Urteil
15 Sa 3/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:1010.15SA3.17.00
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Leitsätze
1. Für die bei der Anpassungsprüfung einer Betriebsrente zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens darf im Rahmen der Rückschau auf die Eigenkapitalrenditen der vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden Jahre grundsätzlich auch die Eigenkapitalrendite eines Jahres berücksichtigt werden, in dem Unternehmensteile verkauft wurden.(Rn.70)
2. Wirtschaftliche Daten des Unternehmens aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können die zum Anpassungsstichtag getroffene Prognose entkräften, wenn diese offensichtlich unrealistisch war.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - 16 Ca 3035/16 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die bei der Anpassungsprüfung einer Betriebsrente zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens darf im Rahmen der Rückschau auf die Eigenkapitalrenditen der vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden Jahre grundsätzlich auch die Eigenkapitalrendite eines Jahres berücksichtigt werden, in dem Unternehmensteile verkauft wurden.(Rn.70) 2. Wirtschaftliche Daten des Unternehmens aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können die zum Anpassungsstichtag getroffene Prognose entkräften, wenn diese offensichtlich unrealistisch war.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - 16 Ca 3035/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. A Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. B Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig. Aus Sicht der Berufungskammer ist sie aber unbegründet. Dies führt zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und zur Klageabweisung. I. Die zur Entscheidung gestellten Klageanträge in der Fassung des erstinstanzlichen Tenors sind zulässig. Insbesondere sind die Streitgegenstände hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist klar ersichtlich, für welche konkreten Monate der Kläger rückständige betriebliche Altersrente (Januar 2014 bis einschließlich November 2016) in welcher konkreten monatlichen Höhe (430,36 € brutto) über den von der Beklagten an ihn monatlich gezahlten Rentenbetrag (6 844,81 € brutto) hinaus zur Zahlung geltend macht. Auch der Antrag auf künftige Zahlung von (Mehr-)Rente ab Dezember 2016 ist zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen monatlichen Ansprüche zu beziffern (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung mwN; BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - AP Nr. 56 zu § 133 BGB mwN). Gem. § 258 ZPO kann er auch erst künftig fällige (Mehr-)Rentenbeträge geltend machen, da seine monatlichen Betriebsrentenansprüche nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Ohne Weiteres ist davon auszugehen, dass er diese Ansprüche auf die Dauer seines eigenen Lebens beschränkt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Verurteilung zur Zahlung der künftigen Beträge ist für die Ansprüche im Rahmen des § 258 ZPO nicht erforderlich (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - aaO). Die Anträge sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2014. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2014 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Zu diesem Ergebnis kommt die erkennende Kammer - ebenso wie die 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts in einer Parallelsache (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts) - nach Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten bereits ohne Berücksichtigung der Kosten von 4 003 912,00 €, die angeblich der Beklagten von der Versicherung A. L. in Rechnung gestellt worden wären, wenn die Erhöhung aller zum 01.01.2014 der Anpassungsprüfung zu unterziehenden Betriebsrenten hätte finanziert werden müssen. 1. Die im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich zwei vom Hundert (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379). Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - AP Nr. 113 zu § 16 BetrAVG). Die im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG mit zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379). Im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf die vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG und zur Berechnungsmethode beim Ausgleich des Kaufpreisverlustes von Rentenbeginn bis zum Anpassungszeitpunkt Bezug genommen (vgl. Seiten 7 bis 11 des Urteils des Arbeitsgerichts). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Forderungen des Klägers nicht begründet sind. a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die Eigenkapitalrendite der Beklagten im Jahr 2011 4,26502322 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 5 529 027,00 € geteilt durch Eigenkapitalwert 129 636 504,00 € multipliziert mit 100) Jahr 2012 4,15736219 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 5 389 459,00 € geteilt durch Eigenkapitalwert 129 636 504,00 € multipliziert mit 100) Jahr 2013 2,60517893 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2 010 001,00 € geteilt durch Eigenkapitalwert 77 154 048,00 € multipliziert mit 100) Jahr 2014 11,3490856751 % (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2 800 000,00 € geteilt durch Eigenkapitalwert 24 671 591,00 € multipliziert mit 100) betragen hat. Dies ergibt im Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 eine von der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite von 3,67585478 %, auf die zweite Ziffer nach dem Komma gerundet, danach von 3,68 %. Weiter ist davon auszugehen, dass die Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen im Jahre 2012 1,2959 % und im Jahre 2013 1,3177 % betragen haben. Dies ergibt sich aus dem Mittelwert der Tageswerte der Umlaufrenditen, die von der Bundesbank als Tagesumsätze der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand unter ihrer Internetdomain www.Bundesbank.de geführt und veröffentlicht sind. Daraus folgt unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestandenen Risikozuschlags von 2 Prozentpunkten für die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalverzinsung - für das Jahr 2011 in Höhe von 4,4129 % - für das Jahr 2012 in Höhe von 3,2959 % - und im Jahre 2013 in Höhe von 3,3177 %. Die der Beklagten zuzugestehende durchschnittliche Eigenkapitalrendite für die Jahre 2011, 2012 und 2013 hat deshalb 3,6755 %, gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma 3,68 % betragen (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). Der der Beklagten zuzugestehenden Eigenkapitalverzinsung (Basiszinssatz zusätzlich Risikozuschlag) ist als Basiszinssatz die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zugrunde zu legen; er ist nicht nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379). Dem schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Die Beklagte bringt keine neuen Argumente vor, die gegen die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung sprechen. Die zentralen Argumente des Bundesarbeitsgerichts in dieser Entscheidung, wonach die Zinssätze nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung keine passende Vergleichsmaßstäbe für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bieten, da sie der Berechnung der Rückstellung von Betriebsrentenverpflichtungen dienen, entkräftet die Beklagte nicht (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). Es ist auch nicht ersichtlich, warum auf die Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren abzustellen sein sollte. Für die Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist nämlich, soweit sie vor allem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch eine Rückschau in die Vergangenheit von mindestens drei Jahren zu ziehen ist (vgl. BAG 07. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Juris Rn. 22 mwN) nicht entscheidend, welche Rendite bei Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren zu erzielen gewesen wäre, da danach das Fenster des Rückblicks von (mindestens) drei Jahren verändert wird. Die öffentlichen Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren im Jahre 2013 hatten eine Laufzeit bis 2016, also in einen Zeitraum hinein, der außerhalb des in die Vergangenheit gerichteten Zeitraums der Rückschau vor dem Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung liegt. Danach ist es sachgerecht, den tatsächlichen Wert der einjährigen öffentlichen Anleihen in den Jahren der Rückschau in Ansatz zu bringen, da dadurch der Zeitraum der Rückschau weder länger in die Vergangenheit hinein ausgedehnt, noch teilweise in die Zukunft verschoben wird (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). b) Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Schnitt keine Eigenkapitalrendite erzielt hat, die über dem ihr zuzugestehenden Maß gelegen hat. Danach ist sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage - beurteilt anhand der Rückschau auf drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag 01.01.2014 - nicht gehalten gewesen, den Wert der Betriebsrente des Klägers dem Teuerungsausgleich anzupassen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten wäre bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung gefährdet; das gleiche Ergebnis brächte es mit sich, wenn sie eine Anpassung durchführen müsste, obwohl sie lediglich die Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die ihr zuzugestehen war. Danach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Zeitpunkt der vorliegenden Anpassungsentscheidung (01.01.2014) die Anpassung der betrieblichen Altersrente des Klägers nicht. Durch die Rückschau auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 durfte sie annehmen, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich der Renten aus ihren Unternehmenserträgen und den ihr verfügbaren Wertzuwächsen ihres Vermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). c) Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in 2014 deutlich positiver als prognostiziert war. Nach ihrem Vortrag und dem des Klägers erzielte sie in 2014 als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Betrag in Höhe von 2 800 000,00 € bei einem vorhandenen Eigenkapital zu Beginn und am Ende des Jahres 2014 von jeweils 24 671 591,00 €. Danach hat sie in diesem Jahr eine Eigenkapitalrendite von - gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma - 11,35 % erzielt. Diese spätere Entwicklung war für die Beklagte nach Auffassung der Berufungskammer hingegen nicht ohne Weiteres vorhersehbar und nicht derart offensichtlich zu erwarten, dass die von ihr auf der Grundlage einer Rückschau auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 vorgenommene Prognose zum Zeitpunkt 01.01.2014 gänzlich unrealistisch war. Zwar war zum Zeitpunkt der Bewertung einer Anpassungsmöglichkeit am 01.01.2014 der Beklagten ohne Weiteres bekannt, dass sie ihre beiden Geschäftsbereiche PI und DI zum 03.09.2013 verkauft hatte und ihr dafür ein Verkaufserlös zugeflossen war (vgl. Jahresabschlussbericht der Beklagten aus 2013 und den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 604 653,16 €). Bekannt war ihr darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt, dass ihr Eigenkapital von zu Beginn des Jahres 2013 129 636 504,00 € jedenfalls auch durch diese Unternehmensverkäufe auf 24 671 591,00 € geschrumpft war. Dies ändert aber nichts daran, dass das Jahr 2013 in ihre Prognose betreffend ihre wirtschaftliche Lage in den vergangenen drei Jahren vor dem 01.01.2014 einzustellen war. Im Hinblick darauf, dass der unterjährige Verkauf ihrer beiden Geschäftsbereich PI und DI zu einer erheblichen Veränderung ihres Eigenkapitals geführt hat, war dies zunächst bereits bei dem zur Errechnung der Eigenkapitalrendite einzusetzenden Faktor der Summe des Eigenkapitals durch die Bildung eines Mittelwerts zu berücksichtigen und fand dadurch bereits Eingang in die Prognose. Danach ist der Wert des Verkaufs von Unternehmensteilen bereits im Geschäftsjahr 2013 berücksichtigt worden. Im Geschäftsbericht 2013 ist dies auch nicht nur beim Wert des Eigenkapitals der Beklagten berücksichtigt, vielmehr sind auch die Erträge der beiden verkauften Geschäftsbereiche für ein Vierteljahr (03.09. bis 31.12.2013) im Jahresabschluss nicht mehr berücksichtigt, da sie für die Beklagte in diesem Zeitraum keine Erträge mehr erwirtschaftet haben. Lediglich ihr Verkaufswert ist als außerordentliche Einnahme im Geschäftsbericht 2013 berücksichtigt. Diese Umstände führen aus Sicht der erkennenden Kammer dazu, dass das Geschäftsjahr 2013 mit diesen geänderten Parametern als prognoserelevant herangezogen werden konnte. Hingegen verbietet sich in diesem Fall eine über drei Jahre in die Vergangenheit hinausgehende Berücksichtigung der Entwicklung der Eigenkapitalrendite, da in den vor dem Jahre 2011 liegenden Jahren die Tatsache, dass die Beklagte zwei Geschäftsbereiche verkauft hat, gerade nicht enthalten ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). Soweit die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts in der vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung (13. September 2016 - 15 Sa 7/16) in einem Fall, der eine Anpassung zum Vorjahreszeitpunkt (01.01.2013) betraf, das Jahr 2013 als nicht prognosefähig bewertet hat, hält sie daran für die vorliegend zu überprüfende Prognose nicht fest. In dem der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es darum, ob die für den betroffenen Betriebsrentner günstige Prognose, die aus den Jahren 2010 bis 2012 für das Jahr 2013 zu ziehen war, durch die tatsächlichen Eigenkapitalverzinsungswerte der Jahre ab 2013 widerlegt sei. Das hat die 15. Kammer verneint und in diesem Zusammenhang formuliert, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Jahr 2013 ein gegenüber den vorausgegangenen und nachfolgenden Jahren außergewöhnlich schlechtes und damit nicht prognosefähiges Ergebnis erzielt habe. Diese Formulierung war zu weit gewählt. Richtigerweise hätte die Analyse der 15. Kammer sich damals darauf beschränken müssen, die zum Anpassungszeitpunkt 01.01.2013 getroffene Prognose zu beurteilen. Sie hätte sich demgemäß auf die Bewertung beschränken müssen, dass das nach dem maßgeblichen Prognosezeitpunkt 01.01.2013, am Ende des Jahres 2013 tatsächlich eingetretene Ergebnis keinen Anlass zur Korrektur der Prognose gab, weil es zum einen nicht vorhersehbar war und weil es zum anderen angesichts des günstigen Eigenkapitalverzinsungswerts des Jahres 2014 und der im damaligen Prozess fehlenden Angabe des Eigenkapitalverzinsungswerts für 2015 für sich genommen nicht geeignet war, die aus den Jahren 2010 bis 2012 zum Anpassungszeitpunkt 01.01.2013 abzuleitende günstige Prognose zu widerlegen. Ebensowenig steht für die hier zu überprüfende Anpassung zum 01.01.2014 die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Jahr 2014 der Berücksichtigung des Werts des Jahres 2013 entgegen. Zwar bestätigte die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Jahr 2014 nicht die Prognose, die die Beklagte anhand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung der letzten drei Jahre vor dem 01.01.2014 getroffen hatte, insbesondere ist ihre Eigenkapitalrenditenentwicklung im Jahr 2014 deutlich besser gewesen als noch im Jahr 2013. Anders als das Arbeitsgericht geht die Berufungskammer jedoch nicht davon aus, dass man diese Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag als vorhersehbar einordnen konnte. Es war möglich, aber - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - nicht zwingend, dass infolge des verringerten Eigenkapitals die entsprechende Rendite steigen würde. Die Beklagte trifft allein wegen der erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass diese Entwicklung eintreten würde, noch keine erhöhte Darlegungslast. Vielmehr ist die Beklagte im Hinblick auf den von ihr vorgenommenen Verkauf von zwei Geschäftsbereichen nicht gehalten, im vorliegenden Rechtsstreit darzulegen, wie sich die Erträge dieser verkauften Bereiche im Jahre 2013 bis zu ihrem Verkauf im Verhältnis zu ihren nicht verkauften Bereichen entwickelt hatten und vor allem nicht, welches (hypothetische) Ergebnis (Zwischenergebnis) ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sich zum Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Bereiche ergeben hatte oder gar welches Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Unternehmensbereiche bereits zu Beginn des Geschäftsjahres veräußert hätte. Eine derartige erhöhte Darlegungslast besteht aus Sicht der erkennenden Kammer schon deshalb nicht, da ein Ineinandergreifen aller Unternehmensbereiche im Geschäftsjahr betreffend Liquidität, Forderungen, Belastungen, Synergieeffekte und Ähnliches gerade nicht auszuschließen ist und vom Arbeitgeber über die von ihm zu fertigenden Jahresabschlüsse gem. Handelsgesetzbuch hinaus nicht zu verlangen ist, dass er für die von ihm im Unternehmen betriebenen verschiedenen Unternehmensbereiche/Geschäftsbereiche getrennte „Buchhaltungen“ bzw. getrennte Jahresabschlüsse führt. Eine Revision der Lagebeurteilung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung ist aus Sicht der erkennenden Berufungskammer auf die Fälle beschränkt, in denen die Prognose offensichtlich unrealistisch war (so auch Höfer in Höfer BetrAVG zu § 16 Rn. 214 und 215). Ungeachtet der Frage, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, bestehen für eine völlig unrealistische Prognose durch die Beklagte weder nach dem Vortrag des Klägers noch ansonsten hinreichende Anhaltspunkte (vgl. LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). d) Auch die Tatsache, dass die Erträge der Beklagten aus ihrer Tätigkeit am Markt als Kommissionärin für die E. K. S.A.R.L. (G.) und den mit dieser vereinbarten Provisionssätze generiert werden und sie insoweit nicht direkt selbst am Markt tätig ist, ändert an der vorgenommenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts. Ungeachtet der Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbeziehung bzw. dieses Geschäftsmodells zwischen der Beklagten und der E. K. S.A.R.L. G. handelt es sich - soweit ersichtlich - um ein rechtlich mögliches Konstrukt, das in rechtlich zulässiger Weise das Auftreten der Beklagten am Markt bestimmt (vgl. dazu und zum Folgenden LAG Baden-Württemberg 05.07.2017 - 21 Sa 13/16 - nicht rechtskräftig, zVv. im Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts). Allein die Tatsache, dass das gewählte Geschäftsmodell zwischen der Beklagten und der EK möglicherweise dazu führt, dass die Besteuerung der Beklagten wie die der E. K. S.A.R.L. G. im Falle des Fehlens dieser Geschäftsbeziehung anders ausfallen würde, führt nicht zur zwingenden Notwendigkeit einer anderen Betrachtungsweise der Rechnungsabschlüsse der Beklagten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Es mag sein, dass durch die von der Beklagten erzielten Provisionssätze - seien sie zwischen der Beklagten und der E. K. S.A.R.L. G. ausgehandelt, seien sie „durch Konzernentscheidung“ festgelegt - die wirtschaftliche Situation der Beklagten sich auf der Einnahmenseite jährlich allein schon durch die veränderten Provisionssatz anders darstellt. Solange der Provisionssatz jedoch nicht manipulativ eingesetzt wird, um die wahre wirtschaftliche Lage der Beklagten zu verschleiern, hat dies keine Auswirkung auf die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wie das Bundesarbeitsgericht in inzwischen ständiger Rechtsprechung ausführt, sind nämlich gerade die handelsrechtlichen Abschlüsse des Arbeitgebers der Ausgangspunkt, der der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des Arbeitgebers zugrunde zu legen ist. Die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Versorgungsschuldners und die voraussichtlichen Entwicklung seiner Eigenkapitalausstattung sind ihrerseits die Parameter, die die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die Frage des Vorliegens/Nichtvorliegens einer übermäßigen Belastung im Falle einer Anpassung der Betriebsrenten an den allgemeinen Teuerungsausgleich bestimmen (ausführlich hierzu: BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für die handelsrechtlichen Bilanzen der Beklagten im Hinblick auf das Kommissionärsmodell mit der E. K. S.A.R.L. G. betriebswirtschaftliche Korrekturen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geboten sind, bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der E. K. S.A.R.L. G. nicht. Ebenfalls bestehen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Provisionssätze so be- schlossen/verhandelt wurden, dass als „gewollter Nebeneffekt“ die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Sinne des § 16 BetrAVG schlechter dargestellt werden sollten, als dies tatsächlich ohne das Vorhandensein eines Kommissionärsmodells der Fall wäre. Die angebliche Manipulierbarkeit der Eigenkapitalrendite der Beklagten durch die Höhe der von ihr mit der E. K. S.A.R.L. G. vereinbarten/festgelegten Provisionssätze und die angebliche Manipulierung der Eigenkapitalrendite der Beklagten, findet aus Sicht der Kammer durch objektive Tatsachen keine Stütze. 3. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte schon wegen der Höhe der erzielten Eigenkapitalrendite zuzüglich Risikozuschlags nicht gehalten war, eine Betriebsrentenpassung durchzuführen, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte mögliche Zusatzkosten für die Absicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung, insbesondere die gegebenenfalls auf sie zukommenden Forderungen der A. L., bei ihrer Ertragslage berücksichtigen durfte und ob sie diese gegebenenfalls nur rückschauend oder (auch) in die Zukunft gerichtet einsetzen durfte. C Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung). Steer Janitz Marktanner Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2014 anzupassen. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten und bezieht seit dem 01.10.2010 eine nachschüssig gezahlte monatliche Betriebsrente von der K.-Unterstützungsgesellschaft mbH in Höhe von 6 844,81 € brutto. Die Beklagte prüft die Anpassungen der Betriebsrenten jährlich gebündelt zum 01.01. Mit Schreiben vom Mai 2014 teilte sie dem Kläger mit, dass sie 2014 aus wirtschaftlichen Gründen zur Betriebsrentenanpassung nicht imstande sei. Bei der Beklagten handelt es sich historisch um ein Unternehmen der Fotoindustrie. Die Beklagte ist hauptsächlich auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie (C. D. G.) und der Kinotechnik (E. I.) tätig und befasst sich mit dem Vertrieb von Produkten für die Druckindustrie (G. C. G.). Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der K. G. C. GmbH, die selbst zu 100 % eine Tochter der K. H. GmbH mit Sitz in S. ist. Die K. H. GmbH ist wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft der E. K. C. mit Sitz in R., USA (im Folgenden: E. K. Co.). Die Beklagte ist mithin eine mittelbare Tochtergesellschaft der E. K. Co.. Die deutsche Muttergesellschaft K. H. GmbH stellt einen Konzernabschluss nach deutschem Recht auf, in den die Beklagte einbezogen wird. Die Beklagte führt ihre Gewinne vollständig an ihre Muttergesellschaft ab. Die Beklagte vermarktet im Rahmen eines Kommissionärsmodells ausschließlich Produkte und Dienstleistungen des Markennamens „K." auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie, der Kinotechnik und für die Druckindustrie. Hierfür erhält sie von ihrer Prinzipalin, der E. K. S.A.R.L. G., S., einer ihrer Schwestergesellschaften, eine umsatzbezogene Vergütung. Die bildverarbeitende Industrie unterlag in der Vergangenheit einem tiefgreifenden Wandel von der Bilderfassung und Reproduktion von auf Silber basierenden Abbildungs- und Verarbeitungssystemen hin zu digitalen Abbildungs- und Verarbeitungsverfahren. Im Konzern erfolgten in den letzten Jahre deswegen mehrere Umstrukturierungen, die mit erheblichem Personalabbau verbunden waren. Darüber hinaus erfolgten deshalb Bereichsverkäufe und strategische Neuausrichtungen. Die Unternehmensgruppe konzentrierte sich im Rahmen der Neuausrichtung auf den Fotofinishing- und Druckbereich. Bei rückläufigen Umsätzen und weltweiten Verlusten des Konzerns fiel der Aktienkurs der E. K. Co. von ca. 35 US-Dollar im Jahre 2005 auf ca. 3 US-Dollar im Jahre 2010. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine Dividendenauszahlungen an die Aktionäre. Am 19.01.2012 beantragte die E. K. Co. in den USA die Insolvenz nach dem sogenannten „Chapter 11" US- amerikanischen Rechts. Am 03.09.2013 wurde die Konzernmutter aus dem Chapter 11 entlassen und dieses Verfahren beendet. Die Konzernmutter wurde nicht in die Liquidation nach Chapter 7 US-amerikanischen Rechts überführt. Das Eigenkapital der Beklagten betrug in den Jahren 2008 bis einschließlich 2012 unverändert 129 636 504,00 €. Der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 (wobei das Geschäftsjahr immer dem Kalenderjahr entspricht) nennt ein „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ von 5 529 027,00 €, für das Geschäftsjahr 2012 weist der Jahresabschluss ein solches Ergebnis in Höhe von 5 389 459,28 € aus. Das Eigenkapital der Beklagten betrug gemäß ihrem Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2013 am Ende des Jahres 2013 nur noch 24 671 591,00 €. Der Jahresabschluss 2013 weist als „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ einen Betrag in Höhe von 2 010 001,16 € aus. Hintergrund der veränderten Kennzahlen im Bereich Eigenkapital und Summe des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist jedenfalls auch der Verkauf der Geschäftsbereiche der Beklagten „D. I.“ (DI) und „P. I.“ (PI) zum 03.09.2013 an den britischen Pensionsfonds K. Pension Plan (KPP). Im Jahr 2014 erreichte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 2 800 000,00 € bei einem Eigenkapital in Höhe von 24 671 591,00 €. In den Jahren 2015 und 2016 hob die Beklagte die Versorgungsbezüge ihrer Ruheständler jeweils um den vollen Kaufkraftschwund der letzten drei Jahre an. Die Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand betrugen: 2011: 2,4129 % 2012: 1,2959 % 2013: 1,3177 % 2014: 1,32 %. Der Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland (2010 = 100) betrug im September 2010 100,2 und im Dezember 2013 106,5. Bei der Beklagten werden die Betriebsrenten über eine Versicherungsgesellschaft, die A. L. L. a.G. (A. L.), versichert. Diese übernimmt die Zahlung der bei Renteneintritt berechneten Rente bis zum Tod der berechtigten Person. Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen und auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Januar 2014 zu der derzeit gezahlten monatlichen Betriebsrente von 6 844,81 € brutto nachschüssig einen weiteren monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 430,36 € zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit folgendem Tenor stattgegeben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016 in Höhe von 15 062,60 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über dessen monatliche Betriebsrente von 6 844,81 € brutto hinaus monatlich ab Dezember 2016 nachschüssig, also beginnend ab dem 01.01.2017, weitere 430,36 € brutto zu bezahlen, fällig jeweils zum Ersten des Folgemonats. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, aus der Eigenkapitalrendite der Beklagten im Jahr 2013 könnten keine Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden, da diese Eigenkapitalrendite - verglichen mit den Eigenkapitalrenditen in den Jahren 2012 und 2014 - eine Ausnahme „nach unten" darstelle, die nicht die erforderliche Aussagekraft für die weitere wirtschaftliche Entwicklung habe (Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 13.09.2016 - 15 Sa 7/16). Betrachte man nur die Jahre 2011 und 2012 ohne das Jahr 2013, sei von einer durchschnittlichen Eigenkapitalrendite von 4,21 % auszugehen, welche damit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung liege, sowohl wenn man letztere für den Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 bilde (3,68 %) als auch wenn man sie nur für den Durchschnitt der Jahre 2011 und 2012 bilde (3,85 %). Selbst wenn aber das Jahr 2013 zu berücksichtigen wäre, würde die hierauf gestützte Prognoseentscheidung durch die weitere Entwicklung entkräftet. Die Beklagte habe im Jahr 2014 mit 11,35 % eine deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 3,32 % liegende Eigenkapitalrendite erzielt. Diese Entwicklung dürfe berücksichtigt werden, weil davon auszugehen sei, dass sie bereits zum Anpassungsstichtag vorhersehbar gewesen sei. Bei gleichbleibendem Geschäftsergebnis sei aufgrund des verringerten Eigenkapitals zwingend und damit absehbar gewesen, dass dies zu einer deutlich höheren Eigenkapitalrendite führen werde. Die Beklagte hätte darlegen müssen, aufgrund welcher Tatsachen sie von einem Rückgang der Umsätze in relevantem Umfang habe ausgehen dürfen. Es fehle an Vortrag der Beklagten, worauf die Steigerung des Geschäftsergebnisses im Jahr 2014 beruhe und weshalb diese für die Beklagte unerwartet gewesen sei. Nicht ersichtlich sei, dass die weitere Entwicklung in den Jahren 2015 und 2016 zu einer schlechteren Prognose führe. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass die erreichte Eigenkapitalrendite maßgeblich auf die Verringerung des Eigenkapitals zurückzuführen sei. Für die entscheidungserhebliche Frage der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit komme es nur darauf an, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werde und ob das Unternehmen über genügend Eigenkapital verfüge. Dass letztere Voraussetzung nicht erfüllt sei, behaupte die Beklagte selbst nicht. Gegen dieses der Beklagten am 22.12.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 18.01.2017 rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung. Innerhalb der auf ihren rechtzeitig am 16.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag bis zum 24.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte ihre Berufung am 24.04.2017 rechtzeitig begründet. Die Beklagte wiederholt und ergänzt im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen in Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht lasse unbeantwortet, ab wann ein schlechtes Ergebnis eine herauszurechnende „Ausnahme nach unten" darstelle und warum nicht vielmehr die hohe Eigenkapitalrendite des Jahres 2014 eine herauszurechnende „Ausnahme nach oben" darstelle. Die Entwicklung des Geschäftsjahres 2013 sei aus im Einzelnen aufgeführten Gründen sehr wohl in jeder Hinsicht prognoserelevant, „repräsentativ" gewesen. Ihre - gemessen am Verhältnis des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zum Eigenkapital - positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2014 sei zum Anpassungsstichtag 01.01.2014 für die Beklagte so nicht vorhersehbar gewesen. Zwar habe die Reduzierung des Eigenkapitals im Jahr 2013 zur Möglichkeit einer höheren Eigenkapitalrendite im Jahr 2014 geführt. Diese Möglichkeit sei jedoch wegen der Unsicherheiten bezüglich des operativen Geschäfts im ersten vollen Geschäftsjahr nach Verlassen des Chapter 11-Verfahrens der Konzernmutter in den USA und im Hinblick darauf, dass es das erste volle Geschäftsjahr ohne die beiden veräußerten profitablen Geschäftsbereiche PI und DI gewesen sei, alles andere als vorhersehbar gewesen, jedenfalls nicht mit konkreten Prozentwerten und nicht als realistischer Erkenntnisstand. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch die Kosten einer Rentenanpassung nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Von dem von der A. L. errechneten Betrag von 4 003 912,00 €, den diese der Beklagten für eine Rentenerhöhung zum 01.01.2014 in Rechnung gestellt hätte, wären allenfalls 3 % Verwaltungskosten abzuziehen. Die Beklagte erläutert die Zusammensetzung der Kosten weiter und bezieht sich ua. auf eine „Anonymisierte Liste der Betriebsrentenanpassung 01.01.2014", die die A. L. erstellt hat (Anlage B 20), sowie ergänzend zur Richtigkeitskontrolle der zugrundeliegenden Risikobewertung auf ein Sachverständigengutachten. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - 16 Ca 3035/16 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Als die Beklagte im Mai 2014 ihre Nichtanpassungsentscheidung für den Zeitpunkt 01.01.2014 getroffen habe, habe sie das Jahresergebnis 2013 bereits gekannt. Gerade im Hinblick auf die sich kontinuierlich verschlechternde Eigenkapitalrendite seien ja die Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet worden. Anhaltspunkte, weswegen sich die Rendite (in Prozenten des Eigenkapitals) in Zukunft wesentlich anders entwickeln würde als 2013, habe es nicht gegeben und würden von der Beklagten nicht vorgetragen. Unzulässig sei die Vermengung mit den zu erwartenden Kosten einer Betriebsrentenanpassung. Soweit die Beklagte auf die Verkäufe der Geschäftsbereiche PI und DI hinweise, sei dies bereits 2013 geschehen, so dass die Beklagte deren wirtschaftliche Auswirkungen im Mai 2014 bereits sehr genau gekannt habe. Den Jahresabschluss 2015 habe die Beklagte nur mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt. Für 2015 ergebe sich eine Eigenkapitalrendite von 8,3 %, auch dies sei weit mehr als für eine angemessene Rendite benötigt werde. Die Beklagte trage selbst nicht vor, welche unvorhersehbaren Ereignisse zu ihren Gunsten sprächen. Das von der Beklagten als ein Grund für die angebliche Nichtvorhersehbarkeit des Ergebnisses des Jahres 2014 angeführte Verfahren nach Chapter 11 der Konzernmutter sei im bereits im September 2013 abgeschlossen gewesen, was zu einer Stärkung auch der Beklagten geführt habe. Überdies habe die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sie von der Konzernkrise betroffen gewesen sei. Der Verkauf von Unternehmensanteilen habe ihre Ertragsfähigkeit nicht verringert, sondern verstärkt. Das sei ja auch Ziel der Maßnahme gewesen. Die A. L. dürfte wohl die Kosten für die versicherungsmathematisch errechneten Restlaufzeiten der betroffenen Renten unter Einschluss der Witwen- und Waisenrenten ermittelt haben. Die Beklagte stelle im vorliegenden Verfahren unzulässigerweise diese Gesamtkosten in die Rechnung ein. Dagegen komme es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur darauf an, dass der Unternehmer voraussichtlich imstande sei, die Pensionserhöhungen innerhalb desjenigen Zeitraums zu erwirtschaften, der bis zur nächsten Pensionsanpassung zur Verfügung stehe. Dies sei mit drei Jahren ein wesentlich kürzerer Zeitraum als die durchschnittliche gesamte Restlaufzeit des jeweiligen Versicherungsverhältnisses. Außerdem sei die Beklagte nicht gezwungen, die Rentenerhöhungen über die A. L. zu finanzieren. Vielmehr könne sie ihre Gewinne dafür einsetzen. Die Beklagte argumentiere bei ihrer aktuellen Vorgehensweise Jahr für Jahr mit Kosten, die sie gar nicht habe. Das sei unzulässig, da ihr ein zulässiger Weg in Gestalt von Rückstellungen und deren Wiederauflösung zur Verfügung stünde. Zu den weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf das Protokoll über den Berufungsverhandlungstermin vom 10.10.2017 Bezug genommen.