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Beschluss

4 Sa 19/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:0818.4SA19.15.0A
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Leitsätze
Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG jedenfalls dann nicht in analoger Anwendung von § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, wenn die Einwendung noch vor Einlegung der Berufung und vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung entstanden ist. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Wahl, ob er auf die Berufungseinlegung gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch verzichtet und die Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage mit der Möglichkeit eines Schutzantrags nach § 769 ZPO geltend machen will oder ob er die Berufung auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag erstreckt. Im letzteren Fall bedarf es gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber eines nicht zu ersetzenden Nachteils.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Beklagten Ziffer 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 08.05.2015 (26 Ca 1842/14) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG jedenfalls dann nicht in analoger Anwendung von § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, wenn die Einwendung noch vor Einlegung der Berufung und vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung entstanden ist. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Wahl, ob er auf die Berufungseinlegung gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch verzichtet und die Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage mit der Möglichkeit eines Schutzantrags nach § 769 ZPO geltend machen will oder ob er die Berufung auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag erstreckt. Im letzteren Fall bedarf es gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber eines nicht zu ersetzenden Nachteils.(Rn.20) Der Antrag der Beklagten Ziffer 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 08.05.2015 (26 Ca 1842/14) wird zurückgewiesen. A Die Beklagte Ziffer 2 begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg. Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil vom 08.05.2015, welches der Beklagten Ziffer 2 am 12.06.2015 zugestellt wurde, festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Beklagte Ziffer 2 habe ihre Arbeitgeberstellung nicht zum 01.04.2011 wegen eines Betriebsübergangs an die Beklagte Ziffer 1 verloren. Die zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 geschlossene "Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgung über Betriebsführung" stelle sich als eine sog. "echte Betriebsführungsvereinbarung“ dar, welche keinen Betriebsübergang zur Folge haben könne. Die Beklagte Ziffer 2 habe vielmehr ihre Betriebsinhaberschaft behalten. Die Beklagte Ziffer 1 sei lediglich der "verlängerte Arm" der Beklagten Ziffer 2 gewesen. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Ziffer 2 als Betriebsinhaberin weiterbestehe, wurde die Beklagte Ziffer 2 auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Nach Verkündung des angegriffenen Urteils kündigte die Beklagte Ziffer 2 vorsorglich ein möglicherweise mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.05.2015, dem Kläger zugegangen am 30.05.2015, außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2015. Mit der am 10.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung beantragt die Beklagte Ziffer 2 zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte Ziffer 2 meint, die Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse allein schon wegen der Nachfolgekündigung vom 27.05.2015 erfolgen. Hierbei handele es sich um einen nachträglich eingetretenen tatsächlichen Umstand, der über eine entsprechende Anwendung von § 769 ZPO auch im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG berücksichtigt werden müsse, ohne dass es eines nicht zu ersetzenden Nachteils als Einstellungsvoraussetzung bedürfte. Diese Kündigung sei wegen des vorliegenden atypischen Sachverhalts weder als außerordentliche, noch als ordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam. Außerdem meint die Beklagte Ziffer 2, dass ihr eine Zwangsvollstreckung der titulierten Beschäftigungspflicht einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine Beschäftigung des Klägers sei ihr nämlich unmöglich, da sie keinen Betrieb mehr vorhalte, sondern vielmehr vertraglich gebunden sei, den Werkunternehmen/Folgegesellschaften Räume und Maschinen zur Verfügung zu stellen. Mangels eigener betrieblicher Strukturen sei sie auch nicht in der Lage, technisch erfahrene Aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen und sei deshalb im Falle einer Beschäftigungspflicht der Gefahr behördlicher Sanktionen ausgesetzt. Im Übrigen seien beim Tatbestandsmerkmal des "nicht zu ersetzenden Nachteils" auch die Erfolgsaussichten der Berufung mit zu berücksichtigen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei jedoch fehlerhaft. Es habe nicht beachtet, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Unterrichtung über den Betriebsübergang innerhalb der Monatsfrist dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte Ziffer 1 nicht widersprochen habe. Auch seien andere Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg in anderen Verfahren, und auch die Einigungsstellenvorsitzenden diverser bei der Beklagten Ziffer 1 in den letzten 4 Jahren gebildeten Einigungsstellen jedenfalls inzidenter jeweils von einem Betriebsübergang auf die Beklagte Ziffer 1 ausgegangen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte Ziffer 2 noch eine Leitungsmacht innehabe, sei fehlerhaft. In Bezug auf den Weiterbeschäftigungstitel selbst sei zu beachten, dass vorliegend keine Weiterbeschäftigung nach Obsiegen mit einer Kündigungsschutzklage tituliert worden sei, sondern eine Weiterbeschäftigung nach Obsiegen mit einer allgemeinen Feststellungsklage gegen einen nicht kündigenden, jedoch den Bestand eines Arbeitsverhältnisses überhaupt bestreitenden Dritten. Das Interesse der Beklagten Ziffer 2 an einer Nichtbeschäftigung würde in diesem atypischen Fall somit trotz erstinstanzlichen Obsiegens des Klägers im Bestandsschutzstreit weiterhin gegenüber dem Beschäftigungsinteresse des Klägers überwiegen. Der Kläger tritt dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen. Er meint der Antrag sei bereits unzulässig, da die Beklagte Ziffer 2 in der ersten Instanz keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt habe. Außerdem meint er, die Kündigung der Beklagten Ziffer 2 vom 27.05.2015 sei schon wegen der fehlenden Betriebsratsbeteiligung offenkundig unwirksam. Auch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige könne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden. B Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Beklagte Ziffer 2 es versäumt hat, bereits im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Das Nichtstellen eines Antrags auf Ausschließung der Zwangsvollstreckung verhindert nicht die Möglichkeit, später nach Abschluss der ersten Instanz einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen zu können (LAG Baden-Württemberg 26. August 2008 - 5 Sa 52/08 - juris). II. Der Antrag ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung ist nicht über § 769 ZPO analog einzustellen. Für eine Einstellung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fehlt es am Tatbestandsmerkmal eines nicht zu ersetzenden Nachteils. 1. Die Zwangsvollstreckung ist nicht deshalb einzustellen, weil die Beklagte Ziffer 2 nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hat und dies als neue Tatsache über eine analoge Anwendung von § 769 ZPO im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 707, 719 ZPO zu berücksichtigen wäre. Im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 707, 719 ZPO ist vielmehr für eine solche analoge Anwendung kein Raum. a) Die Beklagte Ziffer 2 stützt ihr Begehren auf eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene neue Einwendung, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft. Ein solcher Einwand ist grundsätzlich mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Im Falle der Erhebung einer solchen Vollstreckungsgegenklage hätte die Beklagte Ziffer 2 die Möglichkeit gehabt, eine einstweilige Anordnung gemäß § 769 ZPO zu beantragen und so die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Einer solchen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO fehlt es jedoch am gebotenen Rechtsschutzinteresse, wenn der Schuldner gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat und den Einwand gegen den im angefochtenen Urteil festgestellten Anspruch im Berufungsverfahren geltend machen kann (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 548/83 - AP ZPO § 767 Nr. 4). b) Ob in Fällen, in denen gegen den titulierten Anspruch Berufung eingelegt wurde, die Zwangsvollstreckung wegen der neuen Einwendung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO eingestellt werden kann, ist streitig. aa) In diesen Fällen wird vertreten, dass der Schuldner die Wahl hat zwischen Vollstreckungsgegenklage und Berufung, wenn er Einwendungen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz entstanden sind, berücksichtigt wissen will. Er kann dabei die Möglichkeit, auf welchem Weg gegebenenfalls eine Einstellung der Zwangsvollstreckung leichter erreicht werden kann, mit in seine eigene Entscheidung einbeziehen. Entscheidet er sich aber für einen Weg, hat er die damit verbundenen gesetzlich normierten Konsequenzen für die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu tragen. Bloße Billigkeitserwägungen wie diejenige, dass der Schuldner keinen Nachteil erleiden solle, würden eine analoge Anwendbarkeit des § 769 ZPO nicht rechtfertigen. Diese Nachteile beruhten dann schlicht auf der Entscheidung des Schuldners. Der Gesetzgeber habe für das Berufungsverfahren die Frage der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO aus einem kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil in § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vielmehr eindeutig geregelt und sie an das Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils gebunden. Soweit das erstinstanzliche Urteil durch eine Berufung überprüft wird, besteht somit keine andere Möglichkeit der Einstellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren als nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (LAG Hamm 10. November 2008 - 14 Sa 1507/08 - juris). bb) Dagegen wird argumentiert, dass zumindest in den Fällen, in denen die neue Einwendung erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei bereits eingelegter Berufung entstanden ist, es dem Schuldner schon aus Kostengründen nicht zumutbar wäre, seine Berufung (teilweise) wieder zurücknehmen zu müssen, nur um Vollstreckungsgegenklage erheben zu können. § 769 ZPO sei in diesen Fällen vielmehr analog anzuwenden (LAG Hamburg 20. März 2014 - 3 Sa 2/14 - juris; LAG Hamm 21. Dezember 2010 - 18 Sa 1827/10- juris; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 - 19 Sa 22/10 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 34). Dafür sprächen auch prozessökonomische Gründe. Es sei aus Kostengründen nicht sinnvoll, den Schuldner im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung parallel auf die Durchführung beider Verfahren zu verweisen (LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO). Es sei auch nicht Sinn der gesetzlichen Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebt, Hindernisse prozeduraler Art in den Weg zu stellen (LAG Hamburg 20.März 2014 aaO; LAG Hamm 21. Dezember 2010 aaO). Dass dem Berufungsführer für eine Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, dürfe sich nicht zu seinen Lasten auswirken (LAG Sachsen-Anhalt 25. September 2002 - 8 Sa 344/02 - juris). Könne aber der Schuldner seine Einwendungen analog § 769 ZPO geltend machen, sei er zur Erlangung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht an die Einstellungsvoraussetzung eines nicht zu ersetzenden Nachteils gebunden (LAG Hamburg 20. März 2014 aaO; LAG Hamm 21. Dezember 2010 aaO; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO). cc) Ob letztgenannter Auffassung gefolgt werden kann, mag, auch wenn eine planwidrige Regelungslücke für eine Analogie (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - NZA 2015, 544) auf den ersten Blick nicht erkannt werden kann, dahinstehen. Diese Auffassung überzeugt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, in dem die Einwendung der nachfolgenden Kündigung zwar nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist, jedoch lange vor Ablauf der Berufungsfrist und sogar schon vor Zustellung des angegriffenen Urteils. In einem solchen Fall trägt das Argument der unzumutbaren kostenbelastenden Berufungsrücknahme nicht. Bis zur Berufungseinlegung kann der Arbeitgeber nämlich seine Prozesstaktik selbst bestimmen, ob er lieber Vollstreckungsgegenklage erheben möchte - mit der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO ohne Bindung an einen nicht zu ersetzenden Nachteil - oder eine Berufung durchführt mit eben dieser Bindung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (LAG Hamm 10. November 2008 aaO). Einzuräumen ist zwar, dass nach Berufungseinlegung und nach Ablauf der Berufungsfrist diese taktischen Überlegungen durch die Kostenlast einer erforderlichen teilweisen Berufungsrücknahme erschwert werden. Mit einer solchen Situation war aber die Beklagte Ziffer 2 nicht konfrontiert. Kann hingegen der Schuldner bis zu seiner Berufungseinlegung noch selbst steuern, ob er den Weg einer Vollstreckungsgegenklage ohne das Erfordernis des nicht zu ersetzenden Nachteils gehen will, ist in diesen Fällen nicht ersichtlich, welches „prozedurale Hindernis“ der Schuldner haben sollte. Wenn die Beklagte Ziffer 2 vorliegend statt einer ihr noch möglichen Vollstreckungsgegenklage eine voll umfängliche Berufung einlegt, ist dies ihrer eigenen Prozesstaktik geschuldet. Dann muss sie auch die gesetzliche Wertung hinnehmen, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bei einem nicht zu ersetzenden Nachteil möglich ist. Eine Unzumutbarkeit einer nur teilweisen auf den Feststellungsteil beschränkten Berufung bei gleichzeitiger Vollstreckungsgegenklage gegen den Weiterbeschäftigungsausspruch wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Weiterbeschäftigungsausspruch auch nach etwaigem Obsiegen der Beklagten in der Berufung gegen den Feststellungsausspruch rechtskräftig fortbestünde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Auch wenn unter Ziffer 2 des Urteilstenors die Beklagte Ziffer 2 zur Weiterbeschäftigung ohne ausdrückliche Beschränkung auf einen Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandschutzstreits ausgesprochen wurde, ist die Antragstellung des Klägers als auch der Urteilsausspruch des Gerichts so auszulegen, dass die Titulierung mit Rechtskraft des Urteils im Bestandsschutzstreit (unabhängig von dessen Ausgang) entfallen sollte. Denn das Arbeitsgericht wollte einen Weiterbeschäftigungsanspruch titulieren und keinen reinen Beschäftigungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat auch unter Beachtung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122) eine Abwägung des Beschäftigungsinteresses des Klägers gegen das Nichtbeschäftigungsinteresse der Beklagten Ziffer 2 vorgenommen. Mit einem rechtskräftigen Obsiegen im Bestandsschutzstreits würde somit der befristete Weiterbeschäftigungstitel zugleich entfallen. 2. Für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 719, 707 ZPO fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des nicht zu ersetzenden Nachteils zu Lasten der Beklagten Ziffer 2. a) Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen würde. Unersetzbar ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann. Der unersetzbare Nachteil muss gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Titels des betreffenden Inhalts verbundene Nachteile reichen nicht aus (Dreher in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 62 Rn. 5). Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung liegt ein unersetzbare Nachteil nicht allein darin, dass eine bereits erfolgte Beschäftigung nicht rückgängig gemacht werden kann, weil der beschäftigende Arbeitgeber durch die Arbeit des Arbeitnehmers eine Gegenleistung erhält. Die Beschäftigung muss vielmehr objektiv unmöglich sein oder sie muss sonstige Schäden in einem solchen Ausmaß befürchten lassen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach vom Arbeitnehmer keinen Ersatz zu erlangen ist (Dreher in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 62 Rn. 9). Gründe einer vom Schuldner behaupteten Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren, dürfen jedoch als Unmöglichkeitsgründe im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nochmals herangezogen werden. Dies würde der Funktionsaufteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widersprechen (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - BAGE 130, 195; LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Er bezieht sich allein auf die wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Belange des Schuldners (LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO). Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind vielmehr erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen, welches dem Gericht über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 719 ZPO iVm. § 707 Abs. 1 ZPO durch das Wort "kann" eingeräumt ist. Dies ist aber erst dann zu prüfen, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist (Pfitzer/Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 62 Rn. 21; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 62 Rn. 43). Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist (LAG Baden-Württemberg 30. Juni 2010 aaO). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann von einem nicht zu ersetzenden Nachteil nicht ausgegangen werden. aa) Die Beklagte Ziffer 2 kann nicht mit Erfolg einwenden, das arbeitsgerichtliche Urteil sei falsch, sie sei nicht mehr Inhaberin einer betrieblichen Einheit, weshalb ihr eine Beschäftigung des Klägers unmöglich sei. Die Frage der Betriebsinhaberschaft wurde vom Arbeitsgericht bereits im Erkenntnisverfahren geprüft. Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass die Beklagte Ziffer 2 ihre Betriebsinhaberschaft gerade nicht an die Beklagte Ziffer 1 verloren habe. Vielmehr sei die Beklagte Ziffer 2 weiterhin noch Inhaberin des Betriebes und führe einen solchen auch. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die Leitungsmacht bezogen auf den betrieblichen Funktionszusammenhang bei der Beklagten Ziffer 2 verblieben sei. Diese übe die Leitungs- und Organisationsbefugnisse aus und benutzte die Beklagte Ziffer 1 lediglich als "verlängerten Arm" ihrer Betriebsführung. Die Beklagte Ziffer 2 kann aber nicht mit demselben Argument, mit dem sie im Erkenntnisverfahren gescheitert ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen. Auch das Argument, sie habe mangels eigenem Betrieb kein Aufsichtspersonal mehr, überzeugt nicht. Das Arbeitsgericht hat gerade entschieden, dass die Beklagte Ziffer 2 noch einen eigenen Betrieb habe und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter gerade nicht auf die Beklagte Ziffer 1 übergegangen seien. Dann aber wäre nicht nur das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten Ziffer 2 verblieben, sondern auch das bisherige Aufsichtspersonal. Auch die behauptete wiederholende unternehmerische Entscheidung, die Betriebsführung weiterhin an verbundene Unternehmen fremdvergeben zu wollen, ändert hieran nichts. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist ausführlich und differenziert begründet. Eine offenkundige grobe Fehlerhaftigkeit dieses Urteils kann unter keinen Umständen angenommen werden. bb) Selbst wenn man die bereits im Erkenntnisverfahren verneinte Unmöglichkeit der Beschäftigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nochmals prüfen müsste und man unterstellen wollte, dass die Beklagte Ziffer 2 nicht mehr Inhaberin eines Betriebes war, diese somit auch keine betrieblichen Strukturen mehr unterhielt, führte dies zu keinem nicht zu ersetzenden Nachteil. Unstreitig stehen sowohl die materiellen und immateriellen Betriebsmittel im Eigentum der Beklagten Ziffer 2 als auch das Betriebsgrundstück. Die Beklagte Ziffer 2 müsste demnach zur Erfüllung der tenorierten Beschäftigungspflicht lediglich die Leitungsmacht in Bezug auf personelle und soziale Angelegenheiten (wieder) an sich ziehen und das Direktionsrecht gegenüber den zu beschäftigenden Mitarbeitern ausüben. Dies ist aber nichts, was offensichtlich zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen würde. cc) Auch die übrigen Einwände der Beklagten Ziffer 2 führen nicht zur Annahme einer offenkundigen groben Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils, welche gegebenenfalls einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen könnte. Dass der Kläger einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat, ist unschädlich. Sollte, wie vom Arbeitsgericht entschieden, der Betrieb nicht von der Beklagten Ziffer 2 auf die Beklagte Ziffer 1 übergegangen sein, so hätte es keines Widerspruchs bedurft. Ein solcher wäre ins Leere gegangen. Ohne Betriebsübergang gibt es auch keinen Übergang des Arbeitsverhältnisses, dem der Kläger hätte widersprechen können. Das Verhalten des Klägers könnte dann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit oder der Verwirkung betrachtet werden. Damit hat sich das Arbeitsgericht aber auseinandergesetzt. Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Argumentation des Arbeitsgerichts kann jedenfalls nicht erkannt werden. Verfahrensmängel mangels ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs können ebenfalls nicht erkannt werden. Solange die Beklagte Ziffer 2 die Generalvollmacht an den Verband der H. nicht widerruft, hat sie es selbst zu verantworten, wenn die Klage an diesen Verband gesetzmäßig zugestellt wird und nicht ihr selbst. Die Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch in Bestandsschutzstreitigkeiten außerhalb von Kündigungsschutzverfahren anderen Voraussetzungen unterliegt, ist eine Frage der Erfolgsaussichten der Berufung. Vom Arbeitsgericht wurde dies zu Lasten der Beklagten Ziffer 2 beantwortet. Dass dieses Urteil in diesem Punkt offensichtlich falsch wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Weiterbeschäftigung in Betriebsübergangsfällen richtet sich auch gegenüber dem nicht selbst kündigenden und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses überhaupt in Abrede stellenden Arbeitgeber nach denselben vom Großen Senat des BAG aufgestellten Grundsätzen (BAG 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - ZIP 1986, 388). Die vorliegende Konstellation ist damit vergleichbar. c) Mangels Vorliegens eines nicht zu ersetzenden Nachteils bedarf es keiner Ermessensausübung mehr.