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Urteil

4 Sa 6/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0815.4SA6.18.00
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Leitsätze
1. Ist sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, muss zuerst über die Rechtswegzuständigkeit befunden werden. Nur ein rechtswegzuständiges Gericht ist berechtigt, eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen.(Rn.56) 2. Hat das Arbeitsgericht trotz Rüge über die Rechtswegzuständigkeit nicht vorab nach § 17a GVG befunden, besteht für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung gem. § 65 ArbGG in Bezug auf den beschrittenen Rechtsweg. Wird die Rüge in der Berufungsinstanz aufrechterhalten, hat nunmehr das Berufungsgericht in das Vorabverfahren nach § 17a GVG einzutreten. Erachtet das Berufungsgericht den Rechtsweg nicht für gegeben, hat es das angegriffene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen. Eine Vorabentscheidung ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht den Rechtsweg bejaht. Es kann dann direkt durch Urteil entschieden werden.(Rn.57) 3. Haftet ein Dritter akzessorisch für eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (hier: bürgschaftsähnliche externe harte Patronatszusage), so ist dieser Dritte als "Rechtsnachfolger" iSv. § 3 ArbGG anzusehen, so dass auch für die Inanspruchnahme aus dieser Sicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.(Rn.64) 4. Die Frage, ob eine Person "Verbraucher" ist iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu beantworten und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person. Auch ein eingetragener Kaufmann kann Verbraucher sein, wenn er Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend macht, welches er neben seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit eingegangen ist. Arbeitnehmer sind Verbraucher.(Rn.82) 5. (Zur Auslegung einer externen harten Patronatsvereinbarung.)(Rn.95) 6. (Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über die Anwendbarkeit Schweizer Rechts auf ein Arbeitsverhältnis nach Art. 8 Abs. 1 und 2 Rom I-VO.)(Rn.123)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2017 (29 Ca 1854/17) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Antrittsprämie iHv. 255.000,-- US-Dollar (USD) brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehendes Gehalt iHv. 215.500,-- USD brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2017 425.000,-- USD brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42.500,-- USD seit 16.09.2016, 16.10.2016, 16.11.2016, 16.12.2016, 16.01.2017, 16.02.2017, 16.03.2017, 16.04.2017, 16.05.2017, 16.06.2017 und 16.07.2016. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist für die steuerlichen Nachteile, die dem Kläger durch die Nachzahlung rückständigen Gehalts gemäß Nr. 3 entstehen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,15 Euro zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, - auf die Forderung gemäß Nr. 1 seit 04.05.2017 - auf die Forderung gemäß Nr. 2 seit 04.05.2017 - auf die Forderung gemäß Nr. 4 seit 27.07.2017 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 170.000,-- USD brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42.500,-- USD seit 16.08.2017, 16.09.2017, 16.10.2017 und 16.11.2017. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, muss zuerst über die Rechtswegzuständigkeit befunden werden. Nur ein rechtswegzuständiges Gericht ist berechtigt, eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen.(Rn.56) 2. Hat das Arbeitsgericht trotz Rüge über die Rechtswegzuständigkeit nicht vorab nach § 17a GVG befunden, besteht für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung gem. § 65 ArbGG in Bezug auf den beschrittenen Rechtsweg. Wird die Rüge in der Berufungsinstanz aufrechterhalten, hat nunmehr das Berufungsgericht in das Vorabverfahren nach § 17a GVG einzutreten. Erachtet das Berufungsgericht den Rechtsweg nicht für gegeben, hat es das angegriffene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen. Eine Vorabentscheidung ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht den Rechtsweg bejaht. Es kann dann direkt durch Urteil entschieden werden.(Rn.57) 3. Haftet ein Dritter akzessorisch für eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (hier: bürgschaftsähnliche externe harte Patronatszusage), so ist dieser Dritte als "Rechtsnachfolger" iSv. § 3 ArbGG anzusehen, so dass auch für die Inanspruchnahme aus dieser Sicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.(Rn.64) 4. Die Frage, ob eine Person "Verbraucher" ist iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu beantworten und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person. Auch ein eingetragener Kaufmann kann Verbraucher sein, wenn er Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend macht, welches er neben seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit eingegangen ist. Arbeitnehmer sind Verbraucher.(Rn.82) 5. (Zur Auslegung einer externen harten Patronatsvereinbarung.)(Rn.95) 6. (Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über die Anwendbarkeit Schweizer Rechts auf ein Arbeitsverhältnis nach Art. 8 Abs. 1 und 2 Rom I-VO.)(Rn.123) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2017 (29 Ca 1854/17) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Antrittsprämie iHv. 255.000,-- US-Dollar (USD) brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehendes Gehalt iHv. 215.500,-- USD brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2017 425.000,-- USD brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42.500,-- USD seit 16.09.2016, 16.10.2016, 16.11.2016, 16.12.2016, 16.01.2017, 16.02.2017, 16.03.2017, 16.04.2017, 16.05.2017, 16.06.2017 und 16.07.2016. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist für die steuerlichen Nachteile, die dem Kläger durch die Nachzahlung rückständigen Gehalts gemäß Nr. 3 entstehen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,15 Euro zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, - auf die Forderung gemäß Nr. 1 seit 04.05.2017 - auf die Forderung gemäß Nr. 2 seit 04.05.2017 - auf die Forderung gemäß Nr. 4 seit 27.07.2017 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 170.000,-- USD brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42.500,-- USD seit 16.08.2017, 16.09.2017, 16.10.2017 und 16.11.2017. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. A. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurde gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht begründet. 2. Die Berufung wurde entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO auch formgerecht begründet. Insbesondere setzt sich die Berufungsbegründung hinreichend mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinander. Der Kläger setzt nämlich der Begründung des Arbeitsgerichts, dass er wegen seiner Stellung als eingetragener Kaufmann nicht Verbraucher sein könne, entgegen, dass es auf den Zweck des konkreten Geschäfts ankomme, welcher vorliegend nichts mit seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu tun habe. Dies ist ausreichend. B. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil war deshalb abzuändern. Es war nach den Anträgen des Klägers zu erkennen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Beklagte rügte in beiden Instanzen sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Über die Rechtswegzuständigkeit ist dabei vorrangig zu befinden. a) Es gibt keinen logischen Vorrang der Frage der internationalen Zuständigkeit vor derjenigen der innerstaatlichen Rechtswegeröffnung (BayVGH 14. März 2011 - 5 C 10.2525 -). Vielmehr kann umgekehrt nur das Gericht des zulässigen Rechtswegs über die Frage der internationalen Zuständigkeit entscheiden (BayVGH 14. März 2011 - 5 C 10.2525 -; OVG Bremen 5. Mai 2000 - 1 S 164/00 -). Dies ist Konsequenz aus dem Erfordernis, dass nur der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber zu entscheiden hat, ob eine Klage zulässig und begründet ist (BayVGH 14. März 2011 - 5 C 10.2525 -). Es hätte also richtigerweise auf die Rüge der Beklagten bereits das Arbeitsgericht gemäß § 17a GVG über den Rechtsweg im Vorabverfahren entscheiden müssen. b) Jedoch ist das Berufungsgericht gemäß § 65 ArbGG in seiner Prüfungskompetenz beschränkt. Es darf grundsätzlich in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr prüfen. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - das Arbeitsgericht trotz Rüge nicht vorab nach § 17a GVG entschieden hat (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 65 Rn. 14; Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 65 Rn. 14). c) Folge des Versäumnisses des Arbeitsgerichts, das Vorabverfahren nach § 17a GVG durchzuführen, ist, dass bei Aufrechterhaltung der Rechtswegrüge durch die Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr das Berufungsgericht selbst in das Vorabverfahren einzutreten hat (BGH 29. März 1996 - V ZR 326/94 -). Kommt das Berufungsgericht bei der Prüfung zum Ergebnis, dass der Rechtsweg nicht gegeben ist, hat es unter Aufhebung des Urteils durch Beschluss über den Rechtsweg zu entscheiden und den Rechtsstreit an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen (Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 65 Rn. 14). Bejaht es dagegen den Rechtsweg, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung nach § 17a GVG. Das Berufungsgericht kann dann direkt durch Urteil entscheiden (BGH 29. März 1996 - V ZR 326/94 -). d) Die Beklagte hat vorliegend auch zweitinstanzlich auf ausdrückliche Nachfrage ihre Rüge der Rechtswegzuständigkeit aufrechterhalten. Es war deshalb vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu befinden. 2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist entgegen der Auffassung der Beklagten eröffnet. a) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich jedoch noch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Die geltend gemachten klägerischen Ansprüche mögen ihren ursprünglichen Rechtsgrund zwar in einem Arbeitsverhältnis gehabt haben. Jedenfalls aber war die Beklagte nicht Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnisses, aus dem die behaupteten Ansprüche resultieren. Dies war die R. S.. b) Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich aber aus § 3 ArbGG. aa) Gemäß § 3 ArbGG besteht eine nach § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetz an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. bb) Vorliegend macht der Kläger zwar arbeitsrechtliche Ansprüche geltend, die aus dem Vertragsverhältnis des Klägers zur R. S. resultieren. Die Beklagte soll aus der Patronatsvereinbarung aber nicht an Stelle der R. S. verpflichtet werden, sondern allenfalls neben ihr, gegebenenfalls nachrangig nach ihr. cc) Die Beklagte ist jedoch als „Rechtsnachfolgerin“ iSv. § 3 ArbGG anzusehen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Für die erweiterte Zuständigkeit spielt es nämlich keine Rolle, ob der Schuldner einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung wechselt oder ein Dritter als Schuldner derselben Verpflichtung neben den Arbeitgeber tritt. § 3 ArbGG will verhindern, dass über den Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden. Nach diesem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG 15. März 2000 - 5 AZB 70/99 -; Krasshöfer in Düwell/Lipke ArbGG 4. Aufl. § 3 Rn. 1; GMP/Schlewing ArbGG 8. Aufl. § 3 Rn. 10). Dadurch dass die Beklagte mit ihrer Patronatszusage aber gerade die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sichern wollte, somit eine zusätzliche Haftung zugesagt hat, unterfällt sie auch der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. 3. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig. a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit sind vorrangig die Regelungen der EuGVVO anzuwenden. Die EuGVVO gilt umfassend nicht nur für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Union, sondern auch für solche mit einem über die Union hinausweisenden Bezug. Sie gilt deshalb auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11, Mahamdia). b) Ausgangspunkt ist demnach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, wonach sich vorbehaltlich der Artt. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 24 und 25 EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaats nach dessen eigenem Recht bestimmt. Nach eigenem deutschen Recht folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit. Die Beklagte müsste demnach gemäß § 12 ZPO an ihrem allgemeinen Gerichtsstand, somit in Kanada verklagt werden. c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus Artt. 24 und 25 EuGVVO. Diese Vorschriften sind vorliegend sachlich nicht einschlägig. d) Auch aus Art. 21 Abs. 2 EuGVVO kann eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht abgeleitet werden. aa) Voraussetzung für eine internationale Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 EuGVVO ist nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 EuGVVO. Es müssen also Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag Gegenstand des Verfahrens sein. Vorliegend besteht zwar ein individueller Arbeitsvertrag, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden, aber nur zwischen dem Kläger und der R. S. und nicht zwischen dem Kläger an der Beklagten. bb) Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt es in der EuGVVO dagegen nicht (Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Einl. vor Art. 2 EuGVVO Rn. 18). cc) Eine Zuständigkeit kann auch nicht aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet werden, auf den in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO verwiesen wird. Diese Vorschrift wäre nur einschlägig, wenn die Beklagte neben der R. S. in subjektiver Klagehäufung verklagt worden wäre. Vorliegend ist die Beklagte aber allein verklagt worden. e) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich jedoch in Abweichung zu Art. 6 Abs. 1 EuGVVO aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Beklagte kann ohne Rücksicht auf ihren Sitz in Kanada vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO, die für eine Gerichtsstanderöffnung nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO erforderlich sind, liegen vor. aa) Der Kläger macht Ansprüche aus einem Vertrag geltend iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. (1) Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist nämlich nicht auf synallagmatische Austauschverträge beschränkt, sondern erstreckt sich gleichermaßen auf Versprechen, die nicht in synallagmatischer Weise mit einem Gegenversprechen verknüpft sind. Die Vorschrift gilt somit auch für einseitig verpflichtende Verträge, bei denen nur der Vertragspartner des Verbrauchers eine Verpflichtung eingeht (EuGH 14. Mai 2009 - C 180/06 -, Schlank & Schick; Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 36; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 15). (2) Es ist daher vorliegend unschädlich, dass in der Patronatsvereinbarung nur die Beklagte eine verbindliche Zusicherung abgegeben hat, nicht aber der Kläger ein Gegenversprechen abgegeben hat. bb) Der Kläger war bezogen auf die Patronatsvereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts Verbraucher. (1) Der Begriff des Verbrauchers wird in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO negativ und situativ formuliert, dass der Vertragspartner nur dann Verbraucher ist, wenn der Vertrag, aus dem die streitigen Ansprüche hergeleitet werden, zu einem Zweck geschlossen wurde, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Die Frage, ob eine Person eine Verbrauchereigenschaft besitzt, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten. Folglich fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Der mit diesen Vorschriften angestrebte besondere Schutz ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95-). Der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ bezieht sich hierbei nur auf selbstständige Tätigkeiten, nicht dagegen auf abhängige berufliche Tätigkeiten. Arbeitnehmer sind Verbraucher (Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 17). (2) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, handelte der Kläger beim Abschluss der konkret streitigen Patronatsvereinbarung als Verbraucher. Das ursprüngliche Vertragsverhältnis des Klägers zur Beklagten sollte zum Zwecke der „Steuer- und Abgabenoptimierung“ auf eine neu zu gründende Schweizer Gesellschaft „verschoben“ werden, nämlich auf die R. S.. Dort sollte das Vertragsverhältnis des Klägers als Arbeitsverhältnis geführt werden. Deshalb wurden zwischen dem Kläger und der R. S. auch Arbeitsverträge abgeschlossen. Im Gefüge dieses Arbeitsvertrages handelte der Kläger als Verbraucher. Seine Tätigkeiten und seine Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis standen in keinem Zusammenhang zu seinen (daneben stehenden) selbstständigen kaufmännischen Tätigkeiten als eingetragener Kaufmann oder als Gesellschaftergeschäftsführer der O. R. E. I. GmbH. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Geschäftsfelder ähneln sollten. Denn in der Vertragsbeziehung als Arbeitnehmer trat er der R. S. typischerweise als schwächerer Vertragspartner gegenüber. Die Patronatsvereinbarung diente in diesem Zusammenhang lediglich der Sicherung der Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis. Der Kläger wollte sich erkennbar nur dann einen (erst noch neu zu gründenden) Vertragspartner aufdrängen lassen, wenn die vertraglichen Ansprüche auch durch die Beklagte als Altvertragspartnerin gesichert werden. Die Patronatsvereinbarung stand somit im unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsvertrag und teilt deshalb dessen Einordnung als Verbrauchervertrag. Der Kläger stand der Beklagten bei Vertragsschluss gegenüber wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Die gewährte Sicherheit steht in keinerlei Zusammenhang mit den übrigen selbstständigen Tätigkeiten des Klägers. cc) Die Beklagte war erkennbar nicht ebenfalls Verbraucher, sondern handelte in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. dd) Die Beklagte übte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aus, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, nämlich in Deutschland. Zumindest hat sie eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet. Es sind somit auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt. (1) Unter dem Begriff des „Ausrichtens“ ist jede absatzfördernde Tätigkeit zu verstehen, die zumindest auch mit Blick auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers betrieben worden ist (Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 43). Es genügt jede werbende Tätigkeit des Unternehmens (Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 41). Die Tätigkeiten kooperierender Vermittler oder Tochterfirmen sind zuzurechnen (BGH 29. November 2011 - XI ZR 172/11 -; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 31). (2) Die Beklagte bediente sich unter anderem des Klägers, um auf dem europäischen und hierbei insbesondere auf dem deutschen Markt Investoren zu finden für ihre Immobilienanlagenprodukte. Die Geschäftstätigkeiten waren somit auf den deutschen Markt ausgerichtet. Lediglich aus Gründen der „Steuer- und Abgabenoptimierung“ wurde das Vertragsverhältnis auf die R. S. „verschoben“ und jedenfalls ab Februar 2016 als Arbeitsverhältnis geführt. Die Zweckrichtung blieb aber dieselbe. Es sollte nunmehr die R. S. unter Mitwirkung des Klägers den deutschen Markt werbend bearbeiten. Dies haben die Parteien sogar ausdrücklich in § 1 der Patronatsvereinbarung festgehalten. Zur Ermöglichung dieser werbenden Tätigkeit benötigte die Beklagte den Arbeitsvertragsantritt des Klägers bei der R. S.. Nur aus diesem Grunde gab sie die Patronatserklärung in der Patronatsvereinbarung ab. Hinzu kommt, dass die Beklagte für die R. S. in S. in der K. Straße Geschäftsräumlichkeiten vorhielt, von denen aus der Kläger und auch andere Mitarbeiter der R. S. ihre Tätigkeiten haben ausüben können und sollen. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt wird auch dadurch ersichtlich. Nicht maßgeblich ist daher, ob die Patronatsvereinbarung von der Beklagten in Deutschland oder in Kanada unterschrieben wurde. II. Die Klage ist auch begründet. II.a Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Entgelt und Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum April 2016 bis August 2016 iHv. 212.500,00 USD brutto und auf Zahlung der Antrittsprämie iHv. 255.000,00 USD brutto. Der Anspruch resultiert aus der Patronatsvereinbarung. 1. Für die Beurteilung des Zustandekommens und des Inhalts der Patronatsvereinbarung ist deutsches Recht anzuwenden. a) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach der VO (EG) 593/2008 (nachfolgend: Rom I-VO). b) Die Parteien der Patronatsvereinbarung haben keine Rechtswahl gem. Art. 3 Abs. 1 der Rom I-VO getroffen, weshalb sich das anzuwendende Recht gem. Art. 4 Abs. 2 der Rom I-VO grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu richten hätte, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es wäre somit kanadisches Recht anzuwenden. c) Jedoch gilt dies gem. Art. 4 Abs. 1 der Rom I-VO nur, wenn nicht in Artt. 5 bis 8 der Rom I-VO etwas anderes geregelt ist. Bei der Patronatsvereinbarung handelt es sich jedoch um einen Verbrauchervertrag iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rom I-VO, weshalb das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend ist dies Deutschland. aa) Der Kläger ist „Verbraucher“. Hierfür wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 20 Abs. 1 EuGVVO verwiesen. Die Begrifflichkeiten sind deckungsgleich. bb) Die Beklagte handelte bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Auch insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. 2. Die Patronatsvereinbarung wurde wirksam abgeschlossen. Sie wurde insbesondere von beiden Vertragsparteien unterschrieben, weshalb, selbst wenn man den Vertrag inhaltlich als Bürgschaftsvertrag ansehen wollte, das Schriftformerfordernis des § 766 BGB gewahrt wäre. 3. Die Beklagte wollte inhaltlich mit dieser Patronatsvereinbarung vollständig für die Verbindlichkeiten der R. S. aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger diesem gegenüber einstehen. a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 -). b) Dies angewendet ergibt Folgendes: aa) Die Beklagte gab die Patronatserklärung nicht gegenüber der R. S. ab, sondern gegenüber dem Kläger direkt. Es handelt sich somit um eine sogenannte „externe“ Patronatszusage. bb) Anders als bei „klassischen“ Patronatserklärungen hat die Beklagte dem Kläger nicht lediglich zugesagt, die R. S. ausreichend finanziell auszustatten, damit diese in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger zu erfüllen (vgl. hierzu z.B.: BGH 20. September 2010 - II ZR 296/08 -). Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger eine „extensive liability“, also eine umfassende Haftung für die Verbindlichkeiten der R. S. zugesagt. Die Patronatszusage ist somit einer Bürgschaft zumindest stark angenähert. Dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, direkt auf die Beklagte zuzugreifen. Aber selbst, wenn „nur“ eine „harte“ Patronatserklärung vereinbart worden sein sollte, wäre der Kläger nach der Insolvenz der R. S. nunmehr dennoch berechtigt, sich direkt an die Beklagte zu wenden (Staudinger/Horn BGB [2013] Vorb. zu §§ 765 bis 778 Rn. 463). cc) Die Haftung ist akzessorisch zugesagt zu den Verbindlichkeiten der R. S.. Es soll nur für das „fulfillment of the responsibilities“, also die Erfüllung der Verpflichtungen eingestanden werden. 4. Die Verpflichtung aus der Patronatserklärung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entfallen, weil sie zugunsten einer anderen R. S. abgegeben wurde als der R. S., mit der der Kläger die Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Es gab zu keinem Zeitpunkt eine „andere“ R. S.. 5. Die Verpflichtung der Beklagten aus der Patronatserklärung ist auch nicht deshalb entfallen, weil mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 1. April 2016, der den vorangegangenen Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2016 ablöste, zugleich die Patronatsvereinbarung beendet worden wäre. a) Eine solche Beendigung der Patronatsvereinbarung ist im neuen Arbeitsvertrag nicht beschrieben. b) Auch eine konkludente Beendigung kann nicht angenommen werden. Dass eine solche Beendigung mutmaßlicher Wille der Parteien gewesen wäre, kann nicht angenommen werden, zumal sich an der Interessenlage des Klägers nichts geändert hat. Über die Gründe des Neuabschlusses des Arbeitsvertrages kann lediglich spekuliert werden. Dass die beiden Verträge aber in einem Zusammenhang gestanden haben, ergibt sich allein schon daraus, dass der um zwei Monate spätere Dienstantritt des Klägers sich widerspiegelte in der um zwei Monatsgehälter erhöhten Antrittsprämie. Der Zweck der Patronatsvereinbarung änderte sich jedenfalls nicht. Es ging weiterhin um die Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis. c) Hinzukommt, dass die Haftungszusicherung der Beklagten nicht nur für einen bestimmten bezeichneten Vertrag galt, sondern für die „contracts“, also die Verträge der R. S. betreffend die Arbeitsbeziehungen in der Mehrzahl. 6. Die Haftung der Beklagten aus der Patronatsvereinbarung wurde letztlich ebensowenig beendet durch den Rücktritt der Beklagten vom 23. Mai 2017 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1, 3 BGB. Die Geschäftsgrundlage der Patronatsvereinbarung ist nämlich nicht weggefallen. a) Die Geschäftsgrundlage ist vorliegend im Vertrag ausdrücklich bezeichnet. Die Patronatserklärung unter § 2 wurde nämlich nur „concurring this assumtion“, also nur „übereinstimmend mit dieser Annahme“ abgegeben, dass die Beklagte eine „subsidiary R. S. AG“ gründet, also eine entsprechende „untergeordnete“ Gesellschaft. b) Richtig ist zwar, dass die Beklagte die R. S. nicht selbst „gegründet“ hat. Hierfür hat sie sich der Firma F. T. AG bedient. Dies ändert aber nichts daran, dass genau diese R. S. entsprechend der Planung der Beklagten nachfolgend in ihre Unterordnung eingerückt ist. Die Aktienanteile wurden direkt einen Tag nach Gründung der R. S. vom President der Beklagten Herrn G. erworben, der diese am 28. April 2016 an die R. D. C. I.. veräußerte, welche wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist. Die R. S. ist somit zwar nicht Tochtergesellschaft, sondern nur Enkelgesellschaft der Beklagten geworden, dieser aber jedenfalls untergeordnet. 7. Die Verbindlichkeiten der R. S. iHv. 215.500,00 USD (Vergütung bzw. Annahmevergütung) und iHv. 255.000,00 USD (Antrittsprämie) stehen durch die Austitulierung mit Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. November 2016 (29 Ca 4733/16) rechtskräftig fest. Für diese Verbindlichkeiten hat die Beklagte mit einzustehen. II.b Der Kläger hat auch einen Anspruch auf weitere Annahmeverzugsvergütungen für den Zeitraum September 2016 bis November 2017 iHv. insgesamt 595.000,00 USD brutto. Die Haftung folgt wiederum akzessorisch zu den Verbindlichkeiten der R. S. aus der Patronatsvereinbarung. 1. Da die Haftung der Beklagten aus der Patronatsvereinbarung akzessorisch ist zur Haftung der R. S., ist vorher abzuklären, welchem Recht die Ansprüche des Klägers gegenüber der R. S. unterfallen. a) Der Kläger und die R. S. haben in ihren Arbeitsverträgen gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I- VO die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vereinbart. Daran waren sie gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Rom I-VO grundsätzlich auch gebunden. b) Eine solche Bindung bestünde gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom I-VO jedoch nicht, wenn dem Kläger durch diese Rechtswahl der Schutz entzogen würde, welcher ihm zuteil gekommen wäre, wenn eine Rechtswahl nicht getroffen worden wäre, und von diesem Schutz nach den anzuwendenden nationalen Vorschriften nicht hätte abgewichen werden dürfen. Ob dem Arbeitnehmer durch das gewählte Recht der Schutz der zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 ROM1-VO maßgebenden Rechts entzogen wird, ist durch Vergleich der beiden Rechtsordnungen zu ermitteln; dabei ist jeweils auf die Ergebnisse abzustellen, zu denen diese Rechte in dem betreffenden Teilbereich, z.B. Kündigungsschutz, im Einzelfall gelangen (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 -; Palandt/Thorn BGB 76. Aufl. Art. 8 Rom I-VO Rn. 8). Insbesondere das Kündigungsschutzrecht gehört zu den zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 -). c) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann es bezogen auf die Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung bei der Anwendung Schweizer Rechts verbleiben. Art. 324 des Schweizer Obligationenrechts (OR) gewährt bei einem Annahmeverzug des Arbeitgebers gleichermaßen Vergütungsansprüche wie § 615 BGB iVm. §§ 293 ff. BGB. d) Fraglich ist lediglich, ob die Beklagte bei der Beurteilung eines Annahmeverzugs zugleich an die Feststellung des Arbeitsgerichts gem. Urteil vom 2. November 2016 (29 Ca 4733/16) gebunden ist, dass zwischen dem Kläger und der R. S. ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. aa) Unter Anwendung Schweizer Rechts hätte nämlich eine solche Feststellung nicht erfolgen dürfen. Das Schweizer Obligationsrecht kennt nämlich keinen mit dem deutschen Recht vergleichbaren Bestandsschutz. Es kennt vielmehr bei ordentlichen Kündigungen eine Sanktion nur bei sogenannten missbräuchlichen Kündigungen. Es hat der Arbeitgeber dann gem. Art. 336a OR nur eine Entschädigung zu entrichten. Das Arbeitsverhältnis bleibt beendet. Die Sanktion bei ungerechtfertigten fristlosen Entlassungen besteht gem. Art. 337b OR darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zu erstatten hat, was dieser verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis ordentlich beendet worden wäre. Auch in diesen Fällen verbleibt es jedoch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. bb) Diese Schweizer Regelungen wären somit deutlich ungünstiger als die zwingenden deutschen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Es wäre deshalb deutsches Recht anzuwenden gewesen, wenn gem. Art. 8 Abs. 2 der Rom I-VO der Kläger in Erfüllung seines Vertrages seine Arbeit gewöhnlich in Deutschland hätte verrichten müssen. Dies ist jedoch zwischen den Parteien im Tatsächlichen streitig. cc) Letztlich kann dies aber dahinstehen, da in Auslegung der Patronatsvereinbarung die Beklagte für alle arbeitsvertraglichen Verbindlichkeiten der R. S. haften soll. Wenn aber die R. S. im Verhältnis zum Kläger wegen der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 2. November 2016 daran gebunden ist, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihre Haftung nun entfallen wäre, weil das Arbeitsverhältnis eigentlich nach Schweizer Recht hätte beendet sein müssen. Denn es fallen tatsächlich weitere arbeitsrechtliche Ansprüche an. 2. Dem Kläger steht ein Annahmeverzugsanspruch zu aus Art. 324 OR. a) Gem. Art. 324 OR bleibt der Arbeitgeber u.a. zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug befunden hat. Gem. Art. 91 OR kommt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigter Weise verweigert. Ein solcher Arbeitgeberverzug liegt nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts grundsätzlich aber erst vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat. Es ist Sache des Arbeitnehmers, im Interesse seines Lohnanspruchs die notwendige Klarheit zu schaffen, was nur durch ein konkretes Arbeitsangebot an die Adresse des Arbeitgebers geschehen kann. Der Arbeitnehmer muss unmissverständlich die Absicht bekannt geben, für den Arbeitgeber weiter tätig sein zu wollen (Schweizerisches Bundesgericht 1. September 2005 - 4 C.230/2005/ruo -). Eine dem § 297 BGB vergleichbare Regelung kennt das Schweizer Obligationenrecht nicht. Es bedarf für den Bereich des Arbeitsrechts einer solchen Regelung aber auch nicht, da ein Bestandsschutz nach Schweizer Recht ohnehin nicht besteht. b) Aber auch unter Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger der Annahmeverzugsvergütungsanspruch zu. Der Kläger hat nämlich nach dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. November 2016 mit Schreiben vom 7. November 2016 ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten. c) Für diese Ansprüche haftet die Beklagte über die Patronatsvereinbarung. II.c Es ist auch die Klage auf Feststellung berechtigt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadenersatz zu zahlen, falls der Kläger wegen der verspäteten Entgeltzahlung Steuernachteile haben sollte. Der Eintritt steuerlicher Nachteile ist naheliegend und nachvollziehbar. II.d Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in Höhe von 81,15 Euro, die er für die Löschung seiner Eintragung als Direktor der R. S. im Handelsregister aufwenden musste. Der Anspruch beruht insoweit auf Art. 327a OR. II. e Die einzelnen Ansprüche des Klägers sind nicht durch Aufrechnung erloschen. 1. Die Aufrechnung ist schon nicht zulässig, da die Beklagte nicht darstellte, gegen welche der unterschiedlichen Nettoforderungen sie mit ihrer Gegenforderung in welcher Höhe aufrechnen möchte. 2. Die Aufrechnung wäre aber auch unbegründet. Dem Kläger wurde nämlich zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen gegeben, welches dieser zurückzahlen müsste. Vielmehr haben die Parteien lediglich Entgeltansprüche des Klägers „umtaufen“ wollen, um diese anschließend dem Kläger über die R. S. „steuer- und abgabenoptimiert“ wieder zukommen lassen zu können über die Antrittsprämie. III. Nebenentscheidungen 1. Die Verzinsungen beruhen auf dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte ist vollständig unterlegen. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage einer Patronatsvereinbarung auf die Zahlung v.a. von Annahmeverzugsvergütung in Anspruch. Der Kläger war auf der Grundlage eines Service Agreements ab 30. September 2015 für die Beklagte als Deputy Vice President Investors Relations tätig. Die Parteien streiten im Parallelverfahren 4 Sa 5/18 darüber, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erfolgte. Zumindest wegen der Unsicherheit über den Vertragsstatus und einer möglicherweise mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsbeitragslast beschlossen die Parteien, das Vertragsverhältnis auf eine neu zu gründende Schweizer Gesellschaft zu überführen. Mit öffentlicher Beurkundung vom 14. Januar 2016 gründete eine F. T. AG die R. S. AG (nachfolgend: R. S.), welche am 29. Januar 2016 angemeldet und am 14. März 2016 in das Handelsregister des Kantons Schwyz (Schweiz) eingetragen wurde. Die Aktienanteile an dieser Gesellschaft wurden bereits am 15. Januar 2016 an den President der Beklagten und dem späteren Präsidenten des Verwaltungsrats der R. S. Herrn G. veräußert, welcher diese wiederum am 28. April 2016 an eine Firma R. D. C. I. veräußerte. Die Gesellschaftsanteile an letzterer Gesellschaft werden zu 100 % von der Beklagten gehalten. Am 12. Februar 2016 schlossen die R. S. und der Kläger einen Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde als Direktor eingestellt. Vereinbart wurde neben der erfolgsabhängigen Einräumung von Stock Options ein Monatsentgelt in Höhe von 42.500,-- USD. Vereinbart wurde außerdem die Zahlung einer „Antrittsprämie“ in Höhe von 170.000,-- USD. Damit hatte es folgende Bewandtnis: Dem Kläger hätte bereits aus dem Vertragsverhältnis zur Beklagten für vier Monate ein Vergütungsanspruch in Höhe von 170.000,-- USD zugestanden. Die Parteien schlossen ebenfalls am 12. Februar 2016 einen auf den 1. Oktober 2015 rückdatierten Darlehensvertrag (Loan Agreement) (Bl. 158-159 d. Akten-ArbG) über ebenfalls 170.000,-- USD. Das von der Beklagten bezogene oder noch zu beziehende Entgelt sollte als rückzuzahlende Darlehenssumme „umgetauft“ werden und sodann von der R. S. als „Antrittsprämie“ erneut ausgezahlt werden unter Anwendung Schweizer Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Am 1. April 2016 schlossen die R. S. und der Kläger einen im Wesentlichen gleichlautenden den Vertrag vom 12. Februar 2016 ablösenden Arbeitsvertrag, in welchem lediglich die Antrittsprämie um zwei Monatsentgelte auf 255.000,-- USD erhöht wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten die Anwendung Schweizer Rechts. Zur Sicherung der aus der arbeitsrechtlichen Beziehung des Klägers zur R. S. begründeten Ansprüche schlossen die Parteien ebenfalls am 12. Februar 2016 eine Patronatsvereinbarung (Patron Agreement) (Bl. 84 d. Akten-ArbG). Darin heißt es wie folgt: § 1 The R. has founded a subsidiary R. S. AG for sales in Europe. The Director is the managing executive of this enterprise. Concurring this assumption the R. declares the following: § 2 R. has full extensive liability for the fulfillment of the responsibilities concerning the contracts of R. S. AG coming from the working relationship of the director with R. S. AG. Die R. S. zahlte ab April 2016 keine Vergütungen. Sie kündigte vielmehr das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos mit E-Mail vom 11. Juli 2016. Auf eine hiergegen erhobene Klage stellte das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 2. November 2016 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der R. S. nicht durch die Kündigung vom 11. Juli 2016 aufgelöst wurde. Die R. S. wurde zur Zahlung der Antrittsprämie in Höhe von 255.000,-- USD verurteilt sowie zur Zahlung von Vergütung beziehungsweise Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum April 2016 bis August 2016 in Höhe von 215.500,-- USD. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 2. November 2016 bot der Kläger der R. S. mit Schreiben vom 7. November 2016 (Bl. 138 d. Akten-LAG) die Arbeitskraft an und bat um Arbeitszuweisung. Über das Vermögen der R. S., zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Höfe Wollerau SZ (Schweiz) vom 1. März 2017 das Konkursverfahren nach Schweizer Recht eröffnet, welches am 1. Mai 2015 wieder mangels Aktiva eingestellt wurde. Der Kläger war während der gesamten Zeit im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Er ist zudem Gesellschaftergeschäftsführer einer Firma O. R. E. I. GmbH mit Sitz in S.. Der Kläger begehrte von der Beklagten aus der Patronatsvereinbarung die Zahlung der vom Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 1. Juli 2016 titulierten Beträge zuzüglich weiterer Annahmeverzugsvergütungsansprüche für den Zeitraum September 2016 bis November 2017. Außerdem begehrte er Ersatz der Auslagen, die er dafür hat aufwenden müssen, um aus dem Schweizer Handelsregister als Direktor der R. S. wieder ausgetragen zu werden. Im Rahmen einer Feststellungsklage machte er die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz für etwaige Steuernachteile geltend, die durch eine verzögerte Entgeltzahlung entstehen können. Er meinte, die Arbeitsgerichte seien über § 3 ArbGG rechtswegzuständig. Die Patronatsvereinbarung sei ein Verbrauchervertrag, weshalb die deutschen Gerichte über Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 1215/12 (nachfolgend: EuGVVO) auch international zuständig seien. Der Kläger beantragte: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Antrittsprämie in Höhe von USD 255.000,-- brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehendes Gehalt in Höhe von USD 212.500,-- brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2017 an den Kläger USD 425.000,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus USD 42.500,-- ab dem 16.09.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.10.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.11.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.12.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.01.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.02.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.03.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.04.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.05.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.06.2017 und aus USD 42.500,-- ab dem 16.07.2017 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz für die steuerlichen Nachteile aufgrund der Nachzahlung von rückständigem Gehalt aus Annahmeverzug gemäß Ziffer 3 verpflichtet ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,15 Euro zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf sämtliche Forderungen dieses Verfahrens mit Ausnahme des Antrages 3 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 USD 170.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus USD 42.500,-- ab dem 16.08.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.09.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.10.2017 und aus USD 42.500,-- ab dem 16.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie rügte die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Der Kläger sei als eingetragener Kaufmann nicht Verbraucher. Sie vertrat die Auffassung, jedenfalls nicht (mehr) aus der Patronatsvereinbarung zu haften. Geschäftsgrundlage der Patronatsvereinbarung sei gewesen, dass die R. S. ihre Tochtergesellschaft werde, was nicht eingetreten sei. Die Beklagte erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (Bl. 139 d. Akten-ArbG). Außerdem meinte sie, dass mit der Aufhebung des ersten Arbeitsvertrags vom 12. Februar 2016 zugleich stillschweigend auch die Patronatsvereinbarung beendet worden sei. Hilfsweise erklärte sie die Aufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch iHv. 170.000,-- USD. Hierfür kündigte sie den Darlehensvertrag mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2017, ohne zuvor über die Rüge der Rechtswegzuständigkeit entschieden zu haben, die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, die Beklagte müsse nach dem über Art. 6 Abs. 1 EuGVVO anwendbarem nationalen Recht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand, somit in Kanada verklagt werden. Eine internationale Zuständigkeit lasse sich nicht über Art. 18 EuGVVO begründen, da der Kläger eingetragener Kaufmann sei und die Patronatserklärung in Bezug auf die Berufstätigkeit bei der R. S. abgegeben worden sei. Auch ein Erfüllungsort sei nicht vereinbart und lasse sich auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses ableiten. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 15. Dezember 2017 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, die am 15. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht einging und am 15. Februar 2018 begründet wurde. Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er meint, die Patronatsvereinbarung stehe nicht im Zusammenhang mit seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sondern solle lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sichern. Es käme auf den konkreten Zweck des Geschäfts an. Beim Abschluss der Patronatsvereinbarung habe er somit als Verbraucher gehandelt. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.11.2017, Aktenzeichen - 29 Ca 1854/17 - wird abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Antrittsprämie in Höhe von USD 255.000,-- brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehendes Gehalt in Höhe von USD 212.500,-- brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2017 an den Kläger USD 425.000,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus USD 42.500,-- ab dem 16.09.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.10.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.11.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.12.2016, aus USD 42.500,-- ab dem 16.01.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.02.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.03.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.04.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.05.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.06.2017 und aus USD 42.500,-- ab dem 16.07.2017 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz für die steuerlichen Nachteile aufgrund der Nachzahlung von rückständigem Gehalt aus Annahmeverzug gemäß Ziffer 3 verpflichtet ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,15 Euro zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf sämtliche Forderungen dieses Verfahrens mit Ausnahme des Antrages 3 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 USD 170.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus USD 42.500,-- ab dem 16.08.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.09.2017, aus USD 42.500,-- ab dem 16.10.2017 und aus USD 42.500,-- ab dem 16.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung des Klägers mit den Urteilsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bereits für unzulässig. Sie rügt weiterhin neben der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres bereits erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint weiterhin, bei einer „Bürgschaftssicherung“ ohne sonstige Geschäftsverbindung handele es sich keinesfalls um einen Vertrag zur Deckung des privaten Eigenbedarfs. Es könne sich deshalb nicht um einen Verbrauchervertrag handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.