Beschluss
22 Ta 29/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0411.22TA29.19.00
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Leitsätze
Entscheidung in Übereinstimmung mit LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2009 - 13 Ta 1102/09 -, juris
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Januar 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 15. Januar 2019 - Az.: 6 Ca 365/18 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidung in Übereinstimmung mit LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2009 - 13 Ta 1102/09 -, juris 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Januar 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 15. Januar 2019 - Az.: 6 Ca 365/18 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts und die daraus folgende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht O. (Strafvollstreckungskammer). In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte JVA die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Folgeansprüche wie Lohnzahlung, Urlaub, Arbeitszeitgutschrift für Brückentage, Betriebsausflug, Systemausfall, Vernehmungen und ärztliche Untersuchungen und anderes geltend. Auf die Mitteilung vom 6. Dezember 2018 erging der Kammerbeschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Januar 2018, worin dieses den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Landgericht O. (Strafvollstreckungskammer) verwies. Der Beschluss wurde dem Kläger am 23. Januar 2019 zugestellt. Am Tag danach erhob der Kläger privatschriftlich eine sofortige Beschwerde. Diese begründete er damit, dass der Beschluss Formmängel habe und keine Originalunterschriften der Arbeitsgerichtskammer trage. Er sei zudem diskriminiert, wenn er zur Freiheitsentziehung auch noch unterbezahlte Zwangsarbeit unter Verstoß gegen alle arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften leisten müsse. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2019 nicht ab. Es führte aus, dass der Ausgangsbeschluss korrekt ergangen sei und sich die Originalunterschriften in der Akte befänden. In der Sache berief sich das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte (siehe OLG Hamburg 15.07.2015 – 3 Ws 59/15 zu § 37 StVollzG). Die Grundlage der Arbeitsleistung des Klägers beruhe auf dem Strafvollzug und sei kein vertragliches Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Deshalb sei das Arbeitsgericht nicht zuständig und der Rechtsstreit werde von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht O. bearbeitet. Der Kläger blieb dabei: Die Beschlüsse seien formell mangelhaft und er erkenne sie nicht an. Die Richterin beantworte seine Fragen nicht und ignoriere seine Grundrechte. Das Arbeitsgericht erläuterte die Aktenordnung mit Verfügung vom 21. Februar 2019. Gegenüber dem Beschwerdegericht bleibt der Kläger bei seiner Rechtsansicht. Außerdem sei seine Beschwerde eine Klage und als solche zu bearbeiten. Es sei niemand berechtigt sein Arbeitsverhältnis vom Arbeitsrecht abzukoppeln und dem öffentlich-rechtlichen Strafvollzug zuzuweisen. Er sei ein freier Bürger und § 37 StVollzG bezeichne Maßregeln zur angeblichen Besserung und Sicherung für Strafgefangene. Er fragt: „Das soll unsere sogenannte Resozialisierung im Strafvollzug darstellen?“. Er werde doch nur als ein Ausbeutungsobjekt und Sklave behandelt. Das wolle er ändern. Die gängige Rechtsprechung sei falsch und es sei an der Zeit, dass sich Gefangene gegen Menschenrechtsverstöße und Zwangsarbeit zur Wehr setzten. Er betont: „Das kann doch so nicht weitergehen!“. Die JVA berücksichtige nicht, dass er als Rentner nicht arbeiten müsse und Unfallschutz werde ignoriert. Das Arbeitspensum sei viel zu hoch und ihm stehe eine bessere Bezahlung (siehe Grundlohnsätze Abl. 45-46) und ein „Arbeiterfrühstück“ zu. Es sei dringend an der Zeit, mit Hilfe der öffentlichen Medien, diese Zustände zu ändern und damit für einen gerechten Ausgleich zwischen Täter und Opfer zu sorgen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers in seinem Originalschreiben vom 24. Januar 2019, das am 28. Januar 2019 im Original beim Arbeitsgericht einging, ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist frist- und formgerecht i.S.v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingereicht. In der Sache kann das Beschwerdegericht dem Kläger leider nicht weiterhelfen. Sämtliche seiner Anliegen sind - er mag Recht haben oder nicht - der Ausgestaltung des Strafvollzuges in Baden-Württemberg zuzuordnen. Dafür gibt es die Strafvollzugskammern. Seine Beschwerden werden dort bewertet und bearbeitet. Die Gerichte für Arbeitssachen befassen sich nur mit Vertragsarbeitsverhältnissen. Ein solches liegt hier nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.