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Urteil

12 Sa 17/20

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0717.12SA17.20.00
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Leitsätze
1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg verstoßen im Wesentlichen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 (2 Ca 119/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg verstoßen im Wesentlichen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 (2 Ca 119/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 (2 Ca 119/19) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine restlichen Nachtzuschläge. 1. Der Kläger kann nach § 3 ZTV von der Beklagten weder für die Arbeitsstunden während der Nachtschicht noch für die letzten beiden Stunden der Spätschicht einen Zuschlag in Höhe von 50 % verlangen. § 3 II Nr. 3 ZTV ist auf Nachtarbeitsstunden während der Schichtarbeit nicht unmittelbar anzuwenden. Der Kläger arbeitet nach der Begriffsbestimmung in § 3 I Nr. 4 a ZTV in Schichtarbeit. Sein Schichtbeginn wechselt regelmäßig im Wochenrhythmus. § 3 II Nr. 4 ZTV legt für Schichtarbeit in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 25 % fest. Als speziellere Bestimmung, die die Zuschlagspflicht für Nachtarbeit in der Schichtarbeit regelt, geht § 3 II Nr. 4 ZTV der allgemeinen Zuschlagsregelung für Nachtarbeit in § 3 II Nr. 3 ZTV vor. § 3 II Nr. 3 a ZTV schließt Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit ausdrücklich aus dem Regelungsbereich des § 3 II Nr. 3 ZTV aus. § 3 II Nr. 3 ZTV ist auf die Arbeitsstunden, die der Kläger im Rahmen der Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr leistet, nicht unmittelbar anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers eröffnet die Begriffsbestimmung für Nachtarbeit in § 3 I Nr. 3 Satz 2 ZTV („Als Nachtarbeit gilt auch die von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit.“) nicht die Anwendung des § 3 II Nr. 3 ZTV. Die Zuschlagsbestimmung für Schichtarbeit in § 3 II Nr. 4 ZTV ist eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig. Sie regelt die Zuschlagspflicht für alle Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Rahmen der Schichtarbeit. Sie verweist nicht auf die Begriffsbestimmungen in § 3 I Nr. 3 ZTV. § 3 I Nr. 3 Satz 2 ZTV begründet nicht die Anwendung des § 3 II Nr. 3 ZTV, sie setzt vielmehr dessen - hier nicht gegebene - Anwendung voraus. § 3 II Nr. 3 ZTV verweist anders als § 3 II Nr. 4 ZTV auf die Begriffsbestimmungen in § 3 I Nr. 3 ZTV. Satz 2 ist in Fällen von Bedeutung, in denen Arbeit in der Nachtschicht geleistet wird, ohne dass Schichtarbeit im Sinne des § 3 I Nr. 4 a MTV vorliegt, weil der Nachtschicht kein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns zu Grunde liegt (z.B. Arbeit ausschließlich in der Nachtschicht oder (aushilfsweise) Arbeit in einzelnen Nachtschichten). Aus den Regelungen des Zusatz-Tarifvertrags folgt unmittelbar kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Arbeitsstunden, die er während der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistet hat, mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten sind. 2. Der Kläger kann den 50 %igen Zuschlag für Nachtarbeit gemäß § 3 II Nr. 3 ZTV auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Zuschlagsregelung in § 3 II Nr. 4 ZTV unwirksam wäre. Der niedrigere Zuschlag nach § 3 II Nr. 4 ZTV verstößt bei Beachtung der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). a) Die Tarifparteien sind, da nicht Teil der staatlichen Gewalt, nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (a.e.c. Art. 1 Abs. 3 GG). Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit verbundene Normsetzung sind Ergebnisse kollektiv ausgeübter Privatautonomie. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchen Tarifvertragspartnern setzen wollen und letztendlich vereinbaren (vergl. BAG - 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399 (1401); 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18, NZA 2020, 734, Rn. 19). Die Tarifvertragsparteien sind aber mittelbar grundrechtsgebunden. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) kollidiert. Die Arbeitsgerichte müssen ggf. die Tarifautonomie auf der einen Seite und die beeinträchtigten individuellen Grundrechte auf der anderen Seite angemessen ausgleichen und erforderlichenfalls Tarifregelungen die Durchsetzung verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1401 f.); BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622, Rn. 44; NZA 2020, 734, Rn. 21 ff.). b) Die Tarifparteien müssen daher bei ihrer Normsetzung auch ohne unmittelbare Bindung an die Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist er dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln (vergl. BAG, NZA 2004, 1399 (1403); NZA 2019, 622, Rn. 44). Der allgemeine Gleichheitssatz begrenzt als grundlegende Gerechtigkeitsnorm die Tarifautonomie (vergl. BAG, NZA 2020, 734, Rn. 25). c) Das Bundesarbeitsgericht schreibt in seiner - soweit ersichtlich - neuesten Entscheidung zur Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Grenzziehung zwischen Tarifautonomie und den Grundrechten der Tarifunterworfenen: „Allerdings haben die Gerichte bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 III GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss (…). Bei der Prüfung, ob Tarifnormen Grundrechte oder andere Rechte der Arbeitnehmer mit Verfassungsrang verletzen, müssen die Gerichte nicht nur die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien, sondern außerdem beachten, dass sich die Arbeitnehmer im Regelfall durch den Beitritt zur ihrer Koalition oder durch die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, die die Tarifnormen zum Vertragsinhalt macht, bewusst und freiwillig der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben (…). Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (…). Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (…).“ (NZA 2020, 734, Rn. 26) Dem schließt sich die Kammer an. Die staatlichen Arbeitsgerichte und damit auch das erkennende Gericht haben einerseits zu prüfen, ob die tarifliche Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz beachtet. Dabei müssen sie aber andererseits den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien berücksichtigen. Anderenfalls würde eine unzulässige Tarifzensur stattfinden (vergl. BAG, a.a.O., Rn. 19). d) Der Zusatz-Tarifvertrag bildet in Bezug auf die Zuschläge für Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr folgende Gruppen: - Arbeitnehmer, die mit der Arbeit in der Nachtschicht zugleich Mehrarbeit leisten (§ 3 II Nr. 3 b ZTV): Zuschlag für Nachtarbeit: 50 % - Arbeitnehmer, die wie der Kläger im Rahmen der Schichtarbeit (§ 3 I Nr. 4 a ZTV) in der Nachtzeit arbeiten (§ 3 II Nr. 4 ZTV): Zuschlag: 25 % - alle übrigen Arbeitnehmer, die in der Nachtzeit arbeiten (§ 3 II Nr. 3 a ZTV): Zuschlag: 50 %. Bei der zweiten Gruppe ist zu beachten, dass Arbeitnehmern, die wie der Kläger im Dreischichtbetrieb arbeiten, nach dem Ergänzungsvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag für je 20 geleistete Nachtschichten ein Tag bezahlte Schichtfreizeit zusteht. Das entspricht wertmäßig einem weiteren Zuschlag für die Arbeit in der Nachtzeit von 5 % (8 Stunden: 20 x 8 Stunden). Dagegen ist die bezahlte 30 minütige Essenspause bei Schichtarbeit (§ 3 I Nr. 4 d ZTV) für den Vergleich der Leistungen bei Arbeiten in der Nachtzeit unerheblich. Sie fällt auch bei Tagschichten an. Die letzte Gruppe ist als Auffanggruppe nicht homogen. Zu ihr gehören - Arbeitnehmer, die regelmäßig ausschließlich in der Nachtzeit arbeiten. - Arbeitnehmer in Wechselschicht bei einem Wechselrhythmus von weniger als einer Woche. - Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelegentlich in der Nachtzeit arbeiten. Es ergibt sich bei Berücksichtigung aller Leistungen für die Arbeit in der Nachtzeit folgendes Bild: - Arbeitnehmer, die gelegentlich in der Nacht arbeiten, unabhängig davon, ob sie dabei Mehrarbeit leisten oder nicht: 50 % - ab der dritten Mehrarbeitsstunde beträgt der faktische Zuschlag ( s. einerseits § 3 II Nr. 1 b, andererseits § 3 II Nr. 3 b ZTV): - 45 % - Arbeitnehmer, die regelmäßig ausschließlich in der Nacht arbeiten: 37,5 bis 50 %* - Arbeitnehmer mit einem kurzen Schichtrhythmus: 37,5 bis 50 %* *In beiden Fällen ist § 3 I Nr. 3 Satz 2 ZTV zu beachten. - Arbeitnehmer mit mindestens wöchentlichem Schichtrhythmus im Dreischichtbetrieb: 30 % - Arbeitnehmer mit mindestens wöchentlichen Schichtrhythmus im Zweischichtbetrieb: 25 % e) Die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Arbeitnehmergruppen trotz des vergleichbaren Sachverhalts Arbeit in der Nachtzeit überschreitet noch nicht die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) den Tarifvertragsparteien setzt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, fällt das tarifliche Leistungsspektrum zunächst nicht so weit auseinander wie in dem vom Bundesarbeitsgericht am 21. März 2018 entschiedenen Fall (10 AZR 34/17). Unabhängig davon können die unterschiedlichen tariflichen Leistungssätze sachlich vertretbar begründet werden. aa) Zuschlagsregelungen für Arbeit in der Nachtzeit (s. auch § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz) beruhen auf der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vergl. BAG - 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, NZA 2016, 426, Rn. 17; NZA 2019, 622, Rn. 49 - zu den Quellen: Kothe, Anmerkung zu BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; ders., jurisPR-ArbR19/2019, Anm. 5 unter C; Arbeitsgericht Berlin - 03. August 2012 - 28 Ca 7089/11, Rn. 55 ff. - vergl. auch Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltung), Erwägungsgründe Nrn. 7 und 8). Auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die - wie der Kläger - in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den - objektiv unzutreffenden - Eindruck haben, ihr Körper passe sich bei mehreren aufeinanderfolgenden Nachtschichten daran an, sollte die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten möglichst gering sein (vergl. BAG, a.a.O.). Der Zweck der Zuschläge für Nachtarbeit/Arbeit in der Nachtzeit besteht dementsprechend zum einen darin, die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse (gesundheitliche Beeinträchtigung und erschwerte Teilhabe am sozialen Leben, weil sich die persönliche Freizeit im Verhältnis zur Freizeit der Allgemeinheit verschiebt) angemessen auszugleichen, und zum anderen darin, den Gesundheitsschutz dadurch mittelbar durchzusetzen, dass sich Arbeit in der Nachtzeit verteuert und dem Arbeitgeber damit ein Anreiz geboten wird, auf Nachtarbeit soweit wie möglich zu verzichten (vergl. BAG, NZA 2016, 426, Rn. 18; BAG - 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, NZA 2018, 1145, Rn. 41, 56; NZA 2019, 622, Rn. 46, 49). bb) Hieran gemessen sind die Differenzierungen der Tarifvertragsparteien im Wesentlichen sachlich begründet. Maßgeblich für die Beurteilung sind die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelung (vergl. BAG - 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12, AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel Rn. 15), und zwar an den Standorten der Beklagten, die unter den Geltungsbereich des Zusatz-Tarifvertrags fallen. Es ist auf die Verhältnisse der Beklagten abzustellen, weil der Zusatz-Tarifvertrag nur über den Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ bei der Beklagten rechtswirksam ist. Der Kläger gehört der Gruppe der Arbeitnehmer mit mindestens wöchentlichem Schichtrhythmus im Dreischichtbetrieb an. Sein Zuschlag für Arbeit in der Nachtzeit beträgt unter Berücksichtigung der Schichtfreizeit nach 20 Nachtschichten 30 % und liegt damit 20 Prozentpunkte unter dem Zuschlag für Arbeitnehmer, die ausschließlich in der Nacht eingesetzt werden, 15 bis 20 Prozentpunkte unter dem Nachtarbeitszuschlag für Arbeitnehmer, die gelegentlich in der Nacht arbeiten, und 20 Prozentpunkte unter den Nachtarbeitszuschlag für Arbeitnehmer mit kurzem Schichtrhythmus. Die Differenz gegenüber den ausschließlich in der Nacht Beschäftigten rechtfertigt sich daraus, dass diese auf Grund ihres ständigen Einsatzes in der Nacht gesundheitlich und im sozialen Leben mehr belastet sind als Beschäftigte in Wechselschicht (vergl. BAG, NZA 2016, 426, Rn. 28; NZA 2018, 1145, Rn. 50). Der Differenzierung gegenüber den gelegentlich Arbeitenden liegt der Präventionszweck des Nachtarbeitszuschlags zu Grunde. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 I Nr. 1 c ZTV folgenden Programmpunkt aufgenommen: „Mehrarbeit, insbesondere als Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.“ (vergl. auch den Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie 2003/88/EG) Es entspricht dem Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie in Verfolgung dieses Ziels punktuell den Nachtarbeitszuschlag für gelegentlich in der Nacht Arbeitende deutlich anheben, um die Beklagte von der Anordnung von Mehrarbeit in der Nacht abzuhalten. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt sie nicht dazu, den Präventionszweck über alle Arbeitnehmergruppen, die in der Nacht arbeiten, hinweg in gleichem Maße zu verfolgen. Vielmehr ist es Bestandteil der Tarifautonomie, dass die Tarifpartner zur Verfolgung bestimmter Zwecke den Hebel dort ansetzen können, wo er ihnen besonders effektiv zu sein scheint. Dort, wo Nachtarbeit wegen bestimmter Produktionsprozesse oder wegen der besseren Auslastung der Maschinen strukturell erforderlich erscheint (regelmäßiger Schichtbetrieb) ist bei gleichem finanziellen Aufwand eine Verteuerung zur Reduzierung der Nachtarbeit weniger erfolgversprechend als dort, wo Nachtarbeit nur gelegentlich auftritt und daher wohl nicht oder allenfalls in geringem Maße strukturell vorgegeben ist. (Vergl. auch den Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/88/EG, der - von den Mitgliedsstaaten, nicht von den Tarifvertragsparteien - einen effizienten Einsatz von Schutz- und Vorsorgeleistungen für Nacht- und Schichtarbeiter einfordert.). Dass von dem 50%igen Zuschlag auch Arbeitnehmer profitieren, die in der Nacht gelegentlich zum Einsatz kommen, ohne gleichzeitig Mehrarbeit zu leisten, fällt nicht ins Gewicht. Zum einen dürfte es sich nur um einen verhältnismäßig kleinen Teil der gelegentlich in der Nachtarbeit Beschäftigten handeln. Zum anderen - und das ist entscheidend - gilt auch für diesen Teil das mit dem Zuschlag verfolgte Ziel, möglichst effektiv unnötiger Nachtarbeit vorzubeugen. Letztlich soll der hohe Zuschlag für die Gruppe der gelegentlich in der Nacht Beschäftigten keine finanzielle Besserstellung gegenüber den Schichtarbeitern, sondern die Ersparnis des finanziellen Aufwands durch Nichtanordnung von Nachtarbeit bewirken. Die tatsächlich im Einzelfall entstehende finanzielle Besserstellung ist unerwünscht. Sie ist dem Präventionszweck des Zuschlags geschuldet und verstößt daher nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es verbleibt die Differenz zu der Gruppe der Arbeitnehmer mit kurzem Schichtrhythmus. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Gemessen an den mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen ist der 50 %ige Zuschlag für diese Gruppe sogar kontraproduktiv. Er erschwert die Einführung eines kurzen Schichtrhythmus`, obwohl dieser dem langen Schichtrhythmus vorzuziehen ist (s.oben aa, S.13). Dennoch kann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Zusatz-Tarifvertrag bei der Beklagten insoweit auswirkt, dass an den Standorten, die in den Geltungsbereich des Zusatz-Tarifvertrags fallen, Arbeitnehmer mit einem kurzen Schichtrhythmus existent sind, die im Rahmen der Schicht auch nachts arbeiten. Der Kläger hat sich zur Begründung der Klage nicht auf die Vergütung solcher Arbeitnehmer berufen. Ohne Vergleichsgruppe kann keine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung vorliegen. Die unterschiedlichen Zuschlagsregelungen in § 3 II Nrn. 3 und 4 Zusatz-Tarifvertrag für den einheitlichen Sachverhalt Arbeit in der Nachtzeit führen zwar zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen. Soweit sie von praktischer Relevanz sind, verletzen sie dennoch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG). Ihnen liegen sachliche Gründe zu Grunde, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie bei der Ausgestaltung der Nachtarbeitszuschläge berücksichtigten durften. § 3 II Nr. 4 Zusatz-Tarifvertrag ist daher wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den 50 %igen Zuschlag für Nachtarbeit nach § 3 II Nr. 3 a ZTV. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine restlichen Nachtarbeitszuschläge. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen. II. 1. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. 2. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Der Kläger fordert von der Beklagten, ihm für den Zeitraum November 2018 bis Juni 2019 restliche Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von insgesamt 1.814,46 Euro brutto zu zahlen. Zwischen den Parteien bestand im genannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete für die Beklagte wie folgt in Wechselschicht: - Frühschicht (5 Tage): 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr – Samstag/Sonntag frei - Nachtschicht (5 Tage): 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr – Samstag/Sonntag frei - Spätschicht (5 Tage): 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr – Samstag/Sonntag frei. Der Monatslohn des Klägers betrug bis 31. Dezember 2018 2.996,- Euro brutto, ab 01. Januar 2019 3.116,- Euro brutto, der Stundenlohn bis 31. Dezember 2018 18,16 Euro brutto, ab 01. Januar 2019 18,88 Euro brutto. Wegen der Anzahl der Arbeitsstunden, die der Kläger im Zeitraum November 2018 bis Juni 2019 zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr leistete, wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 2019, S. 2 Bezug genommen. Die Beklagte zahlt dem Kläger für die Arbeitsstunde einen Zuschlag für Schichtarbeit in der Nachtzeit in Höhe von 25 %. Die Differenzforderungen des Klägers resultieren daraus, dass er der Ansicht ist, ihm stehe für die Arbeitsstunde der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50 % zu. Die Parteien sind tarifgebunden. Die Beklagte ist allerdings sog. OT-Mitglied des Arbeitgeberverbands. Die C. AG hat jedoch die Unternehmenstarifverträge „Geltung von Manteltarifverträgen“ und „Arbeitszeit“ abgeschlossen. Aus der AG ist durch Rechtsformwechsel die Beklagte entstanden. Sie hat später ihren Handelsnamen geändert. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten. Über den Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ vom 27. März 2015 gelten - der Rahmen-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg vom 31. März 2000 (RMTV) - der Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg vom 26. April 1989 (ZTV) (§ 2 Abs. 3 neunter und zehnter Spiegelstrich des Unternehmenstarifvertrags). Die Tarifparteien haben am 26. April 1989 einen Ergänzungsvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich zudem nach dem Unternehmenstarifvertrag „Arbeitszeit“. Der Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 3 Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Mehrarbeit … c) Mehrarbeit, insbesondere als Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ist nach Möglichkeit zu vermeiden. … … e) Bei Mehrarbeit im Betrieb von mehr als einer Stunde am Tag ist vor Aufnahme der Mehrarbeit eine Viertelstunde bezahlte Pause zu gewähren. … 3. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Nachtarbeit gilt auch die von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit. 4. Schichtarbeit a) Schichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. … d) In Schichtarbeit beschäftigte Arbeitnehmer haben innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf bezahlte Essenspausen von insgesamt 30 Minuten unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. II. Zuschläge … 3. Nachtarbeit Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt a) bei Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit oder Schichtarbeit ist 50 % b) bei Nachtarbeit, die Mehrarbeit ist 75 % (50 % Nachtarbeitszuschlag und 25 % Mehrarbeitszuschlag) 4. Schichtarbeit Der Zuschlag für Schichtarbeit beträgt in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 % (20 % Zuschlag für Nachtarbeit, 5 % Zuschlag für Schichtarbeit). … III. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge … IV. Fahrgeldersatz …“ Der Ergänzungstarifvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag enthält folgende Regelung: „Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit. …“ Die tarifliche Ausschlussfrist von drei Monaten findet sich in § 13 RMTV. § 13 Nr. 3 RMTV legt fest: „Auf die Ausschlussfristen ist durch Aushang am Schwarzen Brett hinzuweisen. Unterbleibt der Aushang, so gelten die Verjährungsfristen des BGB.“ Am Standort Mannheim der Beklagten, an dem der Kläger arbeitet, gab es keinen solchen Aushang. Die Klagschrift, mit der der Kläger zunächst restliche Zuschläge für den November 2018 forderte, ging am 11. Juli 2019 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. Juli 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 erweiterte der Kläger die Klage so, wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Januar 2020 zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf die restlichen Zuschläge für Nachtarbeit folge unmittelbar aus der Regelung des § 3 I Nr. 3 Satz 2 ZTV, nach der Arbeit, die im Rahmen einer Schichtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werde, Nachtarbeit sei. Soweit sich der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Zusatz-Tarifvertrag ergebe, verstoße der Tarifvertrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Durchsetzung des Gleichheitssatzes sei der niedrigere Zuschlag für Schichtarbeit in der Nachtzeit nach oben dem höheren Zuschlag für Nachtarbeit anzupassen. Das habe das Bundesarbeitsgericht bei einer entsprechenden Regelung in einem Tarifvertrag für die Textilindustrie so entschieden (BAG - 21. März 2018 - 10 AZR 34/17). Es gebe keinen sachlich vertretbaren Grund, bei der Zuschlagsregelung zwischen Nachtarbeit im und außerhalb des Schichtdienstes zu unterscheiden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, als Differenzlohn für Nachtschichtszuschläge für die Monate November, Dezember 2018 und Januar 2019 bis Juni 2019 an den Kläger Euro 1.814,46 brutto nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Forderung des Klägers folge nicht aus dem Zusatz-Tarifvertrag. Maßgeblich sei § 3 II Nrn. 3 und 4 ZTV. Danach betrage der Zuschlag bei Schichtarbeit in der Nachtzeit 25 %. Am Standort Mannheim stelle sich das Verhältnis der beiden Zuschläge nach § 3 II Nrn. 3 und 4 ZTV im Zeitraum Januar 2018 bis April 2019 für Produktion und Logistik wie folgt dar: - Nachtschichtzuschlag 25 % (Lohnart 3915/3618): 131.747 Stunden - sonstige Nachtarbeit 50 % (Lohnart 3600/3602): 1.004 Stunden Das Verhältnis betrage rund 99 : 1. Der Zusatz-Tarifvertrag verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 gehe anhand der Regelungen des dortigen Textiltarifvertrages von anderen Voraussetzungen aus. Die Leistungsunterschiede seien im Zusatz-Tarifvertrag nicht so erheblich wie in dem geprüften Textiltarifvertrag. Man müsse auch berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer im Drei-Schicht-System zusätzlich zum Zuschlag nach 20 geleisteten Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit erhalte (Ergänzungsvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag). Selbst wenn man in der unterschiedlichen Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge eine gleichheitswidrige Tarifregelung sehe, könne der Kläger keine Anpassung des niedrigeren Schichtdienstzuschlages an den höheren Nachtarbeitszuschlag verlangen. Die Tarifregelung wäre wegen der - angenommenen – Gleichheitswidrigkeit „lückenhaft“. Die Lücke müssten die Tarifparteien schließen, die keine tarifliche „Grundentscheidung“ zu Gunsten des höheren Nachtarbeitszuschlags getroffen hätten. Eine Leistungsanpassung nach oben würde in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreifen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag nach § 3 II Nr. 3 ZTV, weil er im Rahmen seiner Schichtarbeit in der Nacht gearbeitet habe. Ihm stehe lediglich der Zuschlag für Schichtarbeit in der Nachtzeit gemäß § 3 II Nr. 4 ZTV zu. Die tarifliche Regelung sei nicht gleichheitswidrig. Sie unterscheide sich maßgeblich von den Regelungen des Textiltarifvertrages, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 geprüft habe. Die Leistungsabstände des Zusatz-Tarifvertrags seien deutlich geringer als die des Textiltarifvertrags. Zudem sei die zusätzliche Freischicht nach dem Ergänzungsvertrag zu berücksichtigen. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge halte sich vielmehr gemessen an der Intention, zum einen die mit der Leistung von Nachtarbeit verbundene besondere Belastung und erschwerte Teilhabe am Sozialleben auszugleichen und zum anderen das Einfordern von Nachtarbeit generell und von „unregelmäßiger“ Nachtarbeit umso mehr zu verteuern, im Rahmen des ihnen durch das Grundgesetz verliehenen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. Februar 2020 zugestellt. Die Berufung ging am 02. März, die Berufungsbegründung am 23. März beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02. April zugestellt. Am 27. Mai 2020 erreichte die Berufungserwiderung innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist das Landesarbeitsgericht. Der Kläger trägt vor, die geltend gemachten Differenzansprüche ergäben sich unmittelbar aus dem Zusatz-Tarifvertrag. § 3 I Nr. 3 Satz 2 ZTV lege fest, dass als Nachtarbeit auch die von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit gelte. Wäre das nicht so, verstieße der Tarifvertrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Arbeitsgericht, das sich mit den Unterschieden zu dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall befasst habe, habe keine eigenständige Prüfung vorgenommen, ob die Zuschlagsregelungen in § 3 II ZTV gleichheitswidrige Differenzierungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen von erheblichem Gewicht enthalte. Das sei zu bejahen. - Unter den Arbeitnehmern, die in der Nacht arbeiteten, bestünden keine Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. - Ebenso wenig rechtfertige der Zweck des Nachtarbeitszuschlags, die Gesundheitsgefährdung zu verringern, eine Unterscheidung von Arbeitnehmergruppen. Die Nachtschicht sei, je umfangreicher und häufiger sie durchgeführt werde, desto gesundheitsschädlicher. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch die Verdopplung der Zuschläge von erheblichem Gewicht. Die tariflichen Regelungen in § 3 II Nrn. 3 und 4 ZTV seien daher - isoliert gesehen – gleichheitswidrig. Eine dem Gleichheitssatz entsprechende tarifliche Regelung sei nur durch eine sog. Anpassung nach oben zu erreichen. Ihm stehe der Zuschlag gemäß § 3 II Nr. 3 ZTV zu. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 29.01.2020, Az.: 2 Ca 119/19, wird abgeändert. 2. die Beklagte wird verurteilt, als Differenzlohn für Nachtschichtzuschläge für die Monate November 2018, Dezember 2018 und Januar bis Juni 2019 an den Kläger 1.814,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die tarifliche Regelung sei nicht gleichheitswidrig. Die unterschiedlichen Zuschläge korrespondierten mit dem Zweck der Zuschläge. Die Tarifparteien unterschieden zwischen schichtplanmäßiger Nachtarbeit als Regelfall und außerplanmäßiger Nachtarbeit als Sonderfall. Der höhere Zuschlag für die zweite Gruppe rechtfertige sich zum einen daraus, dass mit dem Zuschlag auch die außerplanmäßige Einbuße der Dispositionsfreiheit für den Einsatzabend ausgeglichen werde, und zum anderen daraus, dass die Tarifparteien entsprechend der Regelung in § 3 I Nr. 1 c ZTV den außerplanmäßigen Einsatz in der Nacht hätten so verteuern wollen, dass dessen Anordnung für den Arbeitgeber nicht mehr attraktiv sei. Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, die sie in beiden Instanzen gewechselt haben.