Urteil
12 Sa 13/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:0807.12SA13.20.00
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Leitsätze
1. Zum Vertragsstatus eines Zahnarztes, der die Übernahme eines Dienstes im zahnärztlichen Notdienst mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) vereinbart.(Rn.71)
2. Ist der zahnärztliche Notdienst der KZV so organisiert, dass die KZV quartalsweise bei interessierten Zahnärzten und Zahnärztinnen anfragt, ob sie bereit sind, Dienste im nächsten Quartal zu übernehmen und ggf. welche Dienste sie übernehmen wollen, und dass die interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte keine anderen Dienste übernehmen müssen, sind diese regelmäßig nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der KZV.(Rn.76)
3. Die Teilnahme an den Anfragen der KZV begründet kein Vertragsverhältnis. Erst die Mitteilung der interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, bestimmte Dienste übernehmen zu wollen, stellt ein Vertragsangebot dar, das die KZV mit der Diensteinteilung annimmt. Für die Dauer der eingeteilten Dienste kommt regelmäßig ein Dienstvertrag zu Stande.(Rn.80)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 23. Dezember 2019 (10 Ca 166/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vertragsstatus eines Zahnarztes, der die Übernahme eines Dienstes im zahnärztlichen Notdienst mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) vereinbart.(Rn.71) 2. Ist der zahnärztliche Notdienst der KZV so organisiert, dass die KZV quartalsweise bei interessierten Zahnärzten und Zahnärztinnen anfragt, ob sie bereit sind, Dienste im nächsten Quartal zu übernehmen und ggf. welche Dienste sie übernehmen wollen, und dass die interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte keine anderen Dienste übernehmen müssen, sind diese regelmäßig nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der KZV.(Rn.76) 3. Die Teilnahme an den Anfragen der KZV begründet kein Vertragsverhältnis. Erst die Mitteilung der interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, bestimmte Dienste übernehmen zu wollen, stellt ein Vertragsangebot dar, das die KZV mit der Diensteinteilung annimmt. Für die Dauer der eingeteilten Dienste kommt regelmäßig ein Dienstvertrag zu Stande.(Rn.80) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 23. Dezember 2019 (10 Ca 166/19) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 23. Dezember 2019 (10 Ca 166/19) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Klagantrag Ziff. 1 zu Recht abgewiesen. Der Klagantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. 1. Der Klagantrag Ziff. 1 erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt daraus, dass die Beklagte sowohl das Bestehen eines aktuellen Vertragsverhältnisses der Parteien bestreitet als auch die bisherigen Vertragsbeziehungen der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis bewerten will. 2. Der Klagantrag Ziff. 1 ist zum einen unbegründet, weil zwischen den Parteien aktuell kein Vertragsverhältnis besteht. Die letzte Vereinbarung der Parteien endete mit Abschluss des Notfalldienstes am 23. Juni 2019, für den der Kläger zuletzt eingeteilt war. Zwischen den Parteien besteht kein Dauerschuldverhältnis. Allein der Umstand, dass der Kläger, nachdem er sein Interesse an einer Teilnahme bekundet hatte, zu den am zahnärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Zahnärzten und Zahnärztinnen gehörte, begründete zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis. Die Teilnahme ist unverbindlich. Weder sind die teilnehmenden Zahnärzte und Zahnärztinnen verpflichtet, sich zur Übernahme bestimmter Notfalldienste bereitzuerklären, noch ist die Beklagte verpflichtet, die Teilnehmer zu bestimmten Notfalldiensten einzuteilen. Letztlich eröffnet die Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst lediglich die Möglichkeit, der Beklagten die Übernahme offener Notfalldienste anzubieten und die dafür erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Parteien begründeten jeweils für ein Quartal einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, den zahnärztlichen Notfalldienst im regionalen Notfalldienstzentrum in ... an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten zu übernehmen und die Beklagte sich im Gegenzug dazu verpflichtete, dem Kläger die geleisteten Notfalldienste zu einem bestimmten Stundensatz zu vergüten. Zusätzlich wurde dem Kläger einvernehmlich jeweils für den Fall seiner kurzfristigen Verhinderung eine Ersetzungsbefugnis dahingehend eingeräumt, dass er den vereinbarten Dienst mit einem Kollegen oder einer Kollegin tauschen konnte. Indem die Beklagte die teilnehmenden Zahnärzte und Zahnärztinnen quartalsweise anschrieb und sie bat, für das nächste Quartal die Dienste anzuzeigen, die sie übernehmen wollten, forderte sie den Teilnehmerkreis auf, ein verbindliches Angebot für die Übernahme eines oder mehrerer Notfalldienste abzugeben (invitatio ad offerendum). Den beteiligten Zahnärzten und Zahnärztinnen war bekannt, dass ihre Terminangabe verbindlich im Sinne des § 145 BGB war, denn bei Annahme/Einteilung der Beklagten war die Übernahme der angezeigten Notfalldienste vertraglich festgelegt. Die Annahme des Dienst-/Vertragsangebots der Teilnehmer erfolgte gemäß § 147 Abs. 2 BGB mit der routinemäßigen Mitteilung der Beklagten, zu welchen der angebotenen Dienste der jeweilige Zahnarzt/die jeweilige Zahnärztin im nächsten Quartal eingeteilt sei. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien beschränkten sich daher auf das jeweilige Quartal und die jeweiligen Dienste, zu denen der Kläger eingeteilt wurde. Das letzte Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des letzten Dienstes, den die Parteien für den 23. Juni 2019 vereinbart hatten. Zwischen den Parteien besteht daher kein Vertragsverhältnis. 3. Bestünden die Vertragsbeziehungen der Parteien fort, wäre der Klagantrag Ziff. 1 zum anderen deshalb unbegründet, weil das Vertragsverhältnis der Parteien kein Arbeitsverhältnis wäre. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten. a) Gemäß § 611a Abs. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der geschuldeten Arbeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist gemäß § 611a Abs. 1 BGB anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Es kommt auf den objektiven Geschäftsinhalt der Vertragsbeziehungen an, der den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist (vgl. BAG – 22. November 2016 – 9 AZB 41/16, NZA 2017, 581, Rn. 17). Entgegen der Ansicht des Klägers enthält die Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer Baden-Württemberg keine eigenständigen Kriterien für die Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnis. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses richtet sich nach dem BGB. Das BGB geht als Bundesrecht der Berufsordnung, dem rangniederen Satzungsrecht, vor. Die Regelungen der Berufsordnung knüpfen an die Vorgaben des BGB an. Sie können die dort festgelegten Kriterien für einen Arbeitsvertrag weder erweitern noch einschränken. b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten. In Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen der Parteien kommt es hierbei auf die praktische Durchführung des zahnärztlichen Notfalldienstes in ... an. Danach bestand zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis, denn der Kläger war bei der Ausübung des zahnärztlichen Notfalldienstes nicht weisungsgebunden tätig. aa) Die Beklagte konnte dem Kläger keine Einzelanweisungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort erteilen, weil diese Gegenstand der Vereinbarung der Parteien war. Der Kläger hatte nach eigener Entscheidung der Beklagten die Übernahme des zahnärztlichen Notfalldienstes an bestimmten Tagen zu bestimmten, beiden Parteien bekannten Schichtzeiten angeboten. Der Vertrag der Parteien ließ anders als ein Arbeitsvertrag keinen Raum für Einzelanweisungen, mit denen die Arbeitspflicht des Klägers in zeitlicher Hinsicht hätte konkretisiert werden können. Die Dienstzeit des Klägers war bis auf die Uhrzeit vertraglich festgelegt. Anders als ein Arbeitnehmer war der Kläger für die Beklagte in zeitlicher Hinsicht nicht einseitig verfügbar. Dasselbe gilt für den Arbeitsort, das regionale Notalldienstzentrum der Beklagten in ... bb) Ebenso wenig unterlag der Kläger bei der Ausübung des Notfalldienstes organisatorischen Weisungen der Beklagten. Die Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes beschränkte sich in der Schichtzeit, in der der Kläger die vertraglich geschuldete Dienstleistung erbrachte, auf die Zusammenarbeit mit der von der Beklagten gestellten zahnmedizinischen Fachkraft. Der Kläger war während seiner Schicht als einziger anwesender Zahnarzt für den Ablauf des Notfalldienstes verantwortlich (s. auch Infoblatt der Beklagten, oben S. 4). In dieser Zeit organisierte er den Notfalldienst eigenständig. Er erteilte der zahnmedizinischen Fachkraft die zur Unterstützung seiner zahnärztlichen Arbeit notwendigen Weisungen und bestimmte vor Ort, wann sie die erforderliche Dokumentation vornehmen konnte. Auf Grund ihres Arbeitsvertrags war die zahnmedizinische Fachkraft verpflichtet, während der Schicht den Weisungen des Klägers Folge zu leisten. Die Vereinbarung der Parteien eröffnete auch in Bezug auf die Arbeitsorganisation keinen Spielraum, den die Beklagte mit Einzelanweisungen hätte ausfüllen können. Der Kläger hat keine derartigen Einzelanweisungen während eines seiner Dienste vorgetragen. Dementsprechend unterlag der Kläger bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber der Beklagten keiner Hierarchie. Die von ihm genannten Personen, die bei der Beklagten haupt- oder ehrenamtlich tätig sind, mögen mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen für das regionale Notfalldienstzentrum in ... zuständig sein. Sie waren aber nicht Vorgesetzte des Klägers, der sich gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet hatte, den konkreten zahnärztlichen Notfalldienst in eigener Regie und eigener Verantwortung durchzuführen. cc) Die Beklagte hat dem Kläger auch keine fachlichen Weisungen erteilt. Der Kläger trägt nicht vor, dass er bei der Behandlung bestimmter Patienten während eines Notfalldienstes von einem Vertreter der Beklagten eine fachliche Anweisung erhalten habe. Die Bemühungen der Beklagten, gegenüber dem Kläger bestimmte Vorgehensweisen bei der Ausübung des vertraglich geschuldeten zahnärztlichen Notfalldienstes durchzusetzen, mündeten nicht in einseitigen Weisungen zur Gestaltung des bestehenden Vertragsverhältnisses für das laufende Quartal. Vielmehr suchte die Beklagte das Gespräch mit dem Kläger, um für die Zukunft eine Vertragsgestaltung in ihrem Sinn zu gewährleisten. Hierauf zielte die vom Kläger verlangte Erklärung ab, die sich erübrigt hätte, wäre die Beklagte auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses dem Kläger gegenüber einseitig weisungsberechtigt gewesen. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der Anforderungen, die die Beklagte an zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kläger stellte, von diesem bereits im laufenden Vertragsverhältnis geschuldet waren, ohne dass es hierzu einer konkretisierenden (fachlichen) Weisung der Beklagten bedurft hätte. Die Beklagte hatte mit dem quartalsweise wiederholten „zentralen Punkten für die Dokumentation ...“ (Anlage 35 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2019, Arb Bl. 161) auch dem Kläger kundgetan, dass mit dem zahnärztlichen Notfalldienst unter bestimmten Voraussetzungen eine Röntgendiagnostik verbunden war. Nach Kenntnis der zentralen Punkte war dem Kläger bewusst, dass er mit dem Angebot bestimmter Notfalldienste auch die von der Beklagten geforderte Röntgendiagnostik anbot. Die Beklagte konnte jedenfalls ein Angebot nicht anders verstehen (§§ 133, 157 BGB). Etwas Anderes zeigte der Kläger der Beklagten nicht an. Wenn die Beklagte vom Kläger die geforderte Röntgendiagnostik verlangte, wies sie ihn nicht vertragsgestaltend an, sondern erinnerte ihn lediglich an seine bereits bestehenden Vertragspflichten. Dasselbe gilt für den Umgang mit Einweghandschuhen und dem geforderten kollegialen Umgang mit Kollegen, wozu der Kläger auf Grund seiner dienstvertraglichen Rücksichtspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet war. Die Beklagte erteilte dem Kläger entgegen seiner Ansicht keine fachlichen Anweisungen. Sie war lediglich bemüht, bestimmte fachliche Anforderungen, deren Beachtung sie für notwendig erachtete, auf vertraglicher Basis, nicht einseitig durchzusetzen. Die praktische Durchführung der vereinbarten zahnärztlichen Notfalldienste zeigt, dass der Kläger bei der Ausübung des zahnärztlichen Notfalldienstes keinen Weisungen der Beklagten unterlag. Er führte den Notfalldienst eigenständig durch. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten, sondern freier Mitarbeiter auf der Basis eines Dienstvertrags. Das bestätigt auch die zwischen den Parteien vereinbarte Ersetzungsbefugnis des Klägers. Sowohl die Ersetzungsbefugnis an sich (Vertragserfüllung durch Dienstübernahme eines anderen tauschwilligen Zahnarztes) als auch der mit ihr verbundene praktische Beurteilungsspielraum des Klägers sind für ein Arbeitsverhältnis atypisch. In einem Arbeitsverhältnis steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig mit seiner persönlichen Arbeitskraft zur Verfügung, ohne dass der Arbeitnehmer von sich aus entscheiden kann, eine andere Person mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu beauftragen. Das gilt zwar gemäß § 613 BGB im Grundsatz auch für den Dienstnehmer. Die persönliche Bindung ist aber in einem Arbeitsverhältnis ausgeprägter als in einem Dienstverhältnis, so dass die vereinbarte Ersetzungsbefugnis eher auf ein Dienst- als auf ein Arbeitsverhältnis schließen lässt. Der Klagantrag Ziff. 1 ist auch deshalb unbegründet, weil ein fortdauerndes Vertragsverhältnis der Parteien kein Arbeitsverhältnis wäre. c) Die weiteren vom Kläger genannten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung der bisherigen Vertragsbeziehungen der Parteien. aa) Ein Dienstvertrag setzt nicht voraus, dass der Dienstnehmer unternehmerisch tätig ist. Gerade für die Übernahme wie hier wenig aufwändiger, punktueller Dienste bedarf es weder der Übernahme eines unternehmerischen Risikos, noch unternehmerischer Dispositionsmöglichkeiten. Auch der Volkshochschuldozent, der in den Räumlichkeiten und mit den Mitteln der Volkshochschule vereinbarte Kurse erteilt und sonst – wie der Kläger – für seinen Vertragspartner nicht verfügbar ist, ist freier Mitarbeiter (vgl. BAG – 27. Juni 2017 – 9 AZR 851/16, NZA 2017, 1463, Rn. 18). bb) Dass die Beklagte von den teilnehmenden Zahnärzten und Zahnärztinnen Pflichtfortbildungen verlangt – was von ihr entgegen ihrer Schreiben bestritten wird – ist ein Umstand, der der Vertragsanbahnung zuzurechnen ist, aber nicht das Vertragsverhältnis charakterisiert. Die Beklagte stellt mit dem Erfordernis von Pflichtfortbildungen eine Anforderung an die Qualifikation der Zahnärzte, die für sie den zahnärztlichen Notfalldienst durchführen. Sie kann den Vertragsabschluss hiervon abhängig machen, ohne dass sich damit etwas am Inhalt des abgeschlossenen Dienstvertrags ändern würde. cc) Der Umstand, dass die Parteien am 15. Mai 2019 ein Gespräch über die Anforderungen des zahnärztlichen Notfalldienstes führten, ist vertragsneutral. Auch ein Dienstvertrag erfordert – wie hier – den kommunikativen Austausch der Vertragspartner. dd) Ebenso wenig ist das Zitat des Arbeitszeitgesetzes in den Anschreiben der Beklagten (s. oben S. 3) ein Umstand, der Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der Parteien hatte. Es handelt sich um einen Fehlverweis, der den Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien nicht berührte. Das Arbeitsgericht hat den Klagantrag Ziff. 1 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Der Berufungsantrag Ziff. 1 hat keinen Erfolg. Damit fällt der Berufungsantrag Ziff. 2 nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger diesen Antrag ausdrücklich vom Erfolg des Berufungsantrags Ziff. 1 abhängig gemacht hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2019 ist zurückzuweisen. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Parteien streiten darüber, ob der Notfalldienst des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet wurde. Hiervon ausgehend erhebt der Kläger auch folgende Entgeltforderungen für Zeiten, in denen die Beklagte ihn nicht eingesetzt hat: - 18. und 19.05.2019 (2 x 294,- Euro brutto): 588,00 Euro brutto - 08. und 15.06.2019: 588,00 Euro brutto - 21. und 23.06.2019 (285,60 + 294,00 Euro brutto): 579,60 Euro brutto - 3. Quartal 2019 (10 x 294,00 Euro brutto): 2.940,00 Euro brutto Der Kläger ist Zahnarzt. Er hatte bis 31. März 2017 eine eigene Zahnarztpraxis, die er altersbedingt verkaufte. Seit 01. April 2017 verfügt er nicht mehr über die Kassenzulassung. Ab dem 20. Januar 2018 übernahm er wiederholt zahnärztliche Notfalldienste im regionalen Notfalldienstzentrum der Beklagten ... Mit dem regionalen Notfalldienstzentrum erhält die Beklagte die vertragszahnärztliche Versorgung für den Großraum ... außerhalb der Sprechstundenzeiten der niedergelassenen Zahnärzte aufrecht. Es hat täglich von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen auch von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr und an Wochenenden von Freitag 19:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr geöffnet. Räumlichkeiten und Sachmittel werden von der Beklagten gestellt. Das Notfalldienstzentrum ist stets mit einem Zahnarzt bzw. einer Zahnärztin und einer oder maximal zwei zahnmedizinischen Fachkräften besetzt. Die Beklagte beschäftigt für das Notfalldienstzentrum ... insgesamt 17 zahnmedizinische Fachkräfte, davon 13 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und vier mit längeren Wochenarbeitszeiten. Bei den eingesetzten Zahnärzten und Zahnärztinnen handelt es sich um Praxisinhaber/innen, angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen oder um Ruheständler wie den Kläger. An den Wochenenden sind die Dienste von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingeteilt. Die Beklagte schreibt die teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte der Region vierteljährlich an und erfragt, wer wann am Notdienst des nächsten Quartals teilnehmen möchte. 2018 und 2019 lauteten die Schreiben der Beklagten wie folgt: „Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die weitere Einteilung ab ... steht an, damit wir den nächsten Dienstplan erstellen können, bitten wir Sie, sich zwecks Einteilung für das ... Quartal ... in das beiliegende Formular einzutragen. Teilen Sie uns hierzu mit, an welchen Wunschterminen Sie gerne einen Dienst übernehmen möchten. Achtung: Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes dürfen keine Doppeldienste mehr eingeteilt werden. Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie das Formular bis spätestens ... an die Geschäftsstelle zurücksenden und uns für Rückfragen Ihre private Festnetz- bzw. Handy-Nummer überlassen würden. ...“ Anhand der mitgeteilten Termine erstellt die Beklagte den zahnärztlichen Dienstplan des Notfalldienstzentrums für das Quartal (z.B. Anlage 40 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2019, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 166). Einerseits werden nicht alle Einsatzwünsche berücksichtigt. Andererseits wird niemand gegen seinen Willen zu einem Dienst eingeteilt. Die Betroffenen werden über ihre Dienstzeiten informiert. Sie können den Dienst bei kurzfristiger Verhinderung mit einem Kollegen oder einer Kollegin auf eigene Initiative tauschen. Während des Dienstes führen die zahnmedizinischen Fachkräfte Assistenz- und Dokumentationstätigkeiten durch. Die eingesetzten Zahnärzte und Zahnärztinnen erhalten eine Stundenvergütung, die je nach Einsatzzeit zwischen 34,00 und 50,00 Euro variiert. Am Wochenende beträgt die Stundenvergütung 42,00 Euro. Die Abgabenlast „(Steuern und Sozialversicherung)“ trägt der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin. Die Beklagte übernimmt die Kosten des Tiefgaragenparkplatzes und stellt die Dienstkleidung. Bei der Beklagten sind für die Notfalldienste zuständig: - M., Leiter der Stabstelle Notdienst und Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zahnarzt B., Beauftragter des Vorstands für den Notfalldienst - Zahnarzt H., Beauftragter für die Notfalldienstzentren in ... Die Parteien haben keine schriftliche Vereinbarung über die Arbeit des Klägers im Notfalldienstzentrum ... geschlossen. Der Kläger, der auch als Praxisinhaber Notfalldienste übernommen hatte, interessierte sich nach dem Verkauf der Praxis für die Übernahme von Notfalldiensten in ... Am 25. Oktober 2017 wurde er von der Beklagten erstmals angeschrieben, seine Wunschtermine für das erste Quartal 2018 in ein beigefügtes Formular einzutragen und dieses an sie zurückzusenden (Anlage 2 zur Klagschrift, Arb Bl. 10). Die Beklagte teilte den Kläger erstmals am 20. Januar 2018 für einen Notfalldienst ein. Ende 2017 erhielt der Kläger von der Beklagten das „Infoblatt zum Zahnärztlichen Notfalldienst in ...“ vom 06. Dezember 2017 (Anlage 3 zur Klageschrift, Arb Bl. 11). Dort heißt es u.a.: „Wir bitten Sie, auf folgende Punkte zu achten: - Die Einteilung des Notdienstes erfolgt durch Frau B. im ... Zahnärztehaus (...). - Grundsätzlich hat der eingeteilte Zahnarzt den Dienst auszuüben. Ist aus wichtigen Gründen ein Tausch des Dienstes erforderlich, ist dieser Tausch rechtzeitig vor Dienstantritt im Zahnärztehaus anzuzeigen, ... ... - Der Dienstbeginn ist immer pünktlich um 19:00 Uhr von Montag bis Freitag und am Wochenende jeweils zu den Schichten um 06:00 Uhr, 13:00 Uhr und 20:00 Uhr anzutreten. ... - Der diensthabende Zahnarzt ist für den gesamten Ablauf während des Notdienstes verantwortlich und muss zusammen mit der „ZFA“ warten, bis der zuletzt behandelte Patient den Behandlungsraum verlassen hat. ...“ (wegen der weiteren Einzelheiten s. Anlage 3 zur Klagschrift) Am 15. Dezember 2017 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten an einem Notfalltraining teil. Die Beklagte hatte ihn angeschrieben, dass die Ausführung eines Notfalltrainings verpflichtend für die Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst sei. Mit Schreiben vom 08. März 2018, das auch der Kläger erhielt, fasste die Beklagte „die zentralen Punkte für die Dokumentation der diensthabenden Zahnärztin/des diensthabenden Zahnarztes im Notdienst“ zusammen (zu den Einzelheiten s. Anlage 35 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2019, Arb Bl. 161). Dort heißt es auch: - „Röntgenaufnahmen müssen - bei Extraktion - bei Unfallpatienten und - im Zusammenhang mit endodontischen Behandlungsmaßnahmen angefertigt werden.“ Das Schreiben wurde in den nachfolgenden Quartalen jeweils am Ende eines Quartals wortgleich an die Zahnärzte und Zahnärztinnen versandt. Die Beklagte lud u.a. den Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zu einer Fortbildungsveranstaltung in Mannheim ein. Im Einladungsschreiben heißt es: „Dieses Fortbildungsseminar ist eine Pflichtveranstaltung an der Sie teilnehmen sollen. Wir bitten Sie daher, Ihre Teilnahme möglich zu machen ... Für die Teilnahme erhalten Sie 3 Fortbildungspunkte.“ 2018 leistete der Kläger durchschnittlich drei Wochenenddienste von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Monat und verdiente insgesamt 9.651,00 Euro. Er ging keiner weiteren beruflichen Tätigkeit nach. Von Januar bis April 2019 erhielt der Kläger für geleistete Wochenenddienste im regionalen Notfalldienstzentrum ... 3.290,00 Euro. Er nahm auch in diesem Jahr keine weiteren beruflichen Tätigkeiten auf. Der Kläger und H. führten am 27. Januar und am 17. April zwei etwa 15-minütige Telefongespräche. H. wies den Kläger auf die Dokumentation für die Abrechnung mit der Krankenkasse und auf bestimmte Behandlungsstandards aus Sicht der Beklagten hin, die der Kläger nicht akzeptierte (s. im Einzelnen Gesprächsnotiz des Klägers vom 17. April 2019, Anlage 7a zur Klagschrift, Arb Bl. 16). Mit E-Mail vom 23. April 2019 beschwerte sich eine zahnmedizinische Fachkraft über den Kläger. Er sei nicht auf dem aktuellen Stand, beispielsweise würden Kunststofffüllungen mit Nachbarzähnen verklebt. Andere Zahnärzte würden von ihm bei Beratungsgesprächen mit Patienten schlecht geredet. Die Einweghandschuhe verwende der Kläger beim nächsten Patient wieder. Sie würden nur sporadisch und unzureichend desinfiziert. (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 33/34 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2019, Arb Bl. 159 f. Bezug genommen.) Die Beklagte sandte dem Kläger die Beschwerde mit Schreiben vom 09. Mai 2019 zu. Da sie Beschwerdepunkte enthalte, die bereits Gegenstand der Telefonate mit H. gewesen seien, verzichte sie bis auf Weiteres auf die Notfalldienste des Klägers und bitte ihn um eine schriftliche Stellungnahme. Der Kläger war bereits zu Notfalldiensten am 18., 19. Mai, 8., 15., 21. und 23. Juni eingeteilt. Am 15. Mai 2019 fand ein Gespräch des Klägers mit Vertretern der Beklagten, M., dem Zahnarzt A. und – zeitweise – Z., dem Leiter der Bezirksdirektion Karlsruhe, statt. Es wurden folgende Punkte kontrovers diskutiert: - ob auch das Patientenverhalten (z.B. Kühlen der Wangen mit kalter Flasche) zur Diagnostik ausreiche und deshalb auf Röntgenaufnahmen verzichtet werden könne. - ob die Befestigung von Kunststofffüllungen am Nachbarzahn dem zahnmedizinischen Standard entspreche. - ob Wurzelkanalbehandlungen an Molaren durchzuführen seien oder - so der Standpunkt des Klägers - zur Schmerzbehandlung das Auftragen einer cortisonhaltigen schmerzstillenden Paste und einer provisorischen Füllung ausreichend und wesentlich wirtschaftlicher sei. - ob die Weiterverwendung von Einmalhandschuhen, wie sie der Kläger praktiziere, zulässig sei. Zudem baten die Beklagtenvertreter den Kläger, den Anamnesebogen vollständig auszufüllen und vorverurteilende Äußerungen über Zahnarztkollegen zu unterlassen. Am 28. Mai übersandte die Beklagte dem Kläger die folgende von ihr vorformulierte persönliche Erklärung des Klägers und bat ihn um seine Unterschrift. Sie machte den weiteren Einsatz des Klägers im zahnärztlichen Notfalldienst von der Unterzeichnung der Erklärung abhängig. „Persönliche Erklärung Im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit im Notfalldienstzentrum ... der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg werde ich Nachfolgendes beachten: 1. In jedem Einzelfall ist die erforderliche Diagnostik (z.B. Röntgenaufnahme vor einer endodontischen Behandlung, vor einer Extraktion oder vor einer Wurzelkanalbehandlung) durchzuführen. 2. Befundung, Diagnose und Dokumentation sind vollständig auf dem Anamnesebogen auszuführen. 3. Kunststofffüllungen sind in der Regel nicht am Nachbarzahn zu befestigen. 4. Bei Wurzelkanalbehandlungen an erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Molaren sind die Wurzelkanäle soweit aufzubereiten, so dass Schmerzfreiheit erzielt werden soll. 5. Mit Hauszahnärzten oder Zahnärzten aus dem Notfalldienstzentrum ist ein kollegialer Umgang zu pflegen. 6. Vor jeder Untersuchung/Behandlung eines Patienten sind neue Einweghandschuhe in Gebrauch zu nehmen. 7. Die Behandlungen sind nach dem Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse und unter Beachtung der RKI-Richtlinien sowie des Wirtschaftlichkeitsgebotes durchzuführen.“ Der Kläger unterzeichnete die Erklärung nicht. Die Beklagte setzte ihn zu keinen Notfalldiensten mehr ein. Die Klagschrift ging am 12. Juni 2019 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 04. Juli zugestellt. Die Deutsche Rentenversicherung hat mit Bescheid vom 24. Juli 2019 festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als Zahnarzt im Notfalldienst nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2019, Arb Bl. 120 ff.). Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Kläger hat vorgetragen, er sei Arbeitnehmer der Beklagten, denn er sei in deren Betrieb eingegliedert, habe weder Sach- noch Personalhoheit und erhalte von mehreren Personen Fachanweisungen. Er sei nicht als Mitglied der Beklagten, sondern als deren Arbeitnehmer zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Anderenfalls könne die Beklagte von ihm keinen pünktlichen Dienstantritt verlangen. Ein Selbstständiger bestimme selbst, wann er seinen Dienst antrete. Die Vielzahl der Personen, die bei der Beklagten für den zahnärztlichen Notfalldienst zuständig seien und die ihm zumindest teilweise unzulässige fachliche Anweisungen erteilt hätten, mache ebenfalls deutlich, dass er als Zahnarzt im Notfalldienst in persönlicher Abhängigkeit von der Beklagten arbeite. Davon gehe auch die Beklagte aus, wenn sie auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestehe und ihn zu obligatorischen Fortbildungen lade. Der Notfalldienst stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar. Er trage kein wirtschaftliches Risiko und könne weder über das Personal noch über die (unzureichende) Ausstattung des regionalen Notfalldienstzentrums disponieren. Der Kläger hat (soweit Gegenstand der Berufung) beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten im zahnärztlichen Notfalldienst in ... von Beginn an ein Arbeitsverhältnis ist. ... 5. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Arbeitssuspendierung bzw. Arbeitsfreistellung im Mai und Juni 2019 folgende Beträge für die eingeteilten Dienste nachzubezahlen: a) Arbeitslohn für Samstag 18.05. und 19.05., jeweils 294,00 Euro = 588,00 Euro brutto + gesetzliche Zinsen seit Klagerhebung aus dem Nettobetrag und dem Zuschuss für die Krankenversicherung. b) Arbeitslohn für 08.06. und 15.06.2019 = jeweils 294,00 Euro = 588 Euro brutto + gesetzliche Zinsen aus dem Nettobetrag und dem Zuschuss für die Krankenversicherung ab dem 26.06.2019. c) Den Arbeitslohn für Freitag 21.06.19 = 285,60 Euro und Sonntag, 23.06.19 = 294,00 Euro, gesamt 579,60 Euro brutto + gesetzliche Zinsen aus dem Netto-Betrag und dem Zuschuss für die Krankenversicherung seit 05.07.2019. d) Arbeitslohn für das dritte Quartal 2019: 10 x 294,00 Euro = 2.940,00 Euro brutto + gesetzliche Zinsen aus dem Nettolohn und dem Krankenkassenzuschuss ab 11.10.2019. ... Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei für sie nicht als Arbeitnehmer tätig geworden. Während eines Notfalldienstes habe der Kläger den Notdienst eigenständig geleistet und organisiert. Er habe nach eigenem Ermessen über die zur Verfügung gestellten Sachmittel disponiert und sei gegenüber der diensthabenden zahnmedizinischen Fachkraft weisungsbefugt gewesen. Der Kläger habe sich lediglich an hygienische Vorgaben und allgemeine Behandlungsstandards halten müssen. Nichts Anderem hätten die Gespräche gedient, die mit ihm geführt worden seien. Der Kläger sei keiner organisatorischen Hierarchieebene untergeordnet gewesen. Es habe auch keine weisungsabhängige zeitliche Einbindung bestanden. Die Schichten seien nicht einseitig zugewiesen worden. Die festen Zeitfenster seien der dauerhaften Notfalldienstversorgung geschuldet. Das auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen worden sei, beruhe auf einem Rechtsirrtum. Der Ausschluss von Doppelschichten habe letztendlich der Patientensicherheit gedient. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Dezember 2019 abgewiesen. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Er habe den Notfalldienst weisungsunabhängig ohne eine organisatorische Unterordnung wahrgenommen. Die Aufforderung der Beklagten, lege artis zu praktizieren, keine veralteten Methoden anzuwenden und eine vollständige Diagnostik durchzuführen, sei ein Hinweis auf die Rechtslage, nach der der behandelnde Arzt eine Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards schulde (§ 630a Abs. 2 BGB). Es handle sich nicht um eine arbeitsvertragliche Anweisung. Dass die Beklagte in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V) die Zeitfenster für die Notdienste festlege, belege ebenso wenig ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Der Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz sei fehlerhaft gewesen und deshalb für die Bewertung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 31. Januar 2020 zugestellt. Die Berufung ging am 26. Februar, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. April beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4. Mai zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht am 3. Juni 2020. Der Kläger trägt vor, er leiste den Notfalldienst im regionalen Notfalldienstzentrum der Beklagten in ... entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts aus folgenden Gründen weisungsabhängig als Arbeitnehmer der Beklagten: - Er müsse den vorgegebenen Arbeitsablauf und den täglichen Praxisbetrieb einhalten. - Sowohl die sachliche Infrastruktur als auch das Personal seien vorgegeben. Er habe insoweit keine Dispositionsmöglichkeiten. - Die Dienstzeiten seien vorgegeben. Es werde von ihm Pünktlichkeit verlangt. Die Einteilung zu den Diensten nehme die Beklagte vor. - Die Beklagte habe ihm Weisungen erteilt, obwohl er als Zahnarzt selbst in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich weisungsfrei tätig sei. Im Einzelnen: - Er sei zu Pflichtfortbildungen aufgefordert worden. - Er habe an Dienstgesprächen teilnehmen müssen. - Die Beklagte habe ihm Fachanweisungen erteilt (z. B. vor jeder Zahnentfernung seien Röntgenbilder zu erstellen oder wie Backenzähne zu behandeln seien). - Die Beklagte habe auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gedrungen. - Er habe den Notfalldienst persönlich leisten müssen. - Er habe anders als ein selbstständig tätiger Zahnarzt kein unternehmerisches Risiko getragen und sei nicht an den Kosten des Notfalldienstes beteiligt gewesen. - § 9 Abs. 1 der Berufsordnung setze für die selbstständige Tätigkeit eines Zahnarztes einen Praxissitz voraus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe fort. Es sei nicht gekündigt. Eine Befristung sei nicht vereinbart gewesen. Die Beklagte gehe davon aus, dass kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei. Unter dieser Voraussetzung könne auch kein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 23.12.2019, Aktenzeichen: 10 Ca 166/19 wird abgeändert. Die Beklagte wird wie folgt verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten im zahnärztlichen Notfalldienst in ... von Beginn an ein Arbeitsverhältnis ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Arbeitssuspendierung bzw. Arbeitsfreistellung im Mai und Juni 2019 folgende Beträge für die eingeteilten Dienste nachzubezahlen: a) Arbeitslohn für Samstag 18.05. und Sonntag 19.05.2019 in Höhe von jeweils 294,00 € brutto, also insgesamt 588,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2019. b) Arbeitslohn für den 08.06. und 15.06.2019 in Höhe von jeweils 294,00 € brutto, also insgesamt 588,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2019. c) Arbeitslohn für Freitag 21.06.2019 in Höhe von 285,60 € brutto und Sonntag 23.06.2019 in Höhe von 294,00 € brutto, insgesamt also 579,60 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019. d) Arbeitslohn für das dritte Quartal 2019 in Höhe von 10 x 294,00 brutto, also insgesamt 2.940,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2019. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer gewesen. Er habe im Notfalldienst keine Weisungen erhalten. Der Kläger habe den Notfalldienst schon nicht persönlich leisten müssen, sondern habe den Dienst auch tauschen können. Er habe ihr seine gesamte Arbeitskraft nicht zur Verfügung gestellt. Der Kläger sei nicht durch eine einseitige Weisung zum Notfalldienst eingeteilt worden. Die von ihm angeforderte Erklärung gehe nicht über die einzuhaltenden zahnmedizinischen Standards hinaus. Die Teilnahme am Notfalltraining sei letztlich freiwillig gewesen. Bisher sei eine Nichtteilnahme immer ohne Konsequenzen geblieben. Das Treffen am 15. Mai 2019 habe nicht den Charakter eines Dienstgespräches gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, die diese in beiden Instanzen gewechselt haben.