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Teilurteil

15 Sa 20/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0721.15SA20.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind, kann die Unklarheitenregelung zur Anwendung kommen.(Rn.74) (Rn.76) 2. Als Ergebnis der Anwendung der Unklarheitenregelung auf eine Bezugnahmeklausel kann einem Arbeitnehmer ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß dem in Bezug genommenen Regelwerk zustehen (hier bejaht).(Rn.78) (Rn.96)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 - 5 Ca 3898/18 - teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von ihm nach der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu beanspruchenden monatlichen Versorgungsleistungen zu erteilen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind, kann die Unklarheitenregelung zur Anwendung kommen.(Rn.74) (Rn.76) 2. Als Ergebnis der Anwendung der Unklarheitenregelung auf eine Bezugnahmeklausel kann einem Arbeitnehmer ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß dem in Bezug genommenen Regelwerk zustehen (hier bejaht).(Rn.78) (Rn.96) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 - 5 Ca 3898/18 - teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von ihm nach der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu beanspruchenden monatlichen Versorgungsleistungen zu erteilen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt im Wege eines Teilurteils zunächst zur stattgebenden Entscheidung über den Feststellungsantrag und über die erste Stufe (Erteilung einer Auskunft) des als Stufenklage ausgestalteten zweiten Antrags. A Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. B Die Berufung des Klägers ist auch begründet. I. Der aus den vom Arbeitsgericht dargelegten Gründen zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Dieser hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der RGO. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1 Satz 2 RGO, denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Geltungsbereich, die in § 23 Satz 2 RGO niedergelegt sind. Er hatte zu keinem Zeitpunkt ein Anstellungsverhältnis mit der ehemaligen B. - Girozentrale. Sein Anspruch folgt aber aus § 1 Abs. 2 ArbV. 1. Bei den im ArbV enthaltenen Bestimmungen, insbesondere bei § 1 Abs. 2 ArbV und bei § 8 ArbV, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Das folgt aus dem Erscheinungsbild des Vertrags und entspricht im Übrigen auch der Einordnung durch beide Parteien. Somit ist bei der Prüfung der Arbeitsvertragsklauseln auch die so genannte Unklarheitenregelung zu beachten. Zwar wurde der Vertrag bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen. Die so genannte Unklarheitenregelung (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) galt aber bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: Wer eine Regelung geschaffen hat, muss bei Unklarheiten die ihm ungünstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. BAG 12.12.2006 - 3 AZR 388/05 - ZTR 2007, 573 oder Juris Rn. 30; 21.03.2017 - 3 AZR 464/15 - NZA 2018, 104 Rn. 38). Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregelung nicht (vgl. BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323). Die Unklarheitenregelung findet auch Anwendung bei der Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln (vgl. Hoefs in: Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. 2019 § 305c BGB Rn. 79). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 17.09.2013 - 3 AZR 300/11 - Juris Rn. 25 mwN). 2. Hier sind beide in Frage stehende Auslegungsergebnisse vertretbar, und keines dieser Auslegungsergebnisse verdient den klaren Vorzug. Zumindest ist es nicht das Auslegungsergebnis der Beklagten und des Arbeitsgerichts, welches den klaren Vorzug verdient. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung. a) Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 ArbV als Ausgangspunkt für die Auslegung lässt sowohl das Verständnis des Klägers als auch dasjenige der Beklagten und des Arbeitsgerichts zu. Diese Bewertung bezieht sich sowohl auf den Begriff „eventuelle sonstige Vereinbarungen“ als auch auf den Begriff „innerhalb des Konzerns der B. - Girozentrale - Ma.“. aa) Allerdings liegt es näher, unter „Vereinbarungen“ nur Verträge zu verstehen. Das steht auf den ersten Blick der Annahme entgegen, die RGO könne in Bezug genommen sein. Denn die einseitig von der B. durch Beschlüsse ihres Verwaltungsrats geschaffene RGO ist für sich genommen kein Vertrag. Vielmehr handelt sich bei solchen einseitig aufgestellten Versorgungsrichtlinien um eine Gesamtzusage des Unternehmens an die nach diesen Richtlinien begünstigten Arbeitnehmer. Indessen sind Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, vertraglich begründete Ansprüche (vgl. BAG - GS - 16.09.1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; BAG 05.12.1995 - 3 AZR 941/94 - NZA 1996, 666). So ist es auch im Fall der RGO. Auch die RGO stellte eine Gesamtzusage dar, die den Arbeitnehmern einen einzelvertraglichen Anspruch auf die darin gewährten Leistungen eröffnete, soweit sie die vom Arbeitgeber (B.) genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllten. In § 1 Satz 2 RGO heißt es ausdrücklich, dass die Bank den nach § 23 berechtigten Betriebsangehörigen eine Versorgung nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung gewähre. Es handelt sich um ein an alle Arbeitnehmer der B. gerichtetes Vertragsangebot (§ 145 BGB), hinsichtlich dessen es einer ausdrücklichen Annahme nach § 151 BGB nicht mehr bedurfte (vgl. BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 - Juris Rn. 18 mwN). Gemäß § 1 Satz 3 RGO besteht auf die Versorgung ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen hierzu, wie „nachfolgend festgelegt“ erfüllt sind. Der letzte Satz des § 1 RGO, wonach die Bank dem Berechtigten eine Versorgungsbestätigung über seinen Versorgungsanspruch erteile, ist offensichtlich keine notwendige Anspruchsvoraussetzung, sondern dient nur der Dokumentation, nicht aber der Begründung des Anspruchs. Aus alledem folgt, dass zwar nicht die RGO selbst eine Vereinbarung ist, aber die von ihr ausgehende Rechtswirkung unmittelbar zu „Vereinbarungen“ mit denjenigen Arbeitnehmern führt, die die Anspruchsvoraussetzungen ansonsten erfüllen. Infolgedessen steht die Wortwahl „Vereinbarungen“ in § 1 Abs. 2 ArbV einer Subsumtion der RGO unter diesen Begriff nicht entgegen. Es handelt sich auch nicht um eine entfernte Möglichkeit der Auslegung. bb) Der mit „innerhalb“ eingeleitete Satzteil kann so verstanden werden, dass damit nur „Vereinbarungen“ gemeint sind, die für alle konzernangehörigen Unternehmen und deren Arbeitnehmer Anwendung finden. Er kann aber auch so gemeint sein, dass Vereinbarungen erfasst sind, die nur für einen Teil des Konzerns gelten. Jedenfalls lautet die Formulierung nicht „Vereinbarungen des Konzerns“, somit deutet nichts darauf hin, dass es sich um eine ohnehin konzernweit geltende Vereinbarung handeln müsste. Gegen Letzteres spricht außerdem der Umstand, dass alle genannten Regelungswerke „sinngemäß“ Anwendung finden sollen. Wären mit den „sonstigen Vereinbarungen innerhalb des Konzerns“ solche gemeint, die ohnehin auch für das Konzernunternehmen H. galten, wäre der Zusatz “sinngemäß“ überflüssig und geradezu verwirrend. cc) Daraus, dass die „eventuellen sonstigen Vereinbarungen“ im Satzzusammenhang mit dem davorstehenden Begriff „Haustarife“ durch die Konjunktion „und“ verbunden sind, lässt sich weder für die eine noch für die andere Auslegung etwas ableiten. Es ist schon unklar, ob mit „Haustarife“ nur ein Haustarifvertrag der H. als Arbeitgeberin des Klägers gemeint sein soll oder ob auch Haustarife anderer Konzernunternehmen gemeint sein sollen. Für Letzteres könnte auch hier der Umstand sprechen, dass die Rechtsfolge die „sinngemäße“ Anwendung sein soll, während ein Haustarifvertrag der Arbeitgeberin des Klägers ohnehin unmittelbar Anwendung finden würde. Mit Sicherheit trägt diese Überlegung aber nicht, weshalb insgesamt kein verlässlicher Gesichtspunkt für die Auslegung aus dem Zusammenspiel der „eventuellen sonstigen Vereinbarungen“ mit den „Haustarifen“ abgeleitet werden kann. Soweit § 1 Abs. 2 ArbV primär die „Bestimmungen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe“ aufzählt und anschließend, nur durch ein Komma getrennt, die Haustarife, spricht allerdings einiges dafür, dass damit eine Gleichstellungsabrede erzielt werden sollte. Auch daraus lässt sich freilich aus Sicht der Berufungskammer nichts Verwertbares für die eine oder andere Auslegungsvariante herleiten. Insgesamt spricht die Aufzählung der „sonstigen Vereinbarungen“ als drittes Glied einer Aufzählung im Anschluss an zwei Begriffe, die Kollektivvereinbarungen bezeichnen, dafür, dass etwas einigermaßen Vergleichbares wie ein Tarifvertrag oder Haustarifvertrag gemeint war; darunter zum Beispiel eine Gesamtzusage zu fassen, ist aber nicht abwegig, weil diese ebenfalls kollektiven Charakter besitzt. dd) Auch aus dem Zusatz „eventuelle“ lässt sich kein Vorzug einer der beiden Auslegungsvarianten herleiten. Der Zusatz „eventuelle“ birgt eine Ungewissheit. Durchschnittliche Vertragspartner können damit etwas vielleicht jetzt schon Vorhandenes genauso gemeint haben wie etwas erst künftig Entstehendes. Deshalb spricht der Umstand, dass die RGO zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhanden war und immer noch galt, weder für noch gegen die Subsumtion unter die Klausel. ee) Auch die Rechtsfolge, dass die „Vereinbarungen“ „sinngemäß“ Anwendung finden, führt zu keinem klaren Auslegungsergebnis in die eine oder andere Richtung. Eine sinngemäße Anwendung ist im Gegensatz zu einer direkten Anwendung eine Anwendung, bei der mindestens eine Voraussetzung an sich nicht erfüllt ist oder mindestens eine Rechtsfolge an sich nicht sinnvoll ist, aber dem Sinn entsprechend angepasst werden muss. „Sinngemäß“ ist somit zwar kein deutliches Indiz dafür, dass auf das Arbeitsverhältnis Regelwerke übertragen werden sollen, die an sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber gelten. „Sinngemäß“ spricht aber ebensowenig gegen diese Annahme. ff) Gegen die Annahme, dass der Wortlaut beide Verständnismöglichkeiten (aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner der normalerweise beteiligten Verkehrskreise) zulässt, spricht nicht der Umstand, dass § 8 ArbV Regelungen zum Thema seiner Überschrift „soziale Leistungen“ enthält. § 8 ArbV hat mit „soziale Leistungen“ im Schwerpunkt Sonderzuwendungen zum Inhalt, wie sich aus dem Zusatz in Buchst. a) „bzw. Sonderzuwendungen“ sowie aus dem Inhalt von Buchst. b) „Weihnachtsgratifikation oder ähnliche freiwillige Leistungen“ ergibt. Indem § 8 ArbV in Buchst. a) die Vereinbarung enthält, dass der Kläger Anspruch auf diejenigen sozialen Leistungen bzw. Sonderzuwendungen habe, die H. allgemein der gesamten Belegschaft des Unternehmens gewähre, ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Regelung über eine betriebliche Altersversorgung an anderer Stelle getroffen wurde. Die Klausel regelt nicht ausdrücklich, dass der Kläger keinerlei darüber hinausgehende soziale Leistungen beanspruchen könne. b) Eine Auslegung im Sinne einer Verweisung des § 1 Abs. 2 ArbV auf die RGO ist des Weiteren nicht deshalb fernliegend, weil bei Vertragsschluss verschiedene Ruhegeldordnungen innerhalb des Konzerns existiert hätten, so dass der Kläger als durchschnittlicher, verständiger und redlicher Vertragspartner wegen der Unbestimmtheit des in Bezug genommenen Regelungswerks nicht damit hätte rechnen dürfen, dass auf eine (bestimmte) Betriebsrentenregelung Bezug genommen werde. Wie mit den Parteien im Berufungsverhandlungstermin erörtert wurde, erscheint es umgekehrt fernliegend, dass der durchschnittliche Erklärungsempfänger hätte annehmen müssen, nach der Schließung der Versorgungsordnung der V. He. AG sei gleichwohl eine Verweisung auch auf dieses Regelwerk möglich. Der durchschnittliche Erklärungsempfänger dufte die Klausel vielmehr so verstehen, dass damit auf das einzig existierende vertragliche Regelwerk zur betrieblichen Altersversorgung verwiesen werde. Dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Parteien, am 29.06.1986, noch mehr als eine (nicht bereits geschlossene) Versorgungsordnung innerhalb des Konzerns gab, hat die Beklagte zwar behauptet, hat dies aber nicht näher ausgeführt und stets nur auf die (bereits geschlossene) Versorgungsordnung der V.He. AG verwiesen. Zur Nachreichung der Angaben, welche weiteren Versorgungsordnungen damals innerhalb des Konzerns zusätzlich existierten, hat die Berufungskammer der Beklagten kein Schriftsatzrecht mehr eingeräumt. Die Beklagte hat selbst und von sich aus bereits mit Schriftsatz vom 02.01.2019 vorgetragen, dass und wann die Versorgungsordnung der Vereinsbank Heidelberg AG geschlossen worden sei. Dass dies ihrem Argument, die Verweisung wäre wegen der Existenz dieser Versorgungsordnung unbestimmbar, entgegenstand, war für sie langfristig erkennbar. Außerdem war es naheliegend, dass im Zweifel, selbst wenn noch eine andere Versorgungsordnung eines anderen Konzernunternehmens als der Konzernmutter existierte, gleichwohl die Ruhegeldordnung des den Konzern führenden Unternehmens im Zweifel die in Bezug genommene sein sollte, weil die Bindung des einzelnen Konzernunternehmens zu diesem Unternehmen typischerweise stärker ist als zu einem anderen konzernangehörigen Unternehmen. c) Zieht man ferner den von den Parteien verfolgten Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten heran, bestätigt sich das Ergebnis der Analyse des Vertragswortlauts: Die Auslegung lässt mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen, und keines verdient den klaren Vorzug. Zwar erteilt ein Arbeitgeber im Normalfall eine Betriebsrentenzusage nicht nebenbei, und insbesondere auch nicht in einer wenig klaren Form. Andererseits war es in dem hier betroffenen Bereich des Konzerns einer Landesbank aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer dem erwartbaren Standard entsprechend, eine betriebliche Altersversorgung zu erhalten. Immerhin war der Kläger Angestellter eines Unternehmens, das zu einem von einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Konzern gehörte, und zwar zu 100 %. In den hier beteiligten Verkehrskreisen durfte ein Angestellter in der konkreten Lage des Klägers - für die Beklagte erkennbar - eine zusätzliche Altersversorgung erwarten. Dafür, dass dies der Üblichkeit entsprach, lässt sich schließlich auch das Schreiben der S.L. vom 22.07.1994 (Anlage 6) heranziehen. Auch wenn Anlass und genauer Inhalt dieses Schreibens im Dunkeln liegen, so belegt dieses Schreiben doch die enge Verbindung der Konzernmutter mit den weiteren Konzerngesellschaften, auch der Beklagten, indem die Konzernmutter mitteilt, dass „für die bei den Gesellschaften angestellten Mitarbeiter“ „folgende Grundsätze“ „gelten“. Anders ist nicht erklärlich, weshalb sich die Konzernmutter überhaupt in die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten anderer Gesellschaften einmischt und nicht nur Vermutungen, sondern Gewissheiten über die dort jeweils geltenden „Grundsätze“ mitteilt. Inhaltlich ist zwar nicht zu 100 % sicher, dass es in diesem Schreiben um betriebliche Altersversorgung geht. Es spricht aber sehr viel dafür, dass das Schreiben zumindest auch die betriebliche Altersversorgung betrifft, weil eine solche typischerweise unter den Begriff „Sozialleistungen“ fällt. Dann aber ist Nr. 1 des Schreibens ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass im Konzern die Auffassung bestand, dass auch Mitarbeiter der in diesem Schreiben angesprochenen Gesellschaften, ausdrücklich auch der Beklagten, die - im Falle des Dienstorts Ma. - „bis dahin geltenden Sozialleistungen der ehemaligen B. Ma.“ erhalten. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann dies nur die RGO in Bezug nehmen, weil diese die Ruhegeldordnung der B. war. Die Berufungskammer übersieht nicht, dass die Verfasser des Schreibens vom 22.07.1994 nicht namens der Beklagten, sondern namens der S.L. Auskunft erteilt haben. Nach Ansicht der Berufungskammer führt dies aber nicht dazu, dass die Beklagte sich hiervon ohne Weiteres distanzieren durfte, ohne den Versuch zu unternehmen, den Entstehungszusammenhang dieses Schreibens in einer Weise zu erläutern, die ihre Rechtsmeinung argumentativ unterstützt. Angesichts der Konzernverflechtungen war es ihr zuzumuten, eine solche Aufklärung zu versuchen. d) Nach alledem führt die Auslegung von § 1 Abs. 2 ArbV zu nicht behebbaren Zweifeln. Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung ist nicht nur eine entfernte Möglichkeit. Die nicht behebbaren Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin. Infolgedessen hat der Kläger Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der RGO. II. Der Anspruch auf Auskunft folgt jedenfalls als Nebenpflicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis sowie - zumindest in entsprechender Anwendung - aus § 4a Abs. 1 BetrAVG. Die eigenständige sofortige Bezifferung seines Anspruchs ist dem Kläger nicht ohne Weiteres möglich. C Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Berufungskammer greift dabei den Gedanken der Beklagten auf, wonach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Entscheidungen fehlten, in denen anerkannt sei, dass aus einer aus der Unklarheitenregelung abgeleiteten Verweisung auf eine Versorgungszusage geschlossen werden könne. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte, seine ehemalige Arbeitgeberin, einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer vom Kläger konkret genannten Ruhegeldordnung hat. Im Wege der Stufenklage verlangt der Kläger außerdem Auskunft über die Höhe der ihm aus seiner Sicht zustehenden monatlichen Versorgungsleistungen und sodann Zahlung der sich hieraus ergebenden Altersversorgung ab dem 01.04.2018. Der Kläger trat mit Wirkung ab dem 01.04.1982 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. (...) Gesellschaft für Mobilien-Leasing mbH (künftig: H.) in ein Arbeitsverhältnis ein. Diesem lag der Arbeitsvertrag vom 24.09.1982 zugrunde (Anlage 1, Blatt 53 bis 57 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). Dieses Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.03.1986. Beginnend ab dem 01.10.1986 verband den Kläger ein neues Arbeitsverhältnis mit der H., dem der Arbeitsvertrag vom 29.09.1986 zugrunde lag (Anlage 2, Blatt 58 bis 62 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis zum Ablauf des 30.06.2017. Da die H. am 02.01.1987 durch Organvertrag in die B.-Le. GmbH (nachfolgend B.-Le.) eingegliedert wurde, bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers ab diesem Zeitpunkt mit dieser Gesellschaft fort. Am 11.06.1990 wurde die B.-Le. auf die Beklagte verschmolzen. Seitdem und bis zum 30.06.2017 bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten fort. Der diesem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 29.06.1986 (künftig: ArbV) lautet auszugsweise wie folgt. „§ 1 Anstellungsverhältnis Herr M. tritt am 1. Oktober 1986 als kaufmännischer Mitarbeiter bei H. ein. Auf eine Probezeit wird verzichtet, da Herr M. bereits vom 01.04.1982 bis 31.03.1986 bei H. angestellt war. Diese Zeit wird Herrn M. bei einer Festlegung der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Für das Anstellungsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe, Haustarife und eventuelle sonstige Vereinbarungen innerhalb des Konzerns der B. - Girozentrale - Ma. sowie H.-interne Betriebsordnungen sinngemäß Anwendung. (...) § 8 Soziale Leistungen a) Herr M. hat Anspruch auf diejenigen sozialen Leistungen bzw. Sonderzuwendungen, die H. allgemein der gesamten Belegschaft des Unternehmens gewährt. b) Weihnachtsgratifikation oder ähnliche freiwillige Leistungen von H. ziehen auch im Falle langjähriger betrieblicher Übung keinen Rechtsanspruch auf solche nach sich.“ Die H. gehörte ebenso wie die B.-Le. zum Konzern der B.. Diese war ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut mit Hauptsitz in Ma.. Die genaue Bezeichnung lautete seit 1929 B. - Girozentrale, öffentliche Bank- und Pfandbriefanstalt Ma.. Ihre Rechtsnatur war die einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Wikipedia-Eintrag „B.“). Die V. He. AG war eine Tochter der B.. Die V. He. AG wurde ab dem 15.09.1985 liquidiert und ihre Versorgungsordnung geschlossen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 02.01.2019, Seite 3, Blatt 36 ArbG-Akte). Die H. wiederum war eine Tochter dieser ehemals bestehenden V. He. AG. Die B.-Le. war ebenfalls eine Konzerngesellschaft der B.. Im Konzern der B. gab es mehr als eine Ruhegeldordnung. Den Parteien bekannt ist die Existenz von jedenfalls zwei Versorgungsordnungen. Die eine ist diejenige, deren Geltung der Kläger auch für seine Versorgung beansprucht. Es handelt sich hierbei um die „L.B.W. Ruhegeldordnung der ehemaligen B. vom 15.12.1976“ die auf Beschlüssen des Verwaltungsrats der B. beruht (vgl. Anlage 7, Blatt 95 bis 104 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte, hier in der „Fassung Juli 2013“). Außerdem gibt es die „Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der V. He. AG“, die die Beklagte in der „Fassung vom 18.12.1978“ vorgelegt hat (Anlage B 1, Blatt 61 bis 63 ArbG-Akte). Mit der Vorruhestandsvereinbarung vom 31.01.2017/15.02.2017 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 30.06.2017 (Anlage 4, Blatt 64 bis 67 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). Vereinbarungen über oder Bezugnahmen auf eine betriebliche Altersversorgung enthält dieser Vertrag nicht. Auf seinen Antrag vom 29.11.2017 erhielt der Kläger mit Bescheid vom 15.01.2018 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Rentenbeginn 01.04.2018 (Rentenbescheid vom 15.01.2018, Anlage 5, Blatt 68 bis 93 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). § 1 und § 23 der Ruhegeldordnung der ehemaligen B. (künftig: RGO) lauten in der vom Kläger vorgelegten „Fassung Juli 2013“ folgendermaßen: „§ 1 Diese Ruhegeldordnung ist im Rahmen der Fusion zur S.L. und später zur L.B.W., nachfolgend Bank genannt, auf die Bank übergegangen. Die Bank gewährt den nach § 23 berechtigten Betriebsangehörigen eine Versorgung nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung. Auf die Versorgung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen hierzu, wie nachfolgend festgelegt, erfüllt sind. Die Bank erteilt dem Berechtigten eine Versorgungsbestätigung über seinen Versorgungsanspruch. (...) § 23 Diese Ruhegeldordnung trat mit Wirkung vom 15. Dezember 1976 in Kraft. Sie gilt nur für Betriebsangehörige, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis mit der ehemaligen B. Girozentrale bereits vor dem 01. Januar 1987 bestand. Die Änderungen vom April 2013 treten rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft.“ Eine Versorgungsbestätigung, wie sie der letzte Satz des § 1 RGO vorsieht, erhielt der Kläger nicht. Im Jahr 1988 fusionierten die B. und die L.Sx. zur S.L. (S.L.). Der Kläger ist im Besitz der Kopie eines Dokuments vom 22.07.1994. Es handelt sich um ein Schreiben, das von zwei Mitarbeitern des Personal- und Sozialwesens der S.L. unterzeichnet ist und das Kürzel XY rechts oben im Briefkopf trägt (Anlage 6, Blatt 94 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). Gerichtet ist es an vier Empfänger, nämlich an den Betriebsrat der ... (bei dem letztgenannten Unternehmen handelt es sich um die Beklagte), den Betriebsrat der S.I.F. GmbH, den Betriebsobmann der K. und die Betriebsobfrau der S.Le.I. GmbH (Anlage 6, Blatt 94 Anlagenheft Kläger ArbG-Akte). Der Entstehungszusammenhang ist den Parteien ebensowenig bekannt wie das vorangegangene Schreiben von Seiten der Empfänger vom 22./23.06.1994, auf das im Betreff des Schreibens vom 22.07.1994 Bezug genommen wird. Der Text des Schreibens vom 22.07.1994 lautet folgendermaßen: „Soziale Leistungen - Ihr Schreiben vom 22./23.06.1994 Für die bei den Gesellschaften angestellten Mitarbeiter gelten folgende Grundsätze: 1. Mitarbeiter, die vor dem 31.12.1988 eingetreten sind, erhalten - je nach Dienstort - die bis dahin geltenden Sozialleistungen der ehemaligen B. Ma. bzw. der ehemaligen L. Sx.. 2. Mitarbeiter, die ab 01.01.1989 eingestellt wurden, erhalten: - bei der [Name der Beklagten] die jeweils geringere Leistung aus den beiden obengenannten Regelungen - bei der S.Le.l. GmbH, der S.I.F. GmbH und der S.K. GmbH Leistungen nach dem Tarifvertrag - sofern dies vertraglich so vereinbart ist - bzw. keine Leistungen, da es für diese Gesellschaften derzeit keine entsprechende Regelungen gibt - bei der K. noch die Leistungen entsprechend der eigenen Betriebsordnung. Verhandlungen über eine Neuregelung werden derzeit geführt. Im übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 31.01.1994, in dem wir unsere Absicht mitteilten, im Anschluß an einer Bestandsaufnahme für den Konzern und deren Erörterung dem Vorstand Vorschläge für eine Neuregelung zu unterbreiten.“ Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Bezugnahmeregelung in § 1 ArbV beinhalte die Zusage einer Versorgung nach der RGO. Dafür spreche auch das Schreiben der S.L. vom 22.07.1994 (Anlage K 6). Die Beklagte schulde deshalb eine auf dieser Grundlage zu berechnende Versorgungsleistung und insoweit zunächst eine Auskunft gemäß § 4a BetrAVG. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale – Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von ihm nach der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. – Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu beanspruchenden monatlichen Versorgungsleistungen zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus der Auskunft nach Ziffer 2 ergebenden monatlichen Versorgungsbetrag zu zahlen ab 01.04.2018. Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie hat die Anträge Nr. 1 und Nr. 2 für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten. Dem Kläger sei in § 1 ArbV keine Versorgungszusage erteilt worden. Diese Klausel erfasse schon nicht die vom Kläger herangezogene RGO. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der RGO habe. Der Feststellungsantrag sei zwar neben der Leistungsklage zulässig, weil mit ihm über den reinen monatlichen Zahlungsbetrag hinaus die verbindliche Feststellung der Geltung des zugrundeliegenden Regelwerks und der darin enthaltenen weiteren Regelungen zum Anspruch auf betriebliche Altersversorgung begehrt werde. Dies stehe zwischen den Parteien im Streit. Ebenfalls zulässig sei der Auskunftsantrag, der auf die Erteilung einer Auskunft nach § 4a BetrAVG über die Höhe der Versorgung des Klägers nach der RGO gerichtet sei und mit diesem Inhalt hinreichend bestimmt sei. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach der RGO und infolgedessen auch keinen Anspruch auf Berechnung einer solchen Versorgungsleistung. Unmittelbar aus der RGO stehe ihm keine Versorgung zu. Er sei zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer der B. gewesen und damit nicht von dem in § 1 Satz 2, § 23 RGO geregelten Geltungsbereich der RGO erfasst. Eine Versorgung werde demnach nur den Betriebsangehörigen gewährt, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis mit der ehemaligen B. bereits vor dem 01.01.1987 bestanden habe. Dass mit den nach diesem Wortlaut begünstigten Betriebsangehörigen mit einem Anstellungsverhältnis zur B. auch alle Konzernmitarbeiter ohne ein solches Anstellungsverhältnis gemeint sein sollten, sei durch keine Anhaltspunkte begründet. Auch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag stelle keine Versorgungszusage mit dem Inhalt der RGO dar. Nach dem Wortlaut seien in Bezug genommen nur Tarifverträge, Haustarife und eventuelle sonstige Vereinbarungen sowie H.-interne Betriebsordnungen. In diesem Punkt sei die Bezugnahme klar. Bei der RGO handele es sich jedoch nicht um eine Vereinbarung innerhalb des Konzerns und nicht um eine Betriebsordnung der H., sondern um eine einseitig vom Verwaltungsrat der B. aufgestellte Ruhegeldordnung. Selbst wenn man den Begriff „Vereinbarungen innerhalb des Konzerns der B.“ in § 1 ArbV so auslegen würde, dass die RGO davon erfasst wäre, wäre § 1 ArbV nicht so zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger damit unmittelbar eine Versorgung nach der RGO zugesagt hätte. Aufgrund dieses pauschalen Verweises wäre angesichts der verschiedenen Ruhegeldordnungen im Konzern nicht klar, nach welchen konkreten Regelungen diese Versorgung ausgestaltet wäre. Ohne eine Festlegung hierzu wäre die Versorgung nicht abwicklungsfähig. Außerdem sei in § 8 ArbV ausdrücklich eine gesonderte Regelung zu Sozialleistungen aufgenommen. Hätte die Beklagte dem Kläger im Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage erteilen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies an dieser Stelle ausdrücklich mitgeregelt und insbesondere klargestellt hätte, nach welcher konkreten Ruhegeldordnung innerhalb des Konzerns sich die Versorgung richten solle. Auch der Kläger verstehe den Begriff „Sozialleistungen“ ausweislich seiner Berufung auf das Schreiben der S.L. so, dass er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfasse. Der Umstand, dass andere Versorgungsregelwerke zu einem späteren Zeitpunkt als Vereinbarungen mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossen worden seien (Bezugnahme auf Anlage A 2, Blatt 77 bis 103 ArbG-Akte), führe nicht dazu, dass die RGO wie eine Vereinbarung im Sinne des § 1 ArbV behandelt werden müsse. Die Wahl der Form für ein Versorgungswerk sei nicht zufällig und könne deshalb je nach gewählter Form zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Der Umstand, dass Ruhegeldordnungen innerhalb des Konzerns zum Teil auch als Vereinbarungen mit dem Personalrat abgeschlossen worden seien, spreche somit gegen die Annahme des Klägers, die nicht in dieser Form erlassene RGO sei dennoch von der Bezugnahme erfasst. Aus dem Schreiben der S.L. an verschiedene Betriebsräte vom 22.07.1994 (Anlage 6) folge nichts anderes. Konkrete Angaben zu vorhandenen Versorgungszusagen der Beklagten bzw. Versorgungsansprüchen von Konzernmitarbeitern nach der RGO ließen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Darüber hinaus würde dieses Schreiben an die Betriebsräte eine Versorgungszusage der Beklagten an den Kläger nicht ersetzen, sondern würde eine solche voraussetzen. Da bereits auf der ersten Stufe der Stufenklage der materiell-rechtliche Anspruch auf betrieb-liche Altersversorgung verneint worden sei, sei nicht durch Teilurteil zunächst nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden gewesen, sondern die Klage insgesamt auch hinsichtlich des Zahlungsantrags durch Endurteil abzuweisen gewesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 18.03.2019 zugestellt. Seine hiergegen gerichtete Berufung ging beim Landesarbeitsgericht rechtzeitig am 11.04.2019 ein. Innerhalb der auf seinen rechtzeitig am 06.05.2019 eingegangenen Antrag bis zum 21.06.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging seine Berufungsbegründung rechtzeitig am 17.06.2019 ein. Zweitinstanzlich wiederholt und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 1 ArbV. Es sei positiv zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gemeint hätten. Im Falle arbeitsvertraglicher Klauseln, die sich wie hier als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten, seien selbige ebenso positiv nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Dies entbinde den Auslegenden jedoch nicht von der gebotenen Ermittlung des Gewollten, als Gegenteil vom Nichtgewollten. Ergebnis einer Auslegung könne nicht sein, dass unklar bleibe, was dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspreche. Gerade wenn unklar sei, auf welche Regelungswerke habe Bezug genommen werden sollen, müsse unter Berücksichtigung des (vollständigen) Wortlauts und der Umstände des Einzelfalls der tatsächliche bzw. mutmaßliche Wille ermittelt werden. Hätte das Arbeitsgericht die Bezugnahmeklausel positiv ausgelegt, hätte es erkannt, dass sich gerade dem Wortlaut offenkundig entnehmen lasse, dass eine sehr weit gefasste Bezugnahme gewollt gewesen sei. So sei auf alle Tarifverträge für das private Bankgewerbe Bezug genommen worden, nebst Haustarifverträgen, wohl um eine Gleichstellung von nicht tarifgebundenen Beschäftigten zu erreichen. Weiter sei auf interne Betriebsordnungen verwiesen worden, wohl mit Blick auf entweder die fehlende Rechtsnatur einer Betriebsordnung als Betriebsvereinbarung und/oder auf mögliche weitere Betriebe der H. ohne Betriebsrat/Personalrat, ohne Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen und ohne Betriebsordnung. Letztlich habe man sodann mit der Verweisung auf „eventuelle sonstige Vereinbarungen“ augenscheinlich ebenso eine Gleichstellung der bei der H. angestellten Mitarbeiter sicherstellen wollen mit denjenigen der B. in Ma.. Aus Gründen der Gleichstellung hätten eben auch alle „eventuell sonstigen“ kollektivrechtlichen Regelungswerke einbezogen werden sollen, die bei der B. in Ma. Anwendung fänden. Zu berücksichtigen gewesen wären insoweit auch die Begrifflichkeiten „eventuell“ und „sonstige“, nicht allein der Begriff „Vereinbarungen“. Gerade den unbestimmten Begrifflichkeiten lasse sich entnehmen, dass der Verwender mit der Bezugnahme schlicht alle irgendwie denkbaren kollektiven Regelungswerke habe einbeziehen wollen. Eine Differenzierung zwischen einseitig aufgestellten kollektiven Regelungswerken einerseits und vertraglich abgeschlossenen kollektiven Regelungswerken andererseits hätte der Verwender bei der vom Arbeitsgericht für richtig gehaltenen Auslegung der Bezugnahmeklausel schlicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht. Das Arbeitsgericht habe hier die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten und Personalräten bei der Ausgestaltung von Versorgungswerken verkannt. Es sei nicht überzeugend, dass der Verwender die Bezugnahme von dem Zufall habe abhängig machen wollen, ob ein Betriebsrat oder Personalrat gebildet werde oder nicht. Soweit das Arbeitsgericht auf die Mehrzahl von Ruhegeldordnungen abhebe, verkenne es, dass bereits nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel nicht auf Vereinbarungen innerhalb des Konzerns Bezug genommen worden sei, sondern auf Vereinbarungen innerhalb des Konzerns in Ma.. Die erforderliche Auslegung der Unklarheit, auf welche Vereinbarungen Bezug genommen werden solle, hätte geradezu zwingend zu dem Schluss geführt, dass der Verwender auf diejenigen Vereinbarungen habe Bezug nehmen wollen, die im Betrieb in Ma. Anwendung fänden. Dieses Auslegungsergebnis folge zwar bereits aus dem Wortlaut „Girozentrale Ma.“. Gleichwohl hätte das Arbeitsgericht die Vielzahl der Tatsachen erkennen können, welche diese Auslegung weitergehend stützten. So habe die B. unstreitig mehrere Betriebe unterhalten, neben demjenigen in Ma. auch solche in F. und Kx.. Der Verwender habe demnach zwischen den Betrieben differenzieren wollen. Weiter heiße es auch in der Ruhegeldordnung selbst, dass diese für die ehemaligen Betriebsangehörigen der B. in Ma. gelte. Die Ruhegeldordnung habe somit nicht auf Konzernangehörige oder Unternehmensangehörige abgestellt, sondern auf Angehörige des Betriebs in Ma.. Der Wortlaut sei mit demjenigen in der Bezugnahmeklausel des ArbV nahezu identisch. Somit sei der Vertragsklausel eine Betriebsbezogenheit zu entnehmen. Ebenso gestützt werde diese Auslegung dadurch, dass die B. nicht unter dem Zusatz „Girozentrale Ma.“ firmiere. Der erste Vertrag der Parteien habe den Zusatz „Girozentrale Ma.“ noch nicht enthalten, er sei in den zweiten Vertrag wohl bewusst eingefügt worden, um die Klausel zu präzisieren. Ebenso habe der Verwender die einleitende Formulierung „innerhalb des Konzerns“ gewählt, nicht die Formulierung „des Konzerns“, was wiederum darauf hindeute, dass eine Konkretisierung auf Betriebsebene nachfolgen solle. Genau in diesem Zusammenhang hätte das Schreiben der B. vom 22.07.1994 (Anlage 6) berücksichtigt werden müssen. In diesem Schreiben sei ausdrücklich nach „Dienstort“ unterschieden, nämlich zwischen dem Dienstort Ma. einerseits und dem Dienstort Sx. andererseits, und dem Betriebsrat der Beklagten sei mithin mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Sozialleistungen der B. Ma. erhielten. Das Schreiben setze natürlich eine Versorgungszusage voraus. Gleichwohl bestätige es geradezu durch diese Prämisse das Ergebnis der zutreffenden Auslegung. Letztlich hätte das Arbeitsgericht selbst bei einer unklar bleibenden Bezugnahmeklausel unter Durchführung einer AGB-Kontrolle und Anwendung der Unklarheitenregelung derjenigen Auslegung den Vorrang gewähren müssen, die für den Kläger günstiger wäre. So hätte es eine Bezugnahme gerade auch auf die RGO annehmen müssen. Die Auslegung zu Lasten des unklar formulierenden Verwenders rechtfertige sich auch daraus, dass eine Versorgungszusage von großer Bedeutung sei. Der Verwender von AGB müsse eine betriebliche Altersversorgung ausdrücklich ausschließen, wenn er Klauseln aufnehme, die als Versorgungszusage ausgelegt werden könnten, selbst wenn insoweit Zweifel bestehen sollten. § 8 ArbV regele „soziale Leistungen“ nicht abschließend, da eine Formulierung wie beispielsweise „ausschließlich“ in § 8 ArbV nicht enthalten sei. § 8 ArbV habe nur ergänzende Bedeutung und könne keine kollektivrechtlichen Regelungen ausschließen. Auch hierzu beseitige zumindest das Schreiben der S.L. vom 22.07.1994 (Anlage 6) etwaige Zweifel. Zweitinstanzlich beantragt der Kläger: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 - 5 Ca 3898/18 – wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zusteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von ihm nach der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu beanspruchenden monatlichen Versorgungsleistungen zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus der Auskunft nach Ziffer 3 ergebenden monatlichen Versorgungsbetrag zu zahlen ab 01.04.2018. Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger reiße im Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auslegung einzelne Wörter der Klausel aus dem Kontext und messe ihnen einen Sinn bei, den sie weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Klausel haben könnten. Indem der Kläger § 8 Abs. 1 ArbV anders auslege als das Arbeitsgericht, unterlaufe ihm derjenige Fehler, den er seinerseits dem Arbeitsgericht zu Unrecht vorwerfe: Er lege negativ, nicht positiv aus. Einen allgemeinen Verweis auf Kollektivregelungen habe das Bundesarbeitsgericht bislang nicht genügen lassen, um die Erteilung einer Versorgungszusage anzunehmen. So habe etwa der Verweis auf den BAT kein Vertrauen auf die Erteilung einer Versorgungszusage begründet (vgl. BAG 29.07.1986 - 3 AZR 71/85). Da hier in der Blankettverweisung des § 1 Abs. 2 ArbV jeglicher Hinweis auf eine Versorgungsregelung, auf eine Ruhegeldordnung, auf einen Rentenanspruch oder Ähnliches fehle und da in § 8 ArbV bei den Sozialleistungen lediglich auf diejenigen der H. verwiesen sei, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, er werde von der Beklagten ein Ruhegeld erhalten. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen bezögen sich auf Regelungen in einer bereits erteilten Versorgungszusage, nicht auf die Versorgungszusage selbst. In sämtlichen Urteilen habe es entweder eine ausdrückliche Versorgungszusage im Arbeitsvertrag oder eine ausdrückliche Passage zur Altersversorgung im Arbeitsvertrag gegeben (vgl. BAG 15.05.1975 - 3 AZR 257/74; 09.11.1978 - 3 AZR 784/77; 19.04.1983 - 3 AZR 24/81). Die Rechtsprechung übe bei der Auslegung, ob eine Versorgungszusage erteilt worden sei, die angesichts der finanziellen Erheblichkeit eines Betriebsrentenversprechens gebotene Zurückhaltung. Erst dann seien die AGB-Kontrolle und die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die hier betroffene Regelung aus dem Jahr 1986 stamme, während die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB im Arbeitsrecht erst mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden sei. Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 ArbV im Einzelnen sei Folgendes maßgeblich. § 1 Abs. 2 ArbV enthalte Verweisungen auf zwei durch „sowie“ verbundene Regelungsgruppen: Zum einen „Tarifverträge für das private Bankgewerbe, Haustarife und eventuelle sonstige Vereinbarungen innerhalb des Konzerns der B. - Girozentrale - Ma.“, zum anderen „H.-interne Betriebsordnungen“. Der zweitgenannte Verweis sei hier zu vernachlässigen. Betriebsordnungen regelten das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und enthielten keine Versorgungszusagen. Es könne also allenfalls auf die erste Regelungsgruppe ankommen, und dort auf die „eventuellen sonstigen Vereinbarungen innerhalb des Konzerns der B. - Girozentrale - Ma.“. Die Fortführung des Satzes mit „und... sonstige Vereinbarungen“ könne, weil zuvor ausschließlich kollektiv-rechtliche Regelungswerke genannt seien und weil „und“ nur gleichwertige Satzbausteine miteinander verknüpfe, ebenfalls nur kollektiv-rechtliche Vereinbarungen meinen. Immer müsse es sich aber um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung „innerhalb des Konzerns der B. - Girozentrale - Ma.“ handeln, also um eine konzernweit geltende für den Gesamtkonzern beabsichtigte Regelung. Das sei bei der RGO nicht der Fall, zum einen, weil es sich nicht um eine Vereinbarung gehandelt habe, zum anderen, weil die RGO nur denjenigen Personen einen Anspruch eingeräumt habe, die zum 31.12.1986 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit der B. - Girozentrale - unterhalten hätten. Die RGO sei also keine konzernweit gültige Regelung gewesen. Soweit der Kläger dagegen beanstande, das Arbeitsgericht habe die Mitbestimmungsrechte verkannt, habe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG 1975 nicht zwingend in Form einer Dienstvereinbarung ausgeübt werden müssen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gebe es viele Versorgungsordnungen, die einseitig vom Arbeitgeber formuliert und lediglich mit Billigung des Betriebsrats oder Personalrats in Kraft gesetzt worden seien. Unstreitig könnten diese Gremien auch in Form einer Regelungsabrede beteiligt werden. Die B. habe Ende der 1920er Jahre die Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen erhalten. Sie habe deshalb keine "Betriebe“, wie der Kläger meine, sondern Zweiganstalten in verschiedenen Orten neben der Hauptanstalt in Ma. unterhalten. Wie ein Blick ins Internet zeige, sei der Ortsname „Ma.“ entweder Teil der Firmierung oder eine schlichte Sitzangabe der B. gewesen. Der Kläger überinterpretiere ihn und verenge ihn zu Unrecht auf die „in Ma. arbeitenden“ Mitarbeiter der B.. Eine Beschränkung auf Ma. würde sich auch nicht mit der „Vereinbarung innerhalb des Konzerns“ vertragen, denn es habe nur einen einzigen Konzern der B. gegeben, nicht etwa Konzerne in Ma., F. oder Kx.. Jedenfalls sei die RGO keine Vereinbarung „innerhalb des Konzerns“, sondern eine Ordnung nur der und für die B. für ihre „Betriebsangehörigen“ gewesen, also ausschließlich für die in der Bank selbst beschäftigten Mitarbeiter. Ein solcher sei der Kläger nie gewesen. Das Versorgungswerk hätte erst für alle Konzernangehörigen geöffnet werden müssen, was nicht geschehen sei. Der Wortlaut sei also eindeutig, so dass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, selbst wenn sie an sich anwendbar wäre, hier ausscheide. Auch aus dem Begriff der „Betriebsangehörigen“ in § 23 RGO könne der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei nicht ernsthaft vertretbar, dass die Ruhegeldordnung sich auf „alle Mitarbeiter (egal von wem) in Ma.“ beziehe, überdies habe der Kläger anfänglich nicht in Ma., sondern in He. gearbeitet. Zweifel, zu deren Klärung das Schreiben vom 22.07.1994 (Anlage 6) herangezogen werden könnte, gebe es nicht. Das Schreiben setze ohnehin die „bis dahin geltenden Sozialleistungen“ voraus, es befasse sich mit ihrer Existenz also überhaupt nicht und enthalte keine Zusage, erst recht nicht an den Kläger und geschweige denn einer Betriebsrente, zu der ein ausdrücklicher Bezug fehle. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz Bezug genommen.