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Urteil

4 Sa 6/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:0807.4SA6.19.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist für jede Versorgungsleistung eine getrennte Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (Anschluss an BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09).(Rn.77) 2. Soll eine Versorgungszusage in Zusammenschau mit Versorgungsleistungen einer Pensionskasse eine Gesamtversorgung gewährleisten und ist die Leistungszusage mit den Leistungen der Pensionskasse derart verkoppelt, dass auch nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Anpassungen ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau dauerhaft fortgeschrieben werden soll, so kann ausnahmsweise eine Einheitsbetrachtung dergestalt geboten sein, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf die Gesamtversorgung vorzunehmen ist. Dies muss sich aus der Versorgungszusage jedoch hinreichend deutlich ergeben. In diesen Fällen dienen die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen der Pensionskasse nicht der Erfüllung der Anpassungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, sondern haben nur die Funktion, zur versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, zu entlasten.(Rn.79)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017 (30 Ca 380/17) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 781,44 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit 2. Juli 2015, 4. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 3. November 2015, 2. Dezember 2015, 5. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 3. Mai 2016 und 2. Juni 2016. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 737,64 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 61,47 Euro seit 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 5. Oktober 2016, 3. November 2016, 2. Dezember 2016, 3. Januar 2017, 2. Februar 2017, 2. März 2017, 4. April 2017, 3. Mai 2017 und 2. Juni 2017. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 657,96 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 54,83 Euro seit 4. Juli 2017, 2. August 2017, 2. September 2017, 3. Oktober 2017, 3. November 2017, 2. Dezember 2017, 3. Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 4. April 2018, 2. Mai 2018 und 2. Juni 2018. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 749,28 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 62,44 Euro seit 3. Juli 2018, 2. August 2018, 4. September 2018, 2. Oktober 2018, 3. November 2018, 4. Dezember 2018, 3. Januar 2019, 2. Februar 2019, 2. März 2019, 2. April 2019, 3. Mai 2019 und 3. Juni 2019. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 153,46 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 76,73 Euro seit 2. Juli 2019 und 2. August 2019. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von monatlich 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. weiteren 76,73 Euro zu zahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 70%, der Kläger zu 30% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 60% und der Kläger zu 40% zu tragen. V. Die Revision wird für die Beklagte teilweise zugelassen, - soweit sie für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zur Zahlung über einen Betrag von 162,00 Euro (12 x 13,50 Euro) hinaus verurteilt wurde, - soweit sie für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 zur Zahlung über einen Betrag von 493,32 Euro (12 x 41,11 Euro) hinaus verurteilt wurde und - soweit sie für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 zur Zahlung über einen Betrag von 589,08 Euro (12 x 49,09 Euro) hinaus verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision für die Beklagte nicht zugelassen. Für den Kläger wird die Revision ebenfalls nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist für jede Versorgungsleistung eine getrennte Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (Anschluss an BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09).(Rn.77) 2. Soll eine Versorgungszusage in Zusammenschau mit Versorgungsleistungen einer Pensionskasse eine Gesamtversorgung gewährleisten und ist die Leistungszusage mit den Leistungen der Pensionskasse derart verkoppelt, dass auch nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Anpassungen ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau dauerhaft fortgeschrieben werden soll, so kann ausnahmsweise eine Einheitsbetrachtung dergestalt geboten sein, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf die Gesamtversorgung vorzunehmen ist. Dies muss sich aus der Versorgungszusage jedoch hinreichend deutlich ergeben. In diesen Fällen dienen die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen der Pensionskasse nicht der Erfüllung der Anpassungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, sondern haben nur die Funktion, zur versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, zu entlasten.(Rn.79) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017 (30 Ca 380/17) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 781,44 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit 2. Juli 2015, 4. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 3. November 2015, 2. Dezember 2015, 5. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 3. Mai 2016 und 2. Juni 2016. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 737,64 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 61,47 Euro seit 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 5. Oktober 2016, 3. November 2016, 2. Dezember 2016, 3. Januar 2017, 2. Februar 2017, 2. März 2017, 4. April 2017, 3. Mai 2017 und 2. Juni 2017. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 657,96 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 54,83 Euro seit 4. Juli 2017, 2. August 2017, 2. September 2017, 3. Oktober 2017, 3. November 2017, 2. Dezember 2017, 3. Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 4. April 2018, 2. Mai 2018 und 2. Juni 2018. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 749,28 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 62,44 Euro seit 3. Juli 2018, 2. August 2018, 4. September 2018, 2. Oktober 2018, 3. November 2018, 4. Dezember 2018, 3. Januar 2019, 2. Februar 2019, 2. März 2019, 2. April 2019, 3. Mai 2019 und 3. Juni 2019. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 153,46 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 76,73 Euro seit 2. Juli 2019 und 2. August 2019. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von monatlich 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. weiteren 76,73 Euro zu zahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 70%, der Kläger zu 30% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 60% und der Kläger zu 40% zu tragen. V. Die Revision wird für die Beklagte teilweise zugelassen, - soweit sie für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zur Zahlung über einen Betrag von 162,00 Euro (12 x 13,50 Euro) hinaus verurteilt wurde, - soweit sie für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 zur Zahlung über einen Betrag von 493,32 Euro (12 x 41,11 Euro) hinaus verurteilt wurde und - soweit sie für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 zur Zahlung über einen Betrag von 589,08 Euro (12 x 49,09 Euro) hinaus verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision für die Beklagte nicht zugelassen. Für den Kläger wird die Revision ebenfalls nicht zugelassen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind statthaft. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Es ist jedoch lediglich die Berufung des Klägers teilweise begründet. Die Berufung der Beklagten ist gänzlich unbegründet. I. Dem Kläger steht zum Anpassungszeitpunkt 1. Juli 2015 statt des gezahlten monatlichen Gesamtbetriebsrentenbetrags von 722,78 Euro ein Gesamtbetriebsrentenbetrag iHv. 787,90 Euro zu. Dem Kläger wurden von Juli 2015 bis Juni 2016 demnach monatlich 65,12 Euro zu wenig gezahlt, insgesamt somit 781,44 Euro. Unabhängig davon, ob bezogen auf die vertragliche Anpassungspflicht die Beklagte berechtigt war, gem. § 6 Nr. 3 AusfBest BVW den Anpassungssatz anderweitig festzulegen, ergibt sich die Anpassungspflicht bereits aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die von der Beklagten zum 1. Juli 2015 vorgenommene Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen. 1. Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes (VPI) für Deutschland. 2. Eine Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17). Der gebündelte Anpassungsstichtag lag vorliegend am 1. Juli 2015. 3. Die Anpassungsprüfung unter Berücksichtigung der Steigerung des VPI hatte vorliegend auf der Basis des zum Zeitpunkt des Renteneintritts bestandenen Gesamtrentenbetrags, bestehend aus Invalidenrente und Pensionsergänzung zu erfolgen. Eine nur isolierte Anpassungsprüfung des zum Zeitpunkt des Renteneintritts festgestellten Pensionsergänzungsbetrages ist unzureichend. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Leistungszusage erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehenden Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage gegebenenfalls zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem rechtlichen Hinweis des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Protokoll vom 23. Juli 2019 des Verfahrens 3 AZR 569/18. Es gilt somit der Grundsatz, dass für jede Versorgungsleistung grundsätzlich getrennt eine Anpassungsprüfung vorzunehmen ist. Dies zugrunde gelegt wären die Anpassungsprüfungen bezogen auf die Invalidenrente und bezogen auf die Pensionsergänzung jeweils getrennt vorzunehmen. Da die Pensionskasse sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, entfällt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedoch eine gesonderte Überprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hinsichtlich der Invalidenrente. Es wäre demnach entsprechend der Auffassung der Beklagten ausschließlich eine (isolierte) Anpassungsprüfung der Pensionsergänzung vorzunehmen gewesen. b) Bei der umgekehrten Fragestellung, ob der Arbeitgeber bei einem Nebeneinander von Leistungsansprüchen gegen eine Pensionskasse und Zuschusszahlungen des Arbeitgebers berechtigt ist, höhere Anpassungen der Pensionskasse auf seine Zuschusszahlungen anzurechnen, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch unter Wiedergabe obiger Grundsätze, dass grundsätzlich jede Versorgungsleistung getrennt anzupassen ist, betont, dass dies anders sei, wenn die Versorgungsordnung eine Abweichung eindeutig erkennbar vorsehe. In einem solchen Falle gelte dann auch für die Erfüllung der Pflicht aus § 16 BetrAVG eine auf den Arbeitgeber und die von ihm eingeschalteten Versorgungsträger bezogene Einheitsbetrachtung (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 31). Bei einer Tarifregelung, die ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau hat gewährleisten sollen, welche also vorsah, dass das Gesamtversorgungssystem über den Eintritt des Versorgungsfalls hinaus uneingeschränkt fortgeführt wird, wurde eine solche Anrechenbarkeit aufgrund Einheitsbetrachtung akzeptiert (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - Rn. 29). Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. August 2003 offen ließ, ob in Gesamtversorgungssystemen unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger im Zweifel auch ohne ausdrückliche Regelung schon aus dem System heraus angenommen werden kann, dass eine Einheitsbetrachtung vorzunehmen ist (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 33), hat es zugleich ausgeführt, dass eine Regelung, die dazu führt, dass die Zuschusszahlungen entsprechend der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Pensionskassenversorgung immer wieder neu berechnet werden müssen, was eine andauernde Verklammerung der aus verschiedenen Versorgungsformen zusammengesetzten Gesamtversorgung bewirken würde, geeignet wäre, eine solche abweichende Einheitsbetrachtung anzunehmen (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 36). Es muss in diesen Fällen jedoch aus der Versorgungsordnung selbst deutlich werden, dass die Zuweisung der Überschussanteile in der Rentenbezugsphase abweichend von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht die Funktion haben sollen, die Verpflichtung zur Erhöhung der Pensionskassenversorgung zu erfüllen, sondern nur die, zu der ursprünglich versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, schrittweise zu entlasten (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 39). Wenn bei einer Einheitsbetrachtung und Verklammerung der einzelnen Versorgungsleistungen zugunsten des Arbeitgebers ein „Plus“ bei der Zuweisung von Überschussanteilen zu einer Anrechnung bei der Zuschussleistung führen kann, muss dies nach Ansicht der Kammer auch für den umgekehrten Fall gelten. Dann wäre zugunsten des Arbeitnehmers ein „Minus“ bei der Zuweisung von Überschussanteilen durch ein „Plus“ bei der Zuschussleistung auszugleichen. c) In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer vorliegend von einer so starken Verklammerung der Pensionsergänzung mit den Leistungen der Pensionskasse aus, dass eine Einheitsbetrachtung geboten ist. aa) Es ergibt sich schon aus § 1 GrundBest BVW, dass mit der Pensionsergänzung das Ziel verfolgt wird, die Gesamtversorgung zu sichern, sofern und solange die Gesamtversorgung nicht erreicht wird. Im BVW ist die Versorgungsleistung aus der Pensionskasse also als notwendiger Rechenbaustein vorgesehen. Diese Versorgungsleistung ist mit der Pensionsergänzung dergestalt verknüpft, dass diese beiden Leistungen zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung das zugesicherte Gesamtrentenniveau dauerhaft zu erreichen haben. Die Pensionsergänzung hat somit die klassische Ergänzungsfunktion innerhalb des Gesamtversorgungssystems. Es ist auch nicht so, dass das gem. § 4 AusfBest BVW vorgesehene Gesamtversorgungsniveau nur zum Zeitpunkt des Renteneintritts gesichert sein müsste. Über die Anpassungsregelung des § 6 AusfBest BVW wird vielmehr sichergestellt, dass das Versorgungsniveau fortgeschrieben werden kann. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW knüpft nämlich bei der Anpassung nicht am Pensionsergänzungsbetrag an, sondern an der Gesamtversorgung (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17). Es ergibt sich somit aus der Versorgungsordnung des BVW selbst, dass zu jedem Anpassungsstichtag, somit andauernd eine neue Gesamtversorgungsbetrachtung anzustellen ist. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen im Rahmen der Pensionskassenversorgung zwar das Ziel haben, zur Gesamtversorgung beizutragen. Es ist aber aus dem BVW eindeutig erkennbar, dass damit nicht ermöglicht werden sollte, durch eine Erfüllungswirkung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG das fortzuschreibende Gesamtversorgungsniveau abzuändern. bb) Diese „Verknüpfung“ zwischen den Leistungen der Pensionskasse und den Pensionsergänzungen besteht nicht nur für die vertragliche Anpassung. Es sind in § 6 AusfBest BVW keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Betriebsparteien zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung unterscheiden wollten. Es ist lediglich von „Anpassung“ die Rede. Zudem ist zu beachten, dass die parallele Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG als „Vergleichsbetrachtung“ nur deshalb erfolgt, weil § 6 AusfBest BVW einen von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Anpassungsstichtag und abweichende Anpassungsparameter (Steigerungssätze nach der gesetzlichen Rentenversicherung, automatische Anpassung statt Anpassungsprüfung) vorsieht. Die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur deshalb geboten, weil gem. § 19 Abs. 3 BetrAVG von den Regelungen des § 16 BetrAVG nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf und auch nicht ersichtlich ist, dass die Betriebsparteien mit ihrer Regelung vom Schutzniveau des § 16 BetrAVG haben abweichen wollen. Wenn aber die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur der Sicherstellung des Mindestschutzniveaus nach dem BetrAVG dient, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien für diese Parallelprüfung vom System der fortzuschreibenden Gesamtversorgungsanpassung haben abweichen wollen. Die Beklagte hat in ihren Anpassungsentscheidungen in der Vergangenheit auch selbst nicht zwischen der gesetzlichen und der vertraglichen Anpassung dergestalt differenziert, dass sie den Rentnern getrennte Anpassungshöhen für die bloße Pensionsergänzung mitgeteilt hätte. 4. Eine Anpassung entsprechend der Steigerung des VPI scheidet auch nicht deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine solche Steigerung nicht zuließe. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt eine (auch teilweise) Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genug Eigenkapital verfügt. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 von 100. Beurteilungsgrundlage ist eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17). b) Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte in der Lage war und ist, eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwirtschaften. Eine Eigenkapitalauszehrung liegt ebenfalls nicht vor. 5. Die zum 1. Juli 2015 zu erfolgende Anpassung errechnet sich somit wie folgt: Der VPI (2015 = 100) betrug im Dezember 2002 83,1 und im Juli 2015 100,4. ([100,4 / 83,1] - 1) x 100 ) = 20,8 %. 656,00 Euro x 120,8 % = 792,56 Euro. 792,56 Euro abzüglich bezahlter 722,78 Euro ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 69,78 Euro. Der Kläger machte jedoch (wahrscheinlich, weil er mit dem VPI 2010 = 100 rechnete) nur einen Differenzbetrag von monatlich 65,12 Euro geltend. Hieran war die Kammer gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 ergibt sich somit eine auszuurteilende Differenz von 781,44 Euro. II. Für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 hat die Beklagte dem Kläger monatlich 61,47 Euro, insgesamt also 737,64 Euro zu wenig gezahlt. Dieser Anspruch steht dem Kläger zu. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. 1. Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2016 stand lediglich eine vertragliche Anpassung nach § 6 AusfBest BVW an, jedoch keine (parallele) Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. 2. Ausgangsbasis für die Anpassungsberechnung ist nicht der zum 1. Juli 2015 erhöhte Gesamtversorgungsbetrag, sondern die Gesamtversorgung, die der Kläger gehabt hätte, wenn durchgehend nur eine Anpassung nach den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden wäre. Gem. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW sind die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Wie bereits dargestellt, beabsichtigten die Betriebsparteien mit dieser Regelung, das zugesicherte und zum Zeitpunkt des Renteneintritts erreichte Gesamtversorgungsniveau festzuschreiben. Sie gingen davon aus, dass das Gesamtversorgungsniveau gehalten wird, wenn die Gesamtversorgung jeweils entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, erfolgt die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungszeitpunkten lediglich in Form einer Parallelberechnung zur Verhinderung einer gem. § 19 Abs. 3 BetrAVG unzulässigen Abweichung. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Zielsetzung, dass der Erhalt des Gesamtversorgungsniveaus während des Rentenbezugs grundsätzlich über eine Anpassung entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. Es muss deshalb zur Ermittlung der in § 6 Nr. 1 AusfBest BVW vorgesehenen Anpassung systemimmanent gerechnet werden. Das Ansinnen des Klägers, dass als Ausgangsbasis für die Anpassungsberechnung der zum 1. Juli 2015 (gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG) angepasste Betrag sein müsste, würde zu einem ungerechtfertigten „Rosinenpicken“ führen und vor allem zu einer Systemverschiebung führen. Denn mit einer solchen Berechnung würde nicht das Gesamtversorgungsniveau entsprechend dem Willen der Betriebsparteien gesichert. Das Gesamtversorgungsniveau würde vielmehr nach oben verschoben werden. 3. Die fiktive Vergleichsberechnung ergibt Folgendes: Ohne Berücksichtigung der abweichenden Festlegung der Beklagten wäre die Gesamtversorgung zum 1. Juli 2015 um 2,0972 % von 721,16 Euro auf 736,28 Euro angehoben worden. In der Fortschreibung hätte die Gesamtversorgung zum 1. Juli 2016 ohne Berücksichtigung der abweichenden Festsetzung der Beklagten um weitere 4,2451 % angehoben werden müssen auf nunmehr 767,54 Euro. Dieser Betrag von 767,54 Euro liegt noch unterhalb des Betrags von 787,90 Euro, auf den die Rente zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat angepasst werden müssen. Die monatliche Rente betrug ab Juli 2016 somit weiterhin 787,90 Euro. 4. Dem Kläger steht demnach ein monatlicher Differenzbetrag von 61,47 Euro (787,90 Euro - 726,43 Euro) zu, insgesamt somit für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 ein Betrag iHv. 737,64 Euro. III. Für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 hat die Beklagte dem Kläger monatlich 54,83 Euro, insgesamt also 657,96 Euro zu wenig gezahlt. Dieser Anspruch steht dem Kläger zu. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. 1. Die in der Berufung erfolgte Klageänderung war zulässig gem. § 533 ZPO. Die Erweiterung ist sachdienlich. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO hätte zugrunde legen müssen. 2. Auch bei der Anpassung zum 1. Juli 2017 handelte es sich ausschließlich um eine vertragliche Anpassung, ohne dass parallel eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hätte erfolgen müssen. 3. Es bedarf demnach wiederum einer fiktiven Vergleichsberechnung. Ohne Berücksichtigung der abweichenden Festsetzungen der Anpassungen der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 hätte dem Kläger zum Anpassungsstichtag eine Gesamtversorgung von 767,54 Euro zugestanden, siehe oben. Diese wäre zum 1. Juli 2017 um 1,9048 % zu erhöhen gewesen auf 782,16 Euro. Der Betrag von 782,16 Euro liegt aber weiterhin unterhalb des Betrags von 787,90 Euro, auf den die Rente zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat angepasst werden müssen. Die monatliche Rente betrug ab Juli 2017 somit weiterhin 787,90 Euro. 4. Dem Kläger steht demnach ein monatlicher Differenzbetrag von 54,83 Euro (787,90 Euro - 733,07 Euro) zu, insgesamt somit für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 ein Betrag iHv. 657,96 Euro. IV. Für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 steht dem Kläger noch ein monatlicher Betrag iHv. 62,44 Euro zu, somit insgesamt 749,28 Euro. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. 1. Die in der Berufung erfolgte Klageerweiterung ist gem. § 533 ZPO zulässig. 2. Streitgegenständlich ist nur die vertragliche Anpassung nach § 6 AusfBest BVW. Eine gesetzliche Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG, die zum 1. Juli 2018 ebenfalls angestanden hätte, hat der Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens erhoben. 3. Die fiktive Vergleichsberechnung ergäbe folgendes Ergebnis: Der Betrag von 782,16 Euro wäre um 3,2226 % zu erhöhen gewesen auf nunmehr 807,37 Euro. Dieser Betrag liegt höher als der Betrag von 787,90 Euro, auf den zuletzt zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG die Rente hat erhöht werden müssen. Es wäre somit die Gesamtversorgung des Klägers zum 1. Juli 2018 auf diesen Betrag von monatlich 807,37 Euro zu erhöhen gewesen. 4. Die monatliche Gesamtrente ist nicht deshalb geringer als 807,37 Euro, weil die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 abweichende geringere Steigerungen der Pensionsergänzung festgesetzt hatte. a) § 6 Nr. 3 AusfBest BVW erlaubt der Beklagten nämlich lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. Für die von der Beklagten stattdessen vorgenommene (isolierte) Erhöhung in der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 in Höhe von jeweils 0,5 % fehlte es an einer rechtlichen Grundlage. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 6 AusfBest BVW. Mit der bloß isolierten Anhebung der Pensionsergänzung wich die Beklagte von dem im BVW vorgegebenen System der Gesamtrentenfortschreibung ab mit dem Ergebnis, dass das Versorgungsniveau nunmehr von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängig gemacht wurde. Insoweit wird vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) Bezug genommen. b) Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, von dem Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. Die Argumentation der Beklagten beschränkt sich im Kern auf ein Beharren, dass bei einer gleichmäßigen Behandlung der Rentner auch eine Entscheidung, die zu einem Systemwechsel führt, zulässig sein müsse. Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesarbeitsgericht jedoch bereits in der Ausgangsentscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) auseinandergesetzt und seine Auffassung in Kenntnis der Argumente der Beklagten in der Entscheidung vom 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und im Beschluss vom 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) nochmals wiederholt. Die Kammer schließt sich dem an. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten können deren Anpassungsentscheidungen aus den Jahren 2015 und 2016 auch nicht dergestalt in zwei Teile zerlegt werden, dass die reduzierte Anpassung zumindest insoweit aufrecht erhalten bleiben könnte, soweit in einem ersten Schritt eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % beschlossen wurde. aa) Die Beschlussfassungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für 2016 hatten folgenden Inhalt: Die in § 6 Nr. 1 AusfBest BVW bzw. in § 6 Nr. 1 VO 85 vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten wurde für nicht vertretbar erachtet und sollte ersetzt werden. Die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten sollten nur um 0,5 % erhöht werden. Im Bereich des BVW sollte jedoch (isoliert) die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden, sollte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen. In der schriftlichen Beschlussfassung für 2015 fehlt zwar der letzte Teil, dass zumindest die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden sollte, falls die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen sollte. Jedoch räumte die Beklagte selbst ein, dass sie auch schon 2015 ihre Beschlussfassung entsprechend der Beschlussfassung von 2016 ausgelegt und angewandt hatte. Sie wollte nach eigenem Vortrag den Rentnern einen Teuerungsausgleich gewähren, was bei einer bloßen 0,5 %-Anpassung der Gesamtversorgung nicht erreicht worden wäre. Außerdem wollte die Beklagte erkennbar einen Gleichlauf mit den Rentnern, die unter den Anwendungsbereich der der tariflichen Regelung der VO 85 fallen, welche aber gerade keine Gesamtversorgung beinhaltet. bb) Mit diesen Entscheidungen haben die Organe der Beklagten aber einheitliche Entscheidungen zur Anpassung der den Versorgungsempfängern zu gewährenden Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden können. Das folgt schon daraus, dass mit den Beschlüssen der Organe der Beklagten auf eine Situation reagiert werden sollte, in der die Anpassung der Gesamtversorgung nach § 6 Nr. 1 AusfBest BVW für nicht vertretbar erachtet wurde. Die durch die ersetzenden Beschlüsse nach § 6 Nr. 3 Satz 2 AusfBest BVW zu treffenden Entscheidungen sollten dieser Situation insgesamt gerecht werden sollte. Der Umstand, dass die Entscheidungen für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18). Die von der Beklagten vorgenommene „Vergleichsberechnung“ und der daraus resultierende 0,5-prozentige Aufschlag auf die Pensionsergänzung war entgegen der Auffassung der Beklagten kein „Extra“ zugunsten der Rentner, sondern der eigentliche Kern der Anpassungsentscheidung. Denn ausweislich der gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils haben nämlich alle dem BVW unterfallende Betriebsrentner den Aufschlag auf die Pensionsergänzung erhalten, weil eine bloße Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % zu keiner tatsächlichen Erhöhung der Pensionsergänzung geführt hätte. Hinzu kommt, dass die Organe der Beklagten in ihren Beschlussfassungen einen Gleichlauf bei den Anpassungen beabsichtigten. Es wurden keine getrennten Beschlüsse gefasst für Rentner, die dem BVW unterfallen und für Rentner, die der VO 85 unterfallen. Die Beschlussfassung erfolgte trotz der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme einheitlich für beide Rentnergruppen. Dass die Beschlussfassung sich aber so auswirken hätte sollen, dass im Ergebnis nur den VO 85-Rentnern eine Erhöhung zukommt und den BVW-Rentnern wegen des Gesamtversorgungssystems nicht, kann nicht angenommen werden. Der „Ausbruch“ aus der Systematik der Gesamtrentenfortschreibung wurde vielmehr bewusst vorgenommen, um überhaupt eine einheitliche Behandlung beider Systeme bei der Anpassung bewerkstelligen zu können. 5. Die Anpassung berechnet sich demnach wie folgt: 807,37 Euro - 744,93 Euro = 62,44 Euro. 62,44 Euro x 12 Monate = 749,28 Euro. V. Für die Monate Juli und August 2019 stehen dem Kläger jeweils noch 76,73 Euro, insgesamt somit 153,46 Euro zu. Soweit der Kläger einen höheren Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. 1. Die Klagerweiterung in der Berufung ist gem. § 533 ZPO zulässig. 2. Streitgegenständlich ist lediglich die vertragliche Anpassung zum 1. Juli 2019. Ein möglicherweise aus der Anpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1. Juli 2018 resultierender höherer Anspruch ist nicht geltend gemacht. 3. Der Ausgangsbetrag von 837,37 Euro war um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 3,1845 % zu erhöhen auf 833,08 Euro. Abzüglich der bezahlten Rente von 756,35 Euro verbleibt eine von der Beklagten noch zu zahlende monatliche Differenz von 76,73 Euro. Dem Kläger stehen für Juli und August 2019 somit 153,46 Euro zu. VI. Diese monatlichen 76,73 Euro waren dem Kläger für den Zeitraum ab September 2018 als zukünftige Leistung zuzusprechen. Soweit der Kläger einen höheren Betrag geltend machte, hatte die Klage keinen Erfolg. VII. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegensanteilen bezogen auf die in den Instanzen jeweils anhängigen Streitgegenstände. 2. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen, soweit dem Kläger wegen der Anpassung zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG höhere Beträge zugesprochen wurden als ihm bei einer rein vertraglichen Anpassung zugestanden hätten. Insoweit beruht die Zulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, ob bei einer vertraglichen Verkoppelung der Pensionskassenversorgung mit der Pensionsergänzung in Anlehnung an die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 1999 (3 AZR 230/98) und 26. August 2003 (3 AZR 434/02) die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gesamtversorgungsbezogen vorzunehmen ist, wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Jedenfalls aber soweit dem Kläger Beträge zugesprochen wurden, die sich auch bereits aus einer vertraglichen Anpassung gem. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätten, bedurfte es keiner Revisionszulassung. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen sind durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17), 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) geklärt. Ein Grund für die Zulassung der Revision zugunsten des Klägers gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Anpassung seiner Betriebsrente. Der am … Februar 19… geborene Kläger war vom 1. September 1970 bis 31. Dezember 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. D. L. AG, beschäftigt. Der Kläger ist voll erwerbsgemindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger bezieht außerdem seit 1. Januar 2003 von der Versorgungskasse der Beklagten eine Invalidenrente. Nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Die Höhe die Invalidenrente betrug am 1. Januar 2003 384,99 Euro. Stand 30. Juni 2015 betrug diese Rente 396,66 Euro. Daneben bezieht der Kläger seit 1. Januar 2003 eine von den Parteien V.-Rente genannte Pensionsergänzung, die anfangs 271,10 Euro und Stand 30. Juni 2015 324,50 Euro betragen hat. Die Pensionsergänzung hat ihre Grundlage in den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks (nachfolgend: BVW) in der Fassung vom 19. April 2002 (Anl. K 1, Bl. 35 bis 59 d. ArbG-Akte). Die betriebliche Altersversorgung nach dem BVW wurde von der V. in den 60iger-Jahren eingerichtet. Bei dem BVW handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie wurde auf der Arbeitgeberseite von der V. D. L. AG und auf der Arbeitnehmerseite vom Gesamtbetriebsrat der V. D. L. AG abgeschlossen. Das BVW besteht aus sogenannten Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen (nachfolgend: GrundBest BVW, AusfBest BVW und ÜbergangsBest BVW). Dem Kläger wurde im BVW die Sicherung eines Gesamtversorgungsniveaus zugesagt. In § 1 GrundBest BVW heißt es demnach: § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gem. § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. Dies wird wie folgt umgesetzt: Zunächst wird gem. § 4 AusfBest BVW das dem Arbeitnehmer zustehende Versorgungsniveau ermittelt. In § 5 AusfBest BVW ist geregelt, wie sich die Gesamtversorgungsbezüge zusammensetzen. Danach wird durch Gegenüberstellung des Gesamtversorgungsanspruchs und der in § 5 AusfBest BVW genannten Leistungen - in der Regel (und so auch beim Kläger) bestehend aus der gesetzlichen Rente und Leistungen der Pensionskasse - ermittelt, ob das zugesagte Versorgungsniveau erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, wird die Differenz durch die Pensionsergänzung ausgeglichen. Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem BVW ist in § 6 AusfBest BVW geregelt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Art. 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gem. Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Parallel zur Anpassung der Versorgungsbezüge gem. § 6 AusfBest BWV erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Bündelung der Prüfungstermine war der letzte Prüfungsstichtag der 1. Juli 2015. Die Anpassungen nach § 16 BetrAVG und § 6 AusfBest BVW erfolgen nicht kumulativ, sondern in gegenseitiger Anrechnung. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht. Die Invalidenrente der Pensionskasse erfuhr mangels gutzuschreibender Überschussanteile keine Steigerung. Die Beklagte erhöhte die Pensionsergänzung um 0,5 % auf 362,12 Euro. Der Kläger erhielt somit ab Juli 2015 eine Gesamtbetriebsrente von 722,78 Euro. Dass die Beklagte die Gesamtversorgung nicht um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhte, lag darin begründet, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten beschlossen haben, von der Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung nach § 6 Nr. 3 AusfBest BVW Gebrauch machen zu wollen, weil sie eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 AusfBest BVW für nicht vertretbar hielten. Im Protokoll über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren des Aufsichtsrats der G. L. AG (Anl. B 20, Bl. 844 bis 845 d. LAG-Akte) heißt es hierzu wie folgt: 1. Der Aufsichtsrat der G. L. AG beschließt gemeinsam mit dem Vorstand der G. L. AG gemäß der beigefügten Anlage, die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVWs bzw. § 6 Ziffer 4 der VO 85 normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und die zum 01.07.2015 zu gewährenden Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht, wie grundsätzlich vorgesehen, gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1 %, sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. 2. Eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten durch die GE. um mehr als 0,5 % halten der Vorstand und der Aufsichtsrat gemäß der beigefügten Anlage gemeinsam für nicht vertretbar. Die Beklagte legte ihre Beschlussfassung wegen der Besonderheit der Systematik des BVW und der darin vorgesehenen Gesamtversorgung in ihrer tatsächlichen Anwendung so aus, dass wenn - wie in allen Fällen - die Anpassung der Gesamtversorgung um 0,5 % zu einem Stagnieren oder einer rechnerischen Verringerung der Pensionsergänzung führen würde, statt dessen der Pensionsergänzungsbetrag selbst um 0,5 % erhöht wurde. In ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung vom 16. Oktober 2015 (Bl. 63 d. ArbG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger zugleich mit, dass die durchgeführte Anpassung zugleich in Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG erfolgt sei. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 % erhöht. Die Invalidenrente der Pensionskasse steigerte sich auf 398,68 Euro. Die Beklagte erhöhte die Pensionsergänzung erneut um 0,5 % auf 327,75 Euro, sodass der Kläger fortan eine Gesamtbetriebsrente iHv. 726,43 Euro erhielt. Die Nichtanpassung der Gesamtversorgung an den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beruhte auf einer erneuten Entscheidung der Organe der Beklagten, von der Möglichkeit der abweichenden Festsetzung gem. § 6 Nr. 3 AusfBest BVW Gebrauch machen zu wollen. Sie hielten erneut eine Anpassung nach der Anpassungssystematik des § 6 Nr. 1 AusfBest BVW nicht für vertretbar. Die Beschlussfassung für 2016 lautete wie folgt: 1. (Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat des betreffenden Konzernunternehmens) halten die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW bzw. in § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten für nicht vertretbar. Daher beschließen sie gemeinsam, diese Anpassung durch einen Beschluss gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW bzw. § 6 Ziffer 4 der VO 85 zu ersetzen. 2. (Der Vorstand/die Geschäftsführung des betreffenden Konzernunternehmens) beschließt gemeinsam mit dem Aufsichtsrat (des betreffenden Konzernunternehmens), die Gesamtversorgungsbezüge bzw. die Renten um 0,5 % zu erhöhen. 3. Weiter beschließt (der Vorstand/die Geschäftsführung des betreffenden Konzernunternehmens) gemeinsam mit dem Aufsichtsrat (des betreffenden Konzernunternehmens), die tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung (BVW) um 0,5 % zu erhöhen, sollte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen. Zum 1. Juli 2017 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 % erhöht. Die Beklagte machte von der Möglichkeit einer abweichenden Festlegung der Anpassung gem. § 6 Nr. 3 AusfBest BVW zwar keinen Gebrauch mehr, führte die Anpassung jedoch auf der Grundlage der durch die Anpassungsentscheidungen aus 2015 und 2016 reduzierten Gesamtrentenbasis durch. Der Kläger erhielt fortan (Invalidenrente und Pensionsergänzung zusammengerechnet) eine Gesamtbetriebsrente iHv. 733,07 Euro. Zum 1. Juli 2018 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,2226 % erhöht. Die Beklagte passte auf der Grundlage der 2017 erreichten Ausgangsbasis an. Die Gesamtbetriebsrente betrug fortan 744,93 Euro. Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,1845 % angepasst. Die Beklagte passte auf der Grundlage der 2018 erreichten Ausgangsbasis an. Die Gesamtbetriebsrente betrug fortan 756,35 Euro. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass unabhängig von der fehlenden Berechtigung der Beklagten, eine von der Anpassungssystematik des § 6 Nr. 1 AusfBest BVW abweichende Anpassungsentscheidung zu treffen, die Beklagte schon 2015 verpflichtet gewesen wäre, über § 16 Abs. 1 BetrAVG eine sogar noch höhere Anpassung zu gewähren. Die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (VPI) habe nämlich bezogen auf die Gesamtversorgung zum Zeitpunkt des Renteneintritts zu erfolgen und nicht isoliert nur bezogen auf die Pensionsergänzung. Der Kläger meinte, der über die Anpassung gem. § 16 Abs.1 BetrAVG mit Wirkung ab 1. Juli 2015 ermittelte Gesamtrentenbetrag müsse bei der Anpassung zum 1. Juli 2016 als Basiswert für die neue (vertragliche) Anpassung zugrunde gelegt werden und auch künftig fortgeschrieben werden. Der Kläger vertrat unter anderem die Auffassung, die Beschlussfassungen der Organe der Beklagten zu einer abweichenden geringeren Festsetzung der Anpassungen seien schon nicht formal ordnungsgemäß zustande gekommen. Vor allem aber habe für diese Beschlussfassungen keine ausreichende Berechtigung vorgelegen. Eine Anpassung der Rente entsprechend der Anpassungssystematik des § 6 Nr. 1 AusfBest BVW wäre nicht unvertretbar gewesen. Die Erhöhung nach den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung wäre angesichts der Gewinnsituation der Beklagten (unstreitig) finanzierbar gewesen. Der Kläger beantragte: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von 726,43 Euro brutto (sich zusammensetzend aus 398,68 Euro und 327,75 Euro) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 94,92 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 664,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus jeweils 94,92 Euro brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016 sowie dem 02.01.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 781,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe nur isoliert bezogen auf die Pensionsergänzung stattfinden müssen. Eine Anpassungsüberprüfung auf der Grundlage der Gesamtversorgung unter Einbeziehung auch der Invalidenrente habe nicht erfolgen müssen, da hinsichtlich der Invalidenrente eine Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfalle. Der Kläger habe ab 1. Juli 2015 tatsächlich aber mehr erhalten als ihm zugestanden hätte, wenn man die Pensionsergänzung isoliert entsprechend den Steigerungen des VPI angepasst hätte und mit der Invalidenrente addiert hätte. Sie meinte unter anderem, sie habe für 2015 und 2016 berechtigt gem. § 6 Nr. 3 AusfBest BVW abweichende Anpassungsentscheidungen getroffen. Bei der Beurteilung der (Un-)Vertretbarkeit der Anpassungssystematik nach § 6 Nr. 1 AusfBest BVW komme es nicht auf die aktuelle wirtschaftliche Lage an. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte sachliche Gründe vorlägen. Das von ihr beschlossene SSY-Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens sei ein solcher sachlicher Grund. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2017 teilweise stattgegeben. Dem Kläger wurden für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 insgesamt 184,44 Euro (12 x 15,12 Euro) und für den Zeitraum Juli 2016 bis Januar 2017 287,77 Euro (7 x 41,11 Euro) zugesprochen sowie für den Zeitraum ab Februar 2017 monatliche Zahlungen iHv. 41,11 Euro über den unstreitig bezahlten Betrag von 726,43 Euro hinaus. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dabei ging das Arbeitsgericht unter anderem davon aus, dass die Abweichungen von der Anpassungssystematik des § 6 Nr. 1 AusfBest BVW nicht berechtigt gewesen seien. Wirtschaftliche Gründe, die einer Anpassung hätten entgegenstehen können, hätten nicht vorgelegen, seien zumindest nicht hinreichend vorgetragen worden. Eine höhere Anpassung über § 16 Abs. 1 BetrAVG stünde dem Kläger aber nicht zu. Die Invalidenrente unterliege gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keiner weiteren Anpassung. Deshalb sei die Pensionsergänzung isoliert anzupassen. Der tatsächlich ab 1. Juli 2015 gezahlte Gesamtbetriebsrentenbetrag habe jedoch den Betrag, der sich aus einer Addition der Invalidenrente mit der isoliert angepassten Pensionsergänzung ergäbe, überstiegen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 21. Februar 2018 und der Beklagten am 20. Februar 2018 zugestellt. Dieses Urteil wird von beiden Seiten angegriffen. Die Berufung des Klägers ging am 21. März 2018 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der bis 22. Mai 2018 verlängerten Begründungsfrist am 22. Mai 2018 begründet. Die Berufung der Beklagten ging am 13. März 2018 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der bis 20. Juni 2018 verlängerten Begründungsfrist am 18. Juni 2018 begründet. Im Rahmen seines Obsiegens verteidigt der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bereits erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend beruft er sich nunmehr auf die Gründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17). Im Übrigen rügt er jedoch eine Verletzung materiellen Rechts. Er meint weiterhin, die Berechnung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hätte unter Berücksichtigung der Steigerung des VPI auf der Grundlage des Gesamtversorgungsbetrages zum Zeitpunkt des Renteneintritts erfolgen müssen. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das BVW darauf ausgerichtet sei, ein Gesamtversorgungsniveau sicherzustellen. Der Kläger erweiterte seine Klage in der Berufung um (behauptete) Anpassungsdifferenzen nach den Anpassungen zum 1. Juli 2017, 1. Juli 2018 und 1. Juli 2019. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.10.2017, Az.: 30 Ca 380/17, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.09.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 135,13 Euro brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 781,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.139,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,92 Euro brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.247,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,93 Euro brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 02.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.428,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 119,04 Euro brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 03.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 03.06.2019 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 270,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 135,13 Euro brutto seit dem 02.07.2019 und dem 02.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Rahmen der eigenen Berufung beantragt die Beklagte: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017, Az.: 30 Ca 380/17, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beanstandet, das Arbeitsgericht hätte bei der Auslegung des § 6 AusfBest BVW die Grenzen der Auslegung überschritten und einen zu strengen Maßstab bezogen auf die Anforderungen an eine abweichende Anpassungsentscheidung gestellt. Die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts in der zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Parallelverfahren ergangenen Entscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17), dass es für eine nicht auf die Gesamtversorgung, sondern isoliert auf den Pensionsergänzungsbetrag abstellende abweichende Anpassungsentscheidung wegen des damit verbundenen Systemwechsels keine Rechtsgrundlage gebe, sei zu formal. Damit würde die Einschätzungsprärogative der Beklagten verkannt und die Anforderungen an die unternehmerische Entscheidung überspannt. Jedenfalls aber habe das Bundesarbeitsgericht verkannt, dass die Beklagte eine mehrstufige und keine einheitliche Anpassungsentscheidung getroffen hätte. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten müsse zumindest insoweit aufrecht erhalten bleiben können, soweit eine Anhebung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % beschlossen wurde. Zur Berufung des Klägers vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger vermische mit seiner Rechtsansicht unzulässig die vertragliche Anpassung nach § 6 AusfBest BVW und die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Im Rahmen der gesetzlichen Anpassung gehe jede Versorgungszusage seine eigenen Wege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.