Urteil
19 Sa 29/23
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2024:0410.19SA29.23.00
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Leitsätze
1. Eine Klage kann auf die Übertragung von Kryptowährung gerichtet werden.(Rn.78)
Kursschwankungen stehen der Zulässigkeit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen.(Rn.80)
Ein bestimmtes Wallet muss nicht angegeben werden.(Rn.81)
2. Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung um eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, liegt ein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (hier bejaht).(Rn.101)
(Rn.103)
3. Handelt es sich um einen Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden.(Rn.121)
Soweit die Vereinbarung dagegen verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig.(Rn.123)
(Rn.132)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 130/22 - vom 3. März 2023 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.405,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen.
IV. Die Revision wird beschränkt auf die Provisionsansprüche in Ether-Einheiten für die Klägerin und die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage kann auf die Übertragung von Kryptowährung gerichtet werden.(Rn.78) Kursschwankungen stehen der Zulässigkeit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen.(Rn.80) Ein bestimmtes Wallet muss nicht angegeben werden.(Rn.81) 2. Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung um eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, liegt ein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (hier bejaht).(Rn.101) (Rn.103) 3. Handelt es sich um einen Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden.(Rn.121) Soweit die Vereinbarung dagegen verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig.(Rn.123) (Rn.132) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 130/22 - vom 3. März 2023 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.405,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird beschränkt auf die Provisionsansprüche in Ether-Einheiten für die Klägerin und die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. A. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. b) ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb antragsgemäß verlängerter Frist begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 520 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO: Ausweislich der Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 2024 wurde der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts am 8. März 2023 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ging bei Gericht am 5. April 2023 und der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27. April 2023 ein. Innerhalb der bis 5. Juni 2023 verlängerten Frist ging die Berufungsbegründung am 23. Mai 2023 ein. Die Berufung setzt sich auch ausreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinander, § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. B. Die Berufung ist teilweise begründet. Zwar hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Übertragung von ETH und zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt. Allerdings waren beide Ansprüche der Höhe nach zu reduzieren. I. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, insgesamt zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend beurteilt. Dies gilt insbesondere für den Antrag Ziff. 1. 1. Der Antrag ist zutreffend auf die Übertragung von Ether-Einheiten gerichtet. Kryptowährungen sind gemäß § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG digitale Darstellungen eines Wertes, die nicht von einem Emittenten ausgegeben werden. Sie fallen daher weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes, noch sind sie als elektronisches Geld zu klassifizieren (vgl. Bachert CR 2021, 356 Rn. 11 ff.; Ellenberger/Bunte BankR-HdB § 98 Fremdwährungsschuld Rn. 46). Möglich ist es jedoch, die Kryptowährung wie ein reales Zahlungsmittel einzeln zu übertragen oder zu tauschen (vgl. BFH 14. Februar 2023 - IX R 3/22 - Rn. 29; Bachert CR 2021, 356 Rn. 4). 2. Der Antrag Ziff. 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. a) Der Umstand, dass der ETH-Kurs großen Schwankungen unterliegt, spricht nicht gegen die Unzulässigkeit einer Klage, die auf Übertragung der Kryptowährung gerichtet ist. Dies ist bei Schwankungen des Euro-Wechselkurses oder einer Fremdwährung in gleicher Weise der Fall (vgl. dazu ErfK/Preis 24. Aufl. 2024 GewO § 107 Rn. 2). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ein bestimmtes Wallet in ihren Klageantrag aufnehmen. Kryptowährungen können nur einem Wallet zugewiesen werden, wobei jedes Wallet eine individuelle Adresse besitzt. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu einem Bankkonto. Genauso wenig wie der Gläubiger einer Geldschuld in seinem Klageantrag ein Bankkonto anzugeben hat, hat daher der Gläubiger eines Anspruchs auf Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung die Adresse seines Wallets zu benennen. Dies gilt umso mehr, als die Übertragungsmöglichkeit auf ein bestimmtes Wallet im Verlauf eines längeren gerichtlichen Verfahrens entfallen kann (vgl. Bachert CR 2021, 356 Rn. 21-23). c) Der Klageantrag ist nicht als Saldoklage unzulässig. aa) Der Antrag kann unter Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB ausgelegt werden. (1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrundeliegende Sachverhalt darf jedoch nicht beliebig sein. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 11). (2) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 - Rn. 31; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 11). (3) Diese Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranzuziehen, wenn zwar die von der klagenden Partei zu beanspruchenden Forderungen nach Inhalt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschriften aber von ihr der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Eine solche Zuordnung geleisteter Zahlungen kann stillschweigend erfolgen, etwa durch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf die Anrechnungsbestimmungen der § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB (vgl. BGH 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 - Rn. 33). bb) Gemessen daran ist die Klageforderung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. (1) Aus der Auflistung in der Klageschrift ergibt sich zunächst, welche monatlichen Einzelforderungen die Klägerin geltend macht, so dass im Ausgangspunkt keine Unsicherheit darüber besteht, wie sich der Gesamtprovisionsanspruch zusammensetzt. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass Provisionen ab 1. April 2020 nicht Gegenstand der Berufung sind. (2) Die Klägerin hat im Weiteren zwar nicht dargestellt, welche dieser Einzelforderungen durch die von ihr vorgenommenen Abzüge von 4,687 ETH als Gegenwert der Zahlung der Beklagten vom 31. Dezember 2021 i.H.v. 15.166,15 Euro und 5,032 ETH als Gegenwert der beiden in ihrem Besitz befindlichen Wallets nicht mehr Gegenstand der Klage sein sollten. Allerdings ist die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung heranzuziehen. (a) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 18). Liegt eine Bestimmung durch den Schuldner nicht vor, wird nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. (b) Eine Tilgungsbestimmung durch die Beklagte ist danach nicht erfolgt. Dies konnte auch nicht erfolgen, weil sich der Provisionsanspruch auf die Übertragung von ETH richtet, so dass mit der Zahlung eines Eurobetrages keine Erklärung verbunden sein kann, welche ETH-Forderungen damit getilgt worden sind. Mangels Gleichartigkeit liegt deshalb auch keine Verrechnung der Ansprüche vor. Die Klägerin hat diese Ansprüche lediglich fallen gelassen. Abgesehen davon hat die Beklagte aber nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin im Berufungstermin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung auch keine Abrechnung über die von ihr letztlich in Eurobeträgen errechneten Provisionen vorgelegt. Damit kommt § 366 Abs. 2 BGB entsprechend zur Anwendung, der auch ohne ausdrückliche Erklärung der Klägerin angewandt werden kann (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 11): Am 31. Dezember 2021 bestanden mehrere fällige, gleich sichere und gleich lästige Schulden der Beklagten. Nach § 366 Abs. 2 BGB ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die älteste Schuld von ihrer Gesamtforderung abziehen wollte. Dies sind die ab September 2019 entstandenen Provisionsansprüche der Klägerin, die sie zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Euro berechnet und mit dem zu diesem Zeitpunkt jeweils aktuellen Kurs in ETH umgerechnet hat. Ausgehend von den von der Klägerin geltend gemachten Einzelforderungen für September 2019 iHv. 2,460 ETH, für Oktober 2019 iHv. 0,562 ETH, für November 2019 iHv. 0,870 ETH, für Dezember 2019 iHv. 0,154 ETH, für Januar 2020 iHv. 3,769 ETH, für Februar 2020 iHv. 9,96 ETH und für März 2020 iHv. 13,618 ETH ergibt der von der Klägerin vorgenommene Abzug von 9,719 ETH, dass Gegenstand der Klage, soweit sie in die Berufung gelangt ist, lediglich noch ein Anspruch iHv. 8,056 ETH für Februar 2020 und 13,618 ETH für März 2020 ist. Sämtliche davorliegenden Ansprüche sind demgegenüber aufgrund des von der Klägerin vorgenommenen Abzugs nicht streitgegenständlich. II. Die Klage ist - soweit sie Gegenstand der Berufung ist - überwiegend begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung von ETH bejaht. Der Höhe nach war der Anspruch aber auf 19,194 ETH zu reduzieren (1.). Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus richtig entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nebst Zinsen hat. Der Anspruch besteht allerdings nur iHv. 5.405,61 Euro brutto (2.). 1. Die Klägerin hat gemäß § 15 des Arbeitsvertrages Anspruch auf Übertragung von 19,194 ETH. Die darüberhinausgehende Forderung der Klägerin ist indessen unbegründet, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (a). Er richtet sich auf die Übertragung von ETH-Einheiten (b). Damit ist ein Sachbezug geschuldet (c). Der Höhe nach entspricht der Anspruch in ETH den in Eurobeträgen errechneten Bruttobeträgen zu dem an den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten aktuellen Wechselkurs (d).Provisionspflichtig sind Neukunden- und Bestandskundengeschäfte (e). Die Berechnung erfolgt nach den von der Klägerin herangezogenen Provisionsstaffeln (f). Zu beachten ist § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO (g). Der Anspruch ist weder erloschen (h), verfallen (i) noch verjährt (j). a) Die Klägerin hat gemäß § 15 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 dem Grunde nach Anspruch auf Provisionen. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass dem Umstand, dass das von der Klägerin vorgelegte Exemplar des Arbeitsvertrages keine Unterschrift der Beklagten enthält, keine Bedeutung zukommt. aa) Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegen von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Dies gilt auch für den in § 15 des Arbeitsvertrages aufgenommenen und der äußeren Form nach nicht abgesetzten Zusatz "//Zahlung der Provisionen in Crypto ETH". Nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin im Berufungstermin ist die Regelung auf Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten aufgenommen worden. Dass die Klägerin hiermit einverstanden war, führt nicht dazu, dass von einem Aushandeln im Sinne einer Individualabrede ausgegangen werden kann. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 374/21 - Rn. 31). b) Der Anspruch ist ausgehend hiervon dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nach auf die Übertragung von ETH-Einheiten gerichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nichts dafür gegeben, dass sich der Anspruch eigentlich auf einen Eurobetrag richtet. Von der Zahlung irgendwelcher Eurobeträge ist an keiner Stelle die Rede; vielmehr war die Provisionsabrechnung in Euro lediglich Berechnungsgrundlage des Anspruchs (zu einer solchen Vereinbarung vgl. Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802). c) Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Dem entspricht die Vergütung in Kryptowährungen nicht (vgl. oben I. 1. mit entsprechenden Nachweisen). Die Vergütung in ETH stellt daher einen Sachbezug dar. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 13). aa) Bei der Vereinbarung einer Vergütung in Kryptowährung handelt es sich um einen Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 GewO. (1) Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Nicht erfasst ist das Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zusätzlich zum Arbeitsentgelt, aber außerhalb des Synallagmas zukommen lässt (BAG 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Rn. 14). (2) Ausgehend hiervon handelt es sich bei der vereinbarten "Zahlung" der Provisionen in ETH um die Vereinbarung von Sachbezügen iSd. § 107 GewO. Zwar fehlt Kryptowährungen die Sacheigenschaft. Da es sich bei Sachbezügen letztlich um eine Alternative zum Geldlohn handelt, sind aber auch Aktien als Sachbezug zu betrachten (ErfK/Preis, 24. Aufl. GewO § 107 Rn. 4; LAG Düsseldorf 30. Oktober 2008 - 5 Sa 977/08 - Rn. 44). Da es sich bei Kryptowährungen nicht um Geld handelt und das tägliche Leben in Deutschland derzeit nicht mit Kryptowährungen bestritten werden kann, steht ein in Kryptowährungen gezahlter Lohn derzeit noch nicht effektiv für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Demnach liegt in der vereinbarten Auszahlung von Provisionen durch Übertragung von ETH die Vereinbarung eines Sachbezugs im Sinne von § 107 Abs. 2 GewO (vgl. Tölle NZA 2019, 141, 142; Günther/Böglmüller/Gerigk NZA 2022, 1509, 1514; Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 801 f.). Es handelt sich auch um eine Leistung innerhalb des Synallagmas, denn sie knüpft unmittelbar an die erbrachte Arbeitsleistung an. Sie ist damit Arbeitsentgelt im engeren Sinne. Die Vereinbarung ist auch hinreichend transparent, denn sie weist den Wert des (jeweiligen) Sachbezugs aufgrund der ausgenommenen Berechnungsgrundlage eindeutig aus. bb) Die Vereinbarung eines Sachbezugs in der Form der Übertragung von Kryptowährung liegt objektiv betrachtet auch im Interesse der Klägerin § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. (1) Die Gewährung der Sachbezüge muss den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an. Ob der konkrete Arbeitnehmer tatsächlich Interesse am Sachbezug hat, spielt keine Rolle, weil dies für den Arbeitgeber kaum erkennbar ist und die Vergütung häufig generalisierend geregelt wird. Im Regelfall wird ein solches Interesse bestehen, wenn mit dem Sachbezug ein besonderer Nutzen einhergeht (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 15) (2) Dies ist der Fall, da mit dem Erhalt von Kryptowährung ein besonderer Nutzen in Form einer Gewinnerwartung verbunden ist. Zum Zeitpunkt der erwarteten Übertragung bestand auch eine Kongruenz zwischen der Berechnungsbasis und dem Kryptowert, so dass eine Realisierbarkeit gegeben war (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb-Lembke Arbeitsrecht Kommentar 10. Aufl. Rn. 26; Arnold/Günther-Arnold/Winzer Arbeitsrecht 4.0 2. Aufl. Rn. 227, diff. mit Hinweis auf individuelle digitale Token-Systeme, die nicht auf andere Plattformen übertragbar sind Steege/Chibanguza-Braner/Ceruti Metaverse § 21 Arbeitsrecht 1. Aufl. Rn. 41). d) Der Anspruch ist auf die Übertragung von ETH-Einheiten gerichtet, die den in Eurobeträgen errechneten Bruttoprovisionsansprüchen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entsprechen. Dies ergibt eine Auslegung der Vereinbarung. aa) Hinsichtlich des Zeitpunkts der Umrechnung bzw. des maßgeblichen Umrechnungskurses lässt sich der Regelung in § 15 nichts entnehmen. Insofern ist für die Auslegung der Vereinbarung auf die Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass sich Arbeitsvertragsparteien, die eine Provisionsvereinbarung, zugleich aber keine Fälligkeitsregelung der jeweiligen Provisionsansprüche treffen, im Zweifel an der gesetzlichen Regelung nach § 87c HGB orientieren. Ausgehend hiervon waren die Provisionsansprüche jeweils zum Ende des nachfolgenden Monats fällig. Diese Fälligkeitsregel haben die Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend zugrunde gelegt. bb) Aus dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Provisionszahlung folgt ohne Weiteres der für die jeweilige Umrechnung maßgebliche Zeitpunkt, wenngleich sich auch dazu in der Regelung nichts findet. Die Vereinbarung, dass ein bestimmter Eurobetrag in einer Kryptowährung ausgezahlt wird, nimmt dem Arbeitgeber gerade jedes Risiko einer Kursschwankung, denn es besteht zum Fälligkeitszeitpunkt eine Kongruenz zwischen beiden Werten (vgl. Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 802 unter d). Insofern entspricht dieses Verständnis der Regelung dem Interesse der Beklagten, denn sie trägt bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung keinerlei Risiko, während das Risiko eines Kursverlusts nach Übertragung der ETH bei der Klägerin liegt. Es entspricht im Übrigen auch den ausdrücklichen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach "Eindeutig festzustellen [sei], dass die Parteien anhand von Umsätzen in Euro eine prozentual anteilige Provision vereinbart haben, die wiederum anhand des zum Entstehungszeitpunkt gültigen Kurs in die Kryptowährung Etherum (ETH) umgerechnet und so dann auf ein Wallet der Klägerin ausgezahlt werden sollte" (Seite 3 der Berufungsbegründung unter 2., Abl. 54). cc) Aus Vorstehendem ergibt sich weiter, dass die von der Beklagten vermissten Ausführungen des Arbeitsgerichts zur hohen Volatilität der Kryptowährung ETH nicht erforderlich waren. Beide Parteien waren zudem angesichts des Geschäftsgegenstands keine Laien in Bezug auf die Bewertung von Kryptowährungen. Die Beklagte hat Zahlungen von Kunden in Kryptowährungen entgegengenommen und wusste deshalb, dass ETH genauso wie andere Kryptowährungen großen Kurzschwankungen ausgesetzt sind. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang und im Widerspruch zu den unter bb) zitierten Ausführungen meint, sie "als Arbeitgeberin sollte genauso wenig wie die Klägerin als Arbeitnehmerin vorliegend das Risiko für die Entwicklung des ETH-Kurses tragen" (Seite 6 der Berufungsbegründung, Abl. 57), ist dies unverständlich: Wer sonst als eine der beiden beteiligten Parteien sollte das Risiko von Kursschwankungen tragen? Die im Weiteren von der Beklagten geäußerte Auffassung, wonach die Klägerin erst ab Erhalt der ETH-Einheiten an etwaigen Kursgewinnen partizipieren sollte, besagt im Übrigen genau das Gegenteil und lässt die - inzwischen unstreitige - Fälligkeit der Provisionsansprüche außer Betracht. e) Provisionspflichtig sind Neukunden- und Bestandskundengeschäfte, was sich nach Auffassung der Kammer schon aus der Vereinbarung ergibt. Eine im Ergebnis aber eventuell verbleibende Unklarheit der Klausel geht zu Lasten der Beklagten. aa) Die Vereinbarung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass nur Neukundengeschäfte einen Provisionsanspruch auslösen sollten. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Mai 2019 spricht nicht für ein solches Verständnis. Unter "New Business" kann zum einen das Bemühen zu verstehen sein, neue Kunden zu gewinnen und diese an sich zu binden. Genauso kann der Begriff aber auch in einem weiteren Sinne gedeutet werden, wonach auch die Bemühungen enthalten sind, das Geschäft mit bestehenden Kunden auszubauen und mehr Aufträge zu erhalten (vgl. https://marjorie-wiki.de/wiki/New_Business, Abruf am 1. März 2024). bb) Hinzu kommt, dass es einen allgemeinen Satz, wonach nur Neukundengeschäfte Provisionsansprüche auslösen, nicht gibt. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus § 87 HGB im Ausgangspunkt, dass sämtliche Geschäfte provisionspflichtig sind. cc) Dass mit der Vereinbarung in § 15 sämtliche von der Klägerin vermittelten Geschäfte Provisionsansprüche auslösen sollten, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Differenzierung vornehmen wollte und für Bestandskunden eine geringere Provisionsstaffel vorgesehen hatte. Vergleicht man die Regelung aus § 15 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 mit der Tabelle, die die Klägerin am 6. April 2020 für den Zeitraum ab 1. April 2020 erhalten hat, fällt auf, dass die Provisionsstaffeln in der ersten Vereinbarung und diejenige im ersten Absatz der zweiten Vereinbarung identisch sind. Es unterscheiden sich lediglich der Eingangssatz „Partner-Akquise + Sales wird mit einer zusätzlichen Provisionsstaffel vergütet“ einerseits und die Überschrift "Neukunden" andererseits. Da in der zweiten Tabelle sodann für Bestandskunden geringere Werte vorgesehen sind, kann hieraus nur geschlossen werden, dass in der ersten Vereinbarung sämtliche von der Klägerin vermittelten Geschäfte Provisionsansprüche auslösen sollten. f) Zu beurteilen sind nur noch die Ansprüche für Februar und März 2020, nachdem die Klägerin etwaige Ansprüche davor nicht zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat (s.o. I. 2. c) bb) (2) (b). Die Klägerin hat wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Forderungen keine Verrechnung vorgenommen, sondern hat ihre auf die Übertragung von ETH gerichtete Klageforderung von vornherein reduziert, um zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte zum 31. Dezember 2021 eine Zahlung in Euro erbracht hat, die ausgehend von der Vereinbarung der Parteien nicht geschuldet war. Genauso hat sie - dem in der Sprachnachricht vom 29. Dezember 2021 geäußerten Ansinnen des Geschäftsführers folgend - berücksichtigt, dass sie im Besitz von Kryptowährung ist, mit denen ein Kunde einen an die Beklagte erteilten Auftrag bezahlt hat. Der Inhalt der von der Klägerin verschriftlichen Sprachnachricht ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, nachdem sich die Beklagte nach ihrem anfänglichen Bestreiten und dem daraufhin erfolgten weiteren Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Sprachnachricht nicht mehr geäußert hat. Auch hier ist eine Verrechnung von AAG Token und USDT mit Forderungen auf ETH nicht möglich, wobei sich die Beklagte auch nicht weiter damit beschäftigt hat, wie die von ihrem Geschäftsführer in Aussicht gestellte Verrechnung "privat" und ohne Rechnung vereinnahmter Kryptowährung, die aus einem Auftragsverhältnis mit der Beklagten stammte, mit zu versteuernden Provisionsansprüchen der Klägerin vonstattengehen sollte. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin nicht zum Gegenstand ihrer Klage gemachten Provisionsansprüche tatsächlich bestanden haben (vgl. zum Fall der tatsächlichen Verrechnung BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 39). Hinsichtlich der Berechnung gilt das folgende: aa) Maßgeblich für die Berechnung sind die Provisionsstaffeln, die die Klägerin am 6. April 2020 erhalten hat und auf die sie sich vorliegend beruft. Zwar ist das widersprüchlich zu ihrer Argumentation, dass in der Vereinbarung nach § 15 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 keine Unterschiede zwischen Neu- und Bestandskunden gemacht worden seien. Allerdings hat sie ihre Vorgehensweise in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert und mit ihrer Erklärung deutlich gemacht, dass sie die ihr am 6. April 2020 übersandten Prozentsätze zu ihren Lasten auch für den hier maßgeblichen Zeitraum gegen sich gelten lassen will. Es ist ferner der von der Klägerin jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung herangezogene Wechselkurs zugrunde zu legen. Zwar hat die Beklagte in ihrer Berechnung teilweise davon abweichende Wechselkurse verwendet. Sie hat sich aber nicht weiter mit den geringen Unterschieden beschäftigt und insbesondere nicht dargelegt, weshalb die von der Klägerin verwendeten Kurse unrichtig sein sollten. Dies ist auch kaum möglich, weil es an einer konkreten Vereinbarung bezüglich der Umrechnungsmodalitäten fehlt, die angesichts der Tatsache, dass Kryptowährungen 24 Stunden gehandelt werden, erforderlich gewesen wäre. bb) Danach ergibt sich für Februar 2020 ein Anspruch von noch 8,056 ETH (6.025,96 Euro mit 20% = 1.205,19 Euro => 9,96 ETH abzüglich der von der von der Klägerin in Abzug gebrachten 1,904 ETH). Die Berechnung ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig: Zum einen hat die Klägerin in diesem Monat lediglich Neukundengeschäfte vermittelt. Zum anderen ist zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines vermittelten Geschäfts zu einem bestimmten Monat und für die in der Folge anzuwendende Provisionsstaffel das Datum der Rechnungstellung ist. Für März 2020 errechnet sich ein Anspruch iHv. 13,618 ETH (7.000,00 Euro mit 20% = 1.400,00 Euro und 11.737,00 Euro mit 10% = 1.173,80 Euro => insgesamt demnach 13,618 ETH). Auch hier wurde in der Berufungsverhandlung unstreitig, dass alle Geschäfte, bei denen im März eine Rechnung gestellt wurde, dem Monat März zugerechnet werden, woraus sich die von der Klägerin angewendeten Provisionsstaffeln ergeben. g) Der vollständigen Übertragung der so errechneten ETH Einheiten steht allerdings § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO entgegen. aa) Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Über dieses soll er in Geld verfügen können, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dem Arbeitnehmer muss damit zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Durch § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO wird zudem sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Die Regelung dient somit auch dem Schutz der Sozialkassen und damit einem öffentlichen Interesse (BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 16). Die Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO richtet sich nach §§ 850 ff. ZPO (BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 21). (1) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, sind Geld- und Naturalleistungen nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen. Hiervon sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage der in § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelten Pfändungsgrenzen (BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 22). (2) Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850c, 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Dieser führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Bereits geleistete Sachbezüge haben keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB und die in der Vergangenheit gewährten Sachleistungen hat der Arbeitnehmer nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) an den Arbeitgeber herauszugeben (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 28). bb) Ausgehend hiervon ergeben sich Provisionsansprüche für Februar 2020 iHv. 5,576 ETH. (1) Da die Provisionsansprüche für Februar 2020 unstreitig erst am 31. März fällig wurden, ist für die Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts der Abrechnungsmonat März zugrunde zu legen. Um der Zielsetzung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO Rechnung zu tragen, musste die Berechnung ferner fiktiv auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hin erfolgen, wobei sich die persönlichen Steuermerkmale der Klägerin nicht geändert haben. Die Klägerin hatte für März 2020 an Vergütung in Geld 960,00 Euro und weitere 1.205,19 Euro als Gegenwert für den Sachbezug der Kryptowährung als Provision für Februar 2020. Obwohl 1,904 ETH im Rahmen des von der Klägerin im Voraus vorgenommenen Gesamtabzugs auf den Februar entfallen, waren angesichts des monatlichen Abrechnungszyklus für die Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts die gesamten Provisionsansprüche für Februar 2020 zugrunde zu legen. Es ist deshalb von einem Gesamteinkommen iHv. 2.165,19 Euro im März 2020 auszugehen. Davon abzuziehen sind lediglich die von der Klägerin zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge und Steuern, denn sie ist als Werkstudentin unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der Krankenversicherung und gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Da sie lediglich 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass ihr damaliges Studium im Vordergrund stand und die Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wurde (vgl. BeckStB-HdB 2023/2024, J. Lohnsteuerrecht/Sozialversicherungsrecht Rn. 189). Da das Werkstudentenprivileg bei der Rentenversicherung nicht gilt, ist der Beitragssatz iHv. 18,6% in 2020 anzusetzen, der von der Klägerin und Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen ist. Danach entfallen von dem Beitrag der Rentenversicherungspflicht 89,28 Euro auf die Klägerin. Weshalb die Beklagte in ihrer Abrechnung aus dem Januar 2020 ein geringeres Rentenversicherungsbrutto zugrunde gelegt hat und darüber hinaus der von ihr berücksichtigte Beitrag iHv. 81,06 Euro nicht der Hälfte eines danach berechneten Beitrags entspricht, hat sie nicht erläutert. Bei einem Gesamtbruttoeinkommen von 2.165,10 Euro beträgt die Steuerlast nach der für die Klägerin maßgeblichen Steuerklasse 1 220,08 Euro und der Solidaritätszuschlag 12,10 Euro (https://www.bmf-steuerrechner.de). Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung war keine Kirchensteuer zu berücksichtigen. Damit verbleiben Nettoeinkünfte für den Monat März 2020 iHv. 1.843,73 Euro. (2) Die Pfändungsfreigrenze nach der heranzuziehenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 liegt bei 1.178,59 Euro. Das Gesamteinkommen liegt damit über der Pfändungsfreigrenze. Bei der Frage, inwieweit § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO den Ansprüchen der Klägerin für Februar 2020 entgegen steht, ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei der geschuldeten Kryptowährung um einen teilbaren Sachbezug handelt, sodass bei einem Verstoß nicht die gesamte Sachbezugsvereinbarung unwirksam wird. Sie steht der Vereinbarung eines Sachbezugs nur insoweit entgegen, als der Sachbezug in den pfändungsfreien Betrag, den § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sichern soll, hineinragt (vgl. Boecken/Düwell/Diller/Hanau - Boecken/Pils Gesamtes Arbeitsrecht 2. Aufl. 2022 GewO § 107 Rn. 37; Landmann/Rohmer-Wiebauer GewO 91. EL § 107 Rn. 65). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem betreffenden Monat bereits 878,94 Euro netto erhalten hat. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt die Vorschrift deshalb hier dazu, dass die Differenz zwischen der unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Vergütung in Geld bis zu der Pfändungsfreigrenze nicht als Sachbezug vergütet werden kann. Die Vereinbarung ist vorliegend demnach nur insoweit unwirksam, als dem Sachbezug im Gegenwert von 299,65 Euro als der Differenz zwischen der Nettovergütung und der Pfändungsfreigrenze iHv. 1.178,59 Euro § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO entgegensteht. Demnach ist der Anspruch auf Übertragung von ETH für Februar 2020 um den Gegenwert in ETH von 299,65 Euro zu kürzen. Bei Anwendung des von der Klägerin verwendeten und maßgeblichen Umrechnungskurses zum 31. März 2020 sind dies 2,48 ETH. Danach besteht für Februar ein Anspruch auf Übertragung von 5,576 ETH. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht berücksichtigt werden, dass sie als Werkstudentin ihren Unterhalt nicht vollständig selbst bestreiten muss, sondern ein Teil durch freie Kost und Logis bei den Eltern abgedeckt war. Die Vorschriften nach § 850 ff. ZPO gelten vielmehr ausnahmslos für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die tatsächlichen Verhältnisse sind nur in den dort geregelten Fällen zu berücksichtigen. Mit der pauschalierten Betrachtung und Festsetzung der Freibeträge soll dabei eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall vermieden werden (BeckOK ZPO/Riedel 51. Ed. ZPO § 850c Rn. 2a). Wohnt der Schuldner etwa mietfrei, hat dies nicht zur Folge, dass der Pfändungsfreibetrag um den Teil zu kürzen ist, den der Existenzminimumbericht jeweils als Mietaufwand benennt, denn hierfür fehlt es einer gesetzlichen Regelung (vgl. BGH 12. Dezember 2003 - IXa ZB 226/03 - Rn. 6). Genauso gelten etwa die Pfändungsfreigrenzen unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin in dem betreffenden Monat die ganze Zeit oder nur teilweise gearbeitet hat (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 19). Auch daran zeigt sich, dass es auf weitere Umstände des Einzelfalls nicht ankommt. cc) Für März 2020 hat die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung der von ihr geltend gemachten 13,618 ETH. Maßgeblich ist der Abrechnungsmonat April, da die geltend gemachten Provisionen für März im April abzurechnen waren. Es ist demnach wegen der zum 1. April 2020 eingetretenen Änderungen die Vergütung in Geld iHv. 2.400,00 Euro und Sachleistungen mit einem Wert iHv. 2.573,75 Euro, insgesamt also 4.973,75 Euro zugrunde zu legen. Es sind davon Steuern iHv. 992,66 Euro und der Solidaritätszuschlag iHv. 54,59 Euro (https://www.bmf-steuerrechner.de) abzusetzen. Weiter war die Klägerin gesetzlich krankenversichert. Abzuziehen waren deshalb jeweils der hälftige Betrag der Beiträge zur Rentenversicherung (18,6% und damit 462,56 Euro), Pflegeversicherung (3,05% und damit 75,85 Euro), Krankenversicherung (15,7 % und damit 390,43 Euro) und Arbeitslosenversicherung (2,4% und damit 59,69 Euro). Es verbleibt demnach ein pfändbares Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO iHv. 2.937,87 Euro. Das Gesamteinkommen liegt damit über der Pfändungsfreigrenze iHv. 1.178,59 Euro nach der für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2019 und 31. August 2020 heranzuziehenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019. Insofern übersteigt das unter Einschluss der Sachleistungen errechnete Gesamteinkommen die Pfändungsfreigrenze. Da der Klägerin ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze für April 2020 bereits ausbezahlt wurde - ausweislich der Abrechnung aus Dezember 2021 dürften dies rund 1.670,00 Euro netto gewesen sein - steht § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dem Sachbezug für März 2020 daher nicht entgegen. dd) Soweit die Klägerin meint, dass sich bei einem Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO weder aus der Vorschrift selbst noch aus der Rechtsprechung des BAG die Rechtsfolge der Nichtigkeit ergebe, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. (1) § 134 BGB enthält hinsichtlich der Sanktionsfolge bei Verstößen gegen Verbotsgesetze nur eine Auslegungsregel. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob das Verbotsgesetz nach seinem Zweck dagegen erfolgte Verstöße ausnahmslos durch eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktionieren will oder ob es insoweit nicht die Nichtigkeit fordert, sondern eine andere Sanktion genügen lässt (BAG 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157/22 (B) - Rn. 21). (2) Das Ziel des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, der sicherstellen soll, dass dem Arbeitnehmer zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgeltes in Geld ausgezahlt wird und darüber hinaus verhindern soll, dass aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 16), kann nur erreicht werden, wenn die verbotene Vereinbarung nichtig ist mit der Folge, dass aus ihr keine Rechtsfolgen hergeleitet werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift auch ein öffentliches Interesse verfolgt, richtet sich das Verbot auch nicht lediglich an den Arbeitgeber, sondern an beide Parteien der Vereinbarung. Insofern geht das BAG ausdrücklich davon aus, dass bereits geleistete Sachbezüge keine Erfüllungswirkung haben und in der Vergangenheit gewährte Sachleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts herausgegeben werden müssen (so ausdrücklich BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 25; BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 28; Henssler/Willemsen/Kalb-Lembke Arbeitsrecht Kommentar 10. Aufl. Rn. 33; Landmann/Rohmer-Wiebauer GewO § 107 Rn. 46). (3) Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich auch, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die konkreten Folgen im Einzelfall ankommen kann. Zwar wirkt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung vorliegend zulasten der Klägerin aus. Da die Vorschrift aber auch im öffentlichen Interesse liegt, ist sie nicht disponibel. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, wonach sich das Verbot des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nur zugunsten der Arbeitnehmerin auswirken könne, hinge es vom zufällig gewählten Zeitpunkt ab, ob die Vereinbarung nichtig oder wirksam wäre: Wäre der Kurs der Kryptowährung vorliegend im Verhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt gefallen, läge nämlich auch nach Auffassung der Klägerin eine Nichtigkeit vor. ee) Die Beklagte musste sich auf den Gesetzesverstoß nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nicht berufen. Die Nichtigkeit eines Geschäfts aufgrund eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar müssen die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür von der Partei dargelegt und bewiesen werden, die sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (vgl. BeckOGK/Vossler 1. Dezember 2023 BGB § 134 Rn. 359). Allerdings ergab sich aus der vorliegenden Akte ohne weiteres, dass ein Sachbezug vereinbart worden war, sodass von Amts wegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu berücksichtigen war. Deshalb oblag es der Klägerin, die für die Berechnung maßgeblichen persönlichen Merkmale mitzuteilen. ff) In Ansehung der Schutznorm der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 6 BBiG, derzufolge im Bereich des Berufsausbildungsverhältnisses die Anrechnung von Sachbezügen nur 75 % der Ausbildungsvergütung ausmachen darf, hält die Kammer eine weitere Beschränkung der Möglichkeit, Kryptowährung als Sachbezug zu vereinbaren, vorliegend nicht für geboten (anders wohl Plitt/Fischer, NZA 2016, 799, 803; Günther/Böglmüller, NZA-Beilage 2019, 95, 100). h) Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, denn die Zahlung eines Eurobetrages entspricht nicht der geschuldeten Leistung. Die Klägerin hat die Zahlung von 15.166,16 Euro auch nicht gemäß § 364 Abs. 1 BGB an Erfüllungs statt angenommen, denn sie hat jedenfalls mit ihrer Whatsapp-Nachricht vom 31. Dezember 2021 klargemacht, dass sie mit der Abrechnung so nicht einverstanden ist. Eine hilfsweise Aufrechnung gegen den Anspruch auf Übertragung von ETH war nicht zu prüfen, da die Beklagte ausdrücklich nur gegen etwaige "monetäre" Ansprüche aufgerechnet hat. Eine Anpassung nach § 313 BGB scheidet schließlich aus, denn es fehlt an einer unvorhergesehenen Veränderung nach Vertragsschluss. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter d) verwiesen. i) Die Ansprüche sind nicht wegen der vertraglichen Ausschlussfristen verfallen, denn sowohl § 13 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 als auch § 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 1. April 2020 sind unwirksam. aa) Nach § 309 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB). Ebenso unwirksam ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) (BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 16). bb) § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2019 und der inhaltsgleiche § 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 1. April 2020 entsprechen dem nicht, denn sie nehmen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nicht aber solche wegen einer sonstigen vorsätzlichen Vertragsverletzung aus. Die Klausel ist daher wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig und die Klägerin musste sie auch nicht nach den Grundsätzen der personalen Teilunwirksamkeit gegen sich gelten lassen (BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 64 ff.). Die Beklagte hat sich insoweit auch gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht mehr gewandt. j) Die Ansprüche sind offensichtlich nicht verjährt. Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung dazu auch nicht mehr geäußert. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iHv. 5.405,61 Euro brutto. Die darüberhinausgehende Klageforderung ist unbegründet, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. a) Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 bestanden noch 17 Urlaubstage aus dem Zeitraum zwischen Juni 2019 und März 2020, 18 Urlaubstage für den Zeitraum zwischen April und Dezember 2020 und 24 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2021. Da die Klägerin von einem Teilzeit- auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis übergegangen ist, waren die Urlaubsansprüche für die verschiedenen Zeitabschnitte gesondert zu ermitteln. aa) Für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2020 besteht ein Anspruch auf insgesamt 17 und nicht wie von der Klägerin angenommen auf 18 Urlaubstage. Die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2019, wonach der Klägerin ein Jahresurlaub von zwölf Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche zustehen sollte, ist gemäß § 13 BUrlG iVm. § 134 BGB nichtig. Es gilt daher die gesetzliche Regelung des § 3 BUrlG. (1) Die Regelung kann nicht wie von der Klägerin vertreten dahin ausgelegt werden, dass in der Zusammenschau mit dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 tatsächlich 24 Urlaubstage geschuldet sein sollten. Der Annahme der Klägerin, die Beklagte habe ausgehend vom Eintritt zum 1. Juni 2019 den anteiligen Jahresurlaub mit zwölf Tagen beziffern wollen, steht entgegen, dass sich für einen Zeitraum von sieben Monaten nach diesem Verständnis 14 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2019 ergäben. Abgesehen davon war das Arbeitsverhältnis aber auch zunächst bis zum 30. September 2019 befristet, sodass nach dem Verständnis der Klägerin zwölf Urlaubstage für nur vier Monate in 2019 vereinbart worden wären. Hochgerechnet für ein gesamtes Kalenderjahr entspräche dies einem Urlaubsanspruch von 36 Tagen und nicht, wie von der Klägerin angenommen 24 Urlaubstagen entsprechend der Vereinbarung vom 1. April 2020. (2) Ebenso wenig kann der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach es sich um den für eine Teilzeitbeschäftigung reduzierten Urlaubsanspruch handle. Dem steht zunächst § 6 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages entgegen, demzufolge der Jahresurlaub bei der Arbeit an weniger als fünf Tagen anteilig zu berechnen sein soll. Darüber hinaus sind die dahingehenden Ausführungen der Beklagten spekulativ, indem sie vorgetragen hat, die Klägerin habe „wohl kaum fünf Tage die Woche gearbeitet“. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung darüber hinaus klargestellt, dass sie auch im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 an fünf Tagen in der Woche gearbeitet hat und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. (3) Demnach sind nach dem Wortlaut der Regelung zwölf Urlaubstage für das Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche vereinbart. Dem steht die zwingende Regelung des § 3 BUrlG entgegen. Sie ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Es gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch, sodass 20 Urlaubstage gegeben sind. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2020 sind daher 17 Urlaubstage geschuldet, nämlich gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. a), Abs. 2 BUrlG zwölf Tage für 2019 und für Januar bis März 2020 fünf Urlaubstage. bb) Für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 bestanden ausgehend von § 6 des Arbeitsvertrages vom 1. April 2020 18 Urlaubstage für das Jahr 2020 sowie 24 Urlaubstage für das Jahr 2021. b) Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Klägerin kein Urlaub gewährt wurde, ändert dies nichts. Es obliegt der Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, wann sie der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt hat. Sie hat sich dazu aber nicht weiter geäußert. c) Der Urlaubsanspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, nachdem die Beklagte nicht dargetan hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht zur Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist (vgl. dazu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch in dem Programm HeavenHR einsehen könne und sich daraus ergebe, dass der Urlaubsanspruch zum 15. März des Folgejahres auslaufe, reicht eine solche abstrakte Möglichkeit der Information nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa ErfK/Gallner 23. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 12a). Dies gilt auch für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Zeitraum ab 1. April 2020, da kein unterschiedliches Regime für den gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaub besteht (vgl. dazu BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22). d) Die Urlaubsansprüche konnten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, § 7 Abs. 4 BUrlG. Das geschuldete Urlaubsentgelt beträgt ausgehend von der nach Zeitabschnitten erfolgten Berechnung der Klägerin, die lediglich ihre Festvergütung in Euro in Ansatz gebracht hat, bei 960,00 Euro x 3 : 65 44,31 Euro brutto pro Kalendertag. Für zwölf Tage in 2019 ergeben sich danach 531,72 Euro und für fünf Urlaubstage bis einschließlich 31. März 2020 221,55 Euro. Für den Zeitraum ab April 2020 ist ein tägliches Urlaubsentgelt iHv. 110,77 Euro geschuldet (2.400,00 Euro x 3 : 65). Für 18 Urlaubstage bis 31. Dezember 2020 ergeben sich 1.993,86 Euro und für das Jahr 2021 für 24 Urlaubstage 2.658,48 Euro. Insgesamt besteht daher ein Anspruch iHv. 5.405,61 Euro brutto. e) Soweit die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, mit Abschluss des Vertrages vom 1. April 2020 hätten die Parteien vereinbart, dass kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, steht dem entgegen, dass die Klägerin auf ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht verzichten kann. Soweit die Beklagte im Weiteren behauptet hat, die Klägerin habe in dem Gespräch gegenüber der Personalverantwortlichen bestätigt, dass sie ihren Urlaub bereits genommen habe, steht dies zum einen im Widerspruch zu der zuerst genannten Behauptung. Zum zweiten hat die Beklagte diese von der Klägerin bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt, sondern ihren Vortrag mit ihrer Berufung dahingehend geändert, dass zum 1. April 2020 eine Übereinkunft bestanden habe, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr bestünden. Dies ändert allerdings nichts, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Vielmehr wurde der ursprünglich bis 30. September 2019 befristete Arbeitsvertrag über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Zum 1. April 2020 wurden die Bedingungen geändert; eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht damit aber nicht einher. Insofern sind keine Urlaubsabgeltungsansprüche entstanden, weshalb die Klägerin auf sie auch nicht verzichten konnte. f) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung iHv. 16.285,00 Euro erloschen. Nach den unstreitigen Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Wallets scheidet ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus, denn die Klägerin hatte die beiden Wallets auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten in ihrem Besitz. Es fehlt an einer Pflichtverletzung genauso wie an einer unerlaubten Handlung (siehe dazu oben 1. f). Auf die Frage, wie hoch der Nettoteil der Bruttovergütung ist, gegen den die Aufrechnung nur zulässig wäre und inwieweit § 394 BGB iVm. §§ 850, 850c Abs. 1 ZPO iVm. der maßgeblichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung der Aufrechnung entgegensteht, kommt es daher nicht mehr an (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 406/18 - Rn. 54). g) Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Zur Bildung der Kostenquote wurde hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ein Gesamtwert iHv. 164.011,79 Euro zugrunde gelegt. Für den Antrag Ziff. 1 wurden dabei 152.848,60 EUR berücksichtigt, nachdem zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 12. April 2022 der close price für ein Etherium bei 2.799,63 Euro lag (https://www.investing.com/crypto/ethereum/eth-eur-chart). Hinzu kamen die bezifferten Klageforderungen Ziff. 2 und 3. Der Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung der Beklagten wurde iHv. 5.405,61 Euro gemäß § 45 Abs. 3 GKG eingestellt. Für das Berufungsverfahren wurde für den Antrag Ziff. 1, soweit er in die Berufung gelangt ist, der gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Wert angesetzt. Dabei war die Wertschwankung der Kryptowährung zu berücksichtigen (vgl. BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - Rn. 2). Da der close price für Etherium am 5. April 2023 bei 1.750,80 Euro lag, waren dies 46.757,40 Euro. Zusammen mit der bezifferten Forderung und dem Wert der hilfsweise erklärten Aufrechnung, soweit über sie entschieden wurde, ergab sich ein Gesamtwert von 57.612,93 Euro. Die Revision wurde - beschränkt auf die Frage der Übertragung von Kryptowährungen als Provision - für beide Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Mit Vergütungen in Kryptowährung hat sich das Bundesarbeitsgericht soweit ersichtlich noch nicht befasst. Vor dem Hintergrund, dass Kryptowährung zunehmend als Alternative zur Zahlung mit Geld angesehen wird, kommt den hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen lagen demgegenüber keine Gründe für eine Revisionszulassung vor. Zwischen den Parteien sind noch Provisionen in der Kryptowährung Ether (ETH) und die Zahlung von Urlaubsabgeltung im Streit. Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Online-Marketingbranche, das sich insbesondere auch mit Kryptowährungen und Blockchain befasst. Die 1999 geborene Klägerin war zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 vom 1. Juni 2019 bis 30. September 2019 Werkstudentin in der Funktion einer Jr. Projektmanagerin bei der Beklagten beschäftigt. Es wurde ein monatliches Bruttogehalt iHv. 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, die die Klägerin in einer fünf-Tage-Woche erbrachte. Zur Vergütung enthält § 15 des Arbeitsvertrages zudem folgende Vereinbarung: „(1) Partner-Akquise + Sales wird mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet. 10% für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Business von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 20% für NEW Business ab 5. 001 EUR monatlichem Volumen. Zahlung der Provision in Crypto ETH“. Der Vertrag enthält weiter folgende Regelungen: "§ 6 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 12 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen pro Woche, so ist der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse rechtzeitig vor Urlaubsantritt mit dem Arbeitgeber abzustimmen. (2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. § 13 Ausschlussfristen (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsmonats schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. (2) Lehnt die andere Partei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. Das Arbeitsverhältnis wurde über den 30. September 2019 hinaus fortgesetzt. Mit Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 verständigten sich die Parteien auf eine Tätigkeit der Klägerin ab 1. April 2020 als Jr. Key-Accountmanager/Partnermanager im Projekt: cr… bei einem Grundgehalt von 2.400,00 EUR brutto monatlich. Der Vertrag enthält ferner folgende Regelungen: „§ 6 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen pro Woche, so ist der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse rechtzeitig vor Urlaubsantritt mit dem Arbeitgeber abzustimmen. […] § 14 Ausschlussfristen (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsmonats schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. (2) Lehnt die andere Partei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. […] § 16 Sonstiges Es wird eine gesonderte Provisionsvergütung vereinbart. Diese wird durch beide Parteien separat festgehalten und inhaltlich gestaltet.“ Die Beklagte übersandte der Klägerin am 6. April 2020 eine Excel-Tabelle, deren erstes Blatt folgenden Inhalt hat: "Neukunden 10% für NEW Buisinesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Buisiness von 2.501 EUR - 5.000 monatliches Volumen. 20% für NEW Buisiness ab 5.001 EUR monatlichem Volumen. Bestandskunden: 5% bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 7,5% von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 10% ab 5.001 EUR monatlichem Volumen. //Zahlung der Provision in Crypto ETH" Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Per WhatsApp-Nachricht vom 12. Dezember 2019 machte die Klägerin Provisionen in der Kryptowährung ETH für den Zeitraum von September bis November 2019 geltend. Mit E-Mail vom 3. August 2020 schlug die Klägerin vor, eine zeitnahe ETH Provisionsabrechnung vorzunehmen "bevor der Preis steigt". Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keinerlei Provisionsansprüche der Klägerin errechnet. Eine Übertragung von ETH erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Die Adresse eines für die Übertragung von Kryptowährung erforderlichen Wallets teilte die Klägerin der Beklagten am 11. August 2020 mit. Mit der letzten Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 rechnete die Beklagte Provisionsansprüche der Klägerin iHv. 15.166,16 Euro brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Eine Abrechnung der einzelnen Provisionsansprüche erfolgte nicht. Unter Berücksichtigung der Erklärung der Beklagten im Berufungstermin, wonach für die Entstehung des Provisionsanspruchs der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und damit derjenige der Rechnungsstellung und nicht der Zeitpunkt des Rechnungseingangs maßgeblich war, vermittelte die Klägerin die unter dieser Maßgabe den einzelnen Monaten zugeordneten Geschäfte: September: 800,00 Euro A. Ltd 1.890,00 Euro E. Ltd Oktober: 650,00 Euro B. 250,00 Euro A. Ltd (Bestandskundengeschäft) November: 1.000,00 Euro F. Dezember: 500,00 Euro F. (Bestandskundengeschäft) Januar: 1.200,00 Euro B.2 750,00 Euro N. Ltd 3.000,00 Euro i. Ltd Februar: 256,00 Euro J. 2.767,13 Euro (=3.000 $) U. Inc 3000,00 Euro P. März: 1.000,00 Euro C. GmbH 3.000,00 Euro b. S.A. 1.500,00 Euro H2 1.500,00 Euro U. GmbH 3.237,00 Euro (=3.500 $) U.2 Inc (Bestandskundengeschäft) 8.500,00 Euro E. Ltd (Bestandskundengeschäft) Mit ihrer Klage machte die Klägerin zunächst Provisionen für den Zeitraum zwischen Juni 2019 und Dezember 2021 geltend. Die sich nach ihrer Berechnung für diesen Zeitraum ergebenden 64,315 ETH hat sie um zwei Teilbeträge gekürzt: Zum einen hat sie die von der Beklagten am 31. Dezember 2021 überwiesenen 15.166,16 Euro mit dem am 31. Dezember 2021 geltenden Wechselkurs in ETH umgerechnet und deshalb von der Gesamtforderung 4,687 ETH in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat sie den Wert zweier privater Wallets ebenfalls in ETH umgerechnet und von der Klageforderung abgezogen. Auf den beiden Wallets befinden sich 37.533 AAG Token (Coins) und 5.630 USDT (US-Dollar-Coins). Diese Einheiten wurden der Klägerin von einem Kunden der Beklagten als Bezahlung eines im Dezember 2021 abgeschlossenen Deals übertragen. Damit verblieben nach der Rechnung der Klägerin 54,596 ETH, die sie klageweise geltend machte. Die Klägerin hat - soweit vorliegend noch relevant - vorgetragen, in dem Vertrag vom 31. Mai 2019 seien Provisionen sowohl für Neukunden als auch für Bestandskunden vereinbart worden. Die mit E-Mail vom 6. April 2020 übersandte Excel Tabelle mit unterschiedlichen Provisionssätzen für Neu- bzw. Bestandskunden sei erst im Zusammenhang mit der Vollzeitbeschäftigung ab 1. April 2020 erstellt worden, als wiederkehrende Aufträge von Kunden gekommen seien. Ihr stünden daher auch für die Bestandskundengeschäfte Provisionen zu, wobei sie - als solches unstreitig - die für Neu- bzw. Bestandskundengeschäfte unterschiedlichen Provisionssätze vom 6. April 2020 auch für den Zeitraum zwischen 1. Juni 2019 und 31. März 2020 gegen sich gelten lasse. Die so errechneten monatlichen Eurobeträge seien zum Wechselkurs des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - in der Berufung unstreitig geworden das Ende des jeweils nachfolgenden Monats - in ETH umzurechnen (vgl. zur Berechnung im Einzelnen S. 3 bis 6 der Klageschrift, Bl. 3 bis 6 der erstinstanzlichen Akte). Die von der Beklagten - als solches unstreitig - ausgezahlten 15.166,16 Euro brutto habe sie nicht an Erfüllung statt angenommen. Die Übertragung von AAG Token und USDT eines Kunden auf ihre privat erstellten Wallets sei auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers erfolgt, was sich aus einer Sprachnachricht vom 29. Dezember 2021 ergebe. Der Geschäftsführer habe ferner in einer weiteren Sprachnachricht angekündigt, dass die beiden Wallets mit der Provision verrechnet würden (vgl. die verschriftlichen Sprachnachrichten auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19. September 2022, Bl. 112 und 113 der erstinstanzlichen Akte). Eine Aufrechnung mit dem Gegenwert der Wallets iHv. 16.285,00 EUR sei auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um gleichartige Forderungen handle. Abgesehen davon sei - als solches unstreitig - der Gegenwert in ETH bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt. Die Provisionsansprüche seien nicht verfallen, weil die Ausschlussklauseln in den Arbeitsverträgen unwirksam seien. Während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung sei ihr kein Urlaub gewährt worden. Nachdem sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihren Urlaub zu nehmen habe, um einem Verfall vorzubeugen, habe die Beklagte den jeweiligen Jahresurlaubsanspruch in voller Höhe abzugelten. Soweit in dem ersten Arbeitsvertrag davon die Rede sei, dass die Klägerin zwölf Tage Jahresurlaub habe, sei in einer Gesamtschau mit dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 anzunehmen, dass tatsächlich 24 Urlaubstage im Jahr gewährt werden sollten. Die Klägerin hat - soweit vorliegend relevant - beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 54,596 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin noch genauer zu bezeichnendes Wallet zu übertragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.449,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2022 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag zu 1 sei unzulässig, weil sich der Provisionsanspruch an Euro-Umsätzen orientiert habe. Dies sei demnach der Berechnungsmaßstab gewesen. Die ETH-Provision sei also das taggenaue Äquivalent zum Euro-Kurs (und umgekehrt) gewesen. Aufgrund des extremen Anstiegs des ETH-Kurses begehre die Klägerin etwa das sechs- bis fünfzehnfache ihres eigentlichen Euro-Provisionsanspruchs. Der Antrag ergebe nur dann Sinn, wenn damals allein die Währung ETH Grundlage gewesen wäre, also auch die Umsatzschwelle nicht in Euro sondern in ETH vereinbart worden wäre. Außerdem sei der Antrag zu 1 auch nicht vollstreckbar. Müsste ein Gerichtsvollzieher ETH vollstrecken, hinge es allein vom zufälligen Wechselkurs ab, welchen Gegenwert der Vollstreckungsgläubiger erhielte. Die berechtigten Provisionsforderungen habe sie mit der Zahlung von 15.166,16 brutto EUR erfüllt. Tatsächlich seien für das erste Arbeitsverhältnis nur 3.893,12 EUR an Provisionsansprüchen, für das zweite 8.710,73 EUR entstanden. Damit liege sogar eine Überzahlung vor. Diese Zahlung habe die Klägerin an Erfüllungs statt angenommen. Auch in dem ersten Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2019 sei eine Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandskunden gemacht worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags, in dem von "NEW-Businesses", also NEU-Kunden Akquise die Rede sei. Wegen der - unstreitig - bis 11. August 2020 von der Klägerin nicht mitgeteilten Walletadresse könne die Klägerin nicht im Nachhinein die Auszahlung von ETH verlangen, die zwischenzeitlich eine exorbitante Wertsteigerung erfahren hätten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Wertsteigerungen zu, die nach dem Entstehenszeitpunkt der Provisionsansprüche eingetreten seien; die Beklagte sei keine Krypto-Bank und das Gericht keine Börse, bei der nach Belieben ETH geparkt und abgerufen werden könnten. Sie habe der Klägerin keine Wallets überlassen. Die Klägerin habe sich diese vielmehr unberechtigt verschafft. Eine Urlaubsabgeltung sei nicht geschuldet. Die Klägerin habe es schlicht versäumt, Urlaub einzureichen. In dem Programm HeavenHR sei einsehbar, dass der Urlaubsanspruch zum 15. März des Folgejahres auslaufe. Schließlich sei zwischen der Klägerin und der zuständigen Personalverantwortlichen bei Abschluss des "zweiten" Arbeitsvertrages vom 1. April 2020 vereinbart worden, dass bis dato kein Urlaubsanspruch mehr bestehe. Die Klägerin habe in diesem Gespräch gegenüber Frau S. bestätigt, dass sie ihren Urlaub bereits genommen habe. Für den Fall, "dass der Klägerin […] eine monetäre Forderung gegenüber der Beklagten zustehen sollte", erklärte sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 16.285,00 Euro wegen der beiden im Besitz der Klägerin befindlichen Wallets. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26,706 ETH und 5.449,92 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2022 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Zahlung der Kryptowährung ETH sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kryptowährung täglichen Schwankungen unterliege. Auch müsse in dem Antrag kein Wallet angegeben werden. Schließlich sei der Klageantrag auch hinreichend bestimmt, obwohl die Klägerin nicht näher präzisiert habe, welchem Zeitraum die 4,687 ETH zuzuordnen seien, die sie von den aus ihrer Sicht entstandenen Provisionsansprüchen abgezogen habe. In Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB seien die 4,687 ETH auf die älteste Schuld, also auf die Provisionsansprüche seit dem 1. Juni 2019 anzurechnen. Der Antrag sei teilweise begründet. Der Klägerin stünden für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2020 Provisionen in der von ihr geltend gemachten Höhe zu. Die Provisionsabrede nach § 15 des Arbeitsvertrages betreffe Neukundengeschäfte wie auch Bestandskundengeschäfte, was sich aus einer Auslegung der Vereinbarung ergebe. Bei § 15 des Arbeitsvertrages handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen und die Regelung sei unklar. Diese Unklarheit gehe zulasten der Beklagte. Der Provisionsanspruch sei mit der Zahlung von 15.166,16 Euro brutto nicht erloschen, denn die Klägerin habe diesen Betrag umgerechnet in ETH bereits von ihrer Klageforderung abgezogen. Eine hilfsweise Aufrechnung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Forderung in Euro und derjenigen in ETH nicht um gleichartige Forderungen im Sinne des § 387 BGB handle. Die Ansprüche seien auch nicht verfallen, da die Ausschlussfristenregelung mangels Ausnahme für vorsätzliche Vertragsverletzungen unwirksam sei. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei in der von der Klägerin beanspruchten Höhe ebenfalls gegeben. Die Beklagte sei ihrer Mitwirkungspflicht zur Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nicht nachgekommen. Insbesondere reiche es nicht, dass aus der Software ersichtlich sei, dass der Urlaubsanspruch zum 15. März des Folgejahres auslaufe. Dem Urlaubsabgeltungsanspruch stehe nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass bei Abschluss des zweiten Vertrages Übereinstimmung der Parteien bestanden habe, dass Urlaubsansprüche der Klägerin nicht bestünden. Die Beklagte habe ihren Vortrag auf das Bestreiten der Klägerin hin weder konkretisiert, noch Beweis angeboten. Soweit die Beklagte die Aufrechnung wegen einer Rückforderung von Wallets geltend mache, welche die Klägerin in Besitz genommen hat, scheide dies schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beklagten daraus ein auf Euro gerichteter Schadensersatzanspruch habe erwachsen können. Den erstinstanzlich weiter gestellten Antrag Ziff. 3 der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, Auslagen in Höhe von 307,66 brutto nebst Zinsen zu bezahlen, hat das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Mit der Berufung ficht die Beklagte das Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 26,706 ETH und 5.449,92 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2022 verurteilt worden ist. Sie trägt vor und vertritt die Ansicht, nach § 15 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 stehe eindeutig fest, dass die Parteien von Umsätzen in Euro eine prozentual anteilige Provision vereinbart hätten, die wiederum anhand des zum Entstehungszeitpunkt gültigen Kurses in die Kryptowährung in ETH umgerechnet werden sollten und so auf ein Wallet der Klägerin ausgezahlt werden sollten. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Arbeitsentgelt indessen nach § 107 Abs. 1 GewO in Euro auszuzahlen sei. Danach sei die Zahlung von Arbeitsentgelt in Kryptowährung nicht möglich. Dies gelte auch deshalb, weil Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Euro berechnet und ausgewiesen werden müssten und weitere Probleme bei der Bezahlung mit Kryptowährungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Wertpapier-, Arbeits- und Steuerrechts auftreten könnten. Die Individualabrede zwischen den Parteien gemäß § 15 des Arbeitsvertrages könne daher keinen Bestand haben und geschuldet werde der Betrag in Euro. Das Arbeitsgericht habe zudem übergangen, dass eine Auszahlung von ETH wegen des erst am 11. August 2020 durch die Klägerin mitgeteilten Wallets nicht möglich gewesen sei. Insofern habe ersatzweise am 31. Dezember 2021 die Auszahlung in Euro erfolgen können. Aufgrund der hohen Volatilität der vereinbarten Kryptowährung ETH habe sich der Wert des Provisionsanspruchs an dem Umsatzwert in Euro zu orientieren. Das Arbeitsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit der konkreten Höhe des vermeintlichen Provisionsanspruchs auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum jeweils ein etwaiger Provisionsanspruch aufgrund welcher konkreten Umsätze entstanden sein solle. Ebenso wenig sei dem Urteil zu entnehmen, welcher Umrechnungskurs zugrunde gelegt worden sei. Das Arbeitsgericht habe es verabsäumt, sich mit der erheblichen Wechselkursveränderung bezüglich der vereinbarten Kryptowährung auseinanderzusetzen. Bei der Vertragsauslegung habe die hohe Volatilität berücksichtigt werden müssen. Aus dem Vertrag ergebe sich nämlich, dass die Auszahlung der Provision zwar in ETH vereinbart gewesen sei, dies aber immer an einen bestimmten Umsatz bzw. Eurowert gekoppelt gewesen sei. Weder die Beklagte noch die Klägerin hätten das Risiko für die Entwicklung des ETH-Kurses tragen sollen. Die Partizipation an etwaigen Kursgewinnen für die Klägerin habe erst nach Erhalt der ETH Einheiten erfolgen sollen. Das Arbeitsgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft keine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB geprüft. Zwar trage bei einer Geldsummenschuld grundsätzlich der Gläubiger das Risiko der Geldentwertung und der Schuldner das Risiko der Höherbewertung. Allerdings fänden unter engen Voraussetzungen wertabhängige Elemente Eingang in das Geldschuldrecht. Taugliches Mittel zur Auflösung des vorliegenden Interessenkonflikts sei eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Es liege eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der fehlenden Stabilität des Wertes von ETH in Bezug auf die am Leistungsort maßgebliche staatliche Währung Euro vor. Es sei auch die Zahlung von 15.166,15 Euro brutto am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtsfehlerhaft beurteilt worden. Insbesondere sei unklar, auf welcher Grundlage und zu welchem Datum eine Umrechnung erfolgt sei. Die Klägerin habe den Betrag jedenfalls an Erfüllung statt angenommen. Hinsichtlich der Höhe der Provisionen sei § 15 des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2019 dahingehend eindeutig, dass lediglich das Neukundengeschäft provisionspflichtig sei. Bei der Formulierung "Partner-Akquise + Sales" handle es sich um eine Einheit, so dass sich der Zusatz "Sales" auf die mit neu akquirierten Partnern abgeschlossene Geschäfte beziehe. Mit "NEW Business" sei die Realisierung neuer Geschäftsmöglichkeiten gemeint, ohne dass es auf den Plural in der ersten Zeile und den Singular in der zweiten und dritten Zeile ankomme. Das Verständnis des Arbeitsgerichts führe zu einer unsinnigen Provisionsvereinbarung. Hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin als Werkstudentin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden die Arbeitszeit wohl kaum auf eine Fünf-Tage-Woche, sondern auf eine Drei-Tage-Woche verteilt haben dürfte. Folglich ergebe sich ein Jahresurlaubsanspruch von zwölf Tagen. Wenn man den Urlaub für 2019 anteilig für Juli bis Dezember berechne, verblieben deshalb max. sieben Urlaubstage. Zu dieser Thematik verhalte sich das Urteil genauso wenig, wie zur konkreten Berechnung des ausgeurteilten Urlaubsabgeltungsanspruchs, weshalb das Urteil rechtsfehlerhaft sei. Auch wenn die Klägerin nicht wirksam auf ihren Urlaubsanspruch verzichten habe können, könne sie auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch für den Zeitraum des ersten Vertrages verzichten. Dies habe sie getan, was bereits in erster Instanz vorgetragen worden sei. Voraussetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei, dass die Klägerin Urlaub hätte beantragen müssen und die Gewährung dann versagt worden oder sonst unmöglich gewesen sei. Dies habe das erstinstanzliche Gericht übersehen. Schließlich sei auch hier noch die Zahlung von 15.166,15 Euro brutto zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte beantragt: Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe, Az. 8 Ca 130/22 vom 03.03.2023, zugestellt am 08.03.2023, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie trägt vor und ist der Ansicht, die Beklagte habe sie um die Angabe einer Walletadresse bitten müssen, um ihrer Vergütungspflicht im Hinblick auf die Provisionsvereinbarung nachkommen zu können. Es sei auch möglich gewesen, selbst ein entsprechendes Wallets treuhänderisch für sie zu erstellen, um jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt die den entsprechenden Eurobeträgen entsprechenden ETH einzukaufen und zu gewährleisten, dass spätere Kurssteigerungen nicht zu ihren Lasten gingen. Sie habe die Beklagte immer wieder darauf hingewiesen, dass die Provisionsabrechnung wegen eventueller Kurssteigerungen zeitnah gemacht werden solle. Ausführungen zur Volatilität der Kryptowährung seien überflüssig, denn die Beklagte habe entsprechend der gesetzlichen Regelung spätestens zum Ende des nächsten Monats abzurechnen bzw. zu erfüllen gehabt. Der Umstand, dass die Beklagte sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung Zeit gelassen habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Bei § 15 des Arbeitsvertrages handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung sei deshalb nicht unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien auszulegen. § 313 BGB sei nicht einschlägig, denn sowohl die Beklagte wie auch die Klägerin hätten bereits bei Vertragsschluss gewusst, dass der ETH-Kurs erheblichen Schwankungen unterliege. Abgesehen davon sei eine etwaige Vertragsstörung durch die ausgebliebene Zahlung durch die Beklagte selbst hervorgerufen worden. Aus dieser selbst verursachten Äquivalenzstörung könne die Beklagte keine Rechte herleiten. Die Auslegung des Arbeitsgerichts, wonach die Provisionsvereinbarung Geschäfte sowohl mit Neu- wie auch Bestandskunden umfasse, sei nicht zu beanstanden und im Übrigen sei auf die Klageschrift verwiesen worden, aus der sich die maßgebliche Berechnung ergebe. Nach § 107 Abs. 2 GewO seien Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts möglich. Da bereits das in Euro vereinbarte Grundgehalt den Lebensunterhalt der Klägerin als Studentin abgesichert habe, sei eine Provisionszahlung in ETH möglich. Eine (teilweise) Unwirksamkeit der Vereinbarung liege nicht vor, denn eine solche Rechtsfolge ergebe sich nicht aus § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und auch das BAG gehe davon nicht aus. Abgesehen davon habe sich die Beklagte hierauf auch nicht berufen. Das Verbot nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO richte sich nur an den Arbeitgeber, sodass die Nichtigkeit nur ausnahmsweise dann eintrete, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei, die durch das Rechtsgeschäft geschaffene Rechtslage hinzunehmen. Verboten sei auch nicht die Abrede per se, sondern nur die Anrechnung des Sachbezugs durch den Arbeitgeber auf die Netto-Vergütung, soweit hierdurch die Pfändungsgrenzen unterschritten werden. Deshalb bleibe der Anspruch der Arbeitnehmerin erhalten und der Arbeitgeber müsse doppelt leisten. Die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit der von ihr alleine aufgesetzten Provisionsvereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen. Im Übrigen treffe die Darlegung der Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit ergebe, die Beklagte. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sei nicht ausschließlich auf die Pfändungstabellen zurückzugreifen, weil ihr Lebensunterhalt aufgrund freier Kost und Logis bei ihren Eltern abgedeckt gewesen sei. Das Werkstudentenarbeitsverhältnis habe von vornherein nicht dazu gedient, ihren gesamten Lebensunterhalt zu decken. Dies sei über § 850e Ziff. 2 ZPO, § 850d ZPO oder § 850e Ziff. 3 ZPO zu berücksichtigen. Kost und Logis könnten dabei nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewertet werden. Der Vortrag der Beklagten, sie habe auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch für den Zeitraum des ersten Vertrages verzichtet, sei falsch und darüber hinaus weiter substantiiert. Die Beklagte berücksichtige schließlich nicht die Rechtsprechung des BAG und EuGH zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der fehlenden Inanspruchnahme von Urlaub. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.