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Urteil

4 Sa 55/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:0511.4SA55.15.0A
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Leitsätze
1. Fortführung der Grundsätze aus BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13(Rn.23) 2. Hat der Arbeitgeber eine (ablehnende) Anpassungsentscheidung zum "falschen" Anpassungsstichtag getroffen, so kann die Geltendmachung einer Anpassung bezogen auf diesen ("falschen") Stichtag die dreijährige Geltendmachungsfrist bezogen auf den "richtigen" Anpassungsstichtag nicht wahren.(Rn.42) In diesem Fall ist dann aber bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag noch gar keine Anpassungsentscheidung getroffen, sodass eine Geltendmachung noch nach Ablauf des "richtigen" Anpassungszeitraums bis zum folgenden Anpassungsstichtag erfolgen kann.(Rn.48) 3. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind im Rahmen der vom Arbeitgeber zu treffenden Prognoseentscheidung die Kosten, die bei der Finanzierung von Betriebsrenten über eine Rückdeckungsversicherung entstehen, nicht mit zu berücksichtigen. Es ist vielmehr eine Vergleichsberechnung aufzustellen, ob die Rentensteigerungen, müssten sie unmittelbar aus den Unternehmenserträgen und Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bezahlt werden, zumutbar finanzierbar gewesen wären.(Rn.63)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.08.2015 (15 Ca 8768/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fortführung der Grundsätze aus BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13(Rn.23) 2. Hat der Arbeitgeber eine (ablehnende) Anpassungsentscheidung zum "falschen" Anpassungsstichtag getroffen, so kann die Geltendmachung einer Anpassung bezogen auf diesen ("falschen") Stichtag die dreijährige Geltendmachungsfrist bezogen auf den "richtigen" Anpassungsstichtag nicht wahren.(Rn.42) In diesem Fall ist dann aber bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag noch gar keine Anpassungsentscheidung getroffen, sodass eine Geltendmachung noch nach Ablauf des "richtigen" Anpassungszeitraums bis zum folgenden Anpassungsstichtag erfolgen kann.(Rn.48) 3. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind im Rahmen der vom Arbeitgeber zu treffenden Prognoseentscheidung die Kosten, die bei der Finanzierung von Betriebsrenten über eine Rückdeckungsversicherung entstehen, nicht mit zu berücksichtigen. Es ist vielmehr eine Vergleichsberechnung aufzustellen, ob die Rentensteigerungen, müssten sie unmittelbar aus den Unternehmenserträgen und Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bezahlt werden, zumutbar finanzierbar gewesen wären.(Rn.63) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.08.2015 (15 Ca 8768/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit weitestgehend zutreffender Begründung zu einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.01.2010 verurteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2010 auf einen Betrag von 3.405,40 €. Der Anspruch folgt aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Dementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge in Höhe von monatlich 148,47 € zu, insgesamt für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2012 somit in Höhe von 5.344,92 €. Die von der Beklagten zum 01.01.2010 vorgenommene Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt. Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, weshalb es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379). 2. Vorliegend beruft sich die Beklagte nicht auf eine unzureichende Eigenkapitalausstattung. Die Eigenkapitalverzinsung reichte prognostisch aus, um aus den Unternehmenserträgen die zum Stichtag 01.01.2010 anstehenden Erhöhungen der Betriebsrente aufzubringen. a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bestimmt sich nach einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag. Als Basiszinssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - NZA 2016, 354; BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - BAGE 139, 252). Entgegen der Auffassung der Beklagten bieten die Zinssätze nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung keinen passenden Vergleichsmaßstab für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Diese Zinssätze, die monatlich von der Bundesbank festgelegt werden, dienen der Berechnung der Rückstellungen von Betriebsrentenverpflichtungen und damit der Bestimmung der dadurch tatsächlich zu erwartenden Belastungen. Sie besitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO). b) Dies zugrundegelegt führt zu folgenden Zahlen: Jahr Tatsächliche Eigenkapitalrendite Angemessene Eigenkapitalverzinsung 2007 15,5 % 6,3 % 2008 6,95 % 6,0 % 2009 7,17 % 5,1 % Durchschnitt 9,88 % 5,8 % In dieser Berechnung ist zugunsten der Beklagten deren bestrittener Vortrag bereits als zutreffend unterstellt worden, dass im Ergebnis 2009 ein nicht zu berücksichtigender Sondereffekt von 9,1 Mio. € enthalten gewesen sein könnte. Die durchschnittliche tatsächliche Eigenkapitalrendite überstieg eine angemessene Eigenkapitalrendite deutlich. Die Beklagte war mit einem solchen überschießenden Betrag in der Lage, die Betriebsrentenanpassung 2010 über die nächsten 3 Jahre zu bezahlen. c) An dieser Prognose ändern auch die Zahlen aus dem Jahr 2010 nichts. In diesem Jahr betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 %, die tatsächlich erzielte Rendite dagegen 5,61 %. 3. Auch der bei der Beklagten erfolgte Arbeitsplatzabbau und die Reduzierung bei den Sozialplandotierungen berechtigten die Beklagte nicht, die Betriebsrentenanpassungen zu verweigern. Diese Maßnahmen lassen nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens schließen. Ist der Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt es bereits diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen (siehe hierzu oben), die Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Ist er hiergegen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO). 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten selbst abzustellen und nicht auf die wirtschaftliche Lage im Konzern. a) Finanzielle, technische, organisatorische oder sonstige Verflechtungen können sich auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers auswirken. Ob und inwieweit sich durch Entwicklungen außerhalb des Unternehmens dessen wirtschaftliche Lage verschlechtern kann, hängt dabei zum einen davon ab, in welchem Umfang das Unternehmen derartigen Einflüssen ausgesetzt ist. Zum anderen kommt es darauf an, wie rasch und effektiv der Versorgungsschuldner auf negative Entwicklungen außerhalb seines Unternehmens reagieren kann. Diese Überlegungen gelten auch für Verflechtungen in einem Konzern. Unerheblich ist es, ob die Abhängigkeit von anderen Konzernunternehmen auf einem besonderen Finanzierungssystem, einer weitgehenden Arbeitsteilung und Spezialisierung, dem Fehlen eigener personeller, organisatorisch oder technischer Ressourcen oder auf anderen Gründen beruht. Entscheidend für eine Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage eines anderen Unternehmens bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist, dass zwischen diesem und dem Versorgungsschuldner derart enge Verbindungen Abhängigkeiten bestehen, die die Prognose rechtfertigen, die schlechte wirtschaftliche Lage werde sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auswirken und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - BAGE 129, 292). Zwischen dem Versorgungsschuldner und der Konzernobergesellschaft muss eine sogenannte „Schicksalsgemeinschaft“ bestanden haben (BAG 10. Februar 2009 aaO). Aber selbst wenn eine solche „Schicksalsgemeinschaft“ bestanden hat, rechtfertigen die damit verbundenen abstrakten Gefahren die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung für sich allein noch nicht. Vielmehr muss sich am Anpassungsstichtag bereits konkret abzeichnen, dass wegen der bestehenden konzerninternen Abhängigkeiten die wirtschaftliche Krise des Konzerns auf das Unternehmen der Versorgungsschuldnerin „durchschlagen“ würde, und zwar in einem solchen Umfang, dass dieses Unternehmen durch eine Anpassung überfordert würde (BAG 10. Februar 2009 aaO). Eine gegebenenfalls abstrakte Gefahr muss sich also zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO). Von einer solchen „Schicksalsgemeinschaft“, bei der auf Konzernverflechtungen und die Lage im Großkonzern ohne Weiteres Rücksicht zu nehmen ist, ist dann auszugehen, wenn sämtliche Anteile am versorgungsschuldenden Unternehmen von der Führungsgesellschaft des Konzerns gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Leitung einer Gruppe von Unternehmen ist, und die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernzugehörigen Unternehmen an ihre unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - BAGE 150, 147). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen der Führungsgesellschaft und dem Versorgungsschuldner ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59; LAG Baden-Württemberg 4. Dezember 2015 - 17 Sa 2/15 - juris). b) Es kann dahinstehen, ob die oben genannten Voraussetzungen im Verhältnis zwischen der Beklagten zu ihrer Muttergesellschaft (K. G. C. GmbH) oder zur deutschen Holdinggesellschaft (K. H. GmbH) erfüllt sind, da die deutschen Konzernzahlen von der Beklagten nicht vorgetragen wurden und deshalb auch nicht bewertet werden konnten. Letztlich reduziert sich der Vortrag der Beklagten darauf, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der US-amerikanischen (Groß-)Muttergesellschaft E. K. Co. in der Einleitung des Chapter 11-Verfahrens lagen. Dass aber auch ein wie immer geartetes auf die Beklagte durchschlagendes Beherrschungsverhältnis vorläge, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar. Im Übrigen gilt, wie auch schon vom Arbeitsgericht ausgeführt, dass zwar eine ab-strakte Gefahr des Durchschlagens dergestalt bestanden haben mag, dass falls über die E. K. Co. das Chapter 7-Verfahren eröffnet worden wäre und die Beklagte keine K.-Produkte zum Vertrieb mehr hätte erhalten können, auch die Beklagte unmittelbar von Insolvenz bedroht gewesen wäre. Nichts anderes besagen auch die Warnhinweise in den Bestätigungsvermerken der Konzernabschlüsse der K. H. GmbH für die Jahre 2010 bis 2012. Diese Gefahr hat sich aber nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet, zumal es selbst in den Warnhinweisen lautete, dass eine Weiterführung des operativen Geschäfts der E. K. Co. als wahrscheinlich erachtet werde. Die Einleitung des Verfahrens nach Chapter 11 diente gerade auch der Sanierung und Restrukturierung. Solange aber die (wahrscheinliche) Aussicht bestand, dass es weiterhin K.-Produkte zu vertreiben gibt, bestand auch keine konkrete Gefahr, dass die Beklagte nicht mehr hätte in der Lage sein können, auch weiterhin Gewinne an ihre Muttergesellschaft abzuführen. 5. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihr die Anpassung der Betriebsrenten zum Zeitpunkt 01.01.2010 allenfalls teilweise möglich wäre, da der an Versicherungsprämien an die Rückdeckungsversicherung (fiktiv) zu zahlende Einmalbetrag die gegenüber einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung prognostiziert überschießende Eigenkapitalrendite übersteigen würde. Die Beklagte hat bezogen auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2007 bis 2009 von durchschnittlich 5,8 % tatsächlich (ohne behaupteten Sondereffekt 2009) eine Eigenkapitalrendite von 9,88 % erwirtschaftet. Diese liegt somit 4,08 % über einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Dies entspricht bei einem bei der Beklagten wegen der Gewinnabführung stets gleichbleibenden Eigenkapital von 129.636.504,00 € einem jährlichen Betrag von 5.289.169,00 €, der prognostisch für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung gestanden hat. Dies sind bezogen auf den vollen Anpassungszeitraum von drei Jahren 15.867.508,08 €. Dieser Betrag deckt die von der Beklagten vorgetragenen notwendigen Einmalkosten von 3.866.652,00 € bei Weitem ab. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn man die tatsächlich erzielte Eigenkapitalrendite aus dem Jahr 2010 von 5,62 % der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 4,4 % gegenüberstellen wollte, in der Annahme, dass sich 2010 eine bereits zuvor angelegte Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse verwirklicht hätte. Die überschießende Rendite von 1,22 % würde einen Jahresbetrag von 1.581.565,35 € ergeben, berechnet auf drei Jahre in Höhe von 4.744.696,05 €. Diese überschießende Rendite deckt den Einmalbetrag für die Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung weiterhin ab. 6. Die Höhe der Rentenanpassung wurde durch Vergleich der Indexwerte zum Anpassungsstichtag und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ordnungsgemäß berechnet. Dagegen richtet sich die Berufung auch nicht. 7. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Erhöhungsanspruch bezogen auf den 01.01.2010 könnte wegen der fehlenden Geltendmachung im Zeitraum bis 31.12.2012 verwirkt sein. a) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann, also nach drei Jahren ab Anpassungsstichtag. Die nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1). Dies zugrundegelegt wäre der Anspruch des Klägers verwirkt. b) Der Kläger hat mit seiner Geltendmachung eines Anspruchs bezogen auf den Stichtag 01.01.2011 im Jahr 2011 auch nicht zugleich einen Anspruch bezogen auf den Stichtag 01.01.2010 geltend gemacht. Denn über Treu und Glauben lässt sich eine Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgesehenen Anpassungsprüfungsstichtags nicht rechtfertigen. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand, bei dem aber andere Zahlen bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu prüfen sind (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - BB 2015, 251). Der Kläger hätte (bei richtiger Gesetzes- und Rechtsprechungslektüre) durchaus seinen Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Eine Veranlassung, ihm über Treu und Glauben helfen zu müssen, besteht nicht. c) Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - BAGE 149, 326) hilft ihm nicht weiter. In dieser Entscheidung geht es darum, bis wann ein Anpassungsanspruch, der rechtzeitig noch innerhalb des Anpassungszeitraums außergerichtlich geltend gemacht wurde, gerichtlich geltend gemacht werden muss. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer außergerichtlichen Geltendmachung des Anpassungsanspruchs innerhalb des Anpassungszeitraums. d) Der Kläger durfte vorliegend aber dennoch seinen Anpassungsanspruch bezogen auf den 01.01.2010 noch bis zum Ablauf des folgenden Anpassungszeitraums, somit bis spätestens 31.12.2015, geltend machen. Dies hat er auch getan. aa) Hat nämlich der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen, enthält dessen Schweigen nicht die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Hat sich der Versorgungsschuldner bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht geäußert und die Betriebsrente nicht erhöht, so hat er damit stillschweigend erklärt, dass er zum zurückliegenden Anpassungsstichtag keine Anpassung vornehmen will. Die Erklärung, nicht anpassen zu wollen, gilt dann nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Von diesem Zeitpunkt an beginnt im Fall des Verschweigens die Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine Anpassungsentscheidung geltend machen muss. Bei pflichtwidrigem Unterlassen der Anpassungsentscheidung kann deshalb der Arbeitnehmer die nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17. April 1996 aaO). bb) Vorliegend hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.04.2011 lediglich über die Entscheidung zur Nichtanpassung zum Zeitpunkt 01.01.2011 unterrichtet. Dies ist streitgegenständlich etwas anderes als die Unterrichtung über eine Anpassung zum Stichtag 01.01.2010 (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO). Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass sie im genannten Schreiben auch ausführte, dass sie bereits in 2009 und 2010 keine Anpassungen vorgenommen hatte. Insoweit handelte es sich aber nicht um eine Mitteilung iSv. § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, zumal sich die Belehrung über den Widerspruch auch nur auf das Jahr 2011 und nicht auf die Vorjahre bezog. Eine (beiläufige) Inkenntnissetzung, dass anderen Betriebsrentnern zu anderen Zeiten auch keine Anpassung gewährt wurde, ist keine Mitteilung, die den Kläger veranlassen musste, Widerspruch zu erheben und seinen Anpassungsanspruch bezogen auf einen anderen als dem ihm von der Beklagten zugedachten Anpassungsüberprüfungsstichtag geltend zu machen. II. Dem Kläger steht auch ein Anpassungsanspruch bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.01.2013 zu. Die Rente war auf nunmehr 3.607,58 € monatlich zu erhöhen. Dem Kläger stehen zum bislang ausgezahlten Monatsbetrag von 3.256,93 € monatlich weitere 350,65 € zu. 1. Aus der in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Eigenkapitalrendite der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte prognostisch in der Lage war, die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zum Stichtag 01.01.2013 aus den Unternehmenserträgen aufzubringen. Es sind folgende Zahlen zugrundezulegen: Jahr Tatsächliche Eigenkapitalrendite Angemessene Eigenkapitalverzinsung 2010 5,62 % 4,4 % 2011 4,27 % 4,4 % 2012 4,16 % 3,3 % Durchschnitt 4,68 % 4,03 % Die tatsächliche Eigenkapitalrendite übersteigt im Durchschnitt somit eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. 2. Die Beklagte kann nicht einwenden, im Jahre 2013 habe sich eine bereits in den Vorjahren angelegte Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung verfestigt. a) Wie bereits oben dargelegt, können im Einzelfall auch spätere Entwicklungen für die Prognose mit herangezogen werden, wenn diese Entwicklungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können jedoch erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - AP BetrAVG § 16 Rn. 97). b) Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass sie in 2013 mit 2,61 % eine Eigenkapitalrendite unterhalt der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 3,33 % erzielt hat. Dieses Ergebnis ist im Wesentlichen unstreitig jedoch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte in 2013 die Geschäftsbereiche „Document Imaging“ und „Personalized Imaging“ nebst Forderungen aus Lieferungen und Leistungen veräußert hat. Das Eigenkapital wurde reduziert. Die Entscheidung hierzu wurde jedoch selbst nach eigenem Vortrag der Beklagten erst am 29.04.2013 von der US-Muttergesellschaft bekanntgegeben. Es handelt sich somit um einen Vorgang, der in 2012 noch nicht angelegt und absehbar war. Diese Entwicklung kann von der Beklagten somit erstmals 2014 eingewendet werden. 3. Die Beklagte kann sich auch bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.01.2013 nur auf ihre eigene wirtschaftliche Lage und nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage im Konzern berufen. Es gelten die obigen Ausführungen zum Anpassungsstichtag 01.01.2010 entsprechend. Vielmehr ist es sogar so, dass es die E. K. Co. in 2014 sogar vermochte, das Verfahren nach Chapter 11 wieder zu verlassen. 4. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Anpassung nur teilweise zu erbringen. a) Anders als zum Stichtag 01.01.2010 betrug der zu prognostizierende Anteil der Eigenkapitalrendite, der eine angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteigt, nur noch 0,65 % (4,68 % - 4,03 %), was bezogen auf ein gleichbleibendes Eigenkapital von 129.636.504,00 € einen Jahresbetrag von 842.637,27 € und einen Dreijahresbetrag von 2.527.911,83 € ergibt, der für Betriebsrenten prognostisch zur Verfügung hätte stehen müssen. Dieser Betrag ist geringer als der von der Beklagten behauptete Einmalbetrag (3.975.013,00 €), der zur Finanzierung der Rentenerhöhung an die Rückdeckungsversicherung hätte geleistet werden müssen. b) Hätte die Beklagte zur Finanzierung der Betriebsrentenverbindlichkeiten nicht den Weg über eine Rückdeckungsversicherung gewählt, sondern hätte sie Rentensteigerungen unmittelbar aus den Unternehmenserträgen und Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens finanzieren müssen, hätte sie in ihrer Bilanz Rückstellungen bilden müssen gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Diese Rückstellungen wären gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit den Barwerten anzusetzen gewesen, die ebenfalls auf eine voraussichtliche Gesamtrentenbezugsdauer berechnet worden wären. Diese Rückstellungen hätten sich in den drei Jahren des Anpassungszeitraums auf das Ergebnis der Beklagten ausgewirkt. Jedoch hätte bei dieser Berechnung kein Gewinn des Rückdeckungsversicherers mit einbezogen werden müssen. Der von der Beklagten behauptete Einmalbetrag für Prämienaufwendungen ist somit nicht deckungsgleich mit dem Betrag, um den sich das Ergebnis der Beklagten geändert hätte, wenn sie die Rentensteigerung unmittelbar aus ihren Erträgen finanziert hätte. Dass die Beklagte eine andere Finanzierungsform wählte, darf aber nicht zu Lasten der Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner gehen. Ob die Rendite der Beklagten ausgereicht hätte, um die Rentensteigerungen zu bezahlen, kann mit dem von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerk deshalb nicht ermittelt werden. Darauf wurde die Beklagte im Berufungstermin auch ausdrücklich hingewiesen. 5. Die Berechnung der Rentenanpassung ist richtig erfolgt und wird von der Berufung auch nicht angegriffen. III. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2010 und 01.01.2013. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2, 3 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.08.2015 vollumfänglich stattgegeben. Bezogen auf das Anpassungsverlangen zum Anpassungsstichtag 01.01.2010 führte das Arbeitsgericht aus, zur Berechnung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung sei abzustellen auf die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines zweiprozentigen Risikozuschlags und nicht auf die Zinssätze der Rückabzinsungsverordnung. Die Beklagte habe in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Die Beklagte sei deshalb in der Lage, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Es sei auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten abzustellen und nicht auf die wirtschaftliche Situation im Konzern. Es habe keine konkrete Gefahr des Durchschlagens der wirtschaftlichen Krise der amerikanischen Konzernmutter auf die Beklagte bestanden. Es sei auch nicht zulässig, die an den Rückdeckungsversicherer (fiktiv) zur Finanzierung der gewünschten Rentenanpassung zu zahlenden Prämienleistung als Einmalkosten nur dem eine angemessene Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2010 übersteigenden Betrag gegenüberzustellen. Der Anpassungsanspruch bezogen auf den Stichtag 01.01.2010 sei auch nicht verwirkt. Der Beklagten, nach deren bisherigen Praxis Anpassungsüberprüfungen zum falschen Stichtag erfolgten, sei erkennbar gewesen, dass der Kläger in 2011 nicht nur eine Anpassung bezogen auf den Stichtag 01.01.2011 habe begehren wollen, sondern die erste Rentenanpassung seit Rentenbeginn verlangt habe. Auch zum Stichtag 01.01.2013 habe die Beklagte eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt. Die Prognose sei nicht durch das Geschäftsergebnis des Jahres 2013 widerlegt, da dieses nicht repräsentativ gewesen sei. Der Umsatzrückgang in 2013 habe im Wesentlichen beruht auf dem Verkauf der Geschäftsbereiche „Document Imaging“ und „Personalized Imaging“, in dessen Rahmen auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf den Erwerber übertragen worden seien. Wie schon 2010 habe keine konkrete Gefahr des Durchschlagens der Konzernkrise bestanden. Die (fiktive) Rückdeckungsversicherungsprämie könne nicht als Einmalbetrag der (nicht vorhandenen) eine angemessene Eigenkapitalverzinsung überschießenden Eigenkapitalrendite 2013 gegenübergestellt werden. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 16.09.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die am 15.10.2015 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 16.12.2015 verlängerten Begründungsfrist am 16.12.2015 begründet wurde. Die Beklagte rügt im Wesentlichen eine Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, zur Ermittlung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung sei insbesondere in einer anhaltenden Niedrigzinsphase wie derzeit auf die Zinssätze der Rückstellungabzinsungsverordnung abzustellen. Diese Werte seien weniger Schwankungen unterworfen und marktnäher und daher zur Beurteilung der Angemessenheit besser geeignet. Es sei auf die wirtschaftliche Lage im Konzern abzustellen. Ein Durchschlagen der Konzernkrise auf die Beklagte könne nicht erst bei einer Insolvenz der Beklagten angenommen werden, denn sonst hätte die Aussetzungsmöglichkeit des § 16 BetrAVG keinen Anwendungsbereich mehr. Berücksichtigt werden müsse, dass konzernweit habe gespart werden müssen. Insbesondere die aktiv Beschäftigten - auch bei der Beklagten - hätten erhebliche Opfer bringen müssen durch einen erheblichen Arbeitsplatzabbau und durch wiederholte Sozialplankürzungen, weshalb sich auch das Ungleichgewicht zwischen den aktiv Beschäftigten (2009: 499 Mitarbeiter) und den Betriebsrentnern (2009: 2.455 Mitarbeiter) weiter verstärkt habe. Es könne nicht richtig sein, dass in einer solchen Situation die Betriebsrentner von Opfern verschont bleiben dürften. Das Arbeitsgericht habe zudem die Risikohinweise in den Konzernjahresabschlüssen 2010 bis 2012 bagatellisiert. Sie meint, es sei sachgerecht, die als Einmalbetrag zu zahlenden (fiktiven) Prämien an den Rückdeckungsversicherer auch als Einmalbetrag der Eigenkapitalrendite für ein Jahr gegenüberzustellen. Schließlich würden jedes Jahr aufs Neue Anpassungsentscheidungen getroffen werden müssen, bei denen wieder neue Einmalbeträge zu berücksichtigen seien. Die versicherungsmathematische Bewertung der Prämien bis zum Todesfall sei ebenfalls sachgerecht, da die (erhöhte) Rente schließlich bis zum Todesfall gezahlt werden müsse. Sie meint, eine Geltendmachung eines Erhöhungsverlangens für 2011 sei keine Geltendmachung für den Stichtag 01.01.2010. Da die Anpassung zum Stichtag 01.01.2010 erstmals in 2014 geltend gemacht worden sei, somit nach Ablauf des dreijährigen Anpassungszeitraums, sei der Anspruch verwirkt. Dem Kläger sei mit der schriftlichen Mitteilung vom 04.04.2011 über die Nichtanpassung 2011 zugleich mitgeteilt worden, dass es auch in den Vorjahren 2009 und 2010 keine Anpassungen gegeben habe. Bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.01.2013 sei nicht berücksichtigt worden, dass in 2013 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt wurde. Die Entwicklung sei in den Vorjahren bereits angelegt gewesen. Der Verkauf der Geschäftsfelder „Document Imaging“ und „Personalized Imaging“ sei der prekären Situation der Beklagten geschuldet gewesen und stehe im Zusammenhang mit dem Chapter 11 - Verfahren der amerikanischen Konzernmutter. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.08.2015, Az: 15 Ca 8768/14, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Außerhalb der arbeitsgerichtlichen Begründung weist er nochmals darauf hin, dass die im Rahmen des Kommissionärsmodells von der in der S. ansässigen nicht publizitätspflichtigen E. K. S.A.R.L. an die Beklagte zu zahlenden Provisionssätzen je nach Umsatz nachträglich einseitig festgelegt worden seien und somit Gewinne der Beklagten aus steuerlichen Gründen in die S. verschoben worden seien. Die sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Eigenkapitalrenditen können daher zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Betriebsrentenanpassungen nicht herangezogen werden. Die aus steuerlichen Gründen erfolgten Gewinnverschiebungen können nämlich als Begleiterscheinung auch Auswirkungen auf die Betriebsrentenanpassungsansprüche haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.