Beschluss
13 Ta 15/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:0919.13TA15.13.0A
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Leitsätze
Das Zwangsgeld zur Erzwingung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag festzusetzen und nicht für jeden Tag der Nichtbeschäftigung.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Juli 2013 - Az.: 3 Ca 439/12 - abgeändert und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zwangsgeld zur Erzwingung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag festzusetzen und nicht für jeden Tag der Nichtbeschäftigung.(Rn.25) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Juli 2013 - Az.: 3 Ca 439/12 - abgeändert und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 4. April 2013 wurde die Unwirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlich fristlosen Kündigung festgestellt. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 31. März 2000 nebst Ergänzungen vom 19. März 2006 als Leiter der Augenklinik weiter zu beschäftigen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - unter dem Aktenzeichen 12 Sa 35/13 anhängig ist. Mit einem am 31. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. Mai 2013 beantragte der Kläger gemäß § 888 ZPO "der Schuldnerin Zwangsgeld in Höhe von mindestens EUR 1.000,00 täglich, für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft, aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, den Kläger gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.04.2013 - 3 Ca 439/12 - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 31.03.2000 nebst Ergänzungen vom 19.03.2006 als Leiter der Augenklinik weiter zu beschäftigen." Dabei führte der Kläger zur Begründung aus, dass die Beklagte sich trotz des zugestellten, vorläufig vollstreckbaren Titels weigere, ihn weiter zu beschäftigen. Die Beklagte wandte sich gegen diesen Antrag. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig. Ferner sei ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers auch wegen der vom Kläger begangenen Pflichtverstöße unzumutbar, wobei der Kläger ehemals selbst eine längerfristige Freistellung bei der Beklagten erfragt habe. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten. Insbesondere in Verbindung mit dem Verweis auf den Arbeitsvertrag der Parteien sei der Titel hinreichend bestimmt. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung könne sich nicht aus Umständen ergeben, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat mit einem Beschluss vom 4. Juli 2013 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte in folgender Form verhängt: "Der Antragsgegnerin / Beklagten wird zum Zwecke der Durchsetzung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Weiterbeschäftigung des Antragstellers / Klägers gem. Urteil des Arbeitsgerichtes vom 04.04.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gem. Arbeitsvertrag vom 31.03.2000 nebst Ergänzungen vom 10.03.2006 als Leiter der Augenklinik ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jeden Tag der Nichtbeschäftigung auferlegt. Ersatzweise wird, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beitreibbar sein sollte, Zwangshaft des Geschäftsführers der Antragsgegnerin / Beklagten in Höhe von einem Tag pro EUR 1.000,00 festgesetzt". Zur Begründung des Beschlusses durch das Arbeitsgericht wird auf Seite 3 bis 6 des Beschlusses Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 12. Juli 2013 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer am 25. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Beklagte trägt vor, die beantragte Zwangsvollstreckung sei schon unzulässig, da ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur in einem einheitlichen Betrag und nicht für jeden Tag der Nichtbeschäftigung festgesetzt werden dürfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts könne auch nicht im Beschwerdeverfahren auf einen einheitlichen Betrag geändert werden. Die Beklagte bleibe bei ihrer Auffassung, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aufgrund der Pflichtverstöße des Klägers sei der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch nicht zumutbar. Die Beklagte beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.07.2013 (3 Ca 439/12) wird wie folgt abgeändert: Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft gem. § 888 ZPO wird zurückgewiesen. 2. Hilfsweise: Über den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft gem. § 888 ZPO wird nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt den mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2013 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Annahme der Beklagten sei insbesondere für jeden Tag der Nichtbeschäftigung ein Zwangsgeld festzusetzen. Der Kläger hat sich dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts angeschlossen. Die Beklagte hat ihre Ausführungen vor dem Landesarbeitsgericht erneuert und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie in der Berufungsinstanz die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung zwischenzeitlich zusätzlich auf einen neuen Grund stütze, was wie der Ausspruch einer neuen Kündigung zu werten sei. II. Die fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das vom Kläger in dieser Form beantragte und vom Arbeitsgericht auch festgesetzte Zwangsgeld für jeden Tag der Nichtbeschäftigung stellt keine zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, weshalb der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2013 zurückzuweisen war. 1. Bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, da der Arbeitgeber seinerseits Handlungen erbringen muss wie zum Beispiel das zur Verfügung stellen eines Arbeitsplatzes. Es ist daher allgemein anerkannt, dass die Vollstreckung eines Anspruches nach § 888 ZPO zu erfolgen hat (GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013 § 62 Rn. 62; Düwell/Lipke, ArbGG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 29; LAG Bremen 21. 2. 1983, EzA ArbGG 1979 § 62 Nr. 10; LAG Berlin 26. 9. 1980, AR-Blattei Zwangsvollstreckung Nr. 33; 19. 1. 1978 EzA ZPO § 888 Nr. 1; 14. 6. 2001 LAGE ZPO § 888 Nr. 46; LAG Köln 17. 2. 1988, DB 1988, 660; LAG Frankfurt 11. 3. 1988NZA 1988, 743). 2. Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO ist in einem einheitlichen Betrag festzusetzen (GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 62 Rn. 62; Hessisches Landesarbeitsgericht 20. Februar 2013 – 12 Ta 478/12 –, juris, m.w.N.; Landesarbeitsgericht Hamm 22. Januar 1986 – 1 Ta 399/85 –, LAGE § 888 ZPO Nr. 4). Aus Gründen der Bestimmtheit ist es unzulässig, für jeden Tag der Nichtbeschäftigung (Zuwiderhandlung) ein Zwangsgeld zu verhängen (Düwell/Lipke, ArbGG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 29, m.w.N.; LAG Berlin 5. 7. 1985, NZA 1986, 36; GK-ArbGG/Vossen § 62 Rn. 51). Die Vorschrift des § 890 ZPO kann in diesem Falle nicht entsprechend angewendet werden (GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 62 Rn. 62). 3. Das Beschwerdegericht war nicht in der Lage, den Beschluss des Arbeitsgerichts dahin abzuändern, dass ein einheitlicher Betrag in der erforderlichen bestimmten Höhe festgesetzt wird (vgl. LAG Berlin, 19. Januar 1978 - 9 Ta 1/78 - LAGE § 888 ZPO Nr. 3; Hessisches Landesarbeitsgericht 26. Mai 1986 - 12 Ta 132/86 - LAGE § 888 ZPO Nr. 8; vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Mai 2003 – 16 Ta 158/03 –, juris). Die Festsetzung eines (einheitlichen) Zwangsgeldes hat nach § 888 ZPO auf Antrag des Gläubigers zu erfolgen. Ein solcher ist bislang nicht gestellt. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich eine tageweise Festsetzung des Zwangsgeldes begehrt. Insoweit ginge es bei der zutreffenden einheitlichen Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes um eine erstmalig zu beantragende Festsetzung und nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Im Rahmen eines einheitlichen Zwangsgeldes ist in Fällen des Verstoßes gegen die Weiterbeschäftigungspflicht in der Regel auch der Betrag einer Monatsvergütung angemessen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht 20. Februar 2013 – 12 Ta 478/12 –, juris). Solches kann aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgesetzt werden, da dies einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellen kann (vgl. LAG München 11. September 1993 - 2 Ta 214/93 - LAGE § 888 ZPO Nr. 34). Angesichts dessen war es nur möglich, auf die sofortige Beschwerde der Beklagten den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2013 zurückzuweisen.