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Beschluss

4 Ta 13/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0202.4TA13.17.00
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Leitsätze
Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben".(Rn.12) (Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (7 Ca 5550/17) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben".(Rn.12) (Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (7 Ca 5550/17) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche. Streit besteht darüber, ob der Kläger seine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder als freier Handelsvertreter für die Beklagte erbracht hat. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2017 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben erachtet. Es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 4. Dezember 2017 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegend streitige sofortige Beschwerde des Klägers, welche am 14. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht einging. Die Beschwerdeschrift schließt wie folgt ab: Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017, die dem Klägervertreter noch am 18. Dezember 2017 übermittelt wurde, wies der Vorsitzende darauf hin, dass Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß mit einem vollen Namenszug unterschrieben sei. Die Unterschriftsleistung sehe vielmehr nach einem Namenskürzel aus. Hierauf antwortete der Klägervertreter mit Faxschriftsatz vom 18. Dezember 2017 wie folgt: „Der Unterzeichner unterschreibt sämtliche Schriftsätze grundsätzlich mit dem Abkürzel „Schli“. Da er ansonsten wegen der Vielzahl der zu unterschreibenden Schriftstücke in der rechten Hand eine Sehnenscheidenentzündung erleidet. Der ausgeschriebene Name K. Schli. ist bei der Unterschrift von Schriftsätzen schlichtweg zu lang. Hiermit wird anwaltlich versichert, dass der Unterzeichner den Beschwerdeschriftsatz persönlich und selbst unterschrieben hat.“ Dieser Schriftsatz schließt nunmehr wie folgt ab: Die Beklagte beanstandete daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018, dass die sofortige Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Unterschriftsleistung unzulässig sei. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. Januar 2018 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht erneut vor. II. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist deshalb gem. § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die zwar im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nämlich nicht ordnungsgemäß unterschrieben. 1. Eine Beschwerdeschrift ist als bestimmender Schriftsatz vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter zwingend gemäß § 130 Nr. 6 ZPO eigenhändig zu unterschreiben (GMP/Müller-Glöge ArbGG 8. Aufl. § 78 Rn. 21; Baumbach ua. ZPO 76. Aufl. § 569 Rn. 10; Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 569 Rn. 6). Weil gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 4 Satz 1 ArbGG aber auch anwaltlich nicht vertretene Parteien beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde einlegen können und die Einlegung auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist, wird von dieser Formstrenge zum Teil abgewichen, wenn die sofortige Beschwerde durch die Partei selbst eingelegt wird und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist (LAG Hamm 10. Mai 2017 - 14 Ta 85/17; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht (unabhängig vom Bestehen eines Anwaltszwangs), wenn die Beschwerdeschrift nicht von der Partei selbst, sondern von einem Rechtsanwalt stammt (Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. Rn. 7; Baumbach ua. ZPO 76. Aufl. § 569 Rn. 10). 2. Eine den Anforderungen des §§ 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifen gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbaren Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein (BGH 29. November 2016 - VI ZB 16/16; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13). Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97). Die Unterschrift muss also sichtbar werden lassen, dass es sich um eine endgültige Klärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer so genannten Paraphe handelt (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97). Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das Fehlen einer Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13). 3. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, kann von einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung unter der Beschwerdeschrift nicht die Rede sein. Dem handschriftlichen Zeichen unter der Beschwerdeschrift kann selbst bei großzügigster Auslegung nicht entnommen werden, dass es sich um die vollständige Wiedergabe des Namens „Schli.“ handeln soll. Dies wird vom Prozessbevollmächtigten des Klägers sogar selbst bestätigt. Er räumte ein, immer mit dem „Abkürzel“ „Schli“ zu unterschreiben. Es mag dabei dahinstehen, ob das handschriftliche Zeichen unter der Beschwerdeschrift überhaupt die Abkürzung „Schli“ enthält, zumal dieses Handzeichen noch verkürzter erscheint als das Handzeichen, welches sich unter dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 befindet, welches nach Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls „Schli“ heißen soll. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers räumte selbst ein, dass es sich bei dem handschriftlichen Zeichen um ein „Abkürzel“ handele und nicht um eine bloße Ausschleifung des vollen Namenszuges. Die bewusste und gewollte Unterzeichnung mit einem Kürzel erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer Unterschriftsleistung mit vollem Namenszug. Bei bewusster Nutzung einer Abkürzung des Namenszuges vermag der objektive Empfänger (Gericht und Prozessgegner) nicht zu unterscheiden, ob der Schriftsatz eine endgültige Erklärung enthält, die mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet wurde, oder nur einen Entwurf. 4. An dieser Wertung ändert auch der Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 nichts, in welchem der Prozessbevollmächtigte des Klägers versicherte, die Beschwerdeschrift persönlich und selbst unterschrieben zu haben, wenngleich - wie grundsätzlich - zur Meidung einer Sehnenscheidenentzündung mit einem „Abkürzel“. Selbst wenn man der anwaltlichen Versicherung der persönlichen Anbringung der abgekürzten Unterschrift Glauben schenken wollte, bleibt für einen objektiven Empfänger weiterhin unklar, ob die Beschwerdeschrift als endgültige Erklärung dem Landesarbeitsgericht hat zugeleitet werden sollen. Da auch der Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 nur mit einem Kürzel unterschrieben ist, ist dieser Schriftsatz auch nicht geeignet, anderweitig auf eine Zweifelsfreiheit des Willens zur Beschwerdeeinlegung rückschließen zu lassen. 5. Der Formmangel ist auch nicht durch rügelose Einlassung nach § 295 ZPO geheilt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 die unzureichende Unterschriftsleistung unter der Beschwerdeschrift beanstandet und die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 7. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.