Urteil
12 Sa 5/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:0522.12SA5.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren.(Rn.81)
2. Wirtschaftliche Nachteile oder immaterielle Beeinträchtigungen, die der Arbeitnehmer in Folge einer rechtmäßigen (Verdachts)Kündigung erleidet, stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.105)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 (5 Ca 148/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren.(Rn.81) 2. Wirtschaftliche Nachteile oder immaterielle Beeinträchtigungen, die der Arbeitnehmer in Folge einer rechtmäßigen (Verdachts)Kündigung erleidet, stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.105) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 (5 Ca 148/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 (5 Ca 148/14) ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde gem. § 519 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG bzw. gem. § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung setzt sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander (§ 520 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG). Die Berufungsbegründung befasst sich im Zusammenhang mit dem Wiedereinstellungsanspruch sowohl mit dem Argument des Arbeitsgerichts, es sei nicht nur wegen des Verdachts einer Straftat gekündigt worden, als auch mit dem Argument, es lägen keine neuen Tatsachen vor. Hierzu verweist der Kläger zum einen auf die Tatsache des (nachträglichen) Freispruchs und zum anderen auf die Tatsachenkenntnisse des Landgerichts, die sich von denen des Landesarbeitsgerichts unterschieden. Er setzt sich aber auch deshalb mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander, weil er auf sein erstinstanzliches Argument einer vereinbarten Wiedereinstellung Bezug nimmt und dem Arbeitsgericht vorhält, dieses übergangen zu haben. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch hält die Berufungsbegründung dem Rechtskraftargument des Arbeitsgerichts entgegen, die Frage unzureichender Ermittlungen der Beklagten sei im Vorprozess lediglich Vorfrage und damit einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zugänglich gewesen. Auch insoweit fand eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil statt. Die Berufung des Klägers ist zulässig. II. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder verlangen, wieder eingestellt zu werden (1), noch ihm den durch die Kündigung vom 28.04.2011 entstandenen Schaden zu ersetzen (2). 1. Mit dem Hauptantrag zur Wiedereinstellung verlangt der Kläger von der Beklagten keinen Vertragsschluss in der Vergangenheit. Die Beklagte soll vielmehr aktuell das Angebot des Klägers annehmen, rückwirkend für den Zeitraum 13.12.2013 bis 31.05.2014 ein Arbeitsverhältnis auf der Basis der Altersteilzeitvereinbarung vom 25.11.2002 zu begründen. Der Hilfsantrag zur Wiedereinstellung ist zwar als Feststellungsantrag formuliert, aber als Prozesshandlung entsprechend den §§ 133 und 157 BGB auszulegen (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, vor § 128 Rn. 25). Mit ihm wird ebenfalls die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) angestrebt. Hilfsweise soll die Beklagte das Angebot des Klägers annehmen, mit Rechtskraft der angestrebten Entscheidung ein neues Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Basis der Altersteilzeitvereinbarung vom 25.11.2002 mit jeweils einer 2 ½ jährigen Arbeitsphase und Freistellungsphase zu begründen. Insoweit ist der Hilfsantrag auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Beide Anträge sind unbegründet, weil der Kläger weder auf Grund einer Vereinbarung der Parteien noch auf Grund etwaiger nachvertraglicher Rücksichtspflichten der Beklagten (§ 241 Abs. 2 BGB) von dieser verlangen kann, sein Angebot, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, anzunehmen. a) Aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien lässt sich keine Vereinbarung über eine Wiedereinstellung des Klägers ableiten. Mit Schreiben vom 14.12.2013 (Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 36 f.) unterbreitete der Kläger der Beklagten zwar das bis zum 23.12.2013 befristete Angebot, ihn sofort wieder einzustellen, d.h. mit ihm sofort ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieses Angebot nahm die Beklagte mit dem Antwortschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2013 (Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 38 f.) nicht an. Sie sagte nicht bedingungslos „ja“ zur angestrebten Wiedereinstellung. Die Beklagte erklärte vielmehr lediglich ihre Bereitschaft, diese Frage mit dem Kläger zu erörtern, verwies auf die kurze Dauer eines eventuellen neuen Arbeitsverhältnisses und strebte statt der Wiedereinstellung des Klägers eine finanzielle Lösung an. Die Parteien haben keine Vereinbarung zur Wiedereinstellung des Klägers getroffen. b) Die Beklagte ist auch nicht auf Grund etwaiger nachvertraglicher Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, den Kläger wieder einzustellen. Dabei kommt es auf die Zeiträume, für die der Kläger jeweils die Wiedereinstellung verlangt, nicht an. aa) Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung erfolgreich gekündigt worden ist und sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht entkräften (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.1956, 1 AZR 29/55, Rn. 41; Urteil vom 20.08.1997, 2 AZR 620/96, NZA 1997, 1340 (1343); LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2006, 12 Sa 135/04, Rn. 54; Fischermeier, in: KR Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 10. Aufl. 2013, § 626 BGB Rn. 234; Gallner/Denecke, in: Gallner u.a., Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl. 2015, § 1 KSchG Rn. 647 f.; Sandmann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 626 BGB Rn. 291). Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357, Rn. 20 f.). Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst. In einem solchen Fall beruht ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers auf den nachvertraglichen Rücksichtspflichten des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.1956, Rn. 41). bb) Die Voraussetzungen eines eventuellen Wiedereinstellungsanspruchs sind nicht gegeben. Im Verhältnis zur Beklagten kann sich der Kläger nicht auf ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse berufen. Seine Unschuld ist nur strafrechtlich, aber nicht im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zur Beklagten erwiesen. Es sind nachträglich keine Umstände bekannt geworden, die den Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung erschüttert hätten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Verdachtskündigung vom 28.04.2011 nicht ausschließlich wegen des Verdachts einer Straftat des Klägers in Gestalt der Vorteilsannahme ausgesprochen wurde. Schon gegenüber dem Personalrat teilte die Beklagte mit, dass das Verhalten des Klägers auch den Verdacht schwerwiegender Vertragsverletzungen begründe (s. oben Tatbestand, S. 5). Auch deshalb sei ihr Vertrauen in die Integrität des Klägers erschüttert. Im Strafverfahren wurden keine neuen objektiven Tatsachen ermittelt, die im Nachhinein die Verdachtstatsachen, auf die sich der dringende Verdacht der Beklagten stützte und die Beurteilungsgrundlage des Kündigungsschutzverfahrens waren, in einem anderen Licht erscheinen lassen. Sowohl die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts als auch die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gehen von folgenden objektiven Tatsachen aus: - Der Kläger war auf Grund seiner Funktion bei der Beklagten maßgeblich an Auftragsvergaben beteiligt, die an die Unternehmen von F. bzw. an Unternehmen des S-Konzerns gingen. - Zwischen dem Kläger und F. bestanden eine langjährige geschäftliche Beziehung wie ein langjähriger privater Kontakt. - Der Kläger erhielt von F. nicht unerhebliche Geldbeträge, als dieser Repräsentant einer Auftragnehmerin der Beklagten war. Die Beklagte wurde hierüber nicht unterrichtet. - Die Geldtransaktionen fanden in Österreich statt; in einem Fall wurde Bargeld übergeben. - Für die Geldübergaben existieren Kopien von den Darlehensverträgen. - Nachdem die Wohnung und der Arbeitsplatz des Klägers durchsucht worden waren, zahlte er die erhaltenen Geldbeträge einschließlich Zinsen zurück. Mit dem von F. angenommenen Geld waren zwischenzeitlich keine Immobilien finanziert worden. Über Zinszahlungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2007 ist nichts bekannt. - Der Kfz-Brief für den Mercedes-Benz 500 SL des Klägers befand sich bei der Wohnungsdurchsuchung im Februar 2008 nicht in dem Ordner, in dem der Kläger die Fahrzeugunterlagen aufbewahrt hatte. - Weder die Vorgesetzten des Klägers noch die Innenrevision der Beklagten hatten Unregelmäßigkeiten des Klägers bei seiner Arbeit für die Beklagte festgestellt. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts und des Landesarbeitsgerichts unterscheiden sich - wie es bereits das Arbeitsgericht im Grundsatz festgestellt hat - dadurch, dass sie aus diesen objektiven Tatsachen unterschiedliche subjektiven Tatsachen mit unterschiedlicher Intensität ableiten. Während das Landgericht von zweifelsfrei altruistischen Darlehen F.‘ unter Freunden ausgeht, sieht das Landesarbeitsgericht den dringenden Verdacht begründet, dass die Übergabe des Geldes im Hinblick auf die geschäftlichen Beziehungen des Klägers und F.‘ nicht zweckfrei erfolgte. Wie schon das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, wurde derselbe Sachverhalt von den Gerichten unterschiedlich eingeschätzt. Was den objektiven Sachverhalt betrifft, hatte das Landgericht keine weitergehenden Tatsachenkenntnisse als das Landesarbeitsgericht. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wurden keine neuen Tatsachen bekannt, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Klägers erschüttert hätten. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der Kläger kein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse, dem durch eine Wiedereinstellung Rechnung zu tragen wäre. Der Freispruch des Landgerichts ist auch für sich gesehen kein neuer Umstand, der zu einer Neubewertung der Verdachtskündigung Anlass gibt und einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers als nachträgliches Korrektiv begründet. Er reicht nicht über den Zuständigkeitsbereich des Strafgerichts hinaus. Er betrifft den staatlichen Strafanspruch, die Rechtsbeziehungen der Parteien lässt er unberührt. Eine Bindungswirkung tritt nicht ein (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.1998, 2 AZR 455/97, NZA 1998, 726 (728); Gallner/Denecke, in: Gallner u.a., Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl. 2015, § 1 KSchG Rn. 648, 638; für den umgekehrten Fall einer strafrechtlichen Verurteilung: BAG, Beschluss vom 08.06.2000, 2 ABR 1/00, NZA 2001, 91 (93)). Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Unschuld sei erwiesen. Das gilt nur für den strafrechtlichen Bereich. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe kann ihm nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, er habe schuldhaft eine Straftat begangen. Im rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren hat sich dagegen seine „Unschuld“ nicht erwiesen. Der Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung wurde als Kündigungsgrund anerkannt. Wenn der Kläger dem Landesarbeitsgericht im Nachhinein vorwirft, sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, ist das für dieses Verfahren unerheblich. Denn der Kläger hätte die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen können (§ 72 a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG), was er nicht getan hat. An der Tatsachengrundlage, auf die sich der Verdacht der Beklagten stützte und die das Landesarbeitsgericht bewertete, hat sich im Nachhinein nichts geändert (s.o.). Die Entgegennahme nicht unerheblicher Geldbeträge von dem Repräsentanten eines Auftragnehmers war geeignet, sowohl bei der Beklagten als auch bei Mitbewerbern den Eindruck zu erwecken, dass die Zahlungen von F. nicht rein privater Natur waren, sondern auch der Pflege der geschäftlichen Beziehungen dienten. (Das gilt auch bei einem für sechs Jahre tilgungsfreien Darlehen.) Im Übrigen irrt der Kläger in diesem Zusammenhang. Mit Rücksicht auf das hohe Interesse der Beklagten an einem korrekten und nach außen zweifelsfreien Vergabewesen war er gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Geldleistungen F.‘ der Beklagten anzuzeigen und sich diese genehmigen zu lassen. Es ist eben keine reine Privatsache, wenn jemand, der maßgeblich über erhebliche Auftragsvolumina mitentscheidet, - vor welchem Hintergrund auch immer - Geld von einer Person erhält, die beruflich die Interessen eines Auftragnehmers wahrnimmt. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sind somit keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die die nachvertragliche Pflicht der Beklagten begründen könnten, den Kläger wieder einzustellen. Das Arbeitsgericht hat die Wiedereinstellungsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. 2. Ebenso wenig kann der Kläger gem. § 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz des materiellen und gem. § 253 Abs. 2 BGB des immateriellen Schadens verlangen, die ihm aus der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 entstanden sind. a) Richtig ist, dass über die Frage einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten im Vorfeld der Verdachtskündigung bisher noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Diese Frage wurde vom Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2012 nicht geprüft. Denn das Landesarbeitsgericht befasste sich mit den Vorermittlungen der Beklagten als Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung und nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger. Unabhängig davon war die Frage ausreichender Sachverhaltsermittlungen der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren lediglich Vorfrage und nicht Streitgegenstand. Die Zwischenentscheidung des Landesarbeitsgerichts zu dieser Frage, die Sachverhaltsermittlungen der Beklagten seien ausreichend gewesen, erwuchs folglich nicht in Rechtskraft. Es kann aber offenbleiben, ob die Beklagte durch unterlassene Sachverhaltsermittlungen im Vorfeld der Verdachtskündigung ihre arbeitsvertragliche Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Kläger verletzt hat. Eine derartige Pflichtverletzung würde den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus mehreren Gründen nicht begründen. b) Es kann nicht festgestellt werden, dass das Unterlassen weiterer Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld der Verdachtskündigung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und damit zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt hat. Mit anderen Worten, es ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten den eingetretenen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schaden verursacht hätte. Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung des Schuldners den Ersatz „des hierdurch entstehenden“ Schadens verlangen. Die Pflichtverletzung muss den eingetretenen Schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, aus denen zu schließen wäre, dass die Beklagte bei Befragen weiterer Personen und einer offenen, später angesetzten Anhörung der eigenen Person von ihrem Kündigungsvorhaben abgesehen hätte. Seine Schilderungen der Entscheidungssituation auf Beklagtenseite sprechen eher für das Gegenteil. Man sei bestrebt gewesen, jede konkrete Tatsache für eine Verdachtskündigung auszuwerten, um die weiteren Kosten einer bezahlten Arbeitsfreistellung einsparen zu können (Schriftsatz vom 05.05.2014, S. 4, Arb Bl. 53). Ein Schadenersatzanspruch des Klägers scheidet schon deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass die vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat. c) Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man vom Schutzzweck einer etwaigen Sachverhaltsaufklärungspflicht als Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) ausgeht, die die Beklagte verletzt haben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schadenersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Eine Haftung besteht nur für die Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die verletzte Norm erlassen oder die vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024, Rn. 14). Der Zweck einer Rücksichtspflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung im Vorfeld einer Verdachtskündigung bestünde darin, den Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 25.04.2012 steht jedoch rechtskräftig fest, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtswirksam, also rechtmäßig war (punktueller Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage). Nachteile, die der Kläger in Folge der rechtmäßigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, werden also vom Schutzzweck einer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht erfasst. Sie wären von der Beklagten selbst dann nicht zu ersetzen, wenn ihr eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorgeworfen werden könnte. d) Schließlich macht dies auch der folgende rechtliche Gesichtspunkt deutlich: Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist der ersetzbare Schaden nicht nur wirtschaftlich, sondern auch normativ zu bestimmen (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, vor § 249 Rn. 13). Der Kläger beansprucht im vorliegenden Fall einen Schadenersatz, der ihn für den Zeitraum bis zur angestrebten Wiedereinstellung so stellt, als ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gekündigt worden wäre. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position (hier des Arbeitsverhältnisses), deren Erhalt der Geschädigten nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann (weil rechtskräftig feststeht, dass die Beklagte kündigungsberechtigt war), stellt jedoch keinen ersatzfähigen Schaden dar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006, IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569, Rn. 31). Wenn die Rechtsordnung wie hier die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und damit deren wirtschaftlichen wie auch in nicht wenigen Fällen deren gesundheitlichen Folgen billigt, können diese Folgen gegenüber dem Kündigungsberechtigten keinen Schadenersatzanspruch auslösen. Die rechtmäßig entstandenen finanziellen wie immateriellen Verluste stellen keinen ersatzfähigen Schaden war. Der Kläger kann somit von der Beklagten keinen Schadenersatz verlangen. Das Arbeitsgericht hat die weiteren Klaganträge ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe war insgesamt zurückzuweisen. III. 1. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. 2. Die Revision wurde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der Forschungszentrum K. GmbH, folgende Ansprüche geltend: - Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Altersteilzeitvertrags vom 25.11.2002 für den Zeitraum 13.12.2013 bis 31.05.2014 hilfsweise: - unbefristete Wiedereinstellung zu den Altersteilzeitbedingungen - Vergütung für den Zeitraum 01.05.2011 bis 12.12.2013: 110.637,99 Euro brutto minus 30.719,62 Euro netto - ein nicht beziffertes Schmerzensgeld (erstinstanzlich angeregt: 5.000,-- Euro) - Ersatz für Heilbehandlungskosten: 2.443,40 Euro - Ersatz für Arzneimittelkosten: 662,01 Euro - Ersatz für Anwaltskosten: 5.368,33 Euro - Ersatz eigene Aufwendungen: 472,50 Euro. Der Kläger wurde am … 1949 geboren. Er ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Architektur. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand vom 01.08.1978 bis zum 29.04.2011. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 29.06.1978 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Am 25.11.2002 schlossen der Kläger und die Forschungszentrum K. GmbH eine Altersteilzeitvereinbarung ab. Danach erstreckten sich - die Arbeitsphase vom 01.06.2009 bis 30.11.2011 und - die Freistellungsphase vom 01.12.2011 bis 31.05.2014. Seit 1999 leitete der Kläger die Abteilung Kaufmännische Projektabwicklung/Aufträge im Bereich „Rückbau Reaktoren“. Ab 2005 war er Leiter der Hauptabteilung Projekte. Zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person hatte der Kläger Unterschriftsvollmacht bei Auftragsvergaben bis 500.000,-- Euro. Bei Auftragsvolumina von mehr als 5 Mio. Euro nahm er an den Vertragsverhandlungen teil bzw. überwachte diese für das Forschungszentrum. Ein Auftragnehmer des Forschungszentrums war F. ein ausgebildeter Maschinenbautechniker, der ursprünglich Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, sich dann selbstständig machte und zusammen mit einem Partner eine Firmengruppe aufbaute. Die Firmengruppe war vorwiegend im Nuklearbereich tätig. Das Forschungszentrum K. war ein Großkunde der Firmengruppe. 2003/2004 verkaufte F. seine Unternehmen an eine Gesellschaft des S-Konzerns, der ebenfalls im Nuklearbereich tätig ist und sich u.a. mit dem Rückbau von Reaktoren befasst. Bis Mai 2004 war F. Mitgeschäftsführer der deutschen S-Gesellschaft. Danach war er für sie übergeordnet und beratend tätig. In diesem Zusammenhang war er auch mit der Abwicklung restlicher Aufträge befasst, die die verkaufte Gesellschaft IFM für das Forschungszentrum erledigte. Der Anteil der F-Unternehmen IFM und ICF sowie von Unternehmen des S-Konzerns an den Fremdaufträgen des Forschungszentrums entwickelte sich von 2000 bis 2008 wie folgt: - 2000: 14 % - 2001: 83 % - 2002: 43 % - 2003: 90 % - 2004: 49 % - 2005: 23 % - 2006: 84 % - 2007: 93 % - 2008: 91 %. F. arbeitete als Auftragnehmer des Forschungszentrums regelmäßig mit dem Kläger zusammen. Sie hatten auch privat Kontakt. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 erhielt der Kläger von F. insgesamt 80.000,-- Euro, die er einschließlich Zinsen im Jahr 2008 zurückzahlte. F. verfügte bereits seit Jahren über ein den deutschen Steuerbehörden nicht bekanntes Konto bei der Volksbank T, das in deren Filiale in R. geführt wurde. Der Kläger richtete dort 2004 ebenfalls ein Konto ein. Am 16.07.2004 suchten F. und der Kläger die Filiale der Volksbank in R. auf. F. hob 40.000,-- Euro von seinem Konto ab und übergab dem Kläger das Geld. Dieser zahlte es auf seinem Konto ein. Ende Dezember 2007 und Anfang Februar 2008 überwies F. weitere 40.000,-- Euro in zwei Teilbeträgen von seinem österreichischen Konto auf das Konto des Klägers bei der Volksbank T (Zu den weiteren Ein- und Auszahlungen auf dem Konto des Klägers s. polizeiliche Vernehmung des Bankangestellten P ohne Datum, S. 4, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02.02.2015, Bl. 106 d.A.) Gegen den Kläger war eine anonyme Anzeige erstattet worden, er habe Geld von der W GmbH angenommen. Es war von einem Betrag in Höhe von 955.200,-- Euro die Rede. Auf Grund der Anzeige wurden am 12.02.2008 die Wohnung des Klägers und die Geschäftsräume des Forschungszentrums durchsucht. In Folge der Durchsuchungen wurde der Kläger ab dem 21.02.2008 unter Fortzahlung der Bezüge von seinen Arbeitspflichten freigestellt. Am 03.03.2008 zahlte er F. die erhaltenen 80.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 4.562,50 Euro zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte Ende 2010/Anfang 2011 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs, Geld von der W GmbH angenommen zu haben, ein. Auf Grund der Durchsuchungen erfuhr die Staatsanwaltschaft von den Zahlungen F.‘ an den Kläger und eröffnete auch insoweit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Im Rahmen dieser Ermittlungen legte der Kläger am 13.07.2009 Kopien von Darlehensverträgen des Klägers und F.‘ mit Daten vom 14.07.2004, 22.12.2007 und 01.02.2008 vor (Anlagen 10 bis 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 266 ff.). Nach diesen Kopien handelte es sich bei den Zahlungen von F. an den Kläger um Darlehen mit einer Verzinsung von 3 % p.a., die bis zum 31.12.2010 bzw. bezüglich des letzten Teilbetrags von 15.000,-- Euro bis zum 31.12.2011 tilgungsfrei bleiben sollten. Die Originale der Darlehensverträge wurden weder vom Kläger noch von F. in einem der nachfolgenden Gerichtsverfahren vorgelegt. Am 17.01.2011 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der Zahlungen von F. Anklage gegen den Kläger wegen Vorteilsannahme. Zusammen mit dem Kläger wurden F. und weitere Personen auch wegen anderer Sachverhalte angeklagt. Die Beklagte erhielt Einsicht in die Anklageschrift. Am 19.04.2011 wurde der Kläger um 17.30 Uhr von der Beklagten schriftlich darüber benachrichtigt, dass sie auf Grund der Anklageschrift von Anschuldigungen erfahren habe, die ihr bisher nicht bekannt gewesen seien. Sie wolle den der Anklageschrift zu Grunde liegenden Sachverhalt im Hinblick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen und ihn, den Kläger, hierzu am Folgetag um 10.00 Uhr anhören. Der Bitte des Klägers, das Anhörungsgespräch auf einen späteren Termin zu legen, kam die Beklagte nicht nach. Das Anhörungsgespräch fand in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers statt (Anhörungsprotokoll der Beklagten, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02.02.2015, Bl. 42 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 21.04.2011 unterrichtete die Beklagte den Personalrat darüber, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. In dem Schreiben hieß es u.a.: „Aufgrund dessen ergibt sich für uns der Verdacht der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und damit einhergehend der dringende Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Daher ist das Vertrauensverhältnis aus unserer Sicht derart zerstört, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn … nicht mehr möglich ist. Wir beabsichtigen daher, gegenüber Herrn … eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung auszusprechen.“ Die Beklagte bat den Personalrat, eventuelle Bedenken mitzuteilen (im Einzelnen s. Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2015, Bl. 214 ff. der Akte). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.04.2011 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 14.10.2011 (9 Ca 169/11) den Kündigungsschutzantrag ab. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 25.04.2012 (13 Sa 135/11) zurück. Im Urteil des Landesarbeitsgerichts heißt es u.a.: „Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) und der Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung am 20.04.2011, konnte die Beklagte von einem dringenden Verdacht ausgehen, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Entgegennahme von EUR 80.000,00 von Herrn F. in besonders schwerer Weise verletzt. Diesen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung hat der Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung noch nachfolgend im vorliegenden Rechtsstreit zerstreuen können.“ (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 14, Arb Bl. 219). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde rechtskräftig. Seit dem 01.02.2013 bezieht der Kläger die gesetzliche Altersrente. Das Landgericht Karlsruhe sprach den Kläger und die Mitangeklagten mit Urteil vom 13.12.2013 frei (2 KLs 510 Js 8404/07 - Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 9 ff.). Im Urteil des Landgerichts Karlsruhe heißt es u.a.: „Entgegen den Vorwürfen in der Anklageschrift erfolgten diese beiden Zuwendungen nicht als Schenkung, sondern als - jeweils mit 3 % p.a. zu verzinsende - Darlehen, die der Angeklagte F. dem mit ihm befreundeten Angeklagten ... im Hinblick auf einen von diesem geplanten Erwerb einer Immobilie in T gewährte, wobei er mit der Abrede, dass der Angeklagte … die Darlehen in Deutschland zurückzahlen sollte, erreichen wollte, das Geld - auf das er hinsichtlich der in Österreich erzielten Zinserträge in Deutschland keine Steuern bezahlt hatte - später wieder in Deutschland zur Verfügung zu haben, ohne Bargeld über die Grenzen bringen zu müssen.“ Mit Schreiben vom 14.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn im Rahmen des Vertrags über die Altersteilzeit vom 25.11.2002 sofort wieder einzustellen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2013. In diesem Schreiben führte sie u.a. aus: „wohingegen die grundsätzliche Bereitschaft besteht, mit ihrem Mandanten die Frage einer Wiedereinstellung zu erörtern. Hierzu geben wir jedoch zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis im Falle einer solchen Wiedereinstellung bereits zum 31.05.2014 sein Ende finden wird, wenn man für die Wiedereinstellung von den Einstellungsbedingungen des zuletzt geltenden Altersteilzeitvertrages v. 25.11.2002 ausgeht. Im Hinblick hierauf stellt sich die Frage, ob es im Interesse beider Parteien ggf. besser ist, über eine finanzielle (Abgeltungs-) Lösung für den Zeitraum vom 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 zu sprechen.“ (Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 38 f.). Es kam zu keiner Einigung der Parteien. Die Klagschrift ging am 04.04.2014 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.04.2014 zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, bei den Zahlungen von F. an ihn habe es sich um private Darlehen unter Freunden gehandelt, die F. ihm eingeräumt habe, um ihm den kurzfristigen Erwerb einer Eigentumswohnung in Österreich zu ermöglichen. Später hätten er und seine Ehefrau vorgehabt, zusammen mit einer ... Freundin ein Haus in T zu erwerben. Aus diesem Grund seien die zusätzlichen Zahlungen in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt. Als Sicherheit habe er F. im Jahr 2004 den Kfz-Brief seines Mercedes 500 SL übergeben, den er 2002 zu einem Neupreis von ca. 100.000,-- Euro erworben gehabt habe. (Im Einzelnen s. Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014, S. 8 ff., Arb Bl. 231 ff.) 2004 sei der Betrag von 40.000,-- Euro deshalb bar übergeben worden, weil der Bankangestellte P darauf hingewiesen habe, dass der Geldtransfer auf diese Weise schneller durchgeführt werden könne als bei einer Überweisung. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn wieder einzustellen. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe nur ein Verdacht zu Grunde gelegen, der durch den Freispruch des Landgerichts beseitigt worden sei. Das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis sei wiederhergestellt. Zudem habe die Beklagte seinen Wiedereinstellungsanspruch mit Schreiben vom 23.12.2013 anerkannt. Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, den ihm durch die fristlose Kündigung vom 28.04.2011 entstandenen wirtschaftlichen wie gesundheitlichen Schaden zu ersetzen. Sie habe ihre arbeitsvertraglichen Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ihm gegenüber dadurch verletzt, dass sie im Vorfeld der Kündigung die ihr zur Verfügung gestandenen Erkenntnisquellen nicht genutzt habe. - So habe sie seine Anhörung vor Ausspruch der Verdachtskündigung nur pro forma zur eigenen Absicherung durchgeführt. Seine Angaben seien von vornherein bedeutungslos gewesen. - Der Termin zur Anhörung sei so kurzfristig angesetzt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich beraten zu lassen. - Die von ihm während der Anhörung übergebenen Dokumente habe die Beklagte vor der Unterrichtung des Personalrats nicht geprüft. - Die Beklagte habe es unterlassen, die zur Verfügung gestandenen Zeugen F., die Vorgesetzten des Klägers, Dr. F. (nicht mit F. verwandt) und Pf., sowie den Leiter der Innenrevision Dr. W. zu befragen. F. hätte den privaten Charakter der Darlehen bestätigt. Die Vorgesetzten, insbesondere das Vorstandsmitglied Dr. F., hätten wie vor dem Landgericht erläutert, dass beim Kläger keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Das hätte der Leiter der Innenrevision bekräftigen können. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm den auf Grund der ungerechtfertigten Kündigung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen (im Einzelnen s. Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2014, S. 15, Arb Bl. 64 und vom 18.07.2014, S. 17 f., Arb Bl. 240 f.). Außerdem habe die ungerechtfertigte Kündigung ihn gesundheitlich geschädigt. Er könne daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld und die Erstattung der Behandlungs- und Arzneimittelkosten verlangen, die er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit habe aufwenden müssen (im Einzelnen s. Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2014, S. 14 f., Arb Bl. 63 f. und vom 18.07.2014, S. 16 f., Arb Bl. 239 f.). Zu den ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten und den eigenen Aufwendungen s. die zitierten Schriftsätze, S. 15 f. bzw. S. 18. (Im Berufungsverfahren reduzierte der Kläger die Forderung, ihm entstandene Prozesskosten zu ersetzen, um 2.394,64 Euro. Dabei handelte es sich um die im Kündigungsschutzverfahren angefallenen erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Wiederbegründung des beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen zum 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 anzunehmen. hilfsweise es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.06.1978 und dem Vertrag über Altersteilzeit vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen. Der Kläger hat weiter beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld mit 5 % Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Bruttolohn vom 01.05.2011 bis zum 12.12.2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 € brutto und einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 2.011,46 € brutto zum 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, und für Dezember 2013 verzinslich ab 15.12.2013 1.263,55 € brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843, 52 € brutto zu zahlen, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 € gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 25.05.2011 abzuziehen sind, außerdem sind vom Nettobetrag abzuziehen von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 31.01.2013 täglich geleisteter 43,27 €, insgesamt für 558 Tage 24.144,66 € und vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 von der Deutschen Rentenversicherung geleisteter 1.934,03 € und von der VBL für die gleiche Zeit geleisteter 812,87 € monatlich, vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 1.938,85 € und von der VBL geleisteter 821,06 € und für Dezember 2013 anteilig bis zum 12.12.2013 von der Deutschen Rentenversicherung 750,52 € und von VBL in dieser Zeit geleisteter 317,83, und weitere 11.340,88 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, S. 4 f., Arb Bl. 358 f. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2014 abgewiesen. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, wiedereingestellt zu werden. Das Landgericht Karlsruhe habe ihn zwar wegen verschiedener Straftaten freigesprochen. Die Verdachtskündigung der Beklagten habe sich aber nicht nur auf den Verdacht strafbarer Handlungen, sondern auch auf den Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers auf Grund seiner Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Geldübergabe von F. gestützt. Die Beklagte habe darauf abgestellt, dass ihr Vertrauen in die Integrität des Klägers wegen der außergewöhnlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit den behaupteten Privatdarlehen nachhaltig erschüttert worden sei. Zudem müsse der Wiedereinstellungsanspruch mit Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkten begründet werden, die nicht bereits im Kündigungsschutzverfahren hätten vorgetragen werden können. Das habe der Kläger aber nicht getan. Der Freispruch des Landgerichts beruhe nicht auf neuen Tatsachen, sondern lediglich auf einer anderen Einschätzung des zu Grunde liegenden Sachverhalts. Die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtswirksam gewesen sei, stehe den geltend gemachten Schadensersatzforderungen entgegen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.12.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 08.01.2015, die Berufungsbegründung am 16.02. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18.02. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 17.04.2015. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht erfinde einen neuen Kündigungsgrund, wenn es darauf abstelle, es sei wegen des Verdachts schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen gekündigt worden. Das Unterrichtungsschreiben an den Personalrat zeige, dass die Beklagte wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gekündigt habe. Der von ihm geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch beruhe auf neuen Tatsachen, denn auf Grund des Freispruchs sei seine Unschuld (im Nachhinein) erwiesen. Es sei auch nicht richtig, dass den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Die Tatsachenkenntnisse des Landgerichts seien auf Grund der dortigen Beweisaufnahme Andere gewesen als die Tatsachenkenntnisse des Landesarbeitsgerichts. So sei Letzteres nicht davon überzeugt gewesen, dass F. ihm auf Grund von Darlehensvereinbarungen 80.000,-- Euro gezahlt habe. Die Beklagte sei ohne Einsicht und bleibe trotz des Freispruchs bei ihrem Verdacht, weil der Kläger von einem Werkunternehmer Geld angenommen habe. Dabei übersehe sie, dass ein Arbeitnehmer unabhängig von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einen Privatbereich habe, der sich dem Zugriff des Arbeitgebers entziehe. Dazu gehöre die Lebensplanung des Arbeitnehmers einschließlich der Planung seines zukünftigen Wohnsitzes. Wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zweck ein Darlehen aufnehme, gehe das den Arbeitgeber nichts an. Der Kläger habe diese private Entscheidung auch nicht der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzeigen müssen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung übergangen, dass die Parteien die Wiedereinstellung bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr vereinbart hätten. Was die Ablehnung eines Schadenersatzanspruches betreffe, schließe die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens die geltend gemachten Schadenersatzforderungen entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht aus. Die Frage, ob die Ermittlungen der Beklagten im Vorfeld der Verdachtskündigung ausgereicht hätten, sei im Kündigungsschutzverfahren lediglich eine Vorfrage gewesen, deren Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 - 5 Ca 148/14 - die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers zur Wiederbegründung des beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen zum 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 anzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.06.1978 und dem Vertrag über Altersteilzeit vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen ab 13.12.2013 wieder einzustellen. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Bruttolohn vom 01.05.2011 bis zum 12.12.2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 € brutto und einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 2.011,46 € brutto zum 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, und für Dezember 2013 verzinslich ab 15.12.2013, 1.263,65 € brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843,52 € brutto, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 € gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 25.11.2011 abzuziehen sind, außerdem sind vom Nettobetrag abzuziehen von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 31.01.2013 täglich geleisteter 43,27 €, insgesamt für 558 Tage 24.144,46 € und vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 von der Deutschen Rentenversicherung geleisteter 1.934,03 € und von der VBL für die gleiche Zeit geleisteter 812,87 € monatlich, vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 1.938,85 € und von der VBL geleisteter 821,06 € und für Dezember 2013 anteilig bis zum 12.12.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 750,52 € und von VBL in dieser Zeit geleisteter 317,83 € an den Kläger weitere 8.946,24 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 25.11.2014 (Az.: 5 Ca 148/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sie trägt vor, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts nicht auseinandersetze. Sie lege nicht dar, weshalb das Argument des Arbeitsgerichts falsch sei, zur Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs dürften nur tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte eingebracht werden, die nicht schon im Kündigungsschutzverfahren hätten vorgetragen werden können. Ebenso wenig befasse sich die Berufung mit dem Argument des Arbeitsgerichts, die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens stehe den geltend gemachten Schadenersatzforderungen entgegen. Unabhängig davon könne der Kläger nicht seine Wiedereinstellung verlangen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens könne ein Wiedereinstellungsanspruch nur auf Erkenntnissen beruhen, die nicht im Kündigungsschutzverfahren hätten eingebracht werden können, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens gewonnen worden seien. Der Kläger trage aber zur Begründung des geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruchs nach wie vor nur Tatsachen vor, die nicht erst nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bekannt geworden seien und die den ursprünglichen Verdacht schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen nicht aufhöben. In diesem Zusammenhang verkenne der Kläger, dass es sich hier nicht um eine „normale“ Darlehensaufnahme einer Privatperson bei einer Bank handele, sondern dass er als Arbeitnehmer von einem Berater eines von seinem Arbeitgeber beauftragten Unternehmens zumindest ein sehr zinsgünstiges Darlehen angenommen und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgelöst habe. Es könne keine Rede davon sein, dass dies den Arbeitgeber nichts angehe. Der Kläger habe sie (die Beklagte) in ihrem Ruf erheblich geschädigt. Allein durch sein Verhalten sei der Verdacht der Korruption bei Auftragsvergabe entstanden. Im Übrigen treffe die Feststellung des Arbeitsgerichts zu, derselbe Sachverhalt (Entgegennahme von 80.000,-- Euro in Teilbeträgen) sei vom Landgericht anders eingeschätzt worden als von den Arbeitsgerichten. Die Wertung des Landgerichts zwinge die Arbeitsgerichte nicht, abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung korrigierend einzugreifen. Die divergierenden Beurteilungen seien Folge unterschiedlicher Zuständigkeiten. Einen zuständigkeitsübergreifenden Vorrang einer Gerichtsbarkeit gebe es nicht. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Einwendungen gegen den geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch würde dieser zudem an ihren berechtigten Interessen scheitern. Ihr sei eine Rück-Rückabwicklung des Altersteilzeitverhältnisses unzumutbar. Hinsichtlich der Schadenersatzforderungen verweist die Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Arbeitsgerichts und ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Es könne darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die ihr vorgeworfenen unzureichenden Ermittlungen für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen seien. Selbst wenn sie die vom Kläger geforderten Aufklärungsmaßnahmen unternommen hätte, hätte die Kündigungsschutzklage im Vorprozess keinen Erfolg gehabt. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte keinen Erkenntnisgewinn bezüglich der Zuwendungen F.‘ an den Kläger gebracht. Der Kläger stützte seine Argumentation hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt gewesen sei. Dieser Argumentation werde schon dadurch der Boden entzogen, dass rechtskräftig entschieden sei, dass die Kündigung rechtswirksam und damit rechtmäßig gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze vom 02.02.2015 (Bl. 16 ff. der Akte) und 17.04.2015 (Bl. 170 ff. der Akte) verwiesen.