Beschluss
17 TaBV 1/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:0318.17TABV1.21.00
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Leitsätze
1. Streiten die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie", wobei die abzuschließende Betriebsvereinbarung an Stelle einer zum 31.12.2020 ausgelaufenen Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand treten soll, so ist die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.(Rn.21)
2. Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2021 - 21 BV 2/21 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streiten die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie", wobei die abzuschließende Betriebsvereinbarung an Stelle einer zum 31.12.2020 ausgelaufenen Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand treten soll, so ist die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.(Rn.21) 2. Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.(Rn.24) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2021 - 21 BV 2/21 - wird zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten allein für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) gehört zur P. Unternehmensgruppe, die weltweit im Bereich des Textileinzelhandels tätig ist. Der Beteiligte 2) ist der bei der Beteiligten 1) gebildete Betriebsrat im Betrieb Filiale ... M. in S.. Zwischen den Beteiligten bestand eine Betriebsvereinbarung „Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) - Pandemie" vom 14. Mai 2020. Diese endete am 31. Dezember 2020. Am 09. Dezember 2020 wurde daher der Beteiligte 2) durch die Arbeitgeberin unter Nennung möglicher Verhandlungstermine und unter Vorlage eines Entwurfs zur Verhandlung einer Nachfolgeregelung zur Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) - Pandemie aufgefordert. Nachdem der Beteiligte 2) sich außergerichtlich nicht zu Verhandlungen bereit erklärt hatte, reichte die Arbeitgeberin am 5. Januar 2021 den Antrag, Herr S. F. RiArbG a.D. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) - Pandemie" zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf zwei je Seite festzusetzen, beim Arbeitsgericht ein. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Beteiligten auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie", nicht aber über die Anzahl bei Beisitzer je Seite. Die Antragstellerin/Arbeitsgeberin vertrat erstinstanzlich die Ansicht, angemessen und ausreichend erscheine eine Besetzung mit jeweils zwei Beisitzern pro Seite. Es handele sich vorliegend um eine Nachfolgeregelung zu einer Betriebsvereinbarung und somit um eine bereits bekannte Thematik, mit der sich die Betriebsparteien bereits auseinandergesetzt hätten. Die Arbeitgeberin beantragte erstinstanzlich, die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf zwei festzusetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragte, die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf drei festzusetzen. Der Beteiligte zu 2) vertrat erstinstanzlich die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20 - seien drei Beisitzer pro Seite angemessen. Dies ergebe sich aus der Bedeutung der Angelegenheit sowie der außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle sowie der hierdurch erforderlichen Notwendigkeit einer zusätzlichen personellen Verstärkung der Fachkompetenz. Der Beteiligte zu 2) führte insoweit aus, der Regelungsgegenstand könne schwieriger, umfangreicher und komplexer kaum sein. Es gebe kaum dauerhaft gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über einen optimalen Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Einzelhandel angesichts der Corona Epidemie. Seit Anbeginn der Krise hätten sich zahlreiche anfängliche Empfehlungen von Experten weitestgehend überholt (z.B. zur Vermeidung sogenannter Schmier-Infektionen) oder seien durch andere Ratschläge (Verwendung von Mund-Nasen-Schutz zur Eindämmung der Virusverbreitung über sogenannte Aerosole) ersetzt worden. Unter anderem sei es schwierig, für alle unterschiedlichen Bereiche eines solchen größeren Einzelhandelsbetriebs mit annähernd 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angemessene und sinnvolle Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen. Diese könnten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Fläche, auf der Kunden beraten würden, ganz andere sein, als etwa im Kassenbereich oder im Verwaltungsbereich. Da es vorliegend um den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehe, könne die Bedeutung und insoweit Relevanz des Regelungsgegenstands höher nicht sein. Der Betriebsrat benötige daher im Rahmen dieser Einigungsstelle die größtmögliche Fachkompetenz. Bei seinen Überlegungen zur beabsichtigten Besetzung der Einigungsstelle orientiere sich der Betriebsrat an der Besetzung einer seit einigen Monaten bereits im Betrieb bestehenden Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Auch diese Einigungsstelle sei mit jeweils drei Beisitzern besetzt, wie übrigens bereits jede betriebliche Einigungsstelle der Vergangenheit mit jeweils drei Beisitzern besetzt sei, etwa zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit oder auch bezüglich abgelehnter Personaleinsatzpläne. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat das Arbeitsgericht die Anzahl der Beisitzer auf zwei festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für die Anzahl der Beisitzer seien Komplexität und Schwierigkeit der zu besetzenden Einigungsstelle maßgeblich und beides sei als sehr einfach anzusehen. Zum einen sei die Thematik inhaltlich und zeitlich sehr überschaubar und von der Regelungstiefe und dem Regelungsumfang begrenzt, zum anderen gebe es bereits eine vorangegangene Einigung zwischen den Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarung, an der angeknüpft und die fortgeschrieben und verändert werden könne. Die Betriebsparteien fingen nicht bei „Null“ an. Dass dies nicht so wäre, sondern eine gänzlich neue Situation vorläge, habe insbesondere der beteiligte Betriebsrat nicht behauptet oder vorgetragen, dies sei auch nicht ersichtlich. Die vom Betriebsrat für vergleichbar gehaltene Situation einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung sei tatsächlich eine gänzlich andere. Gerade im Bereich der umfassenden Gefährdungsbeurteilung, die jeden Arbeitsplatz des Betriebes unter verschiedenen physischen und psychologischen Gefährdungen mit einer Vielzahl von rechtlichen, tatsächlichen und fachlichen Fragen zu beurteilen habe, liegt eine hohe Komplexität vor. Bei den Regelungen zur psychischen und physischen Gefährdungsbeurteilung zu beachtenden Fragestellungen verlange neben der intensiven Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und der dafür erforderlichen betriebsinternen Expertise juristischen Sachverstand und Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können, weshalb es sinnvoll erscheine, die Einigungsstelle bereits auf Beisitzerseite mit entsprechendem Sachverstand zu versehen und die Partei nicht allein auf die Zuziehung von Sachverständigen im Einzelfall durch die Einigungsstelle selbst zu verweisen. Demgegenüber handele es sich bei der abzuschließenden Betriebsvereinbarung und deren Vorgängerin um einen sehr eng umgrenzten, einfachen Sachverhalt, wobei auch die neue Betriebsvereinbarung keine unbegrenzte (Geltungs-)Dauer haben werde. Die Betriebsratsseite habe auch mit zwei Beisitzern die Möglichkeit, sowohl juristischen als auch fachlichen Sachverstand in die Einigungsstelle zu entsenden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb darüber hinaus eine Person in der Einigungsstelle tätig werden müsse, die Erfahrungen und Überblick mit außerhalb des Betriebs bestehenden Betriebsvereinbarungen habe. Gegen den dem Beteiligten zu 2) am 28. Januar 2021 zugestellten Beschluss hat dieser am 11. Februar 2021 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2) wiederholt und vertieft die erstinstanzlichen Ausführungen und macht geltend, es gehe nicht um eine „Standardbetriebsvereinbarung“ zu einer Thematik, bei der Erfahrungswerte im Betrieb bestünden. Vielmehr werde betriebsverfassungsrechtliches Neuland betreten. Zwar sei es richtig, dass es sich vorliegend um die Nachfolgeregelung für ein bereits bestehendes Hygienekonzept handele. Dieses sei jedoch in der Neuauflage des Arbeitgeberentwurfs umfangreich geändert und aus Sicht des Betriebsrats hinsichtlich der Strenge der Hygiene- und Schutzmaßnahmen massiv abgemildert worden. So seien beispielsweise die Reinigungsintervalle verringert worden und abgemilderte Regelungen zum Umgang mit verschmutzter Ware aufgenommen. Ferner seien aus Sicht des Betriebsrats Defizite im Bereich des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen zu verzeichnen. So gebe es beispielsweise keine Regelungen über sogenannte „Masken-Pausen". Unzureichend seien aus Sicht des Betriebsrats auch die Regelungen im Hygienekonzept zur Lüftung und Lüftungsanlage. Hierzu werde im Arbeitgeberentwurf lediglich die durchaus zutreffende Feststellung getroffen, dass eine Erhöhung der Luftqualität in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft verringern könne. Der Entwurf enthalte jedoch keinerlei Regelungen bzw. Vorgaben dazu, wie ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet werden solle und welche Grenzwerte hierbei anzulegen seien. Dies und weitere Punkte im Arbeitgeberentwurf seien hochkomplex und vom Betriebsrat ohne optimale Beratung nicht zu bewältigen. Die Arbeitgeberin gehöre zu einem weltweit agierenden Konzern, weshalb ihr die Kostenbelastung durch drei Beisitzer auch zuzumuten sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in anderen Betrieben des Unternehmens Einigungsstellen zu diesem Regelungsgegenstand mit jeweils drei Beisitzern eingerichtet worden seien. So habe etwa die Einigungsstelle für den Standort P. F./Z. am 27. Januar und 4. Februar 2021 mit jeweils drei (externen) Beisitzern je Betriebspartei stattgefunden. Zudem seien die Erfahrungen eines für den Betrieb zuständigen Gewerkschaftssekretärs von höchster Relevanz, um den Regelungsgegenstand optimal zu bearbeiten. Der Beteiligte zu 2) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2021, Az. 21 BV 2/21, für die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der Coronavirus (Sars-Cov-2) - Pandemie" wird die Anzahl der Beisitzer für die Arbeitgeberseite und für die Betriebsratsseite auf jeweils drei festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht ergänzend geltend, bei der abzuschließenden Betriebsvereinbarung handele es sich nicht um eine „neue“ Betriebsvereinbarung, sondern um die überwiegend gleiche Betriebsvereinbarung, die (im Entwurf) nur in wesentlichen Teilen reduziert worden sei. Letztlich handele es sich um eine Fortführung bzw. Weiterentwicklung der Betriebsvereinbarung vom letzten Jahr. Auch könne die Arbeitgeberin auf Erfahrungswerte sowie Mustervereinbarungen zurückgreifen, da bereits in einigen anderen Betrieben des Unternehmens Einigungsstellen zu dieser Thematik stattgefunden hätten und entsprechende Betriebsvereinbarungen vorlägen, die ebenfalls herangezogen werden könnten. An einem dieser Standorte habe sogar der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) den Betriebsrat ebenfalls beraten und habe hier ebenso bereits Erfahrungswerte sammeln können. Ebenso habe der Einigungsstellenvorsitzende, Herr F., bereits entsprechende Einigungsstellen zu dieser Thematik an bisher zwei Standorten (F. N. Z. und F. Z.) des Unternehmens durchgeführt und könne ebenfalls bereits auf Erfahrungswerte anderer Standorte zurückgreifen. Falsch sei, dass in anderen Betrieben des Unternehmens Einigungsstellen zu diesem Regelungsgegenstand mit jeweils drei (externen) Beisitzern eingerichtet worden seien. Es handele sich lediglich um den Betrieb in F. Z., bei dem die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer aufgrund einer seit letztem Jahr bestehenden Problematik zusammenhängend mit der Betriebsvereinbarung zum Hygienekonzept von der Anzahl von zwei Beisitzern abgewichen sei. Dagegen sei in anderen Betrieben die Einigungsstelle lediglich mit zwei Beisitzern pro Seite besetzt worden, so beispielsweise in F. N. Z., K. und Sa.. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zwar gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) und auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Auch ist der Betriebsrat durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung beschwert (vgl. dazu: LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20 - Rn. 46, juris). Das Arbeitsgericht hat jedoch im Ergebnis und mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der Coronavirus (Sars-Cov-2) - Pandemie“ mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen war. I. Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 (- 3 TaBV 15/18 -) umfassend dargestellt, nach welchen Grundsätzen und Kriterien (Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit und Zumutbarkeit der Kostenbelastung) die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer zu bestimmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss und auf den Beschluss der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) sowie auf den Beschluss der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2020 (- 3 TaBV 4/20 -) Bezug genommen. Den Ausführungen der Dritten und Vierten Kammer in den genannten Beschlüssen folgt die erkennende Kammer einschränkungslos. II. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder nur die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts auf Rechtsfehler überprüfen darf. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in jeder Hinsicht ermessensfehlerfrei und die Beschwerdekammer kommt bei Ausübung eigenen Ermessens zu keinem anderen Ergebnis. Die Einigungsstelle war mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen. 1. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) sind die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen Fragestellungen nicht „hochkomplex“. Entscheidend ist zunächst, dass sich die abzuschließende Betriebsvereinbarung im Rahmen der Gesetze und der Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg bewegt. Es ist nicht Sache der Betriebsparteien unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse den Arbeitsschutz für die Beschäftigten unter Pandemiebedingungen zu gewährleisten. Vielmehr gibt der Verordnungsgeber vor, ob und falls ja, wie der Einzelhandel unter Pandemiebedingungen überhaupt Leistungen anbieten darf. Dazu werden bereits detaillierte Vorgaben gemacht, die allenfalls durch Hygienekonzepte auszufüllen sind. Daher ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass der Regelungsgegenstand nicht ansatzweise mit einer Komplexität verbunden ist, wie es eine Gefährdungsbeurteilung wäre. Die Betriebsparteien haben bereits Erfahrungen beim Abschluss und bei der Umsetzung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gesammelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 2. Soweit der Beteiligte zu 2) meint, die Komplexität der Fragestellung zeige sich daran, dass der Entwurf der Arbeitgeberin bspw. verringerte Reinigungsintervalle oder einen abgemilderten Umgang mit verschmutzter Ware vorsehe, ergibt sich hieraus nicht ansatzweise eine Komplexität der Fragestellung, sondern allenfalls der Spielraum für die Betriebsparteien bei der (Neu-)Regelung des Hygienekonzepts. Allein das Bestehen von Handlungsalternativen macht den Regelungsgegenstand nicht zu einem besonders Schwierigen. Es ist Sache des Beteiligten zu 2) ggf. eigene Vorstellungen und Alternativlösungen in der Einigungsstelle zu äußern bzw. vorzulegen. Dass er hierzu - ohne weiteren externen Sachverstand - nicht oder nur eingeschränkt in der Lage wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist der Prozessbevollmächtigte bereits in Einigungsstellen tätig geworden und verfügt über Erfahrungswissen bei der Regelung von Hygienekonzepten in Betrieben der Arbeitgeberin. Mit Hilfe dieses externen (juristischen) Fachwissens ist es dem Beteiligten - im Rahmen der ohnehin bestehenden Verordnungslage - möglich, den Regelungsgegenstand sachgerecht einer Lösung zuzuführen. 3. Soweit der Betriebsrat andeutet, höhere Kosten durch einen weiteren Beisitzer seien der Arbeitgeberin zuzumuten, weil diese erfolgreich - weltweit - am Markt tätig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, ob angesichts der Komplexität dem Arbeitgeber die Aufbürdung weiterer Kosten zuzumuten ist. Angesichts der fehlenden Komplexität ist dies nicht der Fall. 4. Entgegen der Schilderung des Betriebsrats ist es auch nicht so, dass in anderen Betrieben der Arbeitgeberin zu identischen Regelungsgegenständen Einigungsstellen mit drei Beisitzern je Seite eingerichtet worden seien. Die Arbeitgeberin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei identischem Regelungsgegenstand jeweils zwei Beisitzer je Seite in den Einigungsstellen anderer Betriebe tätig wurden. C. Die Entscheidung, die keinem Rechtsmittel unterliegt (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG) hatte allein durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer zu ergehen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).