Urteil
3 Sa 43/24
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:0612.3SA43.24.00
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Leitsätze
1. Senkt ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Unternehmen das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe auf 85 % des in dem ansonsten geltenden Branchen-Lohntarifvertrags/Gehaltstarifvertrags festgelegten Niveaus ab, wobei dies für das gesamte Relationsgitter der (als Anlage beigefügten) Lohn- und Gehaltstabelle gelten soll, führt dies nicht zu einer Absenkung weiterer tarifvertraglich festgelegter Zahlungen wie Inflationsausgleichsprämie oder Urlaubsgeld, deren Höhe gemäß ihren tariflichen Anspruchsgrundlagen unabhängig von den Lohngruppen oder Gehaltsgruppen ist. Dies gilt auch, wenn die nach dem Branchen-Lohntarifvertrag/Gehaltstarifvertrag geschuldeten Löhne/Gehälter einerseits und die sonstigen Zahlungen andererseits zur Verhandlungsmasse derselben Tarifverhandlungen gehören.
2. Eine tarifliche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c EStG "netto" erhalten soll, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitnehmer ungeschmälert zufließen soll und eventuell anfallende Steuern und Sozialabgaben - wie bei einem Zufluss nach dem 31.12.2024 - vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21. Juni 2024 - 10 Ca 1282/23 - abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Senkt ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Unternehmen das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe auf 85 % des in dem ansonsten geltenden Branchen-Lohntarifvertrags/Gehaltstarifvertrags festgelegten Niveaus ab, wobei dies für das gesamte Relationsgitter der (als Anlage beigefügten) Lohn- und Gehaltstabelle gelten soll, führt dies nicht zu einer Absenkung weiterer tarifvertraglich festgelegter Zahlungen wie Inflationsausgleichsprämie oder Urlaubsgeld, deren Höhe gemäß ihren tariflichen Anspruchsgrundlagen unabhängig von den Lohngruppen oder Gehaltsgruppen ist. Dies gilt auch, wenn die nach dem Branchen-Lohntarifvertrag/Gehaltstarifvertrag geschuldeten Löhne/Gehälter einerseits und die sonstigen Zahlungen andererseits zur Verhandlungsmasse derselben Tarifverhandlungen gehören. 2. Eine tarifliche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c EStG "netto" erhalten soll, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitnehmer ungeschmälert zufließen soll und eventuell anfallende Steuern und Sozialabgaben - wie bei einem Zufluss nach dem 31.12.2024 - vom Arbeitgeber zu tragen sind. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21. Juni 2024 - 10 Ca 1282/23 - abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, weshalb das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben war. A. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung des Klägers ist begründet. I. Grundlage für die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Inflationsausgleichsprämien ist Ziffer 3 des LGTV, der gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG kraft beidseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. 1. Gem. Ziffer 3 lit. a und b LGTV hat ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wie der Kläger, der die Voraussetzungen nach Ziffer 3 lit. a Satz 1 und lit. b Satz 1 LGTV erfüllt, Anspruch auf Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 1.500,00 € netto, auszuzahlen mit der Juli-Abrechnung 2023 bzw. April-Abrechnung 2024. Im Hinblick auf die Streikteilnahme des Klägers am 6. Juni 2023 ist die mit der Juli-Abrechnung 2023 fällige Inflationsausgleichsprämie beim Kläger um ein 130stel von 1.500,00 € und somit um 11,54 € auf 1.488,46 € zu kürzen (vgl. Ziffer 3 lit. e Abs. 2 LGTV), die mit der April-Abrechnung 2024 fällige Inflationsausgleichsprämie um 4 x 11,54 € wegen der Erkrankung im Februar 2024. 2. Eine weitere Kürzung ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht vorzunehmen und ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf Ziffer 6 HTV, was eine Auslegung der tariflichen Regelungen nach den Grundsätzen der Tarifauslegung, die das Arbeitsgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt hat, ergibt. a) Ziffer 6 Abs. 1 HTV bestimmt, dass der LTV/GTV für die Beklagte mit der Maßgabe gelten soll, dass das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe 85 % beträgt, wobei dies für das gesamte Relationsgitter der Lohn- und Gehaltstabelle (Anlage 1 und 2) gelten soll. Die den HTV abschließenden Tarifvertragsparteien haben also die grundsätzliche (Weiter-)Geltung des LTV/GTV, der als Flächentarifvertrag für die Mineralbrunnenindustrie Baden-Württemberg vereinbart wurde, mit der auf das Unternehmen der Beklagten bezogenen Ausnahme vereinbart, dass das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe 85 % beträgt und sich diese Absenkung auf das gesamte Relationsgitter der Lohntabelle (Anlage 1) und der Gehaltstabelle (Anlage 2) erstreckt, somit sämtliche in die Lohngruppen 1 bis 6 eingruppierten gewerblichen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Lebensalter, und sämtliche Angestellte, die in die Tarifgruppen 1 bis 9 eingruppiert sind, unabhängig vom Jahr der Beschäftigung, von der Absenkung erfasst wurden. Entsprechend der Regelungstechnik, die die Parteien des HTV hinsichtlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogener Abweichungen vom geltenden LTV/GTV in Ziffer 6 HTV angewandt haben, haben sie in Ziffern 1 bis 3 bzw. Ziffer 4 des HTV geregelt, mit welchen Maßgaben der ZTV bzw. der RMTV bei der Beklagten Anwendung finden sollen. b) Mit dem HTV wurde nicht das gesamte bei der Beklagten Anwendung findende Lohn- und Gehaltsniveau auf 85 % des flächentariflichen Niveaus abgesenkt, sondern diese Absenkung ist auf die sich aus Ziffer 6 Abs. 1 HTV ergebenden Effekte beschränkt. Da § 8 Ziffer 2 ZTV die Höhe der Jahres-Sondervergütung auf 100 % eines Monatseinkommens festlegt und § 8 Ziffer 3 Satz 1 ZTV als Monatseinkommen im Sinne der Ziffer 2 die tariflichen Bezüge (Monatslohn/Gehalt) definiert, wirkte sich die Regelung in Ziffer 6 HTV dahin aus, dass sich auch die Jahres-Sondervergütung entsprechend reduzierte. Die von der Beklagten seit Inkrafttreten des HTV vorgenommene Kürzung der Jahres-Sondervergütung um 15 % entspricht somit der tarifrechtlichen Lage. Eine generelle Absenkung des Lohn- und Gehaltsniveaus auf 85 % des zuvor tariflich abgesicherten Entgeltniveaus ist durch den Abschluss des HTV nicht erfolgt, wie das unverändert gebliebene tarifliche Urlaubsgeld zeigt. Diesbezüglich regelt § 7 Ziffer 3 a ZTV die Höhe des im Jahr 1997 jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer je Urlaubstag zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgelds und die Festlegung, dass sich dieses im Ausmaß der jährlich vereinbarten Tariferhöhungen erhöht. Dieses pro Urlaubstag zu zahlende tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld betrug im Jahr 2000 37,20 DM (19,02 €), wie Ziffer 2 des LTV/GTV ausweist. Durch Ziffer 6 HTV wurde aber weder § 7 ZTV noch Ziffer 2 LTV/GTV abgeändert. Die Beklagte hat also in der Vergangenheit nicht „versehentlich“ ein ungekürztes Urlaubsgeld ausgezahlt, sondern eine Kürzung des flächentariflich mit Bindungswirkung für die Beklagte als Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes vereinbarten Urlaubsgeldes wäre mangels Eingreifens eines zur Kürzung berechtigenden Tatbestandes rechtswidrig gewesen. Unschädlich ist, dass die Inflationsausgleichsprämie im LGTV geregelt wurde. Durch § 6 Abs. 1 HTV wurden, wie bereits dargelegt, nicht sämtliche im jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vereinbarten geldwerten Leistungen um 15 % abgesenkt, sondern nur die den Arbeitnehmern der Beklagten auf Grund ihrer Eingruppierung zustehenden Entgelte gemäß Lohn- bzw. Gehaltstabelle. Die Inflationsausgleichsprämie gem. Ziffer 3 LGTV orientiert sich aber nicht an den Ecklohngruppen und dem Relationsgitter der Lohn- und Gehaltstabelle. 3. Dem Beweisantritt der Beklagten durch Benennung des Zeugen K. für die Behauptung, die Tarifvertragsparteien hätten beim Abschluss der Vereinbarung vom 23. Oktober 2000 insgesamt eine Absenkung des Entgeltniveaus bei der Beklagten auf 85 % des Lohn- und Gehaltsniveaus der Mineralbrunnenindustrie erreichen wollen, war nicht nachzukommen. Die Beklagte hat keine Tatsachen benannt, aus denen auf eine entsprechende übereinstimmende Absicht beider Tarifparteien geschlossen werden könnte und die der benannte Herr K. bezeugen könnte. Außerdem wäre auch nicht verständlich, warum die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden übereinstimmenden Willen nicht in die Tat umgesetzt hätten. Dies wäre ohne Weiteres dadurch zu bewerkstelligen gewesen, dass sie entweder vereinbart hätten, sämtliche Lohn- und Gehaltsbestandteile bezogen auf die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse auf 85 % des flächentariflichen Niveaus zu reduzieren oder die entsprechenden Bestimmungen des ZTV und LTV/GTV explizit entsprechend abzuändern. Die Annahme des Arbeitsgerichts, mit Ziffer 6 HTV habe das Vergütungsniveau bei der Beklagten insgesamt auf 85 % des flächentariflichen Niveaus abgesenkt werden sollen, findet im Parteivortrag keine Stütze. Augenscheinlich hat die Gewerkschaft NGG die Notwendigkeit anerkannt, das für die Mineralbrunnenindustrie vereinbarte und auch für die Beklagte geltende Vergütungsniveau im Hinblick auf den der Logistikbranche zuzurechnenden Betriebszweck der Beklagten abzusenken. Eine Absenkung auf 85 % des vorherigen Niveaus erfolgte sodann jedoch nicht flächendeckend, sondern wie bereits dargelegt nur partiell. 4. Auch die Einholung einer Tarifauskunft zur Auslegung von Ziffer 6 Abs. 1 HTV kam nicht in Betracht. Eine solche kann in Erwägung gezogen werden, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - BAGE 164, 326). Wortlaut, Systematik und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung lassen im vorliegenden Fall aber keinen Raum für vernünftige Zweifel am Auslegungsergebnis. II. Zur Anspruchshöhe ist auszuführen, dass der Kläger als Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Streiktages einen Betrag von 1.488,46 € beanspruchen kann. Die Beklagte hat hierauf 1.265,19 € bezahlt, weshalb dem Kläger unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO wie von ihm verlangt 213,46 € zuzusprechen waren. Bezüglich der Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 hat die Beklagte auf den geschuldeten Betrag von 1.453,84 € 1.235,77 € bezahlt, weshalb dem Kläger wiederum unter Beachtung von § 308 Abs. 1 ZPO die verlangten 178,84 € zuzusprechen waren. III. Die Beträge waren dem Kläger ungeachtet des Umstands, dass die Steuer- und Abgabenbefreiung gem. § 3 Nr. 11 c EStG bei einer im Jahr 2025 zur Auszahlung gelangenden Inflationsausgleichsprämie nicht mehr zum Tragen kommen kann, als Nettobetrag zuzusprechen. 1. In die Entscheidungsformel war wie beantragt das Wort „netto“ aufzunehmen. Eine Nettoklage kann erhoben werden, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - NZA 2021, 1427; 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - NZA 2021, 341). Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf die Nettoentgeltvereinbarung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - a.a.O.). 2. Diese Voraussetzungen sind im zu entscheidenden Fall gegeben. Im Wortlaut des maßgeblichen Tarifwerks (Ziffer 3 lit. a und b LGTV) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Vollzeitbeschäftigten jeweils 1.500,00 € netto beträgt. Zwar wird vor der Nennung des Zahlbetrags jeweils „gem. § 3 Nr. 11 c EStG“ aufgeführt. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuerfrei sind. Arbeitgeberleistungen sind daher nur im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt, wobei es auf den Zufluss beim Arbeitnehmer ankommt. Dieser muss über das Geld verfügen können (Hamacher in: Kirchhof/Seer EStG 24. Aufl. § 3 Rn. 29 w). Im Rahmen der Steuerfreiheit fallen auch keine Sozialabgaben an, da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Durch die ausdrückliche Aufnahme des Wortes „netto“ in den Tarifvertragstext haben die Tarifvertragsparteien des LGTV aber deutlich gemacht, dass die Inflationsausgleichsprämien dem Arbeitnehmer ungeschmälert zufließen sollen und eventuell anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge - so bei einem Zufluss nach dem 31. Dezember 2024 - vom Arbeitgeber zu tragen sind. Ansonsten hätte es der Aufnahme des Wortes „netto“ in den Wortlaut des LGTV nicht bedurft. Bei Tarifvertragsparteien kann auch davon ausgegangen werden, dass sie sich der rechtlichen Bedeutung des Wortes „netto“ bewusst waren. IV. Zinsen waren dem Kläger wie beantragt jeweils ab dem 1. des Folgemonats zuzusprechen. Gem. Ziffer 3 lit. a und b LGTV erhalten die Arbeitnehmer der Beklagten die Inflationsausgleichsprämien „mit der Juli-Abrechnung 2023“ bzw. „mit der April-Abrechnung 2024“. In § 3 Abs. 6 RMTV ist geregelt: „Die monatliche Entgeltzahlung erfolgt in der Regel bargeldlos am Monatsende. Dem Arbeitnehmer ist einmal monatlich eine Entgeltabrechnung auszuhändigen, aus der die Zahl der vergüteten Arbeitsstunden, der Gesamtverdienst, die Zuschläge und die Abzüge ersichtlich sind.“. Bei wortlautgetreuer Auslegung könnte dies dahingehend verstanden werden, dass die Inflationsausgleichsprämien nicht mit der weiteren Monatsvergütung am Monatsende, sondern zeitlich mit der Entgeltabrechnung, die dann wohl im Laufe des Folgemonats auszuhändigen ist, zu zahlen wäre, was zur Folge hätte, dass dann gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO eine weitere Abrechnung hinsichtlich der gezahlten Inflationsausgleichsprämie zu erteilen wäre. Die Berufungskammer ist zu der Auffassung gelangt, dass eine solche wenig praktikabel erscheinende Handhabung von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt ist und Ziffer 3 lit. a und b LGTV sachgerecht dahin auszulegen ist, dass die geschuldeten Inflationsausgleichsprämien zusammen mit dem Entgelt für den Monat Juli 2023 bzw. April 2024 zum jeweiligen Monatsletzten zahlungsfällig sind. C. I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Zwar kann die hier streitige Rechtsfrage, wie Ziffer 6 HTV auszulegen ist, wegen der Bezogenheit der Regelung nur auf die Beklagte nicht über deren Unternehmen hinaus Bedeutung erlangen. Die Rechtsfrage ist aber maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger und konkret zu erwartender Prozesse, was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - BAGE 138, 180; ErfK/Koch 25. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 6; GMP/Müller-Glöge ArbGG 10. Aufl. § 72 Rn. 17 a). Im Güteterminsprotokoll des Arbeitsgerichts ist festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls 100 Klagen betroffener Arbeitnehmer wegen nicht vollständiger Auszahlung von Inflationsausgleichsprämien vorlagen. Die Vielzahl betroffener Arbeitsverhältnisse führte auch zum Abschluss der Musterprozessvereinbarung vom 29. September 2023. Überdies hat die Beklagte in der Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, dass sie beabsichtige, das Ergebnis der Musterverfahren auf sämtliche ca. 500 betroffene Arbeitnehmer zu erstrecken. Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe dem Kläger eine tarifvertraglich geregelte Inflationsausgleichsprämie zusteht. Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist, ist seit dem 15. November 2010 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.014,10 € beschäftigt. Die Beklagte, die Mitglied im Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V. ist, betreibt ein Unternehmen der Getränkelogistik und unterhält dazu in Südwestdeutschland mehrere Betriebe/Standorte, darunter den Stammsitz bzw. das Zentrallager in S.. Für die Beklagte schlossen der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V. und die Gewerkschaft NGG am 23. Oktober 2000 eine „Vereinbarung zum Rahmen-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg (RMTV) vom 31.03.2000, Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg vom 18.03.1997 (ZTV) und Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie vom 13.04.2000 (LTV/GTV)“ (künftig abgekürzt: HTV), die u. a. Folgendes bestimmt (Bl. 17 der ArbG-Akte): „… 6. LTV/GTV Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg gilt für die Fa. W. mit der Maßgabe, daß das Lohn- und Gehaltsniveau, bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe 85 % beträgt. Dies gilt für das gesamte Relationsgitter der Lohn- bzw Gehaltstabelle (Anlage 1 und 2). …“ Wegen des Wortlauts des Lohn- und Gehaltstarifvertrags für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie in Baden-Württemberg einschließlich Anlagen, wie er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HTV galt, wird auf Bl. 78 bis 81 der LAG-Akte verwiesen. Im Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HTV u. a. Folgendes geregelt: „… § 7 Urlaubsdauer und Urlaubsgeld 1. Die Urlaubsdauer beträgt 30 Urlaubstage. … 3. a) Jeder Arbeitnehmer erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld je Urlaubstag. Es beträgt im Jahre 1997 DM 34,10 pro Urlaubstag und erhöht sich im Ausmaß der jährlich vereinbarten Tariferhöhung. Der Aufschlag wird auf volle DM 0,10 aufgerundet. … 4. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das Urlaubsentgelt wird auf der Basis der im vorausgegangenen Kalenderjahr durchschnittlich pro Arbeitstag geleisteten Arbeitsstunden errechnet. Evtl. Zuschläge sind zu berücksichtigen. … § 8 Jahres-Sondervergütung 1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Jahres-Sondervergütung. Der Auszahlungszeitpunkt ist betrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu regeln. 2. Die Jahres-Sondervergütung beträgt 100 % eines Monatseinkommens. 3. Als Monatseinkommen im Sinne der Ziffer 2 gelten die tariflichen Bezüge (Monatslohn/Gehalt) einschließlich der Maschinen- sowie etwaiger sonstiger Leistungszulagen, die der Arbeitnehmer im Oktober des jeweiligen Jahres erhält. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertags-, Schicht- und Erschwernisarbeit bleibt dabei außer Ansatz. Nicht einzubeziehen in das Monatseinkommen ist die vermögenswirksame Leistung. …“ Am 15. Juni 2023 schlossen der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V. und die Gewerkschaft NGG, Landesbezirk Südwest, einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag (im Folgenden: LGTV; Bl. 10 bis 12 der ArbG-Akte) für den Zeitraum ab 1. April 2023, der, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, wie folgt lautet: „… 2. Das tarifliche Urlaubsgeld beträgt im Jahr 2023 Euro 36,45 und im Jahr 2024 Euro 37,45. 3. Inflationsausgleichsprämie a) Mit der Juli-Abrechnung 2023 erhalten alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 1.500,00 € netto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig nach dem Grad ihrer Beschäftigung. b) Mit der April-Abrechnung 2024 erhalten alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine weitere Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 1.500,00 € netto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig nach dem Grad ihrer Beschäftigung. c) Mit der Juli-Abrechnung 2023 erhalten alle Auszubildenden eine Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 750,00 € netto. d) Mit der April-Abrechnung 2024 erhalten alle Auszubildenden eine Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 750,00 € netto. e) Voraussetzung für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2023 bzw. 1. April 2024 und eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zum Stichtag. Die Zahlung für Mitarbeiter mit Zeiten ohne Entgelt in den 6 Monaten vor dem Stichtag (1. Juli 2023 bzw. 1. April 2024) wird anteilig der Zeit ohne Entgelt gekürzt. Mitarbeiter in Altersteilzeit erhalten die Inflationsprämie in voller Höhe, wenn sie sich zum Stichtag (1. Juli 2023 bzw. 1. April 2024) in der sogenannten Arbeitsphase befinden. Ein Anspruch besteht nicht, wenn sich Mitarbeiter in Altersteilzeit am Stichtag in der Freistellungsphase befinden. …“ Die Beklagte zahlte die Inflationsausgleichsprämien auf der Grundlage einer Herabsetzung der jeweiligen Prämie auf maximal 1.275,00 € (85 % von 1.500,00 €) an ihre Mitarbeiter mit den Entgeltabrechnungen für die Monate Juli 2023 bzw. April 2024 aus und kürzte - soweit Zeiträume ohne Entgeltanspruch vorlagen - die Prämie anteilig. Beim Kläger berücksichtigte sie insoweit bezüglich der Berechnung der Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023 dessen eintägige Teilnahme an einem Streik am 6. Juni 2023 mit einem Kürzungsbetrag von 9,81 € (1.275,00 € : 130 Arbeitstage im Sechsmonatszeitraum vor dem Stichtag 1. Juli 2023 x 1 Kürzungstag) und für das Jahr 2024 seine Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch im Zeitraum vom 20. - 23. Februar 2024 mit einem Kürzungsbetrag von 39,23 €, weshalb sie an den Kläger Inflationsausgleichsprämien für das Jahr 2023 in Höhe von 1.265,19 € und für das Jahr 2024 in Höhe von 1.235,77 € auszahlte. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe Anspruch auf den vollen Betrag der Inflationsausgleichsprämie gem. der Ziffer 3 des LGTV vom 15. Juni 2023. Die Vereinbarung im HTV sei auf Inflationsausgleichsprämien nicht anwendbar. Dessen Ziffer 6 Abs. 1 Satz 1 sei nicht so zu verstehen, dass der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beklagte nur in Höhe von 85 % für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag Anwendung finde. Die Kürzung um 15 % sei für das gesamte Relationsgitter der Lohn- bzw. Gehaltstabelle zulässig. Die Inflationsausgleichsprämie sei kein Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil, sondern diene der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Durch die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 11 c EStG zähle die Inflationsausgleichsprämie nicht zum Arbeitsentgelt. Die Beklagte habe dem Kläger - unstreitig - auch das in Ziffer 2 des LGTV geregelte Urlaubsgeld zu 100 % ausgezahlt. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,46 € netto Restsumme der Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,84 € netto Restsumme der Inflationsausgleichsprämie für April 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Aus Ziffer 6 des HTV ergebe sich, dass die Inflationsausgleichsprämie um 15 % gekürzt werden durfte. Die Regelung sei so zu verstehen, dass der LGTV für die Beklagte nur in Höhe von 85 % für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifvertrag bei der Beklagten Anwendung finde. Bei der Inflationsausgleichsprämie als im LGTV vereinbarter Sonderzahlung handele es sich um einen Gehaltsbestandteil. Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie handele es sich aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich um eine freiwillige und zusätzliche Sonderzahlung des Arbeitgebers, die lediglich steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert sei. Auf Grund der Vereinbarung der Inflationsausgleichsprämie im LGTV sei keine höhere Lohnsteigerung vereinbart worden. Die Beklagte kürze auch die jährliche tarifliche Sonderzahlung um 15 %; hinsichtlich des Urlaubsgeldes habe sie die Kürzung um 15 % bisher versehentlich nicht vorgenommen. Am 29. September 2023 haben die Gewerkschaft NGG und der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie e. V. eine Musterprozessvereinbarung geschlossen (Bl. 19 bis 21 der ArbG-Akte), um eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Absenkung der Inflationsausgleichsprämien durch Führung von Musterprozessen zu ermöglichen. Inhalt der Vereinbarung ist u. a. der Verzicht auf einzel- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2024 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe weder für das Jahr 2023 noch für das Jahr 2024 Anspruch auf eine höhere als die ihm ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie. Der kraft beiderseitiger Tarifbindung gem. § 3 Abs. 1 TVG geltende HTV senke das Entgeltniveau für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer auf 85 % des Entgeltniveaus der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg ab, was, wie die Auslegung von Ziffer 6 HTV ergebe, auch die Inflationsausgleichsprämie nach Ziffer 3 LGTV erfasse. Für die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien ergebe sich dies zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Ziffer 6 HTV, aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Nach Ziffer 6 Abs. 1 HTV gelte der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beklagte mit der Maßgabe, dass das Lohn- und Gehaltsniveau, bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe, 85 % betrage (Satz 1). Dies gelte für das gesamte Relationsgitter der Lohn- und Gehaltstabelle (Anlage 1 und 2). Nach dem Wortlaut werde also auf das gesamte „Relationsgitter“, d. h. die gesamte Tabelle mit ihren einzelnen Gehaltsstufen und Positionen, also auf alle Zellen der Lohn- und Gehaltstabelle, Bezug genommen und dieses auf ein Niveau von 85 % gesetzt. Nach dem Wortlaut werde folglich jeder Betrag, der Inhalt einer Zelle der Lohn- und Gehaltstabelle geworden ist, zum Gegenstand der Absenkung auf 85 %. Dabei sei es unerheblich, ob sich bei Erhöhung der Tabellenentgelte die Erhöhung aus einer prozentualen oder betragsmäßigen Erhöhung ergebe. Dem Wortlaut nach erfasse dies die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, die ja gerade - zur Vermeidung einer Lohn-/Preisspirale - keine Veränderung der Entgeltbeträge der Lohn- und Gehaltstabelle mit sich bringe, nicht. Sinn und Zweck von Ziffer 6 Abs. 1 HTV sei die Absenkung des Entgeltniveaus bei der Beklagten auf 85 % des Lohn- und Gehaltsniveaus der Mineralbrunnenindustrie. Mit Rücksicht auf das niedrigere Entgeltniveau der Logistikbranche - die Beklagte betreibe ein Logistikunternehmen ausschließlich für Getränke - senke Ziffer 6 Abs. 1 HTV das höhere Entgeltniveau der Mineralbrunnenindustrie ab. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regelmäßig betragsmäßig in den Zellen der Lohn- und Gehaltstabelle wiederfinde. Die gesamte Struktur („Relationsgitter“) und Relationen der Gehälter des Lohn- und Gehaltstarifvertrags sollten beibehalten, aber auf einem reduzierten Niveau von 85 % geleistet werden. Der Zielsetzung, die Kosten der Arbeit auf das Niveau von 85 % der Mineralbrunnenindustrie abzusenken, entspreche es, auch gezahltes Entgelt für geleistete Arbeit auf das 85 %-Niveau herabzusetzen, wenn die tarifliche Entgeltanpassung sich nicht in einer betragsmäßigen Änderung des Tabellenentgelts niederschlage, die Entgeltanpassung aber gerade an die Stelle einer (weiteren) Erhöhung der Tabellenentgelte getreten sei, wie es bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall sei. Bei den als Inflationsausgleichsprämie gezahlten Beträgen handele es sich um Entgelt für geleistete Arbeit, wobei die vom Gesetzgeber eingeführte und im LGTV vereinbarte Inflationsausgleichsprämie gerade an die Stelle der Vereinbarung eines höheren monatlichen (Tabellen-)Entgelts getreten sei. Die steuer- und abgabenrechtlich begünstigte Inflationsausgleichsprämie vergüte weder eine vom jeweiligen Arbeitnehmer erbrachte Zusatz- oder Mehrleistung noch eine besondere einmalige Leistung, sondern die regelmäßige Arbeitsleistung, weshalb sie auch als Arbeitseinkommen pfändbar sei. Sie solle eine Lohn-Preis-Spirale verhindern, indem sie Einmalzahlungen gegenüber einer prozentualen Lohnsteigerung attraktiv mache. Hierbei sei die ökonomische Grundidee, den erheblichen realen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer abzufedern, ohne zugleich das „Schreckgespenst“ der Lohn-Preis-Spirale heraufzubeschwören; dauerhaft höheren Personalkostensteigerungen solle vorgebeugt werden. Auch die Tarifvertragsparteien des LGTV seien davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Inflationsausgleichsprämie für die Jahre 2023 bzw. 2024 der Vergütung geleisteter Arbeit diene und anstelle einer ansonsten vereinbarten (weitergehenden) Erhöhung der Tabellenentgelte trete. Aus der Kürzungsregelung in Ziffer 3 lit. e Abs. 2 LGTV ergebe sich eindeutig, dass die Inflationsausgleichsprämie Zeiten geleisteter Arbeit vergüten solle. Handele es sich bei der in Ziffer 3 LGTV geregelten Inflationsausgleichsprämie somit um Vergütung geleisteter Arbeit zur Vermeidung/Reduzierung ansonsten vereinbarter höherer Tarifabschlüsse bei den monatlichen Entgelten, so unterfalle dieses im LGTV bestimmte Entgeltniveau für 2023 und 2024 auch dem Lohn- und Gehaltsniveau nach Ziffer 6 HTV, welches auf 85 % herabgesetzt sei. Somit habe die Beklagte zu Recht die dem Kläger ausbezahlte Inflationsausgleichsprämie auf der Basis von 85 % (1.275,00 €) berechnet und die Kürzung für Zeiten ohne Entgeltanspruch vorgenommen. Nach Maßgabe von § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG sei die Berufung für den Kläger zuzulassen. Gegen das ihm am 11. Juli 2024 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2024 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Oktober 2024 am 7. Oktober 2024 begründet hat. Der Kläger trägt vor: Nach Ziffer 3 lit. a und b LGTV stehe ihm die Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 und April 2024 in Höhe von jeweils 1.500,00 € zu, gekürzt um 11,54 € (1.500,00 € : 130 Arbeitstage) wegen des Streiktags am 6. Juni 2023 bzgl. der Inflationsausgleichsprämie aus dem Juli 2023 und von 46,16 € wegen seiner Erkrankung im Februar 2024 bzgl. der Inflationsausgleichsprämie aus dem April 2024. Die Regelung in Ziffer 6 HTV sei nicht so zu verstehen, dass der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beklagte nur in Höhe von 85 % für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag bei der Beklagten Anwendung finde. Bei Auslegung des Wortlauts sei gerade nicht ersichtlich, dass keine Vergütungsbestandteile außen vor bleiben sollten. Die Kürzung um 15 % sei für das gesamte Relationsgitter der Lohn- bzw. Gehaltstabelle zulässig. Allerdings sei die Inflationsausgleichsprämie kein Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil, sondern diene der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und sei gerade nicht in der Lohn- bzw. Gehaltstabelle geregelt. Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschäftigten das in Ziffer 2 LGTV geregelte tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2023 in voller Höhe von 36,45 € je Urlaubstag erhalten hätten. Hier habe die Beklagte keine Kürzung um 15 % vorgenommen. Das Arbeitsgericht verkenne weiterhin, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie wegen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 c EStG nicht um Arbeitsentgelt handele. Aus Ziffer 2 LGTV ergebe sich, dass das tarifliche Urlaubsgeld einen festen Betrag darstelle, der für jeden Arbeitnehmer in derselben Höhe ausbezahlt werde. Das Urlaubsgeld richte sich demnach gerade nicht nach der Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer, sondern sei gesondert geregelt. Ziffer 6 HTV regele jedoch lediglich eine Reduzierung des Lohn- und Gehaltsniveaus auf 85 % bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe und nehme hierbei Bezug auf das gesamte sich aus Anlage 1 und 2 ergebende Relationsgitter der Lohn- bzw. Gehaltstabelle. Im Gegensatz hierzu sei die Jahressonderzahlung abhängig von den einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen, weshalb sie von der Beklagten nur zu 85 % ausbezahlt werde. Ebenso wie die Auszahlung des Urlaubsgeldes habe die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie unabhängig von den individuellen Lohn- und Gehaltsgruppen zu erfolgen und damit in voller Höhe. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21. Juni 2024 - 10 Ca 1282/23 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,46 € netto Restsumme der Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,84 € netto Restsumme der Inflationsausgleichsprämie für April 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: Die Tarifvertragsparteien hätten beim Abschluss des HTV insgesamt eine Absenkung des Entgeltniveaus bei der Beklagten auf 85 % des Lohn- und Gehaltsniveaus der Mineralbrunnenindustrie erreichen wollen, um das höhere Entgeltniveau der Mineralbrunnenindustrie auf das niedrigere Niveau der Logistikbranche abzusenken, was der an den Tarifvertragsverhandlungen teilnehmende ehemalige Geschäftsführer der Beklagten G. K. als Zeuge bestätigen könne. Wenn der Kläger zur Anspruchsbegründung auf das im LTV/GTV erwähnte Urlaubsgeld in Höhe von 37,20 DM (19,02 €) abstelle, verkenne er, dass sich der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgelds nicht aus dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag ergebe, sondern aus § 7 des Zusatz-Tarifvertrags. Hiernach orientiere sich die Erhöhung des Urlaubsgelds an der prozentualen Erhöhung für die Ecklohngruppe in dem jeweiligen Tarifvertrag. Damit sei die Erhöhung des Urlaubsgelds akzessorisch zu der im Relationsgitter des jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifvertrags vereinbarten Tariferhöhung. Die Nennung der Höhe des Urlaubsgelds im jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifvertrag erfolge nur aus deklaratorischen Gründen und stelle keine isolierte Anspruchsgrundlage dar. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.