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Beschluss

12 Ta 21/13

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0203.12TA21.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschwerdeschrift im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass die ergangene Gerichtsentscheidung, gegen die sich die Schrift wendet, von der nächsten Instanz überprüft werden soll.(Rn.8) 2. Reicht eine Partei, deren Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, Unterlagen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach, kann dieser Vorgang allein nicht als Beschwerde ausgelegt werden, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch die nächste Instanz überprüft werden soll.(Rn.9)
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2013 (Bl. 37 der Akte) wird aufgehoben. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerdeschrift im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass die ergangene Gerichtsentscheidung, gegen die sich die Schrift wendet, von der nächsten Instanz überprüft werden soll.(Rn.8) 2. Reicht eine Partei, deren Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, Unterlagen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach, kann dieser Vorgang allein nicht als Beschwerde ausgelegt werden, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch die nächste Instanz überprüft werden soll.(Rn.9) 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2013 (Bl. 37 der Akte) wird aufgehoben. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Klägerin war mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2012 (Bl. 22 der Akte) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Verfügung vom 17.05.2013 forderte das Arbeitsgericht sie auf, ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 14.06.2013 mitzuteilen. Mit Verfügung vom 26.06. räumte das Arbeitsgericht der Klägerin eine zweite Mitteilungsfrist bis 26.07.2013 ein und wies sie darauf hin, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn keine Mitteilung erfolge. Auch eine zweite Nachfrist bis 23.08.2013 lief ohne Reaktion der Klägerin ab. Das Arbeitsgericht hob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.08.2013 (Bl. 32 der Akte) auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.09.2013 zugestellt. Am 10.09. ging das folgende Schreiben der Klägerin vom 08.09. nebst Anlagen beim Arbeitsgericht ein: „wegen krankheitsbedingtem aussfall und der Sommerferien, die ich ausser Landes bei meiner Familie verbracht habe, habe ich leider verpasst Ihnen rechtzeitig die Unterlagen zukommen zu lassen. Anbei erhalten Sie alle nötigen Kopien und unterzeichneten Papiere zurück.“ Das Arbeitsgericht unterrichtete die Klägerin am 12.09., es lege die eingereichten Unterlagen als Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.08. aus. Zudem forderte es die Klägerin auf, bis 10.10.2013 einen aktuellen Bescheid des Jobcenters einzureichen. Der beigefügte Bescheid sei am 30.04.2013 abgelaufen. Die Klägerin reichte auch nach einer Erinnerung keine weiteren Unterlagen nach. Mit Beschluss vom 21.11.2013 half das Arbeitsgericht „der sofortigen Beschwerde d. Bet. zu 1 vom 08.09.2013“ nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. II. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2013 ist aufzuheben, weil die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2013 keine Beschwerde eingelegt hat. Das Schreiben der Klägerin vom 08.09. stellt keine Beschwerde dar. Entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 78 ArbGG wird eine Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Ziel hinreichend klar erkennen lässt, dass die angefochtene Entscheidung durch die nächste Instanz überprüft werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 (1113); Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.05.2011, 9 WF 60/11, Rn. 11). Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rn. 12). Das Schreiben der Klägerin vom 08.09.2013 enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde. Es nimmt keinen Bezug auf eine Gerichtsentscheidung, die angefochten werden soll. Es lässt nicht einmal erkennen, ob die Klägerin am 08.09., als sie das Schreiben verfasste, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08. überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Dementsprechend kann dem Schreiben auch bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, dass die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe von der nächsten Instanz überprüft werden soll. Mit dem Schreiben vom 08.09. wollte sich die Klägerin lediglich das Nachprüfungsverfahren zur Ermittlung ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Arbeitsgericht, also in derselben Instanz, offenhalten. Eine Gerichtsentscheidung wurde mit diesem Schreiben nicht angegriffen. Es stellt daher keine Beschwerde dar. Mangels einer Beschwerde ist der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.11.2013 aufzuheben. Es verbleibt bei der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.08.2013. III. 1. Da die Klägerin keine Beschwerde eingelegt hat, können keine Kosten erhoben werden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 i. V. mit § 78 ArbGG nicht gegeben sind.