OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 36/23

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0228.4SA36.23.00
2mal zitiert
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der im Insolvenzfall bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins gemäß §§ 45, 46 InsO zu ermittelnde Kapitalabfindungsbetrag unterliegt der 30-jährigen Verjährung gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG.(Rn.25) (Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.2023 (30 Ca 399/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Insolvenzfall bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins gemäß §§ 45, 46 InsO zu ermittelnde Kapitalabfindungsbetrag unterliegt der 30-jährigen Verjährung gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG.(Rn.25) (Rn.37) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.2023 (30 Ca 399/23) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der nachgemeldete Betrag von 24.283,00 Euro zur Tabelle festgestellt wird gemäß §§ 179 Abs. 1, 180, 38 InsO. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Dass dem Kläger aus gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangenem Recht ein begründeter Vermögensanspruch zusteht, ist sowohl hinsichtlich Anspruchsgrund als auch bezogen auf die Anspruchshöhe (weitere 24.283,00 Euro) zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der Anspruch ist noch nicht verjährt. a) Die Verjährung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist geregelt in § 18a BetrAVG. Nach dessen Satz 1 verjähren „Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ in 30 Jahren. Gemeint ist hiermit das sogenannte Rentenstammrecht. Die Ansprüche auf die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, also die einzelnen Rentenraten, unterfallen dagegen dem Satz 2 und unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren (Höfer BetrAVG I/Höfer 29. EL 2023 § 18a Rn. 5). Mit der Einführung des § 18a BetrAVG wurde die vormals ständige Rechtsprechung des BAG nachgezeichnet, die schon bisher das Rentenstammrecht der langen 30-jährigen (vormals regelmäßigen) Verjährung unterwarf und die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der (vormals verkürzten) zwei-, bzw. vierjährigen Verjährungsfrist. Mit der mit Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2002 erfolgten Änderung der Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB bedurfte es dieser Sonderregelung des § 18a BetrAVG. Sie trägt dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes als Arbeitnehmerschutzgesetz Rechnung und berücksichtigt dabei den sozialen Aspekt der zusätzlichen Altersvorsorge (BT-Drs. 14/7052, Seite 213). b) Der streitige Kapitalleistungsanspruch des Klägers hat zumindest stammrechtsgleichen Charakter und unterfällt deshalb der 30-jährigen Verjährungsfrist aus § 18a Abs. 1 BetrAVG. aa) Ansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer, die im Insolvenzfall Ansprüche gegen den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf diesen über. Bei Zahlungsansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die in der Regel als monatliche Leistungen erbracht werden (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20-). Bei den übergehenden Anwartschaften handelt es sich eigentlich um aufschiebend bedingte Ansprüche. Diese werden jedoch im Insolvenzverfahren zur Meidung einer Behandlung gemäß §§ 191, 198 InsO aufgrund der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG als unbedingte Forderungen behandelt (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. Vor § 7 Rn. 30, 31; BT-Drs. 12/3803, Seite 112), stehen somit den oben genannten Zahlungsansprüchen gleich. Damit diese Forderungen im Insolvenzverfahren an einer Verteilung teilnehmen können, gelten diese, falls sie noch nicht fällig sein sollten, gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig. Bei den wiederkehrenden Leistungen (Zahlungsansprüche), deren Beträge zwar bekannt sein mögen, nicht aber deren Leistungsdauer, ist gemäß § 46 Satz 2, 45 Satz 1 InsO eine umrechnende Kapitalisierung durch Schätzung vorzunehmen (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 -). Genauso ist mit den unbedingt gestellten Anwartschaften zu verfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG iVm. § 45 Satz 1 InsO. bb) Durch diese umrechnende Kapitalisierung ändert sich jedoch nicht der Rechtscharakter der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften. Der gesetzliche Übergang auf den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung erfolgt vielmehr in sukzessionsrechtlicher Identität. Der Übergang macht die Forderungen zu keinen anderen als sie wären, wenn es den gesetzlichen Insolvenzschutz nicht gegeben hätte (BAG 7. November 1989 - 3 AZR 48/88 -). Die Charakterisierung als wiederkehrende Leistungen, wie sie es ursprünglich waren (BAG 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20 -), bleibt somit bestehen. cc) Obwohl sich der Charakter der übergegangenen Ansprüche als wiederkehrende Leistungen nicht verändert hat, ist dennoch § 18a Satz 2 BetrAVG nicht anwendbar. (1) Das BAG erkannte bereits vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung, noch während der Geltung der Konkursordnung und der Vergleichsordnung, dass sich die kurzen Verjährungsfristen (nur) dadurch rechtfertigen lassen, dass die regelmäßig wiederkehrenden Ruhegelder wie Gehalt oder Lohn als Leistungen des täglichen Lebens abzuwickeln sind. Das Ausbleiben werde schnell bemerkt, weshalb der Gläubiger durch entsprechende Maßnahmen die Verjährung verhindern könne. Werden diese Leistungen dagegen in einer einmaligen Kapitalzahlung zusammengefasst, handele es sich um einen „ungewöhnlichen Fall“. Der Verlust dieses Rechts würde den Pensionär unverhältnismäßig hart treffen, weil mit der Verjährung nicht nur einzelne, in der Vergangenheit nicht gezahlte Rentenraten verloren gingen, sondern de facto auch die gesamte Versorgung für die Zukunft. Dies würde dazu führen, dass das Stammrecht nicht mehr durchsetzbar wäre, weshalb für diese Fälle die lange Verjährungsfrist zugrundegelegt werden müsse (BAG 7. November 1989 - 3 AZR 48/88 -). Das bedeutet: wird nach Unbedingtstellung der Anwartschaften und nach der sofortigen Fälligstellung der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Durchführung des Insolvenzverfahrens durch Schätzung ein Kapitalabfindungsbetrag ermittelt, so verkörpert dieser durch die Zusammenfassung der ansonsten zeitlich gestreckten Einzelforderungen das wesentliche Substrat der betrieblichen Altersversorgung, ohne welches das Stammrecht wertlos ist. Dies rechtfertigt es, den Abfindungsanspruch, der der Gesamtheit der wiederkehrenden Leistungsansprüche entspricht, dem Stammrecht gleich dem langen Verjährungsregime zu unterwerfen. (2) An diesem Schutzgedanken hat sich mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. Die Systematik der Unbedingtstellung der Anwartschaften und der Fälligstellung der Forderungen besteht weiterhin, genauso wie das Erfordernis, durch Schätzung einen Kapitalabfindungsbetrag zu ermitteln. Deshalb besteht auch in der Literatur einhellige Übereinstimmung, dass auf die Kapitalabfindung weiterhin die (nunmehr verlängerte) 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung zu bringen ist (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. § 18a Rn. 3; Höfer BetrAVG I/Höfer 29. EL 2023 § 18a Rn. 5; ErfK/Steinmeyer 24. Aufl. § 18a BetrAVG Rn. 1). Die Kammer folgt dieser Einschätzung, wenngleich es sich richtigerweise bei der weiteren Heranziehung der Rechtsprechung des BAG vom 7. November 1989 (3 AZR 48/88) nur um eine analoge Anwendung von § 18a Satz 1 BetrAVG handeln dürfte (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. Vor § 7 Rn. 33). c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich die Qualität des Kapitalabfindungsanspruchs als stammrechtsgleiche Zusammenfassung wiederkehrender Ansprüche nicht dadurch, weil ab dem Anspruchsübergang mit dem Kläger ein „institutioneller Gläubiger“ Anspruchsinhaber geworden ist. Auch der Entscheidung des BAG vom 7. November 1989 (3 AZR 48788) lag ein Fall zugrunde, bei dem der Kläger klagende Partei war, ohne dass das BAG die Schutzbedürftigkeit des Klägers in Vergleich zu den ursprünglichen Anspruchsinhabern (Arbeitnehmer) als geringwertiger eingeschätzt hätte. Dem Kläger ist vielmehr einzuräumen, dass je nach Größe des Insolvenzfalls die Ermittlungen und Berechnungen der Ansprüche aufwändig, langwierig und kompliziert sein können. Eine Rechtfertigung, den Kläger unter besonderen Zeitdruck setzen zu müssen, ist nicht ersichtlich. d) Auch die Interessenlage des Insolvenzverwalters führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beklagten ist einzuräumen, dass es selbstverständlich im Interesse des Insolvenzverwalters, aber auch der übrigen Insolvenzgläubiger liegt, ein Insolvenzverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Darin ist der Insolvenzverwalter aber durch die lange Verjährungsfrist nicht gehindert. Soweit wegen einer verspäteten nachträglichen Anmeldung einer Insolvenzforderung ein neuer Prüfungstermin stattfinden muss, hat dies gemäß § 177 Abs. 1 InsO nur auf Kosten des säumigen Insolvenzgläubigers zu erfolgen. Der Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, eine Schlussverteilung gemäß § 196 InsO vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Schlussverteilung keine Anmeldungen zur Tabelle mehr vorliegen. Gläubiger, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO noch Nachforderungen erheben, verfügen dann eben über keinen Tabellenauszug als Vollstreckungstitel (vergleiche §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO), bzw. tragen dann eben selbst das Risiko, dass ihnen kein Schuldner mehr zur Verfügung steht, gegen den die Nachforderungen geltend gemacht werden könnten. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 28. Januar 2010 (3 IN 476/09) eröffnet. Die Schuldnerin hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, beruhend auf den Versorgungsrichtlinien der N. E. A. G.. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 3. März 2010, 28. November 2013 und 16. November 2016 Forderungen iHv. zuletzt insgesamt 152.789,00 Euro an, welche der Beklagte unter Nr. 7 und Nr. 31 zur Tabelle feststellte. Der letzten Anmeldung vom 16. November 2016 fügte der Kläger ein versicherungsmathematisches Gutachten bei, welches bei der gebotenen Abzinsung der zu kapitalisierenden Betriebsrentenansprüche einen Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent zugrunde legte. Nachdem das BAG mit Urteil vom 18. Mai 2021 (3 AZR 317/20) entschied, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent (statt 5,5 Prozent) anzuwenden sei, erstellte der Kläger ein erneutes versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren (Differenz-) Betrag iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Beklagte im besonderen Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren am 15. Februar 2023. Er erhob die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 die weitere Forderung iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle festgestellt. Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass der umgewandelte Kapitalabfindungsanspruch der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG unterfalle, weshalb die streitige nachgemeldete Forderung noch nicht verjährt sei. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 3. Juli 2023 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, die am 10. Juli 2023 beim Landesarbeitsgericht einging und zugleich begründet wurde. Der Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft. Er meint weiterhin, dass der geltend gemachte Anspruch der kurzen dreijährigen Verjährung unterfalle. Der Beklagte beantragt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.2023, AZ: 30 Ca 399/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und ist weiterhin der Auffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist greife. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.