Umstand, dass die Klägerin den Antrag an die Versicherung auch unterschrieben hat, ist § 150 Abs. 1 S. 2 VVG geschuldet. 2. Jährliche Schreiben des Beklagten an die Klägerin Der Beklagte hat der Klägerin auch durch seine Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 (fortan: Schreiben) keine betriebliche Altersversorgung zugesagt. a) Zwar liegt eine Zusage im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten vor. Mit dem Begriff der Zusage sind alle Versorgungsvereinbarungen gemeint. Der Beklagte bringt durch sein jährliches Schreiben der Klägerin gegenüber zum Ausdruck, dass er diese Versicherung zum Zwecke der Versorgung der Klägerin abgeschlossen hatte und sie das Geld auch erhalten solle, wenn sie bis zu seinem Ableben für ihn tätig bleibe. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte nach dem Vertrag Bezugsberechtigter bleiben soll, denn erstens betrifft diese Frage nur das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und zweitens ändert dies nichts daran, dass zugleich an anderer Stelle (mit jährlichem Schreiben) eine Versorgungsleistung vereinbart worden ist, dessen Annahme nach § 151 BGB entbehrlich wäre. b) Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch nicht in dem Versprechen in diesen Schreiben vor. Eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage liegt nur vor, wenn 1. die Zusage einem Versorgungszweck dient, 2. die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird, und 3. es sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt (BAG, Urteil vom 28.Oktober 2008 - 3 AZR 317/07; NZA 2009, 844, beck-online). Es fehlt hier an einem biologischen Ereignis in der Person der Klägerin und an einer Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. (1) Ein Versorgungszweck liegt vor. Mit der Zusage in den Schreiben ging es dem Beklagten ersichtlich darum, der Klägerin eine Versorgung für die Zeit zukommen zu lassen, in der er durch sein Ableben nicht mehr in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Klägerin in der bisherigen Weise mit zu bestreiten. (2) Es fehlt aber an der Absicherung eines biometrischen Risikos der Klägerin. Zwar sind vom Beklagten Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden. Die Leistung dient der Altersversorgung, wenn der Leistungsanspruch vom Erreichen eines Lebensalters abhängig ist, wobei sich weder eine bestimmte Altersgrenze noch eine Mindestgrenze dem Gesetz entnehmen lässt; auf die Bezeichnung der Leistung kommt es nicht an (Reinecke BB 2011, 247). Es muss nur die Einkommensersatzfunktion für den Fall des Alters sichergestellt sein (BAG 28. Oktober 2008, NZA 2009, 844). Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG liegt aber nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Ruhestandsalter) abhängig ist, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 1 Rn. 22). Maßgeblich ist dabei als biometrisches Risiko das Leben oder Lebensalter des Arbeitnehmers als der versicherten Person. Daran fehlt es hier. Indem der Beklagte formuliert, die Klägerin erhalte das Geld aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag, „wenn diese für ihn bis zu seinem Ableben für ihn tätig bleibe“, macht er deutlich, dass erst ab diesem Tag die Zahlungen eintreten sollen. Zwar entspricht dieser Zeitpunkt dem Tag, an dem das Erwerbsleben der Klägerin mit dem Inhalt einer Betreuungstätigkeit für den Beklagten sein Ende gefunden hätte, mithin soll dies eine Ersatzfunktion für die bis zum Tod des Beklagten gezahlten Entgelte darstellen. Das versicherte biometrische Risiko ist aber gerade nicht das Lebensalter der Klägerin, sondern das (Ab-)Leben des Beklagten. Dass das biometrische Risiko in der Person des Arbeitnehmers liegen muss, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den anderen biometrischen Risiken, die § 1 Abs. 1 BetrAVG nennt: Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an den Tod des Arbeitnehmers an, die Invaliditätsrente an seine Erwerbsunfähigkeit. Auch § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zeigt, dass in § 1 Abs. 1 das Alter des Arbeitnehmers gemeint ist. Selbst wenn wohl nach der Vorstellung des Beklagten dieser davon ausgegangen ist, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt des Todes des Beklagten fortgesetzt hätten, hätte die Klägerin in diesem Zeitpunkt irgendein Lebensalter gehabt. Es wäre aber kein „bestimmtes“ Lebensalter gewesen und schon gar nicht ein Lebensalter, mit dem in der Verkehrsanschauung ein Ausscheiden aus dem Berufsleben verbunden wird. (3) Zudem wurde die Zusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses getätigt. Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung ist außerdem, dass der Arbeitgeber durch die Zusage eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin erbringt. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Zusage und Arbeitsverhältnis bestehen. Dadurch sollen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge von solchen der Eigenvorsorge abgegrenzt werden, für die ein Schutz durch das BetrAVG nicht gerechtfertigt erscheint. Deshalb werden Zusagen nicht erfasst, die aus anderen etwa familiären Gründen erfolgen; treten diese aber lediglich hinzu, ohne dominant zu werden, so liegt eine Versorgungszusage iSv. § 1 BetrAVG vor (LAG Köln 15. Januar 1999, EWiR 1999, 541). Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass ein Zusammenhang zwischen einer Zusage und dem Arbeitsverhältnis nicht besteht, wenn die Zusage nur an die beschäftigten Gesellschafter erfolgt und deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre (BAG 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98, NZA 2001, 959). Diese Grundsätze können im Falle einer Arbeitnehmerin, die zugleich die nichteheliche Lebenspartnerin des Arbeitgebers ist, übertragen werden: Werden gegenüber einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen der Altersrente weit über das übliche Maß hinaus versprochen, so werden diese Leistungen grundsätzlich aus Anlass der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugesagt, da dieselben Leistungen an eine andere Arbeitnehmerin, die nicht Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, wirtschaftlich schlicht nicht vertretbar wären. Danach liegt hier gerade kein Zusammenhang zwischen der Zusage und dem Arbeitsverhältnis vor. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist dominant für die Beweggründe der Zusage. Eine monatliche Betriebsrente von bis zu 2.000,00 Euro bzw. eine Kapitalleistung von über 300.000,00 Euro in einem Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen von rund 2.300,00 Euro brutto stehen außerhalb jeden Verhältnisses von Monatseinkommen zur Versorgungsleistung. Dem Beklagten ging es darum, dass die Klägerin für den Fall der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem damit verbundenen Wegfall des Naturalunterhaltes durch den Beklagten anderweitig versorgt ist. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, warum die Leistungen ausnahmsweise aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden seien. Zwar war die Klägerin alleinige Arbeitnehmerin beim Beklagten, doch bei einer hypothetischen Betrachtung wäre für den Fall, dass der Beklagte zwei Arbeitnehmerinnen im Hause angestellt hätte, von denen eine, nämlich die Klägerin, zugleich seine Lebenspartnerin ist und die zweite Arbeitnehmerin zwar auch täglich im Haus des Beklagten arbeitete, aber sonst zum Arbeitgeber keine über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehende engere Beziehung pflegen würde, das Ergebnis übertragbar. In einem solchen Fall wäre es wirtschaftlich nicht vertretbar, der zweiten Arbeitnehmerin eine Altersvorsorge von etwa 300.000,00 Euro zuzusagen, für den Fall, dass diese bis zu seinem Ableben für ihn tätig bliebe. Denn zum Zeitpunkt der Zusage (2010) hatte ein 65jähriger Mann (geboren 1945) eine Lebenserwartung von noch 20,68 Jahren, sodass beim Beklagten (Jahrgang 1939) noch etwa 14 Jahre Lebenserwartung bestand. Davon ausgehend ist eine Versorgungszusage für 16 Jahre Beschäftigungsdauer in Höhe von 300.000,00 Euro exorbitant hoch und wäre wirtschaftlich gerade nicht vertretbar, denn der Beklagte zahlt im Monat auf die 16 Jahre noch zu erwartende Arbeitsleistung verteilt im Durchschnitt 1.562,50 Euro allein in die Versicherung. Addiert man noch den Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Rentenversicherung (etwa 400,00 Euro), erweist sich selbst das monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2010 (1.800,00 Euro) als geringer als die monatlichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Rente des Arbeitnehmers. Es ging dem Beklagten hier nicht um die Gegenleistung einer erbrachten oder noch in Zukunft zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern primär um die Versorgung im Sinne einer Eigenleistung seiner nichtehelichen Lebenspartnerin. Dieser Umstand dominiert, auch wenn der Beklagte der Klägerin gegenüber den Eindruck vermittelt hatte, dass er die Zahlung an das Ende der Beschäftigung („tätig sind“) knüpft. In Wirklichkeit ging es nach lebensnaher und interessengerechter Auslegung jedoch zum einen um einen Anreiz zur Treue in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zum anderen auch um eine Absicherung seiner Versorgung, aber auch der Klägerin, die der Beklagte ihr nur für den Fall geben wollte, dass diese ihn bis an sein Lebensende versorgen würde. Die Klägerin kann daher keinen Anspruch auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend machen. 3. Sonstige Rechtsansprüche Die Klägerin macht ausdrücklich Ansprüche aus einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung geltend und keine anderen Rechtsansprüche. Ob solche aus der Zusage in den streitgegenständlichen Schreiben bestehen kann offenbleiben, da es sich dabei um andere Streitgegenstände (Treueprämie, Schenkungsversprechen von Todes wegen) handelt. III. 1. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen zur Klärung der Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen Versorgungsversprechen. Die Parteien streiten über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung und die Zahlung einer Betriebsrente. Zwischen den Parteien bestand vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2022 ein Arbeitsverhältnis. Ausweislich des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Haushaltshilfe/Haushaltsangestellte beim Beklagten unbefristet eingestellt. Die Aufgaben der Klägerin umfassten Tätigkeiten aus den Bereichen Pflege, Betreuung und Haushalt. Zuletzt betrug das abgerechnete regelmäßige Arbeitsentgelt 2.393,19 Euro brutto. Die Parteien lebten seit 2008 in einer Lebensgemeinschaft. Der Beklagte kam weiter für Kosten der Lebenshaltung auf (Essen, Kleidung, Reisen, Sprachkurs, Mitgliedschaft in einem Golfclub). Die Lebensgemeinschaft wurde zunächst 2017 und dann nach zwischenzeitlicher Versöhnung 2021 jeweils von Seite der Klägerin beendet. Die Klägerin wohnte im Rahmen eines Mietverhältnisses beim Beklagten. Die Parteien verfügen über stark unterschiedliche Vermögensverhältnisse; der Beklagte ist ca. 20 Jahre älter als die Klägerin. Das Arbeitsverhältnis wurde ausweislich des Teil-Vergleichs vom 22. Juni 2022 aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 23. November 2021 ohne Verschulden der klägerischen Partei mit Ablauf des 31. Mai 2022 beendet. Der Beklagte beantragte unter Vermittlung des Versicherungsmaklers und Zeugen W. an die L. Versicherung Lebensversicherung a.G. (fortan Versicherung) am 30. Dezember 2010 den Abschluss eines Versicherungsvertrags (AS 134-138, Anlage B 19). Dabei wurde das Formular der Versicherungsgesellschaft vom 29. Dezember 2010 verwendet. Als Zweck wurde „Altersvorsorge“ und „Hinterbliebenenversorgung“ ausgewählt. Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2011. Der Versicherungsvertrag sah Einzahlungen von jährlich 30.000,00 Euro vor. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer und die Klägerin die versicherte Person. Unter der Überschrift „Bezugsrecht (…nicht bei Direktversicherung - Zusatzantrag verwenden)“ war als bezugsberechtigte Person der Beklagte durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt. Bei Tod der Versicherten soll das Bezugsrecht beim Versicherungsnehmer bleiben. Die Auswahlmöglichkeiten im Versicherungsantrag neben der Überschrift „Betriebliche Altersvorsorge“, namentlich „Direktversicherung (Zusatzantrag ausfüllen)“ und „Rückdeckungsversicherung“ wurden nicht ausgewählt. Vorhergegangen war ein Treffen des Versicherungsmaklers W. und des Beklagten am 20. Dezember 2010 (AS 131). In einer Mail vom 21. Dezember 2010 fasste der Versicherungsmakler W. dieses Gespräch zusammen und schrieb in den Betreff der E-Mail „Versorgung Ihrer Lebenspartnerin und Enkelversorgung“. Zudem wurde ein Beratungsgespräch am 30. Dezember 2020 geführt, dieses wurde vom Versicherungsmakler W. am 10. Januar 2011 dokumentiert. Dieser schrieb (AS 132): „Anlass des Gesprächs: Herr Dr. L. wünscht eine Rentenversicherung für seine Lebenspartnerin Frau D. Diesbezüglich wurden bereits in der Vergangenheit Gespräche geführt…. Ziel ist, dass Herr Dr. L. zu Lebzeiten alle Vertragsrechte behält, insb. auch das Bezugsrecht. Erst im Todesfall von ihm als Versicherungsnehmer soll das Bezugsrecht bei Frau D. (versicherte Person) liegen.“ In einem Schreiben vom selben Tag (Anl. B 12) an den Beklagten fasst der Zeuge W. den Versicherungsabschluss wie folgt zusammen: „Die Vertrags- und Bezugsrechte wurden wie beantragt bestätigt, d. h. zu Lebzeiten von Ihnen haben Sie alle Vertragsrechte. Das bedeutet, dass nach Ablauf von 12 Jahren zunächst Sie die Rente oder falls gewünscht auch die Ablaufleistungen erhalten, sofern Sie noch leben. Im Todesfall von Ihnen gehen die Rechte auf Ihre Lebenspartnerin Frau D. über. Das Bezugsrecht kann jederzeit von Ihnen geändert werden.“ Ausweislich einer Information der Versicherung an den Beklagtenvertreter (AS 129) sollte das Bezugsrecht selbst im Falle des Todes des Beklagten bei ihm verbleiben und mithin nicht auf die Klägerin übergehen. Eine spätere Änderung erfolgte nicht. Den Antrag haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin unterschrieben. Die Beitragszahlungsdauer sowie die Aufschubzeit betrugen jeweils zwölf Jahre (AS 138), also bis zum 1. Februar 2023, mithin bis Beginn des ersten Monats des 65. Lebensjahres der Klägerin. Als Rentenbeginn wurde der „1. Februar 2023 - 64 Jahre“ festgelegt. Der Beklagte schrieb an die Klägerin am 7. Januar 2011 mit der Überschrift „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a.“ (AS 86) folgendes: „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a. Sehr geehrter Frau D., es ist steuerlich und auch arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: 1. Lebens-/Rentenversicherung Wir haben für Sie eine Kapital- und/oder Rentenversicherung neu abgeschlossen. Wir haben darauf € 30.000,00 einbezahlt, sie wird so aufgestockt, dass Sie eine Rente von min. € 2.000,00 /Monat nach meinem Ableben erhalten oder die sich daraus ergebende Kapitalsumme zur Verfügung erhalten. Diese Summe wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind. … 4. Pro Monat werden insgesamt ca. € 950,00 für Altersversorgung (Rente) bezahlt, davon 50% = € 450,00 von mir, 50% von I.“ Ausweislich eines Schreibens des Beklagten an die Klägerin vom 9. Januar 2012 (AS 92) schrieb dieser erneut mit der Überschrift „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a.“: „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a. Sehr geehrte Frau D., wie in jedem Jahr ist es steuerlich und arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: 1. Lebens-/Rentenversicherung Wir haben, wie bereits am 07.01.2011 mitgeteilt, auch für 2011 nochmals € 30.000,00 einbezahlt, damit Sie nach meinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalten. Der Rentenbetrag wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind. …“ Der Beklagte verfasste am 24. Februar 2021 Notizen mit der Überschrift „Auswertung Lebensversicherung I. D. vom 17.02.2021“ (AS 112). Dort schrieb der Beklagte: „Da I. keine bzw. nur eine sehr geringe Altersversorgung hat wurde diese Lebensversicherung damals angelegt.“ Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei dem Antrag an die Lebensversicherung und den Schreiben von 2011 und 2012 um eine Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge. Durch die Versicherung habe ihre Altersversorgung gesichert werden sollen, unabhängig vom Fortbestand des Verhältnisses der Parteien. Der Beklagte habe ihr eine unbedingte betriebliche Rente versprochen. Dieses Versprechen sei eine an den Betrieb gekoppelte Altersversorgung. Grundlage für diese Zusage sei nicht die nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern das Arbeitsverhältnis gewesen. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass diese betriebliche Altersrente nur für den Fall gewährt würde, dass das Arbeitsverhältnis bis zu seinem Ableben bestehe, handele es sich hierbei um eine sittenwidrige und rechtsunwirksame, den gesetzlichen Vorschriften der betrieblichen Altersrente zuwiderlaufende Bestimmung, welche im Übrigen zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen einer Betriebsrente die Rentenanwartschaften aus dem Vertrag der L. Rentenversicherung, Versicherungsnummer: 0 zu gewähren. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenansprüche der Klägerin von mindestens 2.000,00 € im Monat zu bezahlen. Der Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklage ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge. Dies zeige sich schon daran, dass er nach dem Versicherungsvertrag das Bezugsrecht behalten solle. Er habe die Auszahlung der Rentenleistung unter die Bedingung stellen dürfen, dass das Verhältnis der Parteien fortbestehe. Anlass der Versicherung sei die Lebenspartnerschaft gewesen. Auch in dem Schreiben vom 7. Januar 2011 liege keine betriebliche Versorgungszusage. Hier habe der Beklagte der Klägerin im Falle seines Todes etwaige ihm zustehende Leistungen zuwenden wollen. Hätte der Beklagte der Klägerin tatsächlich eine betriebliche Altersversorgung gewähren wollen, wären die entsprechenden Zahlungen als Zusatzleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu versteuern gewesen, was aber nicht geschehen sei. Es handele sich mithin um keine betriebliche Altersversorgung, sondern um ein Versprechen auf den Todesfall im Sinne des § 2301 BGB. Mit Urteil vom 22. Juni 2022 hat das Arbeitsgericht (AS 3 -11) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG lägen nicht vor. Insbesondere fehle es bei dem Versicherungsvertrag an einer Leistungszusage, da die Klägerin nicht bezugsberechtigt sei. Auch könne weder in dem Schreiben vom 7. Januar 2011 noch in dem vom 9. Januar 2012 eine Zusage zu einer betrieblichen Altersvorsorge erblickt werden. Zwar könne man eine Zusage einer Leistung an die Klägerin annehmen, indessen würde es an einem Versorgungszweck iSd. Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fehlen. Danach müsse die Leistung zweckgerichtet sein, indem sie alternativ oder kumulativ der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung diene. Erforderlich sei, dass durch die Leistung der Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nach dem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben zumindest teilweise gesichert werden soll. An dieser Voraussetzung fehle es. Denn die Klägerin habe eine Rente für den Fall erhalten sollen, dass sie bis zum Ableben des Beklagten für diesen tätig sei. Das Ableben des Beklagten führe nicht zwangsläufig zu einem Ausscheiden der Klägerin aus dem Berufs- oder Erwerbsleben. Daher diene die zugesagte Leistung nicht der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Berufs- oder Erwerbsleben. Auf der anderen Seite hätte die Klägerin das Renteneintrittsalter vor dem Ableben des Beklagten erreichen können, und hätte somit trotz Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben nach der Zusage keine Leistungen erhalten. Vielmehr sei es den Parteien darum gegangen, der Klägerin im Falle des Todes des Beklagten die Sicherung des Lebensstandards zu ermöglichen, welchen der Beklagte der Klägerin zeitlebens durch seine finanziellen Mittel ermöglicht habe. Gegen das ihr am 18. Juli 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr bis zum 18. Oktober 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich aus den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertragsabschluss vom 30. Dezember 2010 sowie dem Schreiben der L. Versicherung zum Stand der Versicherung (AS 96-97) in der Gesamtschau das Bild ergebe, dass eine betriebliche Altersvorsorge auch im Hinblick auf das Renteneintrittsalter der Klägerin zwischen den Parteien gewollt gewesen sei, da insoweit sonst die Vereinbarung in dem Versicherungsvertrag „Zweckerreichung der Altersvorsorge“ keine Sinn habe. Der Versicherungsvertrag sei im Rahmen des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geschlossen worden und sei von den privaten Verhältnissen der Parteien unabhängig zu betrachten. Die Klägerin sei 24 Stunden, sieben Tage die Woche, für den Beklagten da gewesen und habe ihn für eine lange Zeit umsorgt. Aus einer Gesamtschau ergebe sich daher, dass der entsprechende Vertrag zum einen zu Gunsten der Klägerin als Zusage eines Versorgungszwecks diene, die Leistungspflicht nach dem Inhalt durch ein in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BetrAVG genanntes biologisches Ereignis (nämlich Alter) ausgelöst würde und die Aussage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erklärt sei. Hinzu komme zu dem Zweck laut Antrag auch die Hinterbliebenenversorgung, die ebenfalls als Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Altersversorgung diene. Es sei rechtswidrig, dass der Beklagte die Ausbezahlung des Rentenbetrags davon abhängig gemacht habe, dass dieser nur ausbezahlt werde, wenn die Klägerin bis zu seinem Ableben für den Beklagten tätig sei. Insoweit sei diese Auffassung, er könnte nach Gutdünken und nach einer gewissen "Heier und Feiermentalität" (AS 33) der Klägerin eine Rente zukommen lassen oder nicht, zum einen sittenwidrig und zum anderen unerheblich, da dies ein Gesetzesverstoß gegen die zwingenden Vorschriften des BetrAVG darstelle. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien sich die Parteien im Übrigen einig gewesen, dass die Summe ohne die vom Beklagten formulierte Bedingung ausbezahlt werde. Spätere einseitige Änderungen hätten keinen Einfluss auf die Zusage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Versicherungsmakler W. und dem Beklagten am 30. Dezember 2010 sei es darum gegangen, wie die Altersvorsorge der Klägerin gesichert werden könne, die Klägerin habe ausdrücklich darauf bestanden, dass eine Betriebsrente abgeschlossen werde. Im Versicherungsantrag selbst unter „Versicherte Person“ sei die Klägerin als „angestellt“ bezeichnet worden. Dass im Versicherungsantrag selbst der Abschnitt „Betriebliche Altersvorsorge“ nicht ausgewählt ist, zeige nicht, dass keine Betriebsrente vereinbart worden wäre. Anderes könne nur angenommen werden, wenn der Teil des Vertrages durchgestrichen worden wäre. Die Klägerin beantragte zunächst: Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 9 Ca 485/21 vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben, mit der Maßgabe, dass wie folgt erkannt wird: a. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen einer Betriebsrente der Rentenanwartschaft aus dem Vertrag der L. Rentenversicherung, Versicherungsnummer: 0 zu gewähren. b. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenansprüche der Klägerin von mindestens 2.000,00 € zu bezahlen. Nach gerichtlichem Hinweis beantragte die Klägerin sodann: Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 9 Ca 485/21 vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben, mit der Maßgabe, den Beklagten zu verurteilten, an die Klägerin aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. 0 eine monatliche Mindestrente von 1.368,03 Euro zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2022, Az. 9 Ca 485/21, wird zurückgewiesen. Der Beklage trägt vor, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge, da der Vertrag eindeutig ergebe, dass keine Zusage vorliege, da der Beklagte bezugsberechtigt sei und gerade keine Betriebsrente vereinbart sei. Im Übrigen fehle es an einem biologischen Ereignis in der Sphäre der Klägerin. Er ist der Auffassung, er habe die Auszahlung der Rentenleistung unter die Bedingung stellen dürfen, dass die Klägerin für ihn bis zu seinem Ableben tätig ist. Es handele sich bei den jährlichen Schreiben um ein formunwirksames Versprechen von Todes wegen. Anlass der Versicherung sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W. zum Zustandekommen des Versicherungsantrags an die L. Lebensversicherung a.G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11. Februar 2024 verwiesen.