Beschluss
21 TaBV 6/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:0312.21TABV6.13.0A
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Leitsätze
1. Sogenannte Beauftragte des Betriebsrats, die den Betriebsrat in der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ohne dass ihnen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden und die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind grundsätzlich mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar.(Rn.56)
2. Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine "zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer" nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar (wie LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09).(Rn.57)
3. Die Bestellung so genannter Beauftragter des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, kann durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG erfolgen, ohne dass ein Minderheitenschutz gewährleistet sein muss.(Rn.60)
4. Zur Entbehrlichkeit der Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Frage nach der Art der Stimmabgabe (Dafür/Dagegen/Enthaltung) zu einem zur Entscheidung des Betriebsratsgremiums gestellten Antrag.(Rn.63)
5. Zur Frage wie der Leiter der Betriebsratssitzung das Ergebnis der Stimmabgabe eines zur Entscheidung des Betriebsratsgremiums gestellten Antrag feststellen kann.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller (Beteiligte Ziffern 1 bis 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.08.2013 - Az. 16 BV 78/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sogenannte Beauftragte des Betriebsrats, die den Betriebsrat in der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ohne dass ihnen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden und die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind grundsätzlich mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar.(Rn.56) 2. Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine "zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer" nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar (wie LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09).(Rn.57) 3. Die Bestellung so genannter Beauftragter des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, kann durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG erfolgen, ohne dass ein Minderheitenschutz gewährleistet sein muss.(Rn.60) 4. Zur Entbehrlichkeit der Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Frage nach der Art der Stimmabgabe (Dafür/Dagegen/Enthaltung) zu einem zur Entscheidung des Betriebsratsgremiums gestellten Antrag.(Rn.63) 5. Zur Frage wie der Leiter der Betriebsratssitzung das Ergebnis der Stimmabgabe eines zur Entscheidung des Betriebsratsgremiums gestellten Antrag feststellen kann.(Rn.63) 1. Die Beschwerde der Antragsteller (Beteiligte Ziffern 1 bis 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.08.2013 - Az. 16 BV 78/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zugelassen. B. Entscheidungsgründe I. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 90 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden. 2. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zulässig. Die Antragsteller setzen sich in hinreichendem Maße mit den Gründen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht ihren Anträgen nicht stattgegeben hat. 3. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht. II. Begründetheit der Beschwerde Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. 1. Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller a) Die im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge sind zulässig, insbesondere ist deren Streitgegenstand gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend Anwendung findet (BAG 17. Juni 2008 AP Nr. 47 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Rn. 11) hinreichend bestimmt. Es ist ersichtlich, welcher konkrete Beschluss des Betriebsrats vom 11. April 2013 betreffend welchen konkreten Tagesordnungspunkt unwirksam sein soll und zu was konkret der Betriebsrat verpflichtet werden soll (das Nichteinsetzen von Kommunikationsbeauftragten entsprechend deren in Betriebsvereinbarungen vereinbarten Aufgaben und die Feststellung und Bekanntgabe eines Betriebsratsbeschlusses nur unter einer - ihrerseits bestimmten - tatsächlichen Bedingung). Soweit es sich bei Antrag Ziffer 3 um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher künftiger Fallgestaltungen erfasst, weil er ausnahmslos auf alle denkbaren künftigen Fälle der Beschlussfassung durch den Betriebsrat gerichtet ist, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Ob der Antrag für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Antrags (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, etwa BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - in NZA 2013, 448 Rn. 25). b) Für die streitgegenständlichen Anträge der Antragsteller findet auch das Beschlussverfahren gem. § 2 a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statt. Die Antragsteller machen jeweils als Betriebsratsmitglieder Ansprüche gegen das Betriebsratsgremium aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend und wollen damit die Wirksamkeit eines Gremiumsbeschlusses in Frage stellen und den Betriebsrat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet sehen. c) Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind antragsberechtigt im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an allen drei zur Entscheidung gestellten Anträgen. Die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen kann von Betriebsratsmitgliedern, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehen, grundsätzlich im Rahmen eines Feststellungsantrags im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Beschlussverfahren einer arbeitsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Der Antrag Ziffer 1 ist auch nicht fristgebunden. Zwar ist auf die Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG grundsätzlich analog anwendbar (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - in AP Nr. 13 zu § 47 BetrVG 1972). Da vorliegend aber keine Wahl der Kommunikationsbeauftragten im engen Sinne stattfand, diese vielmehr durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums bestellt wurden, verbietet sich eine Analogie, da es bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt (ebenso LAG Baden-Württemberg 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - juris). Auf die Frage, ob die 2-Wochen-Frist durch Einreichung des Antragsschriftsatzes per Telefax am 25. April 2013 - das sich nicht in den Akten befindet - gewahrt ist, kommt es danach nicht an. Auch betreffend die übrigen Anträgen besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller. Folge eines unwirksamen Beschlusses des Betriebsrats wäre dessen Verpflichtung, die durch Beschluss bestellten Kommunikationsbeauftragten tatsächlich nicht im Betrieb der Arbeitgeberin einzusetzen. Durch den Einsatz der Kommunikationsbeauftragten im Betrieb könnten die Antragsteller in ihrer Stellung als Betriebsratsmitglieder tatsächlich beeinträchtigt werden, da die Kommunikationsbeauftragten unter anderem Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat und damit auch zwischen Belegschaft und Betriebsratsmitgliedern betreiben/unterstützen sollen. Auch in Klagantrag Ziffer 3 in der Beschwerde streitgegenständlichen Fassung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragsteller. Es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Rechtsgutachten. Vielmehr halten die Antragsteller ein bestimmtes Handeln des Betriebsrats (Feststellung und Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses des Gremiums) für betriebsverfassungswidrig und unwirksam, wenn dem nicht ein bestimmtes Abstimmungsverhalten der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder bei beschlussfähigem Betriebsratsgremium vorausgegangen ist. Im Hinblick auf die immer wiederkehrende Beschlussfassungen in einem Betriebsratsgremium und die Frage einer betriebsverfassungsgemäßen bzw. betriebsverfassungswidrigen Feststellung von Abstimmungsergebnissen und der möglichen Sanktionen von betriebsverfassungswidrigem Verhalten (etwa im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG), ist ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen. Ob der Antragsgegner der begehrten Verpflichtung, vorliegend nach dem Antrag der Antragsteller „der Betriebsrat“ und/oder (nur) der Sitzungsleiter und/oder (nur) der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter hierzu gegebenenfalls verpflichtet sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit des Antrags. d) Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge bestehen nicht. 2. Begründetheit der Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass diese Anträge in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der streitgegenständliche Beschluss des Betriebsrats vom 11. April 2013 - Tagesordnungspunkt 2 - ist wirksam. Infolgedessen ist auch der Antrag Ziffer 2 unbegründet, nachdem die Kommunikationsbeauftragten durch den Beschluss vom 11. April 2013 rechtswirksam bestellt wurden und sie deshalb tatsächlich vom Betriebsrat im Rahmen ihrer in den beiden Betriebsvereinbarungen geregelten Aufgaben eingesetzt werden dürfen. a) Die Kammer schließt sich betreffend die Vereinbarkeit der Bestellung der Kommunikationsbeauftragten mit materiellem Recht den zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts einschließlich der dort enthaltenen Verweisungen auf mehrere Entscheidungen von mehreren Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (vgl. II. 2. a) aa) bis bb) (1), Seiten 12 bis 14 des Beschlusses des Arbeitsgerichts, Bl. 155 bis 157 der Akten-ArbG) vollinhaltlich an und verzichtet zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf deren nochmalige Wiedergabe. b) Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerde ist dem noch Folgendes hinzuzufügen: aa) Bei den Tätigkeiten der Kommunikationsbeauftragten handelt es sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche (Teil)Tätigkeiten, sondern um eine bloße Aufgabenunterstützung des Betriebsrats. Bei den Aufgaben der Kommunikationsbeauftragten handelt es sich jedenfalls gem. Ziffer 1.2 der einschlägigen Betriebsvereinbarungen bei der Verteilung von Informationsmaterial und der Erledigung von bestimmten Aufträgen des Betriebsrats um bloße Hilfstätigkeiten für den Betriebsrat. Zuzugeben ist den Antragstellern, dass die in den Betriebsvereinbarungen weiter genannte Aufgabe der „Unterstützung des Betriebsrats bei der Meinungsbildung“ - salopp gesagt - nebulös erscheint. Hingegen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass darin Teilkompetenzen des Betriebsratsgremiums, dessen Mitglieder oder von Betriebsratsausschüssen zu sehen sind, die über die Annahme bloßer Botentätigkeit in beide Richtungen (Betriebsrat-Belegschaft/Belegschaft-Betriebsrat) hinausgehen. Die bloße Befürchtung der Antragsteller, durch diese Aufgabenzuweisung würden Bereiche von (individueller) Betriebsratstätigkeit an „Hilfsfunktionäre“ ausgegliedert bzw. ihre Einschätzung, die Kommunikationsbeauftragten seien nichts anderes als eine „Dornenhecke“, die dem Betriebsrat die Gelegenheit gebe, sich der direkten Kommunikation mit der Belegschaft zu entziehen, genügen nach Auffassung der erkennenden Kammer hierfür nicht. Dafür hätte es tatsächliche Anhaltspunkte bedurft, insbesondere auch solcher, dass konkrete Tätigkeiten von Kommunikationsbeauftragten diese Befürchtung/Einschätzung erfüllen und aus Sicht der Beteiligten zum Aufgabenbereich der Kommunikationsbeauftragten tatsächlich gehören. Ein Tätigwerden eines Kommunikationsbeauftragten wider den inhaltlichen Tätigkeitsvorgaben der Betriebsvereinbarungen und den Vorstellungen der Betriebspartner im Bereich der Kommunikationsunterstützung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betriebsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sind. bb) Als bloße „Sachmittel“ des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein Minderheitenschutz in Form der Verhältniswahl deshalb nicht notwendig. Dies fordert weder das Betriebsverfassungsgesetz noch eine Ausprägung des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Demokratieprinzips. c) Auch hinsichtlich des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens des streitgegenständlichen Betriebsratsbeschlusses vom 11. April 2013 im Hinblick auf die Abstimmung und Mehrheitsfindung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden als Sitzungsleiter, schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 2. a) bb) (2) (a) und (b) (Seiten 14 bis 18 des Beschlusses, Bl. 157 bis 161 der Akten-ArbG) an und verzichtet deshalb auch hier auf bloße Wiederholungen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerde ist dem noch Folgendes hinzuzufügen: aa) Nicht zu unterschätzen ist zwar die Argumentation der Antragsteller, dass eine aktive Zustimmung der Betriebsratsmitglieder zu einem zur Entscheidung gestellten Antrag an Klarheit betreffend das Zustande- oder Nichtzustandekommen einer Mehrheit nicht zu überbieten ist. Hingegen sehen weder das Betriebsverfassungsrecht noch andere gesetzliche Regelungen die (offene) Abstimmung eines Antrags in der Gremiumssitzung vor. Auch aus allgemeinen Grundsätzen ist die von den Antragstellern präferierte Vorgehensweise des Abstimmungsvorgangs bei Feststellung der Mehrheiten - sei es die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge, sei es die Art und Weise der Erklärung der Zustimmung zu einem Antrag - nicht herzuleiten. Auszugehen ist nämlich zunächst davon, dass jedes im Gremium anwesende Betriebsratsmitglied als gewählter Vertreter der Belegschaft seine Stimme in eigener Verantwortung abzugeben hat. Er ist nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden (Fitting ua. 26. Aufl. 2012 zu § 33 BetrVG Rn. 31). Im Hinblick darauf ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Will ein Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen, auch nicht in Form einer Stimmenthaltung, muss er seine Nichtteilnahme ausdrücklich in der Sitzung erklären (Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 14. Aufl. 2014 zu § 33 Rn. 6 mwN). Im Zweifelsfall ist der Sitzungsleiter gehalten durch Nachfrage zu klären, ob Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme eines Betriebsratsmitglieds vorliegt. Lässt sich keine Klärung herbeiführen, ist von einer Stimmenthaltung auszugehen (HaKo-Düwell BetrVG 4. Aufl. 2014 zu § 33 Rn. 8). Danach kommt auch ein beredtes Schweigen bzw. schlüssiges Verhalten als Form der Zustimmung oder der Ablehnung eines Antrags in Betracht, so etwa dann, wenn der Sitzungsleiter zuerst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragt und zählt und dann die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsmitglieder andererseits ermittelt und dies auch verlautbart. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine besondere Formstrenge walten lassen wollen, hätte er dies positiv - sei es im Betriebsverfassungsgesetz, sei es in einem Nebengesetz zum Betriebsverfassungsgesetz - geregelt. bb) Auch aus dem grundgesetzlich verankerten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts Anderes. Es ist zwar richtig, dass sich die Annahme eines Antrags durch positive Akklamation/positives Handeln eindeutig feststellen lässt. Ein Ausschluss stillschweigenden Verhaltens läuft dem Demokratieprinzip jedoch jedenfalls nicht generell zuwider. Vorliegend hat der Versammlungsleiter der Betriebsratssitzung vom 11. April 2013 gegenüber den anwesenden Betriebsratsmitgliedern nach der positiven Abstimmung und Feststellung der Nein-Stimmen und Enthaltungen zur „IG Metall-Liste“ nicht Halt gemacht. Vielmehr hat er gegenüber den im Sitzungssaal zu diesem Zeitpunkt anwesenden Betriebsratsmitgliedern verlautbart, dass die sich aus der Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits ergebenden Zahl von Betriebsratsmitgliedern, dem Antrag damit zugestimmt habe. Diese Zahl wurde auch im Protokoll der Betriebsratssitzung entsprechend der Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgehalten. Auch das „Bienenhaus“-Argument der Antragsteller (vgl. hierzu Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 2013 auf Seite 15 oben - Bl. 15 der Akten) ist nicht geeignet, im konkreten Fall zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Ausweislich der von den Antragstellern und dem Betriebsrat vorgelegten Auszüge des Betriebsratsprotokolls 04/2013 der Betriebsratssitzung vom 11. April 2013 (vgl. Anlagen zum Antragsschriftsatz, Bl. 22 bis 27 der Akten-ArbG und Anlage B 8 - 2. Schriftsatzes des Betriebsrats vom 21. Juni 2013, Bl. 121 bis 127 der Akten-ArbG) ist vorliegend konkret im Sitzungsprotokoll und der Anwesenheitsliste festgehalten, welche konkreten Betriebsratsmitglieder und wieviel Betriebsratsmitglieder zu Beginn der Betriebsratssitzung im Sitzungssaal anwesend waren und welche konkreten - namentlich benannten - Betriebsratsmitglieder danach vor und nach welchen Beschlussfassungen den Sitzungssaal verlassen oder ihn (wieder) betreten haben. Deshalb ist vorliegend sichergestellt, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung klar war, ob der Betriebsrat überhaupt beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG war und wieviel Ja-Stimmen für die Feststellung der Mehrheit zur Annahme des zur Entscheidung gestellten Antrags gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlich waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 11. April 2013 insoweit nicht korrekt sind, sind weder offensichtlich, noch von den Antragstellern konkret behauptet. Allein die größere Schwierigkeit der Feststellung von Mehrheitsverhältnissen oder die Gefahr, dass in einem konkreten Fall der Nachweis der Beschlussfassung durch die Mehrheit nicht möglich ist, genügen nicht, um die Möglichkeit der Stimmabgabe durch ein „beredtes Schweigen“ auszuschließen. 3. Begründetheit des Klagantrags Ziff. 3 Der zulässige Globalantrag ist bereits unbegründet, weil auch Konstellationen denkbar sind, bei denen sich die Abfrage der Ja-Stimmen zu einem zur Entscheidung gestellten Antrag erübrigt. Dies etwa dann, wenn der Versammlungsleiter über den Antrag zunächst mit der Abfrage der Nein-Stimmen und der Enthaltungen beginnt. Ergibt bereits die Summe der Meldungen als Nein-Stimmen mindestens die Hälfte der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder bräuchte nicht mehr positiv über die Ja-Stimmen abgestimmt werden, nachdem eine Mehrheit durch Ja-Stimmen nicht mehr zu erreichen wäre. Eine bestimmte Reihenfolge, beginnend mit der Abfrage von Ja-Stimmen ist nicht ansatzweise gesetzlich verankert oder aus sonstigen Gründen geboten. Dasselbe gölte auch dann, wenn alle Betriebsratsmitglieder gegen einen Antrag stimmten und/oder sich der Abstimmung enthielten. C. Nebenentscheidungen 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen gem. den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegen. Rieker Dr. Gienger Wolff A. Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11. April 2013 über die namentliche Bestellung von Kommunikationsbeauftragten für den Betrieb der Arbeitgeberin in S., deren Einsatz und Tätigkeit auf der Grundlage von zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen basiert, wirksam zustande gekommen sind oder nicht. Der Beteiligte zu 7 (im Weiteren: Betriebsrat) ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 8 (im Weiteren: Arbeitgeberin) in S. (sogenannter Betrieb 1), in dem knapp 20.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gewählte und aus 43 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Beteiligten Ziffern 1 bis 6 (im Weiteren: Antragsteller) sind Mitglieder dieses Betriebsrats, die nicht der mit deutlicher Mehrheit im Betriebsrat vertretenen IG Metall-Liste, sondern alle Minderheitenlisten angehören. Im Betrieb 1, wie auch in den anderen Betrieben der Arbeitgeberin, werden für einzelne Betriebsbereiche durch Mehrheitsbeschlüsse des Betriebsrats sogenannte Kommunikationsbeauftragte bestellt, die die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat gewährleisten und fördern sollen. Der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten liegen die Betriebsvereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vom 9. September 1997 mit Protokollnotizen vom 9. September 1997, 13. Dezember 1999 und 27. Juni 2003 sowie die Betriebsvereinbarung vom 27. April 1998 mit Protokollnotizen vom 27. April 1998 und 13. Dezember 1999 zu Grunde. Sowohl in der Betriebsvereinbarung vom 27. April 1998 als auch in der vom 9. September 1997 ist jeweils unter Ziffer 1.2 unter der Überschrift „Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrats sind u. a.“ Folgendes geregelt: „• Unterstützung des Betriebsrates bei seiner Meinungsbildung • Verteilung von Informationsmaterial • Übernahme von konkreten Aufträgen die der Betriebsrat erteilt“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarungen samt Protokollnotizen wird vollinhaltlich auf Bl. 45 bis 53 der Akten-ArbG verwiesen. Ob die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten, wie sie vom Betriebsrat praktiziert wird, einer Rechtskontrolle standhält, steht seit mehreren Jahren zwischen den Betriebsräten der Minderheitenlisten und dem von den Betriebsräten der Mehrheitsliste dominierten Gremium im Streit. In einem den Betrieb der Arbeitgeberin in S. betreffenden Verfahren kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie bereits die Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass die Bestellung der Kommunikationsbeauftragen durch Betriebsratsbeschluss vom 24. Oktober 2008 rechtmäßig erfolgte (vgl. LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09 - juris). Das gegen diese Entscheidung angestrengte Rechtsbeschwerdeverfahren endete ohne streitige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch Einstellung des Verfahrens (BAG 14. März 2012 - 7 ABR 69/10 - nicht dokumentiert). In einem weiteren diesmal den auch vorliegend auch streitgegenständlichen Betrieb 1 betreffenden Verfahren kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie wiederum auch die Vorinstanz, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten durch Betriebsratsbeschluss vom 9. Juni 2011 rechtmäßig erfolgt sei (LAG Baden-Württemberg 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - juris). Das gegen diese Entscheidung angestrengte Rechtsbeschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az: 7 ABR 102/12). In einem weiteren wiederum den streitgegenständlichen Betrieb 1 betreffenden Verfahren stellte das Arbeitsgericht Stuttgart durch Beschluss vom 23. Januar 2013 fest, dass die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten durch den Betriebsratsbeschluss vom 27. September 2012 unwirksam sei und verpflichtete den Betriebsrat, diese tatsächlich nicht einzusetzen (Arbeitsgericht Stuttgart 23. Januar 2013 - 32 BV 301/12 - nicht veröffentlicht). Das Arbeitsgericht sah den Betriebsratsbeschluss vom 27. September 2012 aus formellen Gründen - mangels Einhaltung der Ladungsfrist zur entsprechenden Betriebsratssitzung - als unwirksam an; eine Auseinandersetzung, ob der Beschluss gegen materielles Recht verstößt, erfolgte in den Gründen nicht. Die gegen diesen arbeitsgerichtlichen Beschluss beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (LAG Baden-Württemberg - 21 TaBV 2/13 -) endete insoweit durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 19. August 2013 durch Einstellung des Verfahrens aufgrund vorangegangener Erledigterklärung aller am Verfahren Beteiligten. Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart die Betriebsratsbeschlüsse betreffend die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten vom 27. September 2012 aus formellen Gründen am 23. Januar 2013 für wirksam befunden hatte, wurde eine neuerliche Bestellung von Kommunikationsbeauftragten eingeleitet. Der Betriebsrat wies die sechs im Betrieb 1 gebildeten sogenannten Koordinationsausschüsse in der ersten Hälfte des Monats März 2013 an, Kandidaten hierfür vorzuschlagen. Die Koordinationsausschüsse wurden auf Grundlage der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats vom 2. Dezember 2012 (RGO) gebildet. Eine Aufgabe dieser Ausschüsse besteht danach darin, Vorschläge für die Benennung von Beauftragten des Betriebsrats aus dem jeweiligen Koordinationsbereich zu erstellen. Im Rahmen einer Betriebsratsausschusssitzung mit der Werkleitung vom 27. März 2013 äußerte der Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr M., gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden seine Erwartung, dass alle Fraktionen innerhalb des Betriebsrats künftig bei der Benennung der Beauftragten Berücksichtigung fänden. In den Koordinationsausschüssen wurden von den der IG Metall angehörigen Mitgliedern jeweils Vorschläge zur Benennung von Kommunikationsbeauftragten zur Bestellung durch den Betriebsrat erarbeitet (vgl. hierzu Vorschlagslisten in der Anlage zur Antragsschrift, Bl. 28 bis 43 der Akten-ArbG). Auch die Antragsteller unterbreiteten in den Kommunikationsausschüssen Vorschläge, die von den Koordinationsausschüssen jedoch zurückgewiesen wurden. Daraufhin sandten die Antragsteller ihre Vorschläge direkt dem Betriebsratsvorsitzenden zu. In der Betriebsratssitzung vom 11. April 2013, zu der der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 5. April 2013, bezüglich dessen Einzuhalten vollinhaltlich auf Bl. 44 der Akten verwiesen wird, einlud, bestellte der Betriebsrat diejenigen Personen zu Kommunikationsbeauftragten für den Betrieb 1, die die Koordinationsausschüsse vorgeschlagen hatten. Die Abstimmung über die Vorschläge zur Bestellung der Kommunikationsbeauftragten erfolgte dabei folgendermaßen: Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, der die Betriebsratssitzung am 11. April 2013 wegen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden leitete, erklärte, dass keine Verhältniswahl erfolge, sondern über die Vorschläge getrennt durch Mehrheitsbeschluss entschieden werde. Bezüglich der einzelnen Betriebsbereiche wurden zunächst die Vorschläge der Koordinationsausschüsse zur Abstimmung gestellt. Dabei wurde gefragt, wer gegen den Vorschlag sei und die Nein-Stimmen wurden daraufhin vom Versammlungsleiter gezählt. Dann wurde gefragt, wer sich enthalte und die Einhaltungen wurden gezählt. Wer zustimme wurde daraufhin nicht mehr ausdrücklich gefragt. Vielmehr stellte der Sitzungsleiter die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits fest und verlautbarte dem Betriebsratsgremium, dass die sich daraus ergebende Zahl zugestimmt habe. Diese Zahl wurde im Protokoll der Betriebsratssitzung als Ja-Stimmen festgehalten. Anschließend wurde über die Vorschläge der Antragsteller in umgekehrter Reihenfolge abgestimmt, also es wurde zunächst abgefragt, wer zustimme und sodann, wer sich enthalte. Diese Stimmen wurden jeweils notiert. Die Differenz zwischen Ja-Stimmen und Enthaltungen auf der einen Seite und der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden Betriebsratsmitglieder auf der anderen Seite wurde dann als Gegenstimmen ins Protokoll aufgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Abstimmungsvorgangs und des Ergebnisses der Abstimmungsvorgänge wird vollinhaltlich auf Auszüge aus dem Betriebsratsprotokoll Nr. 04/2013 (datiert) vom 16. April 2013 (Bl. 22 bis 27 der Akten-ArbG und Bl. 121 bis 127 der Akten) und auf die Anwesenheitsliste der Sitzung des Betriebsrats am 11. April 2013 (Bl. 118 bis 120 der Akten) verwiesen. Unter dem Datum 25. Juni 2013 berichtigte der Schriftführer des Protokolls der Betriebsratssitzung 04/13 vom 11. April 2013 das von ihm unter dem Datum 16. April 2013 erstellte Protokoll auf Seite 2 dahingehend, dass zu Beginn der Sitzung nicht 45, sondern 43 Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien (vgl. Protokollberichtigung vom 25. Juni 2013, Bl. 130 der Akten-ArbG). Hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlich streitigen Sachvortrags der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Sachverhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. August 2013 (Seiten 5 bis 10 des Beschlusses, Bl. 148 bis 153 der Akten-ArbG) in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragsteller, 1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Beteiligten zu 7 vom 11. April 2013, Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung, betreffend die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten, unwirksam seien 2. den Beteiligten zu 7 zu verpflichten, die in der Sitzung vom 11. April 2013 bestellten Kommunikationsbeauftragen tatsächlich nicht einzusetzen, 3. den Beteiligten zu 7 zu verpflichten, bei der Beschlussfassung über Anträge durch den Sitzungsleiter die Zahl der zustimmenden Betriebsratsmitglieder zahlenmäßig festzustellen, vollumfänglich zurückgewiesen und ist soweit dem Zurückweisungsantrag des Beteiligten zu 7 gefolgt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, zwar bestünden gegen die Zulässigkeit der Anträge keine Bedenken, wobei Antrag Ziffer 3 auslegungsbedürftig sei. Die Anträge seien jedoch allesamt unbegründet. Was die Vereinbarkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten mit materiellem Recht anbelange, schließe es sich uneingeschränkt den Auffassungen der 20. Kammer und der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in deren Entscheidungen vom 26. Juli 2010 (20 TaBV 3/09) und vom 6. September 2012 (3 TaBV 2/12) an. Die Kommunikationsbeauftragten des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst seien, stellten weder eine „andere Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine „zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar. Jedenfalls seien sie dann keine mit der Stellung des Betriebsrats unvereinbare und deshalb betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Nebenvertretung der Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat ungeachtet ihrer Existenz seine Mitwirkungsrechte sowohl autonom als auch effektiv nutzen könne und auch nutze. Die Bestellung der Kommunikationsbeauftragte könne durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats erfolgen, die Verhältniswahl sei kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung und sei auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes bei der Bestellung solcher Beauftragter des Betriebsrats geboten. Auch die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11. April 2013 betreffend die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Es liege eine Abstimmung und eine Mehrheitsfindung vor, die den Anforderungen des Betriebsverfassungsrechts genüge. Dass der Sitzungsleiter teilweise nicht gefragt habe, wer den Vorschlägen der Koordinationsausschüsse zur Benennung der Kommunikationsbeauftragten zustimme, nachdem er die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abgefragt und gezählt habe, führe nicht dazu, dass die Beschlüsse nicht mehrheitlich gefasst worden seien. Zwar gebe es keine stillschweigende Beschlussfassung derart, dass die Untätigkeit des Betriebsrats einen Beschluss erzeugen könne, ein Beschluss könne aber durch ein „beredtes Schweigen“ zustande kommen, so etwa dann, wenn der Sitzungsleiter zunächst die Nein-Stimmen und Enthaltungen abgefragt und gezählt habe und dann die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits ermittelt und verlautbart habe, dass dies sich daraus ergebende Zahl zugestimmt habe, ohne dass sich hiergegen Widerspruch erhebe. In einem solchen Falle sei das Schweigen der Betriebsratsmitglieder, die nicht mit „Nein“ gestimmt oder sich enthalten hätten, eine Erklärung ohne Worte und als Zustimmung zu werten. Auch aus anderen Gründen könne keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Betriebsrats angenommen werden, die zur Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse vom 11. April 2013 führten. Es sei nicht verfahrensfehlerhaft über Vorschläge abgestimmt worden, über die gar nicht hätte abgestimmt werden dürfen. Die Koordinationsausschlüsse hätten bloße Vorschläge unterbreitet, über die die Betriebsratsmitglieder, wie auch über die Vorschläge der Antragsteller, autonom und ohne eine irgend geartete Bindung abgestimmt hätten. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 1.1 Abs. 3 der der Bestellung der Kommunikationsbeauftragten zu Grunde liegenden Betriebsvereinbarungen, wonach sichergestellt werden müsse, dass die Beauftragten von den Vorgesetzten und den Gruppen akzeptiert würden, führe nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen vom 11. April 2013 betreffend die Kommunikationsbeauftragten. Soweit der Antragsteller insoweit vortragt, eine derartige Akzeptanzprüfung sei unterblieben, sei dies unerheblich, auch wenn man diesen Vortrag als zutreffend unterstellen. Bei dem in den Betriebsvereinbarungen geregelten Erfordernis handle es sich allenfalls um ein Verfahrenserfordernis im Vorfeld der Beschlussfassung, dessen Einhaltung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses jedenfalls nicht als wesentlich angesehen werde und somit nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen könne. Seien die Kommunikationsbeauftragten durch die Beschlüsse des Betriebsrats am 11. April 2013 rechtwirksam bestellt, könnten die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass der Betriebsrat die Kommunikationsbeauftragten tatsächlich nicht einsetze. Seien auch Abstimmungssachverhalte vom Globalantrag erfasst, bei denen es keiner zahlenmäßigen Festlegung der Zustimmung Betriebsratsmitglieder bedürfe, wie sie die Antragsteller begehrten, sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Solche Sachverhalte seien hingegen möglich. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15. August 2013 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 165 der Akten-ArbG) zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 19. August 2013 mit anwaltlichem Schriftsatz eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 der Akten). Die Antragsteller tragen noch vor, das Betriebsverfassungsgesetz habe in allen Passagen, in denen es um eine repräsentative Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern für den Betriebsrat gehe, den Minderheitenschutz in Form des Verhältniswahlrechts etabliert. Schafften Arbeitgeber und Betriebsrat im Gesetz nicht vorgesehene Strukturen und bestimme der Betriebsrat zu deren Besetzung Personen, die an seiner Stelle keineswegs nur als marginal zu bezeichnenden Aufgaben und Tätigkeiten, nämlich kommunikative und handlungsorientierte Tätigkeiten zur Entlastung des Betriebsrats, wahrnähmen, sei der Minderheitenschutz zu beachten. Bei der Aufgabenübertragung an die Kommunikationsbeauftragten handle es sich nicht um bloße Aufgabenunterstützung des Betriebsrats, sondern um Kommunikation, also um inhaltliche Aussagen und Fragestellungen, die für und vom Betriebsrat abgegeben würden und für die er verantwortlich sei. Nur durch Beachtung des Minderheitenschutzes sei insoweit gewährleistet, dass die vom Wähler ausdrücklich gewollte Vielfalt innerhalb eines Betriebsrats auch von den ersatzweise eingesetzten „Hilfsfunktionären“ widergespiegelt werde und nur durch diese Widerspiegelung sei es möglich, einen demokratischen Repräsentationsprinzipien genügendes Legitimationsprofil zu schaffen. Ansonsten bestehe die konkrete, keineswegs nur abstrakte Gefahr, dass die Betriebsratsmehrheit in der Lage sei, ihre eigene Sicht der Dinge ohne Rücksicht auf ergänzende oder abweichende Meinungen von auch im Betriebsrat vertretenen „Fraktionen“ durchzusetzen, kommunikative Vorgänge ausschließlich in ihrem Sinne zu steuern, zu beeinflussen und so die Minderheit eines Betriebsrat an einer effektiven Kommunikation mit der Belegschaft zu hindern. Letztendlich seien die Kommunikationsbeauftragten nichts anderes als ein kommunikativer Cordon, eine von der Betriebsratsmehrheit gesteuerte Dornenhecke, die den Betriebsrat die Gelegenheit gebe, sich der direkten Kommunikation mit der Belegschaft zu entziehen, indem alle diesbezüglichen Aufgaben an ihre Beauftragten outgesourct würden. Die wirksame Feststellung einer Mehrheitsbildung in der streitgegenständlichen Betriebsratssitzung bezüglich der zur Abstimmung gestellten Vorschläge der Koordinationsausschüsse sei nicht festgestellt worden. Es sei unzulässig, bei einer negativen Feststellung von Nein-Stimmen und sich enthaltenden Stimmen stehen zu bleiben, denn der Abstimmungsvorgang als solcher sei unter theologischen Gesichtspunkten zu würdigen und auch der Abstimmungsmodus und die Abstimmungsreihenfolge hätten sich daran zu orientieren, welche Zielrichtung eine Abstimmung habe. Ein in die Betriebsratssitzung eingebrachter Antrag habe den Sinn und Zweck, angenommen zu werden. Es sei grundsätzlich sachgerecht und sinnvoll, zunächst danach zu fragen, ob ein Antrag angenommen werde bzw. die Frage zu stellen, wer für den Antrag stimme. Die Ablehnung ergebe sich lediglich negativ aus der fehlenden Annahme. Diejenigen, die einem Antrag zustimmten, hätten sich durch positive Stimmabgabe zur Annahme des Antrags zu bekennen. Ist die festgestellte Stimmenzahl, bezogen auf die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Mehrheit, habe die Abfrage der Gegenstimmen und der Enthaltungen keine entscheidende Bedeutung mehr. Diese Situation sei hingegen nicht gegeben, wenn negativ abgefragt werde, wer gegen einen Antrag sei und/oder sich der Abstimmung enthalte. Ein beredtes Schweigen sei deshalb keine mögliche Abstimmungsform. In einer Demokratie beinhalte die Berechtigung zur Stimmabgabe auch und gerade dann, wenn es sich um eine repräsentative Form der Demokratie in Form der Wahl von Betriebsratsmitgliedern handele, ein Bekenntnis, das nach außen trete und deutlich werde. Es reiche insoweit auch nicht aus, dass der Versammlungsleiter in der streitgegenständlichen Betriebsratssitzung am 11. April 2013 nach Feststellung der ablehnenden Stimmen und nach Feststellung der Enthaltungen die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits ermittelt und verlautbart habe. Zum einen sei es nicht Aufgabe des Sitzungsleiters, Rechenaufgaben zu bewältigen, vielmehr nur, Zählungen vorzunehmen. Entscheidend aber sei, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass nicht konkret feststellbar gewesen sei, wie viele Betriebsratsmitglieder während des aktuellen Abstimmungsvorgangs überhaupt anwesend gewesen seien. In den Betriebsratssitzungen sei es üblich, dass sie des öfteren nach Art eines Bienenhaus abliefen, das heiße, es sei ein ständiges Kommen und Gehen. Betriebsratsmitglieder, die sich als anwesend eingetragen hätten, verließen die Sitzung vorübergehend, andere Betriebsratsmitglieder, die noch nicht anwesend gewesen seien, kämen hinzu und gingen vielleicht auch wieder. Diese Lässigkeit im Umgang mit der korrekten Stimmabgabe möge locker wirken und Ausdruck überlegenen Machtgefühls der Mehrheitsfraktion im Betriebsratsgremium sein, sei aber mit der Formstrenge des Betriebsverfassungsrechts nicht zu vereinbaren. Ein Mindestmaß demokratischer Transparenz und Offenheit und ein Mindestmaß an Formstrenge sei aber die Grundlage für jede ordnungsgemäße betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeit. Nur wenn exakt festgestellt werde, ob ein Antrag, der in einer Betriebsratssitzung zur Abstimmung gebracht worden sei, eine tatsächliche Mehrheit gefunden habe, könne die Basis für das Handeln des Betriebsrats und damit die Gestaltung des betrieblichen Geschehens im Betriebe bilden. Deshalb sei es völlig unproblematisch, dass dann, wenn zunächst positiv abgefragt werde, wer einem gestellten Antrag zustimme, der Frage nach den Gegenstimmen und der Enthaltungen in der Sache wenig Bedeutung zukomme, wenn die Zahl der zustimmenden Stimmen die Mehrheit der stimmberechtigten Personen abbilde. Daraus rechtfertige sich auch der nunmehr zur Entscheidung gestellte Globalantrag betreffend die Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Sitzungsleiter zur Feststellung der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Stimmabgabe stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder. Die Antragsteller beantragen nunmehr, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06. August 2013 - 16 BV 78/13 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Beteiligten 7 vom 11.04.2013, Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung, betreffend die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten unwirksam seien, 2. den Beteiligten zu 7 zu verpflichten, die in der Sitzung vom 11.04.2013 bestellten Kommunikationsbeauftragten tatsächlich nicht einzusetzen, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, bei der Beschlussfassung über Anträge durch den Sitzungsleiter die Annahme eines Antrags nur dann festzustellen und bekannt zu geben, wenn die Aufforderung, bekannt zu geben, wer einem Antrag zustimme, von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Stimmabgabe stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern mit einer positiven aktiven Meinungsäußerung beantwortet werde. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. Der Betriebsrat trägt noch vor, der Sitzungsleiter habe wirksame Beschlüsse in der Weise herbeiführen können, dass er unter Feststellung und Protokollierung der Anzahl der tatsächlich anwesenden Betriebsratsmitglieder, wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, sich auf zwei von drei möglichen Abstimmungsfragen (Dafür/Dagegen/Enthaltungen) beschränkte, um die Dauer der Sitzung nicht unzumutbar zu verlängern. Nach der Auszählung und der Nein-Stimmen und nach Auszählung der Enthaltungen habe der Sitzungsleiter die Differenz zwischen Nein-Stimmen und Enthaltungen einerseits und der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder andererseits festgestellt und allen Betriebsratsmitgliedern gegenüber verlautbart, dass die sich daraus ergebende Zahl dem zur Entscheidung gestellten Antrag zugestimmt habe. Kein anwesendes Betriebsratsmitglied habe sich dahingehend erklärt, an der Abstimmung nicht teilnehmen zu wollen oder habe in sonstiger Weise Widerspruch erhoben. Außerdem sei von keinem der an der Abstimmung Beteiligten, auch nicht vom Sitzungsleiter, ein Hinweis darauf festgestellt worden, dass ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder eingeschlafen oder ohnmächtig geworden seien. Aus dem Protokoll sei auch immer ersichtlich, welches Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt des Beginns der Sitzung und der jeweiligen Abstimmung anwesend gewesen sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Anwesenheitsliste, zum anderen aus der Tatsache, dass im Protokoll immer namentlich vermerkt worden sei, welche der Mitglieder des Betriebsrat den Raum verlassen oder betreten hätten. Es sei weder gesetzlich vorgeschrieben in welcher Reihenfolge die Abstimmungsfragen gestellt würden, noch ergebe sich dies aus allgemeinen Vorschriften oder rechtlichen Grundsätzen oder dem Demokratieprinzip. Die beim Betriebsrat von den Koordinationsausschüssen eingereichten Vorschläge seien nicht präjudiziell für die Entscheidung des Betriebsrats. Die Mitglieder des Betriebsrats seien berechtigt gewesen, in der Sitzung Gegenvorschläge zu unterbreiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Betriebsrat in dieser Sitzung auch über die Gegenvorschläge der Antragsteller abgestimmt habe. Bei den Kommunikationsbeauftragten handle es sich um Hilfsmittel des Betriebsrats und nicht um irgendwelche Organe oder Nebenvertretungen des Betriebsrats. Ob die Koordinationsausschüsse die Personen der Beauftragten des Betriebsrats vorgeschlagen hätten oder ob diese Vorschläge von einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats zur Abstimmung vorgelegt würden, sei unerheblich, da sämtliche vorgelegte Vorschläge zur Abstimmung gebracht worden seien. Es komme daher nicht darauf an, von wem die Vorschläge, die zur Abstimmung gestellt würden, stammten. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller werde dadurch nicht verhindert, dass andere Vorschläge zur Abstimmung gelangten. Die Kommunikationsbeauftragten des Betriebsrats stellten auch keine vom Betriebsrat gesteuerte Dornenhecke dar, die dem Betriebsrat Gelegenheit gebe, sich der direkten Kommunikation mit der Belegschaft zu entziehen. Vielmehr sei im Hinblick auf die große Anzahl von Belegschaftsmitgliedern und der dazu relativ geringen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern die Chance für die Mitglieder der Belegschaft gewährleistet, ihre persönlichen Fragen und Belange in Richtung Betriebsrat ohne viel Aufwand und Wartezeiten vorbringen zu können. Darüber hinaus sei den Mitgliedern der Belegschaft auch der direkte Kontakt mit den Mitgliedern des Betriebsrats nicht verbaut. Diese könnten auch weiterhin im direkten Kontakt mit den Betriebsratsmitgliedern aufnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die erst- und zweitinstanzlichen mündlichen Anhörungstermine verwiesen. Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 12. März 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller auf Frage des Vorsitzenden, ob er den an das Arbeitsgericht Stuttgart gerichteten und zunächst nicht unterschriebenen Antrag auf Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, der unterschrieben im Original am 29. April 2013 beim Arbeitsgericht einging (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 56 der Akten-ArbG) zuvor beim Arbeitsgericht, wie von diesem im Tatbestand des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 6. August 2013 (vgl. II. 1. b) der Entscheidungsgründe, Seite 11 - Bl. 154 der Akten-ArbG) am 25. April 2013 vorab per Telefax in unterschriebener Form beim Arbeitsgericht eingereicht habe, dass dies so gewesen sei. Einen Sendenachweis habe er jedoch aktuell nicht zur Hand. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 7 und 8 konnten zur Frage des Eingangs des unterschriebenen Antragsschriftsatzes vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Stuttgart am 25. April 2013 nichts beitragen.