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Urteil

19 Sa 11/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0123.19SA11.17.00
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Leitsätze
1. Aufgrund des Übereinkommens vom 10. Mai 1973 über die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie und der Sitzstaatvereinbarung zwischen diesem und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Dezember 1974 (juris: EuLabMolBioÜbk) iVm dem Gesetz zu der Sitzstaatvereinbarung vom 3. Juli 1975 (juris: EuLabMolBioRstVbg) genießt das Laboratorium grundsätzlich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung iSv von § 20 Abs. 2 GVG.(Rn.66) (Rn.76) 2. Das gilt nach Art 2, 6, 27 der Sitzstaatvereinbarung im Besonderen für Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland, für die eine "zufriedenstellende Regelung" getroffen ist. Die Personalordnung iVm den Personalstatuten des Laboratoriums enthält eine "zufriedenstellende Regelung". Danach ist gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors die Anrufung des Verwaltungsgerichts der internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) möglich.(Rn.71) (Rn.76) 3. Das Verfahren genügt den Anforderungen der Sitzstaatvereinbarung und den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes mit der Folge, dass die vor den deutschen Arbeitsgerichten erhobene Zeugnisklage unzulässig ist.(Rn.81)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 13.12.2016 - 6 Ca 275/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des Übereinkommens vom 10. Mai 1973 über die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie und der Sitzstaatvereinbarung zwischen diesem und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Dezember 1974 (juris: EuLabMolBioÜbk) iVm dem Gesetz zu der Sitzstaatvereinbarung vom 3. Juli 1975 (juris: EuLabMolBioRstVbg) genießt das Laboratorium grundsätzlich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung iSv von § 20 Abs. 2 GVG.(Rn.66) (Rn.76) 2. Das gilt nach Art 2, 6, 27 der Sitzstaatvereinbarung im Besonderen für Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland, für die eine "zufriedenstellende Regelung" getroffen ist. Die Personalordnung iVm den Personalstatuten des Laboratoriums enthält eine "zufriedenstellende Regelung". Danach ist gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors die Anrufung des Verwaltungsgerichts der internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) möglich.(Rn.71) (Rn.76) 3. Das Verfahren genügt den Anforderungen der Sitzstaatvereinbarung und den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes mit der Folge, dass die vor den deutschen Arbeitsgerichten erhobene Zeugnisklage unzulässig ist.(Rn.81) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 13.12.2016 - 6 Ca 275/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Beklagte erstreckt, § 20 Abs. 2 GVG. A Die Berufung ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, weil der Wert des Gegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht durch Anwaltsschriftsatz binnen eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingelegt und auch zeitgleich unter noch hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1, Abs. 3, 513 Abs. 1 ZPO. B Die Berufung des Klägers führt aber nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. I. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Seiten 3 bis 6) von Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. II. Lediglich ergänzend weist das Berufungsgericht noch auf Folgendes hin: 1. Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 331 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen Beklagten auf Antrag ein Versäumnisurteil zu erlassen, soweit das Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen. Ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil gegen den anwesenden Kläger ergeht, wenn entweder die Klage unzulässig oder unschlüssig ist. Die Klage ist unzulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bzw. Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das sind diejenigen Bedingungen in sachlicher, persönlicher und formeller Hinsicht, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht sachlich über das Klagebegehren verhandeln und entscheiden kann. Sie sind in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Zu den sachlichen Prozessvoraussetzungen gehört die Jurisdiktionsgewalt des Gerichts über den Streitgegenstand oder über die Person, §§ 18 bis 20 GVG (Zöller ZPO 31. Aufl. § 331 Rn. 1; vor 253 Rn. 9, 13ff.). 2. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weil diese aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung und sonstigen Rechtsvorschriften von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist, § 20 Abs. 2 GVG. a) Bei dem Übereinkommen vom 10. Mai 1973 über die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie und der damit korrespondierenden Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie vom 2. August 1973 sowie bei der Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie vom 10. Dezember 1974 in Verbindung mit dem Gesetz zu der Sitzstaatvereinbarung vom 10. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie vom 3. Juli 1975 handelt es sich um völkerrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtsvorschriften iSd. § 20 Abs. 2 GVG, von denen lediglich auch der in der Personalordnung geregelte Rechtsschutz abgeleitet ist. aa) Nach Art. XI des Gründungsabkommens besitzt das Laboratorium Rechtspersönlichkeit. Ferner schließt der Staat, in dem das Laboratorium liegt - vorliegend die Bundesrepublik Deutschland -, mit dem Laboratorium eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. bb) In Umsetzung des Gründungsabkommens wurde die Sitzstaatvereinbarung geschlossen. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem Einleitungssatz: Gestützt auf das Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet), sind wie folgt übereingekommen: ... Dem entsprechend wird dem Laboratorium nach Art. 6 (1) der Sitzstaatvereinbarung ausdrücklich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung gewährt, die nur ausnahmsweise durchbrochen wird. Das ist u.a. dann der Fall, wenn dies in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Sitzstaatvereinbarung vorgesehen ist. Nach Art. 2 Abs. 3 b Satz 1 der Sitzstaatvereinbarung unterliegen die Arbeitsbedingungen eines Bediensteten des Laboratoriums den deutschen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, wenn sie nicht in dessen Personalordnung geregelt sind. Darüber hinaus sieht Satz 2 der Vorschrift vor, dass Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wenn sie nicht entsprechend dem in Art. 27 genannten Verfahren beigelegt werden. Nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung trifft das Laboratorium geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelungen von Streitigkeiten, die u. a. zwischen dem Laboratorium und den Mitgliedern des Personals bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen. b) Regelungen betreffend „Streitigkeit und Beschwerden“ enthält Kapitel 6 der Personalordnung iVm. mit den Personalstatuten. Die Personalordnung und die Personalstatuten sind neben dem individuellen Vertrag die rechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Laboratorium und seinen Personalmitgliedern. Das Beschwerderecht gegen eine Entscheidung des Generaldirektors steht danach jedem Personalmitglied oder früheren Personalmitglied in Angelegenheit(en) zu, die es persönlich betreffen, sofern kein in Abschnitt 6.1 der Personalordnung geregelte Ausnahmetatbestand gegeben ist. Vor einer Entscheidung des Generaldirektors über die Beschwerde findet eine Beratung mit dem gemeinsamen beratenden Beschwerdeausschuss statt. Die näheren Einzelheiten sind in den Personalstatuten geregelt (Bl. 47 der Akte des Arbeitsgerichts). Gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors können die Personalmitglieder Einspruch bzw. Berufung bei dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) erheben. c) Aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, dass der vorliegende Zeugnisstreit vor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation gebracht werden muss bzw. musste, wie das der Kläger wohl auch getan hat. Die deutschen Arbeitsgerichte haben keine Rechtssprechungsgewalt über die Beklagte. Die Angriffe des Klägers in der Berufung greifen nicht durch. Die Beklagte genießt nach Art. 11 des Gründungsabkommens und Art. 6 der Sitzstaatvereinbarung Immunität. Der Streit zwischen den Parteien wird in dem Beschwerdeverfahren nach der Personalordnung beigelegt. Das Verfahren genügt den Anforderungen von Art. 27 iVm. Art. 2 Abs. 3 b Satz 2 der Sitzstaatvereinbarung. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die deutschen Gerichte nicht im Regelfall, sondern nur im Ausnahmefall zur Sachentscheidung befugt. Das ergibt sich aus den bereits genannten Vorschriften des Gründungsabkommens und der Sitzstaatvereinbarung. Das ergibt sich auch aus Art. 23 der Sitzstaatvereinbarung über den Zweck der Vorrechte und Immunitäten. Danach sind die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit des Laboratoriums und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten. Damit korrespondiert Art. 17 der Sitzstaatvereinbarung, wonach die Mitglieder des Personals auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Laboratoriums Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich dienstlicher Angelegenheiten genießen. Deswegen ist nach Art. 33 der Sitzstaatvereinbarung diese im Hinblick auf ihr oberstes Ziel auszulegen, das darin besteht, dem Laboratorium die Möglichkeit zu geben, an seinem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen. bb) Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, die in Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung genannten „Dienstbedingungen“ würden nur die Frage betreffen, in welcher Form und Art die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch macht. Dieses Verständnis entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften. Denn die „Dienstbedingungen“ nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung entsprechen den „Arbeitsbedingungen“ nach Art. 2 Abs. 3 b der Sitzstaatvereinbarung. Das ergibt sich aus der darin angelegten Bezugnahme. Insbesondere geht es in Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung nicht - wie der Kläger meint - um „Regelungen bezüglich der Dienstbedingungen“, sondern um die Regelung von Streitigkeiten. Ob die Personalordnung Regelungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, beispielsweise in Bezug auf Arbeitszeugnisse enthält, ist vorliegend nicht von Belang. Diese Frage ist in Art. 2 Abs. 3 b Satz 1 der Sitzstaatvereinbarung geregelt, wonach die Arbeitsbedingungen den deutschen Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterliegen, wenn sie nicht in der Personalordnung des Laboratoriums geregelt sind. Von der Frage des anzuwendenden materiellen Rechts ist aber die Frage nach der zutreffenden prozessualen Vorgehensweise zu trennen. cc) Im Übrigen vermag auch die Ansicht des Klägers nicht zu überzeugen, mit der deutschen Gerichtsbarkeit seien aufgrund mangelnder Erfahrung im Umgang mit wissenschaftlichen Streitigkeiten und nationalen Unterschieden Streitigkeiten nicht zu klären, die aus einer Vielzahl von Arten und Weisen der internationalen Leistungserbringung bei der Beklagten resultieren würden. Denn zum einen betreffen Streitigkeiten wie die vorliegende nicht die internationalen Wissenschaftler, sondern das festangestellte Personal, das den Wissenschaftlern eine Infrastruktur zur Verfügung stellt. Mithin spielen wissenschaftliche Streitigkeiten und nationale Unterschiede keine Rolle. Im Übrigen irrt der Kläger, dass derartige Streitigkeiten bei einem Schiedsgericht zu klären seien. Denn Art. 26 der Sitzstaatvereinbarung eröffnet zwar die Möglichkeit, in schriftliche Verträge eine Schiedsklausel aufzunehmen. Die Vorschrift betrifft aber nur Verträge, die nicht gemäß der Personalordnung geschlossen werden. Sie ist vorliegend mithin nicht einschlägig. dd) Schließlich greift der Einwand des Klägers nicht durch, das Beschwerdeverfahren nach der Personalordnung sei ein reines Verwaltungsverfahren, nach dessen Abschluss die Anrufung des Gerichts möglich sei. Zum einen sieht die Personalordnung nach Beendigung des internen Beschwerdeverfahrens die Anrufung eines Gerichtes vor. Das ist allerdings nicht ein Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation. Zum anderen geht der Kläger unzutreffend davon aus, es liege lediglich eine interne Verweisung aufgrund der vorgelegten Personalordnung vor. Tatsächlich hat die Personalordnung und mithin der in ihr geregelte Rechtsschutz eine hinreichende Legitimation. Sie ergibt sich bereits aus Art. VI Abs. 1, Abs. 3 i des Gründungsabkommens. Danach nimmt der Rat, d. h. nehmen alle Mitgliedsstaaten des Laboratoriums mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an. Auf die Personalordnung nimmt auch Art. 7 Abs. 5 des Gründungsabkommens Bezug. Schließlich basiert die Personalordnung und der durch sie vermittelte Rechtsschutz auf Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung, die einerseits auf dem Gesetz vom 3. Juli 2975 beruht und der andererseits der Rat gemäß Art. XI des Gründungsabkommens zugestimmt hat. Eine hinreichende Legitimation des Verwaltungsgerichts bei der internationalen Arbeitsorganisation ist damit gegeben. Dass das dort durchgeführte Verfahren den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes genügt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (Beschluss vom 3.7.2006 - 2 BvR 1458/03 - juris). 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 zeigt, dass der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, entsprechenden Rechtsschutz zu erhalten. Die Ausführungen des Gerichts unter 8. (= Seite 6 der Entscheidung = Bl. 54 der Akte des Arbeitsgerichts) deuten darauf hin, dass es sich mit dem klägerischen Begehr auseinandergesetzt hat, ein gutes Zeugnis zu erhalten. Allerdings dürfte der Kläger insofern das interne Beschwerdeverfahren als Entscheidungsvoraussetzung nicht durchlaufen haben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb zurückzuweisen. C Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel erfolglos war, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Zeugnisses. Der Kläger war vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2014 für das beklagte Laboratorium als IT-Support Engineer in der Abteilung IT-Services tätig. Als „Staff Member“ (festangestellter Mitarbeiter) bezog der Kläger zuletzt ein Entgelt in Höhe von € 5.500,00 netto. Die Beklagte ist eine zwischenstaatliche Forschungseinrichtung mit derzeit 22 Mitgliedsstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde aufgrund der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie vom 2. August 1973 (Bundesgesetzblatt Teil 2 1973, 1005 = Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts) in Verbindung mit dem Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (Bundesgesetzblatt Teil 2 1973, 1006ff. = Bl. 12ff. der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Gründungsabkommen) gegründet, das auszugsweise lautet: Art. I Errichtung des Laboratoriums (1) ... (2) Sitz des Laboratoriums ist H., Bundesrepublik Deutschland. Art. V Der Rat Zusammensetzung (1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaates des Laboratoriums an. ... Befugnisse (3) Der Rat: ... i) nimmt mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an; ... Art VII Generaldirektor und Personal ... (5) ... Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der Personalordnung. ... Art. XI Rechtsstellung Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen ...; ferner ist es prozessfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten. Zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. Dezember 1974 iVm. mit dem Gesetz vom 3. Juli 1975 eine Sitzstaatvereinbarung geschlossen (Bundesgesetzblatt Teil 2 1975, 933, 934ff. = Bl. 26ff. der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Sitzstaatvereinbarung), die auszugsweise lautet: Art. 2 Rechtstellung ... (3) a) Soweit in dem Übereinkommen oder in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist unterliegt die Tätigkeit des Laboratoriums in der Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht. b) Sind die Arbeitsbedingungen eines Bedienstetes des Laboratoriums nicht in dessen Personalordnung geregelt, so unterliegen sie den deutschen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht entsprechend den in Art. 27 genannten Verfahren beigelegt werden, unterliegen der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Art. 6 Immunität von Gerichtsbarkeit und Vollstreckung (1) Das Laboratorium genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme der folgenden Fälle: ... e) Soweit dies in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b) vorgesehen ist Art. 27 Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinem Personal Das Laboratorium trifft sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Übereinkommens geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen dem Laboratorium und dem Generaldirektor oder den Mitgliedern des Personals bezüglich ihrer Dienstbestimmungen bestehen. Bei der Beklagten besteht eine Personalordnung, die neben den Personalstatuten nebst Anhängen und dem individuellen Vertrag mit der jeweiligen Person die Rechtsbeziehungen zwischen dem Laboratorium und seinen Personalmitgliedern bestimmt (Bl. 44ff. der Akte des Arbeitsgerichts), die auszugsweise lautet: Kapitel 6 Streitigkeit und Beschwerden Abschnitt 6.1 - Streitigkeit und Beschwerden Beschwerderecht Jedes Personalmitglied oder frühere Personalmitglied hat das Recht, in Angelegenheit(en), die es persönlich betreffen, gegen eine Entscheidung des Generaldirektors oder von Personen, denen dieser seine Vollmacht übertragen hat, Beschwerde einzulegen. Ausnahmen von Beschwerden ... Beschwerdeadressat Beschwerden sind zuerst gegenüber dem Generaldirektor vorzubringen. Dieser berät sich von (vor) einer Entscheidung in der Sache mit einem Gemeinsamen Beratenden Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung in den Personalstatuten geregelt wird. Beschwerden bei der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Die Personalmitglieder können gegen jede endgültige Entscheidung des Generaldirektors bei dem Verwaltungsgericht der internationalen Arbeitsorganisation Einspruch erheben. Weitere Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren sind in den Personalstatuten geregelt (Bl. 46ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Der Kläger führte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte des Jahres 2012 eine internes Widerspruchsverfahren und erhob im August 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht der ILO in G. ua. wegen der Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Klage wurde mit Urteil vom 19. Mai 2016 abgewiesen (Bl. 49ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Seine Klage vom 8. November 2016 ging am 10. November 2016 bei dem Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - ein. Der Kläger hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, er habe die Beklagte mehrfach um Erteilung eines Zeugnisses gebeten. Das Verfahren vor der obersten Regulierungsbehörde in G. sei fehlerhaft gewesen; diese sei nicht von einem zu erteilenden, sondern von einem fehlerhaft erteilten Zeugnis ausgegangen. Er habe Anspruch auf ein Zeugnis mit sehr guter Gesamtbeurteilung. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Der Streit sei nicht durch das in Art. 27 iVm. Art 2 (3) b) der Sitzstaatvereinbarung genannten Verfahren beigelegt worden, außerdem handle es sich um ein rein innerdienstliches Verfahren, das eine streitige Auseinandersetzung nicht ersetze. Eine gesetzliche Verweisung auf die ELO (ILO) liege nicht vor, sondern lediglich eine interne, aufgrund der einseitigen Personalordnung. Nach Art. 6 EMRK habe der Kläger ein Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, welches auf Gesetz beruhe. Die Beklagte hat sich schriftsätzlich auf ihre Immunität und die Unzuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte berufen. Sie ist im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 13. Dezember 2016 nicht erschienen, in welchem der Kläger Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hat (Bl. 31 der Akte des Arbeitsgerichts). Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Endurteil als unzulässig abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Zugang zu den deutschen Gerichten sei nicht gegeben, weil die Beklagte gem. § 20 Abs. 2 GVG iVm. der Sitzstaatvereinbarung vom 10. Dezember 1974 grundsätzlich Immunität genieße. Das gelte auch für den vorliegenden Fall, weil bei der Beklagten eine Personalordnung iSd. Art 2 Abs. 3 b), 6, 27 der Sitzstaatvereinbarung in Kraft gesetzt sei. Diese regele in Kapitel 6 „Streitigkeit und Beschwerden“ betreffend die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Mitarbeitern. Dem stehe Art. 6 Abs. 1 ERMK nicht entgegen. Nach der Personalordnung könne gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors eine Berufung beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation in G. eingelegt werden. Die Personalordnung sei wiederum durch die Sitzstaatvereinbarung vorgesehen, die Gesetzesrang habe. Gegen das ihm am 22. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 22. März 2017, die am selben Tage bei dem Landesarbeitsgericht eingereicht und auch begründet wurden. Der Kläger ergänzt und vertieft sein Vorbringen. Nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 6 der Sitzstaatvereinbarung sei die Anrufung der deutschen Gerichtsbarkeit grundsätzlich möglich. Die Immunität als Ausnahme nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung greife nur, soweit Regelungen bezüglich der Dienstbedingungen vorhanden seien. Darunter sei aber nur die Frage zu verstehen, in welcher Form und Art die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen könne. Das ergebe sich aus der wörtlichen Auslegung und der tatsächlichen Interpretation der Vereinbarung. Denn es handle sich bei der Beklagte um ein von internationalen Wissenschaftlern besetztes Institut, denen eine Infrastruktur durch weitere Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werde. Mit der deutschen Gerichtsbarkeit wären aufgrund mangelnder Erfahrung im Umgang mit derart wissenschaftlichen Streitigkeiten und nationalen Unterschieden Rechtsstreitigkeiten über die Vielzahl von Arten und Weisen der internationalen Leistungserbringung nicht zu klären. Derartige Streitigkeiten wären besser bei einem Schiedsgericht aufgehoben. Eine Zeugnisstreitigkeit gehöre dazu nicht. Außerdem liege Immunität nicht vor, wenn das in der Personalordnung vorgesehene Verfahren, welches als reines Verwaltungsverfahren anzusehen sei, keinen Erfolg habe, wie die erfolglose Beschwerde des Klägers bei der ILO. Das Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg -, Az. 6 Ca 275/16, vom 13.12.2016 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem 30.6.2014 mit einer Gesamtbeurteilung nach Leistung und Führung in „sehr gut“ zu erteilen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen und ergänzt, dass grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise von der Immunität auszugehen sei. Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Sitzstaatvereinbarung liege nicht vor. Streitigkeiten gem. Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung seien der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Nach dieser Bestimmung sei ein einheitliches Dienstrecht mit einheitlichem Streitbeilegungsverfahren sicherzustellen, damit es nicht zu einer sachwidrigen Rechtszersplitterung innerhalb der Organisation komme, die regelmäßig Standorte in mehreren ihrer Mitgliedsstaaten hätte. Die Immunität internationaler Organisation sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein hohes Rechtsgut des Völker(Vertrags)Rechts und schließe die Möglichkeit ein, die Rechtsverhältnisse mit ihren Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten einschließlich des Sitzstaates zu regeln. Der Begriff der „Dienstbedingungen“ dürfe nicht verengt, sondern müsse umfassend verstanden werden, bezeichne das gesamte interne Dienstrecht und erfasse sämtliche „Arbeitsbedingungen“. Dieses Verständnis entspreche Sinn und Zweck des Sitzstaatabkommens. Die geltend gemachte Zeugniserteilung sei eine Bedingung der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Gerade für Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung eines Vertrags, der gemäß der Personalordnung geschlossen sei, sehe die Sitzstaatvereinbarung keine Schiedsgerichte vor, wie sich auf Art. 26 derselben ergebe. Es komme auch nicht darauf an, ob das Verfahren nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung für den Arbeitnehmer erfolgreich „beigelegt“ werde. Das Verfahren nach Art. 27 Sitzstaatvereinbarung sei vielmehr ergebnisoffen. Sowohl das interne Beschwerdesystem nach Ziffer 6 der Personalordnung als auch und erst Recht die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht der ILO würde den Anforderungen aus Art. 6 EMRK genügen, wie auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils vom 13. Dezember 2016 sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.