Beschluss
4 Ta 31/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:1112.4TA31.14.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsstreit aus einem Ausbildungsverhältnis zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welches sich inhaltlich lediglich an den zwingenden Vorgaben der KJPsychTh-APrV orientiert und in welchem keine Weisungen, Anleitungen oder Aufsichtsmaßnahmen erfolgen und keine Dokumentationen oder Berichtspflichten abverlangt werden, die über die in der KJPsychTh-APrV enthaltenen Verpflichtungen hinausgehen, unterfällt nicht der arbeitsgerichtlichen Rechtswegzuständigkeit.(Rn.31)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 11.09.2014 (5 Ca 282/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsstreit aus einem Ausbildungsverhältnis zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welches sich inhaltlich lediglich an den zwingenden Vorgaben der KJPsychTh-APrV orientiert und in welchem keine Weisungen, Anleitungen oder Aufsichtsmaßnahmen erfolgen und keine Dokumentationen oder Berichtspflichten abverlangt werden, die über die in der KJPsychTh-APrV enthaltenen Verpflichtungen hinausgehen, unterfällt nicht der arbeitsgerichtlichen Rechtswegzuständigkeit.(Rn.31) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 11.09.2014 (5 Ca 282/14) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. In der Hauptsache streiten die Parteien über den Bestand eines Vertragsverhältnisses des Klägers, welches eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zum Inhalt hat, sowie über Unterlassungs- und Zahlungsansprüche des Klägers. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in T. Sie betreibt bundesweit Ausbildungsinstitute in mehreren größeren Städten. Sie ist anerkannte Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Die Parteien schlossen am 01.10.2010 einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit Vertiefung Verhaltenstherapie (Bl. 17 bis 18 d. Akte). Die Beklagte verpflichtete sich in § 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags, dem Kläger alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Psychotherapiegesetzes (PsychThG) genannten Ausbildungsbestandteile im dort geforderten Umfang von mindestens 4.200 Stunden im Rahmen der Ausbildung selbst oder durch kooperierende Einrichtungen innerhalb der Gesamtdauer von fünf Jahren anzubieten. Für die Durchführung der Ausbildung wurde gemäß § 1 Abs. 2 des Ausbildungsvertrags die Geltung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vereinbart. Die Durchführung der gemäß der KJPsychTh-APrV erforderlichen Stundenzahlen in praktischer Tätigkeit, theoretischer Ausbildung, praktischer Ausbildung und Selbsterfahrung wurde in § 3 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages geregelt. Die eigenständige Krankenbehandlung im Ausbildungsbestandteil Praktische Ausbildung wurde in § 2 Abs. 2 des Ausbildungsvertrags unter den Vorbehalt der persönlichen Eignung des Klägers gestellt. Außerdem wurde der Ambulanzleitung vorbehalten, diese selbstständige Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen von Auflagen abhängig zu machen. Außerdem heißt es im Ausbildungsvertrag auszugsweise wie folgt: „§ 3 Pflichten des Ausbildungsteilnehmers Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich, 1. an allen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die in der Gebührenordnung des Ausbildungsträgers festgelegten Ausbildungsgebühren für das zurückliegende Quartal gemäß der Regelungen der Gebührenordnung zu entrichten, 3. die Kosten für die Einzelsupervision zu tragen, 4. den Ausbildungsträger zur Einziehung der Ausbildungsgebühren im Lastschriftverfahren zu ermächtigen, 5. die in der Rahmenvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Psychotherapie D. benannten Pflichten zu erfüllen, 6. die bei der Durchführung von Therapien im Rahmen der eigenständigen Krankenbehandlung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren, am Ende einer Therapie eine Epikrise zu erstellen sowie die jeweilige Dokumentation und Epikrise der Ambulanzleitung zu übergeben und ggf. hierzu bestehende Vorgaben in der Rahmenvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Psychotherapie D. - Ausbildungszentrum der DGVT - einzuhalten, 7. während der Ausbildung erlangte personenbezogene Informationen über Patienten geheim zu halten. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auch auf personenbezogene Informationen über andere Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Supervision oder Selbsterfahrung während der Ausbildung gewonnen wurden. § 4 Nichtteilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (1) Aus wichtigen Gründen versäumte Theorieseminare können im Rahmen anderer Lehrgänge des DGVT-Ausbildungsverbundes nachgeholt werden, soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Dazu kann der Besuch anderer Veranstaltungsorte notwendig werden. Für das Nachholen versäumter Selbsterfahrung können zusätzliche Kosten entstehen, das Nachholen von Theorieseminaren ist in der Regel kostenlos. (2) Nimmt der Ausbildungsteilnehmer an einer Ausbildungsveranstaltung nicht teil, werden dennoch die gesamten Ausbildungsgebühren für das Quartal, in dem die angebotenen Ausbildungsveranstaltungen nicht besucht wurden, fällig. § 5 Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung (1) ... (2) Das Vertragsverhältnis endet nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach Vertragsabschluss. Es verlängert sich automatisch für die Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren um jeweils ein Semester, wenn nicht eine Vertragspartei bis spätestens vier Wochen vor Abschluss des laufenden Semesters die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. § 6 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Der Ausbildungsvertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. (2) Bevor der Ausbildungsträger eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt, ist ein Schlichtungsausschuss, der aus zwei Mitgliedern der Ausbildungsleitung und zwei VertreterInnen des Lehrgangs gebildet wird, zu hören. § 9 Schlussbestimmungen (1) Die Rahmenvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Psychotherapie D. - Ausbildungszentrum der DGVT - ist Bestandteil dieses Ausbildungsvertrags. ...“ Daneben schloss der Kläger für den praktischen Ausbildungsteil am 07.09.2012 eine weitere Vereinbarung für die therapeutische Arbeit von AusbildungsteilnehmerInnen (Praktische Ausbildung) in der Institutsambulanz und in den Lehrpraxen (Bl. 62 bis 62R der Akte). Integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung war wiederum die bereits mit Ausbildungsvertrag vom 01.10.2010 in Bezug genommene Rahmenvereinbarung für die praktische Ausbildung in der ABZ-Ambulanz bzw. ABZ-Lehrpraxis. Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da er ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter sei im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gehe über einen bloßen Leistungsaustausch von Ausbildung gegen Vergütung hinaus, wie sich aus den vertraglichen Pflichten, sowie aus den Pflichten nach der KJPsychTh-APrV ergebe. Die Beklagte meint dagegen, wegen der in § 7 PsychThG angeordneten Unanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes scheide auch eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit aus. Jedenfalls aber habe sie den Kläger keinen weitergehenden Bindungen unterworfen als in der KJPsychTh-APrV ohnehin vorgesehen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 11.09.2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht T. verwiesen. Es begründete seine Entscheidung zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Kläger keinen Weisungen unterworfen sei, die nicht bereits ausbildungsimmanent aus der KJPsychTh-APrV herrühren. Dieser Beschluss wurde der Klägerseite am 16.09.2014 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 22.09.2014 beim Arbeitsgericht einging. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.11.2014 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht T. verwiesen. Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder b ArbGG. Der Kläger ist nämlich nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG, wozu auch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gehören. Der Kläger genießt bei der Beklagten zwar eine Berufsausbildung, ist aber bei dieser nicht zur Berufsausbildung „beschäftigt“. 1. Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallen alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, also nicht nur die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG, sondern auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBiG (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - juris; BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371; BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45). Die Ausbildung des Klägers dient unbestritten der Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit des Klägers und ist als berufliche Fortbildungsmaßnahme ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 2. Der Kläger ist aber bei der Beklagten nicht zu seiner Berufsausbildung „beschäftigt“. a) Dem Begriff der „Beschäftigung“ kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Er stellt den notwendigen Bezug der Streitigkeit von Parteien eines Berufsbildungsverhältnisses zum Arbeitsrecht her (BAG 24. Februar 1999 aaO). Die Existenz des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - und in gewisser Weise auch die des § 5 Abs. 3 ArbGG - lässt jedoch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes weit zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des „klassischen“ Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Die gesetzgeberische Absicht verlangt auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Beachtung. Ihr entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift (BAG 24. Februar 1999 aaO; LAG Köln 14. Oktober 2009 - 10 Ta 255/09 - juris). „Beschäftigte“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG könne deshalb grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein. Ausschlaggebend für die Stellung als „Beschäftigter“ sind weder der jeweilige Lernort gem. § 1 Abs. 5 BBiG noch die jeweilige Lehrmethode als solche. Entscheidend ist nicht, wo und wie die Ausbildung erfolgt - ob in Betrieb, Schule oder sonstiger Einrichtung, ob überwiegend praktisch, innerhalb eines laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozesses oder überwiegend theoretisch, systematisch geordnet und lehrplanmäßig außerhalb eines solchen Prozesses. Maßgeblich ist stattdessen - wie für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auch -, welche vertraglichen Rechte und Pflichten die Parteien des Ausbildungsvertrages für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses begründet haben. „Beschäftigung“ liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Rechtsverhältnis keinerlei über einen bloßen Leistungsaustausch hinausgehenden Inhalt hat. Es fehlt dann an jeder Nähe zum regulären Arbeitsverhältnis. Besucht etwa der Auszubildende eine private Schule im Bereich der Wirtschaft oder eine sonstige Bildungseinrichtung, ist aber dieser gegenüber weder zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme noch zum Ablegen einer (Zwischen-)Prüfung noch zur Einhaltung von mehr als bloßen Hausordnungsregeln, sondern allenfalls zur Zahlung von Entgelt verpflichtet, so kann von einer Leistung im Dienste der Ausbildungsstätte keine Rede sein. Es handelt sich umgekehrt um ein Dienstverhältnis mit dem Auszubildenden als Dienstherrn. Es schuldet dann nur der Ausbildende die Lehre und nicht auch der Auszubildende das Lernen. Für Streitigkeiten aus einem solchen Ausbildungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Gehen dagegen die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinaus, ist insbesondere der Auszubildende weitergehenden Pflichten und Weisung unterworfen, so kann der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Das ist etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinaus gehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt oder er bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Hier schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch - und sei es mittelbar - der Auszubildende das Lernen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 24. Februar 1999 aaO). Maßgeblich für eine „Beschäftigung“ ist somit, ob der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet, was auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BBiG in Betracht kommen kann. Der Beschäftigte muss dabei aber dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein (BAG 27. September 2006 aaO; BAG 24. September 2002 aaO). Unerheblich ist dagegen, ob die Ausbildung dem Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes unterfällt oder diesem entzogen ist (BAG 27. September 2006 aaO; im Ergebnis ebenso: LAG Köln 14. Oktober 2009 aaO). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht von einer „Beschäftigung“ des Klägers ausgegangen werden. aa) Dass Ausbildungen nach dem PsychThG dem Berufsbildungsgesetz nach § 7 PsychThG entzogen sind, ist vorliegend unerheblich für die Frage der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. bb) Wenn nur weitergehende Pflichten oder Weisungen, die über dem bloßen Leistungsaustausch hinausgehen, zu einer „Beschäftigung“ führen können, so bedarf es zuvörderst einer Bestimmung der Hauptpflichten der Beklagten innerhalb dieses Leistungsaustauschverhältnisses. Zweck des vorliegenden Ausbildungsverhältnisses ist es, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten kann. Eine solche Ausbildung darf zum Schutz der Patienten einerseits und zur Sicherung der Ausbildungsqualität andererseits gem. § 6 Abs. 1 PsychThG nur an Hochschulen oder anderen staatlich anerkannten Einrichtungen erfolgen, wobei gem. § 6 Abs. 2 PsychThG andere Einrichtungen (wie die Beklagte) nur dann als Ausbildungsstätte anerkannt werden dürfen, wenn unter anderem gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 PsychThG die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird. Die Mindestanforderungen an eine solche Ausbildung sind aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 1 PsychThG geregelt in der KJPsychTh-APrV. Diese Verordnung schreibt entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 PsychThG) unter anderem vor, wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind und insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, sowie dass die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu stehen haben. Daraus folgt, dass insbesondere Weisungen, Anleitungen und Aufsichtsmaßnahmen, als auch Dokumentations- und Berichtspflichten, die sich unmittelbar aus der KJPsychTh-APrV ergeben, zugleich Inhalt und Hauptleistungspflicht des Ausbildungsverhältnisses sind. Diese originär am Ausbildungszweck orientierten Anleitungen und Weisungen stellen somit keine über den reinen Leistungsaustausch weitergehenden Pflichten und Weisungen dar (aA offenbar zu Weisungen, die sich aus der AltPflAPrV ergeben: Sächsisches LAG 16. März 2006 - 3 Ta 39/06 - PflR 2006, 519; auf die Problematik gar nicht eingehend: LAG Köln 14. Oktober 2009 aaO). cc) Nach Maßgabe der so bestimmten Hauptleistungspflichten ist nicht zu erkennen, dass der Kläger auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages weitergehenden Pflichten oder Weisungen unterworfen wäre. Der Ausbildungsvertrag verweist schon in § 1 Abs. 2 auf die KJPsychTh-APrV. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-6 des Ausbildungsvertrags geregelten Stundenzahlen für die praktische Tätigkeit, die theoretische Ausbildung, die praktische Ausbildung und die Selbsterfahrung entsprechen den Mindeststundenzahlen gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 KJPsychTh-APrV. Dass die Beklagte in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vor allem auch zum Zwecke des Patientenschutzes eine Teilnahme an der praktischen Ausbildung mit mindestens 6 Patientenbehandlungen unter Supervision unter den Vorbehalt der persönlichen Eignung des Klägers gestellt hat und der Ambulanzleitung die Entscheidung über die Eignung überantwortet hat, hat nichts mit zusätzlichen Pflichten des Klägers und nichts mit Weisungsbefugnissen gegenüber dem Kläger zu tun. Auch die in § 2 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages eingeräumte Möglichkeit, die eigenständigen Krankenbehandlungen nach pflichtgemäßen Ermessen von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen zu können, hat nichts mit erweiterten Weisungen zu tun. Es ist schlicht Ausprägung des vom Ausbilder ebenfalls zu sichernden Patientenschutz und Bestandteil der Aufsichtsfunktion der Beklagten iSv. § 6 Abs. 2 Nr. 6 PsychThG. Der Kläger hat sich in § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrages zwar verpflichtet, an den Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung wird aber in § 4 des Ausbildungsvertrags wieder relativiert. Unter § 4 Abs. 1 ist nämlich geregelt, dass aus wichtigen Gründen versäumte Theorieseminare im Rahmen anderer Lehrgänge wiederholt werden können. Als Rechtsfolge nicht besuchter Ausbildungsveranstaltungen (aller Ausbildungsteile) ist in § 4 Abs. 2 des Ausbildungsvertrags lediglich geregelt, dass die Quartalsausbildungsgebühren dennoch fällig werden. Ein Kündigungsrecht wegen Nichtteilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ist vertraglich nirgends geregelt. § 3 des Ausbildungsvertrages ist in diesem Zusammenhang deshalb so auszulegen, dass es sich schlicht um einen Hinweis handelt, dass bei Nichtteilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss nach der KJPsychTh-APrV nicht mehr erfüllt werden können. Die Beklagte wollte mit dieser Regelung jedenfalls keine „Pflicht zum Lernen“ begründen. dd) Auch soweit der Kläger aus den ihm tatsächlich übertragenen Dokumentationspflichten über dem bloßen Leistungsaustausch hinausgehende Pflichten ableiten möchte, geht diese Ansicht fehl. Die Dokumentationspflicht während der praktischen Tätigkeit resultiert aus § 2 Abs. 3 KJPsychTh-APrV. Die Verpflichtung zur schriftlichen Falldarstellung während der praktischen Ausbildung beruht auf § 4 Abs. 6 KJPsychTh-APrV. ee) Aber auch aus der Rahmenvereinbarung für die praktische Ausbildung in der ABZ-Ambulanz bzw. ABZ-Lehrpraxis, welche über § 3 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags Bestandteil desselben ist, lassen sich keine über den bloßen Leistungsaustausch hinausgehenden Pflichten entnehmen. Das Arbeitsgericht hat völlig zutreffend ausgeführt, dass die dort erfassten Grundsätze und Aufgaben der Therapeuten im Wesentlichen den therapeutischen Ablauf, sowie die logistische Abwicklung und die entsprechenden Regeln des Behandlungsablaufs betreffen. In der praktischen Ausbildung darf der Kläger nur unter Supervision tätig werden. Der Supervisor sichert die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 PsychThG gebotene Anleitung und Beaufsichtigung. Es ist deshalb eine ausbildungsimmanente pure Selbstverständlichkeit, dass der Supervisor über ausgefallene Behandlungssitzungen zu informieren ist, dass der Kläger bei der Behandlung eine Qualitätssicherung nach Vorgaben der Institutsleitung durchzuführen hat, dass Probleme, die im Behandlungsverlauf aufgetreten sind, mit der Leitung besprochen werden müssen und dass ethische Rahmenrichtlinien zu beachten sind. Dass die Therapieräume bei Verlassen zu lüften und aufzuräumen sind, eine angemessene Bekleidung und Hygiene erwartet wird, Fragebögen und Messinstrumente nicht mitgenommen werden dürfen, Raum und Geräte pfleglich zu behandeln sind, sind Gegenstände einer „Haus- oder Benutzerordnung“ und nicht Ausprägung besonderer Weisungen. Lediglich einem geregelten organisatorischen Ablauf dienen die Aufstellungen über erbrachte Leistungen, die vom Institut schließlich gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden sollen. Selbiges gilt für die Abstimmungs- und Dokumentationspflicht bei externen Therapiesitzungen, weil auch diese abrechnungsrelevant sind für das Institut. Dass bei Vorliegen psychischer oder physischer Erkrankungen des Therapeuten, die zu einer Beeinträchtigung des therapeutischen Geschehens führen können, Absprachen mit der Leitung der Institutsambulanz zu erfolgen haben, ist eine schlichte Frage der Eignungsbeurteilung des Therapeuten und somit zugleich Bestandteil der Überwachungspflichten der Beklagten. Kritisch betrachtet werden könnte allenfalls die Verpflichtung, dass Behandlungen bis zum Abschluss durchzuführen sind, auch wenn vorher der entsprechende Ausbildungsbaustein bereits absolviert ist. Jedoch handelt es sich beim für die praktische Ausbildung erforderlichen Stundenvolumen gem. § 4 Abs. 1 KJPsychTh-APrV, bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ausbildungsvertrages lediglich um Mindeststunden. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Patienten eine begonnene Behandlung nicht wegen bloßes Erreichens der Mindeststundenzahl abgebrochen werden kann. Dies würde auch einer ordnungsgemäß angeleiteten und beaufsichtigten Ausbildung widersprechen, zumal §4 Abs. 1 KJPsychTh-APrV von vollständigen Patientenbehandlungen und nicht von bloßen Teilbehandlungen ausgeht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Der Frage, ob das Pflichtenprogramm nach der KJPsychTh-APrV bloßer Inhalt des Pflichtenprogramms und des Leistungsaustausches aus dem Ausbildungsverhältnis ist, wird grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Zum Anderen weicht die vorliegende Entscheidung in diesem Punkt auch ab von der Entscheidung des Sächsischen LAG vom 16. März 2006 und beruht auch auf dieser Abweichung.