Beschluss
14 Sa 5/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0124.14SA5.18.00
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Leitsätze
1. Die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht statthaft.(Rn.2)
2. Das wiederholte Ablehnungsgesuch bei unverändertem Sachverhalt ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.3)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschuss vom 22.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Das gegen den VRLAG ... gerichtete Ablehnungsgesuch vom 28.12.2018 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht statthaft.(Rn.2) 2. Das wiederholte Ablehnungsgesuch bei unverändertem Sachverhalt ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.3) 1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschuss vom 22.11.2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Das gegen den VRLAG ... gerichtete Ablehnungsgesuch vom 28.12.2018 wird ebenfalls als unzulässig verworfen. I. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass das angerufene Gericht befugt ist, die Entscheidung, gegen die sich die Gegenvorstellung richtet, abzuändern (vgl. BAG – 10.10.2012 – 5 AZN 991/12 (A), NZA 213, 167, Rn. 2 f.). Der Kläger wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass das Gericht seine Ablehnung des VRLAG ... mit Beschluss vom 22.11.2018 für unbegründet erklärt hat. Seine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlassen, diese Entscheidung zu ändern. Dazu ist das Gericht aber gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht befugt. Gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gibt es kein Rechtsmittel. Der Beschluss erwächst in formelle Rechtskraft. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Nachhinein zu korrigieren. Die Gegenvorstellung ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. II. Das erneuerte Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat bereits eine gerichtliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch erwirkt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich, bei unverändertem Sachverhalt – VRLAG ... hat zwischenzeitlich keine weiteren Maßnahmen getroffen – eine weitere gerichtliche Entscheidung zur Ablehnung des Vorsitzenden zu erwirken (vgl. Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 34; Schütz, in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Stand 2015, § 49 Rn. 40). Der Umstand, dass VRLAG ... keine dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch des Klägers abgegeben hat, ist nicht neu. Er war der Kammer bei ihrer Entscheidung am 22.11. bekannt. Die Kammer hatte VRLAG ... nicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung aufgefordert, weil sich der für das Ablehnungsgesuch maßgebliche Sachverhalt unmittelbar aus der Prozessakte, nicht zuletzt aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs ergab. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.