OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Sa 42/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:1108.19SA42.17.00
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Ziff 4.1 TV-LeiZ hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung der Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität geregelt ist, Ziff 4.1 iVm 3.1 TV-LeiZ.(Rn.52) 2. Der Tarifvertrag schränkt die möglichen Regelungsgegenstände nicht ein und gibt auch keinen bestimmten Mindestinhalt der betrieblichen Regelung vor.(Rn.54) Er enthält auch kein Zitiergebot.(Rn.60) 3. Eine Betriebsvereinbarung zur "Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Bereich Werkssicherheit", die ua das Volumen von Leih-/Zeitarbeit und die Höchstdauer des Einsatzes und die Übernahme von Leiharbeitnehmern regelt, entspricht den Vorgaben des Tarifvertrages.(Rn.56) Das gilt auch für eine Protokollnotiz, die entsprechende Regelungen enthält und sich als eigenständige Betriebsvereinbarung iSv § 77 BetrVG darstellt.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Juni 2017 - 9 Ca 166/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ziff 4.1 TV-LeiZ hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung der Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität geregelt ist, Ziff 4.1 iVm 3.1 TV-LeiZ.(Rn.52) 2. Der Tarifvertrag schränkt die möglichen Regelungsgegenstände nicht ein und gibt auch keinen bestimmten Mindestinhalt der betrieblichen Regelung vor.(Rn.54) Er enthält auch kein Zitiergebot.(Rn.60) 3. Eine Betriebsvereinbarung zur "Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Bereich Werkssicherheit", die ua das Volumen von Leih-/Zeitarbeit und die Höchstdauer des Einsatzes und die Übernahme von Leiharbeitnehmern regelt, entspricht den Vorgaben des Tarifvertrages.(Rn.56) Das gilt auch für eine Protokollnotiz, die entsprechende Regelungen enthält und sich als eigenständige Betriebsvereinbarung iSv § 77 BetrVG darstellt.(Rn.68) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Juni 2017 - 9 Ca 166/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht richtig entschieden hat. A Die Berufung ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2c ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. B Die Berufung ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Begehren, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag für den Bereich Werksicherheit als Werksfeuerwehrmann anzubieten, ist gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung, die mit einem rechtskräftigen, stattgebenden Urteil als erteilt gilt, § 894 ZPO. Aus der Fristsetzung zum 21. Juli 2016 in der Geltendmachung vom 12. Juli 2016 ergibt sich, auf welchen Zeitpunkt sich das Angebot der Beklagten beziehen soll. Das Schreiben vom 12. Juli 2016 beinhaltet gleichzeitig die damit korrespondierende Annahmeerklärung des Klägers, die zum Abschluss des Arbeitsvertrages führt. 2. Soweit der Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 2 festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Dezember 2016 nicht aufgelöst wird, ist der Antrag als sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen, der gestellt wird für den Fall, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hat. Dies entspricht dem interessengerechten Verständnis des Klageziels, das der Kläger auch auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2016 zum Ausdruck gebracht hat: Für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, ist die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung unwirksam. Sie ist sozial ungerechtfertigt. Das korrespondiert mit der (zulässigen Rechts-) Bedingung, unter welcher die Kündigung vom 15. Dezember 2016 erklärt wurde: Vorsorglich für den Fall, dass zwischen Ihnen und uns ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein sollte (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 17ff., juris). II. Dem geltend gemachten Anspruch nach Ziffer 4.1 Spiegelstrich 2 TV-LeiZ stehen die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 entgegen, weil der Anwendungsbereich von Ziffer 3.1 TV-LeiZ eröffnet ist. 1. Gemäß § 311a BGB steht es der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Damit steht die Unmöglichkeit der rückwirkenden Vertragserfüllung der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen, die zu einem Vertragsschluss zu einem Zeitpunkt führt, der in der Vergangenheit liegt (BAG 10. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 16). 2. Nach dem Wortlaut der Regelung des Tarifvertrags können die Betriebsparteien im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität regeln (Ziffer 3.1). In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Einsatz von Leih-/Zeitarbeit u.a. geregelt werden: Einsatzzwecke, Einsatzbereiche und Volumen von Leih-/Zeitarbeit ..., Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln (Ziffer 3.1.1). Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen sind materielle Regelungen des Gegenstandes erforderlich, nicht aber - wie der Kläger meint - „abschließende Regelungen“. Das ergibt die Auslegung der Tarifnormen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. des BAG zB. 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19, juris). b) Nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1, Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ wird den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch freiwillige Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leiharbeit/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität zu regeln. Eine Einschränkung des Regelungsgegenstandes enthalten die Normen ebenso wenig wie eine materielle Vorgabe, etwa im Sinne eines bestimmten Mindestinhalts der betrieblichen Regelungen. Das folgt insbesondere aus Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ, wonach beispielhaft einzelne Regelungsthemen angesprochen werden, die „u.a. geregelt werden können“, nämlich Einsatzzwecke, Einsatzbereiche, Volumen, Höchstdauer des Einsatzes sowie Höhe der Vergütung und Übernahmeregeln. Die betrieblichen Regelungen müssen deshalb weder zwingend die genannten Gegenstände betreffen noch wären sie darauf beschränkt. c) Es könnte auch keine „abschließende“ Regelung in einer Betriebsvereinbarung verlangt werden, wie das der Kläger meint. Zum einen lässt der Kläger offen, was darunter zu verstehen sein soll. Zum anderen ist es praktisch kaum umsetzbar, den Einsatz von Leiharbeit /Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität abschließend zu regeln, zumal sich der Geltungsbereich des Tarifvertrages mit dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages deckt und auch größere Unternehmen - wie die Beklagte - mit den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen betroffen sind. Abschließende Regelungen wären nur denkbar, wenn der Tarifvertrag selbst hinreichende Vorgaben zu den einzelnen Regelungsgegenständen machen würde. Davon sieht aber der TV-LeiZ - wie dargelegt - gerade ab. Nach Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrages kann es nur darum gehen, dass die Betriebsparteien überhaupt materielle Regelungen zum Einsatz von Leiharbeit/Zeitarbeit vereinbart haben, die den Leih-/Zeitarbeitnehmer betreffen, um einen Anspruch nach Ziffer 4.1 Spiegelstrich 2 TV-LeiZ auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszuschließen. d) Es mag zwar wünschenswert sein, dass eine solche Betriebsvereinbarung ausdrücklich auf § 3 TV-LeiZ oder auch nur auf den TV-LeiZ Bezug nimmt, wie das etwa bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung für den Betrieb S. der Fall ist (Bl. 127 bis 129 der Akte des Arbeitsgerichts). Der TV-LeiZ enthält indessen kein Zitiergebot, was sich auch aus dessen Ziffer 3.3 ergibt. Danach geltend bestehende betriebliche Regelung als Betriebsvereinbarungen in diesem Sinne, dh. im Sinne des Tarifvertrages. 3. Die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 sind Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3 TV-LeiZ mit der Folge, dass der Anwendungsbereich von Ziffer 4.1 TV-LeiZ nicht eröffnet ist. Dabei ist unschädlich, dass die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 nicht ausschließlich den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit regeln, sondern weitere Regelungsgegenstände beinhalten. Denn diese stehen in einem Sachzusammenhang mit den Regelungen über den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit. a) Nach Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung 2013 soll die Feuerwehr und Werksicherheit mit Ablauf des 31.12.2015 aus dem Geltungsbereich der 1. Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungen ausscheiden. aa) Nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2013 ist die Beklagte berechtigt, bis just zu diesem Zeitpunkt im Bereich Werksicherheit bis zu sechs Leiharbeitskräfte zu beschäftigen. Darüber hinaus sollen vier der bei Abschluss der Betriebsvereinbarung beschäftigten Leiharbeitnehmer das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 erhalten. Des Weiteren sollen im Fall der Ablehnung des Angebots in der gleichen Größenordnung Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Zwei der befristet übernommenen Leiharbeitnehmer sollen zum 1.1.2015 das Angebot einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Die Betriebsvereinbarung regelt deshalb im Einsatzbereich des Klägers (Feuerwehr- und Werksicherheit) das Volumen von Leih-/Zeitarbeit und die Höchstdauer des Einsatzes. Sie enthält darüber hinaus Übernahmeregeln und deckt damit eine Mehrzahl der in Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ vorgeschlagenen Regelungsgegenstände ab. bb) Zwar war der Kläger am 16. Januar 2015 24 Monate nach Inkrafttreten des TV-LeiZ am 19. Mai 2012 an die Beklagte überlassen; denn sein Einsatz begann nach der Einsatzmeldung vom 28. Dezember 2012 am 16. Januar 2013. Ein Anspruch auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach Ziffer 4.1 Spiegelstrich 2 TV-LeiZ bestand aber nicht, weil in dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch entstand, bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3 TV-LeiZ bestand. b) Zwar wurde der Kläger über den 31. Dezember 2015 hinaus der Beklagten überlassen. Zu diesem Zeitpunkt endete die Betriebsvereinbarung 2013 ohne Nachwirkung nach Ziffer 7 derselben. Einem zum 1. Januar 2016 entstandenen und bei Beendigung der Überlassung am 31. Juli 2016 fortbestehendem Übernahmeanspruch stand aber die im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 16. Dezember 2015 in Kraft getretene und bis 31. Dezember 2017 laufende Protokollnotiz 2015 entgegen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei der Protokollnotiz 2015 um eine eigenständige Betriebsvereinbarung handelt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen der aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Dabei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der betreffenden Bestimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie Dritte - Regelungsadressaten und Gerichte - die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben. Die Frage nach deren Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche Bedeutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tarifliche Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für Protokollnotizen der Betriebsparteien gilt nichts anderes (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 63ff. juris; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 869/06 - Rn. 19, 20 juris; 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 14, 15 juris; 15. November 2016 - 9 AZR 61/16 - Rn. 25 juris, jeweils mwN.). bb) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Betriebsparteien Irritationen und Unklarheiten vermeiden können, wenn sie klare Regelungen unter Anwendung des von Gesetz und Tarifvertrag vorgegebenen Instrumentariums treffen, wie das bei der Betriebsvereinbarung für das Werk S. der Fall ist. Gleichwohl ist bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat, dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass die Protokollnotiz 2015 eine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3 TV-LeiZ darstellt. (1) Die Protokollnotiz 2015 genügt der Form des § 77 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BetrVG. Danach sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen. Die schriftliche Protokollnotiz 2015 trägt jeweils zwei Unterschriften stellvertretend für die Beklagte und den Betriebsrat. (2) Sie enthält inhaltlich keine Erläuterungen der Betriebsvereinbarung 2013, sondern trifft eigenständige Regelungen. (a) Dafür spricht bereits, dass an mehreren Stellen, zB. im Einleitungssatz und in Ziffer 4 der Protokollnotiz von „vereinbaren, Vereinbarung“ die Rede ist, dass in Ziffer 5 der Protokollnotiz die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Übrigen unberührt bleiben, dass sich die Beklagte in Ziffer 2 der Protokollnotiz zu Handlungen „verpflichtet“ und in Ziffer 3 derselben auf Handlungen „verzichtet“. (b) Auch der zeitliche Geltungsbereich spricht dagegen, dass die Protokollnotiz 2015 lediglich eine Erläuterung der Betriebsvereinbarung 2013 darstellt bzw. einen unselbstständigen Annex zu dieser. Denn die Betriebsvereinbarung 2013 endete ohne Nachwirkung zum 31. Dezember 2015. Dem gegenüber hat die erst am 16. Dezember 2015 abgeschlossene Protokollnotiz 2015 eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017. Sie stellt sich deshalb als Nachfolgeregelung zu der Betriebsvereinbarung 2013 dar. Denn die Betriebsvereinbarung 2013 traf Regelungen für die Feuerwehr und die Werksicherheit bis zum 31. Dezember 2015 und die Protokollnotiz 2015 befasst sich inhaltlich mit den Zeiträumen bis 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017. (c) Die Protokollnotiz 2015 enthält auch inhaltlich Regelungen, die Ziffer 3 TV-LeiZ zuzuordnen sind. In Ziffer 1 der Protokollnotiz 2015 ist geregelt, dass innerhalb eines bestimmten (Maximal-) Zeitraums bis zum 31. Dezember 2016 im Bereich Werksicherheit ein Volumen von Leih-/Zeitarbeit von bis zum 73 Arbeitskräften eingesetzt werden können mit der Maßgabe, dass eine Sollstärke der Stammbelegschaft von 53 Vollzeitarbeitskräften nicht unterschritten wird (Ziffer 2 der Protokollnotiz 2015 2015). Nach Ziffer 3 Abs. 1, Abs. 3 der Protokollnotiz 2015 ist das Tor 4 ab der Einführung des 24-h-Modells mit bestimmten Stammarbeitskräften zu besetzen. Deren Fluktuation kann durch den Einsatz vom Zeitarbeitnehmern bis längstens 31. Dezember 2017 kompensiert werden. Damit enthält die Protokollnotiz als Betriebsvereinbarung für den Bereich Werksicherheit und Werkfeuerwehr Regelungen zum Einsatz von Leiharbeit/Zeitarbeit, indem Einsatzbereiche und Volumen sowie die Höchstdauer des Einsatzes definiert werden. Das trägt den tarifvertraglichen Vorgaben von Ziffer 3.1, 3.1.1 TV-LeiZ Rechnung. Dem Anspruch nach Ziffer 4.1 Spiegelstrich 2 TV-LeiZ steht damit eine Betriebsvereinbarung 2013 gemäß Ziffer 3 TV-LeiZ entgegen. Die Klage war deshalb in der Hauptsache abzuweisen. III. Der als Hilfsantrag zu verstehende Kündigungsschutzantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Die Berufung war deshalb insgesamt zurückzuweisen. C Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel erfolglos war, § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil Zulassungsgründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Zwischen den Parteien sind der Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und die Wirksamkeit einer vorsorglich erklärten Kündigung im Streit. Der im Juli 1990 geborene Kläger wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei dem beklagten Unternehmen der Automobilindustrie im Bereich Werksicherheit als Werkfeuerwehrmann in der Zeit vom 16. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2016 eingesetzt (Arbeitsvertrag mit der A. Personaldienstleistungen GmbH vom 28. Dezember 2016 = Bl. 5ff. der Akte des Arbeitsgerichts; Einsatzmeldung vom 28. Dezember 2012 = Bl. 9 der Akte des Arbeitsgerichts). Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit kommt der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit vom 19. Mai 2012 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg zur Anwendung, der auszugsweise lautet (nachfolgend: TV-LeiZ, Bl. 10ff. der Akte des Arbeitsgerichts): 3. Betriebe mit Betriebsvereinbarung 3.1 Die Betriebsparteien können im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität regeln. Auf Verlangen einer Seite sind hierzu Verhandlungen aufzunehmen. 3.1.1. In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Einsatz von Leih-/Zeitarbeit ua. geregelt werden: - Einsatzzwecke, Einsatzbereiche und Volumen von Leih-/Zeitarbeit - Höhe der Vergütung der Leih-/Zeitarbeitnehmer, die in Verleihverträgen vereinbart wird (...) - Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln 3.1.2 ... 3.2 ... 3.3 Bestehende betriebliche Regelungen gelten als Betriebsvereinbarungen in diesem Sinne. Sie sind auf ihre Gleichwertigkeit durch die Betriebsparteien zu überprüfen. 4. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung 4.1 Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3, gilt Folgendes: - Nach 18 Monaten Überlassung* hat der Entleiher zu prüfen, ob der den Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann - Nach 24 Monaten Überlassung* hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert. *Beschäftigungszeiten nach den obigen Spiegelstrichen zählen ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Eintrittstermin vor Inkrafttreten des Tarifvertrages. 4.2 ... Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Bereich Werksicherheit im M-Werk M. vom 28. November 2013 (Bl. 93 der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Betriebsvereinbarung 2013), die auszugsweise lautet: 3. Das Unternehmen ist berechtigt, bis zum 31.12.2015 im Bereich Werksicherheit bis zu 6 flexible Arbeitskräfte (Leih-AN) zu beschäftigen. 4 der zur Zeit beschäftigten Leih-AN erhalten das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2015. Sofern diese das Angebot ablehnen, können in der gleichen Größenordnung Leih-AN beschäftigt werden. Zum 1.1.2015 erhalten 2 dieser befristet Übernommenen das Angebot einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 4. ... 5. ... 6. ... 7. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft hat eine feste Laufzeit bis 31.12.2015. Mit diesem Zeitpunkt endet sie ohne Nachwirkung. Bei der Beklagten besteht eine Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Bereich Werksicherheit im M-Werk M. vom 28.11.2013, die auf den 16. Dezember 2015 datiert und auszugsweise lautet: (Bl. 94, 95 der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Protokollnotiz 2015) Vor dem Hintergrund der geplanten Reorganisation des Bereichs Werksicherheit am Standort M. vereinbaren die Betriebsparteien zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs Folgendes: 1. Das Unternehmen ist für den Zeitraum bis zum Einführung des 24 h-Modells für die Werkfeuerwehr, längstens jedoch bis zum 31.12.2016 berechtigt, die aktuelle vereinbarte Sollstärke im Bereich Werksicherheit in Höhe von 73 AK bei deren Überschreitung zur Sicherstellung der gesetzlichen Auflagen mit Zeit-AN abzudecken. ... 2. ... 3. ... Die Fluktuation, die sich durch die unterschiedlichen Eintrittsstichtage in die Passivphase der ATZ ergeben, kann durch den Einsatz von Zeit-AN an Tor 4 bis längstens 31.12.2017 kompensiert werden. ... 4. ... 5. ... 6. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und hat eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2017. Mit diesem Zeitpunkt endet sie ohne Nachwirkung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auffordern, ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten (Bl. 25, 26 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Beklagte lehne den Anspruch mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ab (Bl. 28 der Akte des Arbeitsgerichts). Vorsorglich erklärte sie mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2017 (Bl. 78 der Akte des Arbeitsgerichts). Mit der am 18. August 2016 bzw. am 22. Dezember 2016 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage und Klageerweiterung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und setzt sich gegen die Kündigung zur Wehr. Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, er habe nach Ziffer 4.1 TV-LeiZ einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Eine Betriebsvereinbarung iSv. Ziffer 3.1 TV-LeiZ existiere nicht. Die Betriebsvereinbarung 2013 regele die Einführung des 24 h-Modells und damit die Reorganisation der Werksicherheit, aber gerade nicht den Einsatz und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität. Die Protokollnotiz 2015 habe lediglich erläuternden Charakter, ohne konkrete Regelungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Bereich der Werksicherheit zu treffen. Damit liege keine Betriebsvereinbarung iSv. Ziffer 3.1 TV-LeiZ vor, insbesondere wenn die Betriebsvereinbarung vom 27. März 2014 für das Werk S. gegenübergestellt werde (Bl. 127 bis 129 der Akte des Arbeitsgerichts). Die vorsorgliche Kündigung sei unwirksam, da sozial ungerechtfertigt. Zur Vermeidung einer Umgehung müsse der Übernahmeanspruch eine Wartezeit ausschließen. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Bereich Werksicherheit als Werksfeuerwehrmann anzubieten. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 15.12.2016, zugegangen am 19.12.2016, zum 28.2.2017 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ enthalte keine zwingenden Anforderungen bezüglich bestimmter Inhalte einer Betriebsvereinbarung, sondern nur mögliche Regelungsgegenstände. Die tariflichen Vorgaben würden durch die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 erfüllt. Danach könne ein bestimmter Bedarf an Arbeitskräften mit (bis zu 73 AK) Leih-Arbeitnehmern gedeckt werden. Ein möglicherweise entstandenes Arbeitsverhältnis wäre jedenfalls durch die Kündigung in der Wartezeit wieder aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 4.1 TV-LeiZ seien nicht gegeben. Mit der Betriebsvereinbarung 2013 und der Protokollnotiz 2015 lägen zwei Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeit vor, die dem Übernahmeanspruch des Klägers entgegenstünden. Ziffer 3. TV-LeiZ räume den (Betriebs-) Parteien die Möglichkeit ein, auf Betriebsebene in Form einer Betriebsvereinbarung Regelungen zur Frage des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zu treffen und führe beispielshaft Regelungsgegenstände auf, ohne einen Mindestinhalt oder sonstige Vorgaben inhaltlicher Art zu geben. Unschädlich sei, dass die Betriebsvereinbarung 2013 nicht explizit als eine solche iSv. Ziffer 3. TV-LeiZ bezeichnet sei. Unschädlich sei auch, dass die Protokollnotiz 2015 als solche bezeichnet sei, obwohl sie inhaltlich eine eigenständige Betriebsvereinbarung sei. Maßgeblich sei der wahre Inhalt und Charakter einer Regelung. Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zugelassen hätten. Ausgehend von den Auslegungsgrundsätzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Protokollnotiz 2015 eine eigenständige Betriebsvereinbarung darstelle. Sie enthalte eigenständige Regelungen auf Betriebsebene durch die Betriebsparteien, darunter auch solche zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Sowohl die Betriebsvereinbarung 2013 als auch die Protokollnotiz 2015 würden den Vorgaben der Ziffer 3.1 TV-LeiZ genügen. Die Betriebsvereinbarung 2013 regele in ihrem Punkt 3. Einsatzbereiche und Volumen der Leiharbeit und enthalte darüber hinaus Übernahmeregelungen in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Protokollnotiz 2015 treffe in Ziffer 1. und 3. ebenfalls Regelungen zu Einsatzbereichen und dem Volumen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Damit würden beide Betriebsvereinbarungen Regelungen iSv. Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ enthalten und ein Übernahmeanspruch nach Ziffer 4. TV-LeiZ ausscheiden. Der Kündigungsschutzantrag scheitere bereits daran, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 19. Dezember 2016 die Parteien kein Arbeitsverhältnis verbunden habe. Gegen das ihm am 15. Juli 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. August 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingereichte Berufung, die der Kläger am 5. September 2017 begründet hat. Der Kläger vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Übernahmeanspruch nach Ziffer 4.1 TV-LeiZ werde durch die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 nicht ausgeschlossen. Anders als in weiteren Werken der Beklagten liege schon keine Betriebsvereinbarung vor, die als solche gemäß Ziffer 3. TV-LeiZ bezeichnet sei. Die Betriebsvereinbarung 2013 und die Protokollnotiz 2015 würden, angelehnt an ihre Bezeichnungen, andere Regelungsgegenstände enthalten, wie die Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungen vom 1. Oktober 2004. Abschließende und insbesondere über den 31. Dezember 2015 hinausgehende Regelungen enthalte die Betriebsvereinbarung 2013 nicht. Der Kläger sei aber über den 31. Dezember 2015 hinaus beschäftigt worden. Die Protokollnotiz 2015 sei keine Betriebsvereinbarung, sondern habe lediglich erläuternden Charakter zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung 2013. Sonst hätten die Betriebsparteien die Protokollnotiz 2015 nicht als solche bezeichnet, sondern schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine Betriebsvereinbarung nach Ziffer 3. TV-LeiZ geschlossen. Vom Regelungsinhalt beziehe sich die Protokollnotiz 2015 auf die Einführung des 24 h-Modell für die Werkfeuerwehr. Da der Übernahmeanspruch nicht zu Fall gebracht sei, hätte das Arbeitsgericht auch über den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Juni 2017 - 9 Ca 165/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag für den Bereich Werksicherheit als Werksfeuerwehrmann anzubieten. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 15.12.2016, zugegangen am 19.12.2016, zum 28.2.2017 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt darauf Bezug. Das Arbeitsgericht habe zu Recht einen Übernahmeanspruch des Klägers abgelehnt. Die Beklagte habe mit der Betriebsvereinbarung 2013 und der Protokollnotiz 2015 entsprechende Rechtsgrundlagen iSd. Ziffer 3.1.1 TV-LeiZ geschaffen. Das ergebe sich aus Ziffer 1 der Protokollnotiz 2015 ebenso wie aus Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2013. Die Protokollnotiz 2015 sei von den zuständigen Betriebsparteien unterzeichnet und erfülle damit sämtliche Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Die Überschrift sei unschädlich. Die Laufzeit der Betriebsvereinbarung 2013 bis zum 31. Dezember 2015 spiele keine Rolle, da die Protokollnotiz 2015 als Betriebsvereinbarung eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 habe. Ein etwa entstandenes Arbeitsverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigung zum 28. Februar 2017 wieder aufgelöst. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.