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Urteil

15 Sa 57/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0812.15SA57.24.00
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Leitsätze
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. 2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das elektronische Empfangsbekenntnis abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben wurde, das zuzustellende Dokument überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass es seinem Willen entsprach, das in seinen Machtbereich (das besondere elektronische Anwaltspostfach) gelangte elektronische Dokument an dem eingetragenen Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. 3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltkanzlei gehört es, dass das für die Führung der Fristenkalender zuständige Kanzleipersonal richtige Anweisungen dazu erhält, auf welchen Zeitpunkt es bei einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses für die korrekte Fristberechnung ankommt und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.11.2024 - 11 Ca 2279/24 - wird unter Zurückweisung ihres Fristverlängerungsantrags sowie unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. 2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das elektronische Empfangsbekenntnis abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben wurde, das zuzustellende Dokument überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass es seinem Willen entsprach, das in seinen Machtbereich (das besondere elektronische Anwaltspostfach) gelangte elektronische Dokument an dem eingetragenen Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. 3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltkanzlei gehört es, dass das für die Führung der Fristenkalender zuständige Kanzleipersonal richtige Anweisungen dazu erhält, auf welchen Zeitpunkt es bei einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses für die korrekte Fristberechnung ankommt und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen ist. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.11.2024 - 11 Ca 2279/24 - wird unter Zurückweisung ihres Fristverlängerungsantrags sowie unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist unzulässig. Die Berufungskammer hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ergab, dass die Klägerin ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG begründet hat und dass ihr auch nicht etwa auf ihren Fristverlängerungsantrag eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte gewährt werden müssen mit der Folge, dass ihre am 05.02.2025 eingegangene Berufungsbegründung als fristgerecht einzuordnen wäre (nachfolgend I.). Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ZPO ist in diesem Fall die Berufung als unzulässig zu verwerfen, es sei denn, es wären die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO gegeben. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozessverhandlung verbunden, wie § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO es ermöglicht. Da kein Fall der Wiedereinsetzung gegeben war, hat die Berufungskammer im vorliegenden Urteil gleichzeitig den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen (nachfolgend II.). I. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 1. Hier ist von einer Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.11.2024 an die Klägerin am 22.11.2024 auszugehen. Denn das zu diesem Urteil an das Arbeitsgericht übermittelte eEB ihres Prozessbevollmächtigten weist diesen Tag als Tag der Zustellung aus, und die Klägerin hat einen späteren Zustellungszeitpunkt als den 22.11.2024 nicht bewiesen. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung des Zustellungszeitpunkts ist das in dem eEB eingetragene Zustellungsdatum, nicht der aus dem „Empfangsbekenntnis Rückantwort“ (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.01.2025) ersichtliche Zeitpunkt der Rückübermittlung des eEB an das Arbeitsgericht (vgl. BGH 17.01.2024 - VII ZB 22/23 - NJW 2024, 1120 Rn. 9). Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass auf Seiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. Darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird. Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht übermittelt. Mit dieser Übersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (vgl. BGH 17.01.2024 - VII ZB 22/23 - NJW 2024, 1120 Rn. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dieses maßgebliche Datum lautet hier „22.11.2024“. b) Ist auf diese Weise der Beweis für die Zustellung und ihren Zeitpunkt erbracht, ist es zulässig, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu erbringen. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH 11.04.2025 - V ZR 96/24 - NJW 2025, 1504 Rn. 9 mwN). Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt der Freibeweis. Das Gericht ist weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig, noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des Freibeweises können deshalb beispielsweise auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. BGH 12.03.2020 - I ZB 64/19 - juris Rn. 10). Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus, denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufs genügt. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. An die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (vgl. BGH 16.01.2007 - VIII ZB 75/06 - juris Rn. 10). Der Gegenbeweis ist deshalb beispielsweise selbst dann nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das eEB abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im eEB angegeben wurde, überhaupt nicht gearbeitet und sich beispielsweise zur Untersuchung in einem Krankenhaus aufgehalten hat. Denn für die Wirksamkeit eines von einem Rechtsanwalt erteilten Empfangsbekenntnisses ist es ohne Belang, ob er das zuzustellende Dokument geprüft oder überhaupt zur Kenntnis genommen hat. D. h. der Rechtsanwalt kann - nachdem das Dokument (zB durch Eingang in seinem beA-Postfach und Speicherung auf dem Intermediär) in seinen Gewahrsam gelangt ist - ein Empfangsbekenntnis selbst dann wirksam abgeben, wenn er das Dokument weder geprüft noch zur Kenntnis genommen hat. Daher kann ein Tag datumsmäßig als Tag der Zustellung im eEB selbst dann angegeben werden, wenn sich der Rechtsanwalt an diesem Tag ganztägig im Krankenhaus aufgehalten hat und er (auch) an diesem Tag das in seinem beA-Postfach befindliche und auf dem Intermediär gespeicherte elektronische Dokument (noch) nicht abgerufen bzw. (noch) nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. Stefan Müller NZA 2025, 1070, 1075). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufungskammer hier nicht überzeugt, dass das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum unter keinen Umständen richtig sein kann. Das elektronische Dokument (Urteil) war bereits am 22.11.2024 in den Gewahrsam des Rechtsanwalts gelangt, indem es in seinem beA-Postfach eingetroffen war. Zum Machtbereich des Empfängers zählt bei Rechtsanwälten der Intermediär (Server) mit dem dort für den Empfänger eingerichteten beA (vgl. Stefan Müller aaO, 1071). Zwar setzt die Abgabe eines eEB nach den dargestellten Grundsätzen auch die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen: das so genannte voluntative Element (vgl. Stefan Müller, aaO, 1075). Hier aber ist nicht ausgeschlossen, dass dieses voluntative Element ebenfalls vorliegt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht in einer die Berufungskammer überzeugenden Weise ausgeschlossen, dass er bei Abgabe seines eEB die Zustellung als an demjenigen Tag bewirkt bestätigen wollte, der in dem eEB seitens des Sekretariats voreingetragen war, und zwar unabhängig davon, ob dies der aktuelle Tag war oder ob dies der - unter Umständen früher liegende - Tag des Eintreffens des Dokuments in seinem beA-Postfach war. Davon, dass ein so ausgestaltetes voluntatives Element doch ausgeschlossen wäre, konnte sich die Berufungskammer nicht restlos überzeugen. Denn sie konnte nicht nachvollziehen, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wäre er nicht mit dem jeweils voreingetragenen Tag einverstanden gewesen, nicht vor der Versendung seiner eEBs regelmäßig nachprüfte, welches Datum seitens des Sekretariats überhaupt eingetragen sei. Der von ihm geschilderte Aufwand, den er dazu hätte betreiben müssen (Verbreitern der Ansicht, Öffnen des Anhangs) erscheint gering, selbst wenn man seine - von der Beklagten bestrittene - Version zugrundelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit weder vorgetragen, eine solche Prüfung regelmäßig vorgenommen zu haben, noch, sie im konkreten Fall vorgenommen zu haben und sich dabei nur „verschaut“ zu haben. Im Gegenteil hat er angegeben, er versuche, immer alles, was ihm in seinen Postkorb gestellt werde, am selben Tag zu versenden, damit das Datum das richtige sei. Seine Vorgehensweise bestand also nicht darin, zu versuchen, das sekretariatsseitig voreingestellte Datum an das aktuelle Datum anzupassen, sondern umgekehrt darin, zu versuchen, seine eigene Absendung mit dem voreingestellten Datum zu synchronisieren. Der von ihm im Zweifel akzeptierte Fixpunkt war somit das sekretariatsseitig voreingestellte Datum. Angesichts dieser Gesamtsituation kann die Berufungskammer nicht ausschließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es hinnahm, dass das Datum des Eintreffens des elektronischen Dokuments in seinem beA-Postfach auch dann in seinem eEB stand, wenn er den Eingang erst später zur Kenntnis nahm, und dass er zwar versuchte, seinen - vom beA-Postfach zu unterscheidenden - Postkorb tagesaktuell abzuarbeiten, es aber Teil seines Willens war, das sekretariatsseitig voreingestellte Datum gegebenenfalls gegen sich gelten zu lassen. Es erscheint nicht völlig unplausibel, dass ihm dieses Vorgehen als unbedenklich erschien, weil er - wie von ihm vorgetragen - davon ausging, dass das Sekretariat die Fristen im Normalfall ausgehend von dem sekretariatsseitig in das eEB voreingetragenen Datum errechnete und in die Fristenkalender eintrug. 2. Vom Zustellungszeitpunkt 22.11.2024 ausgehend hätte die Berufungsbegründung zwei Monate später, also am Mittwoch, dem 22.01.2025, beim Landesarbeitsgericht eintreffen müssen. Tatsächlich ging die Berufungsbegründung erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 05.02.2025 ein. Das war nicht fristgerecht. Ebenfalls nicht bis zum Ablauf des 22.01.2025, sondern erst am 23.01.2025, ging der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.2025 ein. Wenn der Klägerin die mit diesem Antrag erstrebte Verlängerung hätte gewährt werden können, wäre ihre am 05.02.2025 eingetroffene Berufungsbegründung fristgerecht eingegangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Fristverlängerung waren aber nicht erfüllt. Eine einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist zwar gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass der entsprechende Antrag noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist eingeht (vgl. BAG 08.06.1994 - 10 AZR 452/93 - NJW 1995, 548 oder juris Rn. 21; Maul-Sartori in Düwell/Lipke ArbGG 6. Aufl. 2025 § 66 Rn. 59). Letzteres war hier nicht der Fall. II. Die Berufungskammer hat der Klägerin keine Wiedereinsetzung gewährt. 1. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist muss innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 20.02.2025 - 6 AZR 155/23 - FA 2025, 162 oder juris). 2. Hier fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerinseite dazu, welche Informationen und organisatorischen Anweisungen von den Rechtsanwälten an die Mitarbeiterinnen dazu gegeben worden waren, auf welchen Zeitpunkt es für die korrekte Fristberechnung ankomme und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen sei. Es ist unklar geblieben, ob die Anweisung darin bestand, immer (quasi sicherheitshalber) auf das sekretariatsseitig voreingetragene Datum abzuheben, oder ob bis zum vorliegenden Fall die (objektiv falsche) Anweisung bestand, auf das „Empfangsbekenntnis Rückantwort“ abzustellen. Die dritte Variante, nämlich eine allgemeine Anweisung an das Sekretariat, auf den voreingetragenen Zeitpunkt zwar im ersten Schritt abzustellen, dann aber die eingetragenen Fristen noch einmal anhand des - objektiv maßgeblichen, im tatsächlich abgegebenen Empfangsbekenntnis vom Rechtsanwalt bestätigten - Datums zu überprüfen, behauptet die Klägerinseite selbst nicht, auch nicht nach entsprechender ausdrücklicher Beanstandung seitens der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Klägerin hat auch nicht etwa eine eidesstattliche Versicherung einer Sekretariatsmitarbeiterin vorgelegt, aus der sich eine solche - im schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten nicht aufzufindende - oder eine andere korrekte, verschuldensausschließende allgemeine Anweisung an das Sekretariat ergäbe (die nur im Einzelfall unvorhersehbarerweise missachtet worden wäre). Unter diesen Umständen muss die Fristversäumung als verschuldet - infolge Organisationsmangels - eingeordnet werden. C. Infolge des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob die Klägerin von der Beklagten, ihrer Arbeitgeberin, für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils eine höhere als die von der Beklagten bisher an sie gezahlte tarifliche Jahressonderzahlung verlangen kann. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Urteils ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Berufung. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 18.12.2024 wurde an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der auch ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ist, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zugestellt. In der erstinstanzlichen Akte finden sich der „Ab“-Vermerk der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, der das Datum 22.11.2024 trägt (Bl. 149 ArbG-Akte), das eEB der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das als Datum für den Empfang des Urteils den 22.11.2024 ausweist (Bl. 150 ArbG-Akte), sowie das eEB des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das als Empfangsdatum ebenfalls den 22.11.2024 trägt (Bl. 151 ArbG-Akte). Am 18.12.2024 ging beim Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin ein. Darin heißt es unter anderem: „Namens und in Vollmacht der Berufungsklägerin wird gegen das am 06.11.2024 verkündete und am 25.11.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts in Stuttgart Berufung eingelegt.“. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift und der Abfassung der Eingangsverfügung der Vorsitzenden vom 19.12.2024 lag dem Landesarbeitsgericht - wie regelmäßig - die erstinstanzliche Akte noch nicht vor. Nach Eingang der Akte des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht notierte die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts die Wiedervorlage auf den von ihr errechneten Tag nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ausgehend von der in dem genannten eEB des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthaltenen Angabe des Zustellungsdatums „22.11.2024“, also auf den 23.01.2025. Mit Verfügung vom 23.01.2025 wies die Vorsitzende darauf hin, dass ausweislich des in der mittlerweile eingetroffenen erstinstanzlichen Akte befindlichen eEB des Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesem das erstinstanzliche Urteil bereits am 22.11.2024 zugestellt worden sei und dass die Frist der Klägerin zur Berufungsbegründung deshalb am Vortag, dem 22.01.2025, abgelaufen sein dürfte. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur umgehenden Stellungnahme, spätestens bis zum 06.02.2025. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin am 23.01.2025 mit, ausweislich des im beA-Postfach gespeicherten Übermittlungsprotokolls der Anwaltskanzlei sei das Empfangsbekenntnis für das erstinstanzliche Urteil erst am 25.11.2024 abgegeben worden. Er wies auf ein beigefügtes „Übermittlungsprotokoll mit der lokalen Serverzeit des Zugangs am 25.11.2024 um 11.53 Uhr“ hin (Anl. Bl. 32 LAG-Akte). Aus diesem Grund gehe die Klägerinseite davon aus, dass die Frist zur Berufungsbegründung erst am 27.01.2025 ablaufe. Mit einem am selben Tag eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 23.01.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung „um einen Monat, somit bis zum 25. Febr. 2025“. Die Vorsitzende gab daraufhin mit Verfügung vom 24.01.2025 die folgenden Hinweise: „Verfügung vom 24.01.2025 I. Derzeit kann die von der Klägerin beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Die Angelegenheit bedarf weiterer Klärung innerhalb der bereits mit Verfügung vom 23.01.2025 gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 06.02.2024. Es wird angeregt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht in die erstinstanzliche Akte beantragt, um sich selbst ein Bild von seinem beim Arbeitsgericht eingetroffenen Empfangsbekenntnis zu machen. II. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beruft sich auf das seinem Schriftsatz beigefügte "Übermittlungsprotokoll Empfangsbekenntnis Rückantwort", das für die Versendung seiner Rückantwort, also des eEB an das Arbeitsgericht, als Zeitpunkt den 25.11.2024 ausweist. Jedoch ist nicht der Zeitpunkt dieser Zurücksendung der für die Zustellung des Urteils relevante Zeitpunkt. Relevant ist vielmehr der in dem eEB angegebene Zeitpunkt, der auf der entsprechenden Eintragung durch denjenigen beruht, der das eEB abgegeben hat. Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024 (VII ZB 22/23 - NJW 2024, 1120) wird Bezug genommen. Dort heißt es in Rn. 9 "Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung eines elektronischen Dokuments durch elektronisches Empfangsbekenntnis nicht auf den Zeitpunkt der Rückübermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht, sondern auf das im Empfangsbekenntnis vom Empfänger eingetragene Zustellungsdatum an. Dieses ist hier der 12. Juni 2023." und in Rn. 10: "Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird (Thomas/Putzo/Hüßstege, ZPO, 44. Aufl., § 173 Rn. 12; vgl. auch BRAK, beA-Newsletter 20/2018 vom 4. Oktober 2018; Biallaß, NJW 2019, 3495). Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22, NJW 2023, 703, juris Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 11 A 481/21.A, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 13 UF 578/20, FamRZ 2021, 1554, juris Rn. 12; vgl. auch Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 15). Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht übermittelt; mit dieser Übersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22, NJW 2023, 703, juris Rn. 22). Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22, NJW 2023, 703, juris Rn. 12; OVG für das Saarland, Beschluss vom 27. September 2019 - 1 D 155/19, NJW 2019, 3664, juris Rn. 8 ff.; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl., § 173 Rn. 7)." Es wird ausdrücklich auch auf die weiteren Randnummern (11 ff.) des zitierten Beschlusses des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.“ Daraufhin reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 05.02.2025 zwei vom 05.02.2025 datierende Schriftsätze ein, zum einen die Berufungsbegründung, zum anderen einen zur Frage der Zulässigkeit der Berufung weiter stellungnehmenden Schriftsatz. In letzterem führte er im Wesentlichen Folgendes aus. Das erstinstanzliche Urteil sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über beA am 22.11.2024 übermittelt worden. Die Versendung sei ausweislich der Übermittlungsnachricht um 10.42 Uhr erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei im Zeitpunkt von ca. 10.45 Uhr bis einschließlich 13.00 Uhr beim Arbeitsgericht S. gewesen, um in zwei mit Aktenzeichen benannten Verfahren den Gütetermin wahrzunehmen. Der erste Termin sei auf 11.00 Uhr angesetzt gewesen. Er habe einen Fußweg von ca. 400 Metern aus der Kanzlei zum Arbeitsgericht. Daher sei er ab ca. 10.45 Uhr nicht mehr in den Kanzleiräumen gewesen. Die eingegangene beA-Post sei durch Mitarbeiter des Sekretariats in der Kanzlei des Unterzeichners bearbeitet und dabei mit Datum des 22.11.2024 um 12.17 Uhr das Dokument „Empfangsbekenntnis-Rückantwort“ erstellt und dem Unterzeichner über die RA-Micro-Software zum Versand in das beA-Postausgangspostfach eingestellt worden. Aufgrund eines sich anschließenden Gütetermins am 22.11.2024 um 14.30 Uhr in einer weiteren mit Aktenzeichen benannten Sache, der als Videogerichtstermin durchgeführt worden sei und von ihm aus dem Homeoffice wahrgenommen worden sei, habe er am 22.11.2024 nach 10.00 Uhr keinerlei Posteingangs-Post mehr in Empfang oder in Kenntnis nehmen können. Nach den beiden Güteterminen am Vormittag und Mittag des 22.11.2024 habe er sich bis zum Morgen des 25.11.2024 nicht mehr in den Kanzleiräumen befunden und habe auch aus dem Home-Office keinerlei Eingangspost mehr zur Kenntnis genommen. Er sei auch nach dem Gütetermin am Nachmittag des 22.11.2024 in einer sich anschließenden telefonischen Besprechung mit dem Mandanten nicht mehr in der Kanzlei gewesen. Eine Kenntnisnahme des am 22.11.2024 übermittelten Urteils sei daher erst am 25.11.2024 (Montag) möglich gewesen. Am 25.11.2024 sei dann auch das Übermittlungsprotokoll „Empfangsbekenntnis-Rückantwort“ an das Arbeitsgericht Stuttgart über das beA-Postausgangsfach abgesendet worden. Auch die Klägerin sei erst mit Schreiben vom 26.11.2024 aufgrund eines am 25.11.2024 erstellten Diktats nach Kenntnisnahme des Urteils über dieses mit schriftlicher Begründung nebst Verkündungsvermerk informiert worden. Aufgrund der Tatsache, dass auch im Sekretariat vermerkt worden sei, dass das Empfangsbekenntnis erst am 25.11.2024 abgegeben worden sei, sei in der Berufungsschrift davon ausgegangen worden, dass der 25.11.2024 der Zustellungstag sei. Er habe bereits mit Verfügung vom 21.01.2025 einen Schriftsatz mit dem Antrag eines Fristverlängerungsgesuchs zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „erstellt“. Allerdings sei dieses Fristverlängerungsschreiben dann erst auf die Verfügung des Landesarbeitsgericht vom 23.01.2025 am selben Tag versandt worden, Ursache hierfür sei die am 25.11.2024 eingetragene Urteils-Empfangsbekenntnisnahme und die auf den Ablauf des 25.01.2025 eingetragene Berufungsbegründungsfrist gewesen. Auf dieser Grundlage sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund Kanzleiabwesenheit wegen Gerichtsterminen ab Eingang des Urteils am 22.11.2024 im beA-Eingangspostfach weder das Urteil in Empfang genommen habe, noch in der Lage gewesen sei, das Urteil überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Das generisch auf den 22.11.2024 ausgestellte Empfangsbekenntnis habe daher keine Bedeutung im Sinne des zeitlichen Beweiswerts für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt. Die Erstellung des Empfangsbekenntnisses sei vielmehr ohne Zutun des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch in dessen Abwesenheit zumeist am Tag des beA-Eingangs durch das sehr erfahrene und auch geschulte Kanzleipersonal erfolgt. Eine Erstellung der Rückantwort des Empfangsbekenntnisses in die Zukunft sei technisch nicht möglich, so dass für das Kanzleipersonal nur die Option bleibe, bei Abwesenheit des Rechtsanwalts den beA-Posteingang bis zum nächsten Tag liegen zu lassen. Dies werde allerdings in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht so gehandhabt. Wäre das Urteil per Post zugestellt worden und hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Empfangsbekenntnis in Papierform unterschrieben, wäre dies ohne jeden Zweifel auch erst am 25.11.2024 erfolgt, als er wieder in den Kanzleiräumen gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen werde in der Kanzlei für jede Frist nicht nur eine Vorfrist von einer Woche eingetragen, sondern das Ende der Frist um einen Tag im Fristenkalender vorverlegt. Diese Vorkehrungen seien hier aber ins Leere gelaufen, da bei Zugang des Urteils bereits am 22.11.2024 durch das anschließende Wochenende eine Fristbeginn-Verschiebung um drei Tage und nicht nur um einen Tag erfolge. Hilfsweise, für den Fall der nicht gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, beantrage die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Zur Begründung sei auszuführen, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Klägerin und ohne zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschehen sei. Fehlverhalten von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten sei der Partei nicht zuzurechnen, wenn er seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht habe. Hier verfügten die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten nicht nur über eine mehr als 20-jährige Berufserfahrung, sondern durch die oben aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen würden auch regelmäßig und ausreichend die Fristen überwacht. Allerdings könnten die Rechtsanwälte nicht sämtliche Fristeneinträge im Einzelnen kontrollieren. Dies sei bei der Masse an Fristläufen nicht zu gewährleisten, jeder Rechtsanwalt führe im Schnitt pro Jahr eine dreistellige Anzahl an arbeitsgerichtlichen Verfahren. Vorliegend habe auch kein gesonderter Anlass zur Kontrolle der eingetragenen Frist bestanden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst mit eigenen Augen das erstinstanzliche Urteil erst am 25.11.2024 zur Kenntnis genommen habe. Diese Sachverhalte würden ausdrücklich anwaltlich versichert. Im Berufungsverhandlungstermin vom 12.08.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem die nachstehenden Angaben gemacht (vgl. Terminsprotokoll vom 12.08.2025). Die Kanzlei, bei der er tätig sei, habe ihren Hauptstandort in R., zwei Zweigstellen betreibe sie, eine in B. und eine in S.. In S. sei er zu diesem Zeitpunkt allein tätig gewesen. Er sei seit dem 01.01.2019 Anwalt in der Kanzlei und arbeite als einziger in S., in R. arbeiteten die beiden anderen Anwälte sowie sämtliche Rechtsanwaltsfachangestellten, letztere in Präsenz. Ca. ab September 2019 habe er auch im S. Büro eine Rechtsanwaltsfachangestellte gehabt, diese habe allerdings etwa im Juli 2022 wieder das S. Büro verlassen, seitdem sei er allein in S. tätig. Die Sekretariatsarbeiten würden von R. aus erledigt. Die Kanzlei arbeite ausschließlich mit einer elektronischen Akte. Er müsse über Telefon oder über die Anwaltssoftware der Kanzlei Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen. Er besitze kein Telefon mit einer Geschäfts-Mobilfunknummer. Die Anwälte der Kanzlei - auch er - besäßen zwar eine personifizierte E-Mail-Adresse. Diese sei aber nicht für den Kontakt mit den Mandanten bestimmt. Die Kommunikation nach außen laufe über beA oder über einen E-Mail-Account der Kanzlei, insoweit laufe alles zentral in R. im System. Die Kanzlei beschäftige zwei Rechtsanwaltsfachangestellte, zum einen Frau P., die 66 Jahre alt sei und seit dem 01.04.2000 in der Kanzlei tätig sei, allerdings zuvor schon Erfahrung in anderen Anwaltskanzleien erworben habe. Die zweite Fachangestellte sei Frau L.-K., 60 Jahre alt und seit dem 01.01.2001 in der Kanzlei, sie sei seit 1982 als Rechtsanwaltsfachgehilfin tätig. Beide Damen legten üblicherweise von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr ihre Mittagspause ein. Daheim verfüge der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über folgende technische Möglichkeiten. Ihm werde die gesamte Akte eines Verfahrens, das er daheim bearbeiten wolle, auf sein dienstliches iPad gespielt. Dieses System verwendeten die Anwälte der Kanzlei ausschließlich für die Terminswahrnehmung. Er könne über das iPad nicht auf seinen Posteingang zugreifen. Er habe an dem gesamten Tag, wie schriftsätzlich vorgetragen, nach dem Verlassen der Kanzlei nicht mehr in seinen Postkorb geschaut. Postkorb heiße der Ort, wo die Post für die einzelnen Anwälte eingehe im System RA-Micro. Diesen Postkorb könne er auf dem iPad technisch gar nicht anschauen. Es gebe diese Applikation auf dem iPad nicht. Er arbeite maximal zwei Tage pro Monat in B.. In R. habe er noch nie gearbeitet mit Ausnahme von drei Tagen ganz zu Anfang seiner Tätigkeit für die Kanzlei. Zuhause habe er kein Homeoffice, seine Frau arbeite im Homeoffice, und sie hätten vier Kinder. Angesichts dieser Arbeitssituation sei es für ihn unmöglich, daheim im Homeoffice zu arbeiten. Der gesamte Kontakt innerhalb der Kanzlei erfolge über Festnetztelefone. Die elektronische Akte werde über das System RA-Micro geführt. Er könne als Anwalt eine Nachricht an die Mitarbeiterinnen schreiben und eine Verfügung beauftragen. Ansonsten arbeite er so, dass er diktiere und das Diktat dann hochlade, es werde anschließend in R. geschrieben. In den Postkorb werde die ganze Post für alle eAkten des Anwalts hineineingespielt. Bei einem Posteingang seien die Abläufe wie folgt. Über die beA-BRAK.de könne die Kanzlei etwas voreinstellen. Wenn etwas (ein Posteingang) eingehe, dann erhalte die zentrale E-Mail-Adresse der Kanzlei eine E-Mail von beA-BRAK. Darin stehe, dass eine Nachricht im beA-Postfach eingegangen sei. Der Kanzleiablauf sei dann folgendermaßen. Sekretärinnen öffneten den Posteingang in RA-Micro. Dann müsse die Nachricht geöffnet werden. Sobald die Nachricht geöffnet werde, öffneten sich bei beA-Nachrichten die verschiedenen Dokumente. Das sei von Seiten des Gerichts das Übermittlungsschreiben, der Verkündungsvermerk, das Urteil selbst, das "Empfangsbekenntnis, dass eines abgegeben werden muss" (also die Aufforderung), die eEB-Rückantwort, die Prozesscard und etwas, das heiße X-Justiz..., diese ganzen Nachrichten öffne das Sekretariat. Die Sekretärin öffne das Urteil, sie trage dann die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender ein, und zwar einmal elektronisch in RA-Micro und dann in eines der drei in R. liegenden Fristenbücher (für jeden Anwalt eines) noch analog. Das Datum der Zustellung trage sie nicht ein, nur die Fristen. Denn sie schiebe die Dokumente dann in die eAkte. Nur das Urteil als Einzeldokument schiebe sie in den Postkorb des betreffenden Rechtsanwalts. Alle beA-Nachrichten, in denen ein EB angefordert werde, hätten rechts einen roten Button. Auf diesen Button würden die Sekretärinnen klicken. Damit werde die Abgabenachricht erstellt für das eEB. Es sei ein Datum hinterlegt, das sei voreingestellt programmtechnisch. Es sei voreingestellt auf den Tag des Eingangs der Nachricht. Für das Sekretariat bestehe in gewissem Umfang die Möglichkeit, es rückzudatieren. Hingegen bestehe keine Möglichkeit, es vorzudatieren, in technischer Hinsicht. In dem Moment werde also das eEB mit diesem Datum hergestellt und erscheine im beA-Postausgang - mit diesem Datum - in RA-Micro. Bei diesem beA-Postausgang von RA-Micro handele es sich um eine Applikation von RA-Micro. Sie sei nicht zu verwechseln mit dem BRAK-Postausgang. Der beA-Postausgang von RA-Micro sei eine Schnittstelle. Da habe jeder Rechtsanwalt die Einsicht, was alles von ihm als beA-Schriftstücke versendet werden müsse. Man sehe dann eine kleine Zahl, z.B. 10, wenn 10 beA-Schriftstücke versendet werden müssten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versuche immer, zu versenden, was ihm alles an dem Tag hineineingestellt werde, damit das Datum das richtige sei. Wenn er das Datum verändern wolle, müsse er die ganze Nachricht löschen, dann könne es über RA-Micro nicht mehr abgegeben werden. Dann könne man nur entweder gar nichts machen und darauf warten, dass man eine neue Aufforderung vom Gericht bekomme. Oder wenn man das verhindern wolle, dann könne man sich als Anwalt selbst einloggen auf der beA-BRAK.de, dem Hauptportal der Bundesrechtsanwalts- und Notarkammer. Mit der Reader-Karte habe jeder Anwalt einen Log-In-Zugang dort, und dann sei man in seinem eigenen Hauptportal drin. Das allerdings sei ein Riesenaufwand. Die Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wählten den Weg über beA-BRAK nur, wenn sie das eEB nicht über den RA-Micro Postausgang abgeben könnten, weil eine Störung vorliege. Am Vormittag des 22.11.2024 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwei Präsenztermine beim Arbeitsgericht S. zum Terminszeitpunkt 11:00 Uhr wahrgenommen, zur Wahrnehmung dieser Termine habe er sich ab ca. 10:45 Uhr aus seiner Kanzlei hinaus zum Arbeitsgericht begeben. Nach dem zweiten Termin sei er mit seinem Mandanten noch in die S. Filiale der Kanzlei gegangen. Es sei in dem Gütetermin die Kündigung erstmals begründet worden, das habe er mit seinem Mandanten noch besprechen wollen. Nachdem der Mandant gegangen sei, sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Hause gefahren. Zu Hause habe er sich die Akte des Nachmittagstermins angeschaut und mit dem betreffenden Mandanten telefoniert, mit dem er persönlich befreundet sei. Um 14:30 Uhr habe der Videogerichtstermin (Gütetermin) stattgefunden. Er gehe davon aus, dass die Terminsdauer unter einer halben Stunde gelegen habe, er habe den Termin ohne den Mandanten wahrgenommen. Es sei um die Zuteilung von Aktienoptionen gegangen. Nach dem Termin habe er mit dem Mandanten telefoniert, weil im Termin die Gegenseite gesagt habe, sie könne sich auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorstellen, von daher sei das Telefon wichtig gewesen, er habe es über sein privates Handy mit dem Mandanten geführt. Um kurz nach 16:00 Uhr habe er seine Tätigkeit eingestellt und seinen Sohn vom Fußballtraining abgeholt. Am Montag, dem 25.11.2024, sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wieder in die Kanzlei in S. gekommen. Er habe am 25.11.2024 das Urteil gesehen. Er habe das Urteil geöffnet. Er habe das Urteil gelesen und habe dann ein Schreiben an seine Mandantin, die Klägerin, diktiert. Um 11:53 Uhr habe er dann das eEB über das beA abgeschickt. Der Postausgang bei der Kanzlei erfolge entweder über E-Mails oder es werde über das beA hinausgeschickt. Den Postausgang über das beA würden die Rechtsanwälte selbst versenden, und zwar über die Kanzleisoftware RA-Micro. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er gerade ein eEB für den 22.11.2024 abgebe. Er könne sehen, für welchen Tag er den Empfang bestätigte habe, allerdings müsste er dazu die Ansicht verbreitern. Wenn er den Anhang öffne, dann sehe er das Datum. Er gehe davon aus, dass er den Anhang nicht geöffnet habe an jenem Tag, dem 25.11.2024. Das Übermittlungsprotokoll (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2024) vom 22.11.2024 des Gerichts habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25.11.2024 nicht sehen können, denn in seinem Postkorb sei nur das Urteil gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehe davon aus, dass er an diesem Tag nicht auch in die elektronische Akte dieses Verfahrens geschaut habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin könne nicht erklären, warum er am Montag, dem 25.11.2024, nicht auf die Idee gekommen sei, dass das Urteil schon am Freitag in der Kanzlei eingegangen sei. Zuvor, am Freitag, dem 22.11.2024, habe Frau L.-K. bei Öffnen des Urteils die Frist im elektronischen Fristenkalender der Kanzlei notiert auf den 20.12./21.01.. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin würden alle Fristen so notiert, dass sie auf dem Werktag vor dem Tag des Fristendes endeten. Das werde so gehandhabt, weil immer damit zu rechnen sei, dass elektronisch etwas nicht funktioniere, insbesondere bei der Bundesanwalts- und Notarkammer. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe infolge dieser Notierung im elektronischen Fristenkalender am 21.01.2025 eine Verfügung gemacht "bitte Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat verlängern lassen" und der Mitarbeiterin Frau L.-K. zur Bearbeitung eingestellt. Diese Verfügung habe er am 22.01.2025 um 09:06 Uhr erstellt. Dann habe er in der Folge an diesem Tag viele Termine gehabt, er sei den ganzen Tag bei Präsenzgerichtsterminen gewesen und sei am 22.01.2025 gar nicht in der Kanzlei gewesen. Was sich auf die Verfügung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Frist zu verlängern, ereignet habe, sei in der Kanzlei nur begrenzt aufklärbar. Die Berufungsbegründungsfrist mit ihrem ursprünglichen Enddatum sei im elektronischen Fristenkalender weg. Dies sei unerklärlich, weil an sich diese zunächst eingetragene Frist selbst bei einer vom Gericht gewährten Verlängerung nach wie vor als ursprüngliche Frist hätte sichtbar sein müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Frau L.-K. hätten rekonstruiert, dass Frau L.-K. die Frist damals neu berechnet habe und sie ab dem 25.11.2024 berechnet habe. Warum Frau L.-K. das getan habe, könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachvollziehen. Jedenfalls sei es so zu dem Fristverlängerungsantrag vom 23.01.2025 gekommen. Als neuer Eintrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist stehe im Fristenkalender nur "24.02.2025 Berufung begründen". Die vier Positionen im Nachrichtenjournal betreffend könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erklären, was sich hinter der Angabe "Nachricht wurde geändert" verberge. Zu seiner Anwesenheit im Büro am Nachmittag des Freitags, des 22.11.2024, habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst schriftsätzlich angegeben gehabt, er sei nicht dort gewesen, weil in seinem Terminkalender kein Termin im Büro gestanden habe. Das liege aber daran, dass es sich nicht um ein geplantes Treffen mit dem Mandanten gehandelt habe. Das spontane Mitnehmen des Mandanten ins Büro stehe nie im Terminkalender. Dass insoweit die Realität von den Kalenderterminen abweiche, sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst später bewusst geworden, nämlich als er den Sachverhalt für seine Stellungnahme für die Berufshaftpflicht aufgearbeitet habe. Der Schriftsatz der Klägerin vom 05.02.2025 sei nicht dahin zu verstehen gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25.11.2024 selbst den Verkündungsvermerk angesehen habe. Er habe an diesem Montag nur das Schreiben an die Mandantin diktiert, das relativ kurz und formalisiert nach einem bestimmten Schema erstellt werde. Das Schreiben, das er diktiert habe, gehe per E-Mail hinaus. Dann schicke das Sekretariat den Verkündungsvermerk mit. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch habe den Verkündungsvermerk, auf dem tatsächlich oben 22.11.2024, 10:39 Uhr stehe, am 25.11.2024 nicht angesehen. Die Fristnotierungen der Frau L.-K., die hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist 20.12. und hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist 21.01. ursprünglich gelautet hätten, habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Abgabe des eEB nicht gekannt. Dazu hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den elektronischen Fristenkalender hineinschauen müssen, was er zu diesem Zeitpunkt aber nicht getan habe. Die Anwälte der Kanzlei überprüften zwar Fristen, weil sie ja auch diejenigen seien, die dann im elektronischen Fristenkalender die Fristen erledigten. Erst wenn im elektronischen Fristenkalender vom Anwalt die Frist als erledigt abgezeichnet sei mit seinem Kürzel, dürfe die Mitarbeiterin die Frist als erledigt austragen im analogen Fristenkalenderbuch. Aber den Fristeintrag, wenn er vorgenommen werde, den könnten die Anwälte der Kanzlei nicht für alle ihre zahlreichen Akten überprüfen. Das in der Berufungseinlegungsschrift vom 18.12.2024 angegebene Zustellungsdatum „25.11.2024“ habe Frau L.-K. hineingeschrieben. Nicht erklären könne die Klägerinseite, warum Frau L.-K. am 18.12.2024 davon ausgegangen sei, dass das richtige Zustellungsdatum der 25.11.2024 sei, obwohl - gemäß der Erläuterung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverhandlungstermin - in der Kanzlei das Zustellungsdatum nicht im elektronischen Fristenkalender notiert werde und Frau L.-K. die Fristen ausgehend vom 22.11.2024 als Zustellungsdatum errechnet und notiert habe. Möglicherweise habe Frau L.-K. in der eAkte das Übermittlungsprotokoll vom 25.12.2025 gesehen („Übermittlungsprotokoll Empfangsbekenntnis Rückantwort“, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.01.2025, Bl. 32 LAG-Akte) und habe aus diesem auf den 25.11.2024 als Zustellungsdatum geschlossen. Zu dem Vorhalt der Beklagten zur Möglichkeit der Abgabe eines eEB über das BRAK Portal sei auszuführen: in der Theorie könne man zwar auf das BRAK Portal zugreifen, jedoch bräuchte man einen Rechner, auf dem das Software Zertifikat, in dem der beA-Webclient enthalten sei, hinterlegt sei. Außerdem brauche man einen Reader und die Karte. Beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin liege der Reader auf dem Bürorechner, und da stecke auch die Karte drin. Zu Hause habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Rechner, der das Software Zertifikat und den beA-Webclient hätte. Nach alledem sei die Berufung zulässig, zumindest aber sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Berufungsverhandlungstermin wurden keine förmlichen Anträge gestellt. Die Berufungskammer ging davon aus, dass das jeweilige prozessuale Begehren der Parteien dasjenige ist, das sie jeweils in ihren schriftsätzlich angekündigten Anträgen formuliert haben. Über diese Inhalte hat die Berufungskammer mit den Parteien verhandelt. Die Berufungskammer hat die entsprechende Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert, sowohl auf der Basis des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anlagen, als auch auf der Basis der im Termin abgegebenen mündlichen Erklärungen der Parteien (vgl. das Protokoll über den Berufungsverhandlungstermin vom 12.08.2025). Die schriftsätzlich von den Parteien angekündigten Anträge lauten wie folgt. Anträge der Klägerin (aus den beiden Schriftsätzen vom 05.02.2025): 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.11.2024 - 11 Ca 2779/24 - wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich der für das Jahr 2023 geschuldeten Jahressonderzahlung weitere 1.787,88 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich der für das Jahr 2022 geschuldeten Jahressonderzahlung weitere 1.783,12 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2022 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich der für das Jahr 2021 geschuldeten Jahressonderzahlung weitere 1.706,20 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2021 zu bezahlen. 5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anträge der Beklagten (aus dem Schriftsatz vom 09.04.2025): 1. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. 3. Hilfsweise wäre die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte macht zur Frage der Zulässigkeit der Berufung im Wesentlichen Folgendes geltend. Von einer Zustellung des Urteils an die Klägerin am 22.11.2024 sei auszugehen. Angesichts des eEB des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei anzunehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit den 22.11.2024 als Zustellungsdatum anerkenne. Anderenfalls hätte er ohne Weiteres am 25.11.2024 vor dem Versand des eEB das Zugangsdatum auf den 25.11.2024 ändern können. Er trage im Übrigen selbst vor, dass er am Nachmittag des 22.11.2024 noch Videoverhandlungen vom Homeoffice aus wahrgenommen habe. Mithin sei auch davon auszugehen, dass ihm das Urteil am selben Tag noch zur Kenntnis gelangt sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe gewusst, dass im eEB das Datum einzugeben sei, an dem das Urteil zugegangen sei. Er könne sich nicht auf ein Sekretariatsverschulden berufen, denn ihm sei bekannt gewesen, dass das Sekretariat das eEB nicht „vordatiert“ vorbereiten könne. Auch trage der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht vor, dass sein Sekretariat angewiesen gewesen sei, die Fristen noch einmal anhand des abgegebenen Empfangsbekenntnisses zu überprüfen. Spätestens dann hätte das Sekretariat sehen müssen, dass auf dem zur Akte gespeicherten Empfangsbekenntnis als Zugang des Urteils der 22.11.2024 angegeben sei. Mithin hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Eintragung der Fristen durch das Sekretariat kontrollieren müssen und das Sekretariat dahin unterweisen müssen, dass für die Fristberechnung das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum als Beginn der Frist zähle. Im Berufungsverhandlungstermin vom 12.08.2025 haben die Beklagtenvertreter unter anderem folgendes vorgebracht. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten werde dadurch beeinträchtigt, dass dieser zunächst schriftsätzlich vorgetragen habe, er sei am 22.11.2024 nach den Vormittagsterminen gar nicht mehr in der Kanzlei gewesen, und nun im Termin den Sachverhalt anders darstelle. Laut dem klägerinseitigen Schriftsatz vom 05.02.2025, dort Seite 2, sei die Klägerin erst mit Schreiben vom 26.11.2024 aufgrund eines am 25.11.2024 erstellten Diktats, nach anwaltlicher Kenntnisnahme des Urteils, über das Urteil mit schriftlicher Begründung nebst Verkündungsvermerk informiert worden. Daraus schließe die Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eben doch in die Akte geschaut habe. Auf dem Verkündungsvermerk, so wie er vom Arbeitsgericht an die Prozessbevollmächtigten verschickt werde, stehe ganz oben "22.11.2024, 10:39 Uhr", daraus hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennen können, dass das Gericht das Urteil schon am Freitag an die Kanzlei versandt gehabt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe am 25.11.2024 das eEB abgegeben, gleichzeitig habe er aber angegeben, dass die Fristnotierungen der Frau L.-K. ursprünglich hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist 20.12. und hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist 21.01. gelautet hätten. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Abgabe des eEB diese Notierungen der Frau L.-K. gekannt habe und dass es auch deshalb seinem Willen entsprochen habe, ein eEB für den 22.11.2024 abzugeben. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werde zwar nicht RA-Micro, sondern Datev genutzt. Jedoch bestreite die Beklagte aus der Erfahrung ihrer Prozessbevollmächtigten mit dem Programm Datev, dass es bei dem Programm RA-Micro tatsächlich nicht möglich sei, eine Rückdatierung vorzunehmen. Im System Datev gehe das nämlich relativ schnell und einfach. Ebenso bestreite sie mit Nichtwissen den technischen Umstand, dass das Datum, das der Prozessbevollmächtigte als Datum der Zustellung bei Abgabe des eEB bestätige, im System RA-Micro nicht einsehbar oder nur mühsam einsehbar sei. Schließlich sei die Abgabe eines eEB direkt über BRAK auch nicht so kompliziert, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es darstelle. Ursprünglich habe ja nur dieser Weg offen gestanden, die Schnittstellen von solchen Programmen wie RA-Micro und Datev seien erst später dazugekommen (die Programme hätten natürlich schon vorher existiert). Der von der Gegenseite vorgetragene Sachverhalt sei konstruiert ausgerichtet auf die Darlegung der angeblichen Unmöglichkeit der Urteils-Kenntnisnahme am Freitag, dem 22.11.2024. Dabei sei aber zu beachten, dass über das Web Portal des beA ein Zugriff durchaus möglich gewesen wäre, außerdem habe sich der gegnerische Prozessbevollmächtigte am Montag dann bewusst gegen eine Fristenkontrolle entschieden. Die Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite sei nicht logisch und nicht glaubhaft. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf die weitere Hinweisverfügung des Landesarbeitsgerichts vom 11.08.2025.