Urteil
17 Sa 84/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2016:0129.17SA84.15.0A
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Leitsätze
1. Das tarifliche Modell einer Arbeitszeitverkürzung im Alter gemäß § 5.1 des Ergänzungstarifvertrages für Beschäftigte von debis-Unternehmen 1999/2003 Fassung: Nordwürttemberg/Nordbaden vom 9. September 1999 (im Folgenden: ETV), das für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eine gestaffelte Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr - in Form von Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit, auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form einer tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit - vorsieht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.(Rn.76)
2. Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Vollzeitbeschäftigter wegen des Alters ist gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt.(Rn.81)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien ab dem 50. Lebensjahr eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit und ein damit einhergehendes gesteigertes Erholungsbedürfnis der Vollzeitbeschäftigten angenommen haben.(Rn.88)
3. Die Auslegung der tariflichen Regelungen des ETV ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr, bei denen die Wahl einer anteiligen tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit tariflich ausgeschlossen ist, an diesem Modell nicht in Gestalt einer kompensierenden Vergütungserhöhung, jedoch in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto partizipieren.(Rn.114)
4. Partizipierten Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr nicht an dem tariflichen Modell in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften, läge darin eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu (aA LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99).(Rn.123)
5. Die mit dem Anspruch auf anteilige Zeitgutschriften für ältere Teilzeitbeschäftigte verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Teilzeitbeschäftigter wegen des Alters ist dementsprechend ebenfalls gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt.(Rn.128)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Gutschrift auf das tarifliche Langzeitkonto erfolgt.
3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 17 %, die Beklagte 83 % zu tragen.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das tarifliche Modell einer Arbeitszeitverkürzung im Alter gemäß § 5.1 des Ergänzungstarifvertrages für Beschäftigte von debis-Unternehmen 1999/2003 Fassung: Nordwürttemberg/Nordbaden vom 9. September 1999 (im Folgenden: ETV), das für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eine gestaffelte Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr - in Form von Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit, auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form einer tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit - vorsieht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.(Rn.76) 2. Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Vollzeitbeschäftigter wegen des Alters ist gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt.(Rn.81) Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien ab dem 50. Lebensjahr eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit und ein damit einhergehendes gesteigertes Erholungsbedürfnis der Vollzeitbeschäftigten angenommen haben.(Rn.88) 3. Die Auslegung der tariflichen Regelungen des ETV ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr, bei denen die Wahl einer anteiligen tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit tariflich ausgeschlossen ist, an diesem Modell nicht in Gestalt einer kompensierenden Vergütungserhöhung, jedoch in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto partizipieren.(Rn.114) 4. Partizipierten Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr nicht an dem tariflichen Modell in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften, läge darin eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu (aA LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99).(Rn.123) 5. Die mit dem Anspruch auf anteilige Zeitgutschriften für ältere Teilzeitbeschäftigte verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Teilzeitbeschäftigter wegen des Alters ist dementsprechend ebenfalls gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt.(Rn.128) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Gutschrift auf das tarifliche Langzeitkonto erfolgt. 3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 17 %, die Beklagte 83 % zu tragen. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den auf Zahlung von Vergütung gerichteten Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und den von ihr mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf eine Zeitgutschrift auf ihr tarifliches Langzeitkonto zuerkannt. Die erstmals im zweiten Rechtszug von der Beklagten erhobene hilfsweise Widerklage auf Feststellung, dass § 5.1 ETV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet, unterliegt mangels Zulässigkeit der Abweisung. 1. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Insbesondere sind sie jeweils gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und wurden jeweils gemäß §§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Berufungen beider Parteien sind allerdings nicht begründet. Dies gilt zum einen für die Berufung der Klägerin, mit der diese den Hauptantrag auf Vergütungszahlung für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 in Höhe von 1.038,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung weiterverfolgt. Zum anderen gilt dies für die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung des auf eine Zeitgutschrift für den genannten Zeitraum im Umfang von 46,8 Stunden auf das tarifliche Langzeitkonto gerichteten Hilfsantrages der Klägerin erstrebt. a) Bevor auf die Begründetheit der Berufungen beider Parteien, mithin auf die Zulässigkeit und Begründetheit von Haupt- und Hilfsantrag und dabei insbesondere auf die Frage, ob und in welcher Form die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte an dem tariflichen Modell der Verkürzung der Arbeitszeit im Alter gemäß § 5.1 ETV teilnimmt, näher eingegangen wird, soll vorab, da im Rahmen der späteren Argumentation hierauf zurückzukommen sein wird, dargelegt werden, dass dieses tarifliche Modell für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, für die es jedenfalls Geltung beansprucht, einer rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des AGG standhält. aa) Die Bestimmung des § 5.1 ETV sieht eine Verkürzung der Arbeitszeit nach Lebensalter in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen vor. Gemäß § 5.1 Abs. 2 ETV erhalten Arbeitnehmer bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit in dieser Höhe, dh. gemäß § 5.1 Abs. 1 Satz 2 ETV bei Beibehaltung der tariflichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, ab dem 50. Lebensjahr Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto und zwar gestaffelt im Umfang von zwei Stunden ab dem 50. Lebensjahr, von vier Stunden ab dem 53. Lebensjahr und von fünf Stunden ab dem 55. Lebensjahr. Gemäß § 5.1 Abs. 4 ETV erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers statt der Zeitgutschrift eine entsprechende Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit und zwar auf 38 Wochenstunden ab dem 50. Lebensjahr, auf 36 Wochenstunden ab dem 53. Lebensjahr und auf 35 Wochenstunden ab dem 55. Lebensjahr. Gemäß § 5.1 Abs. 5 ETV erfolgt aus Anlass der Zeitgutschriften bzw. Regelarbeitszeitverkürzungen keine Reduzierung des Jahreszielgehalts. bb) Dieses tarifliche Modell einer Altersarbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 5.1 ETV ist rechtskonform, die Bestimmungen des AGG stehen ihm, wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen, nicht entgegen. aaa) Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Unter Alter iSd. § 1 AGG ist das Lebensalter zu verstehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 31; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181). Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73). bbb) Gemessen daran liegt in der tariflichen Altersarbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 5.1 ETV eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die tarifliche Bestimmung knüpft bei der Gewährung von Zeitgutschriften bzw. der unmittelbaren Arbeitszeitreduzierung an die Erreichung des 50. Lebensjahres und in der Folge an weitere Altersstufen und damit unmittelbar an das Lebensalter der Beschäftigten an. Arbeitnehmer mit einer 40-Stundenwoche, die die Altersgrenzen nicht erreicht haben, werden wegen ihres Alters ungünstiger behandelt (vgl. zur Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayrischer Beamter in einem am Lebensalter orientierten Stufenmodell: BayVGH 24. Oktober 2011 - 3 ZB 08.721 - juris). ccc) Diese Ungleichbehandlung wegen des Alters ist jedoch gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. Die Regelung des § 5.1 ETV bezweckt bei Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraumes, der den Tarifvertragsparteien zukommt, den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG als legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG genannten Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG, um diesen sicherzustellen. (1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73). (2) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) in das nationale Recht (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - BAGE 147, 279). Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen. Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 14. März 2012 - 7 AZR 480/08 - juris). (3) Die Tarifvertragsparteien verfügen auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315). (4) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Benachteiligung der Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche, die die Altersstaffelung des § 5.1 ETV nicht erreicht haben, gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. (a) Ein legitimes Ziel liegt vor. Die Regelung des § 5.1 ETV gewährt ab dem 50. Lebensjahr aufgrund der nachlassenden Leistungsfähigkeit und des demzufolge gesteigerten Erholungsbedürfnisses im Alter eine gestaffelte Arbeitszeitverkürzung und bezweckt damit die Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG. Da dieser Schutz - wie bereits erwähnt - die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen einschließt, unterfällt ihm auch eine Arbeitszeitverkürzung, sei es in Form von Zeitgutschriften, sei es in Form einer unmittelbaren Absenkung der Arbeitszeit, wie sie die tarifliche Regelung hier vorsieht. (aa) Die Tarifvertragsparteien durften Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr als „ältere Beschäftigte“ iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, deren Schutz es sicherzustellen gilt, ansehen. Zwar definiert das AGG in dieser Vorschrift - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - nicht, wann ein Beschäftigter „älter“ im Sinne der Norm ist (vgl. zum herkömmlichen Verständnis: BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - BAGE 149, 125).Nach dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots reicht es ohne das Vorliegen anderer Differenzierungsgründe nicht aus, dass das Alter der begünstigten Arbeitnehmer höher ist als das Alter der nicht begünstigten (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, ein Arbeitnehmer sei nach der Vollendung seines 31. Lebensjahres offensichtlich noch kein älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - BAGE 132, 210). Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Satz 1 AGG und aus dem Regelungszweck folgt aber, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters des Schutzes bedürfen müssen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315). (bb) Unter Zugrundelegung dessen durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraumes bei Beschäftigten ab dem 50. Lebensjahr davon ausgehen, dass diese aufgrund ihres Alters des Schutzes bedürfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ab dieser Altersgrenze eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit und ein damit einhergehendes gesteigertes Erholungsbedürfnis angenommen haben. Dabei durften die Tarifvertragsparteien von dem Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde als zutreffend erachtet, ausgehen, dass das Erholungsbedürfnis im höheren Alter steigt. Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Frage, ab wann ein „höheres Alter“ in diesem Sinne bzw. ein „älterer Beschäftigter“ iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG angenommen werden kann, ausgeführt, dass bei über 50-jährigen ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis „eher nachvollziehbar“ ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73), so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Tarifvertragsparteien dieses Alter als Ausgangspunkt ihrer Staffelung gewählt haben. Diese Altersgrenze erscheint plausibel, selbst wenn keine klassischen Produktionsbetriebe mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315) von Geltungsbereich des ETV erfasst sein sollten (vgl. Hessisches LAG 9. Mai 2014 - 3 Sa 685/13 - juris; 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - juris). Von dessen Geltungsbereich sind eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten unterschiedlichen Belastungsgrades erfasst, wohl auch einfache Dienstleistungen, bezüglich derer - wie das Bundesarbeitsgericht angemerkt hat - die Annahme eines größeren Erholungsbedarfs im erhöhten Alter als nicht fehlerhaft erscheint (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315 unter Hinweis auf die ILO-Empfehlung Nr. 162 vom 23. Juni 1980 , den WHO Technical Report Series 835 „Aging and Working Capacity” (dt. Übersetzung: „Altern und Arbeit“ 1994) und den „Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt“, Ausgabe 3 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand September 2013), den die Beklagte als Anlage B 5 auszugsweise vorgelegt hat und der den genannten Erfahrungssatz zu stützen vermag). Es ist daher vom weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien als gedeckt anzusehen ist, wenn diese insoweit tätigkeitsübergreifend eine typisierende Betrachtung angestellt haben (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der eine gestaffelte Altersarbeitszeitverkürzung ab dem 50. Lebensjahr für bayerische Beamte (§ 2 Abs. 1 ArbZV BY aF) insoweit nicht beanstandet hat (vgl. BayVGH 24. Oktober 2011 - 3 ZB 08.721 - juris). (cc) Soweit das legitime Ziel in Gestalt des Schutzes älterer Arbeitnehmer aufgrund der nachlassenden Leistungsfähigkeit und des gesteigerten Erholungsbedürfnisses nicht unmittelbar dem Text des ETV entnommen werden kann, ist dies unschädlich. Zwar müssen, wenn eine Regelung kein Ziel benennt, zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Slg. 2011, I-6919). Staffelt eine Tarifregelung die Arbeitszeit nach dem Lebensalter, liegt indes die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten einer mit zunehmendem Alter nachlassenden Leistungsfähigkeit und einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung tragen wollen. Diese Annahme darf freilich nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenzen widerlegt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73). Dies ist aber hier - wie aufgezeigt - nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ab welchem Alter die Annahme, die Arbeitszeitverkürzung diene dem höheren Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, nicht mehr ohne Weiteres aufrechterhalten bzw. als widerlegt erachtet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat - gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III - gerade eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen, die hier von den Tarifvertragsparteien als Beginn der Staffelung herangezogen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73). Hinzu kommt, dass die Parteien dargelegt haben, dass die Regelung des § 5.1 ETV tarifgeschichtlich dem Konflikt um die Ablösung der 35-Stundenwoche durch die 40-Stundenwoche entsprang, im Zuge dessen sich die Tarifvertragsparteien schließlich darauf verständigt haben, älteren Arbeitnehmern die 40-Stundenwoche nicht mehr zuzumuten, sondern diese - im Wege der Besitzstandssicherung für die bereits damals Beschäftigten - gestaffelt auf 35 Stunden pro Woche abzuschmelzen, was die bereits naheliegende Annahme des genannten Tarifziels bestätigt (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris). (b) Die Regelung ist geeignet, den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG beschriebenen Zweck zu fördern. Eine Arbeitszeitverkürzung ist ohne weiteres geeignet, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis der älteren Beschäftigten Rechnung zu tragen, da die freiwerdende Zeit bedürfnisgerecht verwendet werden kann (vgl. Hessisches LAG 20. Mai 2015 - 2 Sa 1556/14 - juris). Dass § 5.1 Abs. 2 ETV regelmäßig eine Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit von 40 Stunden sowie die Gewährung von Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto und dass § 5.1 Abs. 4 ETV nur auf Wunsch des Arbeitnehmers eine unmittelbare Absenkung der Arbeitszeit vorsieht, steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil, diese differenzierte Gestaltung ermöglicht es den Arbeitnehmern, das Modell nach ihren individuellen Bedürfnissen zu nutzen. Während Arbeitnehmer, bei denen das gesteigerte Erholungsbedürfnis bereits mit 50 virulent ist, von der Option Gebrauch machen können, die Arbeitszeit sogleich unmittelbar zu verringern, können andere Arbeitnehmer, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ein solches verspüren, dann auf ihre Zeitgutschriften zurückgreifen, bspw. um vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. (c) Die Regelung ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes der Tarifvertragsparteien auch erforderlich und angemessen iSd. § 10 Satz 2 AGG. Mildere Mittel, die in gleicher Weise den Schutz der älteren Arbeitnehmer verwirklichen könnten, sind nicht ersichtlich. Etwaige andere Maßnahmen mit einem erhöhten Dotierungsrahmen haben bei dieser Betrachtung außen vor zu bleiben (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315). Die konkret gewählte Staffelung des § 5.1 Abs. 2 ETV (2 Stunden ab dem 50. Lebensjahr, 4 Stunden ab dem 53. Lebensjahr und 5 Stunden ab dem 55. Lebensjahr) ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Individualisierung der Regelung unter Berücksichtigung des individuellen Erholungsbedarfs bestand nicht (näher dazu vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - BAGE 149, 315 unter Hinweis auf EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 - [Specht] NZA 2014, 831). b) An dem nach alledem AGG-konformen tariflichen Modell einer Altersarbeitszeitverkürzung des § 5.1 ETV partizipiert die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte nicht dergestalt, dass sich ihr Tarifgehalt (Jahreszielgehalt) bei Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitszeit von 24 Wochenstunden im Verhältnis zu der für Vollzeitbeschäftigte mit einer 40-Stundenwoche reduzierten Arbeitszeit erhöht. Ihre Berufung ist unbegründet, denn der fraglos zulässige, hierauf zielende Hauptantrag ist in der Sache nicht begründet. Für den von der Klägerin damit geltend gemachten Vergütungsanspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage, die geeignet wäre, diesen zu begründen. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch weder aus § 3.6 ETV, noch aus Ziff. 4 Buchst. a KBV, noch aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 3.6 ETV der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht. Dabei kann an dieser Stelle noch dahinstehen, ob die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte an dem Modell der Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr gemäß § 5.1 ETV, an dem Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden teilnehmen, überhaupt partizipiert, jedenfalls erfolgt keine Teilnahme daran in Gestalt des von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruches. Dies folgt aus der Auslegung des § 3.6 ETV. aaa) Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 30. Oktober 2012 - 1 AZR 794/11 - ZTR 2013, 333). bbb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist § 3.6 ETV dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung den von der Klägerin reklamierten Vergütungsanspruch nicht gewährt. (1) Der Wortlaut der Bestimmung ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht völlig eindeutig. Gemäß § 3.6 ETV bemisst sich das Tarifgehalt (tarifliche Jahreszielgehalt) für Teilzeitbeschäftigte nach dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der sich nach § 5 ergebenden tariflichen Arbeitszeit. Die individuell vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin beträgt 24 Stunden. Diese bleibt von einer altersbedingten Verkürzung der Arbeitszeit gemäß § 5.2 ETV in jedem Falle unberührt. Die Vergütung der Klägerin bemisst sich daher nach dem Verhältnis der 24 Stunden zu der „sich nach § 5 ergebenden tariflichen Arbeitszeit“, mithin zu der sich nach dieser Bestimmung ergebenden tariflichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter. Gemeint könnte damit zum einen die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ETV ua. altersbedingt zwischen 40 und 35 Wochenstunden variierende tarifliche Regelarbeitszeit sein, zum anderen aber auch die allgemeine, regelmäßige tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Für letztgenannte Auffassung könnte indes sprechen, dass die 40-Stundenwoche ab dem 50. Lebensjahr nach dem tariflichen Modell regelmäßig - unter Gewährung von Zeitgutschriften - beibehalten wird, nur auf Wunsch des Arbeitnehmers tatsächlich sogleich verkürzt gearbeitet wird und letztgenannte Option Teilzeitkräften gerade nicht offensteht. (2) Ein wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien, der zu dem von der Klägerin vertretenen Auslegungsergebnis führte, lässt sich aus § 3.6 ETV nicht ableiten. Zweck und Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung machen vielmehr deutlich, dass sich der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch aus dem ETV nicht ergibt. (a) Mit der Regelung des § 3.6 ETV wollten die Tarifvertragsparteien, wie auch das Arbeitsgericht angenommen hat, ersichtlich § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Rechnung tragen. Nach dieser Gesetzesnorm ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Bei einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers führt die Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr, gleich ob diese durch Zeitgutschriften oder aber durch eine unmittelbare tatsächliche Arbeitszeitreduzierung erfolgt, gemäß § 5 Abs. 5 ETV dazu, dass sich sein Jahreszielgehalt nicht reduziert. Es bleibt unverändert gleich, es erhöht sich nicht. Wollte man § 3.6 ETV, der ausdrücklich an das Tarifgehalt in Gestalt des Jahreszielgehaltes anknüpft, im Sinne der Klägerin verstehen, erhöhte sich deren Tarifgehalt (Jahreszielgehalt) im Gegensatz dazu. Eine solche Besserstellung Teilzeitbeschäftigter gebietet § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht. Partizipierte die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte nicht an dem Modell des § 5.1 ETV, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre, läge ihre Benachteiligung darin, dass sie ab dem 50. Lebensjahr - ohne ausgleichende Zeitgutschriften bzw. ohne unmittelbare Absenkung der Arbeitszeit - überproportional zur Arbeit herangezogen würde. Hieraus würde jedoch kein Zahlungsanspruch folgen, denn die Klägerin wäre gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht hinsichtlich der Vergütung, sondern hinsichtlich des Umfangs der von ihr für die (anteilig) gleiche Vergütung zu erbringenden Leistung benachteiligt (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369; ebenso, einen Geldanspruch nur bei Unmöglichkeit eines Zeitausgleichs zuerkennend: BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774). Soweit die Klägerin an die Vergütung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde anknüpft, verkennt sie, dass § 3.6 ETV ausdrücklich an das Tarifgehalt in Gestalt des tariflichen Jahreszielgehaltes anknüpft, das sich bei Vollzeitbeschäftigten gerade nicht erhöht, und dass die Tatsache, dass sich deren Stundensatz pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde rechnerisch erhöht, sich lediglich als Reflex der Zeitgutschriften oder der unmittelbar erfolgenden Arbeitszeitreduzierung ergibt. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG lässt sich ergo nicht herleiten, auch der Stundensatz der Klägerin müsse mit der Folge, dass sich ihr Tarifgehalt erhöhte, angehoben werden. (b) Dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 3.6 ETV über dasjenige hinaus, was § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG demzufolge gebietet, Teilzeitbeschäftigten einen vergütungsrechtlichen Vorteil zuwenden wollten, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet es sich, zum Zwecke der Auslegung des § 3.6 ETV auf Ziff. 4 Buchst. a KBV zurückzugreifen. Zwar haben die d. und deren Konzernbetriebsratsrat in der „Konzernbetriebsvereinbarung zu Umsetzungsfragen des ETV“ dort geregelt, dass sich - bei Teilzeit mit fester Stundenzahl, wie bei der Klägerin der Fall - der für das Gehalt maßgebliche Stundensatz entsprechend dem Verhältnis von vereinbarter Arbeitszeit zu der hypothetischen Arbeitszeit, die bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung gelten würde, verändert, was - den Wortlaut betrachtet - zu dem von der Klägerin vertretenen Auslegungsergebnis führen dürfte. Die Tarifvertragsparteien sind allerdings andere: So wurde der ETV auf Arbeitgeberseite von der „Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen, die Mitglieder im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. (VMI) sind“ und der Gewerkschaft I. geschlossen, so dass deren Willen nicht aus einem nachträglichen Handeln anderer Vertragspartner, nämlich derjenigen, die die KBV vereinbarten, abgeleitet werden kann, auch wenn es zutreffen mag, dass, wie die Klägerin vorbringt, einzelne am Abschluss der KBV beteiligte Personen (Herr Dr. B. auf Arbeitgeberseite und Herr S. auf Seite des Konzernbetriebsrats) gleichzeitig Mitglieder der Tarifkommission gewesen sein mögen. Die KBV nimmt, abgesehen davon, keinen Bezug auf die Regelung des § 3.6 ETV, sondern trifft losgelöst von dieser Bestimmung in Ziff. 4 eine Regelung, was für Teilzeitbeschäftigte bei Erreichen der jeweiligen altersbedingten Arbeitszeitstufen gemäß § 5.1 ETV gelten soll. Eine Bedeutung für die Auslegung des § 3.6 ETV kommt der KBV mithin nicht zu. (3) Wollte man annehmen, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien - trotz der erfolgten Ausführungen zu Zweck und Gesamtzusammenhang des § 3.6 ETV - Zweifel verbleiben, streitet jedenfalls des Gebot, dass in solch einem Falle einer gesetzeskonformen Auslegung der Vorzug zu geben ist, gegen eine Auslegung des § 3.6 ETV dergestalt, dass sich dadurch eine Erhöhung des Tarifgehaltes (tariflichen Jahreszielgehaltes) der Klägerin ergäbe. Eine derartige - wie dargestellt von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerade nicht gebotene - Auslegung verstieße nämlich im Vergleich zu jüngeren Teilzeitbeschäftigten, dh. solchen, die das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters gemäß § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 iVm. § 1 AGG, ohne dass dies gemäß § 10 AGG gerechtfertigt wäre, mit der Folge, dass die tarifliche Regelung sich gemäß § 7 Abs. 2 AGG als unwirksam erwiese. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. (a) Legte man § 3.6 ETV im Sinne der Klägerin aus, läge fraglos eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. §§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 1 AGG vor. Das ab dem 50. Lebensjahr erhöhte Tarifgehalt (Jahreszielgehalt) knüpfte unmittelbar an das Lebensalter der Teilzeitbeschäftigten an. Jüngere Teilzeitbeschäftigte, die diese Altersgrenze nicht erreicht hätten, würden wegen ihres Alters ungünstiger behandelt, indem sie bei gleicher Arbeitszeit ein niedrigeres Tarifgehalt (Jahreszielgehalt) erhielten. (b) Diese Ungleichbehandlung in Gestalt einer erhöhten Vergütung ab dem Lebensalter von 50 im Vergleich zur Vergütung jüngerer Teilzeitkräfte bis einschließlich 49 wäre nicht gemäß § 10 AGG, insbesondere nicht gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, gerechtfertigt. Unterstellte man an dieser Stelle zu Gunsten der Klägerin, dass es legitim erschiene, ältere Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr aufgrund einer etwaigen altersbedingt nachlassenden Leistungsfähigkeit und eines damit einhergehenden gesteigerten Erholungsbedürfnisses durch besondere Beschäftigungsbedingungen zu schützen, und dass die Tarifvertragsparteien des ETV dieses legitime Ziel verfolgt hätten, wie dies bei Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche, wie dargelegt wurde, der Fall ist, wäre ein von ihnen gewähltes Mittel einer Vergütungserhöhung in Gestalt einer Erhöhung des Tarifgehaltes (Jahreszielgehaltes), unterstellt § 3.6 ETV sähe eine solche vor, trotz ihres weiten Gestaltungsspielraumes nämlich nicht angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, um dieses Ziel sicherzustellen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Ein „Mehr an Geld“ ist regelmäßig nicht dazu geeignet, ein etwaig gesteigertes Erholungsbedürfnis eines Arbeitnehmers zu befriedigen. Hierfür ist ein „Mehr an Freizeit“ (bspw. in Gestalt einer unmittelbaren Verkürzung der Arbeitszeit, in Gestalt von Zeitgutschriften oder in Gestalt von Mehrurlaub) das weitaus naheliegendere Mittel. Zwar mag es im Einzelfall zutreffen, dass das Geld dazu eingesetzt werden könnte, zusätzliche Hilfen im privaten Bereich zu finanzieren und damit mittelbar dem erhöhten Erholungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Es kann indes schon nicht davon ausgegangen werden, dass dies typischerweise der Fall ist, abgesehen davon, dass die Verwendung des Geldes allein dem Ermessen des Arbeitnehmers überlassen bliebe. Die Gewährung eines „Mehr an Freizeit“ wirkt im Gegensatz dazu unmittelbar, indem sie bereits im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses für eine Entlastung sorgt. Damit liegt darin, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, eine die jüngeren Arbeitnehmer weniger benachteiligende Maßnahme, so dass es, wenn nicht schon an der Eignung des Mittels, jedenfalls aber an dessen Erforderlichkeit fehlt. Ein „Mehr an Freizeit“ wäre ein milderes Mittel, das nicht nur in gleicher, sondern in besserer Weise dem Schutzgedanken Rechnung tragen könnte. Verstände man § 3.6 ETV im Sinne der Klägerin läge darin folglich zwangsläufig eine unzulässige vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckte Diskriminierung jüngerer Teilzeitbeschäftigter. Letzten Endes handelte es sich dann dabei im Bereich der Teilzeitbeschäftigten nämlich um nichts anderes als um ein bloßes Vergütungsmodell nach Lebensaltersstufen mit Erhöhungen des Tarifgehaltes ab 50, ab 53 und ab 55, das gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und 298/10 - [Hennings und Mai] Slg 2011, I-7965; BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - NZA-RR 2012, 100; 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - NZA 2015, 1059). Eine gesetzes- und unionsrechtskonforme Auslegung des § 3.6 ETV gebietet es daher, dieser Norm diesen Bedeutungsgehalt nicht beizulegen. Dies bestätigt das bereits unter Heranziehung des Zwecks und des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelung gefundene Auslegungsergebnis, dass § 3.6 ETV älteren Teilzeitbeschäftigten keinen Anspruch auf eine Vergütungserhöhung einräumt. bb) Der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Ziff. 4 Buchst. a KBV. Dies folgt bereits aus der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wie das Arbeitsgericht mit Recht erkannt hat. aaa) Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt dies nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Danach sind nicht nur Betriebsvereinbarungen zulässig, in denen unter Aufrechterhaltung der tariflichen Regelung zusätzliche und damit ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, sondern auch solche die von der tariflichen Regelung abweichen, allerdings nur sofern die Öffnungsklausel dies gestattet. Dies folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst bestimmen können, inwieweit sie von ihrer Regelungsbefugnis im Rahmen des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Gebrauch machen (vgl. BAG 9. September 1992 - 10 AZR 45/91 - juris). bbb) Gemessen daran verstößt Ziff. 4 Buchst. a KBV gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Nach der in § 1.3 Abs. 1 Satz 2 ETV enthaltenen Öffnungsklausel können ergänzende, nicht aber abweichende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Ist § 3.6 ETV aber - wie gezeigt wurde - dahingehend auszulegen, dass dieser Teilzeitbeschäftigten ab dem 50. Lebensjahr keine Erhöhung des Tarifgehaltes gewährt, liegt eine abschließende tarifliche Arbeitsentgeltregelung vor, die es nicht zulässt, abweichend davon, den Teilzeitbeschäftigten diesen Vergütungsanspruch gleichwohl durch Betriebsvereinbarung einzuräumen. Gerade dies ist aber geschehen, versteht man Ziff. 4 Buchst. a KBV, was nach dem Wortlaut der Regelung durchaus naheliegt, im Sinne der Klägerin. ccc) Lediglich angemerkt sei, dass das Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Ziff. 4 Buchst. a KBV im Sinne der Klägerin verstanden - ebenso wie ein in diesem Sinne verstandener § 3.6 ETV - aus den bereits genannten Gründen gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters gemäß § 7 Abs. 1 Halbsatz iVm. § 1 AGG verstieße und damit gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam wäre. cc) Schließlich vermag die Klägerin den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 abzuleiten. Darin liegt - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - kein selbständiges abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen oder -anerkenntnis iSd. §§ 780, 781 BGB, aber auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. aaa) Ein selbständiges abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes (konstitutives) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärung im Wege der Auslegung der Wille des Erklärenden entnehmen lässt, eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung zur Zahlung zu übernehmen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellt eine Erklärung dann dar, wenn ihre Auslegung ergibt, dass die Parteien das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollten. Sowohl ein selbständiges abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes (konstitutives) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB als auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzen demnach einen Rechtsbindungswillen des Erklärenden voraus. Daran fehlt es, soweit dieser lediglich eine Mitteilung macht. Dann handelt es sich allenfalls um eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht um eine Willenserklärung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447). bbb) Gemessen daran liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 zweifelsohne kein konstitutives Schuldversprechen oder -anerkenntnis iSd. §§ 780, 781 BGB. Die Beklagte wollte gerade keine von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen - hier denjenigen des ETV und der KBV - losgelöste Verpflichtung zur Zahlung übernehmen, sondern stützte sich - wie die ausführliche Begründung in dem Schreiben zeigt - gerade auf diese kollektivrechtlichen Grundlagen im Rahmen dieser Verlautbarung. Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 nicht, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung herausgearbeitet hat. Für das Vorliegen einer Willenserklärung der Beklagten mit dem hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, vielmehr muss von einer bloßen Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen ausgegangen werden. Die Beklagte erklärte in dem Schreiben lediglich, dass und aus welchen Gründen sie die Forderung der Klägerin als berechtigt ansieht und bis wann sie beabsichtigt, diese zu erfüllen. Für die Abgabe einer Willenserklärung, um das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen, bestand aus Sicht der Beklagten - für die Klägerin erkennbar - zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte sich endgültig hätte binden wollen, selbst wenn sich die Forderung entgegen ihrer damaligen Rechtsauffassung nach den Bestimmungen des ETV und der KBV doch noch als unbegründet erweist. c) Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie partizipiert als Teilzeitbeschäftigte an dem tariflichen Modell des Altersarbeitszeitverkürzung des § 5.1 ETV dergestalt, dass sie (anteilige) Zeitgutschriften gemäß § 5.1 Abs. 2 ETV verlangen kann. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 46,8 Arbeitsstunden auf das bei ihr bestehende „Arbeitszeitkonto“ gutzuschreiben, sachgerecht dahingehend zu verstehen ist, dass diese Gutschrift aus das „tarifliche Langzeitkonto“ erfolgen soll. Dieses Verständnis entspricht der Regelung des § 5.1 Abs. 2 ETV, wonach die Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto erfolgen, deren Anwendung die Klägerin auf ihr Teilzeitarbeitsverhältnis hilfsweise erstrebt. Im Tenor des Berufungsurteils war dies präzisierend klarzustellen. bb) Der so verstandene Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag, dem tariflichen Langzeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Beklagte für die Klägerin ein solches Konto führt, auf dem etwaig zu Unrecht nicht erfasste Zeitgutschriften noch gutgeschrieben werden können (vgl. etwa BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - BAGE 136, 152). cc) Der Hilfsantrag der Klägerin ist auch begründet. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass ihr für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 46,8 Arbeitsstunden auf ihrem tariflichen Langzeitkonto gutgeschrieben werden. Dieser Anspruch folgt aus § 5.1 Abs. 2 ETV. Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass die tarifliche Regelung dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte an den darin vorgesehenen Zeitgutschriften (anteilig) partizipiert. Selbst wenn man aber, abweichend davon, zu dem Auslegungsergebnis gelangte, dass der Tarifvertrag die Klägerin von Zeitgutschriften ausschlösse, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da die tarifliche Regelung in diesem Falle mit der Folge ihrer Unwirksamkeit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verstieße. Der Anspruch der Klägerin folgte dann im Wege einer sog. „Anpassung nach oben“ aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs.2 BGB. aaa) Die tarifliche Regelung des § 5.1 ETV ist - unter Zugrundelegung der bereits benannten Auslegungsmaßstäbe für Tarifnormen - dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte an den in § 5.1 Abs. 2 ETV vorgesehenen Zeitgutschriften (anteilig) partizipiert. (1) Betrachtet man ausschließlich den Wortlaut des § 5.1 ETV könnte man auf den ersten Blick annehmen, die dort getroffene Regelung beziehe sich ausschließlich auf Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. So heißt es in § 5.1 Abs. 2 ETV, dass die Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit „in dieser Höhe“ Gutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto erhalten. Die Formulierung „in dieser Höhe“ knüpft dabei an den vorstehenden § 5.1 Abs. 1 Satz 2 ETV an, in dem die tarifliche Regelarbeitszeit bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres mit 40 Stunden pro Woche benannt wird. Auch werden in beiden Staffelungen, derjenigen hinsichtlich der Zeitgutschriften (Abs. 2) und derjenigen hinsichtlich der optionalen unmittelbaren Absenkung der Arbeitszeit (Abs. 4), hinsichtlich des Umfangs der Zeitgutschriften bzw. der Absenkung die Zahlen benannt, die sich auf die 40-Stundenwoche beziehen. Von einer anteiligen Beteiligung von Teilzeitbeschäftigten an dem Modell ist in § 5.1 ETV nicht die Rede. Andererseits wird aber auch nicht ausdrücklich in dieser Bestimmung geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte davon ausgeschlossen sind, wie dies etwa in § 2 a des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie der Fall ist, so dass auf weitere Auslegungskriterien zurückzugreifen ist. (2) In § 5.2 ETV heißt es, dass die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einer tariflichen oder einzelvertraglichen Regelarbeitszeit, die unter der oben genannten Staffelung liegt, unberührt bleibt. Dies bedeutet jedenfalls, dass Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2 ETV von der optionalen Möglichkeit einer unmittelbaren Arbeitszeitabsenkung gemäß § 5.1 Abs. 4 ETV ausgeschlossen sind. Ihre Arbeitszeit, mithin bei der Klägerin die Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche, bleibt bei Erreichen der Altersgrenzen des § 5.1 Abs. 2 ETV unangetastet. Dass mit der Regelung des § 5.2 ETV - wie die Beklagte meint - Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus auch keine Zeitgutschriften zukommen sollen, lässt sich der Regelung indes nicht eindeutig entnehmen. Wie das Arbeitsgericht anmerkt, könnte der Umstand, dass § 5.2 ETV an die „individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ anknüpft, dafür sprechen, dass lediglich die in § 5.1 Abs. 4 ETV vorgesehene Option einer „Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit“ für Teilzeitbeschäftigte ausgeschlossen bleiben soll. (3) Ein wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien, § 5.2 ETV im Sinne der Beklagten als umfassenden Ausschluss Teilzeitbeschäftigter vom Modell der Arbeitszeitreduzierung zu verstehen, lässt sich, nimmt man den Gesamtzusammenhang und den Zweck der tariflichen Bestimmungen des ETV in den Blick, nicht annehmen, wovon auch das Arbeitsgericht mit Recht ausgegangen ist. (a) Hierbei ist wiederum zu berücksichtigten, dass - wie bereits erläutert - die Tarifvertragsparteien mit § 3.6 ETV den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Rechnung tragen wollten. Diese Bestimmung gebietet zwar, wie dargelegt wurde, keine Erhöhung des Tarifgehaltes (tariflichen Jahreszielgehaltes) der Klägerin, sie gebietet aber dieser (anteilig) Zeitgutschriften zukommen zu lassen. (aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der bereits zitierte § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. Nachdem das Bundesarbeitsgericht Erholungsurlaub als „andere teilbare geldwerte Leistung“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG versteht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - NZA 2015, 1005), kann für Zeitgutschriften nichts anderes gelten. Die gesetzliche Regelung verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG sind von diesem Gesetz abweichende Vereinbarungen, außer in den dort genannten Ausnahmen, zu denen § 4 Abs. 1 TzBfG nicht gehört, nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - NZA 2015, 1005; 24. September 2008 - 10 AZR 638/07 - juris). (bb) Legte man § 5.2 ETV im Sinne der Beklagten aus, würde die Klägerin unzweifelhaft wegen ihrer Teilzeitarbeit unterschiedlich gegenüber Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche behandelt. Anders als diese erhielte sie keine der Staffelung des § 5.1 ETV entsprechenden anteiligen Zeitgutschriften, was sich als Reflex im Bereich der Vergütung auswirkte (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250). Die Arbeitsverkürzung unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung führte rechnerisch zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250). Dies und der Umstand, dass Zeitgutschriften unter den Begriff der anderen teilbaren geldwerten Leistung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG fallen, eröffnet den Anwendungsbereich dieser Regelung. (cc) Ein sachlicher Grund, der diese Ungleichbehandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, verstände man § 5.2 ETV im Sinne der Beklagten, rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. (aaa) Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften nicht. Entsprechende Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes beruhen (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369). Wirkt die Ungleichbehandlung sich - wie dies hier der Fall wäre - im Bereich der Vergütung und damit unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus, kommt eine Ungleichbehandlung nur in Betracht, wenn etwa die besonderen Anforderungen oder Erschwernisse, um deren Ausgleich es geht, bei den vergleichbaren Teilzeitkräften selbst anteilig nicht gegeben sind. Der behauptete Differenzierungsgrund muss objektiv vorhanden sein. Die bloße Einschätzung, bestimmte Belastungen träten nur bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein, reicht nicht aus, auch dann nicht, wenn diese Einschätzung vertretbar erscheint (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774). Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden Sachgrundes liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - ZTR 2009, 369). (bbb) Gemessen daran verstieße die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 5.2 ETV gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigte, liegt nicht vor. Soweit das LAG Hamm und das LAG Köln ohne nähere Begründung angenommen haben, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu, und zwar auch nicht proportional im Verhältnis von Teilzeit zu Vollzeit (vgl. LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris), ist dem zu widersprechen. Das Bundesarbeitsgericht hat überzeugend deutlich gemacht, dass gerade nicht feststeht, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell (gemeint iSv. verhältnismäßig) ansteigt, und dass von einem entsprechenden Erfahrungssatz nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774). Ferner hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Teilzeitbeschäftigte wegen außerdienstlicher Zusatzaufgaben besonders belastet sein können (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774). Das Arbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang völlig zu Recht darauf hin, dass die geringere wöchentliche Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht besagt, dass diesem typischerweise mehr Erholungszeit zur Verfügung steht, und dass Teilzeittätigkeit, die nach wie vor weit überwiegend von Frauen ausgeübt wird, häufig durch die Doppelbelastung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit, sei es in Gestalt der Kindererziehung, sei es in der Gestalt der Pflege naher Angehöriger, geprägt ist. (ccc) Die von der Beklagten erst- und zweitinstanzlich auszugsweise vorgelegten empirischen Studien (Erwerbstätigenbefragung „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011“ und Machbarkeitsstudie „Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitszeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung“ aus dem Jahr 2005) belegen nicht, dass die altersbedingt zunehmenden Belastungen und das damit einhergehende gesteigerte Erholungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten selbst anteilig nicht gegeben sind. Dies behauptet die Beklagte auch nicht, sie spricht in diesem Zusammenhang lediglich von einem „signifikant geringeren Umfang“ an gesundheitlichen Beeinträchtigungen Teilzeitbeschäftigter. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Studien, wie die Beklagte behauptet, überhaupt ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte absolut geringer belastet sind als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Insoweit sei indes angemerkt, dass dies bereits Zweifeln begegnet. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem erstinstanzlich vorgelegten Zahlenmaterial der Unterschied zwischen den Beschwerden teilzeitbeschäftigter Frauen und vollzeitbeschäftigter Männer marginal ist. Soweit die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Frauen mit Männern verglichen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund, dass Teilzeitarbeit weit überwiegend von Frauen ausgeübt wird, eine geschlechtsspezifische Gruppenbildung angezeigt sein soll, die der ETV seinerseits nicht vornimmt. Welche Arten von gesundheitlichen Beschwerden signifikant unterschiedlich häufig bei Frauen einerseits und bei Männern andererseits auftreten sollen, wird nicht näher erläutert. Betrachtet man die zweitinstanzlich vorgelegte Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2005 ergeben sich bspw. im Bereich der musculo-skeletalen Beschwerden in 3 von 4 Altersgruppen, gerade auch bei denjenigen, die sich auf ein Alter von 40 und mehr Jahren beziehen, kaum Unterschiede zwischen Beschäftigten mit einer Arbeitszeit von 40 - 49 Wochenstunden und solchen mit einer Arbeitszeit von 20 bis 39 Wochenstunden. Ungeachtet dessen wird aus den Studien jedenfalls nicht deutlich und von der Beklagten auch gar nicht behauptet, dass Teilzeitbeschäftigte selbst anteilig nicht in dem Maße belastet sind wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, gerade dies wäre aber Voraussetzung, um einen rechtfertigenden sachlichen Grund für deren Ausschluss von der Arbeitszeitreduzierung durch Zeitgutschriften annehmen zu können (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774). Hinzu kommt, dass eine Regelung, die alle Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit von einem tariflichen Anspruch ausschließt, allen Teilzeitbeschäftigten gegenüber sachlich begründet sein muss (vgl. BAG 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - juris), dh. hier auch bezüglich solcher, die mit weit mehr Stunden als die Klägerin in Teilzeit arbeiten. Inwieweit bei diesen einem Vollzeitarbeitsverhältnis angenäherten Teilzeitarbeitsverhältnisses kein entsprechendes gesteigertes Erholungsbedürfnis vorliegen soll, erschließt sich erst recht nicht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der altersbedingt nachlassenden Leistungsfähigkeit und dem damit einhergehenden gesteigerten Erholungsbedürfnis auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in einem Maße ausgesetzt sind, die keine Differenzierung sachlich rechtfertigt (vgl. auch VG Karlsruhe 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - juris). (b) Dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung des § 5.2 ETV Teilzeitbeschäftigte insgesamt von der Regelung des § 5.1 ETV, dh. auch von den dort in § 5.1 Abs. 2 ETV vorgesehenen Zeitgutschriften, ausschließen wollten, gibt es vor dem Hintergrund, dass diese gleichzeitig mit § 3.6 ETV gerade der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Rechnung tragen wollten, der - wie gezeigt - eine Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in dieses Modell gebietet, keine tragfähigen Anhaltspunkte. Bereits der tarifliche Gesamtzusammenhang und der Zweck des § 3.6 ETV lassen damit auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, Teilzeitbeschäftigte an dem tariflichen Altersarbeitszeitverkürzungsmodell - in Gestalt von anteiligen Zeitgutschriften - teilhaben zu lassen. (3) Wollte man annehmen, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien - trotz der erfolgten Ausführungen zu Gesamtzusammenhang und Zweck der relevanten Bestimmungen des ETV - Zweifel verbleiben, streitet jedenfalls des Gebot, dass in solch einem Falle einer gesetzeskonformen Auslegung der Vorzug zu geben ist, gegen eine Auslegung des § 5.2 ETV dergestalt, dass die Klägerin dadurch insgesamt von dem Modell des § 5.1 ETV - auch im Hinblick auf die Zeitgutschriften - ausgeschlossen ist. (a) Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Diese Vorschrift gebietet, wie erörtert wurde, gerade die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in die Regelung des § 5.1 Abs. 2 ETV, so dass jedenfalls das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung tariflicher Regelungen dazu führen muss, dass der Klägerin anteilig Zeitgutschriften zustehen. (b) Die Bestimmungen des AGG stehen dem nicht entgegen. Zwar liegt in der anteiligen Gewährung von Zeitgutschriften an Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. §§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 1 AGG, da jüngere Teilzeitbeschäftigte diese nicht erhalten und demzufolge wegen ihres Alters ungünstiger behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch aus den Gründen, die für Vollzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausführlich dargelegt wurden, gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In Anbetracht des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, nach dem ein Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von den (anteiligen) Zeitgutschriften des § 5.1 Abs. 2 ETV nicht gerechtfertigt ist, da nicht von einem nicht einmal anteilig gesteigerten Erholungsbedürfnis dieser Personengruppe ausgegangen werden kann, verbietet sich die Annahme, dass bei Teilzeitbeschäftigten - anders als bei Vollzeitbeschäftigten - ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vorliegt. bbb) Selbst wenn man schließlich - anders als vom Berufungsgericht vertreten - zu dem Ergebnis gelangte, die Bestimmungen des ETV, insbesondere § 5.2 ETV, seien dahingehend auszulegen, dass Teilzeitbeschäftigte insgesamt von der Altersarbeitszeitverkürzung - auch in Gestalt der Zeitgutschriften - ausgeschlossen sind, erwiese sich der Hilfsantrag der Klägerin gleichwohl als begründet. Die so verstandene tarifliche Regelung verstieße aus den genannten Gründen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Der Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Zeitgutschriften ergäbe sich in diesem Falle im Wege einer sog. „Anpassung nach oben“ aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs.2 BGB. (1) Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen, wofür ihnen ggf. verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung stehen. Doch scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Fristsetzung zur Lückenschließung durch die Tarifvertragsparteien selbst von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind für den Fall, dass tarifvertragliche Regelungen eine mit Richtlinienrecht unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch die Tarifvertragsparteien abzuwarten (vgl. so bereits zur Richtlinie 76/207/EWG: EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Slg. 2003, I-2741; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73). Auch nach Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre eine Aussetzung grundsätzlich allenfalls zur Beseitigung einer Diskriminierung für die Zukunft geboten (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - BAGE 141, 73; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - NZA 2012, 161). Vorliegend geht es jedoch um die Beseitigung einer Diskriminierung in der Vergangenheit, nämlich um Zeitgutschriften für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. November 2014, die die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag erstrebt. (2) Verstoßen tarifliche Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, sind demgemäß leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung der Leistungen ausgeschlossen wurden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 134 iVm. § 612 Abs. 2 BGB und nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG (sog. „Anpassung nach oben“, vgl. etwa BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - ZTR 2009, 646; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63). (3) Gemessen daran wäre vorliegend, schlösse der ETV Teilzeitbeschäftigte entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG von (anteiligen) Zeitgutschriften ab dem 50. Lebensjahr aus, die leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmung des § 5.1 Abs. 2 ETV auf die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des von ihr mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs im Wege einer „Anpassung nach oben“ zu erstrecken. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. (a) Soweit die Beklagte einwendet, eine „Anpassung nach oben“ komme nicht in Betracht, weil nur durch die Nichtanwendung der tariflichen Regelung ein diskriminierungsfreier herbeigeführt werden könne, trifft dies nicht zu. Zum einen kann die Beklagte den von der Altersarbeitszeitreduzierung begünstigten Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche für die Vergangenheit keine Leistungen entziehen. Dies gilt in besonderem Maße für diejenigen Begünstigten, die auf ihren Wunsch ihre Arbeitszeit tatsächlich unmittelbar abgesenkt haben. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann - jedenfalls für die Vergangenheit - nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden, wie sie den Angehörigen der privilegierten Gruppe gewährt wurden (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - NZA 2015, 1059). Zum anderen führt eine „Anpassung nach oben“ - wie dargelegt wurde - gerade nicht zu einem AGG-widrigen Zustand. (b) Soweit die Beklagte einwendet, es gehe bei Zeitgutschriften von vornherein nicht um eine Entgeltdiskriminierung, so dass eine „Anpassung nach oben“ nicht die vorprogrammierte Rechtsfolge sei, ist auch dem entgegenzutreten. Es wurde bereits dargelegt, dass es sich gerade im Bereich der Vergütung auswirkte, würden Teilzeitbeschäftigten die Zeitgutschriften vorenthalten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250), und dass diese ferner unter den Begriff der anderen teilbaren geldwerten Leistung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG fallen. (c) In solchen Fällen eine „Anpassung nach oben“ vorzunehmen, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Januar 2010 (C-555/07 - [Kücükdevici] Slg 2010, I-365) bezieht, kann diese für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Sie bezieht sich gerade nicht auf den Bereich der Entgeltdiskriminierung. Für diesem Bereich hat der EuGH gerade postuliert, dass die Wahrung des Gleichheitssatzes nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen (vgl. EuGH 26. Januar 1999 - C-18/95 - [Terhoeve] Slg 1999, I-345; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Slg 2011, I-5573). Richtig ist, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 - [Specht] NZA 2014, 831). Ein solches existiert hier aber gerade mit der für die Angehörigen der bevorzugten Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche geltenden Regelung, ohne dass diese - auch bei Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten - gegen Verbot der Altersdiskriminierung verstieße. Soweit die Beklagte vorbringt, gegen das Vorliegen eines gültigen Bezugssystems spreche auch der Umstand, dass Vollzeitbeschäftigte iSd. der tariflichen Definition in § 5 Abs. 1 Satz 1 ETV mit einer 35-Stundenwochen keine Zeitgutschriften bekämen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das gültige Bezugssystem liegt in der für die Angehörigen der bevorzugten Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stundenwoche geltenden Regelung, nach der sich auch eine ggf. zu erfolgende „Anpassung nach oben“ im Hinblick auf diesen Personenkreis der tariflich definierten Vollzeitbeschäftigten richten könnte, denen keine Zeitgutschriften zukommen sollen. ccc) Der im Ergebnis ergo dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin als Teilzeitbeschäftigter auf Zeitgutschriften besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Er beläuft sich für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 auf 46,8 Stunden. Wöchentlich steht der Klägerin als Teilzeitbeschäftigter mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden in diesem Zeitraum, in dem sie das 50. Lebensjahr erreicht und das 53. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, eine Zeitgutschrift von anteilig 1,2 Stunden zu (24 Stunden ./. 40 Stunden x 2 Stunden). Da der genannte Zeitraum 39 Wochen umfasst, beläuft sich die gutzuschreibende Stundenzahl somit auf 46,8 Stunden. 3. Die zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallene Hilfswiderklage der Beklagten ist unzulässig. aa) Die Hilfswiderklage ist zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen. Die Beklagte hat diese für den Fall des Unterliegens mit ihrem Berufungsantrag gestellt. Dieser Fall ist eingetreten. bb) Die Hilfswiderklage ist unzulässig. Ihr fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. aaa) Der Zulässigkeit der Widerklage steht nicht bereits entgegen, dass die Beklagte diese erst im zweiten Rechtszug erhoben hat. (1) Nach § 533 ZPO ist die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Ob und inwieweit die Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz iSd. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig ist, richtet sich nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247). (2) Diese Voraussetzungen sind hier unproblematisch zu bejahen. Der Kläger hat sich zum einen rügelos auf die Widerklage eingelassen, so dass eine Einwilligung vorliegt; ungeachtet dessen ist diese unzweifelhaft sachdienlich.Auch kann über die Widerklage aufgrund von Tatsachen entschieden werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. bbb) Die Widerklage ist indes unzulässig, da sie eines Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO entbehrt. Nach dieser Bestimmung kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. (a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder aber einzelner tarifvertraglicher Bestimmungen auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - BAGE 128, 165). Daher ist die von der Beklagten begehrte Feststellung, dass die Regelung des § 5.1 ETV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet, tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. (b) Indes fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Das Gericht ist, wie dargetan wurde, im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass § 5.1 ETV bereits dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Teilzeitbeschäftigter Anwendung findet, ihr mithin danach (anteilig) Zeitgutschriften - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - zustehen. Vor diesem Hintergrund kann kein Interesse daran bestehen, Gegenteiliges gesondert feststellen zu lassen. Lediglich im Falle, dass § 5.1 ETV sich nicht dergestalt hätte auslegen lassen, und dass der Anspruch der Klägerin lediglich aufgrund der Unwirksamkeit der nicht auslegbaren tariflichen Regelung im Wege einer „Anpassung nach oben“ für die Vergangenheit zugesprochen worden wäre, bestände ein Feststellungsinteresse der Beklagten, dass diese ungeachtet dessen für die Zukunft nicht verpflichtet ist, die Regelung weiter anzuwenden. Dass sich jedenfalls für die Zukunft eine „Anpassung nach oben“ verbiete, ist - wie die Beklagte selbst ausführt - Gegenstand der hilfsweisen Widerklage. In Anbetracht dessen, dass dem Hilfsantrag der Klägerin bereits aufgrund einer Auslegung des ETV Erfolg beschieden war, stellt sich diese Problematik nicht, ein Feststellungsinteresse ist demzufolge nicht gegeben. cc) Wäre die Hilfswiderklage nicht schon unzulässig, wäre sie, wie angemerkt sein soll, im Übrigen unbegründet, da § 5.1 ETV schon dahin auszulegen ist, dass das darin geregelte Zeitgutschriftenmodell auf die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte anzuwenden ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt. Da vorliegend beide Parteien ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt haben, waren die Kosten im Verhältnis der Rechtsmittelstreitwerte - unter Einbeziehung der erfolglos in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage - quotenmäßig aufzuteilen. Dies führt zu der tenorierten Kostenquote, die sich aufgrund der erfolglosen Widerklage im Vergleich zur erstinstanzlich ausgeurteilten Kostenquote zu Lasten der Beklagten verschoben hat. III. Die Revision war - für beide Parteien - gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen Divergenz, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 30. Januar 2014 (8 Sa 942/13 - juris), zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte an einer tariflichen Regelung zur Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr im Wege einer Erhöhung ihrer Vergütung, hilfsweise im Wege von Zeitgutschriften auf ihrem tariflichen Langzeitkonto partizipiert. Die am 00. Februar 0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.192,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden beschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag, Anlage K 1, Bl. 8 ff. der erstinstanzlichen Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Ergänzungstarifvertrag für Beschäftigte von d.-Unternehmen 1999/2003 Fassung: Nordwürttemberg/Nordbaden vom 9. September 1999 (im Folgenden: ETV; Anlage K 2, Bl. 13 ff. der erstinstanzlichen Akte) Anwendung. Dieser enthält ua. die folgenden Regelungen: „§ 3 Vergütungshöhe … 3.6 Das Tarifgehalt (tarifliches Jahreszielgehalt) für Teilzeitbeschäftigte bemisst sich nach dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der sich nach § 5 ergebenden tariflichen Arbeitszeit. (…) § 5 Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer mit einer Regelarbeitszeit zwischen 35 und 40 Wochenstunden. Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer mit einer Regelarbeitszeit unter 35 Wochenstunden. Dieser Regelarbeitszeit wird nach folgenden Maßgaben individuell differenziert: - Lebensalter - Schichtbetrieb - individuelle Vereinbarung 5.1 Die tarifliche Regelarbeitszeit ist je nach Lebensphase unterschiedlich hoch. Sie beträgt für alle Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres 40 Stunden. Bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit in dieser Höhe erhalten Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr Gutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto, die ab dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres 2 Stunden ab dem 53. Lebensjahr bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres 4 Stunden ab dem 55. Lebensjahr 5 Stunden pro Woche betragen. (…) Auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt statt der Zeitgutschrift eine entsprechende Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nach folgender Staffel: vom 50. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres 38 Stunden vom 53. bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres 36 Stunden ab dem 55. Lebensjahr 35 Stunden Eine Reduzierung des Jahreszielgehaltes erfolgt aus Anlass der vorstehend geregelten Zeitgutschriften bzw. Regelarbeitszeitverkürzungen nicht. 5.2 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einer tariflichen oder einzelvertraglichen Regelung, die unter der oben genannten Staffelung liegt, bleibt unberührt. (…)“ In einer Konzernbetriebsvereinbarung zu Umsetzungsfragen des ETV vom 24. September 1999 (im Folgenden: KBV; Anlage K 9, Bl. 48 f. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter Ziff. 4: „Für Teilzeit-Beschäftigte gilt bei Erreichen der jeweiligen Arbeitszeit-Stufen gemäß Ziffer 5.1 ETV folgendes: a) Wenn die Teilzeit durch eine feste Stundenzahl bestimmt ist, bleibt diese weiterhin bestehen, jedoch verändert sich der für das Gehalt maßgebliche Stundensatz entsprechend dem Verhältnis von vereinbarter Arbeitszeit zu der hypothetischen Arbeitszeit, die bei Fehlen einer Teilzeit-Vereinbarung gelten würde. b) Wenn die Teilzeit durch einen Prozentsatz der tariflichen Arbeitszeit bestimmt ist, reduziert sich die Arbeitszeit dementsprechend.“ Am 00. Februar 0000 wurde die Klägerin 50 Jahre alt. Mit Schreiben vom 24. September 2014 (Anlage K 3, Bl. 36 ff. der erstinstanzlichen Akte) machte die Klägerin rückwirkend eine Vergütungserhöhung in Höhe von 115,37 EUR brutto pro Monat gegenüber der Beklagten geltend. Im Antwortschreiben vom 2. Oktober 2014 (Anlage K 4, Bl. 40 f. der Akte) führte die Beklagte ua. aus: „Der geltend gemachte Anspruch ist nur teilweise begründet. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch von Frau G. auf Erhöhung des tariflichen Teilzeitgehaltes auf EUR 2.307,37 brutto monatlich, allerdings ist der Anspruch auf Zahlung lediglich rückwirkend für die Monate März bis September 2014 gerechtfertigt. Im Übrigen sind die Ansprüche wegen des Ablaufs tariflicher Verfallfristen erloschen. Im Einzelnen: Unstreitig ist, dass Frau G. gem. den Regelungen der §§ 3.6 und 5.1 des Ergänzungstarifvertrages i.V.m. Ziff. 4 der KBV zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages einen Anspruch auf ein Teilzeitgehalt in Höhe von EUR 2.307,37 brutto monatlich bei einem wöchentlichen Arbeitszeitumfang von 24 Stunden hat. Frau G., geboren am 00.00.0000, wurde am 00.00.0000 50 Jahre alt. Ihre Tätigkeit in Höhe von 24 Wochenstunden wird mit einem tariflichen Gehalt in Höhe von derzeit EUR 2.192,00 brutto monatlich vergütet, wobei der Arbeitszeitumfang durch eine feste Stundenzahl in Höhe von 24 Stunden bestimmt ist. Ab dem 50. Lebensjahr können Vollzeitbeschäftigte der M.. AG ihre Regelarbeitszeit in Höhe von 40 Stunden wöchentlich auf 38 Stunden wöchentlich reduzieren, sog. Altersarbeitszeitreduzierung gem. § 5.1 des Ergänzungstarifvertrages. Wenn wie im Falle von Frau G. ab dem 50. Lebensjahr die durch eine feste Stundenzahl bestimmte Teilzeit weiterhin in entsprechendem Umfang bestehen bleibt, führt die Altersarbeitszeitverkürzung zur Reduktion des für das Gehalt maßgeblichen Stundensatzes entsprechend dem Verhältnis von vereinbarter Arbeitszeit zu der hypothetischen Arbeitszeit. Dementsprechend errechnen wir ein erhöhtes tarifliches Teilzeitgehalt von Frau G. in Höhe von EUR 2.307,37 brutto monatlich (EUR 2.192,00 x 40/38 = EUR 2.307,37 brutto monatlich). Das erhöhte Gehalt wird erstmalig mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2014 abgerechnet werden. Ebenso werden wir die Differenz zwischen bisherigem Gehalt in Höhe von EUR 2.192,00 brutto monatlich und zukünftig EUR 2.307,37 brutto monatlich in Höhe von EUR 115,37 brutto monatlich für die Monate März bis September 2014 entsprechend zur Abrechnung bringen. Der Anspruch auf Erhöhung der tariflichen Vergütung vom 26.02.2013 bis Februar 2014 ist untergegangen. (…)“ Trotz dieser Ankündigung erfolgte keine Abrechnung und Auszahlung des Erhöhungs- und Nachzahlungsbetrages in den Folgemonaten (vgl. die Lohnabrechnungen 10/14 und 11/14, Anlagen K 5 und K 6, Bl. 42 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Anlage K 7, Bl. 44 der erstinstanzlichen Akte) rügte die Klägerin dies gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Anlage K 8, Bl. 45 ff. der erstinstanzlichen Akte) erklärte die Beklagte, sie habe aufgrund eines internen Missverständnisses eine entsprechende Zusage erteilt. Diese müsse widerrufen bzw. wegen aller in Betracht kommender Gründe angefochten werden, da für eine solche Leistung kein tarifvertraglicher oder sonstiger Anspruch bestehe. Mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2014 habe auch kein eigener Erklärungstatbestand auf eine freiwillige Leistung gesetzt werden sollen. Im weiteren Verlauf des Schreibens vom 26. November 2014 begründete die Beklagte ihre Auffassung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für den Zeitraum 1. März 2014 bis 30. November 2014 einen Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 1.038,33 EUR brutto (9 x 115,37 EUR brutto), jedenfalls aber auf eine Zeitgutschrift im Umfang von 46,8 Arbeitsstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Der mit dem Hauptantrag geltend Vergütungsanspruch folge aus dem ETV, aus der KBV und aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten. Der Zahlungsanspruch folge bereits unmittelbar aus § 3.6 ETV. Dies zeige bereits der Wortlaut. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr verändere sich danach automatisch das Verhältnis zwischen der individuellen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten und der sich aus § 5 ETV ergebenden tariflichen Arbeitszeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dieser Vorschrift nicht, dass die Regelarbeitszeit auch noch Vollendung des 50. Lebensjahres unverändert 40 Wochenstunden betrage. In § 5 ETV und in Ziff. 3 der Anlage 6 zum ETV sei klargestellt, dass sich die Regelarbeitszeit nach dem Lebensalter bestimme, sie mithin ab 50 absinke. Die konkrete Ausgestaltung der Reduzierung unterliege dem Wahlrecht des Arbeitnehmers, in beiden Fällen sei die reduzierte Arbeitszeit Grundlage, sie könne nur unterschiedlich verteilt werden. Für Teilzeitbeschäftigte regle § 5.2 ETV, dass keine Arbeitszeitverkürzung eintrete, als Ausgleich erhielten diese gemäß § 3.6 ETV zur Verhinderung einer Diskriminierung eine Entgelterhöhung. Dies sei auch systematisch nachvollziehbar und begründet. § 5.2 ETV habe entgegen der Auffassung der Beklagten danach einen eigenen Regelungsgehalt. Die Tarifpraxis stütze die Rechtsauffassung der Klägerin. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des ETV sei die KBV abgeschlossen worden, die eine Vergütungserhöhung gewähre und die bei der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2006 auch praktiziert worden sei. Das von der Beklagten danach behauptete Verständnis des ETV sei auch nicht unbeanstandet geblieben, so habe es im Jahr 2012 zwei gerichtliche, vergleichsweise beigelegte Auseinandersetzungen diesbezüglich gegeben, in denen der Anspruch vom Grundsatz her nicht bestritten worden sei. Auch im Schreiben vom 2. Oktober 2014 habe die Beklagte die Rechtslage zutreffend dargestellt. Nach der Tarifhistorie sei eine Reduzierung der Arbeitszeit bei fortschreitendem Alter für Vollzeitbeschäftigte angestrebt worden, gleichzeitig habe aber über § 3.6 ETV sichergestellt werden sollen, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert würden. Der Entgeltsausgleich sei von dem weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Dadurch sei gewährleistet, dass das Stundenentgelt für Teil- und Vollzeitbeschäftigte unabhängig von der Altersstufe gleich bleibe. Eine unzulässige Besserstellung von Teilzeitkräften trete dadurch nicht ein, sie erhielten zu keinem Zeitpunkt ein höheres Stundenentgelt als Vollzeitbeschäftigte. Im Gegenteil führte die Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten aus dem altersbedingten Arbeitszeitverkürzungsmodell bzw. der Gehaltsanpassung zu einer mit § 4 Abs. 1 TzBfG nicht zu vereinbarenden unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Diese könne nicht mit unterschiedlichen Belastungen gerechtfertigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt habe (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98; 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01). Auch bei Teilzeitbeschäftigten sei typischerweise mit fortschreitendem Alter eine nachlassende Leistungsfähigkeit festzustellen. Viele Teilzeitbeschäftigte hätten das Teilzeitmodell bewusst gewählt, da sie entweder einer weiteren Beschäftigung nachgingen oder familiäre Verpflichtungen übernommen hätten. Auch bei Teilzeitbeschäftigten bestehe ein gesteigertes Erholungsbedürfnis, das zu kompensieren sei. Objektiv bestehe folglich kein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten. Die Schlechterstellung werde dadurch verhindert, dass die Vergütungshöhe entsprechend anzupassen sei. Eine Vergütungserhöhung ermögliche ggf. die Hinzuziehung von Hilfspersonen im Privathaushalt oder die Reduzierung der Arbeitszeit in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit jedenfalls eine Einschätzungsprärogative. Bei der Klägerin ergebe sich daher im streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung in Höhe von 2.307,37 EUR brutto pro Monat (2.192,00 EUR brutto pro Monate x 40/38), mithin eine nachzuzahlende Differenz in Höhe von 115,37 EUR brutto pro Monat. Abgesehen davon ergebe sich der Zahlungsanspruch der Klägerin aus Ziff. 4 Buchst. a KBV. Darin sei ausdrücklich geregelt, dass die altersbedingte Arbeitszeitverkürzung gemäß § 5.1 ETV auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung finde, dass die feste Arbeitszeit unverändert fortbestehe und dass der für das Gehalt maßgebende Stundensatz verhältnismäßig erhöht werde. Die KBV habe ersichtlich die Funktion, die tarifliche Regelung für Teilzeitbeschäftigte umzusetzen, sie sei daher nicht tarifwidrig, sondern setze § 3.6 ETV um, und sei, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit (1999 - 2006) praktiziert worden. Schließlich bestehe der Zahlungsanspruch der Klägerin deshalb, weil die Beklagte diesen in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2014 ausdrücklich anerkannt habe. Das Schreiben sei ein konstitutives Schuldanerkenntnis, schon deswegen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest aber sei dem Hilfsantrag stattzugeben, der für den Fall gestellt sei, dass das Gericht zu der Rechtsauffassung gelangen sollte, dass die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht durch eine Erhöhung der Vergütung, sondern nur durch eine Reduzierung der Arbeitszeit zu gewährleisten sei. § 5.1 ETV ermögliche Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto, um diese zu einem früheren Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu nutzen. Dabei werde nicht zwingend auf das kurzfristige Erholungsbedürfnis abgestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Teilzeitbeschäftigten diese Möglichkeit verwehrt sein solle. Die Aussagen des von der Beklagten zitierten „Unfallverhütungsberichtes Arbeit: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (vgl. Anlage B 1, Bl. 109 f. der erstinstanzlichen Akte) seien nicht einschlägig und würden bestritten, dort werde jedenfalls nicht untersucht, weshalb bei Vollzeitbeschäftigten ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erforderlich sei, bei Teilzeitbeschäftigten jedoch nicht. Es könne insoweit nicht auf eine etwaige geringere Erholungsbedürftigkeit von Teilzeitbeschäftigten während des aktiven Erwerbslebens, die ausdrücklich bestritten werde, abgestellt werden. Die Klägerin hat - erstinstanzlich - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.038,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 46,8 Arbeitsstunden auf das bei ihr bestehende Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte hat - erstinstanzlich - beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe weder der mit dem Hauptantrag verfolgte Vergütungsanspruch noch der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch auf Zeitgutschriften. Ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, ein solcher ergebe sich weder aus dem ETV, noch der KBV noch auf individualvertraglicher Grundlage. Aus § 3.6 ETV folge der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht. Es sei eine durch nichts belegte Behauptung der Klägerin, die Tarifvertragsparteien hätten beabsichtigt, durch einen Entgeltausgleich gemäß § 3.6 ETV eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu vermeiden. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung dieser Regelung, die diese als einen gleitenden altersabhängigen Vergütungsmaßstab verstehe, sei unzutreffend. Bereits der Wortlaut des § 3.6 ETV, mit dem eine allgemeine Vergütungsregelung für Teilzeitmitarbeiter getroffen worden sei, sei eindeutig. Er beziehe sich auf die tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Die Regelung enthalte damit einen festen Vergütungsmaßstab. Aus Ziff. 3 der Anlage 6 zum ETV folge nichts anderes. Dass dieses Ergebnis richtig sei, zeige auch die Tarifsystematik. Das Tarifgehalt sei das Jahreszielgehalt, in keinem Fall der Anwendung der Staffelung des § 5.1 ETV werde dieses erhöht. Bei den Vollzeitkräften verbleibe es - ohne individuelle Entscheidung - bei einer 40 Stundenwoche gegen Zahlung des unveränderten Jahreszielgehaltes. Dies sei der Regelfall in der Praxis. Auch bei einer ausnahmsweisen individuellen Entscheidung, die Arbeitszeit zu verkürzen, bleibe das Jahreszielgehalt gleich. Die systemwidrige Auslegung des § 3.6 ETV der Klägerin führe aber zu einer Erhöhung ihres Jahreszielgehalts. Die Klägerin wolle daher keine Gleichbehandlung, sondern etwas anderes, was gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstieße. § 5.2 ETV füge sich nahtlos in die Systematik ein, in dem er klarstelle, dass sich für Teilzeitkräfte durch das für ältere Vollzeitkräfte vorgesehene Wahlrecht nichts ändere, weder mit Blick auf die Arbeitszeit noch auf die Vergütung. Wenn die Klägerin den Regelungsgehalt lediglich auf die Arbeitszeit beschränken wolle, sei dies unzutreffend, ein eigenständiger Regelungsinhalt käme der Vorschrift dann nicht mehr zu. Die Auslegung der Klägerin liefe auch dem Regelungszweck, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis Vollzeitbeschäftigter, was diskriminierungsfrei möglich sei, Rechnung zu tragen, zuwider. Für Teilzeitbeschäftigte treffe dieser Entlastungsgedanke nicht zu. In jedem Falle sei es aber um eine Entlastung durch Arbeitszeitreduzierung und nicht um eine Erhöhung des Jahreszielgehalts gegangen. Eine erhöhte Vergütung bewirke keine verringerte Arbeitsbelastung. Nach der Auslegung der Klägerin hätten die Tarifparteien eine zur Zweckerreichung offensichtlich ungeeignete Regelung geschaffen. Für das Regelungsverständnis der Beklagten spreche auch die Tarifpraxis, es habe in den über 15 Jahren der Anwendung des ETV keinen Fall gegeben, in dem Teilzeitmitarbeitern ab Erreichen des 50. Lebensjahres ein höheres Jahreszielgehalt gezahlt worden sei. Bestritten werde, dass dies in den Jahren 1999 bis 2006 auf der Grundlage von Ziff. 4 Buchst. a KBV so gehandhabt worden sei. Von der Gewerkschaft sei die Praxis nie beanstandet worden. Die Tarifhistorie spreche ebenfalls für die Auslegung der Beklagten. Die von der Dienstleistungsindustrie geforderte 40-Stundenwoche für Vollzeitbeschäftigte sei von der Gewerkschaft akzeptiert worden, zum Ausgleich sei das Altersarbeitszeitverkürzungsmodell für Vollzeitbeschäftigte vereinbart worden. Den Tarifpartnern sei es dabei nie darum gegangen, den Beschäftigten mehr Arbeitsentgelt, sondern älteren Beschäftigten mehr Zeit und damit weniger Belastung zu verschaffen. Gegen das Verständnis der Klägerin spreche schließlich, dass eine Besserstellung von älteren Teilzeitkräften nach dem AGG rechtlich nicht zulässig sei, wie das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13) zutreffend entschieden habe. Soweit die Klägerin einwende, dass eine Vergütungserhöhung dafür sorgen könne, dass sie sich Hilfspersonen oder andere Hilfsmittel leisten könne, möge es sein, dass das von den Tarifvertragsparteien verfolgte Ziel auch mit anderen Mitteln erreichbar gewesen wäre. Diesen komme aber auch bei der Festlegung des Mittels ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass die vorliegend getroffene Entscheidung, ältere Arbeitnehmer durch ein „Mehr an Zeit“ und nicht durch ein „Mehr an Entgelt“ zu entlasten, nicht zu beanstanden sei. Auch aus der KBV könne die Klägerin keinen Vergütungsanspruch ableiten. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass Ziff. 4 Buchst. a KBV nie im Sinne der Klägerin angewandt worden sei, ohne dass dies beanstandet worden wäre. Verstehe man die Regelung im Sinne der Klägerin sei sie unwirksam, ihr stehe die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entgegen, da die Höhe des Arbeitsentgelts tariflich geregelt sei. Die Öffnungsklausel in § 1.3 ETV ändere daran nichts, da diese nur ergänzende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarungen zulasse, Ziff. 4 Buchst. a KBV sei aber in diesem Falle eine von § 5.2 ETV abweichende Bestimmung. Schließlich könne die Klägerin den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf ein Schuldanerkenntnis stützen. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis liege nicht vor. Aus dem Schreiben vom 2. Oktober 2014 werde deutlich, dass darin lediglich ein fehlerhaftes Verständnis der tariflichen Regelung wiedergegeben worden sei. Auch der hilfsweise erhobene Anspruch auf Zeitgutschriften bestehe nicht. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass Teilzeitbeschäftigte auch im Alter keiner weitergehenden Entlastung, auch nicht durch Zeitgutschriften, bedürften, wie § 5.2 ETV deutlich mache. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie für Teilzeitkräfte keine solchen vorgesehen hätten. Darin liege keine diskriminierende Regelung Teilzeitbeschäftigter. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Vollzeitbeschäftigte als Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden definiert seien und somit auch Vollzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden keine Zeitgutschriften erhielten. Diese Definition sei tarifhistorisch zu erklären, da es Ziel der Gewerkschaft gewesen sei, die 35-Stundenwoche für ältere, in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu erhalten. Konsequenterweise hätten die Tarifvertragsparteien für Teilzeitbeschäftigte keine entsprechenden Regelungen getroffen, vielmehr hätten sie in § 5.2 ETV die Grundsatzentscheidung verankert, dass es für diese bei der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit und dem hierfür vorgesehenen tariflichen Jahreszielgehalt bleibe. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweise, habe diese keine tarifvertragliche Regelung zum Gegenstand gehabt und sei zudem überholt. Landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen hätten eine Diskriminierung überzeugend verneint (LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 Sa 1474/99; LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13). Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Arbeitsbelastung von Teilzeitbeschäftigten und damit auch deren Erholungsbedürfnis geringer sei. Dies werde durch Studien seriöser Institute belegt, wie zB durch den „Unfallverhütungsbericht Arbeit: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (vgl. Anlage B 1, Bl. 109 f. der erstinstanzlichen Akte). Teilzeitkräfte seien danach wesentlich gesünder als Vollzeitkräfte, so dass die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass Vollzeitbeschäftigte einen höheren Erholungsbedarf hätten im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden sei. Zwar solle nicht Abrede gestellt werden, dass Teilzeitarbeit in Einzelfällen durch weitere Belastungsfaktoren zu einem individuell erhöhten Erholungsbedarf führen könne, etwa bei prekären Beschäftigungsverhältnissen, die Tarifvertragsparteien dürften indes typisieren, zumal es sich bei den dem ETV unterfallenden Teilzeitarbeitsverhältnissen nicht um solche atypischer oder prekärer Art handle. In der Entscheidung des LAG Hamm sei eine Betriebsvereinbarung, die Teilzeitbeschäftigte in eine Altersarbeitszeitreduzierung einbeziehe, aufgrund der Bestimmungen des AGG gerade wegen deren Einbeziehung für unwirksam befunden worden, weil bei diesen anders als bei Vollzeitkräften kein gesteigertes Erholungsbedürfnis bestehe. Der ETV sei daher im Hinblick auf eine Altersdiskriminierung nur deswegen diskriminierungsfrei, weil er Teilzeitbeschäftigte aus dem Arbeitszeitverkürzungsmodell insgesamt ausnehme. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien sei daher nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar rechtlich geboten. Mit Urteil vom 24. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, ihrem Hilfsantrag hat es stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung ergebe sich nicht aus dem ETV. Weder aus dem Wortlaut des § 3.6 ETV noch aus demjenigen des § 5.2 ETV ergebe sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis. Letztgenannter Vorschrift könne nichts über die Vergütungshöhe entnommen werden. Erstgenannte Bestimmung lasse mehrere Auslegungen zu, sie könne sich sowohl auf eine tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden als auch auf eine solche beziehen, die nach Lebensalter, Schichtbetrieb und individueller Vereinbarung zwischen 35 und 40 Stunden liege. Der Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen schlössen hingegen eine Auslegung aus, nach der sich die Vergütung erhöhe. § 5.1 ETV führe bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde, so dass der Zweck des § 3.6 ETV, grundsätzlich im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine gleiche Vergütung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten sicherzustellen, dafür spreche, diesen auch auf die altersbedingte Absenkung der wöchentlichen Regelarbeitszeit zu beziehen. Hierfür spreche auch Ziff. 4 Buchst. a KBV. Einer dementsprechenden Auslegung stehe aber entgegen, dass im Gegensatz zu einer altersbedingten Reduzierung der Arbeitszeit - gleich ob durch Zeitgutschriften oder eine Absenkung derselben - eine Erhöhung des monatlichen Gehalts für ältere Arbeitnehmer als Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei. Sinn und Zweck der tariflich verkürzten Arbeitszeit für über 50-jährige Arbeitnehmer sei die Rücksichtnahme auf die im Alter im Allgemeinen zurückgehende Leistungsfähigkeit und das dadurch gesteigerte Erholungsbedürfnis. Dies könne die Ungleichbehandlung wegen Alters rechtfertigen. Eine Erhöhung des monatlichen Entgelts wegen der zurückgehenden Leistungsfähigkeit und des dadurch gesteigerten Erholungsbedürfnisses könne hingegen auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht gerechtfertigt werden. Zwar sei eine Entgelterhöhung nicht schlechterdings ungeeignet, ein erhöhtes Erholungsbedürfnis zu erleichtern, da diese etwa die Finanzierung zusätzlicher Hilfen im Privatbereich ermögliche, sie sei aber nicht erforderlich, weil der Ausgleich auch durch eine Verringerung der Arbeitszeit erreicht werden könne und dieser Maßnahme, die die Belastung unmittelbar beseitige, im Hinblick auf die jüngeren Arbeitnehmer eine weniger benachteiligende Wirkung zukäme. Eine unmittelbare Gehaltserhöhung für ältere Arbeitnehmer stelle eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar, so dass eine gesetzeskonforme Auslegung dazu führe, dass sich § 3.6 ETV alleine auf die nicht verminderte tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden beziehe. Auch aus Ziff. 4 Buchst. a KBV ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Zum einen könne die KBV wegen des Vorrangs der tariflichen Regelung keinen solchen Anspruch konstituieren, zum anderen verstieße die Regelung aus den genannten Gründen gegen § 7 Abs. 2 AGG. Schließlich folge auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014 kein Zahlungsanspruch. Dieses enthalte weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dem Schreiben könne kein rechtsgeschäftlicher Wille entnommen werde, es stelle lediglich eine Wissens- und Absichtserklärung dar. Hingegen stehe der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zeitgutschriften zu. § 5.1 ETV sei insoweit entsprechend für Teilzeitbeschäftigte anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 5.2 ETV. Zwar ließen Wortlaut und systematische Stellung dieser Regelung auch eine Auslegung zu, die Teilzeitbeschäftigte insgesamt von den Regelungen des § 5.1 ETV ausschlösse. Bereits der Wortlaut des § 5.2 lege aber ein Verständnis nahe, wonach lediglich die in § 5.1 ETV vorgesehene Option einer unmittelbaren Verkürzung der Arbeitszeit ausgeschlossen sein solle. Ob ein vollständiger Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten von den Regelungen des § 5.1 ETV einer gerichtlichen Prüfung standhielte, könne offen bleiben. Ein solcher Wille sei dem ETV nicht zu entnehmen. Eine entsprechende Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in die Zeitgutschriftenregelung des § 5.1 ETV bedürfe keiner besonderen Rechtfertigung, sie sei gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich geboten. Vielmehr bedürfe ein Ausschluss derselben eines sachlichen Grundes. Danach liege ein Ausschluss nicht nahe, denn die altersbedingt zurückgehende Leistungsfähigkeit und das gesteigerte Erholungsbedürfnis bestehe auch bei Teilzeitbeschäftigten. Dies verkenne das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13). Die geringere wöchentliche Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten besage nicht, dass diesem typischerweise mehr Erholungszeit zur Verfügung stehe, da Teilzeittätigkeit, die nach wie vor vorwiegend von Frauen ausgeübt werde, häufig durch eine Doppelbelastung durch Familienarbeit geprägt sei. Nach der von der Beklagten vorgelegten Studie sei der Unterschied zwischen den Beschwerden teilzeitbeschäftigter Frauen und vollzeitbeschäftigter Männer marginal, die dortigen Angaben sprächen nicht dafür, dass eine Differenzierung geboten sei. Die tarifliche Regelung sei daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass auch Teilzeitbeschäftigte entsprechende Zeitgutschriften verlangen könnten. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde beiden Parteien am 11. August 2015 zugestellt. Die Klägerin legte hiergegen mit Berufungsschrift vom 2. September 2015, eingegangen am 8. September 2015, Berufung ein und begründete diese mit Berufungsbegründung vom 16. September 2015, eingegangen am 22. September 2015. Die Beklagte legte gegen das Urteil mit Berufungsschrift vom 8. September 2015, eingegangen am 8. September 2015, Berufung ein und begründete diese innerhalb der verlängerten Frist mit Berufungsbegründung vom 10. November 2015, eingegangen am 11. November 2015. Die Klägerin führt aus, das Arbeitsgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Ihr damit geltend gemachter Anspruch ergebe sich aus § 3.6 ETV. Obwohl bei Vollzeitbeschäftigten die Arbeitszeitreduzierung mit einer Erhöhung ihrer Vergütung pro geleisteter Arbeitsstunde einhergehe, verweigere die Beklagte dies Teilzeitbeschäftigten. Der Wortlaut des § 3.6 ETV („zu der sich nach § 5 ergebenden tariflichen Arbeitszeit“) spreche deutlich dafür, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine Erhöhung der Vergütung eintrete, wenn sich bei Vollzeitbeschäftigten die Arbeitszeit nach § 5.1 ETV reduziere, wodurch die Stundenvergütung jeweils gleich bleibe. Hingegen sei dem Wortlaut des § 3.6 ETV kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Gehalt unverändert bleiben solle und die Diskriminierung durch eine verhältnismäßige Absenkung der Arbeitszeit vermieden werden solle. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung den Willen der Tarifvertragsparteien nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser ergebe sich auch aus dem Abschluss der KBV in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des ETV durch daran beteiligte Personen. Die am Abschluss der KBV beteiligten Herr Dr. B. (Geschäftsführung der d.) und Herr S. (Konzernbetriebsratsvorsitzender) seien als Tarifkommissionsmitglieder am Abschluss des ETV beteiligt gewesen. In der KBV seien Auslegungsfragen klargestellt und der ETV erläutert worden, wie schon ihr Titel zeige. Gemäß Ziff. 4 Buchst. a KBV sei man sich darüber einig gewesen, dass sich die Stundenvergütung erhöhe. Das Jahresentgeltsystem des ETV ändere nichts an dem direkten Zusammenhang zwischen Wochenarbeitszeit und Vergütung. Aus § 3.6 ETV folge, dass es eine Relation zwischen dem Jahreszielgehalt und der wöchentlichen Arbeitszeit gebe, für jeden einzelnen Mitarbeiter errechne sich daraus eine Stundenvergütung, woran die KBV anknüpfe. Soweit die Beklagte auf die Tarifgeschichte verweise, seien Teilzeitbeschäftigte bei einer Verkürzung der Arbeitszeit regelmäßig von den Tarifpartnern entsprechend - mittels einer Vergütungserhöhung - berücksichtigt worden (näher zur Tarifgeschichte des § 5.1 ETV vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Dezember 2015, S. 10 ff., Bl. 191 ff. der Berufungsakte). Falsch sei die Behauptung der Beklagten, die I. habe durch fehlende Intervention eine diskriminierende Tarifpraxis gebilligt. Arbeitnehmer schreckten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis in der Regel davor zurück, streitige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, so dass es zunächst nur allgemeine Anfragen an die Gewerkschaft gegeben habe. Im Jahr 2012 seien dann zwei im Wege des Vergleichs beendete Verfahren geführt worden, in denen die Tarifauslegung der Klägerin, wie auch im Schreiben vom 2. Oktober 2014, nicht bestritten worden sei. Diese habe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer zur Folge. Sie stelle sicher, dass Voll- und Teilzeitbeschäftigte die gleiche Stundenvergütung erhielten. Dass sich dadurch im Ergebnis das monatliche Gehalt erhöhe, sei vom Einschätzungsprärogative der Tarifparteien gedeckt, da es hierfür triftige sachliche Gründe gebe. Diese hätten sich bewusst gegen eine Anpassung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten entschieden. Der sachliche Grund hierfür sei ua., dass diese typischerweise eine bestimmte Stundenzahl gewählt hätten, die ihrer persönlichen Lebenssituation entspreche, und auch der Arbeitgeber ein Interesse daran habe, dass diese eine bestimmte Mindeststundenzahl anwesend seien. Verkürze sich die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten, könnten zudem Ansprüche gemäß § 9 TzBfG bestehen, diese wieder zu erhöhen. Die aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG und dem Verbot der Diskriminierung weiblicher Beschäftigter (36 % der Frauen und nur 6,5 % der Männer arbeiteten in Teilzeit; vgl. Anlage K 10, Bl. 47 der Berufungsakte) gebotene Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten rechtfertige die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Stundenvergütung im Vergleich zu jüngeren Teilzeitbeschäftigten. Eine altersbedingte Reduzierung der Arbeitszeit sei rechtlich unbedenklich, obwohl damit im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern automatisch eine höhere Vergütung pro Arbeitsstunde verbunden sei. Unstreitig sei, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab dem 50. Lebensjahr bei Vollzeitbeschäftigten zunähmen, dass dies durch eine Arbeitszeitverkürzung verbessert werden könne und dass § 5.1 ETV insoweit sachgerecht, diskriminierungsfrei und unionsrechtskonform sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe aber auch bei Teilzeitbeschäftigten ein Zusammenhang zwischen Lebensalter und Leistungsfähigkeit. Auch diese seien mit zunehmendem Alter einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt, wie die von der Beklagten vorgelegten Untersuchungen zeigten. Dies gelte unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß der von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Studie der Unterschied zwischen den Beschwerden teilzeitbeschäftigter Frauen und vollzeitbeschäftigter Männer marginal sei, abgesehen davon, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich des Lebensalters differenziere. Empirisch betrachtet seien aber Teilzeitbeschäftigte im Durchschnitt jünger als Vollzeitbeschäftigte. Die zweitinstanzlich von der Beklagten vorgelegte Untersuchung differenziere nicht zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, sie beziehe sich überwiegend auf Produktionsarbeitsplätze und lasse erkennen, dass die überwiegend von Teilzeitbeschäftigung betroffenen Frauen in vielen Fällen stärkere Belastungen hätten als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Männer (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Dezember 2015, S. 4 f., Bl. 185 f. der Berufungsakte). Eine Ungleichbehandlung verstieße nicht nur gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit sondern auch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der ETV sei demzufolge dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien die Teilzeitbeschäftigten nicht von den Vorteilen der Arbeitszeitverkürzung hätten ausschließen wollen. Dabei bewege es sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, dass sie hierfür eine Vergütungserhöhung vorgesehen hätten. Dies sei nicht offensichtlich unangemessen, tragende Grundsätze des Unionsrechts würden dadurch nicht ausgehöhlt. Die Gestaltungsautonomie der Tarifvertragsparteien dürfe insoweit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Eine Absenkung der Arbeitszeit mit (teilweisem) Entgeltausgleich sei auch im ATZG geregelt, das ausdrücklich für Teilzeitbeschäftigte gelte. Auch dort erhielten die Beschäftigten eine höhere Stundenvergütung für die tatsächlich erbrachten Stunden. Die dort vorgesehenen Modelle entsprächen weitgehend der Wahlmöglichkeit nach dem ETV. Gemäß der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen partizipierten die Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich an einer Altersarbeitszeitverkürzung, ohne dass hiergegen rechtliche Bedenken bestünden. Die weiteren gesetzlichen Regelungen, die die Beklagte aufgelistet habe, beanspruchten ebenfalls für Teilzeitbeschäftigte uneingeschränkte Geltung, auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es einen sachlichen Grund gebe, diese ab einem gewissen Alter anders zu behandeln als jüngere Beschäftigte. Soweit das LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13) die Einbeziehung Teilzeitbeschäftigter in eine Altersarbeitszeitreduzierungsregelung für unzulässig erachtet habe, sei diese Auffassung unzutreffend. Falsch sei auch, dass der EuGH entschieden habe, dass eine tarifliche Regelung, die das Entgelt nach dem Alter bemesse, generell gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße, in der von der Beklagten zitierten Entscheidung sei es um eine Vergütungsstaffelung ab dem 21. Lebensjahr gegangen. Was den Hilfsantrag anbelange, habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass jedenfalls eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verhindert werden müsse, dies könne indes bereits durch eine Anpassung der Stundenvergütung geschehen, so dass der auf Zeitgutschriften gerichtete Hilfsantrag nicht zu bescheiden gewesen wäre. Obgleich, wie die Beklagte ausführe, 83,9 % der Vollzeitbeschäftigten ihre Arbeitszeit beibehielten und Zeitgutschriften erhielten, verweigere die Beklagte Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit ebenfalls beibehielten, sogar dies ohne sachlichen Grund. Soweit die tarifliche Regelung im Sinne der Klägerin nicht auslegbar sei, sei sie unwirksam mit der Folge, dass eine „Anpassung nach oben“ stattzufinden habe, mithin der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch dann zustehe. Die Widerklage der Beklagten sei abzuweisen. Falls das Gericht zu der Auffassung gelange, dass dem Haupt- oder Hilfsantrag der Klägerin aufgrund gesetzes- und unionsrechtskonformer Auslegung des ETV stattzugeben sei, fehle es ihr bereits an einem Rechtsschutzinteresse, da letztlich damit nur festgestellt werden solle, ob die Ansprüche auch für die Zukunft gegeben seien. Jedenfalls aber sei die Widerklage unbegründet. Den Arbeitsgerichten stehe es nicht zu, ein bestehendes Tarifvertragssystem für zukünftig nicht mehr anwendbar zu erklären. Solange die tarifliche Regelung in Kraft sei, bestehe individualrechtlich ein Anspruch auf eine „Anpassung nach oben“. Die Tarifvertragsparteien seien dann selbst in der Lage Änderungen zu vereinbaren, auch könnten Besitzstandsregelungen vereinbart werden. Eine Vorabentscheidung durch den EuGH sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - zu verurteilen, an die Klägerin 1.038,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung als zusätzliche Vergütung für den Zeitraum vom 01.03 bis 30.11.2014 zu zahlen; die Berufung der Beklagten gegen Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - zurückzuweisen; die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2015 - 1 Ca 8186/14 -zurückzuweisen; im Wege der Widerklage, hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten, festzustellen, dass die Regelung von § 5.1 des Ergänzungstarifvertrages für Beschäftigte von d.-Unternehmen vom 9. September 1999 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet. Die Beklagte bringt vor, das Arbeitsgericht habe zwar den Hauptantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen, zu Unrecht habe es aber ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Der Hilfsantrag sei unbegründet, ein Anspruch auf Zeitgutschriften nach § 5.1 ETV bestehe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Darin liege auch keine sachwidrige und unverhältnismäßige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Unzutreffend sei, dass § 5.2 ETV ein Verständnis zulasse, wonach lediglich die in § 5.1 ETV vorgesehene Option einer unmittelbaren Verkürzung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ausgeschlossen sein solle. Gemäß § 5.2 ETV werde die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter durch die Altersstaffelung nicht beeinflusst, sie „bleibe unberührt“. Für diese Gruppe könne es nie zu einer Differenz zwischen der an sich geschuldeten und der tatsächlichen Arbeitszeit kommen, so dass schon nach dem Wortlaut und der Systematik des ETV kein Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Zeitgutschriften bestehe. Dies stehe im Einklang mit dem Regelungszweck des § 5 ETV. Dieser stelle einen Kompromiss zwischen der Forderung der Gewerkschaft nach der 35-Stundenwoche und der Arbeitgeberforderung nach einer flächendeckenden 40-Stundenwoche dar (näher zur Tarifgeschichte und zu den allgemeinen tarif- und sozialpolitischen Erwägungen vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 9 - 12, Bl. 112 ff. und die Anlagen B 2 bis B 4, Bl. 150 ff. der Berufungsakte). Dieser Kompromiss reduziere die Belastung für ältere Vollzeitbeschäftigte und im Schichtbetrieb des Rechenzentrums in Vollzeit Beschäftigte (§ 5.3.1 ETV), für Teilzeitbeschäftigte hätten die Tarifvertragsparteien kein gesteigertes Erholungsbedürfnis gesehen und daher von einer Arbeitszeitabsenkung abgesehen. Auch die Klägerin gehe in ihrer Berufungsbegründung mit zutreffenden Erwägungen davon aus, dass es dem Willen der Tarifparteien entsprochen habe, die von einer Teilzeitkraft arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit unangetastet zu lassen. Dies gelte für jede Form der Arbeitszeitverkürzung, auch in Gestalt von Zeitgutschriften. Die Herausnahme der Teilzeitbeschäftigten aus der Regelung über die Zeitgutschriften sei sachlich gerechtfertigt, sowohl im Hinblick auf das 50. Lebensjahr als auch im Hinblick auf die 35-Stunden-Grenze. Das 50. Lebensjahr sei nach gefestigter Rechtsprechung eine taugliche Grenze für die Bestimmung der Gruppe der älteren Beschäftigten iSd. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, ebenso sei anerkannt, dass bei typisierender Betrachtungsweise die körperliche und psychische Belastbarkeit mit zunehmendem Alter sinke und damit das Erholungsbedürfnis steige. Dieses Ergebnis werde durch den aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen und -psychologischen Wissenschaft gestützt (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 14 - 15, Bl. 117 f. und Anlage B 5, Bl. 162 ff. der Berufungsakte). Auch zeigten viele gesetzliche Regelungen, dass der Gesetzgeber bei einem Lebensalter um die 50 eine Zäsur sehe, die besondere Maßnahmen rechtfertige (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 22 - 25, Bl. 125 ff. der Berufungsakte). Die 35-Stunden-Grenze, mithin die Herausnahme der Teilzeitbeschäftigten aus dem Zeitgutschriftenmodell, sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Erwägungen des LAG Hamm (30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13), wonach der Grund für die Absenkung der Arbeitszeit bei Vollzeitkräften - nämlich die Kompensation für das altersbedingte Absinken des Leistungsvermögens und des hierdurch gesteigerten Erholungsbedürfnisses - auf die Gruppe der Teilzeitkräfte nicht zutreffe, und zwar auch nicht proportional im Verhältnis von Teil- zu Vollzeit. Dies werde ebenfalls durch den aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen und -psychologischen Wissenschaft gestützt, wie die Machbarkeitsstudie „Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitszeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung“ aus dem Jahr 2005 zeige. Die Studie zeige signifikante Interaktionseffekte bei einer altersdifferenzierten Betrachtung des Zusammenhangs von Wochenarbeitszeit und gesundheitlichen Beschwerden. Aus ihr lasse sich ableiten, dass eine Arbeitszeit von ca. 35 Stunden pro Woche für ältere Arbeitnehmer eine sachgerechte Grenze sei, um übermäßige Belastungen zu vermeiden. Ihr lasse sich jedenfalls entnehmen, dass Arbeitszeiten, wie sie die Klägerin habe, unter gesundheitlichen Aspekten unbedenklich seien und keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Alter erwarten ließen (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 15 - 17, Bl. 118 ff. und Anlage B 6, Bl. 165 ff. der Berufungsakte). Auch die bereits erstinstanzlich vorgelegte Erwerbstätigenbefragung „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011“ (Anlage B 7, Bl. 168 ff. der Berufungsakte) sei insoweit aussagekräftig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es unzulässig Angehörige beider Geschlechter miteinander zu vergleichen, der Vergleich müsse getrennt erfolgen. Die Studie zeige, dass zu jeder Beschwerdeart Vollzeitbeschäftigte mehr unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litten als Teilzeitbeschäftigte. Es lägen daher empirisch fundierte Erkenntnisse vor, nach denen bei generalisierender Betrachtung ein Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden könne, dass Teilzeitbeschäftigte (mit weniger als 35 Wochenstunden) in signifikant geringerem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen zu beklagen hätten als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend auch ein signifikant geringeres Erholungsbedürfnis bestehe. Die Ausführungen der Klägerin hierzu seien nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Januar 2016, S. 1 - 5, Bl. 219 ff. der Berufungsakte). Die Tarifvertragsparteien hätten sich daher auch insoweit in den Grenzen des ihnen zustehenden und auch unionsrechtlich gewährten Regelungsspielraums gehalten. Diese hätten sich auch an üblichen und etablierten Standards der Tarifvertragsgestaltung orientiert. So nehme § 2 a des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie Teilzeitbeschäftigte ausdrücklich von einer Altersarbeitszeitreduzierung aus. In ihrer aktuellen Tarifpolitik fordere die I. entsprechend der Bedürfnisse ihrer Mitglieder eine „reduzierte Vollzeit“ im Alter und für Eltern (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 27 - 29, Bl. 130 ff. und die Anlagen B 8 und B 9, Bl. 174 ff. der Berufungsakte). Unter dem Aspekt der erforderlichen unionsrechtskonformen Auslegung sei nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, dass eine kollektive Regelung nur dann zu beanstanden sei, wenn sie offensichtlich unangemessen sei, um ein legitimes Ziel zu verfolgen, dass die Ausübung des Ermessensspielraums nicht dazu führen dürfe, dass ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ausgehöhlt werde, und dass der weite Ermessenspielraum insbesondere für die Entscheidung gelte, einen früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Diese Überlegungen ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, so dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass es an einer Angemessenheit und damit an einer sachlichen Rechtfertigung für die Regelungen des § 5.1 ETV fehle. Die Reduzierung der Arbeitszeit älterer Vollzeitbeschäftigter erweise sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums auch als verhältnismäßige Maßnahme iSd. AGG, sie sei geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar sei bislang in der Rechtsprechung kein Erfahrungssatz anerkannt, wonach ältere Vollzeitbeschäftigte gegenüber älteren Teilzeitbeschäftigten ein signifikant gesteigertes Erholungsbedürfnis hätten. Dies entspreche indes dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und -psychologie. Die Regelung, die Zeitgutschriften älteren Vollzeitbeschäftigten vorbehalte, verfolge einen legitimen Zweck, sie sie geeignet den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG beschriebenen Zweck des Schutzes älterer (Vollzeit-)Beschäftigter zu fördern. Mildere Mittel, die in gleicher Weise den Schutz verwirklichen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere nicht eine niedrigere Alters- oder Stundengrenze, denn dabei handelte es sich um andere Maßnahmen mit einem erhöhten Dotierungsrahmen, dessen Festlegung Sache der Tarifpartner sei. Auch dürften diese eine generalisierende Betrachtung anstellen, es komme insoweit nicht auf eine Prüfung eines individuell ermittelten Erholungsbedürfnisses an. Richtig sei zwar, dass es bei Teilzeitbeschäftigten weitere Belastungsfaktoren geben könne, es sei aber das Wesen abstrakt-genereller Regelungen auf eine Einzelfallprüfung zu verzichten. Der Hauptantrag sei, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen habe, ebenfalls unbegründet. Ein Zahlungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil keine Ungleichbehandlung vorliege. Die Klägerin sei gemäß ihrem Arbeitsvertrag mit Vollzeitbeschäftigten zu vergleichen, die in ungeschmälertem Umfang Arbeit leisteten. Die Grundarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nach dem ETV betrage 40 Wochenstunden, beim weit überwiegenden Teil gelte diese auch ab dem 50. Lebensjahr fort (83,9 %). Da damit bezüglich der Klägerin der Divisor 40 gelte, sei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG niedergelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht verletzt. Bilde man die Vergleichsgruppen zutreffend, erfolge keine Ungleichbehandlung der Klägerin bezogen auf das Arbeitsentgelt, so dass der Hauptantrag bereits deswegen keinen Erfolg haben könne. Der Zahlungsanspruch lasse sich auch nicht aus dem ETV ableiten, lege man diesen gesetzes- und unionsrechtskonform aus. Bereits Wortlaut und Systematik führten zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Aus § 3.6 ETV folge im Zusammenwirken mit § 5.2 ETV, dass Bezugspunkt für die Ermittlung der Vergütung die tarifliche Grundarbeitszeit von 40 Wochenstunden sei. In § 5.2 ETV sei zum Ausdruck gebracht, dass die Altersstaffelung für Teilzeitkräfte auch im Hinblick auf die Vergütung unberücksichtigt bleiben solle. Die Altersstaffelung nach § 5.1 ETV führe in keinem Fall eines Vollzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung des Tarifgehalts oder des monatlichen Entgelts. Es sei systemwidrig nur bei Teilzeitbeschäftigten eine altersbedingte Erhöhung des Jahreszielgehaltes anzunehmen. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Lohngleichheit, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine rechtswidrige Regelung hätten schaffen wollen. Sinn und Zweck der verkürzten Arbeitszeit nach § 5.1 ETV sei die Rücksichtnahme auf ein gesteigertes Erholungsbedürfnis im Alter. Bei den Altersstufen sei es daher stets um eine Entlastung in Zeit gegangen, Geld sei aber nicht Zeit. Der Abschluss der KBV indiziere vor dem Hintergrund, wie diese verstanden und unbeanstandet praktiziert worden sei (näher zur Tarifpraxis vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Januar 2016 S. 5 - 6, Bl. 223 f. und die Anlagen B 10 und B 11, Bl. 226 ff. der Berufungsakte, wonach die Beklagte die nunmehr vertretene Rechtsauffassung bereits in den Verfahren im Jahr 2012 vertreten habe), nichts anderes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ETV eine Jahresentgeltstruktur eingeführt hätten. Unter dem ETV gebe es kein tarifliches Stundenentgelt, sondern ein tarifliches Jahreszielgehalt. Mit der Definition eines Stundensatzes sei es den Parteien der KBV ausschließlich um die Berechnungsbasis für die Ermittlung von tariflichen Zuschlägen sowie für die Bezahlung von Ausfallzeiten im Hinblick auf § 4.3 ETV gegangen (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 12 - 14, Bl. 115 ff. der Berufungsakte). Jedenfalls könne der Hauptantrag bei einer gesetzes- und unionsrechtskonformen Auslegung von § 5.1 ETV keinen Erfolg haben. Dass die Klägerin mit der von ihr vertretenen Auslegung eine höhere Vergütung als jüngere Teilzeitbeschäftigte erhalte, lasse sich mit der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht vereinbaren. Eine tarifvertragliche Regelung, die das regelmäßige Entgelt nach dem Alter bemesse, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Mit zutreffenden Erwägungen habe das Arbeitsgericht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus Ziff. 4 Buchst. a KBV oder aus einem Schuldanerkenntnis folge, wogegen diese sich im Rahmen ihrer Berufung auch nicht mehr wende. Soweit das Gericht das erkennende Gericht die Regelungen des § 5.1 ETV ganz oder teilweise für unwirksam halten sollte, verbiete sich vorliegend ein „Anpassung nach oben“, da nur durch die Nichtanwendung der Regelung ein diskriminierungsfreier Zustand hergestellt werden könne. Durch eine „Anpassung nach oben“ werde eine ausschließlich am Lebensalter orientierte Vergütungsstruktur geschaffen, die gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieße. Dies gelte auch im Hinblick auf die Zeitgutschriften, da in diesem Fall das gesteigerte Erholungsbedürfnis zurücktrete, abgesehen davon, dass es dabei nicht von vornherein um eine Entgeltdiskriminierung gehe, so dass eine „Anpassung nach oben“ nicht die vorprogrammierte Rechtsfolge sei, sondern eine Nichtanwendung der benachteiligenden Regelung genüge. Jedenfalls aber für die Zukunft verbiete sich eine „Anpassung nach oben“, was Gegenstand der hilfsweise erhobenen Widerklage sei. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH sei eine „Anpassung nach oben“ unionsrechtlich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geboten, sie verbiete sich sogar. Eine „Anpassung nach oben“ komme als Ausnahme zum Regelfall der Nichtanwendung nur in Betracht, wenn diese als Ergebnis einer Auslegung nach den Methoden des nationalen Rechts möglich sei und es überhaupt ein gültiges Bezugssystem für die bevorzugte Gruppe gebe. Was den Hauptantrag anbelange, scheide eine „Anpassung nach oben“ aus, weil eine unionsrechtskonforme Auslegung des ETV möglich sei, wie bereits das Arbeitsgericht herausgearbeitet habe, und weil bei einer solchen kein gültiges Bezugssystem verbleibe. Vielmehr komme es zu einer „Diskriminierungszwickmühle“, die Beseitigung einer etwaigen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bewirkte zwingend eine Altersdiskriminierung, so dass lediglich die Nichtanwendung des § 5.1 ETV diskriminierungsfrei sei. Was den Hilfsantrag anbelange, gelte nichts anderes. Eine Auslegung scheide - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - aus. Jedenfalls aber entstünde dadurch, da der Entlastungsgedanke bei Teilzeitbeschäftigten nicht trage, eine weiterhin oder sogar vertieft diskriminierende Regelung, die deshalb kein gültiges Bezugssystem darstelle. Dies werde auch daran deutlich, dass Mitarbeiter, die mit 35 Wochenstunden in Vollzeit arbeiteten, keine Zeitgutschriften erhielten. Erhielte die Klägerin nunmehr Zeitgutschriften sei dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen. Daher müsste ein gänzlich neuartiges diskriminierungsfreies System geschaffen werden, was ausschließlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten sei. Daher bleibe auch insoweit lediglich die Nichtanwendung als Rechtsfolge möglich. Daher habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unanwendbarkeit des § 5.1 ETV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Da eine Konstellation wie die Vorliegende bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH oder des BAG gewesen sei, insbesondere kein sog. „acte clair“ vorliege, werde eine Vorlage an den EuGH angeregt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelange, dass § 5.1 ETV ganz oder in Teilen Teilzeitbeschäftigte diskriminiere oder diskriminieren könne (zu den vorgeschlagenen Vorlagefragen vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2015, S. 45, Bl. 148 der Berufungsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.