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Urteil

4 Sa 51/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:0506.4SA51.19.00
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Leitsätze
Für den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG ist notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht ausreichend ist dagegen, dass bloß das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre bestand unter Einrechnung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 2018 liegen.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 (6 Ca 4993/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG ist notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht ausreichend ist dagegen, dass bloß das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre bestand unter Einrechnung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 2018 liegen.(Rn.37) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 (6 Ca 4993/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. A Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. 2. Die Berufung wurde fristgerecht und formgerecht eingelegt sowie fristgerecht begründet gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO. 3. Die Berufung wurde zudem formgerecht begründet gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 -). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. aa) Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass sich die Berufungsbegründung der Klägerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen beschränkt. Dies ist aber unschädlich. Denn das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 -). bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin sehr wohl ihre Rechtsauffassung zur richtlinienkonformen Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG der gegenteiligen Rechtsansicht des Arbeitsgerichts argumentativ entgegengesetzt hat. cc) Schlussendlich greift die Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil auch noch mit einem neuen Argument an, dass die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts den Vertrauensschutz der Klägerin verletzen würde. B Die Berufung ist aber nicht begründet. I. Die Anwartschaft der Klägerin auf eine betriebliche Altersversorgung ist nicht gemäß §§ 1b Abs. 1 Satz 1, 30f Abs. 3 BetrAVG unverfallbar. 1. Die Voraussetzungen des § 30f Abs. 3 1. Hs. BetrAVG liegen unstreitig nicht vor. Die Versorgungszusage wurde der Klägerin erst im Juli 2013 erteilt und bestand demnach zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31. März 2018 noch nicht fünf Jahre. 2. Die Klägerin hat aber auch nach § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG noch keine Unverfallbarkeit ihrer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm. a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist (BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 -). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 579/18 -). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Auslegung eindeutig. aa) Schon der Wortlaut der Übergangsnorm des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG ist eindeutig. Danach bleibt eine Anwartschaft aus einer zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2017 erteilten Versorgungszusage nämlich nur erhalten, wenn die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die drei Jahre des Bestands der Zusage irgendwann - und somit auch schon vor dem 1. Januar 2018 - haben erworben werden können, solange nur das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt. bb) Diese Auslegung entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Bepler in jurisPR-ArbR 51/2017 Anm. 1; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 30f Rn. 11; HdbArbR/Börner 4. Aufl. § 207 Rn. 83; HWK/Schipp § 30f BetrAVG Rn. 5; ebenso, wenn auch in leicht missverständlicher Formulierung: Höfer in Höfer BetrAVG Bd. I EL 19/April 2016 § 30f Rn. 12; eindeutig für identische Formulierung in § 30f Abs. 1 Satz 1 2.Hs. BetrAVG: BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07-). Dem steht auch die von der Klägerin herangezogene Zitatstelle (BeckOK/Molkenbur 54. Edition Stand 1. Dezember 2019 § 30f Rn. 1) nicht entgegen. Darin wurde lediglich zur klarstellenden Hervorhebung das Wort „ab“ durch die Worte „bezogen auf“ ersetzt. Mit „bezogen auf“ ist gemeint, dass die Beschäftigungszeiten ab dem Bezugszeitpunkt 1. Januar 2018 zu rechnen sind. Denn hätte Molkenbur von den anderen Autoren und der herrschenden Meinung abweichen wollen, hätte es nahegelegen, dies kenntlich zu machen und sich mit den anderen Rechtsansichten auseinanderzusetzen. cc) Diese Auslegung wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien, in welchen es heißt, dass die in Umsetzung der RL 2014/50/EU erfolgte Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nur für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2018 gelten solle. Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen) sollte es grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bleiben. Der letzte Halbsatz in § 30f Abs. 3 BetrAVG stelle lediglich sicher, dass Beschäftigte mit Altzusagen, die in die neue Regelung „hineinwachsen“, gegenüber Beschäftigten mit Neuzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt werden (BT-Drs. 18/6283 S. 14). Das bedeutet, dass Altfälle nicht schlechter gestellt werden sollen, als wenn ihnen die Zusage nicht vor dem 1. Januar 2018, sondern erst ab 1. Januar 2018 erteilt worden wäre. Hätte also z.B. ein Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 1. Januar 2017 eine Zusage auf eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung erhalten, behielte er seine Anwartschaft, wenn er nach dem 31. Dezember 2020 ausscheiden würde. Denn wäre diesem hypothetischen Arbeitnehmer die Zusage erst zum 1. Januar 2018 erteilt worden, wäre die Anwartschaft bereits in originärer Anwendung von § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar geworden (Bepler in jurisPR-ArbR 51/2017 Anm. 1). Daraus ergibt sich, dass die Übergangsvorschrift auf einer Vergleichsbetrachtung zwischen Alt- und Neufällen beruht und dem Altfall nur dann eine Unverfallbarkeit zukommen soll, wenn der betreffende Arbeitnehmer diese als Neufall auch erworben hätte. Dem widerspricht jedoch eine Anrechnung von Zusagezeiträumen vor dem 1. Januar 2018. dd) Für diese Auslegung spricht zudem die Gesetzessystematik. Auch bei vorangegangenen Absenkungen der Unverfallbarkeitsfristen und des Unverfallbarkeitsalters hat der Gesetzgeber dieselbe Regelungssystematik in den Abs. 1 und 2 des § 30f BetrAVG angewandt. Zu § 30f Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BetrAVG hat das BAG bereits erkannt, dass für die Unverfallbarkeit die Zusagezeiträume ab dem Übergangsstichtag (dort: 1. Januar 2001) zu rechnen sind (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07 -). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 von diesem Regelungskonzept abweichen wollte. ee) Die Auffassung der Klägerin, die vorgenommene Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG würde zu einer unzulässigen Verletzung des Vertrauensschutzes und zu einem entwertenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen der Klägerin führen, ist unverständlich und abwegig. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt eine Unverfallbarkeit erworben, die ihr durch die Übergangsvorschrift wieder genommen worden wäre. Sie wurde lediglich nicht bessergestellt als Neufälle. Es gibt aber keine schützenswerte Rechtsposition des Wunsches auf Besserstellung. Es ist vielmehr umgekehrt: Würde man der Klägerin im Nachhinein, wie von ihr gewünscht, günstigere Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zugestehen, würde dies zu einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung zu Lasten des Arbeitgebers führen wegen rückwirkender Steigerung der Unverfallbarkeitslasten und einer nicht hinreichenden Anerkennung der steuerlichen Last aus der Unverfallbarkeit (Höfer in Höfer BetrAVG Bd. I EL 19/April 2016 § 30f Rn. 13, 14). 3. Etwas anderes ergibt sich nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG anhand der Wertungen der RL 2014/50/EU. a) Die RL 2014/50/EU gilt nämlich ausweislich seines Art. 1 ohnehin nur zur Sicherung der Wahrnehmung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten. Damit korrespondiert auch der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Erwägungsgrund 5, wonach die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, indem die Möglichkeiten für Anwärter auf Zusatzrentenansprüche zum Erwerb und zur Wahrung solcher Zusatzrentenansprüche verbessert werden sollen. Für den innerstaatlichen Bereich stellt vielmehr der Erwägungsgrund 6 klar, dass die Richtlinie hierfür nicht gelte, wenngleich in Satz 2 verbunden mit der Selbstverständlichkeit, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie auch für den innerstaatlichen Bereich in Betracht ziehen können. Daraus folgt aber, dass § 30f Abs. 3 BetrAVG, soweit darin auch Fälle bloß innerstaatlicher Mobilität geregelt werden, bezogen auf die Richtlinie überschießend ist und demnach - jedenfalls originär - gar keiner Auslegung anhand der Maßstäbe der Richtlinie unterliegt. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass der nationale Gesetzgeber seine überschießenden nationalen Regelungen im Gleichlauf mit den Fällen grenzüberschreitender Mobilität hat ausgestalten wollen. b) Selbst dann aber ist zu beachten, dass die RL 2014/50/EU ausweislich seines Art. 2 Abs. 4 nur für Beschäftigungszeiten gilt, die in den Zeitraum nach der Umsetzung gemäß Art. 8 der Richtlinie fallen. Hierunter fallen Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018, die die Klägerin für den Erwerb einer Unverfallbarkeit privilegiert bewertet wissen will, nicht. Die Umsetzung hatte gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2014/50/EU bis spätestens 21. Mai 2018 zu erfolgen. Die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers mit Wirkung zum 1. Januar 2018 war somit rechtzeitig. Erst ab diesem Zeitpunkt galt somit die Richtlinie. Das Erfordernis des Art. 4 Abs. 1 RL 2014/50/EU eines Erwerbs einer unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen einer Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 und einem Lebensalter von 21 Jahren wurde in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG umgesetzt. Mehr musste auch § 30f Abs. 3 BetrAVG nicht gewähren. II. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Parteien streiten zwar über die Auslegung der gesetzlichen Norm des § 30f Abs. 3 BetrAVG, zu der es bislang noch keine höchstrichterliche Klärung gibt. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten (BAG 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 -). Hinzu kommt, dass die identische Rechtsfrage zu Abs. 1 derselben Norm bereits geklärt ist (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07 -) und ein Anlass für eine abweichende Beurteilung bei Abs. 3 nicht erkennbar ist. 3. Mangels Anwendbarkeit der RL 2014/50/EU auf die von der Klägerin für die Berücksichtigung zur Unverfallbarkeit geltend gemachten Beschäftigungszeiten, konnte auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV unterbleiben. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat. Die am … 1981 geborene Klägerin war der Beklagten beschäftigt von 1. Januar 2013 bis 31. März 2018. Nach Ablauf der Probezeit schlossen die Parteien im Juli 2013 eine Vereinbarung über eine arbeitgeberseitig finanzierte betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung, deren Rückkaufswert zum 30. Juni 2017 ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 10. Juli 2017 (Bl. 5 der arbeitsgerichtlichen Akte) 3.886,17 Euro betrug. Die von der Klägerin vorgerichtlich begehrte Bestätigung über die Unverfallbarkeit lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre Anwartschaft sei nach § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG unverfallbar geworden, da diese bezogen auf den 1. Januar 2018 bereits drei Jahre bestanden habe und die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dieses Ergebnis sei in richtlinienkonformer Auslegung der Übergangsvorschrift europarechtlich geboten. Die Klägerin beantragte: Es wird festgestellt, dass die klagende Partei eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten in Höhe von mindestens 3.886,17 Euro erworben hat. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit nach § 30f Abs. 3 BetrAVG nicht vorlägen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 30f Abs. 3 1. Hs. BetrAVG lägen nicht vor, da die Versorgungszusage noch keine fünf Jahre bestanden hätte. Auch auf § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG könne die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Maßgeblich sei nämlich nicht, dass die Zusage ab ihrer Erteilung drei Jahre bestanden habe. Sie müsste vielmehr ab 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre bestanden haben. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine andere Auslegung der Übergangsvorschrift sei auch im Lichte der Mobilitätsrichtlinie nicht geboten. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 26. Juni 2019 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die am 25. Juli 2019 beim Landesarbeitsgericht einging und am 26. August 2019 begründet wurde. Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und meint weiterhin, dass es in richtlinienkonformer Auslegung der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 BetrAVG unter Berücksichtigung des Richtlinienzwecks ausreichend sei, wenn zu einem Ausscheidensdatum ab dem 1. Januar 2018 die Versorgungszusage drei Jahre bestanden habe und die Klägerin das 21. Lebensjahr vollendet habe. Zweck der Mobilitätsrichtlinie sei es nämlich, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern durch Erleichterung der Möglichkeit des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen. Sie meint, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts führe zudem zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes der Klägerin, da in eine erworbene Rechtsposition der Klägerin entwertend eingegriffen würde. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 25.04.2019 (Az.: 6 Ca 4693/18) wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten in Höhe von mindestens 3.886,17 Euro erworben hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung der Klägerin bereits für unzulässig. Sie meint, die Berufungsbegründung der Klägerin enthalte eine bloße Wiederholung des Vorbringens erster Instanz ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Jedenfalls aber hält die Beklagte die Berufung für nicht begründet. Sie verteidigt insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.