OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 43/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0919.3SA43.18.00
2mal zitiert
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei den in der Schachtanlage A. II unter Tage beschäftigten Arbeitnehmern zählen die gesetzlichen Ruhepausen gem. § 4 ArbZG in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG zur Arbeitszeit.(Rn.45) 2. Folge der analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG ist, dass die gesetzlichen Ruhepausen dieser Arbeitnehmer vergütungspflichtig sind.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. April 2018 - 6 Ca 424/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.109,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den in der Schachtanlage A. II unter Tage beschäftigten Arbeitnehmern zählen die gesetzlichen Ruhepausen gem. § 4 ArbZG in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG zur Arbeitszeit.(Rn.45) 2. Folge der analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG ist, dass die gesetzlichen Ruhepausen dieser Arbeitnehmer vergütungspflichtig sind.(Rn.53) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. April 2018 - 6 Ca 424/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.109,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gem. § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und vom Kläger fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG). B. Nach Auffassung der Berufungskammer kann der Kläger die Vergütung der dem Umfang nach unstreitigen Pausen gestützt auf die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG verlangen. I. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Gesamtzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - BAGE 157, 356). II. 1. Die vom Kläger und seinen Arbeitskollegen in der Schachtanlage A. II verrichtete Arbeit wird vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG nicht erfasst. Zwar sind der Kläger als Schichtleiter und die weiteren Mitarbeiter der Abteilung Faktenerhebung unter Tage tätig, denn sie verbringen ihre gesamte Arbeitsschicht einschließlich der 30minütigen Pause unter der Erdoberfläche. Ihre Tätigkeit wird jedoch nicht vom Begriff des „Bergbaus“ erfasst. Eine Definition dieses Begriffs enthält das Arbeitszeitgesetz nicht. In den Kommentierungen zu § 2 ArbZG wird ausgeführt, dass nichts dagegenspreche, für die Definition des Bergbaubegriffs in § 2 ArbZG auf den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (vgl. dort § 2 BBergG) zurückzugreifen. Allgemein wird unter Bergbau die Gesamtheit aller zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen erforderlichen Unternehmungen verstanden (Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 62; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 70). Damit ist die Tätigkeit der in der Schachtanlage A. II Beschäftigten nicht dem Bergbau zuzurechnen, da sie nicht der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, sondern der Endlagerung von Atommüll dient. Die Systematik des Arbeitszeitgesetzes und dessen Entstehungsgeschichte einschließlich der Gesetzesmaterialien lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Arbeitszeitgesetzes von einem umfassenderen Begriff des Bergbaus ausgegangen wäre. 2. Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 ArbZG sprechen jedoch dafür, § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG auf die in der Schachtanlage A. II verrichteten Tätigkeiten analog anzuwenden. a) Eine analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass ein vom Gesetz sprachlich nicht erfasster, d. h. gesetzlich ungeregelter Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie ein gesetzlicher geregelter Fall. Sie hat folglich insbesondere Sinn und Zweck der fraglichen Regelung in den Blick zu nehmen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - BAGE 133, 149). Für die Frage der Zulässigkeit eines Analogieschlusses ist unerheblich, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG um eine Ausnahmevorschrift zum dortigen Satz 1 handelt. In der juristischen Methodenlehre ist heute anerkannt, dass der Satz, Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen und nicht analogiefähig, so nicht zutreffend ist (BAG 22. Juli 2008 - 3 AZB 26/08 - BAGE 127, 173). Auch Ausnahmevorschriften sind vielmehr in den Grenzen ihres Sinnes und Zweckes der Analogie fähig (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - AP KSchG 1969 § 1 a Nr. 10 = NZA-RR 2011, 421; 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351). b) Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sprechen für eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung. Das Arbeitszeitgesetz soll u. a. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Dieser Zweck ist bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugrunde zu legen (Zmarzlik DB 1994, 1082). Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei Bergbauarbeiten unter Tage typischerweise um Arbeitsleistungen unter besonders schwierigen Bedingungen handelt (vgl. BAG 4. Oktober 1963 - 1 AZR 461/62 - BAGE 15, 30; Zmarzlik BB 1980, 1802, 1808) und einer Pause unter Tage nicht derselbe Erholungswert wie einer Pause über Tage zukommt (Spengler in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 29). c) Hiervon ausgehend spricht nichts dagegen, § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG auf die Tätigkeit der Faktenerhebung in der Schachtanlage A. II entsprechend anzuwenden. Bei der Schachtanlage A. II handelt es sich um ein in einem Salzstock gelegenes Bergwerk, in dem von 1909 bis 1964 Kali- und Steinsalz abgebaut wurde. Von 1967 bis 1978 wurden dort ca. 125.000 Fässer mit schwachradioaktiven Abfällen und ca. 1.300 Gebinde mit mittelradioaktiven Abfällen eingelagert (König/Hoffmann ZUR 2009, 353). Ziel der Arbeiten, die der Kläger und die anderen Mitarbeiter der Faktenerhebung im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt haben, ist die Stilllegung der Schachtanlage A. II nach der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Anlage. Somit hat sich seit der Aufgabe der Salzgewinnung in der Grube A. II für die dort Beschäftigten zwar der Zweck ihrer Tätigkeit geändert, denn sie sind nicht mehr mit der Gewinnung von Bodenschätzen betraut, sondern mit der Endlagerung von Atommüll. Die Arbeitsmethoden, die sie anwenden, und die zu verrichtenden Arbeiten wie Probebohrungen und Instandhaltungsarbeiten, um das Bergwerk befahrbar zu halten, sind aber, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Einzelnen ausgeführt hat, unverändert geblieben, weshalb sich die Arbeitsbedingungen gegenüber denjenigen im Salzabbau nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben, wenn man die nunmehr hinzugetretene Gefahr, die von den in der Anlage gelagerten radioaktiven Abfällen für die Gesundheit und Sicherheit der dort Beschäftigten ausgeht, berücksichtigt. Damit ist aber nach Auffassung der erkennenden Kammer kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den in einem ehemaligen Bergwerk mit typischen Bergarbeitertätigkeiten Beschäftigten die Privilegierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG abzuerkennen, nur weil die Tätigkeit nicht mehr der Gewinnung von Bodenschätzen, sondern der Endlagerung von Atommüll dient. Ein abweichender Wille des historischen Gesetzgebers ist nicht ersichtlich, vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser diese Fallkonstellation nicht bedacht oder für nicht gesondert regelungsbedürftig erachtet hat. Wie schwer und belastend die konkret vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sind, ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG ohne Belang. Der Gesetzgeber hat bei dieser Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität typisierend darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer im Rahmen des Bergbaus unter Tage eingesetzt wird und nicht auf die vom einzelnen Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten, die ja auch aus verschiedenen Verrichtungen bestehen und sich im Laufe der Zeit ändern können. 3. Folge der Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum einen, dass die 30minütige Ruhepause zur Arbeitszeit zählt und damit die höchstzulässige Arbeitszeit verkürzt wird (Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 62; ErfK/Wank 19. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 17). Des Weiteren führt der Umstand, dass die Ruhepausen des Klägers von der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG erfasst werden, aber auch zur Vergütungspflicht der nach § 4 Satz 1 ArbZG vorgeschriebenen 30minütigen arbeitstäglichen Pause, obwohl das Arbeitszeitgesetz unmittelbar nur die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne regelt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - BAGE 137, 366). Denn es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dem Grundsatz, dass Zeiten, die im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, also arbeitsschutzrechtlich, als Arbeitszeit gelten, auch individualrechtlich vergütungspflichtig sind (HWK/Gäntgen 8. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 3), abzuweichen. Ob es zulässig wäre, für Pausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG eine gesonderte Vergütungsregelung zu treffen, wie es das Bundesarbeitsgericht beispielsweise für Umkleidezeiten für zulässig erachtet (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 31 = NZA 2018, 1081), kann hier dahingestellt bleiben, denn eine solche gesonderte Vereinbarung wird im vorliegenden Fall von keiner der Parteien behauptet. Gegen die Höhe des Stundensatzes und die Anzahl der nicht vergüteten Pausenstunden hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. C. Rechtshängigkeitszinsen waren dem Kläger gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 1 BGB im Hinblick auf die am 29. Dezember 2017 zugestellte Klage ab dem 30. Dezember 2017 zuzusprechen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - BAGE 96, 228). D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugemessen, weshalb für die Beklagte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen war. Der Kläger verlangt die Vergütung von Pausen. Der am ... März 19... geborene Kläger war seit 1. August 1993 auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 2. August 1993 (Bl. 7 f. der ArbG-Akte) bei der S. I. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zu einem von den Parteien nicht mitgeteilten Zeitpunkt im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat den Kläger zumindest im Zeitraum vom 16. Juni 2014 bis 22. Dezember 2017 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A. GmbH überlassen. Der Kläger wird im Betrieb der Schachtanlage A. II eingesetzt, wo ca. 300 Bergleute, Techniker und Ingenieure im 3-Schicht-Betrieb unter Tage arbeiten. In der Schachtanlage wurden von 1967 bis 1978 im Auftrag des Bundes rund 47.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Der gesetzliche Auftrag lautet nunmehr, die Anlage unverzüglich stillzulegen, was nach Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen soll. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 4.304,43 €. Der Kläger ist seit dem 15. April 2015 ausweislich des Schreibens der A. GmbH an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie C.-Z. vom 16. April 2015 (Bl. 1142 der ArbG-Akte) gem. § 60 Abs. 2 BBergG als schichtführende Aufsichtsperson für den Bereich der Faktenerhebung bestellt. Das Aufgabengebiet der Faktenerhebung beinhaltet die Erkundung von in unterirdischen Speichern eingelagerten Fässern mit radioaktiven Abfällen. Im Rahmen der Erkundung werden Probebohrungen durchgeführt, die radiologisch überwacht und deren Messergebnisse vor Ort ausgewertet werden. Das vom Kläger zu beaufsichtigende Personal der jeweiligen Schicht unter Tage besteht aus einer Bohrmannschaft, dem Strahlenschutzpersonal und Fachleuten der Dekontamination. Der Kläger als schichtführende Aufsichtsperson ist für die Projektleute über Tage quasi der „verlängerte Arm“ unter Tage und für die Organisation und Durchführung von Probeentnahmen und deren qualitätsgesicherte Auswertung verantwortlich. Ist der Kläger nicht unter Tage anwesend, ist kein anderer Arbeitnehmer befugt, sich dort aufzuhalten oder irgendwelche Tätigkeiten durchzuführen. Der Kläger gibt sämtliche Bohrungen, Messungen und Reparaturarbeiten frei. Er steht durchgehend im Leitstand unter Tage und gibt Anweisungen an das Bohrpersonal. Alle Messgeräte laufen an seinem Leitstand auf (auf Monitoren) und werden vom Kläger überwacht. Die Tätigkeiten im Bereich der Faktenerhebung umfassen vor allem die Durchführung von Gesteinsbohrungen, den Transport von Schuttmaterial, die Installation und Inbetriebnahme von Lüftungsrohren, die Sanierung von Wegen, die Wiederherstellung von Einhausungen, das Einrüsten von Arbeitsbereichen, Betoniertätigkeiten zur Stabilisierung von Arbeitsbereichen, die Wegereinigung, Aufräumarbeiten in den Schleusen, die Durchführung von Messungen und die Überprüfung von technischen Geräten. Der Kläger erfasst die arbeitstäglichen Arbeiten in einem Schichtbericht (Bl. 64 bis 1139 der ArbG-Akte) und übergibt diesen zeitnah dem verantwortlichen Projektingenieur. Der Kläger hat vorgetragen: Die Beklagte müsse an Tagen, an denen er länger als sechs Stunden unter Tage arbeite, die 30-minütige Pause vergüten. Für die Jahre 2014 bis 2017 seien insgesamt 240 Stunden an nicht bezahlter, aber zu vergütender Pausenzeit angefallen, wie sich aus den vorgelegten Excel-Tabellen (Bl. 9 bis 28 der ArbG-Akte) ergebe. Er habe - was inzwischen unstreitig ist - seine Pausen sämtlich in einem sogenannten Pausencontainer unter Tage verbracht. Ausgehend von einem Stundenlohn von 24,83 € ergebe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 6.109,10 €. Gem. § 2 BBergG gelte das Bundesberggesetz auch für das Lagern und Ablagern von sonstigen Massen, was auch das Ablagern von Atomabfällen umfasse. Sein Arbeitsplatz „die Faktenerhebung“ sei Teil der Schachtanlage A. und somit Teil des Bergwerks laut BBergG. Die Grube A. unterliege nicht nur dem Atom-, sondern auch dem Bergrecht. Mit seiner der Beklagten am 29. Dezember 2017 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.109,10 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Tätigkeit des Klägers, die in der Erkundung von in unterirdischen Speichern eingelagerten Fässern und radioaktiven Abfällen besteht, habe nichts mit Bergbau zu tun. Der Betrieb der A. GmbH sei kein solcher im Sinne von § 2 BBergG. Seit dem 1. Januar 2009 werde die Grube A. nicht mehr nach Berg-, sondern als Endlager nach Atomrecht betrieben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei nicht gem. § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Kläger dessen Pausen zu vergüten. Denn während der Pausen habe der Kläger nicht gearbeitet, weshalb der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ greife. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG, wonach im Bergbau unter Tage die Ruhepausen zur Arbeitszeit zählen, weshalb sie zu vergüten seien, finde hier keine Anwendung. Der Kläger sei nicht „im Bergbau“ tätig gewesen. In der Grube A. II werde kein Bergbau im Sinne des Arbeitszeitgesetzes betrieben. Bergbau in diesem Sinne sei das systematische Aufsuchen, Erschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel. Systematische Erwägungen sprächen stark dafür, dass es auf die Gewinnung von Bodenschätzen ankomme. Da § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG zwei Merkmale („unter Tage“ und „im Bergbau“) enthalte, sage die Vorschrift aus, dass nicht jede unter Tage verrichtete Tätigkeit automatisch eine Bergbautätigkeit ist. Da es sich zudem um eine Ausnahme von der Regel „ohne Arbeit kein Lohn“ handele, liege es nahe, den Anwendungsbereich eher eng zu sehen, was dadurch erfolgen könne, dass (nur) auf das systematische Gewinnen von Bodenschätzen (bzw. entsprechende angrenzende Tätigkeiten) abgestellt werde. Auch der Blick auf andere Gesetzestexte lege nahe, dass Bergbau die Gewinnung von Bodenschätzen voraussetze. Das Bundesberggesetz enthalte zwar keine eigene Definition des Bergbaus, setze den Begriff aber an vielen Stellen (etwa in § 4 Abs. 4 oder § 69 Abs. 1 BBergG und in einzelnen Überschriften) voraus. Dadurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Bergrecht und Bergbau nicht deckungsgleich seien. Nicht alle Bereiche, die dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen, seien Bergbau. Dass das Bundesberggesetz die Gewinnung von Bodenschätzen voraussetze, um von Bergbau auszugehen, verdeutliche der zweite Teil des Gesetzeswerks. So benötige eine Bergbauberechtigung, wer bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufsuchen oder gewinnen wolle (vgl. §§ 6, 34 BBergG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1a Montan-MitbestG seien Bergbauunternehmen im dortigen Sinne nur solche, „deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörde steht“. Auch historische Gründe sprächen eher dafür, die Gewinnung von Bodenschätzen als wesentlichen Bestandteil des Bergbaus anzusehen. Die bis Mitte 1994 geltende Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 2 ArbZO 1938 habe geregelt, dass im Steinkohlebergbau die Schichtzeit als Arbeitszeit gelte. Der Gesetzgeber habe also den Abbau von Steinkohle vor Augen gehabt, als er Anfang der 1990er Jahre die Regelungen zur Arbeitszeit erneuerte und das Arbeitszeitgesetz schuf. Allerdings lasse sich den Gesetzesmaterialen (Bundestagsdrucksachen 12/5888 und 12/6990) nicht entnehmen, was er mit der Erweiterung auf „Bergbau“ genau im Sinne gehabt habe. Auch die europarechtlichen Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG enthielten keine Vorgaben, die für die Auslegung des Begriffes Bergbau relevant sein könnten. Letztlich legten auch Sinn und Zweck der Vorschrift nahe, sie eher eng auszulegen und nur Personen, die mit der Gewinnung von Bodenschätzen befasst sind, zu begünstigen. Zweck der Vorschrift sei zum einen die Entschädigung derjenigen Arbeitnehmer, die ihre Pausen unter Ausschluss von Tageslicht verbringen müssen, was etwa der Fall sein könne, weil die zurückgelegten Wege im Bergwerk zu lang sind, um ohne Weiteres „schnell nach oben“ zu gelangen. Der Erholungswert einer unter Tage verbrachten Pause sei naturgemäß geringer als über Tage. Außerdem solle auch die Schwere der geleisteten Arbeit honoriert werden. Dieser doppelte Zweck komme durch die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung „im Bergbau unter Tage“ gut zum Ausdruck. Nur wenn beide Punkte gegeben seien, bestehe für die Ausnahmevorschrift ein Anwendungsbereich. Wer unter Tage arbeite, ohne sich stark anstrengen zu müssen (z. B. der Touristenführer im Besucherbergwerk), sei ebenso wenig erfasst, wie derjenige, der sich über Tage stark anstrengen muss (z. B. der Arbeiter im Braunkohle-Tagebau). Der Abbau von Bodenschätzen, insbesondere von Steinkohle und Erzen, sei typischerweise und in jedem Fall mit harter körperlicher Arbeit verbunden. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sei der Kläger nicht „im Bergbau“ tätig gewesen. In der Grube A. II würden keine Bodenschätze (mehr) gefördert. Allenfalls in der Vergangenheit eingelagerte Fässer mit Atommüll würden herausgeholt. Hierbei handle es sich jedoch nicht um Bodenschätze. Sie seien nicht bergeigen, sondern von Menschen dort hereingebracht worden. Zudem sei eine (Wieder-)Verwertung der radioaktiven Abfälle (jedenfalls aus rechtlichen Gründen) nicht möglich. Dass er eine Bezahlung der Pausen gem. § 8 Abs. 1 AÜG verlangen könne, habe der Kläger nur ganz allgemein und erstmals im Kammertermin behauptet und trotz Bestreitens seitens der Beklagten hierfür auch keinen Beweis angeboten. Gegen das ihm am 11. Mai 2018 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 14. Mai 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13. August 2018 am 26. Juli 2018 begründet. Der Kläger trägt vor: Bereits aus den vorgelegten und von der Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Tagesberichten sei ersichtlich, dass die durchgeführten Arbeiten originäre Aufgaben des Bergbaus beinhalteten. Es sei unverständlich, warum nicht jede Bautätigkeit an und in einem Berg unter dem Wort „Bergbau“ zu verstehen sein sollte. Entscheidend sei nicht die Topographie auf der Erdoberfläche, sondern der Umstand, dass in vorhandene Stein- oder Erdmassen Tunnel oder Schächte gegraben werden. Warum diese Bautätigkeit erfolge, sei für den Begriff „Bergbau“ unbeachtlich. Unter Bergbau verstehe man (auch) die Erschließung (Exploration). Exploration (Geologie) werde in Wikipedia wie folgt definiert: „Im Bergbau und in der Geologie bezeichnet man mit Exploration die Suche oder die Erschließung (genaue Untersuchung) von Lagerstätten und Rohstoffvorkommen in der Erdkruste. Die Explorationsgeologie ist ein Teilbereich der Lagerstättenkunde innerhalb der Geowissenschaften.“ Genau diese Tätigkeit, nämlich die Suche und die Erschließung bzw. die genaue Untersuchung der Gesteinsschichten für die Einrichtung von Lagerstätten für „atomaren Müll“ führe der Kläger durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien sogar unmittelbare Tätigkeiten im und am Berg (am Gestein) unter Tage dafür notwendig. Hätte der Gesetzgeber die Regelung eng fassen wollen, so hätte unschwer eine Einschränkung auf den Kohleabbau oder auf den Abbau bestimmter Bodenschätze oder Ähnliches erfolgen können. Der Gesetzgeber habe bewusst den Begriff „im Bergbau“ und damit sämtliche Tätigkeiten in den Gesetzestext aufgenommen. Die Heranziehung des Montan-MitbestG gehe fehl, weil dieses Gesetz nur für die Sparten der eisen- und stahlerzeugenden Industrie geschaffen worden sei. Die Heranziehung der Vorgängervorschrift zu § 2 Abs. 1 ArbZG zeige, dass der Gesetzgeber bis in die 1990er Jahre den Begriff des Bergbaus eng definiert habe, was im Arbeitszeitgesetz gerade nicht (mehr) erfolgt sei. Vielmehr habe man den zeitgeschichtlichen Veränderungen Rechnung tragen und auch die anderen Arten der Bergbautätigkeiten mitaufnehmen wollen. Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sei, die Arbeitnehmer zu entschädigen, die ihre Pause unter Ausschluss von Tageslicht unter Tage verbringen müssten. Dass durch die Vorschrift auch die Schwere der geleisteten Arbeit honoriert werden solle, lasse sich weder deren Wortlaut entnehmen, noch gebe es hierfür sonstige Anhaltspunkte. Auch beim Abbau von Bodenschätzen gebe es Tätigkeiten, die keiner körperlichen Anstrengung bedürften, wie die Überwachung des elektronischen Systems der Loren. § 12 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der A. GmbH-Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage A. II bestimme, dass Pausen zu vergüten sind. Gem. § 8 Abs. 1 AÜG könne er daher die Zahlung der Pausen verlangen. Im Übrigen unterlägen die Mitarbeiter der A. GmbH der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht. Der Kläger beantragt: Das am 11. April 2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim - 6 Ca 242/17 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.109,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: Aus den vorgelegten Tagesberichten ergebe sich nicht, dass der Kläger im Bergbau tätig sei und angeblich originäre Aufgaben des Bergbaus durchführe. Die Faktenerhebung sei nicht im Zusammenhang mit einer bergbaulichen Tätigkeit erfolgt, sondern im Zusammenhang mit der Endlagerung von Atommüll. Im vorliegenden Zusammenhang beziehe sich die Erschließung (Exploration) nicht auf Bodenschätze, sondern ausschließlich auf die Endlagerung von Atommüll. Der Begriff Bergbau beziehe sich auf die Erschließung, Gewinnung sowie Aufbereitung von Bodenschätzen. Soweit sich der Begriff Exploration auf Lagerstätten beziehe, so beziehe er sich gleichwohl auf die Lagerung von Bodenschätzen und nicht von Atommüll, bei dem es sich unstreitig nicht um einen Bodenschatz handele. Bei der Fassung des § 2 ArbZG sei es dem Gesetzgeber im Wesentlichen darum gegangen, diejenigen, die unter Tage mit der Förderung von Bodenschätzen betraut, also im Bergbau tätig sind, zu privilegieren. Hätte er auch die Privilegierung derjenigen gewollt, die mit der Endlagerung von Müll unter Tage beschäftigt sind, hätte er § 2 ArbZG entsprechend ändern müssen, was er nicht getan habe, obwohl es Endlagerungen unter Tage bereits seit geraumer Zeit gebe. Gegen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung seitens der Knappschaft wehre sich die Beklagte derzeit in einem vor dem Sozialgericht F. anhängigen Verfahren. Bei der Knappschaft herrsche offensichtlich der Trugschluss, dass jeder, der unter Tage tätig ist, automatisch im Bergbau tätig ist. Aus § 12 des vorgelegten Manteltarifvertrags ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung der Pausenzeiten. Die Behauptung, die Mitarbeiter der A. GmbH hätten im Klagezeitraum die Pause vergütet bekommen, bedeute nicht zugleich, dass sie in der Gesamtschau besser bezahlt würden als der Kläger, der nicht nur ein tarifliches Grundgehalt, sondern auch noch eine betriebliche Zulage erhalte. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.