OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 70/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0130.12SA70.14.0A
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die stillschweigende befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Verlängerungsklausel im ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG.(Rn.41) 2. Zu der Frage, ob die befristete Beurlaubung eines Beamten einen sachlichen Grund darstellt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beamten zu befristen.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 (11 Ca 59/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der vereinbarten Befristung im Jahr 2011 mit Ablauf des 14.09.2014 aufgelöst worden ist. b) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Befristungsschutzantrag vorläufig als Sonderschulrektorin der St. B. Schule weiter zu beschäftigen. Der weitergehende Beschäftigungsantrag wird abgewiesen. c) Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die stillschweigende befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Verlängerungsklausel im ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG.(Rn.41) 2. Zu der Frage, ob die befristete Beurlaubung eines Beamten einen sachlichen Grund darstellt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beamten zu befristen.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 (11 Ca 59/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der vereinbarten Befristung im Jahr 2011 mit Ablauf des 14.09.2014 aufgelöst worden ist. b) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Befristungsschutzantrag vorläufig als Sonderschulrektorin der St. B. Schule weiter zu beschäftigen. Der weitergehende Beschäftigungsantrag wird abgewiesen. c) Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 (11 Ca 59/14) ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist insoweit abzuändern, als es die Klaganträge Ziff. 1 und 3 abgewiesen hat. Der zulässige Klagantrag Ziff. 1 ist begründet (1). Der Klagantrag Ziff. 3 ist teilweise begründet (2). Lediglich in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 2 hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Dieser ist als unzulässig abzuweisen (3). 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht wie vereinbart am 14.09.2014, dem letzten Tag vor Beginn des Schuljahres 2014/2015. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gem. § 17 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde (§ 125 BGB i.V. mit § 14 Abs. 4 TzBfG) und weil es für die Befristung keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gab. Zwischen den Parteien besteht gem. § 16 Abs. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. a) Bei den Arbeitsverträgen der Parteien handelte es sich um kalendermäßig befristete Arbeitsverträge (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis jeweils mit Ablauf der Beurlaubung der Klägerin als Beamtin am letzten Tag des Schuljahres ende. Die Parteien schlossen nicht nur den Arbeitsvertrag vom 02.08.1995 ab. Ihm folgten vielmehr nach Eingang einer neuen Beurlaubung vor Abschluss des Schuljahres stillschweigende Vereinbarungen dahingehend, dass sie das Arbeitsverhältnis jeweils um die Dauer der Beurlaubung verlängerten. Dass das Arbeitsverhältnis der Parteien und die Vereinbarung, es werde am 14.09.2014 enden, nicht allein auf den Arbeitsvertrag vom 02.08.1995 zurückgeführt werden können, ergibt sich aus den folgenden zwei Gesichtspunkten. Mit Ausnahme des 31.07.1998, den die Parteien im Arbeitsvertrag vom 02.08.1995 ausdrücklich als Endtermin vereinbarten, konnten die Parteien die Endtermine, die auf diesen Termin folgen würden und tatsächlich auch erfolgten, im Jahr 1995 nicht absehen und deshalb auch nicht zum Gegenstand ihres schriftlichen Arbeitsvertrages machen. Zudem konnte und sollte die Regelung des § 11 des Arbeitsvertrags keinen von der weiteren Willensbildung der Parteien losgelösten Automatismus der Vertragsverlängerungen begründen. Gerade das Verhalten des Beklagten zeigt, dass sich die Parteien die Möglichkeit offenhielten, über die Verweigerung der Zustimmung zur Beurlaubung bzw. durch das Unterlassen eines neuen Antrags auf Beurlaubung das Arbeitsverhältnis auf Grund eigener Willensbildung zu beenden. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.08.1995 bedurfte es daher nach Eingang einer weiteren Beurlaubung der Klägerin zumindest einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien darüber, dass die geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen dahingehend abgeändert würden, dass sich das Arbeitsverhältnis um die Dauer der Beurlaubung verlängere. Die Parteien legte in § 11 des Arbeitsvertrags lediglich fest, dass das Einverständnis mit der Vertragsverlängerung nicht ausdrücklich erklärt werden müsse. Für die Frage, ob die letzte Vertragsverlängerung bis zum 14.09.2014 wirksam vereinbart wurde, ist allein die letzte Befristungsabrede maßgeblich, die die Parteien am Ende des Schuljahres 2010/2011 für die Schuljahre 2011/2012 bis 2013/2014 trafen (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, 605 - § 14 TzBfG Rn. 10 m.w.N.). b) Die stillschweigende Vereinbarung der Parteien, die sie Ende des Schuljahres 2010/2011 trafen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 zu verlängern, erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb gem. § 125 BGB unwirksam. Das Schriftformerfordernis ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 02.08.1995 erfüllt. Er enthält wie skizziert keine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 14.09.2014 ende. Die schriftliche Regelung des § 11 des Arbeitsvertrags macht die schriftliche Abfassung der nachfolgenden Befristungsabreden, insbesondere der letzten Befristungsabrede, schon aus diesem Grund nicht entbehrlich. Hinzu kommt, dass die Schriftform der Verlängerungsklausel im Hinblick auf die konkrete Vertragsverlängerung bis zum 14.09.2014 der Warnfunktion des Schriftformerfordernisses nicht gerecht wird. Das Schriftformerfordernis einer Befristungsabrede soll auch gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer beim Lesen des schriftlichen Arbeitsvertrags quasi vor Augen geführt wird, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004, 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575 (577)). Das kann eine schriftliche Verlängerungsklausel, die ohnehin den Anschein der Dauerhaftigkeit erweckt, mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht sicherstellen. So hat die Klägerin in den wiederholten Befristungen des Arbeitsverhältnisses lediglich eine ihrem Beamtenstatus geschuldete Formalität gesehen und - wie der Beklagte feststellt - keinen Vorstoß unternommen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erlangen. Die nach Eingang der Beurlaubungsverlängerung bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 von den Parteien stillschweigend getroffene Vereinbarung, das gemeinsame Arbeitsverhältnis entsprechend bis zum 14.09.2014 zu verlängern, ist gem. § 125 BGB i.V. mit § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (vgl. auch Greiner, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 14 TzBfG Rn. 446). c) Die letzte Befristungsvereinbarung der Parteien ist auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 14 Abs. 1 TzBfG nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war. Weder die Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) noch in der Person der Klägerin liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG) oder sonstige Gründe rechtfertigten die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 14.09.2014. aa) Mit dem Amt der Sonderschulrektorin nahm die Klägerin keine vorübergehenden Aufgaben wahr. Abgesehen davon, dass die Klägerin die St. B.-Schule bereits seit 1995 leitete, bedarf eine Schule dauerhaft einer Schulleitung. Der Arbeitsvertrag der Parteien dokumentierte die auf Dauer ausgerichtete Arbeitsleistung der Klägerin in den §§ 11 und 12. Letzterer sah keine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Arbeitsleistung der Klägerin rechtfertigte nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. bb) Auch der Beamtenstatus der Klägerin stand einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen befristeter Arbeitsverträge von beurlaubten Beamten (Urteil vom 06.12.2000, 7 AZR 641/99; Urteil vom 25.05.2005, 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858) gab es zum Zeitpunkt der letzten Befristungsvereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass das Land Baden-Württemberg die Beurlaubung der Klägerin als Beamtin bei Mitwirkung der Parteien nicht über den 14.09.2014 verlängern werde. Nach § 11 Privatschulgesetz Baden-Württemberg kann ein Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren beurlaubt werden. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Schon 1995 gingen die Parteien von einer letztlich auf Dauer ausgerichteten Beurlaubung der Klägerin aus, sonst hätte der Beklagte der Klägerin nicht die auf Dauer ausgerichtete Stelle einer Schulleiterin übertragen. Zum Zeitpunkt der letzten Befristungsvereinbarung hatte das Land zudem ohne Weiteres von der Verlängerungsmöglichkeit des § 11 Privatschulgesetz Gebrauch gemacht. Die Parteien konnten daher 2011 erwarten, dass die Klägerin auch nach dem 14.09.2014 weiterhin als Beamtin beurlaubt werde. cc) Hinzu kommt, dass die Parteien auch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angemessen auf eine überraschende und angesichts des Schreibens des Regierungspräsidiums vom 16.04.2014 rein fiktive Nichtverlängerung hätten reagieren können. In der „Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit“ (§ 2 des Arbeitsvertrags) wäre es jederzeit mittels einer Aufhebungsvereinbarung möglich gewesen, der Klägerin bei Ablauf der Beurlaubung die Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis zu eröffnen. Unabhängig davon hätte die Klägerin den unbefristeten Arbeitsvertrag jederzeit ordentlich kündigen können. Eines befristeten Arbeitsvertrages bedurfte es nicht. dd) Allein der Gesichtspunkt, dass die Klägerin durch das Beamtenverhältnis wirtschaftlich abgesichert ist, vermag ebenso wenig die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit (vgl. auch BAG, Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93, NZA 1995, 30 (31)). In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2000 (7 AZR 641/99) war die Rückkehrmöglichkeit in das gesicherte Beamtenverhältnis nur ein Aspekt der „insgesamt“ gewürdigten Tatsachen, die die Befristung des dortigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigten. Im Vordergrund stand - anders als im vorliegenden Fall - der Umstand, dass bei Vertragsschluss nur eine vorübergehende Beschäftigung der dortigen Klägerin vorgesehen war. Allein die Rückkehrmöglichkeit der Klägerin in das Beamtenverhältnis stellte daher keinen sachlichen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu befristen. Die Befristungsabrede, die die Parteien zum Ende des Schuljahres 2010/2011 für die drei folgenden Schuljahre getroffen haben, ist auch mangels eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam. Zwischen den Parteien besteht gem. § 16 Abs. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern und dem Klagantrag Ziff. 1 stattzugeben. 2. Der zulässige Klagantrag Ziff. 3 ist überwiegend begründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dieser Entscheidung fortbesteht, kann die Klägerin von dem Beklagten verlangen, zumindest vorläufig als Sonderschulrektorin weiterbeschäftigt zu werden (vgl. im Einzelnen BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702 ff.). Allerdings entsteht der Anspruch der Klägerin auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung erst mit Beginn des neuen Schuljahres, denn das Interesse des Beklagten, keinen Leitungswechsel während des laufenden Schuljahres vorzunehmen, überwiegt das Interesse der Klägerin an einer sofortigen Weiterbeschäftigung als Sonderschulrektorin. Der unvorbereitete Leitungswechsel im laufenden Schuljahr würde den eingespielten Schulbetrieb erheblich stören. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin mit Beginn des neuen Schuljahres würde dagegen zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Schulbetrieb routinemäßig neu organisiert und Leitungsaufgaben deshalb einfacher und konfliktfreier aufgenommen werden können. Das Interesse der Klägerin, ihre alte Tätigkeit unverzüglich fortzusetzen, tritt dahinter zurück. Es geht um einen begrenzten Zeitraum der Nichtbeschäftigung als Schulleiterin, in dem die Klägerin zudem nicht beschäftigungslos ist, sondern die Aufgaben einer Sonderschullehrerin wahrnimmt. Schützenswerte Interessen, die überhaupt einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstünden, hat der Beklagte dagegen nicht vorgetragen. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die auf eine Gefährdung des Betriebsfriedens bei Weiterbeschäftigung der Klägerin als Sonderschulrektorin schließen lassen. Zu eventuellen Konflikten mit Lehrern, deren Ursachen und zukünftigen Auswirkungen wurde nichts Konkretes vorgetragen. Die Klägerin nahm ihre berechtigten Interessen wahr, als sie sich gegen die Weigerung des Beklagten, das gemeinsame Arbeitsverhältnis fortzusetzen, zur Wehr setzte und dabei fachspezifische Verbände miteinbezog. Dieses Verhalten hat der Beklagte hinzunehmen. Er kann es nicht zum Hindernis für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin machen. Auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ist der Beklagte daher verpflichtet, die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 vorläufig als Sonderschulrektorin weiter zu beschäftigen. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts auch insoweit abzuändern und dem Klagantrag Ziff. 3 entsprechend stattzugeben. Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag eine frühere Weiterbeschäftigung verlangt hat, war der Antrag abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 3. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Klagantrag Ziff. 2 allgemein festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände als die Befristungsvereinbarung aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe. Dieser allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, die befürchten lassen, der Beklagte werde sich auf weitere Beendigungstatbestände berufen. Der Klagantrag war abzuweisen. Dementsprechend war die Berufung der Klägerin insoweit zurückzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. 2. Die Revision wurde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die in den Abschnitten I 1 b und c abgehandelten Rechtsfragen zur Wirksamkeit der Befristungsabrede von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Parteien streiten darüber, ob das gemeinsame Arbeitsverhältnis auf Grund einer vereinbarten Befristung mit Ablauf des 14.09.2014 (Ende der Sommerferien) geendet hat. Die Klägerin, geboren am ... 1953, geschieden, ist ausgebildete Sonderschullehrerin und Beamtin des Landes Baden-Württemberg. In den Schuljahren 1984/85 bis 1988/89 arbeitete sie für den Beklagten als angestellte Sonderschullehrerin. Daran anschließend war die Klägerin bis zum Schuljahr 1994/95 an staatlichen Schulen beschäftigt, zuletzt als Beamtin. Am 02.08.1995 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab (s. im Einzelnen Anlage K 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 9 ff.). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 1 Frau K.-I. wurde durch Erlaß des Oberschulamts vom 24.04.1995 für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 mit vollem Lehrauftrag beurlaubt. Sie wird für die genannte Zeit von dem … e.V. eingestellt. … § 3 … Frau K.-I. wird entsprechend der für sie erteilten Unterrichtsgenehmigung die Schulleitung der St. B. Schule des … e.V. in S. übertragen. … § 11 Im Falle einer erneuten Beurlaubung durch das Oberschulamt verlängert sich dieses Vertragsverhältnis für den Zeitraum der erneuten Beurlaubung, ohne daß es weiterer Erklärungen der Parteien bedarf. Voraussetzung für die Beantragung einer weiteren Verlängerung ist die Zustimmung des … e.V.“ Der Beklagte ist Träger der staatlich anerkannten St. B.-Schule, Schule für Erziehungshilfe am Heim. Die Klägerin leitete diese Schule auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.08.1995 vom Schuljahr 1995/1996 bis zum Schuljahr 2013/2014. Seit 1997 nahm sie das Amt einer Sonderschulrektorin wahr und erhielt eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15. Das waren zuletzt monatlich 5.869,49 Euro brutto. Parallel zum Arbeitsverhältnis wurde die Klägerin durchgehend vom Land Baden-Württemberg als Beamtin - seit 2008 jeweils für drei Jahre - beurlaubt. Die letzte Beurlaubung erfolgte für die Schuljahre 2011/2012 bis 2013/2014 bis zum 14.09.2014. Die Beurlaubungen wurden von der Klägerin mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten beantragt. Am 11.11.2013 erklärte der Dorfleiter des Beklagten G. P. der Klägerin, der Beklagte werde einer weiteren Verlängerung der Beurlaubung nicht zustimmen. Das zuständige Regierungspräsidium schrieb der Klägerin am 16.04.2014, es würde die Klägerin als Beamtin weiterhin bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand beurlauben, wenn der Beklagte hierzu seine Zustimmung erteilte. Dies geschah nicht. Die Beurlaubung der Klägerin wurde nicht verlängert. Der Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem Schuljahr 2014/2015 nicht mehr weiter. Er geht davon aus, das Arbeitsverhältnis sei gem. § 11 des Arbeitsvertrags beendet. Die Leitung der St. B.-Schule hat der dienstälteste Lehrer des Kollegiums kommissarisch übernommen. Die Klägerin arbeitet im Schuljahr 2014/2015 als Sonderschullehrerin an einer staatlichen Schule und erhält als solche eine Vergütung der Besoldungsgruppe A 13. Die Klagschrift ging am 28.02.2014 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.03.2014 zugestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe fort. Die Befristungsabrede sei unwirksam, weil es hierfür keinen Sachgrund gebe. Sie sei von Anfang an daran interessiert gewesen, die Stelle der Schulleiterin dauerhaft einzunehmen. Die Stelle habe ihr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und sei mit einer besseren Bezahlung verbunden gewesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung gem. § 1, 11 des Vertrages vom 02.08.1995 am 14.09.2014 beendet wird. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 zu im Übrigen unveränderten Bedingungen als Sonderschullehrerin und Schulleiterin der St. B.-Schule bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. hilfsweise: 4. Die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung für die Beantragung einer weiteren Verlängerung der Beurlaubung aus dem Landesdienst beim Regierungspräsidium K. zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei im Interesse der Klägerin befristet worden, um ihr die Rückkehroption in das Beamtenverhältnis offenzuhalten. Die Klägerin habe während des Arbeitsverhältnisses keinen Vorstoß unternommen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2014 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei wirksam befristet. Die Befristung rechtfertige sich daraus, dass die Klägerin zum einen jeweils nach Fristende die Möglichkeit habe, das Beamtenverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg zu aktivieren, und dass ihre Beurlaubungen zum anderen auch jeweils nur befristet gewesen seien. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.09.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 15.09., die Berufungsbegründung am 15.10. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.10. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am 18.11.2014 das Landesarbeitsgericht. Die Klägerin trägt vor, es gebe keinen in ihrer Person liegenden Grund, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Sie sei nicht daran interessiert gewesen, nur für eine begrenzte Zeit bei dem Beklagten einen Arbeitsplatz zu erhalten. Denn sie habe bis dahin in einem unbefristeten Beamtenverhältnis beim Land Baden-Württemberg gestanden. Im Hinblick auf ihre herausgehobene Position, die ständig geübte Praxis der problemlosen Verlängerung der Beurlaubung und insbesondere auch im Hinblick auf die vom Beklagten nach kurzer Zeit gegebene Versorgungszusage auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 habe sie geglaubt, die nur der staatlichen Verfahrensweise geschuldete Befristung ihres Arbeitsvertrages sei als bloße Formalität anzusehen. Der Arbeitsvertrag sei nicht so gestaltet worden, weil sie sich für die Möglichkeit der Rückkehroption entschieden gehabt habe. Es wäre im Gegenteil unter den Gesichtspunkten der Bezahlung, der Dienststellung und der Versorgung geradezu töricht gewesen, von der Rückkehroption Gebrauch zu machen. Anders als in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei ihre Beschäftigung beim Beklagten nicht nur vorübergehender Natur, sondern auf Dauer ausgerichtet gewesen. Sie sei nicht die einzige Lehrkraft der St. B.-Schule, die in einem Beamtenverhältnis stehe und beurlaubt gewesen sei. Dem Beklagten sei daher bekannt gewesen, dass das Land Baden-Württemberg einer beantragten Beurlaubung regelmäßig nachkomme. Wie § 11 Satz 2 des Arbeitsvertrags zeige, habe der Beklagte ihr aus eigenem Interesse einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten, weil er sich die Zustimmung zur jeweiligen Verlängerung der Beurlaubung habe vorbehalten wollen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 wird aufgehoben. 2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung gem. §§ 1, 11 des Vertrages vom 02. August 1995 am 14.09.2014 geendet hat. 3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet bzw. geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 4. der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 2 als Sonderschulrektorin und Schulleiterin der St. B.-Schule bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. hilfsweise: 5. der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung für die Beantragung einer weiteren Verlängerung der Beurlaubung aus dem Landesdienst beim Regierungspräsidium K. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014, AZ: 11 Ca 59/14 wird zurückgewiesen. Er trägt vor, er habe die Zustimmung zu einer weiteren Beurlaubung der Klägerin verweigert, weil das Lehrerkollegium ihn auf Grund des Verhaltens der Klägerin als Schulleiterin darum gebeten habe. Eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin würde daher den Betriebsfrieden der Schule erheblich stören. Auch die Telefonate der Klägerin, die sie mit dem Caritasverband und dem Lehrerverband in ihrer Sache geführt habe, hätten dazu beigetragen, dass sein Vertrauen in die Klägerin beeinträchtigt sei. Im Übrigen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Auf die Berufungserwiderung vom 13.11.2014 (Bl. 42 ff. der Akte) wird Bezug genommen.