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Urteil

15 Sa 73/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0704.15SA73.16.00
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Leitsätze
Das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, kann verwirken. Dies gilt grundsätzlich auch für kraft gesetzlicher Fiktion zustande gekommene Arbeitsverhältnisse.(Rn.101)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2016 - 16 Ca 7/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, kann verwirken. Dies gilt grundsätzlich auch für kraft gesetzlicher Fiktion zustande gekommene Arbeitsverhältnisse.(Rn.101) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2016 - 16 Ca 7/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und ist gem. § 64 Abs. 6 iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gem. § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 erstrebt. Der entsprechende Feststellungsantrag ist als Minus in dem Hauptantrag des Klägers enthalten (nachfolgend I. 1.). Er ist zulässig (nachfolgend I. 2.) und in der Sache begründet (nachfolgend I. 3.). Für diesen Zeitraum ist das Recht des Klägers auch nicht verwirkt (nachfolgend II.). Zulässig, aber in der Sache unbegründet, ist der verbleibende Teil des Hauptantrags des Klägers, mit welchem dieser das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum aktuellen Zeitpunkt geltend macht (ebenfalls nachfolgend II.). Entsprechendes gilt für die infolge des teilweisen Unterliegens des Klägers zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge des Klägers (nachfolgend III.). I. Vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 hat zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. 1. In dem Hauptantrag des Klägers ist das von der Berufungskammer zugesprochene Begehren als ein „Weniger“ enthalten. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ („Minus“) in ihm enthalten ist, nicht aber einen Anspruch der etwas „Anderes“ („Aliud“) darstellt. Letzteres zuzusprechen verbietet § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem geringeren Anspruch um ein Minus oder aber um ein Aliud handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Die klagende Partei bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten konnte (vgl. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - NZA-RR 2017, 202 mwN). Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen Formulierungen in Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde - streitgegenständliche Inhalte (vgl. BAG 15.10.2013 - 9 AZR 1040/12 - Juris Rn. 17). Der Beurteilung darf kein anderer Lebenssachverhalt unterworfen werden (vgl. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - NZA-RR 2017, 202 Rn. 22). b) Hier handelt es sich bei der zugesprochenen, rein vergangenheitsbezogenen Feststellung im Verhältnis zum Hauptantrag des Klägers nicht um ein anderes Begehren, das gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugesprochen werden dürfte. Denn der Hauptantrag richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses beginnend ab dem 01.01.2008 und ohne zeitliche Begrenzung, also jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (04.07.2017). Festgestellt hat die Berufungskammer das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2008, aber nur bis zum 31.03.2014, also bis zu einem vor dem 04.07.2017 liegenden Zeitpunkt. Dieser Zeitraum stellt mithin einen Teil des vom Antrag erfassten Zeitraums dar und reicht nicht über diesen hinaus. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem Zeitraum, welcher einen Teil des vom Antrag insgesamt erfassten Zeitraums bildet, ist mit dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses während des gesamten beantragten Zeitraums wesensgleich. Gegenstand der erstrebten Feststellung bleibt ein in dem vom Antrag gesteckten Rahmen liegendes Arbeitsverhältnis. Nur dessen Dauer ist kürzer. Bei rein quantitativer Betrachtung handelt es sich also um ein Minus, nicht ein Aliud. In qualitativer Hinsicht ändert der Streitgegenstand sein Wesen auch nicht etwa dadurch, dass er in der zugesprochenen Form nunmehr nach beiden Seiten begrenzt ist und infolgedessen komplett in der Vergangenheit liegt. Denn dadurch wird der Lebenssachverhalt nicht ein anderer. Auch ein beendetes Arbeitsverhältnis bleibt ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat dieses Verständnis von der Teilbarkeit seines Klagebegehrens bestätigt. Gesichtspunkte, die ansonsten gegen eine Teilbarkeit des Streitgegenstands im hier bejahten Sinne sprechen könnten, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere konnte die Beklagte ihre Verteidigung auch auf die Frage einstellen, ob im ersten Teil des insgesamt streitgegenständlichen Zeitraums ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und sie hat dies auch getan. 2. Der Hauptantrag ist in der auf eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung gerichteten Form zulässig. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage zwar grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen. Ausnahmsweise kann aber auch auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn sich aus dem bereits beendeten Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. BAG 10.10.2007 - 7 AZR 448/06 - juris Rn. 21 mwN). b) Danach hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der vergangenheitsbezogenen Feststellung. Wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, könnten sich beispielsweise Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten ergeben. Zudem sind andere Ansprüche denkbar (beispielsweise auf Arbeitsentgelt oder auf ein Zeugnis). 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG seit dem 01.01.2008 als zustande gekommen gilt, weil der Vertrag zwischen der Firma K und dem Kläger nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Gem. § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Ein solcher Fall lag hier seit dem 01.01.2008 bezogen auf den Kläger vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Die Berufungskammer legt gleichfalls die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten abstrakten Grundsätze zugrunde und kommt bei deren Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien zu demselben Ergebnis wie das Arbeitsgericht. a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst. Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (vgl. BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 - NZA 2017, 49 Rn. 25 bis 31 mwN). Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Durchführung von dem Willen der am Abschluss der vertraglichen Vereinbarung beteiligten Arbeitgeber umfasst war. Es kann daher auf die Kenntnis und zumindest die Billigung der auf beiden Seiten zum Vertragsabschluss berechtigten Personen hinsichtlich einer vom schriftlichen Inhalt der Verträge abweichenden Vertragspraxis nicht verzichtet werden. Die Berücksichtigung der praktischen Vertragsdurchführung dient der Ermittlung des wirklichen Geschäftsinhalts, also dessen, was die Vertragsparteien wirklich gewollt haben. Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen. Ein Arbeitnehmer, die die vertraglichen Vereinbarungen zwischen seinem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten nicht kennt, muss Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist. Es ist dann Aufgabe des Entleihers, die Tatsachen darzulegen, die gegen das Vorliegen des Tatbestands, den das AÜG als „Überlassung zur Arbeitsleistung“ kennzeichnet, sprechen. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er die eine werkvertragliche Vereinbarung begründenden Tatsachen vorträgt. In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 - Juris Rn. 21 und 22 mwN). b) Dies zugrunde gelegt hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert war und dass die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass diesem Einsatz Vereinbarungen zwischen ihr und der Firma K zugrunde lagen, bei denen es sich um Werkverträge handelt, und dass die abweichende Vertragsdurchführung den zum Vertragsabschluss berechtigten Personen unbekannt geblieben ist. aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht den im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt. Wie das Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass dieses Vorbringen der Kombination aus den Schriftsätzen des Klägers und den eingereichten Anlagen, insbesondere der Anlage K 8, ohne Verletzung zivilprozessualer Grundsätze zu entnehmen war. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu dieser Bewertung wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Berufungskammer macht sich diesen Teil der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts zu eigen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz enthalten abgesehen von der Darlegung ihrer eigenen, abweichenden Bewertung keine Sachargumente, mit denen eine weitere Auseinandersetzung der Berufungskammer geboten wäre. Der Kenntnisnahme und Verwertung dieses klägerischen Vortrags steht nicht entgegen, dass der Vortrag wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Weshalb einer der Tatbestände des § 67 ArbGG erfüllt sein sollte, ist von der Beklagten weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Zu Recht hat das Arbeitsgericht diesen Vortrag der Arbeitsabläufe des Klägers als Grundlage für die Annahme gewertet, dass dieser in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen sei, insbesondere auch konkrete Weisungen des Herrn G. und des Herrn S. betreffend seine Arbeitsleistung vorgetragen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er dabei nicht nur solche Arten von Weisungen vorgetragen, die auch ein Werkunternehmer geben würde. Es ging nicht nur um die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten. Dies zeigt eindrucksvoll das vom Kläger vorgelegte Protokoll „Quartalsgespräch“ vom 23.10.2012. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der darin als Verfasser ausgewiesene Herr L., ein Mitarbeiter der Beklagten, tatsächlich der Verfasser ist. Mithin handelt es sich um ein der Beklagten zuzurechnendes Dokument, nicht etwa ein vom Kläger oder gar von der Firma K stammendes Dokument. Hier ist an verschiedenen Stellen für inhaltlich beschriebene Tätigkeiten als Bearbeiter der Kläger aufgeführt. Eine solche Zuweisung von Arbeiten geht weit über die Beauftragung mit einem abgegrenzten Werk hinaus. Besonders deutlich wird dies beispielsweise durch die Anweisung, den Körperschalltest nur auf der Tischplatte durchzuführen, auf keinem Fall auf dem Schraubstock. Die Annahme einer Eingliederung erscheint erst Recht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass in dem Protokoll zwar hinter den Namen und Kürzeln noch unterschieden wird, ob die Personen von der Firma K kommen oder nicht, ansonsten aber keinerlei Unterschiede bei der Art der Zuweisung von Aufgaben gemacht werden. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Herrn E. vollumfänglich vertreten hat. Die Beklagte hat dies lediglich pauschal bestritten. Ihr hätte es oblegen sich dazu zu äußern, ob entweder Herrn E. Arbeit bei dessen Abwesenheit nicht durch eine andere Person erledigt wurde oder ob es sich bei den Vertretern um (welche?) andere Personen als den Kläger handelte. Ein solcher Vortrag war umso mehr erforderlich, als sich aus dem Protokoll „Quartalsgespräch“ bereits die enge Zusammenarbeit des Herrn E. und des Klägers dergestalt ergibt, dass mehrfach Aufgaben diesen beiden Personen ohne weitere Differenzierung gemeinsam zugeordnet werden. Die Beklagte hat sich zu diesem Protokoll auch nicht etwa in der Weise geäußert, dass es die Arbeitsabläufe falsch wiedergebe. Ein solches Bestreiten wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, da sie ohne Weiteres die in dem Protokoll benannten eigenen Mitarbeiter, insbesondere Herrn L. als Verfasser hätte befragen können. Darüber hinaus belegt auch die E-Mail des Herrn G. vom 10.12.2012, dass der Kläger - direkt, nicht etwa über den Umweg über seine Vertragsarbeitgeberin - von der Beklagten arbeitstechnische Weisungen erhielt. Es handelt sich zwar nur um eine einzige E-Mail. Es spricht jedoch nichts dafür, dass ihr ein Ausnahmecharakter zukäme. Sie ist vielmehr in einem Stil geschrieben, der auf einen vertrauten, regelmäßigen entsprechenden Umgang des Verfassers mit dem Kläger hindeutet. Dies zeigt sich bereits an der Anrede („Hallo S.“), die eine Verballhornung des Nachnamens des Klägers, also einen Spitznamen enthält. Darüber hinaus deutet die E-Mail auch inhaltlich auf eine eng verzahnte Zusammenarbeit hin (“wie angesprochen“). Sie enthält nicht nur einen Termin zu Erledigung der erwarteten Arbeit („wenn möglich noch im Laufe des Tages“) sondern auch eine detaillierte Beschreibung der gewünschten Arbeit (die Übermittlung aller zurückliegenden Kalibrierwerte der von Herrn G. aufgeführten Seriennummern). Es handelt sich um eine typische arbeitsrechtliche Weisung, mit der die erwartete Arbeitsleistung konkretisiert wird. Ein Bezug zu einem als solches erkennbaren „Werk“ ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Ebenso spricht die Handhabung hinsichtlich des Urlaubs für eine Eingliederung des Klägers bei der Beklagten. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers, wonach er den Zeitpunkt seines Urlaubs nur so festlegte, wie es einerseits dem Einverständnis von Herrn G. als seinem arbeitstechnischen Vorgesetzten entsprach und andererseits mit Herrn E. als demjenigen, den er vertreten musste, abgesprochen war, nicht konkret bestritten. Dass sein „Urlaubskonto“ einschließlich der Erteilung der formalen Genehmigungen von der Firma K geführt wurde, hängt damit zusammen, dass diese die Vertragsarbeitgeberin war. Es steht der Bewertung der tatsächlichen Organisation der Urlaubszeiträume vor Ort als Indiz für eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten deshalb nicht entgegen. cc) An dieser Bewertung ändert sich nichts durch den im Berufungsverhandlungstermin auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten neu zutage getretenen Umstand, dass sich die vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt dargelegten Tätigkeiten (ausschließlich in der Abteilung Entwicklung, dort in der Indiziertruppe) in Vollzeit nur in den ersten Jahren des Einsatzes des Klägers (etwa bis Mitte des Jahres 2012) so abspielten, während er danach bis zum 31.03.2014 nur noch an zwei bis drei Tagen pro Woche diese Arbeiten in der Abteilung Entwicklung erbrachte und im Übrigen in der Abteilung Forschung im Kalibrierlabor Indimaster oder Sensoren kalibrierte. Denn erstens hat der Kläger auch insoweit konkrete Arbeitsanweisungen eines Mitarbeiters der Beklagten, nämlich des Teamleiters Herrn R. vorgetragen, zu denen sich die Beklagte nicht konkret verneinend erklärt hat. Irrelevant ist ihr Argument, diese Anweisungen seien zum Teil von Herrn M. übermittelt worden. Die Übermittlungsform (durch Boten) ändert nichts an der Person des Weisungsgebers. Zweitens und unabhängig davon bezieht sich der Antrag des Klägers nur auf die Feststellung, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand, nicht darauf, dass es sich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis gehandelt habe. Selbst wenn man also der Auffassung wäre, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in der Abteilung Forschung keine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hätte, so verbliebe doch zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit zwei bis drei Tagen pro Woche wegen der fortdauernden Tätigkeit des Klägers in der Abteilung Entwicklung. Auch ein solches Arbeitsverhältnis wäre vom Antrag des Klägers umfasst. Ebenso wenig dringt die Beklagte mit ihrer Erwägung durch, die Fiktion des Arbeitsverhältnisses könne nicht schon vom ersten Einsatztag an eingetreten sein. Die vom Kläger behauptete und von der Beklagten nicht hinreichend bestrittene Art der Durchführung seines Einsatzes spielte sich von Anfang an so ab, dass er wie ein mit entsprechenden Kalibriertätigkeiten beschäftigter eigener Arbeitnehmer der Beklagten von der Beklagten arbeitstechnische Weisungen dazu erhielt, was, wann und wie er kalibrieren sollte. Zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums ab dem 01.01.2008 sich diese Praxis erst gebildet oder maßgeblich geändert haben sollte und warum dies anzunehmen ist, hat die Beklagte nicht geschildert. dd) Die Beklagte hat entgegen den oben dargestellten Grundsätzen nicht substantiiert dargelegt, dass dem Einsatz des Klägers in ihrem Betrieb entweder ein einziger Werkvertrag oder mehrere Werkverträge zugrunde lagen und dass die abweichende Vertragsdurchführung den zum Vertragsabschluss berechtigten Personen unbekannt geblieben ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien angenommen, dass die vertraglichen Grundlagen nicht klar waren. In der Tat konnte der Kläger zunächst nur mutmaßen, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen wohl um Teile der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma K handelte, die - jedenfalls auch - seinen Einsatz betrafen. Die Beklagte hat diese Vermutung des Klägers in erster Instanz aber nicht klar bestätigend aufgegriffen. Sie hat sie vielmehr dermaßen distanziert kommentiert, dass die Bewertung des Arbeitsgerichts zu Recht erfolgte. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Hinblick auf die Anlage K 3 (Bestellung vom 20.01.2010) beanstandet, der Kläger habe sich nicht der Mühe unterzogen, zu erläutern, warum es sich dabei um einen Scheinwerkvertrag handeln solle. Aus dem klägerischen Vorbringen lasse sich nicht einmal die explizite Behauptung entnehmen, er sei aufgrund dieses Vertrags eingesetzt gewesen. Ein Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte habe im Verfahren des Herrn M. den identischen Vertrag vorgelegt und solle daher erläutern, was die Vorlage dieser Urkunde denn nun eigentlich im jeweiligen Verfahren beweisen solle. Damit hat die Beklagte nicht zugestanden, dass die Anlage K 3 oder eine der anderen vom Kläger vorgelegten Anlagen tatsächlich diejenigen Verträge seien, die dem Einsatz des Klägers zugrunde lagen. Zweitinstanzlich geht aus dem Vorbringen der Beklagten hervor, dass sie geltend machen möchte, dass die vom Kläger vorgelegten Angebote und Bestellungen dessen Einsatz zugrunde gelegen hätten. Das ergibt sich aus der Auseinandersetzung der Beklagten mit diesen Anlagen und mit deren Analyse durch das Arbeitsgericht. Aus diesem Vorbringen der Beklagten kann geschlossen werden, dass sie jedenfalls zweitinstanzlich vortragen möchte, dass der Kläger aufgrund der Dokumente Anlage K 3, Anlage K 6, Anlage K 7 und Anlage K 8 eingesetzt worden sei. Damit hat sie aber nach wie vor keinen vollständigen nachvollziehbaren Vortrag zu denjenigen zwischen ihr und der Firma K getroffenen Vereinbarungen geleistet, die dem Einsatz des Klägers zugrunde lagen. Die vier genannten Unterlagen beziehen sich in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012. Damit hat die Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Vereinbarung der Kläger vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 sowie vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2014 in ihrem Betrieb gearbeitet hat. Für diese Zeiträume folgt die Berufungskammer schon deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts zur nicht erfüllten Vortragslast der Beklagten und macht sich diese Erwägungen des Arbeitsgerichts zu eigen. Unabhängig davon hat die Beklagte für den gesamten Zeitraum des Einsatzes des Klägers, mithin auch für die Jahre 2010 bis 2012, keinen ausreichenden Vortrag geleistet. Aus den vorgelegten Unterlagen ist entgegen ihrer Auffassung gerade kein konkreter Leistungsumfang erkennbar. Soweit die Beklagte als „konkreten Leistungsumfang“ den Pauschalpreis von 22.600,00 Euro ansieht, handelt es sich um den konkreten Gegenleistungsumfang, nicht um den konkreten Leistungsumfang. Soweit sie den „Inhalt des Aufbaues und der Wartung von Indiziermesstechnik“ in Bezug nimmt, ist diese Angabe weit entfernt davon, einen konkreten Leistungsumfang zu bezeichnen. Wo ansonsten in den vorgelegten Unterlagen ein konkreter Leistungsumfang oder eine konkrete Beschreibung des zu erbringenden Werks ersichtlich sein soll, aus der wenigstens ansatzweise erkennbar wäre, welcher Sachverhalt eingetreten sein muss, damit das „Werk“ aus Sicht der Vertragspartner fertiggestellt sein wird, ist nicht erkennbar. Das angebliche Werk bleibt konturenlos. Aus diesem Grund kann den vorgelegten Unterlagen schon nicht die Bewertung als ein Werkvertrag oder mehrere Werkverträge entnommen werden. Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht ausreichend beschrieben, dass die von den angeblichen Werkverträgen abweichende Vertragsdurchführung den zum Vertragsabschluss berechtigten Personen unbekannt geblieben sei. Hierzu hätte sie vortragen müssen, wer im jeweiligen Zeitraum zum Vertragsabschluss berechtigt war und dass diese jeweils konkret zu benennende(n) Person(en) keine Kenntnis davon hatte(n), dass der Kläger wie ein Arbeitnehmer in die täglichen Arbeitsabläufe der Abteilung Entwicklung und später auch der Abteilung Forschung eingegliedert war. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt schon eine Angabe der Beklagten, welche Mitarbeiter der Einkaufsabteilung zu welchen Zeitpunkten zum Vertragsabschluss jeweils berechtigt waren. Außerdem wäre es nach Auffassung der Berufungskammer angesichts eines dermaßen konturenlosen vertraglichen Hintergrundes auch nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte die Namen der jeweiligen Mitarbeiter genannt hätte. Die entsprechende Rechtsprechung beruht darauf, dass sich die Verantwortlichen im Normalfall darauf verlassen dürfen, dass die mit dem Werkunternehmer und dessen Mitarbeitern zusammenarbeitenden eigenen Mitarbeiter sich an die geschlossenen Vereinbarungen halten. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarungen ein Minimum an Vorgaben beinhalten, die eine „wild wachsende“ anderslautende Praxis erkennbar ausschließen. Daran fehlt es hier, soweit der Berufungskammer überhaupt Unterlagen vorliegen. Denn die konturenlosen Vereinbarungen bargen die offensichtliche Gefahr, dass durch das unzureichend beschriebene Werk die Art des Einsatzes der Fremdfirmenmitarbeiter nicht definierbar sein würde. Somit war ihnen das Risiko, dass sich eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entwickeln werde, offensichtlich immanent. Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte, hier die Einkaufsabteilung, die Verpflichtung, es nicht bei dem Abschluss solcher Verträge zu belassen. Sie hätte weitergehend Sorge dafür tragen müssen, dass wenigstens die Durchführung sich nicht so gestaltete, dass ein Arbeitnehmer ihres Vertragspartners von den einzelnen Fachabteilungen wie ein eigener Arbeitnehmer eingesetzt würde. II. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 ist das Recht des Kläger, sich auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu berufen, auch nicht durch Verwirkung untergegangen. Für die Zeit ab dem 01.04.2014 bis zum aktuellen Zeitpunkt ist der Feststellungsantrag hingegen unbegründet, denn für diesen Zeitraum hat der Kläger das Recht, sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen, verwirkt. Die Berufungskammer folgt zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung den nachstehenden abstrakten Grundsätzen, wie sie vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 13.08.2008 (7 AZR 269/07 - Juris) niedergelegt sind. In diesem Urteil lässt der Siebte Senat allerdings die Frage offen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann. Ebenso hat sich aktuell der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts geäußert (vgl. BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 - NZA 2017, 49). Die erkennende Berufungskammer hält die Verwirkung dieses Rechts für möglich. 1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (vgl. BAG 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Juris Rn. 37 mwN). 2. Nach Auffassung der Berufungskammer kann das Recht einer Partei, sich darauf zu berufen, zwischen ihr und einer anderen Partei bestehe ein Arbeitsverhältnis oder habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, grundsätzlich verwirken. Die Berufungskammer hat die Bedenken des Dritten Senats gegen die Annahme einer Verwirkung von Rechtsverhältnissen erwogen, hält sie aber letztendlich nicht für durchgreifend. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts meint, es könnten nur Rechte aus einem fingierten Arbeitsverhältnis, nicht aber das Recht selbst, sich auf die gesetzlich angeordnete Fiktion zu berufen, verwirken, weil anderenfalls gesetzliche Festlegungen aus zwingendem Recht umgangen werden könnten. Diese Ansicht überzeugt die Berufungskammer deshalb nicht, weil auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gesetzlich geltendes Recht ist. Die Gründe, aus denen der Gesetzgeber im konkreten Fall den Eintritt einer Fiktion angeordnet hat, können ohne Weiteres im Rahmen der Prüfung, ob ein Umstandsmoment gegeben ist, berücksichtigt werden. So kann verhindert werden, dass eine vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion nicht diejenige Effektivität entfaltet, die gesetzlich, gegebenenfalls sogar verfassungsrechtlich oder europarechtlich geboten ist. 3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich längere Zeit, nämlich seit dem 01.01.2008, nicht darauf berufen, im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu stehen. Das Zeitmoment ist damit ohne Weiteres erfüllt. Erfüllt ist das Zeitmoment ebenso, wenn man erst an den 01.04.2014 als das Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte anknüpft. Auch dieser Zeitpunkt liegt weit, nämlich ein Jahr und neun Monate, vor der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten (durch Zustellung der vorliegenden Klage am 11.01.2016). Ein Umstandsmoment besteht allerdings erst für die Zeit ab dem 01.04.2014. Ab diesem Zeitpunkt blieb der Kläger unter Umständen untätig, die bei der Beklagten den Eindruck erwecken durften, er wolle sein Recht nicht mehr wahrnehmen. Die Beklagte durfte sich ab diesem Zeitpunkt darauf einstellen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Diese Umstände liegen darin, dass der Kläger sich ab diesem Zeitpunkt den arbeitstechnischen Weisungen seiner Vertragsarbeitgeberin unterwarf und sich von dieser in deren Betrieb eingliedern ließ. Auf die in diesem Zeitraum fehlende Kenntnis des Klägers von der nicht vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Firma K kommt es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend an. Zwar hat der Siebte Senat zu Recht den Grundsatz aufgestellt, dass ein Schuldner dann, wenn er bei verständiger Würdigung daran zweifeln muss, dass der Gläubiger Kenntnis von seinem Recht hat, allein aufgrund einer längeren Untätigkeit nicht darauf vertrauen kann, auch künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 10.10.2007 - 7 AZR 448/06 - Juris Rn. 34). Hier liegt die schutzwürdige Vertrauensgrundlage der Beklagten aber nicht allein in der längeren Untätigkeit des Klägers. Sie liegt vielmehr darin, dass angesichts der Abberufung des Klägers eine Veranlassung zur alsbaldigen Geltendmachung seines Rechts bestanden hätte, weil wesentlicher Inhalt eines mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis war, in deren Betrieb beschäftigt zu werden, dies dem Kläger ab dem 01.04.2014 nicht mehr ermöglicht worden war und die Beschäftigung auch nicht nachholbar ist. Dass der Gesichtspunkt, inwieweit Veranlassung zur alsbaldigen Geltendmachung besteht, erheblich sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG 10.10.2007 - 7 AZR 448/06 - Juris Rn. 35). Hier ist dieser Gesichtspunkt aus der Sicht der Berufungskammer sogar ausschlaggebend. Das protestlose Sich-Wiedereingliedern des Klägers in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin war geeignet, Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, der Kläger akzeptiere, ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) im Arbeitsverhältnis mit ihr zu stehen. Hingegen durfte die Beklagte nach Ansicht der Berufungskammer weder aus diesem Verhalten des Klägers, noch aus sonstigen Umständen darauf schließen, er werde hinsichtlich des Zeitraums seines tatsächlichen Einsatzes bei ihr nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend machen. Dass er sich bei der Frage, ob während seiner tatsächlich für sie geleisteten Arbeit ein fingiertes Arbeitsverhältnis bestand, für eine entsprechende Geltendmachung entschied, war für sie nicht unerwartbar. Insoweit gab es keine aktuell zu erfüllenden, nicht nachholbaren Vertragspflichten. Auch der Umstand, dass der Kläger sich nunmehr gegen die Kündigung der Firma K zur Wehr setzt, begründet ein solches Vertrauen nicht, weil diese Frage nichts mit dem abgeschlossenen Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 zu tun hat. Die Berufungskammer ist deshalb der Auffassung, dass die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, dass der Kläger sich nicht jedenfalls für die Zeit seines tatsächlichen Einsatzes auf eine Fiktion nach dem AÜG berufen werde. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Beklagte im Hinblick auf diesen (abgeschlossenen) Zeitraum schutzwürdige Maßnahmen getroffen hätte in der Erwartung, für diesen Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Auch insoweit besteht ein Unterscheid zu der Zeit danach. Sobald der Kläger nicht mehr in ihrem Betrieb arbeitete, hatte die Beklagte ein deutlich höheres Interesse daran, von seinem Anliegen, mit ihr im Arbeitsverhältnis zu stehen, zu erfahren. Denn bei Kenntnis dieses Anliegens hätte sie den laufenden Sachverhalt beeinflussen können. Insbesondere hätte sie entscheiden können, ob sie ihn tatsächlich weiterbeschäftigen wollte, beispielsweise statt Einstellung eines anderen Arbeitnehmers oder Umorganisation der Arbeit. Sie hatte ein Interesse daran, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, ohne wenigstens die Chance zu haben, eine Arbeitsleistung zu erhalten. III. Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Feststellung des aktuellen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses erstrebt, ist dieser Antrag aus den oben unter II. dargelegten Gründen unbegründet. Der Kläger hat sein Recht verwirkt, sich auf den aktuellen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen. Für das mit seinem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren, ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu erhalten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Grundsätzliche Bedeutung ist aus Sicht der Berufungskammer gegeben, soweit die Berufungskammer eine Verwirkung bejaht hat. Im Übrigen besteht aus Sicht der Berufungskammer kein Anlass für die Zulassung der Revision. Der Kläger verfolgt mit seinem Hauptantrag die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2008 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Hilfsweise dazu begehrt er die Verurteilung der Beklagten, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Kalibrier-/Servicetechniker und Indiziermesstechniker anzubieten. Zur Begründung seiner Anträge beruft er sich auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger schloss am 27.11.2007 einen Arbeitsvertrag mit der Firma K. I. GmbH (künftig: Firma K) mit Vertragsbeginn 01.12.2007 (Anlage K 2, Bl. 5 bis 8 ArbG-Akte). Demnach erfolgte die Anstellung als Kalibrier-/Servicetechniker mit dem Arbeitsgebiet Prüfen und Kalibrieren von Druckmesssystemen im Kalibrierlabor, selbständiger Aufbau und Betreuung von kompletten Indiziermessungen an Motorenprüfständen. Nachdem er im Monat Dezember 2007 noch bei der Firma K im Hause tätig gewesen war, erfolgte sein Arbeitseinsatz ab dem 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 bei der Beklagten. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilbauindustrie. Die Firma K verfügt erst seit dem 05.09.2014 über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Zuvor besaß sie keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Sämtliche vom Kläger während seines Einsatzes bei der Beklagten genutzten Betriebsmittel waren Eigentum der Beklagten. Zu den Grundlagen seines Arbeitseinsatzes hat der Kläger mehrere Dokumente vorgelegt. Es handelt sich dabei erstens um ein Dokument „Bestellung“ der Beklagten, gerichtet an die Firma K, vom 20.01.2010 (Anlage K 3, Bl. 9 bis 12 ArbG-Akte). Diese Unterlage bezieht sich auf „Indizierservice Entwicklung PKW (MCG/D), Liefertermin von/bis: 01.01.2010 - 31.12.2010“ sowie „Kalibrierservice Entwicklung PKW (MCG/D), Liefertermin von/bis: 01.01.2010 - 31.12.2010“. Unter Menge/Einheit ist jeweils vermerkt: „1 Ges./nach Bedarf“, unter Preis/Einheit: „pro 1 Ges. 55.100,00 EUR“ sowie: „pro 1 Ges. 31.200,00 EUR“. Zweitens hat der Kläger vorgelegt ein „Angebot“ der Firma K, gerichtet an die Beklagte, vom 29.11.2010, das sich auf einen „Werkvertrag Aufbau und Wartung von Indiziermesstechnik Kalibrierung von Indiziermesstechnik“ richtet (Anlage K 6, Bl. 45 bis 46 ArbG-Akte), drittens eine Unterlage „Bestellung“, von der Beklagten an die Firma K, datierend vom 13.01.2011, gerichtet auf einen „Werkvertrag“ zwischen der Beklagten und der Firma K, der sich auf „Aufbau, Wartung + Kalibrierung Indizier. Entwicklung PKW (MCG/D), Liefertermin: 31.12.2011“ bezieht, unter Menge/Einheit ist vermerkt: „1 Ges./einmalig“, unter Preis/Einheit ist vermerkt: „pro 1 Ges. 22.600,00 EUR“ (Anlage K 7, Bl. 47 bis 49 ArbG-Akte). Viertens hat der Kläger ein weiteres „Angebot“ der Firma K an die Beklagte vorgelegt, welches sich für Indizierservice und Kalibrierservice auf die Projektlaufzeit 01.01.2012 bis 31.12.2012 bezieht (Anlage K 8, Bl. 50 bis 52 ArbG-Akte, zu unterscheiden von der weiteren Anlage K 8 , die Bl. 64 bis 72 ArbG-Akte umfasst). An Unterlagen hat der Kläger außerdem ein Protokoll „Quartalsgespräch“ vom 23.10.2012 in tabellarischer Form eingereicht (Teil der Anlage K 8, Bl. 67 bis 68 ArbG-Akte). Dieses weist als Verfasser Herrn L. (Lo) aus. Dieser ist Mitarbeiter der Beklagten. Als anwesend sind folgende Personen aufgeführt: „G. (Go), E. (Es), [Name des Klägers] Fa. K ([Abkürzung für den Namen des Klägers]), F. (Fro)“. Darunter befindet sich eine Auflistung mit den Rubriken „Themen“, „Beschreibung“, „Bearbeiter“ und „Termin“. Unter „Themen“ heißt es in der zweiten Zeile „Tätigkeitsbeschreibung im Rapport“, als „Beschreibung“ ist vermerkt „Die Tätigkeitsbeschreibung soll z.B. Stückzahl (Indimaster, Sensor) und falls erforderlich Zusatzaufwendungen enthalten, damit die angegebene Stundenzahl nachvollziehbar ist.“, als „Bearbeiter“ ist das Kürzel des Klägers und als „Termin“ der 1.11.2012 angegeben. In der dritten Zeile heißt es unter „Themen“ „Information über Änderungen im Prüfablauf bei [Name der Firma K]“, unter „Beschreibung“ „Bei Änderungen im Prüfablauf sind H. L. u. H. G. vorab zu informieren (z. B. Kabeltest od. Körperschalltest)“, als „Bearbeiter“ sind das Kürzel des Klägers und das Kürzel des Herrn E. vermerkt, als „Termin“ „läuft“. In der vierten Zeile ist zum Thema „Körperschalltest“ die Beschreibung niedergelegt: „Sensoren, welche den Körperschalltest nicht bestehen werden gekennzeichnet und aus dem Verkehr gezogen und in einer Box gesammelt. Danach werden diese Sensoren nach W. zu [Name der Firma K] zur Befundung weitergeleitet. Der Körperschalltest sollte nur auf der Tischplatte durchgeführt werden; auf keinen Fall auf dem Schraubstock!!“, als Bearbeiter ist wiederum das Kürzel des Klägers sowie dasjenige des Herrn E vermerkt, als Termin „läuft“. In der siebten Zeile ist als Thema „Zugangsberechtigung“ angegeben, unter „Beschreibung“ heißt es „[Name des Klägers] erhält die Zugangsberechtigung in den Ordner Kalibiriergruppe in dem sich alle benötigten Kalibrierprogramme HD/ND befinden“, als Bearbeiter ist „Go“, als Termin „KW 44“ vermerkt. Die achte Zeile benennt die Themen „Defekte Sensoren/Verstärker“ und enthält die Beschreibung „Sensoren/Verstärker, welche beim ,Kalibrieren‘ aus der Toleranz fallen sind mit Fehlerprotokoll in einer Box zu sammeln“, als Bearbeiter die Kürzel des Herrn E. sowie des Klägers und als Termin „ab sofort“. Die neunte Zeile führt mit denselben Bearbeitern und demselben Termin das Thema „Fehlerhäufungen“ und die Beschreibung „Bei Auffälligkeiten z. B. Häufung von Sensorausfällen H. L./H. G. umgehend informieren, damit rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.“ auf. Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf eine E-Mail von Herrn G. an den Kläger vom 10.12.2012 zum Betreff Kalibrierwerte mit folgendem Wortlaut (Teil der Anlage K 8, Bl. 69 ArbG-Akte): „Hallo S., wie angesprochen sollte ich alle zurückliegende Kalibrierwerte der aufgeführten Seriennummern haben. Wenn möglich noch im Laufe des Tages. [Es folgen verschiedene Seriennummern]“ Vorgelegt hat der Kläger schließlich noch einen Kalibrierschein vom 15.11.2011, kalibriert durch den Kläger, und einen Stundennachweis für den Januar 2008 sowie einen Stundennachweis für den März 2011, jeweils auf einem Formblatt der Firma K, gerichtet an die Beklagte. Als Techniker ist in dem Stundennachweis 2008 weit überwiegend das Kürzel des Klägers vermerkt (nur an zwei Tagen zusätzlich das Kürzel eines anderen Mitarbeiters), in dem Stundennachweis für März 2011 ist nur das Kürzel des Klägers als Techniker vermerkt. Die Beklagte hat zu den Grundlagen ihrer Zusammenarbeit mit der Firma K und zu den Grundlagen der Tätigkeit des Klägers in ihrem Hause keine Unterlagen vorgelegt. Der Einsatz des Klägers im Hause der Beklagten endete mit Ablauf des 31.03.2014 (das abweichende Datum „31.08.2012“ auf Seite 2 des Tatbestands des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts beruht auf einem offensichtlichen Versehen, vgl. S. 1 des Protokolls über den Berufungsverhandlungstermin vom 04.07.2017, Bl. 85 LAG-Akte). Ab dem 01.04.2014 war er auf Anweisung der Firma K wieder im Hause der Firma K tätig. Dort arbeitete er in der Folgezeit, bis es zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma K mit Schreiben vom 14.11.2016 zum 28.02.2017 kam. Diese Kündigung hat der Kläger mit einer derzeit in erster Instanz anhängigen Kündigungsschutzklage angegriffen. Nachdem der Kläger wieder zur Firma K zurückbeordert worden war, dachte er längere Zeit darüber nach, ob er das aus seiner Sicht bestehende Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten geltend machen solle. Zusammen mit seinem Kollegen Herrn M., der in ähnlicher Lage war, fragte er zunächst erfolglos bei der Bundesagentur für Arbeit nach, ob die Firma K eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besessen habe. Nachdem beide Herren den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Anfrage beauftragt hatten, teilte die Bundesagentur für Arbeit „Agentur für Arbeit N.“ mit, der Rechtsanwalt möge eine entsprechende Vollmacht vorlegen und das berechtigte Interesse seines Mandanten darlegen (Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 07.03.2016, vom Kläger im Berufungsverhandlungstermin am 04.07.2017 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht und von der Vorsitzenden verlesen, Bl. 89 LAG-Akte sowie S. 2 des Protokolls vom 04.07.2017). Nach weiterer Korrespondenz teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 29.03.2016 mit, dass die Firma K seit dem 05.09.2014 bis laufend/aktuell im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sei, für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 01.04.2014 habe jedoch keine Erlaubnis der Firma und keine Anzeige nach § 1a AÜG für die benannten Mitarbeiter festgestellt werden können (Anlage K 4, Bl. 34 ArbG-Akte). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten machte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmals in Form der Zustellung der vorliegenden, vom 27.12.2015 datierenden Klage geltend. Diese Klage ging am 30.12.2015 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 11.01.2016 zugestellt. Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht. Die Firma K habe ihn unerlaubt als Arbeitnehmer an die Beklagte überlassen. Er sei während seiner Tätigkeit im Hause der Beklagten vollständig in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe den Aufbau und die Betreuung von kompletten Indiziermessungen an Prüfständen in ständiger Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Beklagten (Kalibrierlabor: Herr E., Prüfstand: Herr G., Masterkalibrierung: Herr E.) durchgeführt. Im Kalibrierlabor habe er die gleiche Arbeit erledigt wie die Mitarbeiter der Beklagten. Im Personalverzeichnis (who is who) der Beklagten sei er mit eigener E-Mailadresse und eigener Besucheradresse verzeichnet gewesen. Arbeitsanweisungen habe er ausschließlich direkt durch Arbeitnehmer der Beklagten erhalten. Weisungsgeber seien Herr G. und Herr S. gewesen. Übermittler von Weisungen sei auch Herr E. gewesen. Inhaltlich sei er angewiesen worden, die folgenden Tätigkeiten auszuführen: Sensorkalibrierung Hochdruck und Niederdruck, Ausbau des Indiziersystems am Prüfstand und Wiedereinbau, Indimasterkalibrierung, SCP Netzteil Umbau (Temperaturoptimierung) sowie Besorgen von Kalibrierscheinen von Sensoren. Herr G. habe die Anweisungen zur Kalibrierung von Hochdrucksensoren im Hinblick auf konkrete Typen gegeben, bei welcher dann in bestimmten Schritten vorzugehen gewesen sei. Nach Bereitstellung der Sensoren durch Mitarbeiter der Beklagten aus deren verschiedenen Abteilungen seien auf Weisung des Herrn G. die dringendsten Sensoren zuerst kalibriert worden. Er habe sich an seinen Arbeitsplatz begeben, sei von Mitarbeitern der Beklagten begrüßt worden und von solchen zu den Prüfständen geführt und angewiesen worden, was an den Prüfständen zu tun sei. Hinsichtlich der Prüfstände sei geschaut worden, welcher gerade stehe oder welcher umgebaut werde. An dem Tag sei dann die Indizierung kalibriert worden. Die Weisungen im Hinblick auf die Prüfstände hätten sich so dargestellt, dass der Kläger das Indiziersystem habe abbauen müssen, ins Kalibrierlabor transportieren müssen und nach der dortigen Reinigung und Kalibrierung wieder habe einbauen müssen. Die Urlaubsabsprache sei ausschließlich mit Herrn G. und Herrn E. erfolgt. Ausschließlich Herr G. habe die mögliche Zeit des Urlaubs bestimmt. Die Firma K habe damit nichts zu tun gehabt. Diesen Vortrag hat das Arbeitsgericht und ihm folgend die erkennende Berufungskammer aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers entnommen, verbunden mit dessen Verweisung auf die Anlagen zu seinen Schriftsätzen. Zu diesen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gehört unter anderem der erstinstanzliche Schriftsatz vom 15.08.2016. Diesem ist die aus mehreren Teilen bestehende Anlage K 8 beigefügt. Die ersten drei Blätter der Anlage K 8 bestehen überwiegend aus Überschriften und Stichworten, vereinzelt finden sich ganze Sätze. Die Überschriften auf dem (mit der Gesamtüberschrift „Ableitung für Arbeitnehmerüberlassung“ eingeleiteten) Blatt mit der Seitenzahl 1 lauten „1. Eingliederung“, „2. Erteilung von Weisungen: direkt (persönlich), per Telefon oder E-Mail“ und „3. Arbeitsleistung“. Die Überschriften auf dem Blatt mit der Seitenzahl 2 lauten „Zusammenarbeit (im Einzelnen)“ und „Weisungen (im Einzelnen)“. Die einleitende Überschrift des Blattes mit der Seitenzahl 3 lautet „Klarstellung, was ist konkret gemeint bei:“, die Unter-Überschriften lauten „1. Arbeitsvorgänge“ „2. Planungen“, „3. Organisation der Arbeiten von D. mitarbeitern“, „4. Prüfstände, inhaltliches Verständnis der Weisungen, was zu tun ist“, „5. Darlegung“ und „6. Repressalien“. Das Blatt mit der Seitenzahl 3 endet mit der Überschrift „Anlagen“ und der folgenden Benennung der drei weiteren Gruppen von Unterlagen, die noch zur Anlage K 8 gehören, darunter auch das oben bereits zitierte „Protokoll Quartalsgespräch“ und die oben zitierte E-Mail des Herrn G. an den Kläger. Auf die ersten drei Blätter der Anlage K 8 wird auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.08.2016 Bezug genommen. Auf die gesamte Anlage K 8 wird auf Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.08.2016 Bezug genommen. Zu allen näheren Einzelheiten der Inhalte des Schriftsatzes vom 15.08.2016 wird auf diesen Schriftsatz, zu allen näheren Einzelheiten der Anlage K 8 wird auf diese Anlage verwiesen. Dies gilt insbesondere für den unter den oben zitierten Überschriften jeweils stehenden sonstigen Text der ersten drei Blätter der Anlage K 8 (Stichworte und vereinzelte Sätze). Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2008 ein Arbeitsverhältnis besteht. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags anzubieten, aufgrund dessen der Kläger als Kalibrier-/Servicetechniker und Indiziermesstechniker bei der Beklagten beschäftigt wird. Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Behauptung des Klägers, es handele sich bei den vorgelegten Angeboten und Bestellungen um Scheinwerkverträge, gehe ins Leere, nachdem der Kläger einen Einsatz aufgrund dieser Verträge noch nicht einmal behauptet habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten gewusst, dass der Kläger ein Fremdfirmenmitarbeiter sei und Urlaubsanträge deshalb keinesfalls bei der Beklagten, sondern beim Vertragsarbeitgeber zu stellen seien. Dementsprechend habe keine „Genehmigung“ eines Urlaubs durch Beschäftigte der Beklagten erfolgen können. An dieser rechtlichen Beurteilung änderten eventuelle informelle Gespräche über die zeitliche Lage oder die Dauer des Urlaubs nichts. Eine abweichende Vertragspraxis müsste den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsabschluss berechtigten Personen bekannt gewesen oder von ihnen zumindest geduldet worden sein (Bezugnahme auf BAG 30.01.1991 - 7 AZR 497/89). Bei der Beklagten würden die Verträge jedoch nicht von den Fachabteilungen, sondern ausschließlich von der Einkaufsabteilung geschlossen. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass dem Einkaufsbereich der Beklagten die Umstände der angeblich abweichenden Vertragspraxis bekannt gewesen sein könnten. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom 22.11.2016 hinsichtlich des Hauptantrags stattgegeben. Die Hilfsanträge fielen dem Arbeitsgericht infolge dessen nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Der Hauptantrag sei zulässig. Das für die Geltendmachung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, wenn die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, damit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis stritten (vgl. BAG 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14). Auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt sei ein Feststellungsinteresse immer dann zu bejahen, wenn sich aus einer entsprechenden Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben könnten (vgl. BAG 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 11). Hier könnten sich aus der begehrten Feststellung, dass bereits seit dem 01.01.2008 ein Arbeitsverhältnis bestehe, Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben, denn damit werde die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers bestimmt, was unmittelbar Auswirkungen auf Kündigungsfristen oder die betriebliche Altersversorgung habe. Der Antrag sei auch begründet, da zwischen den Parteien gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis bestehe. Bei anzunehmender Arbeitnehmerüberlassung sei der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, weil der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis gehabt habe, nachdem die Vertragsarbeitgeberin (Firma K) erst seit dem 05.09.2014 eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitze, damit nicht im Zeitpunkt des Einsatzes des Klägers bei der Beklagten. Darüber hinaus habe der Kläger auch hinreichend dargelegt, bei der Beklagten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig gewesen zu sein. Dies ergebe die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in dessen Urteil vom 15.04.2014 (3 AZR 395/11 - dort insbesondere Rn. 20 bis 22) entwickelten, vom Arbeitsgericht im Einzelnen zitierten Grundsätze ebenso wie die Anwendung der vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 01.08.2013 (2 Sa 6/13) entwickelten, vom Arbeitsgericht gleichfalls im Einzelnen zitierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. Aufgrund der vom Kläger dargelegten Tatsachen zur Eingliederung und Weisungserteilung sowie einer Gesamtbetrachtung sei die Würdigung gerechtfertigt, dass der Kläger der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden sei. Diese Darlegung des Klägers habe eine Darlegungslast der Beklagten ausgelöst, welcher die Beklagte nicht nachgekommen sei. Die vertragliche Grundlage des Einsatzes des Klägers im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin sei im Hinblick auf die Organisation der Durchführung von den Parteien nicht vorgetragen worden. Zwar habe der Kläger zwei „Bestellungen“ der Beklagten sowie zwei „Angebote“ der Firma K vorgelegt und damit implizit behauptet, sein Einsatz sei auf Basis dieser Verträge erfolgt. Inhaltlich ergäben sich aus diesen aber keine Ableitungen zur konkreten Vertragsdurchführung im Hinblick auf Eingliederung und Weisungsabhängigkeit. Wegen der abgestuften Darlegungslast der Parteien habe sich der Kläger, der von den genauen vertraglichen Grundlagen keine Kenntnis habe, zunächst auf die Darlegung der tatsächlichen Durchführung beschränken dürfen. Dies erfordere Tatsachenvortrag sowohl im Hinblick auf die Eingliederung als auch die Erteilung von Weisungen durch die Beklagte. Die Behauptung des Klägers, dass er im Team mit den Stammarbeitnehmern der Beklagten (Herrn E., Herrn E. und Herrn G.) zusammengearbeitet und inhaltlich zumindest in Teilen die gleiche Tätigkeit wie diese Arbeitnehmer ausgeübt habe, habe die Beklagte nur pauschal und damit unzureichend bestritten. Für eine Eingliederung spreche ferner, dass der Kläger Herrn E. in Krankheits- und Urlaubszeiten vertreten habe und sämtliche Betriebsmittel im Eigentum der Beklagten gestanden hätten. Auch im Hinblick auf die Weisungserteilung durch die Beklagte habe der Kläger ausreichend vorgetragen, um die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Der klägerische Vortrag in Form der Anlage K 8 (Bl. 64 bis 72 ArbG-Akte) stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar gelte grundsätzlich, dass beigefügte Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag nur erläutern oder belegen könnten, jedoch nicht das Gericht verpflichteten, sich den relevanten Sachverhalt aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11). Das gelte für die Anlage K 8 aber nicht. Diese sei ersichtlich Vortrag des Klägers selbst im Hinblick auf eine entsprechende vorhergehende Auflage des Gerichts (vgl. Nr. 4 bis 6 des am 21.06.2016 verkündeten Beschlusses, S. 2 des Protokolls über den Kammertermin vom 21.06.2016, Bl. 54 ArbG-Akte). Die bloße Bezeichnung als Anlage könne in einem solchen Fall nicht dazu führen, dass entsprechender Sachvortrag keine Berücksichtigung finde. Es wäre reine Förmelei, würde man verlangen, dass solcher Vortrag in den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers hineinkopiert werden müsse. Insofern stelle sich die Sachlage grundsätzlich anders dar als in Fällen, in welchen es um eine Vielzahl von originär „rechtsstreitfremden“ Unterlagen gehe, die vereinzelt streitrelevante Informationen enthielten und bei welchen die Partei durch die Bezugnahme versuche, sich dem Aufwand eigenen Vortrags relevanter Tatsachen zu entziehen. Zum Thema Weisungserteilung durch die Beklagte beschränke sich der klägerische Vortrag nicht auf die pauschale Behauptung, es seien ausschließlich Weisungen durch die Beklagte erfolgt. Vielmehr konkretisiere der Kläger seinen Vortrag dahin, dass Weisungsgeber ausschließlich Herr G. und Herr S. gewesen seien, wobei die Weisungen auch durch Herrn E. übermittelt worden seien. Ferner konkretisiere der Kläger inhaltlich seine Behauptung, indem er darstelle, was im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge Kalibrierung von Hochdrucksensoren sowie im Hinblick auf die Prüfstände angewiesen worden sei. Außerdem gehe aus dem Vortrag des Klägers hervor, dass die Priorisierung im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben durch Herrn G. vorgenommen worden sei. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang die Mail des Herrn G. vom 10.12.2012 zu würdigen. Aus dem Gesamtvortrag des Klägers ergebe sich dabei die Behauptung, dass die Durchführung der Arbeit durchgehend in der vorgetragenen Weise geschehen sei. Entscheidend für die Würdigung, ob es sich um arbeitsvertragliche oder werk- bzw. dienstvertragliche Weisungen handele, sei insbesondere, ob der Dritte erst durch seine Weisung den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen bestimme. Ob dies hier der Fall sei, könne jedoch nur dann abschließend beurteilt werden, wenn klar sei, was Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma K sei. Soweit der Kläger hiervon keine Kenntnis habe und dies daher zur sekundären Darlegungslast der Beklagten gehöre, könne die Schwierigkeit bei der Abgrenzung nicht zum Nachteil des Klägers gewertet werden. Anderenfalls könnte ein entsprechender Arbeitnehmer nie darlegen, dass der Leistungsgegenstand erst durch die erfolgten Weisungen bestimmt worden sei und damit eine arbeitsvertragliche Weisung vorgelegen habe. Auch wenn man die vom Kläger vorgelegten Angebote und Bestellungen zugrunde lege, sei nicht ersichtlich, dass der Gegenstand der Leistungserbringung hierdurch bereits derart konkretisiert worden sei, dass der Unternehmer allein auf dieser Basis wüsste, welche Arbeiten zu erledigen seien. Vielmehr werde hier nur die Art der möglichen Arbeiten beschrieben und den Kategorien Indizierservice sowie Kalibrierservice jeweils eine Stundensumme mit einem Preis für die komplette Summe als „Kalkulationsgrundlage“ zugeordnet. Dadurch werde deutlich, dass es für den Kläger auf der vorhandenen Bewertungsgrundlage nicht möglich gewesen sei, eine Leistung ohne entsprechende Weisung der Beklagten zu erbringen, wodurch der Gegenstand der Leistungserbringung bestimmt worden sei. Die erkennende Kammer sei auch bei Gesamtbetrachtung der Auffassung, dass die Beklagte sich auf Basis des klägerischen Vortrags zu den Tatsachen hätte einlassen müssen, aufgrund derer sie davon ausgehe, dass keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern etwa eine werkvertragliche Vereinbarung vorliege. Dabei sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung und des erfolgten Vortrags keinerlei eigene Betriebsorganisation der Firma K im Hinblick auf die Arbeit des Klägers ersichtlich, die gegen eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen könnte. Auch spreche auf Basis der Angebote und Bestellungen viel dafür, dass es sich um eine Leistung nach dem jeweiligen Bedarf der Beklagten habe handeln sollen, was jedenfalls gegen die Annahme eines Werkvertrags sprechen würde. Dies folge daraus, dass nicht ein konkreter Leistungsumfang, sondern nur eine „Kalkulationsgrundlage“ vereinbart gewesen sei. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe daher die Würdigung, dass der Kläger ihr zur Arbeitsleistung überlassen worden sei, nicht entkräftet. Infolge dessen gehe der Einwand der Beklagten fehl, die Einkaufsabteilung müsse die abweichende Vertragspraxis kennen oder zumindest dulden. Denn von einer abweichenden Vertragspraxis könne nur gesprochen werden, wenn der Ausgangspunkt und damit die vertraglichen Vereinbarungen klar seien. Dies aber sei infolge fehlenden Beklagtenvortrags nicht der Fall. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 07.12.2016 zugestellt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ging beim Landesarbeitsgericht rechtzeitig am 21.12.2016 ein. Am 05.01.2017 ging rechtzeitig ihr Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 07.04.2017 verlängert. Rechtzeitig am 07.04.2017 ging die Berufungsbegründung der Beklagten ein. Zweitinstanzlich macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe bestritten, dass der Kläger die Urlaubs- und Krankheitsvertretung für Herrn E. übernommen habe. Bei der Darstellung der Arbeitsanweisungen beziehe sich das Arbeitsgericht nahezu ausschließlich auf die vom Kläger vorgelegte Anlage K 8. Da diese Anlage jedoch fast ausschließlich aus Stichworten bestehe, habe sich das Arbeitsgericht der Mühe unterziehen müssen, aus diesen Stichworten grammatikalisch vollständige Sätze zu formen. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht nicht die beinahe schon gebetsmühlenhaft wiederholten Rügen der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung des Sachvortrags des Klägers aufgeführt und habe auch nicht die Rüge des Ersetzens des Sachvortrags im anwaltlichen Schriftsatz durch beigefügte Anlagen im Tatbestand erwähnt. Rechtlich fehlerhaft habe das Arbeitsgericht bei der Frage der Eingliederung die pauschale Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, dass er im Team mit den Stammarbeitern E., E. und G. zusammengearbeitet und inhaltlich zumindest in Teilen die gleiche Tätigkeit wie diese Arbeitnehmer ausgeführt habe. Einen diesen Behauptungen zugrunde liegenden konkreten Sachvortrag des Klägers gebe es freilich nicht. Die Behauptungen des Klägers seien allenfalls eine Grobbeschreibung der Art seiner Tätigkeit. Diese könne allein kein Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten sein. Die Beklagte habe die pauschale Behauptung des Klägers ebenso pauschal bestreiten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger hinreichend konkreten Sachvortrag zu Weisungen hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Kalibrierung von Hochdrucksensoren sowie hinsichtlich der Prüfstände geleistet habe. Es fehlten jedoch konkrete Beispiele. Rechtlichen Bedenken begegne die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei dem Kläger wegen der wenig konkretisierten Verträge zwischen der Firma K und der Beklagten nicht möglich gewesen, eine Leistung ohne entsprechende Weisung der Beklagten zu erbringen. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger den Mindestanforderungen an einen konkretisierten Sachvortrag nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe infolge dessen nicht ausführen müssen, warum ihrer Ansicht nach keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Zu den vertraglichen Grundlagen des Einsatzes des Klägers habe das Arbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit es betone, dass in dem Angebot der Firma K (Anlage K 6) eine Kalkulationsgrundlage von 200 Stunden nebst zugehörigem Preis genannt werde, unterschlage das Arbeitsgericht unrichtigerweise, dass sich jenes Angebot auf einen Pauschalpreis belaufe und die Beklagte, wie sich aus der Anlage K 7 ergebe, dieses Angebot angenommen habe, wobei auf S. 1 zu lesen sei, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag mit dem Inhalt des Aufbaus und der Wartung von Indiziermesstechnik handele. Auf S. 2 der „Bestellung“ heiße es, dass der Werkvertrag zu einem Pauschalpreis von 22.600,00 Euro abgeschlossen worden sei. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Kalkulationsgrundlagen nur informatorisch mitgeteilt worden seien. Das Arbeitsgericht gehe fälschlich davon aus, dass kein konkreter Leistungsumfang vereinbart gewesen sei. In Wirklichkeit handele es sich bei den vorgelegten Dokumenten jedoch um Werkverträge bzw. Angebote dazu. Dass es sich um Scheinwerkverträge handele, habe das Arbeitsgericht nicht mit Argumenten belegt. Nachdem das Arbeitsgericht den Rechtscharakter der vertraglichen Grundlagen des Einsatzes des Klägers nicht festgestellt habe, habe es nicht spekulieren dürfen. Im Übrigen entspreche es durchaus der gängigen Vertragspraxis bei Werkverträgen, dass keineswegs sämtliche zu erbringenden Leistungen ihrem Umfang nach bereits konkret benannt würden. Daher begnüge man sich häufig mit der Bezeichnung der Art der zu erbringenden Leistungen und überlasse die konkrete Festlegung der Einzelheiten der Leistungserbringung sowie deren Umstände den zeitlich später erfolgenden Besprechungen der Vertragsparteien. Rechtlich relevant sei in Fällen wie dem vorliegenden, ob den vertraglichen Grundlagen eines drittbezogenen Arbeitseinsatzes zu entnehmen sei, ob die (arbeitsrechtliche) Weisungsbefugnis vom Vertragsarbeitgeber auf das Drittunternehmen (Besteller bzw. Entleiher) übergehen solle (vgl. BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15). Zur Vertragsdurchführung sei Folgendes anzumerken. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht von einer Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beklagten ausgegangen. Denn der Kläger behaupte eine solche nur pauschal. Es sei nicht ausreichend, dass der Kläger vorgetragen habe, es sei mit Herrn E. im Kalibrierlabor zusammengearbeitet worden, es sei mit Herrn G. am Prüfstand zusammengearbeitet worden, Herr E. habe die Sensoren-Verstärker-Kalibrierung zusammen mit dem Kläger gemacht und Herr E. habe die Masterkalibrierung mit dem Kläger zusammen gemacht. Eine weitere Konkretisierung, etwa in Form von Beispielen, finde sich im schriftsätzlichen Vortrag des Klägers nicht, nur die Verweisung auf die Anlage K 8. Einzelheiten zur angeblichen Vertretung von Herrn E. fänden sich in den Schriftsätzen des Klägers nicht. Die Beklagte habe den Vortrag ebenso pauschal bestreiten dürfen. Schließlich habe der Kläger die Umstände seines Arbeitseinsatzes, die für eine Eingliederung in eine fremde Organisation sprechen könnten, selbst wahrnehmen und daher auch in einem gerichtlichen Verfahren wiedergeben können. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es für eine Eingliederung entscheidend sei, dass der Kläger mit verschiedenen Stammarbeitnehmern der Beklagten zusammengearbeitet und inhaltlich zumindest zum Teil die gleiche Tätigkeit wie diese ausgeübt habe, sei unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auf das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht abstelle (vgl. BAG 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 Rn. 14 und 15 mwN). Zum Thema Weisungen sei der nach dem ersten Kammertermin erfolgte Vortrag einschließlich der Anlage K 8, wegen Verspätung präkludiert, denn das Arbeitsgericht habe nicht vertagen dürfen. Unabhängig davon sei jedenfalls die sachverhaltsersetzende Verweisung auf die Anlage K 8 unzulässig. Das Arbeitsgericht habe die zutreffend zitierten Grundsätze falsch auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Die Anlage K 8 sei aus verschiedensten Dokumenten zusammengesetzt (mehrseitige Auflistung von Stichworten, tabellarische Aufstellung unbekannten Inhalts, einzelne E-Mail, Kalibrierschein und zwei Stundennachweise). Insofern komme ein Hineinkopieren der gesamten Anlage K 8 in den Schriftsatz des Klägers ohnehin nicht in Betracht. Außerdem würde bei einem Hineinkopieren der dreiseitigen Stichwortliste der Anlage K 8 der Schriftsatz vollkommen unleserlich, da er dann nicht einmal grammatikalisch vollständige Sätze enthielte. Zudem sei bei flüchtigem Querlesen der einzelnen Dokumente der Anlage K 8 überhaupt nicht ersichtlich, welche der vorgelegten Dokumente nun eventuell rechtlich relevanten Sachverhalt enthalten könnten. Erläuternde Hinweise des Klägers fehlten. Die Anlage K 8 habe demnach vom Gericht erst gründlich untersucht und ausgewertet werden müssen. Das sei jedoch weder einem Gericht noch der anderen Prozesspartei zuzumuten. Schließlich hätte die Kammer einen rechtlichen Hinweis darauf erteilen müssen, dass sie erwäge, den Inhalt der Anlage zumindest teilweise als Sachvortrag zuzulassen. Trotzdem bleibe der Sachvortrag aus der Anlage K 8 unsubstantiiert. Wiederum fehle jegliches Beispiel für eine dem Kläger erteilte Weisung. Soweit das Arbeitsgericht behaupte, aus dem Vortrag des Klägers gehe hervor, dass die Priorisierung im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben durch Herrn G. vorgenommen worden sei, übersehe das Arbeitsgericht, dass es sich bei der Vornahme einer Priorisierung um die Festlegung einer Reihenfolge handele, was nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung für eine werkbezogene Anweisung spreche, die nicht zur Darlegung einer Arbeitnehmerüberlassung herangezogen werden könne. Das Arbeitsgericht setze sich zu dem von ihm selbst zitierten entsprechenden Rechtssatz in Widerspruch. Nicht richtig sein könne, dass der Rechtscharakter der dem Kläger angeblich erteilten Weisungen aus dem Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen hervorgehen müsste. Vielmehr müsse gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden, ob der Dritte erst durch seine Anweisungen den Gegenstand der von den Erfüllungsgehilfen des Werkherstellers zu erbringenden Leistung bestimme oder ob er werkbezogene Weisungen erteile. Wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt gewesen sei, dass dem Kläger von Mitarbeitern der Beklagten Weisungen erteilt worden seien, hätte es deren Rechtscharakter feststellen können und müssen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien hier nicht bereits deshalb arbeitsrechtliche Weisungen anzunehmen, weil der dem Einsatz des Klägers zugrunde liegende Werkvertrag etwa nicht ausreichend konkretisiert abgeschlossen sei. Die vom Arbeitsgericht vermisste Konkretisierung in der Weise, dass es einem Arbeitnehmer des Werkvertragsunternehmers allein aufgrund der Leistungsbeschreibung möglich sein sollte, die ihm obliegenden Arbeitsaufgaben herauszulesen, sei in der Vertragspraxis weder üblich noch erforderlich. Rechtlich ausreichend sei, dass der Werkvertragsunternehmer seinen Arbeitnehmern als Erfüllungsgehilfen arbeitsrechtliche Weisungen erteilen könne, um seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller nachzukommen. Hiervon freilich unberührt bleibe die Möglichkeit des Bestellers, werkbezogene bzw. objektbezogene Anweisungen iSd. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erfüllungsgehilfen des Werkvertragsunternehmers zu erteilen. Nach alledem erübrige sich eine Darstellung der Beklagten zur eigenen Betriebsorganisation der Firma K. Eine abweichende Vertragspraxis und deren Kenntnis bzw. Billigung durch die Einkaufsabteilung der Beklagten könne sehr wohl dann relevant werden, wenn richtigerweise im vorliegenden Verfahren festgestellt werde, dass der Kläger aufgrund von werkvertraglichen Vereinbarungen eingesetzt worden sei. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt habe, dass seit dem 01.01.2008 ein Arbeitsverhältnis bestehe, sei dies nicht überzeugend, weil es zwingend die Annahme voraussetze, dass sowohl die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit des Klägers bereits am ersten Einsatztag vom Vertragsarbeitgeber zur Beklagten übergewechselt sei als auch eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten bereits am ersten Einsatztag vollständig erfolgt sei. Dies sei aber schlechterdings nicht vorstellbar, da eine derartige vollständige Eingliederung notwendigerweise einen gewissen Zeitraum beanspruche. Gleiches gelte für die Weisungsgebundenheit, da diese für die gelebten Vertragsbeziehungen prägend und daher von einer gewissen Dauer gewesen sein müsse. Schließlich habe das Arbeitsgericht sich nicht mit der Frage der Verwirkung befasst, obwohl der Einsatz des Klägers bereits längere Zeit vor dem Anhängigwerden der vorliegenden Klage geendet habe. Da der Kläger vorgetragen habe, aufgrund Kündigung nicht mehr bei der Firma K beschäftigt zu sein, habe die Beklagte nicht davon ausgehen müssen, als angebliche Arbeitgeberin in Anspruch genommen zu werden. Zu dem im Berufungsverhandlungstermin am 04.07.2017 erfolgten weiteren Vorbringen der Beklagten wird auf das Protokoll vom 04.07.2017 Bezug genommen. Insbesondere hat die Beklagte hier geltend gemacht, etwa ab Mitte des Jahres 2012 hätten sich die Einsätze des Klägers peu à peu dahin entwickelt, dass er nur noch teilweise in der Entwicklung zum Einsatz gekommen sei, im Übrigen sei er in der Forschung zum Einsatz gekommen. Soweit der Kläger auf diesen Vorhalt hin im Berufungsverhandlungstermin am 04.07.2017 berichtet habe, er habe in der Forschung vom Teamleiter der Beklagten Herrn R. Weisungen erhalten, habe der Kläger doch selbst auch gesagt, dass zumindest teilweise Herr M. (Vertragsarbeitgeber ebenfalls die Firma K) zwischengeschaltet gewesen sei. Im Übrigen bestreite die Beklagte, dass es sich bei den Weisungen des Herrn R. um arbeitsrechtliche Weisungen gehandelt habe. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers habe sich bisher nur auf Tätigkeiten in der Entwicklungsabteilung bezogen. Zur Abteilung Forschung habe der Kläger keinen Vortrag geleistet. Somit habe er keinen ausreichenden Vortrag zur Eingliederung bei der Beklagten geleistet. Zum Thema Verwirkung hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin vom 04.07.2017 ausgeführt, der Kläger könne den späten Zeitpunkt seiner Geltendmachung nicht damit rechtfertigen, dass er von der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Firma K erst spät Kenntnis erlangt habe. Denn der Kläger und dessen Kollege Herr M. hätten sich Ende 2015 zur Einreichung einer Klage entschlossen, ohne dass sie damals gewusst hätten, ob die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis existiert habe oder nicht. Die Frage, ob die Anträge des Klägers als Minus auch das Begehren enthielten, festzustellen, dass vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin am 04.07.2017 verneint. Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2016 - 16 Ca 7/16 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Zweitinstanzlich beantragt der Kläger: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2016 - 16 Ca 7/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere unter weiterer Beschreibung seiner Zusammenarbeit mit Herrn G. (vgl. dazu Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2017, Bl. 77 bis 78 LAG-Akte). Die Beklagte habe bis heute die Verträge nicht vorgelegt. Die Bestellung vom 20.01.2010 (Anlage K 3, Bl. 9 bis 12 ArbG-Akte) entspreche genau der Praxis von Zeitarbeitsfirmen, wie sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bestens bekannt sei. In jedem Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht seien die Vertreter der Beklagten auch befragt worden, wie denn das Werk aussehe und ob Gewährleistungsansprüche bestünden usw. Die Vertreter der Beklagten hätten hierauf keine Antwort gegeben. Soweit der Kläger vortrage, dass er in Urlaubs- und Krankheitszeiten Herrn E. vertreten habe, habe er sich bereits erstinstanzlich auf dessen Zeugnis berufen und berufe sich nochmal darauf. Im Übrigen hätten die Beklagtenvertreter auf Befragen keine andere Person benannt, welche die Krankheits- und Urlaubsvertretung des Herrn E. durchgeführt habe. Das Vorbringen der Verwirkung sei vollkommen wertlos, wie sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2008 (7 AZR 269/07) sowie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2016 (9 AZR 735/15 - Rn. 47 und 48) ergebe. Das Arbeitsgericht habe schon im ersten Kammertermin darauf hingewiesen, dass das Umstandsmoment fehle. Zu den Ausführungen des Klägers im Berufungsverhandlungstermin am 04.07.2017 wird auf das Protokoll vom 04.07.2017 verwiesen. Zum Vorhalt der Beklagten betreffend die Art seines Einsatzes hat der Kläger hier ausgeführt, die bisher schriftsätzlich als seine Arbeit geschilderte Vollzeittätigkeit in der Abteilung Entwicklung, dort in der Indiziertruppe (Kalibrierlabor, Prüfstände) habe er in Vollzeit nur in den ersten fünf Jahren seines Einsatzes so geleistet. In diesen fünf Jahren sei er tatsächlich von Montag bis Freitag entsprechend im Einsatz gewesen. Arbeitsvertraglich mit der Firma K sei die 40-Stundenwoche vereinbart gewesen. Bei der Beklagten sei es so gewesen, dass er mal sieben, mal neun Stunden gearbeitet habe, jedenfalls im Ergebnis aber auch eine Arbeitsleistung in der Höhe von 40 Stunden pro Woche dort erbracht habe. Ab Beginn des Jahres 2013 habe es eine Änderung gegeben. Er sei zwar immer noch in Vollzeit bei der Beklagten tätig gewesen. Seine Arbeit sei aber folgendermaßen aufgeteilt worden: Seinen bisherigen Einsatz in der Entwicklung habe er nur an zwei bis drei Tagen pro Woche so geleistet. An den übrigen Tagen sei er in der Abteilung Forschung eingesetzt worden und habe für diese Abteilung im Kalibrierlabor Sensorenkalibrierung durchgeführt. Bei dieser Arbeit habe ihm der Teamleiter der Beklagten Herr R. Anweisungen erteilt, entweder direkt (mündlich) oder über Herrn M. übermittelt. Inhaltlich hätten Herrn R.s Anweisungen gelautet, dieses und jenes zu kalibrieren, Indimaster oder Sensoren. Die Beklagte könne für ihre Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt, nicht den Zeitpunkt der Klageerhebung Ende 2015 fruchtbar machen, weil dieser Zeitpunkt mit den (näher beschriebenen) zeitlichen Umständen des Sachverhalts des Kollegen des Klägers Herrn M. zusammenhänge. Die Auslegung der Berufungskammer, dass in seinen Anträgen als Minus auch das Begehren enthalten sei, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wenigstens vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2014 festzustellen, hat der Kläger im Berufungsverhandlungstermin vom 04.07.2017 bestätigt. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Zu den Hinweisen des Berufungsgerichts wird auf die Verfügung vom 27.06.2017 und auf das Protokoll vom 04.07.2017 verwiesen.