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Beschluss

4 Sa 12/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0411.4SA12.24.00
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Leitsätze
1. Die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusanwalt ist unzulässig.(Rn.13) 2. Wird die Berufung eingelegt durch einen Rechtsanwalt, der zugleich als Syndikusanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu ermitteln, ob die Berufung durch den Anwalt in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusanwalt.(Rn.16) 3. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen vom 12. Januar 2024 (8 Ca 183/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusanwalt ist unzulässig.(Rn.13) 2. Wird die Berufung eingelegt durch einen Rechtsanwalt, der zugleich als Syndikusanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu ermitteln, ob die Berufung durch den Anwalt in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusanwalt.(Rn.16) 3. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei.(Rn.17) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen vom 12. Januar 2024 (8 Ca 183/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit sozialer Auslauffrist sowie über eine Weiterbeschäftigung des Klägers. Mit Urteil vom 12. Januar 2024 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Juli 2023 aufgelöst wurde. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 2. Februar 2024 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, die am Montag, dem 4. März 2024 beim Landesarbeitsgericht einging. Die Berufungsschrift ist verfasst auf einem Briefbogen mit dem Logo der „Groupe S.“ der ausweislich der Unternehmensinformationen am unteren Ende des Briefbogens der „Groupe S. W. Shared Services GmbH“ zuzuordnen ist. Die Groupe S. W. Shared Services GmbH ist unter der gleichen Geschäftsadresse ansässig wie die Beklagte und die Holdinggesellschaft Groupe S. Deutschland GmbH (mittlerweile: Groupe S. W. Consumer GmbH). Sie hat ausweislich des Handelsregisters den Unternehmensgegenstand „Erbringung von konzerninternen Dienstleistungen jeder Art für verbundene Unternehmen (im Sinne der §§ 15 ff. AktG) der Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Unternehmensberatung, Recht und Compliance, Personal, Controlling und Accounting, Compliance und Erwerb von Waren sowie sämtliche damit gegenständlich zusammenhängenden Tätigkeiten“. Die Groupe S. W. Shared Services GmbH wurde erstmals zum 10. August 2023 im Handelsregister eingetragen. Als Sachbearbeiter für die Berufung ist oben rechts auf dem Briefbogen Herr „S. D., Rechtsanwalt“ benannt. Danach folgt eine Telefonnummer, die (mit Ausnahme der Durchwahl) deckungsgleich ist mit der im Adressfeld am unteren Ende des Briefbogens benannten Telefonnummer der Groupe S. W. Shared Services GmbH. Anschließend befindet sich oben rechts auf dem Briefbogen die Email-Anschrift des Herrn D. wie folgt: xxx. In dem sich auf der Berufungsschrift befindlichen Rubrum ist Herr „Rechtsanwalt S. D.“ unter einer Münchner Anschrift als “Prozessbevollmächtigter“ bezeichnet. Die Berufungsschrift ist einfach signiert wie folgt: „- Versand per beA, daher ohne Unterschrift - S. D. Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht I Syndikusrechtsanwalt“. Die Berufungsschrift wurde versandt vom beA des Herrn Rechtsanwalt D. mit Münchner Absenderangabe. Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ist Herr Rechtsanwalt D. erfasst als Syndikusrechtsanwalt der Beklagten unter der Anschrift der Beklagten in G. und als Rechtsanwalt unter seiner Münchner Anschrift. Auch den weiteren Schriftverkehr mit dem Gericht führte Herr D. in gleicher Weise auf Briefbögen der Groupe S. W. Shared Services GmbH unter Angabe der ihm von diesem Unternehmen eingerichteten Telefonnummer und Emailadresse. Herr RA D. führte das Verfahren für die Beklagte bereits erstinstanzlich. Dort verwendete er Briefbögen der Beklagten. Er wurde in diesem Schriftverkehr bezeichnet als „Head of Labour Relations“. Die in den Briefbögen angegebene Telefonnummer ist die gleiche wie auf der Berufungsschrift. Die damals angegebene Emailanschrift war die dienstliche Anschrift xxx. Schon diesen Schriftverkehr versandte Herr D. über sein beA mit Münchner Adressangabe. Auch die erstinstanzlichen Schriftsätze wurden wie folgt signiert: „- Versand per beA, daher ohne Unterschrift – S. D. Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Syndikusrechtsanwalt“. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Herrn RA D. und somit an der Zulässigkeit der Berufung bestehen. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurden die Parteien dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte meint, die Auslegung der Berufungsschrift ergebe, dass Herr Rechtsanwalt D. die Berufung nicht als Syndikusanwalt, sondern in seiner Funktion als selbstständiger Rechtsanwalt eingelegt habe. Der Kläger hält die Berufung für unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist bereits unzulässig. Sie war deshalb gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung wurde nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter eingelegt. 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Fehlt es bei der Einlegung der Berufung an einer solchen ordnungsgemäßen Vertretung, ist diese unzulässig (BAG 19. März 1996 - 2 AZB 36/95 -; LAG Baden-Württemberg 26. Februar 2003 - 4 Sa 75/02 -). 2. Vorliegend kommt lediglich eine Vertretung der Beklagten durch Herrn D. in seiner Funktion als Rechtsanwalt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ArbGG in Betracht. a) § 11 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ArbGG stellt auf eine Eigenschaft als „Rechtsanwalt“ ab. Es verwendet gerade nicht den allgemeineren Begriff des „Anwalts“. Maßgeblich ist deshalb dass der Vertreter als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen ist. Es soll gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unabhängig von Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für die Prozesshandlungen übernimmt. Eine solche Unabhängigkeit ist bei vertraglich gebundenen Syndikusanwälten nicht gegeben. Diese unterliegen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses den Weisungen ihres Arbeitgebers und stehen zu diesem in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung. Daraus folgt, dass bloße Syndikusanwälte in dieser Funktion nicht postulationsfähig sind iSv. § 11 Abs. 4 ArbGG (BAG 19. März 1996 - 2 AZB 36/95 -). b) Ein Rechtsanwalt tritt nur dann als Organ der Rechtspflege auf, wenn er außerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt, das ihn dem Weisungsrecht der Partei unterwirft. Ist ein Rechtsanwalt bei einer Partei angestellt, obliegt es deshalb der Partei, dem Rechtsanwalt außerhalb seines Anstellungsverhältnisses einen gesonderten Auftrag und eine Vollmacht zu erteilen. Legt ein angestellter Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ein, muss der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein, dass der Handelnde als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Die Frage, ob eine Partei sich bei der Einlegung der Berufung ordnungsgemäß hat vertreten lassen, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu beantworten (BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 -; LAG Nürnberg 17. Dezember 2020 - 4 TaBV 11/20 -). Dass der Rechtsanwalt in dieser Form als unabhängiger Rechtsanwalt Berufung einlegt, hat er hinreichend zu verdeutlichen (LAG Baden-Württemberg 26. Februar 2003 - 4 Sa 75/02 -). c) In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht eindeutig ermittelt werden, in welcher Funktion Herr D. bei Einlegung der Berufung handelte. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Beklagten. aa) Die fehlende Weisungsbindung des Herrn D. kann nicht schon daraus entnommen werden, dass er (möglicherweise) nicht (mehr) in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht, sondern zur Groupe S. W. Shared Services GmbH. Legt nämlich ein Prozessbevollmächtigter, der in einem von ihm nicht näher beschriebenen Rechtsverhältnis zu einer im Konzernverbund stehenden Gesellschaft steht, ein Rechtsmittel für eine andere Gesellschaft des Konzerns ein, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er das Rechtsmittel in seiner Eigenschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege einlegen will. Gerade dann, wenn der Rechtsanwalt für eine Gesellschaft handelt, bei der es sich - wie im vorliegenden Fall - ganz offensichtlich um eine Konzerngesellschaft handelt, die als Service-Gesellschaft für das Personal- und Sozialwesen der anderen Konzerngesellschaften zuständig ist, drängt sich ein weisungsgebundenes Handeln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf (LAG Baden-Württemberg 26. Februar 2003 - 4 Sa 75/02 -). bb) Die Auslegung der Berufungsschrift ist uneindeutig. (1) Zugunsten einer Einlegung der Berufung durch Herrn D. in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt spricht, dass er sowohl in der Sachbearbeiterbezeichnung auf dem Briefbogen als „Rechtsanwalt“ benannt wird als auch im Rubrum bei der Benennung des „Prozessbevollmächtigten“, dort sogar unter Angabe seiner Münchner Anschrift, statt der Anschrift der Beklagten. Dies wird aber wieder dadurch relativiert, dass Herr D. gerade keinen Briefbogen seiner eigenen Kanzlei nutzte, sondern einen Briefbogen der Groupe S., bzw. der Groupe S. W. Shared Services GmbH. Ein unabhängiger Rechtsanwalt nutzt gemeinhin nicht die Briefbögen seiner Mandantschaft. Er gibt als Kontaktanschriften auch nicht die dienstliche Telefonnummer und Emailanschrift an, unter der er bei seiner Mandantschaft erreichbar ist. Hinzu kommt, dass er gerade nicht nur als „Rechtsanwalt“ bezeichnet wird, sondern in der Signaturzeile als „Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht I Syndikusrechtsanwalt“. Offenbar soll sich der Leser aussuchen, welche Funktion er für seine Zwecke gerade braucht. Mit dieser Beliebigkeit wird keine Klarheit geschaffen. (2) Die Versendung der Berufungsschrift erfolgte über das beA des Herrn Rechtsanwalt D. unter seiner Münchner Absenderadresse. Dies könnte dafür sprechen, dass er in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt hat tätig werden wollen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände trägt aber auch dieses Indiz nicht wesentlich zur Auslegung bei. Herr D. hat sein Münchner beA nämlich bereits erstinstanzlich durchgehend zur Versendung der Schriftsätze der Beklagten genutzt, obwohl er erstinstanzlich eindeutig nur als „Head of Labour Relations“ der Beklagten handelte und so bezeichnet wurde. In dieser Funktion handelte er eindeutig im Rahmen seines Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten. Hat Herr D. aber sein beA schon erstinstanzlich zweckentfremdend für seinen Arbeitgeber genutzt, kann aus der Weiterverwendung dieses beA für den nämlichen Rechtsstreit nicht notwendigerweise auf eine unabhängige Rechtsanwaltstätigkeit rückgeschlossen werden. c) Die „objektive Beweislast“ für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trägt derjenige, der sich auf diese beruft (BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 -; Saenger/Bendtsen ZPO 10. Aufl. § 56 Rn. 6). Die verbleibenden Zweifel gehen somit zu Lasten der Beklagten. 3. Die Verwerfung konnte gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss erfolgen, welcher gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu erfolgen hatte 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Revisionsbeschwerde war gemäß §§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.