Urteil
3 Sa 46/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:0804.3SA46.14.0A
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Leitsätze
1. Beim Institut der Betreuung (§ 1896 BGB) handelt es sich um eine ausschließlich auf das Wohl der zu betreuenden Person ausgerichtete öffentliche Hilfe.(Rn.138)
2. Der notwendige Schutz Dritter vor erheblichen rechtswidrigen Taten einer möglicherweise schuldunfähigen Person ist ggf. durch die Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten.(Rn.139)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2008 - 4 Ca 162/08 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist.
2. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Kosten des Berufungs- einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Institut der Betreuung (§ 1896 BGB) handelt es sich um eine ausschließlich auf das Wohl der zu betreuenden Person ausgerichtete öffentliche Hilfe.(Rn.138) 2. Der notwendige Schutz Dritter vor erheblichen rechtswidrigen Taten einer möglicherweise schuldunfähigen Person ist ggf. durch die Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten.(Rn.139) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2008 - 4 Ca 162/08 - abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist. 2. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungs- einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag der Parteien wirksam wegen arglistiger Täuschung des Klägers über seine Vorbeschäftigung als Abteilungsleiter Entwicklung und Konstruktion bei der d. GmbH angefochten, was zur Folge hat, dass auch die Anfechtung des Vergleichs vom 12. März 2008 durchgreift und das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls nicht über den 31. Oktober 2007 hinaus bestanden hat. Deshalb war die Kündigungsschutzklage des Klägers abzuweisen. A Die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2008 ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519, 520 ZPO). B Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. I. Sie ist es allerdings nicht schon deshalb, weil die Klage unzulässig wäre. Die Klage ist wirksam erhoben worden. 1. Die Sachentscheidungsvoraussetzung der Prozessfähigkeit des Klägers (§§ 51 Abs. 1, 52 ZPO) war seit Klagebeginn gegeben, ist zwischenzeitlich nicht entfallen und besteht auch nach wie vor. a) Der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts I. vom 12. Juli 2005 zum Betreuer des Klägers und in dieser Funktion u. a. zur Vertretung des Klägers vor Gericht bestellte Rechtsanwalt S. hat die Prozessführung des Klägers mit Schriftsatz vom 28. April 2008 genehmigt. Außerdem haben das Landgericht M. und das Oberlandesgericht T. mit ihren Beschlüssen vom 31. August 2009 und 30. August 2010 die Betreuung des Klägers und den angeordneten Einwilligungsvorbehalt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, aufgehoben. b) Da keine von Amts wegen zu berücksichtigenden, offenkundigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen und der Beklagte als sich auf die Prozessunfähigkeit des Klägers berufende Partei nicht im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast konkrete Umstände dargelegt hat, die geeignet wären, solche Zweifel zu wecken, ist nach wie vor von der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen. aa) Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch einen selbst gestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, das heißt Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (BGH 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05 - ZIP 2007, 144). Für die Prozessfähigkeit ist gem. § 52 ZPO maßgeblich, ob sich eine Person durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dabei werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die Rechtsprechung restriktiv gehandhabt (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - AP ZPO § 57 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 57 Nr. 1). Selbst eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit als solche genügt zur Bejahung der Prozessunfähigkeit nicht, solange sie nicht dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Stuttgart 15. April 2014 - 4 W 53/13 - ). Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, deren Mangel vom Prozessgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 56 ZPO). Diesem ist ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage eingeräumt, ob hierfür Anhaltspunkte vorliegen (BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - FamRZ 2014, 553). Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte. Ist letzteres der Fall und lässt sich die Prozessfähigkeit des Klägers nicht feststellen, so gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten. Indessen bedeutet dies nur, dass die „objektive“ Beweislast im Sinne eines Risikos der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit vom Kläger zu tragen ist; hingegen trifft ihn nicht auch die „subjektive“ Beweisführungslast. Vielmehr ist insoweit das Gericht gehalten, da es um eine Prozessvoraussetzung geht, alle in Frage kommenden Beweise von Amts wegen zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des „Freibeweises“ gilt. Dabei kommt es, weil eine im Zeitpunkt der Klageerhebung prozessunfähige Partei die Prozessführung später, sollte sich ihr Zustand entsprechend gebessert haben, genehmigen könnte, nicht nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern entscheidend auf den - auch im Übrigen für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen grundsätzlich maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - BAGE 93, 248; 26. August 1988 - 7 AZR 746/87 - juris; BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059). bb) Anzeichen dafür, dass der Kläger bei Klageerhebung oder im Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschäfts- und damit prozessunfähig gewesen sein könnte, liegen nach Auffassung der nunmehr zur Entscheidung berufenen Kammer nicht vor. (1) In der mündlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der Berufungsverhandlung vor der nunmehr zur Entscheidung berufenen Kammer am 5. März 2015 hat der Kläger sein Anliegen im vorliegenden Prozess nachvollziehbar und strukturiert und mit im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm geführten Gerichtsverfahren und die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits erstaunlicher Detailkenntnis vorgetragen. Soweit er auf Fragen des Gerichts ungenau oder ausweichend geantwortet hat, war dies ersichtlich seinem Bemühen geschuldet, die zu Tage getretenen Widersprüche in seinem Vortrag zu vertuschen und keine weiteren Unwahrheiten ans Licht treten zu lassen. Hinweise auf irgendwelche Denkstörungen ergaben sich nicht. (2) Die Ergebnisse der in der Akte befindlichen Gutachten, die zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers iSd. § 20 StGB eingeholt wurden, können für die Beurteilung der Geschäfts- und Prozessfähigkeit nicht unmittelbar herangezogen werden, weil die Voraussetzungen der strafrechtlichen Schuldfähigkeit, ihres Ausschlusses oder ihrer Verminderung im Rahmen eines konkreten strafrechtlich relevanten Sachverhalts anders sind (LSG Sachsen-Anhalt 3. Februar 2012 - L 5 AS 276/10 B ER - juris). Die schon einige Jahre zuvor eingeholten Gutachten können schon wegen des Zeitablaufs keine verlässliche konkrete Beurteilungsgrundlage darstellen (BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059). Das von der Staatsanwaltschaft E. eingeholte psychiatrische Gutachten der Frau Dr. M. vom 11. September 2011 stellt schon keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Schuldfähigkeit des Klägers iSd. § 20 StGB dar und ist somit noch weniger für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers heranzuziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: (a) Gegen eine Verwertung des psychiatrischen Gutachtens vom 11. September 2011 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat von diesem durch Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts nach § 406 e StPO Kenntnis erlangt. Die Staatsanwaltschaft ist regelmäßig zu einer Anhörung des von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet, wenn - wie hier bezogen auf die Gesundheitsdaten des Klägers - mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen verbunden wäre. Der Beschuldigte kann dann ggfs. seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen (BVerfG 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 - NStZ-RR 2005, 242). Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Staatsanwaltschaft sich im Falle der beantragten Akteneinsicht des Beklagten nicht gesetzeskonform verhalten habe. Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder keine Einwände gegen die Akteneinsicht erhoben oder aber gem. § 406 e Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StPO analog (BGH 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92 - NJW 1993, 1341) das nach § 162 StPO zuständige Gericht unanfechtbar (§ 406 e Abs. 4 Satz 4 StPO analog) auf Akteneinsicht durch den Beklagten entschieden hat. Ein Verfahrensfehler, der zur Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens vom 11. September 2011 führen könnte, ist damit schon nicht ersichtlich. Im Übrigen würde selbst ein bei Gewährung der Akteneinsicht begangener Verfahrensverstoß kein Verwertungsverbot begründen (BGH 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - NJW 2005, 1519; KK-StPO/Zabeck § 406 e Rn. 13). (b) Die Gutachterin Dr. M. hat ausgeführt, dass es nach Angaben des Klägers im Jahr 2000 erstmalig im Rahmen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu „Querverbindungen der Mächte des Bösen“ gekommen sei. Zu den Mächten des Bösen gehöre z. B. die Person, die sein Diplomzeugnis verfälscht habe. Es werde „von ganz oben einer auserwählt, um der Gegenpart zu sein“, und diese Person sei er selbst. Er schätze, dass er eine Reinkarnation Jesu sei. Das „muss so sein“, denn ansonsten wäre er „nicht in so viele Sachen verstrickt“. Er sei „nicht ohne Grund ausgeguckt“ worden „als Physiker“ und er werde „fundamentale Dinge erfinden“, „die geeignet sind, globale Katastrophen abzuwenden“. Er werde eine Methode entwickeln, mit der es „möglich ist, sich allen Katastrophen zu entziehen“, „indem man eine Zeitreise vor den Zeitpunkt der Katastrophe macht“. Dann könne man die Gegebenheiten zu der damaligen Zeit ändern und somit das Eintreten der Katastrophe vermeiden. Er selbst sei in der Lage, das Gerät für die Zeitreise selbst zu bauen, wenn ihm die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt würden. Er sei der „unmittelbare Gegenpart des Bösen“ und er sei hierzu von Gott ausgesucht worden. Das erhaltene Geld habe er verwendet, um „Verbindlichkeiten zurückzuführen“. Er habe „so viele Kriegsschauplätze“, dass er sich auf diejenigen Gerichtsverfahren konzentrieren müsse, „in denen es um die Energie Gottes geht“. Auf Seite 26 ihres Gutachtens (Bl. 1232 R der LAG-Akte) führt Frau Dr. M. aus: „Die Angaben wurden glaubhaft vorgetragen, keine deutliche Aggravation oder Dissimulation. … Wenn der Inhalt des Gespräches sich auf Dinge bezieht, die in Verbindung mit der Verwendung des Geldes oder den Tatvorwürfen stehen, wird der Proband zunehmend angespannt, misstrauisch und unruhig und beginnt in demonstrativ erscheinender Weise seine Arme auf und ab zu bewegen und laut und betont zu atmen“. Frau Dr. M. kommt zu dem Schluss, dass beim Kläger eine wahnhafte Störung vorliege. Seine Wahnideen seien zu einem Wahnsystem, zunächst betreffend gezielte ungerechte Behandlungen durch die „Satanisten“, später durch die Verbindungen und Vorgehensweisen der Mächte des Bösen, verknüpft. Die Ereignisse im Rahmen insbesondere seiner beruflichen Entwicklung seien in sein Wahnsystem integriert und der Kampf gegen das Böse bzw. die Erlangung von Kraft für diese Auseinandersetzung durch die Gewinnung von Geld, d. h. der Energieform Gottes, bestimme im Wesentlichen sein alltägliches Leben. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt Frau Dr. M. aufgrund der am 15. August 2011 erfolgten Untersuchung des Klägers in den Räumen der Staatsanwaltschaft E., der Lektüre der fünfbändigen Strafakte des Klägers sowie eines Sonderheftes Gutachten und Auszügen aus Ermittlungsverfahren. Dass ein Proband, der sich wie von der Gutachterin geschildert als von Gott auserwählt und dem Kampf gegen das Böse verpflichtet sieht, an einer Wahnidee leidet, erscheint auch der erkennenden Kammer einleuchtend und naheliegend. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist allerdings, wieso die Gutachterin meint, davon ausgehen zu können, dass diese Schilderungen des Klägers seinem tatsächlichen Empfinden und Erleben entsprechen. Hieran bestehen nach Auffassung der Kammer aus folgenden Gründen starke Zweifel: Der Kläger hat ein erhebliches Interesse daran, einerseits als schuldunfähig und damit strafrechtlich nicht verantwortlich, andererseits aber als prozessfähig eingestuft zu werden. Er hat selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer von einem diesbezüglichen „Dilemma“, an anderer Stelle von einer „Zwickmühle“ gesprochen, in dem bzw. der er stecke. Bei Anordnung einer Betreuung z. B. mit Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Führung von Gerichtsprozessen liefe er Gefahr, in der Führung dieser Prozesse, die, wie noch auszuführen sein wird, seine Haupteinnahmequelle bilden dürften, eingeschränkt zu werden. Wie die Lektüre der vorliegenden Akte zeigt, hat sich der Kläger im Laufe der Jahre jedenfalls in den Rechtsgebieten, die bei der Führung seiner Arbeitsgerichtsprozesse relevant sind (z. B. Kündigungsrecht einschließlich Schwerbehindertenrecht, Zivilprozessrecht) hervorragende Rechtskenntnisse angeeignet. So hat er z. B. in von ihm eingereichten Schriftsätzen vertiefte Ausführungen zum Streitwertrecht und in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zu Wesen und Rechtsnatur der Streitverkündung gemacht, die aus einem Lehrbuch des Zivilprozessrechts stammen könnten. Er macht von nicht dem zweitinstanzlichen Anwaltszwang unterliegenden Prozesshandlungen wie Befangenheitsgesuchen, Verzögerungsrügen, Streitverkündungen, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen regen Gebrauch. Er zitiert an jeweils passender Stelle aus Gerichtsentscheidungen, Artikeln aus Fachzeitschriften, Kommentaren und auch aus nicht zur arbeitsrechtlichen Standardliteratur gehörenden Werken des Arbeitsrechts, was zeigt, dass er Zugang zu entsprechenden Quellen hat und in der Lage ist, diese sachgerecht auszuwerten. Von daher spricht alles dafür, dass der Kläger, der einen überdurchschnittlich intelligenten Eindruck macht, auch in der Lage ist, sich in das Fachgebiet der Psychiatrie einzuarbeiten. Da der Lebensabschnitt des Klägers nach Abschluss seines Studiums 1990 nur zum geringeren Teil mit Erwerbsarbeit belegt war, hätte ihm auch genügend Zeit zu entsprechender Einarbeitung zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch mehrfach der Sache nach selbst eingeräumt, dass er die ihn in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren untersuchenden Gutachter, was seinen angeblichen Kampf gegen das Böse betrifft, belogen habe. Anders können die Äußerungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 27. November 2012, als er auf das Gutachten der Frau Dr. M. angesprochen wurde und äußerte „Ich möchte dazu abstrakt sagen, dass dieses Gutachten gemäß einer anderen Prozessordnung eingeholt worden ist. Dort gibt es das Recht auf Lüge“ (Bl. 1328 der LAG-Akte) nicht verstanden werden. Im Termin vom 5. März 2015 hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er es im Hinblick auf die Wahrheitspflicht, der man im Zivilprozess unterliege, wohingegen das Strafprozessrecht ein Recht zur Lüge enthalte, für bedenklich erachte, ein nach der StPO eingeholtes Gutachten im Zivilprozess zu verwenden (Bl. 1621 der LAG-Akte). Auffällig ist auch, dass der Kläger im Explorationsgespräch mit Prof. Dr. N. am 15. Februar 2012 jegliche für ihn im vorliegenden Kontext brisante Frage sofort abgeblockt und sich geweigert hat, beispielsweise über die Themenbereiche psychiatrische Anamnese, frühere Erkrankungen und psychiatrische Begutachtungen zu reden (vgl. Seite 34 der Gutachtens von Prof. Dr. N., Bl. 1141 der LAG-Akte). Äußerungen dahingehend, dass er ein Gesandter Gottes sei oder Geld für den Bau einer Zeitmaschine benötige, hat der Kläger nicht ansatzweise getätigt. Gleiches gilt für den Termin vor der erkennenden Kammer am 5. März 2015, obwohl das Gericht das Thema auch dort direkt angesprochen hat. Sollten beim Kläger also entsprechende Wahnvorstellungen bestehen, müsste er dennoch zielgerichtet und trennscharf danach unterscheiden können, wo diese Wahnvorstellungen aus Sicht eines Gutachters beginnen - obwohl diese ja dann seinem tatsächlichen Erleben entsprechen müssten - und dann auch bewusst und gesteuert danach unterscheiden können, ob er von diesem Erleben berichtet (also beispielsweise in von der Staatsanwaltschaft angeordneten Explorationen) oder besser nicht (also wenn es beispielsweise um seine Prozessfähigkeit geht). Hinzu kommt, dass die Gutachterin Dr. M. geschildert hat, dass der Kläger im Explorationsgespräch bei der Staatsanwaltschaft E. unruhig und misstrauisch geworden sei und in demonstrativ erscheinender Weise seine Arme auf und ab bewegt und laut und betont zu atmen begonnen habe, wenn das Gespräch auf die Verwendung des Geldes oder die Tatvorwürfe kam. Demgegenüber war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 5. März 2015, in dem es immerhin um eine Abfindung in Höhe von 56.000,00 € ging, gleichbleibend ruhig und unaufgeregt. Irgendeine emotionale Beteiligung beim Thema „Geld“ war nicht erkennbar. Dass der Gutachterin Dr. M. beim Erstellen ihres Gutachtens die geschilderten Umstände auch nur bekannt gewesen wären, ist nicht ersichtlich, geschweige denn dass sie dargelegt hätte, warum sie dennoch davon ausgehen kann, dass die Schilderungen des Klägers seinem wahren Erleben entsprechen und er entsprechende Wahnideen nicht nur vorträgt, beispielsweise weil er nach jahrelangem Studium entsprechender Fachliteratur oder Besuch entsprechender Vorlesungen an der medizinischen Fakultät in die Lage versetzt worden ist, entsprechende Wahnideen glaubhaft zu simulieren. (3) Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem im vorliegenden Rechtsstreit von der 8. Kammer des LAG Baden-Württemberg eingeholten psychiatrischen Gutachten des Herrn Prof. Dr. N. vom 10. April 2012. Dieser hat zwar zusammenfassend ausgeführt, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass eine Prozessführung nicht möglich sei, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, einmal getroffene Einschätzungen oder gewonnene Überzeugungen zu hinterfragen oder zu revidieren (Bl. 1150 der LAG-Akte). Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass wegen der unzureichenden Auskunftsbereitschaft des Klägers keine diagnostische Einordnung aufgrund eigenen gutachterlichen Eindrucks der festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die psychiatrische Vorgeschichte des Kläger möglich gewesen sei und eine Reihe von Vorbeurteilungen die Annahme eines wahnhaften Geschehens wahrscheinlich mache (Bl. 1147 bis 1149 der LAG-Akte). Auf Seite 34 seines Gutachtens (Bl. 1141 bis 1146 der LAG-Akte) führt der Sachverständige aus: „Angaben zu für die Begutachtung erforderlichen Themenbereichen, wie seine psychiatrische Anamnese, frühere Erkrankungen und psychiatrische Begutachtungen lehnte Herr U. über den gesamten Untersuchungsablauf hinweg konsequent ab. Auf der Grundlage der in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse konnte beim Probanden keine psychische Störung diagnostiziert werden“. Somit war es dem Sachverständigen nicht möglich, aus eigener Wahrnehmung Umstände festzustellen, die auf eine Prozessunfähigkeit des Klägers schließen ließen. Er stützt sich hinsichtlich der psychopathologischen Anknüpfungstatsachen ausdrücklich auf nicht näher bezeichnete in den Akten befindliche Beschreibungen und Bewertungen (Bl. 1147 der LAG-Akte). Damit dürften die in den Begutachtungen zur Schuldfähigkeit des Klägers aufgeführten Äußerungen des Klägers gemeint sein, wonach er sich im Kampf gegen das Böse befinde und deshalb Geld benötige. Für diese psychiatrischen Vorbegutachtungen gilt aber wieder wie oben ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, warum die Gutachter davon ausgehen durften, dass das vom Kläger geschilderte Empfinden seiner tatsächlichen Wahrnehmung entsprach und weshalb sie ausschließen können, dass der Kläger - was viel naheliegender wäre - situations- und zweckorientiert für ihn vorteilhafte Wahnideen simulierte. (4) Entgegen der Auffassung des Beklagten lassen sich auch aus der Art der Prozessführung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers entnehmen. Zwar ist die Zahl der vom Kläger geführten Gerichtsverfahren ungewöhnlich hoch, denn auch bei vorsichtiger Schätzung ergibt sich wohl jedenfalls eine vierstellige Zahl vom Kläger geführter Arbeitsgerichtsprozesse. Hinsichtlich der vom Kläger in anderen Rechtswegen geführten Prozesse ist der Kammer eine Schätzung nicht möglich. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich seit vielen Jahren vom Ertrag der von ihm geführten Prozesse, der in Zahlungen der jeweiligen Prozessgegner aus Urteilen oder Vergleichen und Erstattungen aus der Staatskasse wegen angeblich angefallener Fahrtkosten besteht, lebt. Im Zeitraum seit 1990 als dem Jahr, in dem der Kläger sein Physikstudium abschloss, weist der Kläger erhebliche Zeiten ohne Erwerbstätigkeit auf. Er hat die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen, wonach er von bis zu vier Arbeitsagenturen gleichzeitig Arbeitslosengeld und außerdem von 2003 bis 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen habe, als unwahr zurückgewiesen und auch im Rahmen des geltend gemachten Annahmeverzugs keinen Abzug wegen Bezugs von Sozialleistungen vorgenommen. Er stellt regelmäßig Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hat darauf hingewiesen, dass er mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Vermögen, aus dem er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte, steht ihm somit nicht zur Verfügung. Auch anderweitige Einnahmequellen sind nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Führung seiner Prozesse finanziert. Dafür spricht auch die im Gutachten von Prof. Dr. N. wiedergegebene Äußerung des Klägers aus dem Jahr 2005 gegenüber einem früheren Gutachter, wonach er sich mehr als 12 lokale Anwälte gesucht habe und sich durch die Fülle der Gerichtsverfahren sehr belastet fühle (Bl. 1124 der LAG-Akte). Dann ist aber auch die Führung einer großen Anzahl von Prozessen, damit auch die Chance auf Einnahmen - und wenn sie nur aus der Erstattung angeblicher Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen bestehen - allenfalls Ausdruck eines Gewinnstrebens, aber nicht eines krankhaften Geschehens. Ein finanzielles Risiko geht der Kläger mit seiner Art der Prozessführung nicht ein. Der Arbeitsgerichtsprozess kennt im Gegensatz zum allgemeinen Zivilprozess keine Gerichtskostenvorschusspflicht. Erhält der Kläger wie im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe, so werden Gerichts- und eventuelle Rechtsanwaltskosten zunächst nicht erhoben. Gegen ihn erhobenen möglichen Forderungen dürfte der Kläger, wie im vorliegenden Fall, mit dem Hinweis auf seine amtlich bescheinigte Unpfändbarkeit begegnen. Jedenfalls bezüglich des vom Kläger vorgelegten Pfandlosigkeitsprotokolls vom 15. Dezember 2009 verwundert nicht, dass die Gerichtsvollzieherin dem Kläger Unpfändbarkeit bescheinigt hat, denn aufgrund der im vorliegenden Rechtsstreit getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsvollzieherin am 15. Dezember 2009 nicht - wie von ihr gewähnt - in einer vom Kläger bewohnten Bleibe befunden hat. In der B. Straße war der Kläger nach den im vorliegenden Prozess gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls schon seit mehreren Jahren nicht mehr wohnhaft, weshalb auch nicht verwundert, dass die Gerichtsvollzieherin kein der Pfändung unterworfenes Eigentum des Klägers vorgefunden hat. Der Kläger wurde vor dem Hintergrund der Zeugenaussage seiner Mutter in einem anderen Rechtsstreit, wonach er im Jahr 2004 aus der elterlichen Wohnung in der B. Straße in I. ausgezogen sei und auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei, im Verhandlungstermin vom 5. März 2015 nach weiteren Wohnsitzen in den letzten Jahren außer der Adresse „A.“ in I. und insbesondere zur Adresse H. Siedlung in H., wo er neun Jahre lang polizeilich gemeldet war und wo er laut Aussage seines dortigen Vermieters in einem Zeitraum vor Sommer 2004 für maximal vier Monate gewohnt hatte, befragt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er seit 2004 seinen Hauptwohnsitz A. habe. Zuvor sei sein Hauptwohnsitz in der B. Straße gewesen. Derzeit halte er sich aus in der Gesundheit seiner Mutter begründeten Umständen in der B. Straße auf, ohne dort einen Zweitwohnsitz begründet zu haben. Auf die Frage des Gerichts, ob er sonst wo einen Zweitwohnsitz habe, antwortete er: „Die ich da früher hatte, die hat man glaube ich abgemeldet als da die GEZ-Gebühr kam“. Er habe einmal in T. in der S. Straße bei einer Bekannten gewohnt und dies auch ca. ab dem Jahr 2010 als Nebenwohnsitz angemeldet gehabt. Auch diese Angaben hinsichtlich eines angeblichen Wohnsitzes in T. sind offensichtlich falsch. Das Amtsgericht T. hat das eingeleitete Betreuungsverfahren, das vom Amtsgericht I., welches wiederum im dortigen Amtsgerichtsbezirk keinen ständigen Aufenthalt des Klägers feststellen konnte, an das Amtsgericht T. verwiesen worden war, durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 (Bl. 1526 der LAG-Akte) mit der Begründung eingestellt, die angestellten Ermittlungen unter Einschaltung der Polizei zur Aufenthaltsermittlung des Klägers hätten ergeben, dass dieser in T. nie einen Wohnsitz gehabt habe. Der Kläger wurde im Termin am 5. März 2015 weiter gefragt, was es mit der Wohnung H. Siedlung in H. auf sich habe. Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, er sei dort von ca. 2002 bis 2009 angemeldet gewesen und habe dort bei Bekannten gewohnt. Er müsse zuerst seine - im Termin nicht mitgeführten - Unterlagen einsehen, um nachvollziehen zu können, warum er sich in H. aufgehalten habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass es doch aus dem Gedächtnis heraus möglich sein müsse, zu erklären, warum man über sieben Jahre einen Wohnsitz an einer bestimmten Adresse aufrecht erhielt, und der gerichtlichen Frage nach dem Namen der Bekannten in H. hat der Kläger erklärt, dass er hierzu aus persönlichen Gründen die Antwort verweigere. Er habe schon zu viel miterlebt, wie solchen Personen mitgespielt würde. Auf weiteren Vorhalt, dass sich aus der Akte ergebe, dass er einmal vier Monate eine Ferienwohnung in H. angemietet habe, hat der Kläger mitgeteilt, dass er auch hierzu „aus persönlichen Gründen“ keine Angaben machen wolle. Diese Angaben des Klägers sind völlig unsubstanziiert und die „persönlichen Gründe“, die er dafür anführt, keine detaillierten Angaben machen zu wollen, bestehen darin, dass er sich in weitere Widersprüche verstricken müsste, da es weder die Bekannten in H. noch einen dortigen Wohnsitz gibt. Aufgrund dieser Angaben steht für die Kammer fest, dass der Kläger allenfalls für wenige Monate und endend vor dem Sommer 2004 unter der Adresse H. Siedlung in H. eine Ferienwohnung angemietet hatte und u.a. diese Adresse dazu benutzt hat, seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu verschleiern. Anders lässt es sich nicht erklären, warum der Kläger dem Beklagten im Oktober 2007 plötzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Adresse H. Siedlung zukommen ließ (Bl. 129 der ArbG-Akte). Dieses Verhaltensmuster des Klägers findet sich übrigens auch im Rechtsstreit 4 Ca 000/00 vor dem Arbeitsgericht K. wieder. Im Tatbestand des dortigen Urteils ist festgehalten, dass der Kläger, der dort am 12. Oktober 2004 - wahrheitswidrig, da der Kläger schon A. wohnhaft war - angegeben hatte, in der B. Straße zu wohnen, in einer am 14. Oktober 2004 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederum die Adresse in H. ausweisen ließ. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Kammer auch in der Erwirkung von Mahnbescheiden teilweise auch über Beträge, die ganz offensichtlich nicht annähernd in der Höhe gerechtfertigt sind, kein Anzeichen für eine Prozessunfähigkeit des Klägers erkennen. Der Kläger hat im Termin vom 5. März 2015 hierzu ausgeführt, im Mahnbescheidsformular müsse er ja irgendeinen Betrag einsetzen und irgendwie müsse er ja mit der Gegenseite ins Gespräch kommen. Weniger zurückhaltend formuliert könnte ein solches Verhalten als Nötigungshandlung verstanden werden. Ein Gegner, der mit einer beispielsweise wie hier achtstelligen Forderung überzogen wird und spätestens bei Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfebewilligung seitens des Klägers bemerkt, dass bei diesem „nichts zu holen“ sein wird, wird sich genau überlegen, ob er sich nicht besser zur Risikominimierung - man denke nur an die Kosten für einen Rechtsanwalt, die eine Partei auch bei Obsiegen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich selbst zu tragen hat - auf einen für ihn wirtschaftlich tragbaren Vergleich einlässt. Damit hätte der Kläger sein Ziel der Generierung von Einnahmen erreicht. Dass er dieses vorrangig verfolgt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er im Laufe des Verfahrens immer wieder auf die Unterbreitung gerichtlicher Vergleichsvorschläge zur raschen Erledigung des Rechtsstreits und Schonung seiner im Hinblick auf die Vielzahl geführter Prozesse in zeitlicher Hinsicht beschränkten Ressourcen gedrängt hat. Dass dem Kläger anscheinend bislang auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden kein Einhalt geboten wurde, wie der Bescheid der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Mai 2012 anschaulich zeigt, dürfte den Kläger in der Verfolgung dieses „Geschäftsmodells“ noch bestärkt haben. Ein weiteres Motiv könnte in der Hoffnung des Klägers bestehen, dass ein vielleicht gerichtlich weniger erfahrener Gegner als er beispielsweise durch Nachlässigkeit, Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters oder einen Zustellungsfehler der Post einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig angreifen und er einen Vollstreckungsbescheid erwirken könnte. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger - wie auch sein Vorgehen im vorliegenden Fall zeigt - versuchen würde aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zu vollstrecken, was voraussichtlich zu einer dauernden finanziellen Einbuße des Gegners führen würde. Auch dies zeigt der vorliegende Fall anschaulich. Bei allen ansonsten bestehenden Meinungsverschiedenheiten waren sich die Parteien im Termin vom 5. März 2015 doch in der Einschätzung einig, dass der Beklagte die vom Kläger beigetriebenen 56.000,00 € auch bei für den Beklagten positivem Prozessausgang höchstwahrscheinlich niemals zurückerlangen wird. Das Verhalten des Klägers ist deshalb nicht nur „lästig“, wie die Staatsanwaltschaft E. in ihrem Beschluss vom 4. Mai 2012 ausführt, sondern jedenfalls für kleine und mittlere Unternehmen potentiell existenzgefährdend. (5) Ob beim Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. N. erörtert, im Hinblick darauf, dass er seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen der geführten Prozesse zu bestreiten scheint, eine sogenannte Opportunitätsquerulanz vorliegt, kann offenbleiben, da deren Vorliegen nicht zur Prozessunfähigkeit des Klägers führen würde. Die Persönlichkeit des Opportunitätsquerulanten ist weder spezifisch psychopathisch noch psychotisch. Er handelt aus zweckhaften Gründen, um einen Vorteil zu erreichen. Querulanz wird für ihn nicht zum Lebensinhalt (Dinger/Koch Querulanz in Gericht und Verwaltung Seite 16). (6) Schließlich spricht auch der Umstand gegen eine Prozessunfähigkeit des Klägers, dass das Oberlandesgericht T. die zunächst angeordnete Betreuung in Bezug auf die Führung von Gerichtsprozessen nebst Einwilligungsvorbehalt mangels Erforderlichkeit aufgehoben hat, auch wenn dessen Feststellungen nicht bindend für das Prozessgericht hinsichtlich der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers sind (Kothe/Weber jurisPR-ArbR 52/2009, Anmerkung 1). (7) Zusammenfassend ist, wie auch im zurückverweisenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2014 ausgeführt, ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Klägers jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Wahnvorstellungen kommen jedenfalls hier nicht zum Ausdruck. 2. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger versucht, den Prozess „aus dem Verborgenen zu führen“. a) Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt voraus, dass Kläger und Beklagter so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel an der Person besteht (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 253 Rn. 8). Auch wenn § 253 ZPO die Angabe der Anschrift nicht ausdrücklich vorschreibt, ist diese nach der Rechtsprechung (z. B. BGH 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332) zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Eine ungenügende oder erkennbar falsche Adressangabe des Klägers kann die Ordnungsgemäßheit der Klage beeinträchtigen (OLG Frankfurt 14. Januar 1992 - 5 U 190/91 - NJW 1992, 1178). Eine natürliche Person wird im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z. B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen (BVerwG 13. April 1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608). Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt (BGH 4. März 1986 - VI ZR 242/84 - VersR 1986, 705), also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG 13. April 1999 - aaO). Es kann sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (BGH 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - NJW - RR 2009, 1009). Wird allerdings eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden (BGH 1. April 2009 - aaO). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Klageerhebung durch den Kläger vor. Er hat in der Klageschrift, die am 31. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht K. einging und dem Beklagten am 7. November 2007 zugestellt wurde, als ladungsfähige Anschrift die B. Straße in I. angegeben, wo seine Mutter wohnhaft ist. Dort hat er sich jedenfalls ab und zu aufgehalten, dort konnten ihm auch - jedenfalls manchmal - Schriftstücke zugestellt werden, er war also dort grundsätzlich erreichbar. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit der Angabe dieser Anschrift den Erfordernissen des § 253 ZPO iVm. § 130 Nr. 1 ZPO genüge getan ist. 3. Dem Befund, wonach der Kläger prozessfähig ist und keine Notwendigkeit besteht, ihm aufzugeben, für einen Betreuer zu sorgen, kann nicht, wie es der Beklagte tut, mit dem Einwand begegnet werden, er müsse vor den für ihn existenzgefährdenden Aktivitäten des Klägers dadurch geschützt werden, dass die Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt und auf eine Betreuerbestellung hingewirkt werde. Zum einen ist aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht von einer Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen. Zum anderen ist das Institut der Betreuung auch gar nicht dazu bestimmt, Dritte vor der zu betreuenden Person zu schützen. Bei der Betreuung handelt es sich um eine ausschließlich auf das Wohl der zu betreuenden Person ausgerichtete öffentliche Hilfe (OLG München 27. März 2008 - 33 Wx 274/07 - NJW-RR 2009, 8; BeckOK BGB/Gabriele Müller § 1896 Rn. 36). Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass er und die Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten erheblichen Ausmaßes, wie sie in Bezug auf den Kläger im Raum stehen, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen wirksam geschützt werden müssen. Dies ist aber nach geltender Rechtslage durch die hier zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Strafgesetzbuchs bei richtiger Anwendung der Vorschriften ohne Weiteres möglich und schon aus grundrechtlichen Erwägungen auch zwingend geboten. Zuständig hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden. Insofern steht es dem Beklagten frei, auf die Fortsetzung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger auf seine Strafanzeige hin zu drängen. Ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Einstellungsverfügung begründet keinen Vertrauensschutz zu Gunsten des Beschuldigten (KK-StPO/Moldenhauer § 170 Rn. 23). Schon auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren, das dem Beibringungsgrundsatz unterliegt, gewonnenen Erkenntnisse und ohne die Möglichkeiten, die der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes offen stehen, ist ersichtlich, dass der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Mai 2012 in tatsächlicher Hinsicht den zu Tage getretenen Gegebenheiten nicht gerecht wird. In rechtlicher Hinsicht trägt er der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, was die Voraussetzungen angeht, unter denen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen kann (§ 63 StGB), nicht hinreichend Rechnung. a) Die Staatsanwaltschaft E. hat ihren Einstellungsbeschluss vom 4. Mai 2012, soweit hier von Interesse, wie folgt begründet: „Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Vergehen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, Urkundenfälschungen und Betrugsdelikte im Zeitraum 2002 bis 2008 begangen zu haben. … Im Zusammenhang mit/aufgrund dieser Erkrankung begründete er u. a. mehrere Arbeitsrechtsverhältnisse unter unrichtiger Angabe von Daten, Vorlage verfälschter Unterlagen, war Mitglied mehrerer Krankenkassen und erschlich deren Leistungen ebenfalls unter Vorlage verfälschter Dokumente, Nichtangabe verfahrensrelevanter Fakten und führte in der Folge eine Flut von Prozessen. … Da im Zusammenhang mit der Begehung dieser Straftaten erhebliche Auffälligkeiten zu Tage traten, wurde die Begutachtung des Beschuldigten angeordnet. … Aufgrund dieses Ergebnisses der Begutachtung war zu prüfen, ob zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern die Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB in Betracht kommt. … Vorliegend ergibt sich die Gefährlichkeit des Täters nicht bereits offensichtlich aus dem Charakter der Anlasstaten. … Dem Täter werden weder Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit noch Straftaten gegen das Leben oder sonstige Gewalt- oder Aggressionsdelikte vorgeworfen, sondern Betrügereien und Urkundenfälschungen sowie ähnliche Delikte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden ab 2002 begangen, im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 kam es zu einer Häufung. Verfahren wegen aktueller Taten sind bei der Staatsanwaltschaft E. nicht anhängig. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz des bestehenden Zustandes der psychischen Störung lange Zeit keine rechtswidrigen Taten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, dass die Gefahr besteht, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft aufgrund seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb gefährlich für die Allgemeinheit ist. Unbestritten haben die vorgeworfenen Taten zum Teil zu Schäden im Bereich der mittleren Kriminalität geführt und das Verhalten des Beschuldigten ist lästig, jedoch ist dies nicht ausreichend, um angesichts des außerordentlich beschwerenden Charakters der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu der erforderlichen negativen Gefährlichkeitsprognose zu kommen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht zu erwarten. Das Verfahren war daher wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten einzustellen.“ b) Die Bezeichnung des Verhaltens des Klägers als „lästig“ dürfte der möglichen strafrechtlichen Dimension nicht gerecht werden, da auf den ersten Blick erkennbar - abgesehen von der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen und Urkundenfälschungen - vollendeter Betrug zum Nachteil des Beklagten mit einer Schadenssumme von 56.000,00 € und versuchte Betrügereien mit einem bezweckten Schaden von 60 Mio. € im Raum stehen, möglicherweise in einem besonders schweren Fall. aa) Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren im Termin vom 5. März 2015 selbst eingeräumt, dass dem mit dem Mahnbescheid gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Betrag von 30.210.393,70 € ganz überwiegend kein entsprechender Anspruch seinerseits zugrunde liegt (vgl. die entsprechenden in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Äußerungen des Klägers, Bl. 1620 der LAG-Akte). Insofern ist schon auf den ersten Blick auch erkennbar, dass jedenfalls der Teilforderung Schmerzensgeld/Schadensersatz in Höhe von 30 Mio. € keine auch nur entfernt in Betracht zu ziehende Forderung des Klägers gegen den Beklagten zugrunde liegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitig ist - ein Detektiv im Auftrag der E. KG bei der Arbeitsagentur H. persönliche Daten des Klägers in Erfahrung gebracht hat und ob ein solches Vorgehen als rechtswidrig zu qualifizieren wäre, was jedenfalls im Hinblick auf eine eventuelle Notwehr - oder notwehrähnliche Lage der E. KG (hierzu Becker-Schäufler, BB 2015, 629; Dzida NZA 2010, 1201) und den Umstand, dass das Grundgesetz einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimisst (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33) näherer Betrachtung bedürfte. Der Beklagte hat jedenfalls mit seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit ganz offensichtlich keine auch nur dem Grunde nach für eine Verurteilung zu Schmerzensgeld oder Schadensersatz geeignete Handlung begangen. Bezüglich der Annahmeverzugsforderung hat der Kläger das mit dem Beklagten vereinbarte Gehalt für die Monate November 2007 bis Dezember 2010 in voller Höhe eingeklagt, obwohl er, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 5. März 2015 eingeräumt hat, im Zeitraum von April bis Juni 2008 Gehalt von der A. GmbH erhalten hat. Damit steht ein versuchter Betrug zu Lasten des Beklagten - gleiches gilt für den erwirkten Mahnbescheidsantrag gegenüber der E. KG in Höhe von 30 Mio. € - durch unwahre Angaben im Mahnbescheidsantrag im Raum (BGH 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 - NJW 1972, 545; OLG Düsseldorf 30. August 1991 - 2 WS 317/91 - NStZ 1991, 586; OLG Celle 1. November 2011 - 31 Ss 29/11 - NStZ-RR 2012, 111). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20. Dezember 2011 (4 StR 491/11 - NStZ 2012, 322) nochmals mit folgender vertiefender Begründung bestätigt: Der Umstand, dass die Angaben des Antragstellers im Mahnverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (§§ 691 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), schließt die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums auf Seiten des bearbeitenden Rechtspflegers (§ 20 Nr. 1 RPflG) nicht aus. Das Mahnverfahren soll eine vereinfachte Durchsetzung gegebener Ansprüche ermöglichen, nicht aber der Durchsetzung unbegründeter Forderungen dienen. Als unabhängiges Rechtspflegeorgan (§ 1 RPflG) ist der Rechtspfleger der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Er darf daher nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen. Hat er Kenntnis davon, dass der zur Rechtfertigung eines Mahnantrages angebrachte Tatsachenvortrag entgegen der sich auch insoweit aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem Vorbringen unwahr ist und der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht besteht, muss er den Antrag zurückweisen. Erlässt er den beantragten Bescheid, geschieht dies daher regelmäßig in der allgemeinen - nicht notwendig fallbezogen aktualisierten - Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers pflichtgemäß aufgestellt wurden und wahr sind. Soweit die Bearbeitung eines oder beider Mahnbescheide im automatisierten Verfahren erfolgt sein sollte, wäre die vergleichbare Frage nach einem versuchten Computerbetrug gem. § 263 a StGB zu stellen. Dieser Tatbestand ist betrugsäquivalent auszulegen (vgl. im Einzelnen BGH 19. November 2013 - 4 StR 292/13 - NJW 2014, 711). Zu klären wäre weiterhin die mögliche Verwirklichung eines besonders schweren Falles des Betrugs bzw. Computerbetrugs nach § 263 Abs. 3 StGB (analog), der zu einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führen würde. Im Hinblick auf die hier unter anderem zu prüfende eventuelle Gewerbsmäßigkeit (hierzu ausführlich OLG Dresden 25. April 2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13 - NZS 2014, 514). entsprechenden Handelns des Klägers erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass schon eine fünfminütige Juris-Recherche des Vorsitzenden zum Stichwort „Zugangsvereitelung“ ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2013 (Az: 11 Ca 3009/13) zu Tage gefördert hat, dessen Lektüre die Annahme nahelegt, dass der dortige Widerkläger und der hiesige Kläger personenidentisch sein könnten. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil das Vorgehen des dortigen Widerklägers, der sich einer Forderung gegen die dortige Klägerin in Höhe von 7.551.257,90 € berühmte, als betrügerisch bezeichnet. bb) Hinzukommt eine mögliche Täterschaft bezüglich eines vollendeten Betrugs durch Schädigung des Vermögens des Beklagten um die aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vollstreckten 56.000,- €, die, wie im einzelnen noch auszuführen sein wird, auf falschen Angaben im vorliegenden Prozess und dem durch Vorlage gefälschter Unterlagen erschlichenen Arbeitsverhältnis beruht. cc) Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass neben der möglicherweise in straf- oder maßregelrechtlicher Hinsicht ebenfalls interessanten Untersuchung der Umstände, unter denen der Kläger Prozesskostenhilfe für seine Prozesse erlangt hat, auch der Fahrtkostenersatz im Hinblick auf die offensichtlich unwahren Angaben des Klägers zu seinen Wohnorten näherer Betrachtung durch die Strafverfolgungsbehörden bedürfte. Hier sei nur exemplarisch darauf hingewiesen, dass das Landgericht M. im Tenor seines Beschlusses vom 31. August 2009 Fahrten des Klägers von H. nach J. bzw. I. für notwendig erklärt hat, was die Annahme nahelegt, dass dem Kläger hierfür Fahrtkostenersatz bewilligt wurde. Wie bereits ausgeführt ist nach den Feststellungen im hiesigen Verfahren nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger nach dem Frühjahr 2004 noch in H. aufgehalten hat, geschweige denn dass er von dort aus Fahrten zu Gerichtsterminen angetreten hat. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts A. vom 7. März 2013 (Bl. 1356 der LAG-Akte) machte er Reisekosten für die Teilnahme an Gerichtsanhörungen im Betreuungsverfahren für eine angebliche Anreise von T. aus geltend, obwohl er dort wie bereits ausgeführt niemals seinen ständigen Aufenthalt oder einen Wohnsitz hatte. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger im Übrigen Fahrtkostenersatz für die angebliche Anreise aus I. mit dem Pkw statt der eigentlich üblichen Zurverfügungstellung einer Bahnfahrkarte erhalten, weil er die Kopie eines angeblich auf ihn ausgestellten Schwerbehindertenausweises (Bl. 147 d. ArbG-Akte) vorgelegt hat, in dem das Merkzeichen B vermerkt ist, wonach er auf ständige Begleitung angewiesen sei. Es ist nicht ersichtlich, woher die Erkenntnis der Staatsanwaltschaft E. stammt, dass der Kläger lange Zeit keine rechtswidrigen Taten begangen habe. Sie scheint ihre Ermittlungen auf die bei ihr im Zeitraum von 2002 - 2008 eingegangenen Strafanzeigen gegen den Kläger beschränkt zu haben. Die Verfolgung von Straftaten hat bundesweit zu erfolgen. Dass die organisatorische Einteilung in Staatsanwaltschaften nicht zur Privilegierung bundesweit tätiger potenzieller Straftäter führen darf, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Der Beklagte hat verschiedene Einzelfälle zusammengetragen, in denen er durch Austausch mit anderen mit dem Kläger in Kontakt geratenen Unternehmen durch Vorlage entsprechender Urteile belegen konnte, dass der Kläger in diesen Fällen jeweils durch Einreichen gefälschter Bewerbungsunterlagen versuchte, zunächst Bewerbungsgespräche zu erhalten und dann weitere finanzielle Ansprüche - sei es wegen angeblicher Bewerbungskosten, sei es wegen angeblicher Vergütungsansprüche aufgrund eines streitigen oder unstreitigen Arbeitsvertragsabschlusses - geltend zu machen. Unstreitig hat der Kläger allein beim Arbeitsgericht M. hunderte von Arbeitsgerichtsverfahren geführt, ein Großteil davon betraf den Ersatz von Vorstellungskosten. Bei dieser Sachlage ist die vom Beklagten geäußerte Vermutung mehr als naheliegend, dass die ihm zufällig bekannt gewordenen Einzelfälle, denen sämtlich ein identisches strafrechtlich relevantes Muster zu Grunde liegt, nur die „Spitze des Eisbergs“ darstellen könnte und der Kläger „flächendeckend“ so vorgegangen sein könnte und weiterhin vorgeht. Der Kläger hat im Termin vor der Berufungskammer selbst vorgetragen, dass er im Laufe der Jahre hunderte, möglicherweise tausende von Bewerbungen verschickt habe. Jedenfalls die vorgelegten Bewerbungen betrafen qualifizierte Tätigkeiten. Nicht nur dem Beklagten stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, wie ein Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums vor über zwanzig Jahren keine nennenswerte Berufspraxis gesammelt hat, mit wahrheitsgemäßen Unterlagen die Einladung zu einer Vielzahl von Bewerbungsgesprächen erreicht haben soll und wieso es in einer Vielzahl von Fällen dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam. c) In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Beschluss der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Mai 2012 geäußerte Rechtsauffassung soweit ersichtlich jedenfalls in veröffentlichten strafgerichtlichen Urteilen keine Entsprechung findet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ist im Rahmen des § 63 StGB von folgenden Grundsätzen auszugehen: Eine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 StGB liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies trifft nicht ohne Weiteres auf Straftaten zu, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind. Das Gericht muss prüfen, ob und welche Taten vom Unterzubringenden drohen, mit welcher Häufigkeit und Rückfallfrequenz zu rechnen ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG 2. Juni 2014 - 2 BvR 64/14 - juris; 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 - juris). Einerseits können auch die Anlasstaten allein die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit begründen (BGH 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 - NStZ-RR 2009, 169). Andererseits muss die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich sein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustandes zu erwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63 StGB sind (BGH 11. September 2008 - 4 StR 284/08 - juris). Die gebotene Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 - NStZ-RR 2013, 145). An den Begriff der Erheblichkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) sind nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (BGH 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 - NJW 1976, 1949). So hat das Bundesverfassungsgericht einen unter Alkoholeinfluss begangenen Diebstahl eines Pelzmantels als für eine Unterbringungsentscheidung grundsätzlich relevante Tat eingestuft, da sie dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sei (BVerfG 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 - BVerfGE 70, 297). Der Bundesgerichtshof sieht als erhebliche Delikte im Sinne des § 63 StGB auch Eigentumsdelikte jedenfalls dann an, wenn sie serienmäßig begangen werden (BGH 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 - NJW 1976, 1949: 21 Diebstähle im besonders schweren Fall, wobei die Beute neben Uhren, Feuerzeugen und Schmuckstücken Bargeld über 1500,-- DM umfasste). Bezüglich Betrugshandlungen hat der Bundesgerichtshof darauf erkannt, dass es sich bei betrügerischen Einkäufen, die Beträge zwischen 100,-- € und 185,-- € betrafen, um „zweifellos im Sinne von § 63 StGB erhebliche rechtswidrige Taten“ handele (BGH 20. November 2007 - 1 StR 518/07 - wistra 2008, 102). Ausgeschlossen ist die Unterbringung in Fällen der Kleinkriminalität (Bagatelltaten wie Zechprellereien und kleineren Ladendiebstählen; Ziegler in BeckOK StGB § 63 Rn. 12 und 12.2.1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. § 63 Rn. 18). bb) Die Staatsanwaltschaft ist an eine wie hier vorliegende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend gebunden, dass sie auch dann anklagen muss, wenn sie nach ihrer eigenen Rechtsauffassung ein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strafbares Verhalten für straflos hält, was aus dem Legalitätsgrundsatz folgt. Für ein Ermessen der Strafverfolgungsbehörde ist insoweit kein Raum (BGH 23. September 1960 - 3 StR 28/60 - BGHSt 15, 155 = NJW 1960, 2346; OLG Zweibrücken 8. März 2007 - 1 Ws 47/07 - NStZ 2007, 420). Sie kann dann im gerichtlichen Verfahren ihre abweichende Rechtsauffassung vertreten und versuchen, eine Korrektur der (von ihr für falsch gehaltenen) Rechtsprechung herbeizuführen (vgl. Graalmann-Scheerer/Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 170 Rn. 26). Entsprechendes muss im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (§ 121 Abs. 2 GVG) und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu KK-StPO/Moldenhauer § 170 Rn. 6) auch gelten, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 63 StGB einen von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Erheblichkeitsbegriff zugrunde legen möchte. cc) Unerheblich wäre, ob für den Kläger erneut eine Betreuung angeordnet würde, da die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGH 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08 - NStZ 2009, 260; 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris). C Auf die Berufung des Beklagten war die vom Beklagten beantragte Feststellung zu treffen und die Klage abzuweisen. I. Da der Beklagte die Wirksamkeit des Prozessvergleichs vom 12. März 2008 angegriffen und damit dessen prozessbeendende Wirkung in Frage gestellt hat, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - EzA BGB 2002 § 313 Nr. 5 = NZA 2015, 185). II. Der Feststellungsantrag des Beklagten ist begründet. Der Rechtsstreit wurde durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet, da der Kläger den Beklagten sowohl zum Abschluss des Arbeitsvertrags als auch zum Vergleichsschluss durch arglistige Täuschung bestimmt hat und der Beklagte sowohl den Arbeitsvertrags- als auch den Vergleichsabschluss deshalb wirksam angefochten hat, was zum Wegfall des Vergleichs vom 12. März 2008 führt. 1. Der Kläger hat den Beklagten dadurch getäuscht, dass er bei seiner Einstellung im Lebenslauf und durch Beifügung eines falschen Zeugnisses wahrheitswidrig eine 14-jährige durchgehende Vorbeschäftigung als Abteilungsleiter Entwicklung und Konstruktion der d. GmbH behauptet hat. Dass der Kläger einer entsprechenden Beschäftigung nicht nachgegangen ist und die d. GmbH dem Kläger kein entsprechendes Zeugnis mit angeblichem Ausstellungsdatum 30. September 2004 erteilt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für den Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger einen falschen Lebenslauf eingereicht und diesem die Kopie eines von ihm gefälschten Arbeitszeugnisses der d. GmbH beigefügt hat, spricht schon, dass der Kläger genau diese Vorgehensweise auch schon gegenüber der Firma E. KG und der S. GmbH an den Tag gelegt hat. Sowohl das Landesarbeitsgericht B. als auch das Landesarbeitsgericht M. haben in ihren Urteilen vom März 2011 bzw. November 2002 festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Bewerbungen bei den genannten Firmen selbst die unrichtigen Bewerbungsunterlagen eingereicht hatte. Auch in den dort geführten Rechtsstreiten hatte der Kläger vorgetragen, dass die jeweilige Arbeitgeberin seine Unterlagen gefälscht habe. Die schon per se wenig glaubhafte Theorie einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Verschwörung wird auch noch durch den Umstand erschüttert, dass der Vorgang bezüglich der S. GmbH einige Jahre zurückliegt und diese sich deshalb mit dem Beklagten nicht gegen den Kläger „verschworen“ haben kann. Die S. GmbH und der Beklagte hätten also beide völlig unabhängig voneinander auf die Idee kommen müssen, dem Kläger gefälschte Bewerbungsunterlagen „in die Schuhe zu schieben“. Außerdem hätten sich dann noch der Beklagte und die E. KG dahingehend gegen den Kläger verschwören müssen, dass sie in weiten Teilen wortgleiche Arbeitszeugnisse, allerdings mit unterschiedlichem angeblich ausstellenden Unternehmen, erstellten mit der Behauptung, der Kläger habe diese eingereicht. Da auch die A. GmbH in der gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige behauptet, der Kläger habe sich bei ihr mit einem gefälschten Arbeitszeugnis der d. GmbH beworben, hätten sich nunmehr auch noch 3 Unternehmen gegen den Kläger verschwören müssen. Zu erwähnen ist auch das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vor dem Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht M., in dem der Kläger einem weiteren Unternehmen, nämlich der I. AG in U., die Verfälschung von Unterlagen vorgeworfen hat (Az. 12 Ca 00000/00 bzw. 2 Ta 000/00). Hinzu kommt, dass der Kläger bei der d. GmbH, von der das vorgelegte Arbeitszeugnis stammen soll, tatsächlich im November 2002 ein allerdings erfolgloses Vorstellungsgespräch absolviert hatte, von diesem Unternehmen und seinen Räumlichkeiten also Kenntnis hatte, was von Nutzen sein konnte, falls im Rahmen von Bewerbungen bei anderen Unternehmen die Vorbeschäftigung zur Sprache kommen sollte. Dagegen hat der Kläger nicht dargelegt, warum der Beklagte, wenn er denn das Arbeitszeugnis der d. GmbH gefälscht haben sollte, ausgerechnet auf diese Firma als Ausstellerin abstellen sollte. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass dem Beklagten seine erfolglose Bewerbung bei der d. GmbH bekannt gewesen wäre. Das Bestreiten der behaupteten Fälschung des Arbeitszeugnisses und der Vorlage eines inhaltlich unzutreffenden Lebenslaufs seitens des Klägers ist völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Inwieweit seine Mutter die Bewerbung vor der Versendung auf ihre Richtigkeit hin überprüft haben will, hat der Kläger nicht dargelegt. Nähere Ausführungen wären aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei Bewerbungen des Klägers um ein „Massengeschäft“ gehandelt hat, wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Der Kläger hat auch im Lauf des gesamten Verfahrens nicht vorgetragen, wie denn der „korrekte“, von ihm angeblich beim Beklagten eingereichte Lebenslauf ausgesehen haben soll. Auch im Rechtsstreit gegen die E. KG hat er den angeblich übersandten Lebenslauf nicht mehr herstellen können, dort wegen eines angeblich bedauerlicherweise eingetretenen Computerdefekts (Bl. 753 der LAG-Akte). Gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Hierfür bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - EzA BGB 2002, § 622 Nr. 12 = NZA 2015, 673). Im vorliegenden Fall ist die Kammer mit einem deutlich höheren Grad der Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger bewusst die Unwahrheit sagt, wenn er behauptet, er habe die vom Beklagten vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht bei diesem eingereicht, sondern der Beklagte habe die von ihm eingereichten „korrekten“ Unterlagen verfälscht. Vielmehr hat der Kläger, wie er es ausweislich des Urteils des Landesarbeitsgerichts M. (Az: 2 Sa 000/00) auch schon im Jahr 2000 getan hat und was das Landesarbeitsgericht B. (Az: 19 Sa 00/00) auch für eine Bewerbung des Klägers im Jahr 2003 festgestellt hat, den inhaltlich unzutreffenden Lebenslauf (Bl. 138 f. der LAG-Akte) mitsamt dem dazu „passenden“ gefälschten Zeugnis der d. GmbH (Bl. 140 der LAG-Akte) beim Beklagten eingereicht, weil ihm bewusst war, dass er bei Einreichung eines wahrheitsgemäßen Lebenslaufes niemals zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen geschweige denn ein Arbeitsvertragsangebot erhalten würde. 2. Es ist angesichts des technischen Fortschritts ausgeschlossen, dass der Beklagte, der auf dem Gebiet der Nutz- und Raumfahrttechnik forscht, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser nicht über 14 Jahre lang als Abteilungsleiter Entwicklung und Konstruktion bei der d. GmbH tätig war, sondern in diesem Zeitraum nur jeweils kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnisse mit angesichts erfolgter Erkrankungen und Freistellungen des Klägers verschwindend geringen Zeiten tatsächlicher Arbeitstätigkeit aufwies, also praktisch keine einschlägige Berufserfahrung hatte, und das bei einem bei Einstellung 17 Jahre zurückliegenden Studienabschluss. Auch für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem technischen Bereich sind der Zeitpunkt des Studienabschlusses und die seither erworbene Berufserfahrung ein ausschlaggebendes Kriterium. Der Kläger hat der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten auch keinen konkreten Sachvortrag entgegengehalten. 3. Der Beklagte hat den Vergleich vom 8. März 2008 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. a) Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt worden ist. Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen haben würde (LAG Hamm 7. Oktober 2005 - 10 Sa 747/05 - juris). b) Bei Abschluss des Vergleichs am 12. März 2008 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis wirksam begründet wurde und sein Fortbestand von der Wirksamkeit der Kündigung am 11. Oktober 2007 abhing. Ansonsten hätte keine Veranlassung bestanden, sich vom Arbeitsverhältnis durch Zahlung der in Relation zum gerade einmal knapp 9 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis erheblichen Abfindungssumme von 56.000,00 € „freizukaufen“. Hätte der Beklagte gewusst, dass er das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers rückwirkend anfechten konnte, hätte er den Vergleich sicherlich nicht geschlossen. Die bei Vertragsschluss vorgenommene arglistige Täuschung wirkte noch fort und war somit auch kausal für den Vergleichsabschluss, den der Beklagte deshalb ebenfalls wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat. 4. Der Beklagte hat die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auch spätestens mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 14. Oktober 2009 erfolgten Anfechtungserklärung gegenüber dem anwesenden Kläger und dessen damaligen Betreuer und Prozessbevollmächtigten eingehalten. Die dortige Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Irrtums und Täuschung (Bl. 262 der LAG-Akte) unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Juli 2009 (Bl. 161 f. der LAG-Akte) lässt den Anfechtungsgrund der Vorlage falscher Bewerbungsunterlagen erkennen. Sie enthält jedenfalls konkludent auch die erneute Anfechtung des Vergleichsschlusses vom 12. März 2008, denn die Erklärung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht über die Frage, ob der Vergleich wirksam angefochten worden war. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist eingehalten, weil die Justiziarin K. des Beklagten erst durch den im Juni 2009 erfolgten Anruf des Rechtsanwalts B. Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger im Bewerbungsverfahren bei der E. KG mutmaßlich gefälschte Unterlagen vorgelegt hatte und erst jetzt für den Beklagten Anlass bestand, die Bewerbungsunterlagen des Klägers auf ihre Echtheit und inhaltliche Wahrheit zu überprüfen. Unerheblich ist, dass der Beklagte bereits im April 2008 Kenntnis von einem angeblichen Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug des Klägers erhielt, da es sich zum einen um einen anders gearteten Anfechtungsgrund handelte und zum anderen der Anruf nur den Verdacht einer Täuschung begründete. Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB wird aber erst durch die zuverlässige Kenntnis von einer Täuschung in Kraft gesetzt (OLG Koblenz 23. März 1999 - 3 U 614/98 - MDR 1999, 1212). III. Da der Vergleich vom 12. März 2008 durch die wirksam erfolgte Anfechtung in Wegfall geraten ist, war über die erstinstanzlich gestellten Anträge zu befinden, in concreto zunächst den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 zum 31. Oktober 2007 beendet worden ist. Die sich auf spätere Kündigungen beziehenden Anträge sind sachgerecht so auszulegen, dass sie nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bezüglich der Kündigung vom 11. Oktober 2007 gestellt sein sollen. 1. Der Kündigungsschutzantrag des Klägers war jedoch abzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der wirksam erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrages spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2007 geendet hat. 2. Grundsätzlich gilt die Regelung des BGB über die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts (§§ 119 ff. BGB) im Ausgangspunkt auch für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages, weshalb ein wirksam angefochtener Arbeitsvertrag nach § 142 BGB mit rückwirkender Kraft (ex-tunc-Wirkung) beseitigt wird. Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis und nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung hat sich in der Rechtsprechung die Meinung durchgesetzt, dass ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden kann. Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (ex-nunc-Wirkung) zugeschrieben. Davon macht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederum eine Ausnahme, wenn das Arbeitsverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist; dann soll die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsverhältnisses zurückwirken. Denn wenn insbesondere keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten, ist es nach dieser zutreffenden Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, abweichend von § 142 Abs. 1 BGB der Anfechtungserklärung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen. Wer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine arglistige Täuschung erschlichen hat, kann nicht darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis auch für die Zeit, in der es nicht mehr praktiziert worden ist, bis zur Anfechtungserklärung des Arbeitgebers als rechtsbeständig behandelt wird (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 - BAGE 90, 251). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 11. Oktober 2007 als dem Tag zu bestimmen ist, an dem der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde (hierfür LAG München 20. November 2002 - 2 Sa 729/01 -) oder ob es noch als in Vollzug gesetzt anzusehen war, weil der Beklagte unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt hatte (so möglicherweise BAG 3. Dezember 1998 - aaO). Jedenfalls mit Ablauf des 31. Oktober 2007 war das Arbeitsverhältnis bezüglich der beiderseitigen Hauptleistungspflichten außer Vollzug gesetzt, weil der Beklagte die Vergütungszahlung im Hinblick auf die zum 31. Oktober 2007 ausgesprochene Kündigung vom 11. Oktober 2007 eingestellt hatte und der Kläger nicht mehr beschäftigt wurde. Somit wurde das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31. Oktober 2007 beendet. 3. Die Kündigungsschutzklage des Klägers war deshalb abzuweisen. Wird einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG stattgegeben, so steht wegen des dieser zugrundeliegenden sogenannten erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriffs damit auch fest, dass das Arbeitsverhältnis weder während des Laufs der Kündigungsfrist noch zeitgleich mit deren Ablauf durch einen anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - EzA KSchG § 4 n. F. Nr. 96 = NZA 2015, 635). Ein solcher anderweitiger Beendigungstatbestand ist aber im Hinblick auf die erfolgte Anfechtung des Arbeitsvertrages wie dargelegt während des Laufs des Monats Oktober 2007 oder spätestens mit Ende dieses Monats eingetreten, weshalb die Kündigungsschutzklage abzuweisen war. D I. Die Kosten der ersten Instanz hat gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 ZPO der Kläger zu tragen. Die erstinstanzlich zunächst erhobene und dann zurückgenommene Widerklage wirkt sich wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit auf die Kostentragungspflicht nicht aus. Bezüglich der zweitinstanzlichen Kosten einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde erschien im Hinblick auf die zunächst erhobene und dann zurückgenommene (vgl. Bl. 1411 der LAG-Akte) Widerklage die Kostenaufhebung gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessen. II. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen geführte Rechtsstreit durch den vor dem Arbeitsgericht Heilbronn geschlossenen Vergleich vom 12. März 2008 beendet worden ist, hilfsweise im Falle wirksamer Vergleichsanfechtung, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis noch besteht. Der am 00.00.1964 geborene Kläger, der einen Grad der Behinderung von 100 aufweist, hat sein Physikstudium an der Universität J. im Jahr 1990 mit dem Diplom als Physiker abgeschlossen. Er war sodann in folgenden Zeiträumen berufstätig: Ab dem 01. August 1999 bis zumindest 31. Dezember 1999 (so der Beklagte), längstens bis 31. Juli 2000 (so der Kläger unter Verweis auf ein ihm angeblich ausgestelltes Arbeitszeugnis (Bl. 268 der LAG-Akte), dessen Echtheit der Beklagte bestreitet), bei der Firma A. KG (A.) in M.. Ab dem 1. September 2000 wurde zwischen dem Kläger und der Firma S. GmbH, die im Bezirk des Landesarbeitsgerichts M. ansässig ist, ein Arbeitsverhältnis als „Leiter Entwicklung und Konstruktion“ zu einem Bruttomonatsgehalt von 12.500,00 DM begründet, das die Firma S. GmbH mit Schreiben vom 26. Januar 2001 zum 28. Februar 2001 zu kündigen versuchte. Die vom Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das LAG M. mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2002 (Az: 2 Sa 000/00, Bl. 280-297 der LAG-Akte) ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die Klage unbegründet sei, soweit der Kläger ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 29. Januar 2001 hinaus geltend mache, denn die S. GmbH habe das Arbeitsverhältnis wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Hierzu führt das LAG in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „Aufgrund dieser Aussage ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht die Beklagte Bewerbungsunterlagen des Klägers manipuliert, sondern der Kläger in seinem Lebenslauf falsche Angaben gemacht und ein gefälschtes Zeugnis vorgelegt hat. …Aufgrund des Verhaltens des Klägers in diesem Rechtsstreit … ist die Kammer schließlich davon überzeugt, dass der Kläger lügt, weil er die Vorlage eines unrichtigen Lebenslaufes und eines gefälschten Zeugnisses bestreitet und der Beklagten eine Manipulation vorwirft.“ Ab 1. März 2002 befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur I. GmbH, das durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 30. April 2002 zum 31. Mai 2002 beendet wurde. Im Juli 2002 bewarb sich der Kläger bei der d. GmbH in E., wo er am 6. November 2002 ein Vorstellungsgespräch wahrnahm und in der Folgezeit eine Absage erhielt. In einem die beantragte Prozesskostenhilfe des Klägers versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts M. vom 11. Oktober 2004 (Az: 12 Ca 00000/00) wird ausgeführt, dass „es dem Kläger mit seinen allein beim Arbeitsgericht M. in den letzten Jahren fast 100 anhängig gemachten Mahnbescheids- und Klageverfahren gerichtsbekannt nicht ernsthaft um die Erlangung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Erzielung von Einkünften durch Erstattung von Vorstellungskosten geht.“ (Bl. 783 der LAG-Akte). Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein, in der er vortrug, dass die dortige Beklagte, die I. AG in U., ihrerseits gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. Das Landesarbeitsgericht M. hat durch Beschluss vom 3. Juni 2005 (Az: 2 Ta 000/00, Bl. 785-787 der LAG-Akte) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: „1. Der für das vorliegende Verfahren zuständige Vorsitzende … hat mehrere sofortige Beschwerden des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sein Recht auf Prozesskostenhilfe verwirkt … 2. Außerdem hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO bietet. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Kläger wiederholt schriftlich darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten auf Nachweis und auf Basis eines Zweiteklassetickets der Deutschen Bahn erstattet würden. Hierzu hat sie die Kopie eines Schreibens vorgelegt. Weiter hat sie vorgetragen, sie habe den Kläger per E-Mail aufgefordert, eine Bestätigung zu senden, dass mit der Zahlung von 480,00 € die Angelegenheit erledigt sei. Eine entsprechende Bestätigung des Klägers sei dann am nächsten Tag erfolgt. Hierzu hat sie Kopien von E-Mails vorgelegt. Dagegen hat der Kläger vorgetragen, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über Reisekostenersatz sei nicht getroffen worden. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben sei ihm nicht zugegangen. Auch ein Erlassvertrag, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei nicht zustande gekommen. Bei den Fotokopien handle es sich um Fälschungen. Insbesondere aufgrund der Umstände, die in den oben genannten Beschlüssen skizziert sind, ist der Vorsitzende überzeugt, dass der Sachvortrag der Beklagten zutrifft. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass Schreiben nachträglich erstellt werden können und auch bei E-Mails Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Es widerspricht aber jeder Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter der Beklagten wegen ein paar Euro Vorstellungskosten sich strafbar machen (Prozessbetrug, Urkundenfälschung etc.). Beim Kläger ist ein solches Verhalten dagegen naheliegend.“ Ab September 2004 befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur E. KG in I., das diese innerhalb der Probezeit kündigte. In dem sich anschließenden unter dem Az: 4 Ca 000/00 vor dem Arbeitsgericht K. geführten Kündigungsschutzprozess behauptete der Kläger, die beklagte E. KG habe seine per E-Mail eingereichten Bewerbungsunterlagen gefälscht. Das Arbeitsgericht K. hat die Klage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vom 22. Oktober 2004 mit Urteil vom 19. Februar 2010 (Bl. 742-774 der LAG-Akte) abgewiesen. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils sind folgende Umstände festgehalten: Ursprünglich wohnte der Kläger bei seinen Eltern in 00000 I., B. Straße. Seit dem 20. Januar 2004 war er mit Nebenwohnsitz in 00000 H., H. Siedlung gemeldet. Es handelte sich um eine angemietete Ferienwohnung. Das Kündigungsschutzverfahren zwischen dem Kläger und der I. GmbH, bei der der Kläger vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 beschäftigt war, wurde im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 € an den Kläger beendet. In seiner Bewerbung vom Januar 2004 bei der E. KG gab der Kläger als Anschrift die B. Straße in I. an. Im September 2004 erfolgte die Gegenzeichnung seitens des Klägers des unter der Anschrift B. Straße ausgefertigten Arbeitsvertrags und die Rückgabe an die E. KG, ohne dass der Kläger darauf hinwies, dass er nunmehr nicht mehr in der B. Straße wohnhaft war, sondern mit Hauptwohnsitz in I., A. gemeldet war. In dem Schreiben vom 7. Oktober 2004, in dem der Kläger die Beklagte um Überweisung des vereinbarten Startzuschusses bat, gab er als Adresse die B. Straße an. Vom 15. Oktober bis 23. Dezember 2004 war der Kläger arbeitsunfähig. Die diesbezüglich der E. KG überlassene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wies als Adresse die H. Siedlung in 00000 H. aus. Im Vermögensverzeichnis zu der vom Kläger am 21. Juni 2005 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gab der Kläger an, er lebe im Haushalt seiner Eltern und habe keine eigenen Möbel. Im streitigen Klägervorbringen ist festgehalten, dass der Kläger im Verfahren gegen die E. KG vor dem Arbeitsgericht K. vorgetragen hat, er habe in dem übersandten, von ihm unterzeichneten Lebenslauf auf seine Vorbeschäftigungen bei der A. und I. GmbH hingewiesen. Ein Zeugnis der w. AG habe er der Beklagten nicht vorgelegt. Er könne den Lebenslauf, den er der Beklagten tatsächlich übersandt habe, wegen eines eingetretenen Computerdefekts nicht mehr herstellen. Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht B. hat in dem die Berufung des Klägers zurückweisenden rechtskräftigen Urteil vom 23. März 2011 (Az: 19 Sa 00/00, Bl. 1004-1024 der LAG-Akte) festgehalten, dass die E. KG den Arbeitsvertragsschluss wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Der Kläger habe bei seiner Einstellung im Lebenslauf und durch Beifügung eines falschen Zeugnisses eine mehr als 10jährige durchgehende Vorbeschäftigung als Leiter der Entwicklungsabteilung bei der w. AG vorgetäuscht. Eine entsprechende Zeugenaussage werde durch eine Reihe von Indizien bestätigt. Insbesondere sei hier von Bedeutung, dass der Kläger sich nicht nur bei der Beklagten mit einem falschen Lebenslauf beworben habe, sondern auch bei mindestens zwei weiteren Firmen, nämlich der Firma S. GmbH und dem hiesigen Beklagten. Diese Parallelität und insbesondere auch die textliche Übereinstimmung der Abschlusszeugnisse ließen sich nicht überzeugend damit erklären, die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers hätten sich gegen diesen verschworen, um ihre Prozesse gegen den Kläger erfolgreich führen zu können. Ein weiteres Indiz sei, dass der Kläger mit der Abschlussbeurteilung der Universität J. ein weiteres falsches Dokument vorgelegt habe. Ab März 2007 begründete die G. GmbH in P. ein Arbeitsverhältnis zum Kläger, das sie zu Ende Mai 2007 kündigte, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. In den Monaten April bis Juni 2008 bezog der Kläger ein monatliches Gehalt von der A. GmbH in Höhe von 6.500,00 € brutto. Mit Stand 1. Oktober 2010 waren allein beim Arbeitsgericht M. weit mehr als 100 vom Kläger angestrengte Verfahren anhängig gewesen. Der Kläger bewarb sich beim Beklagten, einem gemeinnützigen Verein, der sich mit Forschung vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt befasst, per E-Mail nebst Anlagen (Lebenslauf und Zeugniskopien) am 6. Februar 2007 auf eine vom Beklagten ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter für dessen Betrieb in L.. Nach einem Vorstellungsgespräch, das am 15. Februar 2007 stattfand, erteilte der Beklagte dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 5. April 2007 (Bl. 52 f. der ArbG-Akte) eine Zusage und bat ihn um Rücksendung des beigefügten Arbeitsvertrags, was der Kläger jedoch unterließ. Am 18. Juni 2007 betrat der Kläger um 10.53 Uhr das Gelände des Beklagten, trug jedoch später als Arbeitsbeginn 8.15 Uhr in seine Zeitkarte ein. Er suchte sodann die Personalstelle auf, wo er den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 4. April 2007/18. Juni 2007 (Bl. 17 der ArbG-Akte) unterschrieb. Im Personalbogen vom 18. August 2007 (Bl. 361-364 der ArbG-Akte) gab der Kläger als Wohnanschrift „A., 00000 I.“ an. Während der Beschäftigungszeit beim Beklagten verließ der Kläger das Betriebsgelände mehrfach um ca. 12.00 Uhr und kehrte erst zwischen 14.00 und 15.00 Uhr wieder zurück, ohne dies als Fehlzeit im Rahmen der bestehenden Gleitzeitordnung zu vermerken. Auch eine Abmeldung bei seinem Vorgesetzten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 (Bl. 48 der ArbG-Akte), dem Kläger am selben Tag übergeben, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2007, wogegen der Kläger mit Telefax vom 31. Oktober 2007, in dem er als Adresse die B. Straße in I. angab, Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht K. erhob, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (Bl. 21 f. der ArbG-Akte) an das Arbeitsgericht Heilbronn verwies. Nach Übergabe der Kündigung am 11. Oktober 2007 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Für den Zeitraum vom 11. Oktober bis 29. Oktober 2007 legte der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor (Kopie Bl. 129 der ArbG-Akte), die als Adresse des Klägers die H. Siedlung in 00000 H. auswies. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 (Bl. 33 f. der ArbG-Akte) wies der Kläger die arbeitgeberseitige Kündigung vom 11. Oktober 2007 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde, aus demselben Grund mit Schreiben vom 20. November 2007 (Bl. 35 f. der ArbG-Akte) eine weitere arbeitgeberseitige Kündigung vom 12. November 2007 (Bl. 225 der ArbG-Akte), unterzeichnet vom Leiter Personal und Recht Herrn K. als besonderem Vertreter des beklagten Vereins iSd. § 30 BGB und vom Leiter Personaladministration Herrn B., zurück. Das Kündigungsschreiben vom 12. November 2007 stellte die Gerichtsvollzieherin H. ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 224 der ArbG-Akte) am 15. November 2007 unter der Adresse B. Straße in I. durch Einlegung in den Briefkasten zu. In seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 (Bl. 27-32 der ArbG-Akte), in dem der Kläger seine Kündigungsschutzklage (Az: 4 Ca 464/07) auch auf die weitere Kündigung vom 12. November 2007 erweiterte, trug der Kläger vor, dass er am 20. November 2007 von einer Verwandten gleichen Namens erfahren habe, dass dort durch den Gerichtsvollzieher die Kopie einer Kündigung des Beklagten vom 12. November 2007 zugegangen sei. Bei der vom Kläger erwähnten „Verwandten gleichen Namens“ handelt es sich um seine Mutter U., die unter der Adresse B. Straße in I. eine Dreizimmer-Wohnung in einem mindestens von sechs Parteien bewohnten Haus bewohnt. In seinem Schriftsatz vom 11. März 2008 hat der Kläger ausgeführt (Bl. 234 der ArbG-Akte): „Von der angeblichen weiteren Kündigung vom 12. November 2007 weiß der Kläger nur vom Hörensagen, da die Zeugin U., die einen separaten Haushalt führt, also NICHT Haushaltsangehörige des Klägers und somit kein möglicher Adressat einer Ersatzzustellung sein kann, Ende November eine Kopie eines Kündigungsschreibens erhalten haben will, wovon der Kläger nur telefonisch unterrichtet wurde.“ Laut Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. März 2008 hat der Kläger dort erklärt (Bl. 240 der ArbG-Akte), dass die zweite Kündigung ihm nicht zugegangen sei. Unter der angegebenen Adresse gebe es zwei Wohnungen mit zwei unterschiedlichen Briefkästen. Die andere Wohnung werde von seiner Mutter bewohnt. Dagegen hat der Vorsitzende der erkennenden Berufungskammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 5. März 2015 folgende Erklärungen des Klägers festgehalten: Bei der Wohnung in der B. Straße handle es sich um eine Dreiraum-Wohnung. Wenn er sich dort aufhalte, bewohne er zusammen mit seiner Mutter deren Dreiraum-Wohnung. An seinem Hauptwohnsitz habe er einen Briefkasten, der jedenfalls mit seinem Namen U. beschriftet sei, ob dort auch sein Vorname vermerkt sei, wisse er jetzt gar nicht sicher. Er glaube aber, er vermute, dass nur sein Familienname dastehe. In der B. Straße gebe es einen Briefkasten beschriftet nur mit U.. Mit Hauptwohnsitz wohne er seit 2004 A.. Vorher habe er als Hauptwohnsitz B. Straße gehabt. In der B. Straße sei er nicht mit einem Zweitwohnsitz gemeldet, er halte sich derzeit dort auf, weil er aus gesundheitlichen Gründen, die seine Mutter beträfen, deren Haushalt mitführen müsse. Er habe einmal in T. in der S. Straße bei einer Bekannten gewohnt und dieses auch als Nebenwohnsitz angemeldet gehabt. Dort habe er sich wohl 2012 oder 2013 abgemeldet. Mit Schriftsätzen vom 24. Juli und 11. August 2009 (Bl. 551-553 und 569-571 der ArbG-Akte) hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Reisekosten zur Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht Heilbronn mit der Begründung geltend gemacht, dass er mit seiner Mutter U. einen Zweipersonenhaushalt in der B. Straße in I. führe. Der Kläger hatte im Jahr 2003 und/oder Anfang 2004 für mehrere Wochen eine Ferienwohnung unter der Adresse H. Siedlung in H. gemietet. Dort hatte er spätestens im Sommer 2004 nicht mehr seinen regelmäßigen Aufenthalt, da der Vermieter die Wohnung in diesem Zeitraum an Stammgäste vermietet hatte. Auf Frage der erkennenden Kammer im Termin vom 5. März 2015, was es mit der Wohnung H. Siedlung in H. auf sich habe, hat der Kläger erklärt (Bl. 1620 der LAG-Akte), er habe vorbehaltlich von möglichen Erinnerungslücken ca. von 2002 bis 2009 sich dort angemeldet gehabt und dort bei Bekannten gewohnt. Er müsse seine (im Gerichtstermin nicht mitgeführten) Unterlagen einsehen, um nachvollziehen zu können, warum er sich in H. aufgehalten habe. Auf Hinweis des Gerichts, dass es bei einer melderechtlichen Registrierung über 7 Jahre auch aus dem Gedächtnis möglich sein müsste zu erklären, was man dort zu erledigen hatte oder warum man sich dort aufhielt und auf weitere gerichtliche Frage nach dem Namen der Bekannten in H. hat der Kläger ausgeführt, dazu wolle er aus persönlichen Gründen die Antwort verweigern. Er habe schon zu viel miterlebt, wie solchen Personen mitgespielt würde. Auf weiteren gerichtlichen Vorhalt, dass sich aus der Gerichtsakte ergebe, er solle einmal vier Monate eine Ferienwohnung in H. angemietet haben, hat der Kläger erklärt, hierzu wolle er aus persönlichen Gründen keine Angaben machen. Im Tenor seines Beschlusses vom 31. August 2009 (Az: 3 T 000/00 und 3 T 000/00, Bl. 407 der LAG-Akte) hat das Landgericht M. festgestellt, dass die Fahrten des Klägers von H. nach J. am 24. Juni 2004 und 3. März 2005 sowie seine Fahrt von H. nach I. am 17. Juni 2005 im Verfahren erster Instanz notwendig gewesen seien, ebenso die Fahrt des Klägers von H. nach M. zum Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Rechtsstreit schlossen die Parteien im Kammertermin vom 12. März 2008 vor dem Arbeitsgericht Heilbronn einen gerichtlichen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 241 der ArbG-Akte): „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der beklagten Partei vom 11.10.2007 ohne Verschulden einer Partei mit Ablauf des 31.10.2007 geendet hat. 2. Die beklagte Partei zahlt an die klagende Partei als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 56.000,00 € brutto iSd. §§ 9, 10 KSchG.“ Mit Schreiben vom 24. April 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 12. März 2008, die ihm unter dem Datum 26. Mai 2008 „zu Händen des Betreuers Rechtsanwalt S.“ erteilt wurde (Bl. 240 der ArbG-Akte). Die E. KG beauftragte im Rahmen der zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreite den Detektiv S., der in Erfahrung brachte, dass der Kläger angeblich ab dem Jahr 2003 bis ins Jahr 2008 hinein eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben solle. Die Erkenntnisse des Detektivs S. leitete die E. KG an den Beklagten weiter, der daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2008, einmal gerichtet an den Kläger (Bl. 267 f. der ArbG-Akte) und einmal an seinen damaligen Betreuer Rechtsanwalt S. (Bl. 269 der ArbG-Akte), das am 18. Juni 2007 eingegangene Arbeitsverhältnis wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfocht und dort zur Begründung ausführte, dass der Kläger durch das arglistige Verschweigen der Tatsache, dass er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, den Beklagten nicht nur über seinen Gesundheitszustand, sondern auch über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebene Stelle arglistig getäuscht habe. Wegen der für ihn angeordneten Betreuung habe der Kläger weder ein Arbeitsverhältnis begründen noch einen gerichtlichen Vergleich abschließen dürfen. Auch wären zunächst die Gläubiger des Klägers zu befriedigen gewesen, da, wie der Beklagte zwischenzeitlich erfahren habe, der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts I. eingetragen sei. Der Beklagte hat eine vom 1. April 2008 datierende Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A. Zweigstelle I. vorgelegt (Bl. 266 der ArbG-Akte), wonach der dort mit dem Geburtsdatum 00.00.1966 und der Anschrift B. Straße in I. erfasste Kläger am 21. Juni 2005 unter dem Aktenzeichen 1 M 000/00 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit der Betreuung des Klägers hat es folgende Bewandtnis: Durch sofort wirksamen Beschluss des Amtsgerichts I. vom 12. Juli 2005 (Bl. 339-341 der ArbG-Akte) wurde Rechtsanwalt S. zum Betreuer für den Kläger bestellt und ihm folgende Aufgabenkreise übertragen: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Versicherungen einschließlich der in § 1902 BGB geregelten Vertretung des Betroffenen vor Gericht. Mit weiterem Beschluss vom 12. Juli 2005 (Az: XVII 00/0000, Bl. 342 f. der ArbG-Akte) ordnete das Amtsgericht I. einen Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte des Klägers an, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten des Klägers stehen, insbesondere mit der Erhebung von gerichtlichen Klagen. Auf die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts I. vom 12. Juli 2005 gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Landgericht M. mit Beschluss vom 31. August 2009 (Az: 3 T 000/00 und 3 T 000/00) die Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12. Juli 2005 aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht A. - Zweigstelle I. - hat am 7. April 2010 sodann u.A. beschlossen (Bl. 625-629 der LAG-Akte): „Es wird festgestellt, dass mit Bekanntgabe der Entscheidung des Landgerichts M. vom 31. August 2009 an den Betreuer die mit Beschluss des Amtsgerichts I. vom 12. Juli 2005 angeordnete Betreuung wirksam aufgehoben wurde und mit der weiteren sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 15. September 2009 keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist.“ Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das T. Oberlandesgericht sodann am 30. August 2010 (Az: 9 W 000/00, Bl. 846 der LAG-Akte) u.A. beschlossen: „Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen [Kläger im hiesigen Verfahren] wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts M. vom 31. August 2009 aufgehoben, soweit das Landgericht die Betreuung und die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 2 [Rechtsanwalt S.] hinsichtlich der Vertretung des Betroffenen in Gerichtsverfahren nach § 579 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO sowie in Gerichtsverfahren, in denen sich der Gerichtsstand bzw. der Sitz einer Partei im Ausland befindet, aufgehoben hat. Im Übrigen werden die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.“ Mit einem an das Arbeitsgericht Heilbronn gerichteten Schreiben vom 24. April 2008 (Bl. 260-269 d. ArbG-Akte) focht der Beklagte den gerichtlichen Vergleich vom 12. März 2008 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an. Neben den im Schreiben an den Kläger vom 24. April 2008 aufgeführten Gründen stützte der Beklagte die Anfechtung auf die seines Erachtens nach bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs und den Umstand, dass der Kläger ausweislich seiner Lohnsteuerkarte 2008 (Bl. 265 d. ArbG-Akte) im Zeitraum vom 1. Februar bis 29. Februar 2008 Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5.784,40 € brutto erzielte. Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 an das Arbeitsgericht Heilbronn genehmigte der damalige Betreuer des Klägers dessen gesamte Prozessführung (Bl. 282 d. ArbG-Akte). Außerdem wies er die erfolgten Anfechtungen zurück, zumal keine Vollmachtsurkunde beigelegen habe. In dem im Hinblick auf die erfolgte Vergleichsanfechtung nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 Ca 162/08 fortgeführten Rechtsstreit beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 (Bl. 311 d. ArbG-Akte), die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 12. März 2008 einstweilen einzustellen. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (Bl. 344 ff d. ArbG-Akte) statt. Auf seinen Antrag vom 24. Juni 2008 (Bl. 394 d. ArbG-Akte) ordnete das Arbeitsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 1. August 2008 (Bl. 418 d. ArbG-Akte) den Betreuer Rechtsanwalt S. im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigten des Klägers bei. Am 11. November 2008 ging dem Kläger ein weiteres Kündigungsschreiben des Beklagten vom 3. November 2008 (Bl. 490 d. ArbG-Akte), gerichtet auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und unterzeichnet von den Herren K. und B., zu. Diese Kündigung wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12. November 2008 wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück. Am 27. November 2008 erweiterte der Kläger die Kündigungsschutzklage um die Kündigung vom 3. November 2008. Mit Beschluss vom 17. September 2008 (Bl. 494 d. ArbG-Akte) erteilte das Amtsgericht A. - Zweigstelle I. - die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs vom 12. März 2008. Der Beklagte hat vorgetragen: Bei Abschluss des Vergleichs sei der Kläger nicht prozessfähig gewesen. Er sei auch nicht geschäftsfähig. Der Beklagte habe den Vergleich gem. § 109 BGB wirksam widerrufen. Eine Genehmigung des Vergleichs durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Telefonat vom 12. März 2009 werde bestritten. Der Kläger habe vorsätzlich über seine finanzielle Situation getäuscht, um das Gericht und den Beklagten zu der im Vergleich vereinbarten Abfindungssumme zu bringen. So habe er immer wieder angeführt, „ins soziale Nichts zu fallen“. Dem sei nicht so. Der Kläger beziehe Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Ferner habe er im Zeitraum vom 1. Februar bis 29. Februar 2008 eine neue Arbeit aufgenommen und 5.784,40 € verdient. Der Beklagte hat beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ca 464/07 (neu: 4 Ca 162/08) durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist und die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ca 464/07 (neu: 4 Ca 162/08) durch den Vergleich vom 12. März 2008 beendet worden ist, hilfsweise für den Fall, dass festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsgerichtsverfahren nicht beendet worden ist: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 18. Juni 2007 ein unbefristetes und unbeendetes Arbeitsverhältnis besteht, das nicht durch die Kündigung vom 11. Oktober 2007 zum 31. Oktober 2007 und auch nicht durch die Kündigung vom 12. November 2007 zum 30. November 2007 und auch nicht durch die Kündigung vom 3. November 2008 zum 31. Dezember 2008 beendet wird. Der Kläger hat vorgetragen: Sein Betreuer habe seine gesamte Prozessführung ihm gegenüber telefonisch vor dem 17. März 2008 genehmigt, weshalb der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden sei. Im Übrigen seien die Anfechtungen mangels Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen worden. Bei Vergleichsschluss hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine tragende Rolle gespielt. Anfechtungsgründe bestünden nicht. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 beendet worden ist, und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessvergleichs sei unbegründet, da der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 beendet worden sei. Sowohl die Klageerhebung als auch der Vergleichsschluss vom 12. März 2008 unterfielen dem vom Amtsgericht A. - Zweigstelle I. - am 12. Juli 2005 angeordneten Einwilligungsvorbehalt. Aufgrund von § 1903 BGB iVm. § 108 BGB sei der Vergleichsabschluss aber nicht wie bei einem Geschäftsunfähigen unwirksam, sondern schwebend unwirksam. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Den zunächst schwebend unwirksamen Vergleich habe der Betreuer des Klägers rechtzeitig genehmigt. Das Gericht gehe davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Eigenschaft als Betreuer dem Kläger gegenüber die gesamte Prozessführung in einem Telefonat im Zeitraum vom 12. März bis 17. März 2008 genehmigt habe. Für die behauptete Rechtzeitigkeit des Vergleichswiderrufs sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Die erforderliche und durch Beschluss vom 12. März 2008 ausgesprochene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs sei rechtzeitig erfolgt. Eine wirksame Vergleichsanfechtung liege nicht vor. Dessen Gegenstand sei das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gewesen. In diesem Zusammenhang seien die Eigenschaften der Person des Klägers nicht entscheidungserheblich. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide aus. Eine Pflicht zur Angabe anderweitigen Einkommens beim Führen von Abfindungsverhandlungen bestehe nicht. Überdies sei kein Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Situation des Klägers und der Abfindungshöhe zu erkennen. Ob die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Beklagten Platz greife, könne dahingestellt bleiben. Auch wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt werde, dass die Anfechtung zum Wegfall des Arbeitsvertrags führe, führe dies nicht dazu, dass der gerichtliche Vergleich den Rechtsstreit nicht beende. Ein Fall des § 779 BGB liege nicht vor. Der Arbeitsvertrag sei auch nicht durch den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente gem. § 33 Abs. 2 TVöD beendet worden, denn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Tarifnorm habe der Beklagte nicht dargelegt. Auch wenn zu Gunsten des Beklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB ausgegangen werde, führe dies nicht zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 12. März 2008, da nach § 313 Abs. 1 BGB nur die Anpassung des Vertrages verlangt werden könne. Ein solches Anpassungsbegehren, das sich allenfalls darauf beziehen könne, die vom Beklagten geschuldete Gegenleistung wegen einer eventuellen Unangemessenheit anzupassen, habe dieser bislang nicht geltend gemacht. Jedenfalls bleibe die weitere Vergleichsregelung über die Beendigung des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses bestehen. Gegen das ihm am 4. Dezember 2008 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat der Beklagte am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 4. März 2009 am 4. März 2009 begründet. Am 19. Januar 2009 beantragte der Beklagte beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 12. März 2008 einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. April 2009 zurückgewiesen. Der Kläger vollstreckte sodann den Abfindungsbetrag in Höhe von 56.000,00 € aus dem Vergleich vom 12. März 2008 und verwendete ihn seinen Angaben nach zur Schuldentilgung bei seiner Mutter. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 an den Kläger (Bl. 163 f. der LAG-Akte) und dessen Betreuer (Bl. 161 f. der LAG-Akte), bei diesem am 10. Juli 2009 eingegangen, erklärte der Beklagte ein weiteres Mal die Anfechtung eines möglichen Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Dieses Anfechtungsschreiben versandte der Beklagte am 8. Juli 2009 per Einschreiben mit Zustellungsnachweis und am 20. Juli 2009 per Gerichtsvollzieher. Eine weitere Anfechtung erfolgte sodann mit Schreiben vom 18. August 2009 an den Kläger (Bl. 178 f. der LAG-Akte) und dessen Betreuer (Bl. 180 f. der LAG-Akte). Der Kläger wies die Anfechtungen vom 7. Juli 2009 und 18. August 2009 am 10. August 2009 per Telefax und 7. September 2009 insbesondere wegen fehlender Vollmachtsurkunde und fehlender Ermächtigung zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte der Beklagte vorsorglich nochmals die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Irrtums und Täuschung durch den Kläger (Bl. 262 der LAG-Akte). Eine weitere vorsorgliche Anfechtung wegen Täuschung erfolgte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 (Bl. 340 der LAG-Akte) und 13. Januar 2010 (Bl. 529-544 der LAG-Akte) zusätzlich gestützt auf die jetzt erst erlangte Kenntnis des Beklagten von der kurzzeitigen Beschäftigung bei der S. GmbH. Im Pfandlosigkeitsprotokoll der Gerichtsvollzieherin G. beim Amtsgericht A. vom 15. Dezember 2009 (Bl. 1054 f. der LAG-Akte) ist bezüglich eines beim Kläger, der unter der Adresse B. Straße in 00000 I. geführt wird, erfolglos verlaufenen Vollstreckungsversuchs auszugsweise ausgeführt: „Um wegen der Forderung des Gläubigers und der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der Zinsen bis zur Zahlung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, habe ich mich heute in die Wohnung des Schuldners begeben ... Ich traf an: Die Mutter U.. ... Die Angetroffene widersprach einer Durchsuchung nicht... Schuldner wohnt im elterlichen Haushalt. Kein eigenes Einkommen. Er besitzt nur Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind oder von deren Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. Die Zwangsvollstreckung war hiernach erfolglos.“ Unter dem Datum 5. November 2011 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht K. gegen den Beklagten unter dem Az: 25 Ba 000/00 den Erlass eines Mahnbescheids über 30.210.393,70 € (Bl. 997-999 der LAG-Akte), hiervon u.a. 30.000.000,-- € als „Teilforderung Schmerzensgeld/Schadensersatz wegen Beteiligung an Sozial- und Steuergeheimnisverletzung und Datenweitergabe an Dritte“ und 136.800,-- € an Gehalt für den Zeitraum von November 2007 bis Dezember 2010, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Auch gegen die E. KG erging auf Antrag des Klägers ein Mahnbescheid über einen Betrag von ca. 30.000.000,-- €. In Ausführung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2011 (Bl. 1025-1028 der LAG-Akte) und 8. August 2011 (Bl. 1041f. der LAG-Akte), wonach ein Gutachten über die Prozessfähigkeit des Klägers einzuholen sei, erstattete Prof. Dr. N. unter dem Datum 10. April 2012 ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten, wegen dessen Inhalts auf Bl. 1109-1151 der LAG-Akte Bezug genommen wird. Ein bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Az: 660 Js 0000/00 auf Strafanzeige des Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Versicherungen an Eides Statt gegen den Kläger wurde durch Verfügung vom 3. Mai 2012 wegen Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der Strafanzeige im Namen des Beklagten erstattet hatte, durch Bescheid der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Mai 2012 (Bl. 1217-1219 der LAG-Akte) mitgeteilt. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Privatdozentin Dr. M. unter dem Datum 11. September 2011 erstattete (Bl. 1220-1236 der LAG-Akte). Von diesem Gutachten erlangte der Beklagte durch wiederholte Akteneinsicht nach § 406e StPO während der Dauer des Ermittlungsverfahrens Kenntnis. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 verkündete die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg folgenden Beschluss: „Der Kläger wird für das vorliegende Verfahren als prozessunfähig angesehen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, für die Bestellung eines Betreuers zu sorgen. Frist: 10. Januar 2013“. Mit Beschluss vom 7. März 2013 (Az: XVII 00/00, Bl. 1355-1357 der LAG-Akte) erklärte sich das Amtsgericht A. - Zweigstelle I. - in dem vom Kläger eingeleiteten Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das nach seiner Auffassung zuständige Amtsgericht T.. In den Beschlussgründen führt das Amtsgericht A. aus: „... in dem Zeitrahmen 12. Juli 2005 bis 31. Mai 2011 hatte der Betroffene [im vorliegenden Verfahren der Kläger] seinen Wohnsitz/Aufenthaltsort in I. aufgegeben und zum Schluss als Anschrift S. Straße, 00000 T. angegeben. Reisekosten für die Teilnahme an Gerichtsanhörungen in dem Betreuungsverfahren machte er auch von dort oder anderen Orten außerhalb I. geltend ... Bei Beschlussfassung am 6. September 2012 war dem hiesigen Gericht nicht bekannt, dass die Anschrift S. Straße, 00000 T. noch Gültigkeit besitzt. Dass der Betroffene immer noch dort seinen Wohnsitz hat, ergab sich erst aus einem in dem Verfahren XVII 000/00 am 11. September 2012 eingereichten Schreiben des Betroffenen, in dem er ausdrücklich als Wohnsitz S. Straße, 00000 T. angab. Wörtlich teilte er damals mit: „Aufgrund der Terminsbestimmung zur Anhörung am 11. September 2012 um 13.00 Uhr in der B. Straße habe ich mich weisungsgemäß von meinem Wohnsitz S. Straße, 00000 T. nach I. B. Straße begeben“. Hätte er in I., B. Straße seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, hätte er von außerhalb nicht anreisen müssen. Bekannt ist, dass unter der Anschrift B. Straße, 00000 I. die Mutter des Betroffenen lebt, dieser sich nach ihren Angaben dort nur sporadisch aufhält. Die Anschrift der Mutter ist die Postanschrift des Betroffenen, die Mutter nimmt die an ihn gerichtete Post entgegen und sorgt für Aushändigung und Weiterleitung an ihn. ... Schreiben des Betroffenen werden durch diesen grundsätzlich per Fax eingereicht. Persönliche Zustellungen an ihn unter der Anschrift B. Straße, 00000 I. zu unterschiedlichen Zeiten scheitern mangels Antreffen seiner Person vor Ort. Nur einfache Postsendungen an die Anschrift der Mutter erreichen ihn, da diese Schreiben von der Mutter an ihn weitergeleitet werden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt I. zum Wohnsitz des Betroffenen hat bestätigt, dass der Betroffene jedenfalls in I. weder seinen Erst- noch Zweitwohnsitz hat. Das angerufene Gericht geht daher davon aus, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter der Wohnanschrift S. Straße, 00000 T. hat, sodass eine Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Amtsgericht T. vorzunehmen ist“. Auf Aufforderung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, bis spätestens 9. April 2013 seinen aktuellen Wohnsitz anzugeben, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12. April 2013 mit, der Kläger lasse mitteilen, dass er unter der Adresse A., 00000 I. gemeldet sei. Den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters einen Prozesspfleger zu bestellen (Bl. 1382 der LAG-Akte), wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 8. Juni 2013 (Bl. 1395 der LAG-Akte) zurück. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 (Bl. 1401 der LAG-Akte) ließ der Kläger die Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters für den Kläger beantragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 16. Juli 2013, zu dem der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter und für den Beklagten dessen Justiziarin und sein Prozessbevollmächtigter erschienen waren, hat der Beklagte unter Rücknahme des Widerklageantrags eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der Kläger hat zu Protokoll gegeben, dass er von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung zum Termin ausgehe (Bl. 1411 der LAG-Akte). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 16. Juli 2013 (Bl. 1414 d. LAG-Akte) den Aussetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. In dem auf den 27. August 2013 anberaumten Verkündungstermin hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein von der Kammervorsitzenden erlassenes Urteil verkündet, wonach unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist, und die Klage abgewiesen wurde (Bl. 1478-1495 d. LAG-Akte). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 (Bl. 1526 d. LAG-Akte) hat das Amtsgericht T. das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung für den Kläger mit der Begründung eingestellt, dass das Amtsgericht T. örtlich nicht zuständig sei, weil der Kläger nie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T. hatte, und der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers auch nicht ermittelt werden könne. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (Az. 6 AZN 267/14, Bl. 1537-1543 d. LAG-Akte) hat das Bundesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass das Landesarbeitsgericht keine Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331 a ZPO durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden treffen durfte und somit der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vorliege (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG), weshalb der Senat das Verfahren nach § 72 a Abs. 7 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog zurückverwiesen habe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Februar 2015 (Bl. 1600 d. LAG-Akte) wurde dem Kläger aufgegeben mitzuteilen, ob seine ladungsfähige Anschrift „A.“ oder (wie im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2014 vermerkt) „B.str.“ laute. Der Kläger ließ sodann mitteilen, dass er sich „aus gesundheitlichen Gründen derzeit in der B.str., 00000 I.“ aufhalte und seinen Wohnsitz „weiterhin unter der Adresse A. in I.“ habe. Der Beklagte trägt vor: Bereits die beantragten Mahnbescheide über jeweils ca. 30 Millionen Euro gegen den Beklagten und die E. KG führten zu begründeten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Klägers. Der Vergleich vom 12. März 2008 sei nach § 1822 Ziff. 12 BGB iVm. § 1829 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Angaben des Klägers in dem mit seiner Bewerbung eingereichten Lebenslauf seien falsch, das vorgelegte Zeugnis der d. GmbH gefälscht. Nach diesem Zeugnis sei der Kläger in den Jahren 1990 bis 2004 bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen. Nach dem vom Kläger im Rahmen seiner Bewerbung bei der E. KG vorgelegten angeblichen Zeugnis der w. AG, das größtenteils wortidentisch mit dem angeblichen Zeugnis der d. GmbH sei, sei der Kläger vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 2001 bei der w. AG tätig gewesen. Die vorgelegten falschen Zeugnisse und der gefälschte Lebenslauf seien maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten gewesen, den Kläger einzustellen. Hätte der Beklagte von der Fälschung der vorgelegten Unterlagen und von dem Umstand gewusst, dass der Kläger nur einer Vielzahl von kurzen Arbeitsverhältnissen nachgegangen ist, hätte der Beklagte ihn auf keinen Fall eingestellt. Die Anfechtungserklärung vom 24. April 2008 habe nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden können, da die Unterzeichner zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen seien. Der Unterzeichnende Herr K. sei der im Betrieb allseits bekannte Personalleiter und gleichzeitig leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 u. 4 BetrVG und direkt unterhalb des Vorstandes in der Funktion des Bereichsleiters Personal und Recht als besonderer Vertreter nach § 30 BGB tätig. Die Vertretungsbefugnis des Herrn K. sei dem Kläger auch bekannt. Die Anfechtungserklärung vom 7. Juli 2009 sei dem Kläger vorab per Telefax am 8. Juli 2009 zugegangen (siehe Sendeprotokoll Bl. 504 der LAG-Akte), wobei der Beklagte die vom Kläger selbst auf seinem Schreiben vom 23. April 2009 angegebene Faxnummer verwendet habe. Außerdem sei diese Anfechtungserklärung mit einer Originalvollmacht der vertretungsbefugten Vorstände W. und H. am 4. August 2009 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Rechtsanwalt S. sei die Anfechtungserklärung am 8. Juli 2009 einschließlich Vollmacht per Telefax und im Original mit Originalvollmacht übersandt worden. Ausgangspunkt für die Anfechtung vom 24. April 2008 sei ein am 14. April 2008 erfolgter behördlicher Anruf in der Rechtsabteilung gewesen, bei dem die anfragende Beamtin mitgeteilt habe, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, unter Betreuung stehe und bereits im Jahr 2006 eine beträchtliche Abfindung erhalten habe, die er nicht angegeben habe, weshalb sie den Vorgang verfolge. Sein Sachbearbeiter S. habe dann bei der örtlichen Personalstelle geklärt, ob der Kläger beim Einstellungsverfahren Angaben zu einem etwaigen Rentenbezug gemacht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb der Beklagte Arbeitsverhältnis und Vergleich im Hinblick auf das Verschweigen einer Erwerbsminderung, die bestehende Betreuung und die falschen Angaben zur Mittellosigkeit angefochten habe. Am 19. Juni 2009 habe Frau K., die Justiziarin des Beklagten, ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B. erhalten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass er namens seiner Mandantin, der E. KG, die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger erklärt habe. Dem Schreiben hätten das Anfechtungsschreiben vom 20. Mai 2009 und der dazugehörige Schriftsatz an das Arbeitsgericht K. beigelegen. Frau K. habe sodann die jetzt vorliegenden Informationen mit dem Bewerbungsschreiben und den Anlagen des Klägers verglichen und dabei festgestellt, dass vermutlich alle Angaben des Klägers über seinen Lebenslauf seit der Wende falsch waren und auch das Zeugnis der Firma d. GmbH gefälscht sein musste, woraufhin die Anfechtungserklärung vom 7. Juli 2009 erstellt worden sei. Grundlage für die Anfechtung vom 18. August 2009 sei ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 6. August 2009 gewesen, in dem dieser mitteilte, dass er inzwischen herausgefunden habe, dass das vom Kläger vorgelegte Sprachzertifikat der Universität in N. gefälscht sei. Aus der von der A. GmbH am 10. Oktober 2009 erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger (Bl. 862-893 der LAG-Akte) ergebe sich, dass der Kläger auch bei der dortigen Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis der Firma d. GmbH vorgelegt habe und auch dort im arbeitsgerichtlichen Verfahren behaupte, der Arbeitgeber habe seine Bewerbungsunterlagen gefälscht und im gerichtlichen Verfahren einen falschen Lebenslauf und falsche Zeugnisse vorgelegt. Der Kläger habe dort den gleichen Lebenslauf wie in seiner Bewerbung beim Beklagten vorgelegt. Dies zeige nochmals, dass der Kläger sich systematisch bundesweit mit gefälschten Bewerbungsunterlagen bewerbe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Privatdetektiv S. sich rechtswidrig Daten des Klägers erschlichen habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Az: 4 Ca 162/08, vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren mit dem Az: 4 Ca 464/07 durch den Vergleich vom 12. März 2008 nicht beendet worden ist und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Geschäftsführer der E. KG, Herr D., habe Anfang 2008 den Privatdetektiv S. beauftragt, sich bei der Arbeitsagentur H. als angeblicher Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung auszugeben und auf diese Weise die Sozialdaten des Klägers zu eruieren. Eben dies sei erfolgreich gewesen, obwohl §§ 67 ff. SGB X eine Weitergabe dieser Daten ausdrücklich untersagten. Anschließend sei es Herrn S. auch gelungen, die komplette Sozialakte des Klägers zu beschaffen und diese dem Arbeitsgericht K. zuzuleiten. Hierdurch habe Herr D. Kenntnis von sämtlichen Sozialdaten, insbesondere aller vertraulichen Entgeltbescheinigungen des Klägers von anderen Arbeitgebern, erlangt. Herr D. habe diese Daten wiederum an den Beklagten weitergeleitet, der dies zum Anlass einer (dem Kläger nicht wirksam zugegangenen) Anfechtung genommen habe. Die von der Mutter des Klägers versandte, korrekte Bewerbung habe keinen Hinweis auf eine Vorbeschäftigung bei einer Firma d. GmbH enthalten. Frau U. habe die Bewerbung des Klägers beim Beklagten selbst versandt und vor der Versendung auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Bewerbung habe den korrekten und vom Kläger eigenhändig unterschriebenen und datierten Lebenslauf enthalten. Dem gegenüber enthalte die vom Beklagten vorgelegte, von diesem selbst abgeänderte Kopie keine Unterschrift. Ferner habe die an den Beklagten abgeschickte Bewerbungsmappe nicht das vom Beklagten monierte Zeugnis enthalten. Es handele sich um einen zwischen den Arbeitgebern verabredeten Täuschungsvorgang, mit dem diese ihre verschiedenen Probleme mit der Beschäftigung des Klägers lösen wollten. Selbst wenn die Einwände gegen die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen des Klägers als zutreffend unterstellt werden würden, gehe der hieraus basierende Anfechtungsgrund aus der Anfechtungserklärung des Beklagten gegenüber dem Arbeitsgericht Heilbronn vom 24. April 2008 nicht hervor und hätte auch später zu der bereits aus anderen Gründen erklärten Anfechtung vom 24. April 2008 nicht mehr nachgeschoben werden können. Auf die Anfechtung des Arbeitsvertrages könne die Berufung schon deswegen nicht gestützt werden, weil das Gericht die Informationen, auf die der Beklagte seine Anfechtung gründe und die er zuvor von der E. KG erlangt habe, aufgrund eines prozessualen Verbots nicht verwerten dürfe. Das Sozialgeheimnis könne selbst bei - unterstellten - unerlaubten Handlungen nur in einem abschließend aus § 73 SGB X zu entnehmenden Rahmen beschränkt werden. Der Beklagte, der sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage als Folge der Anfechtung des Arbeitsvertrages stütze, könne allenfalls eine Anpassung des streitgegenständlichen Vergleichs begehren, die in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen wäre. Zweifel an seiner Prozessfähigkeit seien nicht angezeigt. Das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. N. leide an erheblichen Mängeln und sei deshalb nicht geeignet, die Prozessunfähigkeit des Klägers zu belegen, weshalb vom Regelfall der Prozessfähigkeit auszugehen sei. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass im Gutachten rechtswidrig erlangte Informationen verarbeitet worden seien, da dort auf Inhalte des Beschlusses des Landgerichts M. vom 31. August 2009 abgestellt werde, dessen Verbreitung im Volltext das Oberlandesgericht T. als unzulässig bewertet habe. Außerdem seien im Gutachten zu 99 % Informationen aus den vom Gericht überlassenen Unterlagen verwertet worden und lediglich zu 1 % aus der persönlichen Begutachtung, die zudem nur zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, eine Anwaltsvollmacht zu erteilen. Dagegen weise das Gutachten aus, dass ein sogenannter „Querulantenwahn“ beim Kläger gerade nicht positiv feststellbar sei. Nur dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, denn ein an Querulantenwahn erkrankter Mensch prozessiere nur um des Prozessierens willen, während ihm Versuche, förmliche Gerichtsverfahren zu vermeiden, fremd seien. Dies gelte insbesondere auch für die Bereitschaft, streitige Auseinandersetzungen durch Vergleich gütlich beizulegen. Dies sei beim Kläger anders, der doch gerade im streitgegenständlichen Verfahren einen Vergleich akzeptiert habe. Die weitere Begründung des gegenteiligen Ergebnisses im Gutachten sei rein spekulativ. Das vom Beklagten vorgelegte Urteil des Landesarbeitsgerichts M. sei offenkundig schon mangels gesetzlicher Vertretung nichtig. Er habe die Anfechtungserklärungen des Beklagten wie folgt zurückgewiesen: - Anfechtung vom 24. April 2008: Mit Schreiben vom 28. April 2008 per Telefax und im Schriftsatz des Betreuers vom 28. April 2008 an das Gericht. Er persönlich habe keine Anfechtung per Telefax unter dem 24. April 2008 erhalten. - Anfechtung vom 7. Juli 2009, dem Kläger am 4. August 2009 per Gerichtsvollzieher mit Kopie einer Vollmacht zugestellt: Am 10. August 2009 per Telefax und mit Schreiben vom 10. August 2009. - Anfechtung vom 19. August 2009, dem Kläger am 5. September 2009 zugestellt: Am 7. September 2009 per Telefax und taggleichem Versand. - Insofern der Beklagte nun ein Anfechtungs-Fax behaupte, werde der Zugang durch den Kläger bestritten. Die Zustellung einer vertragsrechtlichen Erklärung betreffe nicht die Aufgabenbereiche des Betreuers. Der Beklagte habe Kenntnis vom angeblichen Anfechtungsgrund jedenfalls mehr als ein Jahr vor der Anfechtung gehabt. Die Anfechtungsgründe unterlägen überdies einem Verwertungsverbot, weil sie unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses eruiert worden seien. Der Privatdetektiv S. habe sich im Auftrag der E. KG gegenüber der Arbeitsagentur als Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung ausgegeben und so die Sozialdaten des Klägers erschlichen. Der Beklagte erwidert hierauf: Die Einwendungen des Klägers gegen das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2012 überzeugten nicht. So berücksichtige er nicht, dass der Gutachter nur einen Bruchteil der bekannten Prozessakten des Klägers berücksichtigt habe. Der Kläger sei nach eigener Aussage „der unmittelbare Gegenpart des Bösen und er sei hierzu von Gott ausgesucht worden“. Im von der Staatsanwaltschaft E. eingeholten Gutachten vom 11. September 2011 werde eindeutig eine wahnhafte Störung festgestellt. Im psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2012 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Opportunitätsquerulanz nicht auszuschließen sei, was sich mit den Feststellungen im Gutachten vom 11. September 2011 decke, dass das betrügerische Verhalten des Klägers dem Zweck diene, finanzielle Mittel zur Finanzierung des Kampfes gegen das Böse zu erlangen. Der Kläger „spiele“ mit verschiedenen Adressen, um dann Reisekostenerstattungen zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Weitergabe von psychiatrischen Gutachten aus Strafakten auch zulässig. Die Zielrichtung des Verhaltens des Klägers sei offensichtlich. Im Ermittlungsverfahren gegen ihn erteile er Gutachtern bereitwillig Auskunft über seinen Gesundheitszustand, um eine Einstellung der Strafverfahren gegen ihn wegen Schuldunfähigkeit zu erreichen. Mit dieser Vorgehensweise habe der Kläger in der Vergangenheit bisher immer verhindert, dass es zur Verurteilung kommen konnte. Gleichzeitig versuche der Kläger aber zu verhindern, dass diese Informationen im Zivilverfahren verwertet werden, da er weiterhin durch Gerichtsverfahren gegen Arbeitgeber Einkünfte erzielen wolle, um seinen Kampf gegen das „Böse“ zu finanzieren. Die Anfechtungserklärung vom 18. August 2009 sei Rechtsanwalt S. mit Originalvollmacht der Vorstände W. und H. am 21. August 2009 vorab per Telefax und sodann auf dem Postweg übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.